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Beschluss

4 T 198/24

LG Freiburg (Breisgau) 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFREIB:2024:1025.4T198.24.00
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Leitsätze
1. § 2 Abs. 14 Satz 1 AufenthG enthält mit dem Wort „entsprechend“ einen ausreichend bestimmten, für den Normadressaten hinreichend vorhersehbaren und im Einklang mit den Anforderungen von Art. 104 Abs. 1 GG stehenden teilweisen Rechtsgrundverweis auf § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG, sodass Überstellungshaft auch für den Regelfall angeordnet werden kann, dass die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG unmittelbar angeordnet (und nicht zunächst unter Fristsetzung angedroht) wird.(Rn.27) 2. In diesem Fall beträgt die Ausreisefrist "null" und ist der Ausländer unverzüglich zur Ausreise verpflichtet; die Vermutung nach § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG ist daher ohne Weiteres erfüllt, wenn der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht wechselt, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben.(Rn.22)
Tenor
1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 09.10.2024, Az.: 62 XIV 390/24 B, wird zurückgewiesen. 2. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Dolmetscherkosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. 3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 2 Abs. 14 Satz 1 AufenthG enthält mit dem Wort „entsprechend“ einen ausreichend bestimmten, für den Normadressaten hinreichend vorhersehbaren und im Einklang mit den Anforderungen von Art. 104 Abs. 1 GG stehenden teilweisen Rechtsgrundverweis auf § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG, sodass Überstellungshaft auch für den Regelfall angeordnet werden kann, dass die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG unmittelbar angeordnet (und nicht zunächst unter Fristsetzung angedroht) wird.(Rn.27) 2. In diesem Fall beträgt die Ausreisefrist "null" und ist der Ausländer unverzüglich zur Ausreise verpflichtet; die Vermutung nach § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG ist daher ohne Weiteres erfüllt, wenn der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht wechselt, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben.(Rn.22) 1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 09.10.2024, Az.: 62 XIV 390/24 B, wird zurückgewiesen. 2. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Dolmetscherkosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. 3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Betroffene wendet sich gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 09.10.2024 bis spätestens 01.12.2024 angeordnete Haft zur Überstellung des Betroffenen in die Republik Kroatien. Der Betroffene ist türkischer Staatsangehörigkeit vom Volk der Kurden und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste vermutlich am 04.12.2023 in die Republik Kroatien ein. Dort wurden ihm Fingerabdrücke abgenommen. Der Betroffene verließ Kroatien, bevor die Zuständigkeit für ihn dort festgestellt werden konnte. Er reiste am 08.12.2023 mit dem Bus in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dort stellte der Betroffene ein Asylgesuch, das am 13.12.2023 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einging. Der Betroffene wurde nach Ankunft am 13.12.2023 über die Pflichten nach § 50 Abs. 4 AufenthG in türkischer Sprache belehrt. Mit Verfügung vom 29.01.2024 wurde dem Betroffenen der Aufenthalt in Deutschland bis auf weiteres gestattet und ihm die Auflage erteilt, in der X Straße 3, XXX XXX, Wohnung zu nehmen. Erneut wurde der Betroffene über seine Pflichten nach § 50 Abs. 4 AufenthG belehrt. Der Betroffene meldete sich am 16.02.2024 an der o.g. Wohnanschrift an. Mit Schreiben vom 24.02.2024 bestätigte die Republik Kroatien gemäß Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) 604/2013 (im Folgenden: Dublin-III-VO) die Bereitschaft zur Übernahme des Betroffenen zwecks Bestimmung der Verantwortlichkeit für den Betroffenen. Auf