Beschluss
4 T 183/23
LG Freiburg (Breisgau) 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFREIB:2023:1124.4T183.23.00
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Leitsätze
Wenn einem Betreuer der Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten zugewiesen ist, rechtfertigt die notwendige Tätigkeit bei Abwicklung und Auflösung des Wohnraums, den der Betroffenen zuletzt zur Miete bewohnt hat, grundsätzlich nicht die Festsetzung der gesonderten Vergütungspauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG.(Rn.9)
Tenor
1. Die Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 26.10.2023, Az. 141 XVII 1408/22, wird zurückgewiesen.
2. Der Betreuer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 180,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 26.10.2023, Az. 141 XVII 1408/22, wird zurückgewiesen. 2. Der Betreuer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 180,00 € festgesetzt. Der Betreuer wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Freiburg, mit dem die Festsetzung einer gesonderten Vergütungspauschale nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG zurückgewiesen worden ist. I. Für die 1941 geborene Betroffene wurde mit Beschluss vom 25.11.2022 eine umfassende rechtliche Betreuung eingerichtet, die unter anderem den Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten umfasst. Der Beschwerdeführer wurde als Berufsbetreuer bestellt. Die vermögende Betroffene hatte allein in ihrer Mietwohnung gelebt, zog zum 21.12.2022 dauerhaft in ein Pflegeheim um. Mit Schreiben vom 12.01.2023 beantragte der Betreuer, die Kündigung der Mietwohnung und des dort vorhandenen Festnetzanschlusses zu genehmigen. Er führte aus, es sei geplant, dass die Betroffene die Wohnung noch eigenständig kündige und die gerichtliche Erlaubnis werde nur für den Fall benötigt, dass sie dies aus eigener Kraft nicht mehr schaffe. Mit Schreiben vom 07.02.2023 kündigte die Betroffene die Mietwohnung selbst. Mit Schreiben vom 23.06.2023 beantragte der Betreuer gegenüber dem Amtsgericht die Festsetzung seiner Vergütung für den Zeitraum vom 31.12.2022 bis zum 25.05.2023 hinsichtlich der Verwaltung nicht selbst genutzten Wohnraums mit einer Monatspauschale von 30 €, insgesamt 180 €. Über diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 26.10.2023 entschieden und die Festsetzung der gesonderten Vergütungspauschale abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der mit der Wohnungsauflösung verbundene organisatorische Mehraufwand stelle eine gewöhnliche Tätigkeit des Betreuers dar und rechtfertige keine Zusatzpauschale gemäß § 10 VBVG (unter Zitat der Kammer, LG Freiburg, Beschl. v. 25.05.2020 – 4 T 52/20, BeckRS 2020, 10768). Mit Schreiben vom 08.11.2023 hat der Betreuer unter Zitat des Landgerichts Hamburg (Beschl. v. 08.12.2022 – 314 T 37/22, BeckRS 2022, 42896) Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.11.2023 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Betreuungsakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Betreuers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat richtig entschieden. Wenn einem Betreuer der Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten zugewiesen ist, rechtfertigt die notwendige Tätigkeit bei Abwicklung und Auflösung des Wohnraums, den der Betroffenen zuletzt zur Miete bewohnt hat, grundsätzlich nicht die Festsetzung der gesonderten Vergütungspauschale nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG. Zur Begründung ist zunächst auf die in Bezug genommene Entscheidung der Kammer vom 25.05.2020 (a.a.O.) zu verweisen, deren Begründung ungeachtet der geänderten gesetzlichen Norm nach wie vor trägt. Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg (a.a.O.) vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Dort wird argumentiert, dem Sinn und Zweck der Regelung werde nicht widersprochen, wenn eine zusätzliche Pauschale bei vermögenden Betroffenen für die Auflösung der Mietwohnung nach Umzug in ein Pflegeheim bezahlt werde, da mit den zusätzlichen Pauschalen der Mehraufwand bei der Verwaltung eines höheren Vermögens pauschal vergütet werde. Mit diesem Argument hat sich schon die in Bezug genommene Kammerentscheidung auseinandergesetzt. Einen Zusammenhang der Vermögenslage mit der Abwicklung der bisherigen Wohnung nach einem Umzug in ein Heim vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Entscheidung der Kammer vom 25.05.2020 wurde in der Literatur unterschiedlich aufgenommen (unkommentiert übernommen: BeckOGK/Bohnert, 1.10.2023, VBVG § 10 Rn. 7; ebenso: HK-BetrR/Maier, 5. Aufl. 2023, VBVG § 10 Rn. 5). Fröschle argumentiert, ein längerer Leerstand oder eine sonstige länger dauernde Zweckentfremdung (z.B. die Vermietung an einen Gewerbetreibenden) könne – ob rechtlich zulässig oder nicht – den Räumlichkeiten den Wohnraumcharakter nehmen. Das wieder sei an den Aufwendungen zu messen, die zur Wiederherstellung der Wohnmöglichkeit erforderlich sind (MüKoBGB/Fröschle, 9. Aufl. 2024, VBVG § 10 Rn. 15). Ablehnend äußert sich Felix (Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, VBVG § 10 Rn. 17-19): Die Entscheidung der Kammer vermische einerseits die Voraussetzungen der enumerativ in Nr. 1 und Nr. 2 voneinander unabhängig geregelten Pauschalen in unzulässiger Weise und missdeute andererseits die Abhängigmachung der Pauschalen von den angeordneten Aufgabenbereichen. Er führt an: „Die Pauschalen sollen nicht, wie vom Landgericht argumentiert, den Mehraufwand abgelten, der nicht von den Aufgabenkreisen abgedeckt ist. Vielmehr ist die Wohnraumpauschale gerade für die Abgeltung des Mehraufwandes eingeführt worden, der dem Betreuer infolge des zusätzlichen Verwaltungsaufwands innerhalb des vom Aufgabenbereich erfassten Wohnraums entsteht“ Diese Kritik vermag aus Sicht der Kammer nicht zu verfangen. Im vorliegenden Fall ist gerade kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand dadurch entstanden, dass die Kündigung der Wohnung nicht gleichzeitig zum Zeitpunkt des Umzugs in das Pflegeheim erfolgte. Die Auflösung und Abwicklung des Wohnraums in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang zu dem dauerhaften Umzug in ein Pflegeheim betreffen den üblichen Aufwand im Rahmen des Aufgabenbereichs Wohnungsangelegenheiten. Der Umzug am 21.12.2022 und die vom Betreuer bereits am 12.01.2023 beantragte Kündigungsgenehmigung der Mietwohnung und die tatsächlich von der Betroffenen selbst am 07.02.2023 selbst erklärte Kündigung derselben erlauben an diesem zeitlichen Zusammenhang keinen Zweifel. Auch die Kammerentscheidung vom 25.05.2020 stellt auf die nach Verlassen des zuletzt bewohnten Wohnraums kommende „Folgezeit“ ab, in der „noch organisatorischer Aufwand bei Abwicklung und Auflösung des Wohnraums anfällt“. III. Gemäß § 84 FamFG werden dem Betreuer die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren orientiert sich gemäß § 61 Abs. 1 GNotKG an der mit der Beschwerde erstrebten höheren Vergütung. IV. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG zugelassen.