Beschluss
4 T 61/23
LG Freiburg (Breisgau) 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFREIB:2023:0530.4T61.23.00
1mal zitiert
9Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine isolierte Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung wird für den Fall in Betracht gezogen, dass die Kostenentscheidung eine eigenständige von der Entscheidung in der Hauptsache unabhängige Beschwer enthält.(Rn.13)
2. Für die Kosten besonderer Rechtsbehelfe im Zwangsversteigerungsverfahren (Erinnerung, sofortige Beschwerde, Rechtsbeschwerde) ergehen Kostenentscheidungen, wenn die Parteien widerstreitende Interessen verfolgen, also in einem kontradiktorischen Verhältnis stehen (Anschluss BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05 und Anschluss BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - V ZB 19/18).(Rn.19)
3. Der Regelfall der Verkehrswertbeschwerde ist gegeben, wenn ein Beteiligter die Verkehrswertfestsetzung des Vollstreckungsgerichts angreift, weil er den Verkehrswert für objektiv unrichtig hält, und die übrigen Beteiligten sich dem entweder mit gleicher Zielrichtung anschließen oder sich gar nicht äußern (Anschluss BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 221/17; Anschluss BGH, Beschluss vom 5. Juli 2007 - V ZB 8/07 und Abgrenzung LG Hannover, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 1 T 42/17).(Rn.21)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zu 2) und zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Freiburg im Breisgau vom 09.02.2023 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.04.2022, Az. 793 K 36/20, abgeändert und neu gefasst:
Gerichtskosten und Auslagen für das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Freiburg, 4 T 104/22, werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten dieses Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Gerichtskosten und Auslagen werden nicht erhoben. Die Antragstellerin trägt die für das Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 2) und zu 3).
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine isolierte Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung wird für den Fall in Betracht gezogen, dass die Kostenentscheidung eine eigenständige von der Entscheidung in der Hauptsache unabhängige Beschwer enthält.(Rn.13) 2. Für die Kosten besonderer Rechtsbehelfe im Zwangsversteigerungsverfahren (Erinnerung, sofortige Beschwerde, Rechtsbeschwerde) ergehen Kostenentscheidungen, wenn die Parteien widerstreitende Interessen verfolgen, also in einem kontradiktorischen Verhältnis stehen (Anschluss BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05 und Anschluss BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - V ZB 19/18).(Rn.19) 3. Der Regelfall der Verkehrswertbeschwerde ist gegeben, wenn ein Beteiligter die Verkehrswertfestsetzung des Vollstreckungsgerichts angreift, weil er den Verkehrswert für objektiv unrichtig hält, und die übrigen Beteiligten sich dem entweder mit gleicher Zielrichtung anschließen oder sich gar nicht äußern (Anschluss BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 221/17; Anschluss BGH, Beschluss vom 5. Juli 2007 - V ZB 8/07 und Abgrenzung LG Hannover, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 1 T 42/17).(Rn.21) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zu 2) und zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Freiburg im Breisgau vom 09.02.2023 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.04.2022, Az. 793 K 36/20, abgeändert und neu gefasst: Gerichtskosten und Auslagen für das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Freiburg, 4 T 104/22, werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten dieses Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Gerichtskosten und Auslagen werden nicht erhoben. Die Antragstellerin trägt die für das Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 2) und zu 3). 