das Schreiben (Ausländerakten, S. 17) wird Bezug genommen. Mit seit dem 22.03.2024 unanfechtbarem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.03.2024 wurde der Asylantrag des Betroffenen als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Kroatien angeordnet. Der Betroffene ist seitdem vollziehbar ausreisepflichtig. Am 04.07.2024 meldete sich der Betroffene in Kenntnis der ihn nach § 50 Abs. 4 AufenthG treffenden Pflichten ohne Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde nach unbekannt ab und tauchte unter. Er reiste nach Spanien. Daraufhin wurde der Betroffene im September 2024 zur Festnahme ausgeschrieben. Im September 2024 meldeten die spanischen Polizeibehörden die Festnahme des Betroffenen auf seiner Reise mit dem Zug von Girona nach Perpignon, wo der Betroffene sich zunächst mit einem total gefälschten polnischen Reisepass ausgewiesen und angegeben hatte, er wolle über Lyon nach Deutschland zu seinem Onkel in die X-Straße XX, XXXX XXXXX reisen. Am 09.10.2024 wurde der Betroffene in Neuenburg am Rhein als Reisender mit dem Flixbus von Barcelona nach Frankfurt am Main erneut von der Bundespolizei verhaftet. Mit Schreiben vom 09.10.2024 beantragte der Antragsteller, gegen den Betroffenen die Überstellungshaft bis zum Ablauf der 48. Kalenderwoche, mithin bis zum 01.12.2024, anzuordnen. Auf den Haftantrag wird Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.10.2024, auf den verwiesen wird, hat das Amtsgericht nach Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten und Anhörung des Betroffenen antragsgemäß Überstellungshaft bis „spätestens“ 01.12.2024 angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene zu Protokoll der Richterin am Amtsgericht am 09.10.2024 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 11.10.2024 nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat. Mit Verfügung vom 16.10.2024 hat die Kammer dem Antragsteller Hinweise betreffend die Zulässigkeit des Haftantrages und die Darlegung der Haftgründe erteilt. Daraufhin hat der Antragsteller mit Schreiben vom 18.10.2024, auf das verwiesen wird, den Haftantrag vom 09.10.2024 ergänzt. Der Betroffene hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 24.10.2024 und mit weiterem Schriftsatz vom gleichen Tage die Ansicht vertreten, der Haftantrag sei unzulässig, weil er keine Angaben zur Durchführbarkeit der Überstellung enthalte und nicht dargelegt sei, weshalb Kroatien nach Ablauf der sechs Monate betragenden Überstellungsfrist, die am 22.09.2024 geendet habe, noch zur Rücknahme verpflichtet sei. Haftantrag und angefochtener Beschluss verhielten sich außerdem nicht zu milderen Mitteln; der Fluchtgefahr könne durch Kautionshinterlegung begegnet werden. Es stehe nicht fest, ob und wann der Betroffene nach Kroatien überstellt werden könne. Offenkundig sei mit Kroatien diesbezüglich nichts vereinbart. Die Kammer hat den Betroffenen am 24.10.2024 persönlich angehört. Auf den Anhörungsvermerk vom gleichen Tage wird Bezug genommen. Die Ausländerakten lagen der Kammer vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensgangs wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig (dazu A.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu B.). A. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere formgerecht erhoben. Der Betroffene konnte die Beschwerde zur Niederschrift der entscheidenden Richterin am Amtsgericht im Sitzungsprotokoll nach Erlass des angefochtenen Beschlusses einlegen. Seiner Unterschrift unter das Sitzungsprotokoll bedurfte es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 04.09.2019 - XII ZB 148/19, Rn. 6; Sternal/Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 64 Rn. 26 mwN). B. