Beschluss
4 T 137/24
LG Freiburg (Breisgau) 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFREIB:2025:0312.4T137.24.00
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Leitsätze
Als Betreuer eingesetzte Eltern eines Betreuten verstoßen nicht pflichtwidrig gegen das Verwendungsverbot, wenn sie sich das Pflegegeld des Betroffenen nach § 37 SGB XII und Sozialleistungen nach § 42 Abs. 3 SGB XII auf ihr eigenes Konto überweisen, weil insoweit jeweils Verfügungsgeld nach § 1839 BGB vorliegt.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Betreuungsgericht - Staufen im Breisgau vom 10.05.2024, Az.: XVII 182/06, aufgehoben, soweit die Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 hinsichtlich der Aufgabenbereiche Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten entlassen worden sind und statt ihrer insoweit als weiterer Betreuer Rechtsanwalt Peter Henning bestellt wurde.
2. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Auslagen der Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 werden der Staatskasse auferlegt.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Als Betreuer eingesetzte Eltern eines Betreuten verstoßen nicht pflichtwidrig gegen das Verwendungsverbot, wenn sie sich das Pflegegeld des Betroffenen nach § 37 SGB XII und Sozialleistungen nach § 42 Abs. 3 SGB XII auf ihr eigenes Konto überweisen, weil insoweit jeweils Verfügungsgeld nach § 1839 BGB vorliegt. 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Betreuungsgericht - Staufen im Breisgau vom 10.05.2024, Az.: XVII 182/06, aufgehoben, soweit die Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 hinsichtlich der Aufgabenbereiche Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten entlassen worden sind und statt ihrer insoweit als weiterer Betreuer Rechtsanwalt Peter Henning bestellt wurde. 2. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Auslagen der Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 werden der Staatskasse auferlegt. 3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Die Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 wenden sich gegen ihre Entlassung als rechtliche Betreuer ihres Sohnes in den Aufgabenbereichen Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten. Der Betroffene ist - wie sein ebenfalls beim Amtsgericht Staufen unter rechtlicher Betreuung stehender Zwillingsbruder - infolge seiner zu frühen Geburt verschiedentlich erheblich eingeschränkt. Er leidet an infantiler Zerebralsklerose (ICD-10: G80) mit tetraspastischem Syndrom (ICD-10: G81.1), Schwerhörigkeit und auditiver Verarbeitungs- und Entwicklungsstörung (ICD-10: F80) sowie einer mittelgradigen Intelligenzminderung (ICD-10: F71.0). Sein IQ entspricht dem eines Kindes im Alter zwischen 6 und 9 Lebensjahren. Der Betroffene ist geschäftsunfähig und steht deswegen seit dem 31.01.2007 unter rechtlicher Betreuung. Die Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 sind seitdem seine rechtlichen Betreuer mit Einzelvertretungsberechtigung. Die Betreuung in den Aufgabenbereichen Vermögen, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Entgegennahme und Öffnen der Post sowie Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und Renten- und Sozialleistungsträgern wurde zuletzt mit Beschluss vom 02.02.2021 verlängert. Überprüfungszeitpunkt ist der 02.02.2028. Der Betroffene lebt seit seiner Geburt im Haus seiner Eltern in einem eigenen Zimmer und wird von diesen betreut. Als Pflegeperson des Betroffenen im Sinne des SGB IX ist die Beteiligte Ziffer 1 vermerkt. Das Pflegegeld des Betroffenen in Höhe von 337 € monatlich überweist sie sich auf ihr Konto. Eine entsprechende Erklärung des Betroffenen ist bei der Krankenkasse hinterlegt. Einen Pflegevertrag gibt es nicht. Außerdem entnahmen die Eltern in der Vergangenheit die dem Betroffenen nach § 42a Abs. 3 SGB XII nach der sogenannten Differenzmethode gewährten Sozialleistungen in Höhe von 162,01 € monatlich für anteilige Heiz- und Nebenkosten des Betroffenen. Einen Mietvertrag zwischen dem Betroffenen und seinen Eltern gibt es nicht. Das Amtsgericht monierte die Geldentnahme der Eltern ohne vertragliche Grundlage seit dem Jahr 2019 verschiedentlich und drängte auf Abschluss von Pflege- und Mietverträgen. Bemühungen in diese Richtung seitens des Amtsgerichts und der dazu bestellten Ergänzungsbetreuer und Verfahrenspfleger scheiterten jeweils am Widerstand der Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2, die teils aus rechtlichen, teils moralischen Gründen den Abschluss der vom Amtsgericht verlangten Verträge verweigerten. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.05.2024 hat das Amtsgericht unter anderem die Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 als rechtliche Betreuer in den Aufgabenbereichen Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten entlassen, den Beteiligten Ziffer 3 als weiteren Betreuer mit diesen Aufgabenbereichen bestimmt und die Ergänzungsbetreuung aufgehoben. Auf die Begründung wird verwiesen. Mit Schreiben vom 27.05.2024 haben die Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 gegen den Beschluss vom 10.05.2024 Beschwerde eingelegt. Auf die Begründung vom 19.06.2024, vom 09.09.2024 und vom 06.11.2024 wird verwiesen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 01.08.2024, auf den verwiesen wird, unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Verfahrenspflegers nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat die Beteiligten am 13.02.2025 persönlich