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Antragsgegner zu 2) und zu 3) wenden sich mit ihren Rechtsmitteln gegen einen Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Freiburg vom 09.02.2023. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht eine nach Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 572 Abs. 3 ZPO übertragene Kostenentscheidung für ein Verkehrswertbeschwerdeverfahren vor dem Landgericht Freiburg, Az.: 4 T 104/22, abgelehnt. Die Antragstellerin begehrte die unterdessen beendete Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an zwei Miteigentumsanteilen (Wohnungseigentum) in March-Hugstetten. Die Antragstellerin ist die Alleinerbin des S., der bis zu seinem Tod mit den Antragsgegnern in Erbengemeinschaft nach W. S. als Eigentümer beider Objekte eingetragen war. Das Amtsgericht veranlasste die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schätzung des Verkehrswertes. Auf der Basis dieses am 09.12.2020 eingegangenen Gutachtens setzte das Amtsgericht den Verkehrswert gemäß Sachverständigengutachten mit Beschluss vom 05.01.2021 zunächst auf 238.000 € und 192.000 € fest. Mit Beschluss vom 14.01.2021 hob das Amtsgericht diesen Beschluss zunächst auf, weil die Stellungnahmefristen zum Gutachten noch nicht abgelaufen waren. Die Antragstellerin erhob anschließend verschiedene Einwendungen gegen das Gutachten, denen die Antragsgegnerin zu 2) widersprach. Das Amtsgericht holte ein ergänzendes Gutachten ein, das am 06.07.2021 einging. Mit Schreiben vom 06.08.2021 erhob die Antragstellerin erneut umfangreiche Einwendungen gegen das Gutachten. Sie monierte unter anderem den Ansatz des Sachwertverfahrens. Nicht 431.000 €, sondern 350.000 € seien zutreffend. Sie erstrebte eine deutlich geringere Festsetzung des Verkehrswertes nach dem Ertragswertverfahren auf 180.000 € und 136.000 €. Mit Beschluss vom 25.10.2021 setzte das Amtsgericht den Verkehrswert gemäß den Einwendungen der Antragstellerin fest. Hiergegen wandten sich die Antragsgegnerin zu 2) und der Antragsgegner zu 3) mit sofortigen Beschwerden vom 26.10.2021 und vom 06.11.2021 und begründeten dies ausführlich mit Schriftsätzen vom 28.03.2022 und vom 29.03.2022. Die Antragstellerin verteidigte den Verkehrswert mit Schriftsatz vom 21.04.2022 und wandte sich mit ausführlicher Begründung gegen die Einwendungen der Antragsgegner zu 2) und zu 3). Insbesondere führte die Antragstellerin aus: Ein von den Antragsgegnern erstrebter möglichst hoher Erlös sei nicht im Interesse aller Beteiligter. Die Antragstellerin sei Eigentümerin des nicht zur Versteigerung stehenden Miteigentumsanteils. Sie habe Interesse an der künftigen Eigentümerstruktur. Die Realität solle mit dem Verkehrswert richtig abgebildet werden. Das Amtsgericht half den sofortigen Beschwerden der Antragsgegner mit Beschluss vom 05.06.2022 nicht ab und legte die Akten dem Landgericht vor. Mit Beschluss vom 09.06.2022 hob das Landgericht den Verkehrswertbeschluss vom 25.10.2021 und den Nichtabhilfebeschluss mit dem zugrunde liegenden Verfahren auf und verwies die Sache zur erneuten Festsetzung des Verkehrswertes und zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht zurück. Das Landgericht erteilte gemäß § 563 ZPO analog Hinweise zur weiteren Verfahrensführung und wies darauf hin, dass die Beteiligten widerstreitende Interessen vertreten dürften, sodass eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens veranlasst sein dürfte. Mit Beschluss vom 18.07.2022 setzte das Amtsgericht den Verkehrswert nach dem letzten Gutachten des Sachverständigen X fest. Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren traf das Amtsgericht zunächst ohne Begründung nicht. Mit Schreiben vom 21.07.2022 rügte die Antragsgegnerin zu 2) die unterlassene Kostenentscheidung. Mit Schreiben vom 04.08.2022 verteidigte die Antragstellerin die unterlassene Kostenentscheidung. Die Beschwerde sei schlussendlich erfolgreich gewesen, sodass Gerichtskosten nicht zu erheben seien. Jedenfalls greife § 21 GKG ein. Mit Schreiben vom 24.01.2023 wiederholte die Antragstellerin ihre Argumente unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 04.08.2022. Mit Beschluss vom 09.02.2023, den Antragsgegnern zu 2) und zu 3) am 15.02.2023 zugestellt, hat das Amtsgericht eine Kostengrundentscheidung im Rahmen der Verkehrsfestsetzung und für das Beschwerdeverfahren abgelehnt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt: Eine Verkehrswertfestsetzung ergehe ohne Kostengrundentscheidung. Es handele sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren. Auch im Beschwerdeverfahren sei keine Entscheidung veranlasst. Mit Schreiben vom 22.02.2023 und vom 27.02.2023 haben die Antragsteller zu 2) und 3) „Rechtsmittel“ gegen den Beschluss vom 09.02.2023 eingelegt. Auf die Begründungen wird verwiesen. Die Antragstellerin hat den angefochtenen Beschluss mit Schriftsatz vom 10.03.2023 verteidigt. Unter anderem hat sie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen und einen Beschluss des Landgerichts Hannover angeführt, wonach dem Schuldner sogar bei erfolgreicher Beschwerde die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen seien. Die Ausführungen des Landgerichts im Beschluss vom 09.06.2022 seien nicht bindend, da nur im Konjunktiv verfasst. Das Amtsgericht hat den Rechtsmitteln mit Beschluss vom 20.04.2023 nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht die Ansicht vertreten, es liege kein kontradiktorisches Verfahren vor. Wenn man sich über den Verkehrswert einig sei, sei es nur ein kurzer Schritt zur freiwilligen Auseinandersetzung durch Verkauf. Es sei auch kein Recht zu Gunsten eines der Beteiligten im Grundbuch eingetragen. Zudem stünden statusrechtliche Bedenken einer Entscheidung über die Kosten entgegen, weil § 3 „ZVG“ (richtig: § 3 RPflG) keine ausdrückliche Zuweisung für Kostenentscheidungen enthalte. Auch § 20 ZVG enthalte keine solche Zuweisung, sodass das Geschäft dem Richter vorbehalten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensgangs wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die Rechtsmittel sind zulässig (dazu unter 1.) und haben in der Sache Erfolg (dazu unter 2.). 1. Die Rechtsmittel sind als sofortige Beschwerden gemäß § 99 Abs. 2 ZPO oder gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird eine isolierte Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung für den Fall in Betracht gezogen, dass die Kostenentscheidung eine eigenständige von der Entscheidung in der Hauptsache unabhängige Beschwer enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 27.05.2020 – VII ZB 33/18 –, Rn. 15, juris). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beschwerdeführer sind durch die neuerliche Festsetzung des Verkehrswertes in ihrem Sinne nicht beschwert. Dagegen liegt in der unterbliebenen Kostenentscheidung jedenfalls über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens eine eigenständige Beschwer. Im Übrigen ist § 99 Abs. 2 ZPO analog anzuwenden, wenn wie hier eine Kostenentscheidung zunächst unterbleibt und später durch Beschluss abgelehnt wird (vgl. für unterlassene Kostenentscheidung im Urteil und ihre spätere Ablehnung im Beschlusswege: OLG Celle, NJW-RR 2003, 1509). Nur hilfsweise folgt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerden auch aus § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 567 Rn. 32 mwN). 