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen von Überstellungshaft bis längstens 01.12.2024 liegen vor. 1. Der Haftantrag vom 09.10.2024 in der gemäß § 417 Abs. 3 FamFG zulässigerweise ergänzten Fassung vom 24.10.2024 genügt den in jeder Lage des Verfahrens zu prüfenden Anforderungen von § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 FamFG. a) Insbesondere enthält der ergänzte Antrag vom 24.10.2024 ausreichende und auf den konkreten Fall bezogene Ausführungen zur vollziehbaren Ausreisepflicht, zur erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung und - entgegen der Auffassung des Betroffenen im Schriftsatz vom 24.10.2024 - ebenso zur Durchführbarkeit der Überstellung innerhalb des beantragten Haftzeitraums und verschafft der Kammer eine hinreichende Tatsachengrundlage für ihre Entscheidung und die Frage, ob erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zu den Voraussetzungen von Überstellungshaft gemäß § 26 FamFG angezeigt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 05.03.2024 - XIII ZB 20/22, Rn. 7 mwN, beck-online; grundlegend: BGH, Beschluss vom 29.04.2010 - V ZB 218/09, Rn. 9, beck-online). b) Ohne Erfolg rügt der Betroffene angeblich fehlende Ausführungen zur Wahl des Verfahrens und zur Rücknahmeverpflichtung nach (angeblichem) Ablauf der Überstellungsfrist bis 22.09.2024 usw. Die im Schriftsatz vom 24.10.2024 zitierte Rechtsprechung wurde aufgegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 07.04.2020 - XIII ZB 53/19, Rn. 9 und Rn. 13, beck-online; BGH, Beschluss vom 24.06.2020 - XIII ZB 33/19, Rn. 10, beck-online). Die vom Betroffenen vermissten Darlegungen gehören in die Prüfkompetenz der Verwaltungsgerichte; Darlegungen dazu bedarf es nicht. Die Anforderungen an den Haftantrag sind damit in Fällen der Überstellungshaft keine anderen als in sonstigen Abschiebehaftsachen (vgl. Kaniess, Abschiebungshaft, 2. Aufl. 2024, Kap. 12 Rn. 58 mwN). 2. Der Betroffene ist seit dem 22.03.2024 auf Grund des vollziehbaren Bescheides des Bundesamtes für Justiz und Migration ausreisepflichtig. Mit dem bestandskräftigen Bescheid wurde zugleich die erforderliche Rückkehrentscheidung - die Abschiebungsanordnung nach Kroatien - nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ohne Gewährung einer Ausreisefrist angeordnet. 3. Ein sicherungsfähiges Überstellungsverfahren liegt vor. Der Antragsteller verfolgt gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO die Rücküberstellung des Betroffenen in die Republik Kroatien, mithin einen europäischen Asylstaat, der sich mit Schreiben vom 24.02.2024 nach Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zur Rückübernahme des Betroffenen bereit erklärt hat. Ohne Belang für die Kammer als Haftgericht ist, ob eine Rücknahmepflicht der Republik Kroatien wirksam entstanden ist und bei Ablauf der beantragten Haftfrist noch fortbesteht oder wieder entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 07.04.2020 - XIII ZB 53/19, Rn. 12 ff., beck-online). Deswegen vom Betroffenen geführte Verwaltungsrechtsstreitigkeiten, die Anlass zu Bedenken für das von dem Antragsteller gewählte Verfahren geben könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Deshalb ist ohne Belang, ob, wie der Betroffene mit Schriftsatz vom 24.10.2024 behauptet, die Überstellungsfrist abgelaufen ist, was schon deswegen eher fernliegt, weil der Betroffene untergetaucht war und sich die Frist um diesen Zeitraum verlängert haben dürfte. 4. Es sind der Haftgrund gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit §§ 2 Abs. 14 Satz 1, 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG (dazu a) und der Haftgrund nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO, § 2 Abs. 14 Satz 2 Nr. 1 AufenthG (dazu b) erfüllt. a) Gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit §§ 2 Abs. 14 Satz 1, 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren die entsprechende Person nach einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht und Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Für die Konkretisierung des Begriffs der erheblichen Fluchtgefahr verweist § 2 Abs. 14 Satz 1 AufenthG auf die entsprechende Geltung von § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG. Fluchtgefahr wird danach widerleglich vermutet, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. aa) Ob die Voraussetzungen des Haftgrundes nach § 2 Abs. 14 Satz 1 und § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG im Falle von Überstellungshaft nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO erfüllt sind, wenn die Abschiebung angeordnet und nicht lediglich angedroht wird, ist bislang kaum in Rechtsprechung und Lehre aufgegriffen worden (ohne Problembehandlung: BeckOK MigR/Beiderbeck, § 2 AufenthG Rn. 30 ; BeckOK Ausländerrecht/Kluth/Heusch, § 2 AufenthG Rn. 19 ; Dienelt/Nusser, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 2 AufenthG Rn. 207; Grotkopp, Abschiebehaft, 1. Aufl. 2020, Teil 1 A Rn. 189 ff.; Huber, in: Huber/Mantel, AufenthG, 3. Aufl. 2021, § 2 Rn. 42 ff.; NK-Keßler, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 2 AufenthG Rn. 36 ff.), wird aber in den wenigen Veröffentlichungen kontrovers gesehen. (1) Weil im Falle der Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig und der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG im Regelfall keine Ausreisefrist gesetzt, sondern die Abschiebung sofort angeordnet wird, vertritt ein Teil der Literatur und Rechtsprechung, der Tatbestand von § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG im Falle der Überstellungshaft sei grundsätzlich nicht einschlägig und laufe leer. Es fehle eben an der Ausreisefrist. Eine analoge Anwendung der Vorschrift, wonach die Ausreisefrist quasi „null“ betrage, komme wegen des Analogieverbotes im Anwendungsbereich von Art. 104 Abs. 1 GG nicht in Betracht (vgl. Kaniess, a. a. O., Kap. 6 Rn. 20; AG Berlin-Tiergarten, Beschluss vom 01.10.2020 - 382 XIV 83/20 B, Rn. 6, beck-online; in diese Richtung ohne Problembehandlung auch Grotkopp, a. a. O., Teil 1 A Rn. 190). (2) Das Amtsgericht Kassel nimmt an, dass der Haftgrund nach § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG auch im Falle von Überstellungshaft erfüllt sei, weil die Ausreisefrist unverzüglich bestehe, damit auf „null“ gesetzt sei und weiter nur erforderlich sei, dass der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist (vgl. AG Kassel, Beschluss vom 25.07.2024 - 702 XIV 436/24 B, nicht veröffentlicht). Ähnlich argumentiert das Landgericht Arnsberg: Die Ausreisefrist gelte als abgelaufen, weil eine Frist im Anwendungsbereich der (damals) Dublin-II-VO nicht gesetzt werde (vgl. LG Arnsberg, Beschluss vom 16.09.2014 - 5 T 287/14, Rn. 27, juris). (3) Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an. § 2 Abs. 14 Satz 1 AufenthG konkretisiert die Anforderungen an die erhebliche Fluchtgefahr nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO durch Verweis auf § 62 Abs. 3a Nr. 1 bis 5 AufenthG und erklärt diese Vorschriften nach seinem Wortlaut lediglich für „entsprechend“ anwendbar. Das Erfordernis des Verstreichens einer Ausreisefrist ist daher nur dann nötig, wenn die Rückkehrentscheidung die Abschiebung für diesen Fall androht. In Fällen der Überstellungshaft nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO soll der Ausländer jedoch in einen sicheren Drittstaat abgeschoben werden und liegen regelmäßig - wie hier - die Voraussetzungen gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG vor, wonach die Abschiebung ohne Setzung einer Ausreisefrist angeordnet und nicht lediglich angedroht wird. Für diesen Regelfall - Anordnung und nicht lediglich Androhung der Abschiebung - würde der Verweis in § 2 Abs. 14 Satz 1 AufenthG auf § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG leerlaufen und könnte Überstellungshaft nur im Falle des § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG angeordnet werden, was der Gesetzgeber nach den Gesetzesmaterialien nicht in den Blick genommen hat (vgl. BT-Drs. 179/19 zur Änderung von § 2 Abs. 14 AufenthG, S. 26 sowie BT-Drs. 10047/19, S. 30). § 2 Abs. 14 Satz 1 AufenthG enthält mit dem Wort „entsprechend“ folglich einen ausreichend bestimmten, für den Normadressaten hinreichend vorhersehbaren und im Einklang mit den Anforderungen von Art. 104 Abs. 1 GG stehenden teilweisen Rechtsgrundverweis auf § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG. Die Anwendung von § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG bedeutet