2. Die sofortigen Beschwerden sind begründet und führen zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragstellerin hat dem Grunde nach gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 2) und zu 3) im Beschwerdeverfahren 4 T 104/22 zu tragen. Gerichtskosten und Auslagen sind dagegen nicht zu erheben. a) Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nach Nr. 2241 KV zum GKG (vgl. BeckOK/Sengl, Stand: 01.01.2023, KV 2241 zum GKG Rn. 1; Kiderlen/Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 13. Aufl. 2021, Abschnitt C, Ziffer 2.4.3; Pflüger, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, Nr. 2241 KV GKG Rn. 15) sind nicht entstanden. Ausweislich der Kostenziffer entsteht die Gebühr nur, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wurde. Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner zu 2) und zu 3) sind indes im Beschwerderechtszug vorläufig erfolgreich gewesen und waren auch schlussendlich erfolgreich, weil das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert rechtskräftig nach dem Antrag der Antragsgegner zu 2) und 3) festgesetzt hat. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die Voraussetzungen von § 21 GKG insoweit vorlagen. b) Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 2) und zu 3) im Beschwerdeverfahren 4 T 104/22 sind nach § 91 Abs. 1 ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Anwendungsvoraussetzungen liegen vor. Denn die Beteiligten standen sich in dem Beschwerdeverfahren ausweislich der Stellungnahmen der Beteiligten kontradiktorisch mit widerstreitenden Interessen gegenüber. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich nichts anderes. Im Gegenteil entspricht die vorliegende Kostenentscheidung den Vorgaben des Bundesgerichtshofs. aa) Grundsätzlich fallen die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 788 ZPO dem Schuldner zur Last (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2007 – V ZB 125/05 –, Rn. 5, juris mwN). Anderes gilt für die Kosten besonderer Rechtsbehelfe im Zwangsversteigerungsverfahren. Zu solchen Rechtsbehelfen zählen Erinnerung, sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2019 – V ZB 19/18 –, Rn. 8, juris). In diesen Verfahren ergehen Kostenentscheidungen nach den §§ 91 ff. ZPO, wenn die Parteien widerstreitende Interessen verfolgen, also in einem kontradiktorischen Verhältnis stehen; das gilt für Vollstreckungs- und Teilungsversteigerungsverfahren gleichermaßen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2019 – V ZB 19/18 –, Rn. 8, juris). An einem kontradiktorischen Verfahren kann es fehlen, wenn die Parteien Entscheidungen mit der sofortigen Beschwerde anfechten, die auch andere Verfahrensbeteiligte betreffen oder bei denen Gläubiger und Schuldner nicht zwangsläufig widerstreitende Interessen verfolgen; der BGH nimmt dies für den Regelfall bei der Verkehrswertbeschwerde an (vgl. BGH, Beschluss vom 07.06.2018 – V ZB 221/17 –, Rn. 27, juris; BGH, Beschluss vom 18.05.2006 – V ZB 142/05 –, Rn. 22, juris; BGH, Beschluss vom 25.01.2007 – V ZB 125/05 –, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 05.07.2007 – V ZB 8/07 –, Rn. 13, juris). Das entspricht - allerdings ohne die Einschränkungen des Bundesgerichtshofs aufzugreifen - der Literaturmeinung (vgl. Kiderlen/Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 13. Aufl. 2021, Abschnitt C, Ziffer 2.4.3; Stöber/Becker, ZVG, 23. Aufl. 2022, § 74a Rn. 96 ohne jede Einschränkung: „Kostenentscheidung im Verfahren über die Beschwerde durchweg nicht veranlasst“). Der Regelfall der Verkehrswertbeschwerde ist gegeben, wenn ein Beteiligter die Verkehrswertfestsetzung des Vollstreckungsgerichts angreift, weil er den Verkehrswert für objektiv unrichtig hält, und die übrigen Beteiligten sich dem entweder mit gleicher Zielrichtung anschließen oder sich gar nicht äußern. Dann ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren im Interesse auch anderer Beteiligter durchführen und keine gegenläufigen Interessen vorliegen. Wendet sich dagegen eine Seite gegen die Verkehrswertfestsetzung mit einem Rechtsmittel und ergibt sich aus den nachfolgenden Stellungnahmen der Beteiligten, dass sie unterschiedliche