damit keine im Anwendungsbereich von Art. 104 Abs. 1 GG verbotene analoge Anwendung (vgl. allgemein BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.02.2009 - 2 BvR 1537/08, Rn. 22, juris). bb) Die Vermutung nach § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG ist erfüllt (dazu (1), und der Betroffene hat sie nicht widerlegt (dazu (2). (1) Der Betroffene hat die ihm zugewiesene Wohnung in der W. Straße 3, ....G., trotz der ihm in türkischer Sprache am 15.12.2023 erteilten Belehrung nach § 50 Abs. 4 AufenthG gewechselt, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Stattdessen hat sich der Betroffene, wie er der Kammer gegenüber im Anhörungstermin vom 24.10.2024 angab, auf Anraten nicht näher bezeichneter Rechtsanwälte nach Spanien abgesetzt, wo er sich überdies bei einer Polizeikontrolle im Zug von Spanien nach Frankreich (Perpignon) mit einem total gefälschten polnischen Reisepass ausgewiesen und deswegen zunächst in Spanien noch in Haft genommen wurde. Er war damit für die Ausländerbehörde untergetaucht. (2) Die Vermutungswirkung von § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG hat der Betroffene auch unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht widerlegt. Er hat keinerlei gegenläufige Darlegungen erheblichen Gewichts vorgetragen (vgl. Kaniess, a. a. O., Kap. 2 Rn. 53). Im Gegenteil hat der Betroffene im Anhörungstermin vom 24.10.2024 nochmals erklärt, dass er nicht nach Kroatien zurück wolle, vielmehr hier in Deutschland bleiben wolle und hat sogar zugestanden, dass er zuvor untergetaucht war. b) Ebenso erfüllt ist der Haftgrund nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO, § 2 Abs. 14 Satz 2 Nr. 1, Var. 1 AufenthG. aa) Danach besteht Fluchtgefahr auch dann, wenn der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will. bb) Die Kammer ist anhand des in den Ausländerakten befindlichen Eurodac-Registers, des Schreibens der Republik Kroatien vom 24.02.2024 und dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Betroffenen vom 24.10.2024 überzeugt, dass in der Republik Kroatien Anfang Dezember 2023 ein Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO eingeleitet wurde. Wie der Betroffene einräumte, wurden ihm am 08.12.2023 in der Republik Kroatien Fingerabdrücke genommen. Aus dem Schreiben vom 24.02.2024 ergibt sich, dass die Republik Kroatien damit ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren eingeleitet hatte, sonst ist nicht plausibel, warum sie den Betroffenen zurücknimmt. Ebenso überzeugt ist die Kammer, dass der Betroffene das Land wieder verließ, bevor das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren abgeschlossen war. Er verweilte in Kroatien lediglich von Anfang Dezember bis 08.12.2023, wo er in Deutschland per Bus ankam. Innerhalb dieser kurzen Zeitspanne konnte das Verfahren nicht abgeschlossen werden. Dass es in Kroatien noch anhängig ist, ergibt sich ebenso aus dem Schreiben vom 24.02.2024, mit dem die Republik Kroatien gerade die Rücknahme des Betroffenen nach Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erklärt. Schließlich liegen Umstände vor, die konkret darauf hindeuten, dass der Betroffene die Republik Kroatien in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will. Das ergibt sich nicht nur aus dem Umstand, dass der Betroffene nach Erlass des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.03.2024 untergetaucht ist und sich dem behördlichen Zugriff durch Abwanderung nach Spanien entzog. Es folgt auch aus der Einlassung des Betroffenen im Anhörungstermin vom 24.10.2024, in dem der Betroffene erklärte, er wolle nicht nach Kroatien zurück, er habe dort niemanden, seine Familie sei hier, er wolle hier Asyl und er auch einen Asylantrag gestellt hat, der aber offensichtlich unzulässig ist. 5. Die Kammer ist überzeugt, dass die Überstellung des Betroffenen innerhalb der beantragten Haftfrist gelingt (sogenannte Gelingensprognose). a) Ist - wie hier - die Abstimmung mit der Republik Kroatien über die Übernahme des Betroffenen abgeschlossen, darf die Haft im systematischen Vergleich mit Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 3 Dublin-III-Verordnung nicht erheblich mehr als sechs Wochen betragen, was bei der hier beantragten Frist von sieben Wochen und vier Tagen (vom 09.10.2024 bis 01.12.2024) noch nicht der Fall ist (vgl. Kaniess, a. a. O., Kap. 6 Rn. 32). Der Antragsteller hat dargelegt, dass in der Woche bis zum 01.12.2024 ein Charterflug an einem konkreten Tag gebucht ist, den der Antragsteller der Kammer telefonisch mitgeteilt hat und der innerhalb der Kalenderwoche 48 liegt. Die erforderlichen Papiere (“EU-Laisser-Passer“) liegen ebenso vor wie die Rücknahmeentscheidung der Republik Kroatien vom 24.02.2024. Zudem ist nachvollziehbar dargelegt, dass die Organisation der Rücküberstellung und Ankündigung innerhalb von neun Tagen erledigt ist, was innerhalb der beantragten Haftfrist unproblematisch möglich sein wird. b) Die Kammer hat in die Gelingensprognose einbezogen, dass der Betroffene einen erneuten Asylantrag gestellt hat, der am 17.10.2024 beim Bundesamt für Justiz eingegangen ist. Der Folgeantrag wird die Überstellung nach Kroatien innerhalb der beantragten Haftfrist nicht hindern. Der neue Asylantrag bewirkt nach § 71a Abs. 3 Satz 1 AsylG grundsätzlich die Duldung des Betroffenen in Deutschland, steht aber der Überstellungshaft gemäß den §§ 71a Abs. 2 Satz 3, 71 Abs. 8 Satz 1 AsylG nicht entgegen. Es kann auf sich beruhen, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein neues Asylverfahren eingeleitet hat, was wegen § 71a Abs. 1, 1. Hs. AsylG zweifelhaft ist. Prognostisch ist der Asylantrag unzulässig, und liegen die Voraussetzungen von § 71 Abs. 8 Satz 2, 14 Abs. 3 AsylG nicht vor. 6. Die Erforderlichkeit eines staatsanwaltschaftlichen Einvernehmens ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. 7. Die beantragte Haft ist erforderlich und angemessen und auf das kürzestmögliche Maß beschränkt. Insbesondere ist die Kammer überzeugt, dass der Antragsteller das Beschleunigungsgebot gewahrt hat. a) Mildere gleich wirksame Mittel, insbesondere die im Schriftsatz des Betroffenen vom 24.10.2024 erwähnte Kaution, kommen angesichts des bisherigen Entziehungsverhaltens des Betroffenen, seines Untertauchens trotz eindeutiger Belehrung und seiner Angabe, er wolle nicht nach Kroatien zurück, nicht in Betracht. Die Kammer geht bei der gebotenen Gesamtwürdigung nicht davon aus, dass der Betroffene freiwillig ausreisen wird. b) Die Haft ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, nämlich auf das kürzestmögliche Maß beschränkt. Der Antragsteller hat, was die Kammer anhand der Ausländerakten überprüft hat, das Überstellungsverfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung geführt. Noch vor Inhaftierung des Betroffenen hat der Antragsteller einen Sammelcharterflug organisiert, was innerhalb seines organisatorischen Spielraums liegt. Er hat im Haftantrag vom 18.10.2024 ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass Einzeltransportflüge früher nicht möglich sind, dass vorher auch keine freien, ohnehin eng begrenzten Flugplätze für die Überstellung zur Verfügung stehen, andere Transportmöglichkeiten mit Blick auf die Auflage im Schreiben der Republik Kroatien vom 24.02.2024, der Betroffene müsse per Flug überstellt werden, nicht in Betracht kommen und auch ausgeführt, wie lange üblicherweise die Organisation der Rücküberstellung und Ankündigung und Koordination mit Kroatien (neun Tage) in Anspruch nimmt. Insoweit ist unmaßgeblich, dass der Betroffene mit Schriftsatz vom 24.10.2024 behauptet hat, es sei diesbezüglich mit Kroatien nichts vereinbart. Auf die Ausführungen im Haftantrag vom 09.10.2024 und vom 18.10.2024 wird verwiesen. Hinzu kommt ein zeitlicher Puffer von bis zu sechs Tagen, der für allfällige Verzögerungen bei der Rücküberstellung einzuplanen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Dolmetscherkosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 lit. e) EMRK nicht zu erheben. IV. Die Festsetzung des Geschäftswertes hat ihre Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 3 GNotKG.