Verkehrswerte aus unterschiedlichen Gründen erstreben (bspw. niedrig, weil einer das Objekt selbst ersteigern will; hoch, weil der Erlös möglichst hoch sein soll), begründet das für sich genommen gegenläufige Interessen und ein kontradiktorisches Verfahren, ohne dass es darauf ankommt, dass solche Versuche meist nur begrenzt wirksam sind, weil der Verkehrswert (5/10 davon) nur die untere Grenze eines Mindestgebots bildet und es stets auf das konkrete Bieterverhalten im Versteigerungstermin ankommt. Für eine Kostenentscheidung in solchen Konstellationen spricht auch, dass die anderen Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren vorbehaltlich materiell-rechtlicher Vorschriften (§§ 2042 Abs. 2, 750 ff. BGB oder §§ 741 ff. BGB) allein tragen müssten, wenn das Rechtsmittel des Gegners erfolglos bleibt oder das eigene begründet ist. Solche Kosten könnten auch nicht nach § 109 ZVG aus dem Erlös entnommen werden, weil die Vorschrift Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erfasst (Sievers, in: Kindl/Meller-Hannich, ZVG, 4. Aufl. 2021, § 109 Rn. 6 mwN). Die Kosten müssten ggf. separat tituliert werden. bb) Danach gilt im Streitfall folgendes: Die Beteiligten verfolgten ausweislich ihrer Rechtsmittelschriften und Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren 4 T 104/22 konträre Interessen. Die Antragsstellerin begehrte einen vom Gutachten abweichenden, deutlich geringeren Verkehrswert als die Antragsgegner zu 2) und zu 3). Das Interesse der Antragstellerin bezog sich dabei ausweislich ihrer Stellungnahme vom 21.04.2022 nicht nur auf einen „objektiv“ richtigen Verkehrswert, und sie verfolgte ihr Ziel nicht nur im Interesse Dritter. Die Antragsgegnerin betonte stattdessen ihr Eigeninteresse: ein möglichst hoher Verkehrswert, wie ihn die Antragsgegner zu 2) und zu 3) begehren, sei nicht im Interesse aller Beteiligten. Die Antragstellerin verteidigte den angefochtenen Beschluss insbesondere damit, sie sei auch Eigentümerin eines nicht zur Versteigerung anstehenden Miteigentumsanteils (Eigentumswohnung) und habe ein Interesse an der neuen Eigentümerstruktur der Eigentümergemeinschaft. Hierzu sei eine möglichst realitätsbasierte Verkehrswertfestsetzung erforderlich. Demgegenüber ging es den Antragsgegnern zu 2) und zu 3) ersichtlich zu Zwecken der Erlössteigerung um einen hohen Verkehrswert. cc) Ohne Erfolg bemüht die Antragstellerin zu ihren Gunsten die Entscheidung des Landgerichts Hannover (vgl. LG Hannover, Beschluss vom 19.02.2018 – 1 T 42/17 –, juris). Die dortige Kostenentscheidung trotz Aufhebung und Zurückverweisung wird nicht begründet und ist nicht überzeugend. dd) Die weiteren statusrechtlichen Bedenken des Amtsgerichts sind unerheblich geworden, nachdem die Kammer die Kostenentscheidung trifft. Die Bedenken sind aber auch nicht durchgreifend, weil § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. i) RpflG dem Rechtspfleger uneingeschränkt alle Geschäfte des Richters am Amtsgericht im Zwangsversteigerungsverfahren zuweist. Das umfasst auch Kostenentscheidungen. III. Gerichtskosten und Auslagen werden nicht erhoben, weil die sofortigen Beschwerden begründet sind. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Beteiligten stehen sich vorliegend in einem kontradiktorischen Verfahren mit auf der Hand liegenden widerstreitenden Interessen gegenüber. Die Beschwerdeführer wollen eine Kostenentscheidung zu ihren Gunsten und zu Lasten der Antragstellerin, die diesem Ansinnen in mehreren Stellungnahmen entgegengetreten ist. IV. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar. V. Die Festsetzung eines Gegenstandswertes für die Gerichtsgebühren ist nicht veranlasst. Ein Antrag der Rechtsanwälte der Antragsgegner zu 2) und zu 3) gemäß § 33 Abs. 1 RVG liegt (noch) nicht vor. Eine amtswegige Festsetzung ist unzulässig (Toussaint, RVG, 53. Aufl. 2023, § 33 Rn. 12 mwN).