angehört. Auf den Anhörungsvermerk wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensgangs wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, soweit die Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 als Betreuer in den Aufgabenbereichen Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten entlassen wurden und Rechtsanwalt H. insoweit als weiterer Betreuer bestellt wurde. Es bleibt bei der Aufhebung der Verfahrenspflegschaft durch Rechtsanwalt H. und der Aufhebung der Ergänzungsbetreuung, die mit der Beschwerde nicht angegriffen werden. Ein wichtiger Grund zur Entlassung der Eltern als rechtliche Betreuer in den Aufgabenbereichen Vermögen und Wohnung gemäß § 1868 Abs. 1 BGB liegt nicht vor. 1. Die Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 haben nicht gegen das Verwendungsverbot nach § 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen, indem das Pflegegeld des Betroffenen nach § 37 Abs. 1 SGB XII direkt an die Beteiligte Ziffer 1 bezahlt wurde. Ebenso wenig pflichtwidrig war es, die Sozialleistungen des Betroffenen für Unterkunft und Heizung aus dessen Vermögen zu entnehmen. Dem entsprechend kann den Eltern auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht an der Schaffung einer rechtsgeschäftlichen Grundlage für diese Transaktionen mitgewirkt haben. a) Nach § 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB darf der Betreuer das Vermögen des Betreuten grundsätzlich nicht für sich verwenden, d.h. es nicht verbrauchen oder für sich nutzen. Davon sieht das Gesetz nur zwei Ausnahmen vor. Nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt dies erstens nicht, wenn die Betreuung ehrenamtlich geführt wird und wenn zwischen Betreuer und Betreutem eine Vereinbarung über die Verwendung getroffen wurde. Zweitens gilt das Verwendungsverbot nach § 1836 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht für Haushaltsgegenstände und das Verfügungsgeld nach § 1839 BGB, wenn Betreuer und Betreuter einen gemeinsamen Haushalt führen und die Verwendung dem Wunsch oder mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht. Verfügungsgeld ist nach § 1839 Abs. 1 Satz 1 BGB das Geld, das der Betreuer für die laufenden Ausgaben des Betreuten benötigt. b) Die Voraussetzungen von § 1836 Abs. 3 BGB liegen vor. Pflegegeld und die dem Betroffenen gewährten Sozialleistungen sind Verfügungsgeld nach § 1839 Abs. 1 Satz 1 BGB (dazu aa). Der Betroffene führt mit den Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 einen gemeinsamen Haushalt (dazu bb). Die Verwendung des Pflegegeldes und der Sozialleistungen entspricht dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen (dazu cc). aa) Pflegegeld und Sozialleistungen nach § 42 SGB XII sind Verfügungsgeld nach § 1839 Abs. 1 Satz 1 BGB. (1) Der Anspruch auf Pflegegeld steht dem Pflegebedürftigen selbst, nicht der Pflegeperson zu. Das Pflegegeld stellt kein Entgelt für die von der Pflegeperson erbrachten Pflegeleistungen dar. Es setzt vielmehr den Pflegebedürftigen in den Stand, Angehörigen und sonstigen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für die mit großem Einsatz und Opferbereitschaft im häuslichen Bereich sichergestellte Pflege zukommen zu lassen. Das Pflegegeld bietet seinem Sinn und Zweck nach einen Anreiz zur Erhaltung der Pflegebereitschaft der Angehörigen, Freunde oder Nachbarn (BGH, Beschluss vom 20.10.2022 - IX ZB 12/22, Rn. 13, beck-online). Der Betroffene "benötigt" es damit im Sinne von § 1839 Abs. 1 Satz 1 BGB, um die Pflegebereitschaft seiner Eltern (abstrakt) zu erhalten. (2) Die dem Betroffenen nach § 42a Abs. 3 SGB XII gewährten Sozialleistungen für Heiz- und Nebenkosten des Betroffenen sind ebenfalls Verfügungsgeld nach § 1839 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Betroffene "benötigt" diese Leistungen, um die anfallenden Kosten seiner Unterkunft - Heizung und Nebenkosten, etwa für Müllgebühren etc. - gegenüber seinen Eltern zu begleichen. Sozialrechtlich kommt es auf die nachweisliche Tragung von tatsächlichen Aufwendungen nicht an. Die mögliche wirtschaftliche Bevorzugung des Bedürftigen wird bei der pauschalierten Betrachtung vom Sozialrecht hingenommen (vgl. BeckOGK/Wolf, § 42a SGB XII Rn. 12 ) und trägt gerade Lebenskonstellationen wie der vorliegenden Rechnung, wenn der Betroffene ohne förmlichen Mietvertrag im abbezahlten Anwesen seiner Eltern lebt und von diesen versorgt wird (vgl. vgl. BSG, Beschluss vom 23.04.2021 – B 8 SO 14/19 R, beck-online). Diese Wertung schlägt auf das Betreuungsrecht durch. bb) Der Betroffene führt mit seinen Eltern einen gemeinsamen Haushalt. Hierfür genügt es, dass Betreuer und Betreuter in einem gemeinsamen Haushalt wohnen (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Kroll-Ludwigs, 9. Aufl. 2024, § 1836 Rn. 10). Eine aktive Anteilnahme des Betreuten im Sinne der Beteiligung an Aufgaben des Haushalts ist nach der Konzeption der Ausnahmevorschrift nicht erforderlich. Ein anderes Normverständnis trüge Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht hinreichend Rechnung, denn es würde Betreute benachteiligen, die auf Grund ihrer Einschränkungen bewegungs- oder sprechunfähig wären. Es kann daher auf sich beruhen, in welchem Umfang der Betroffene sich an der Haushaltsführung beteiligt. cc) Die Verwendung des Pflegegeldes und der nach § 42a Abs. 3 SGB XII gewährten Sozialleistungen entspricht jedenfalls dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen. Die Feststellung eines Wunsches war der Kammer nicht möglich, weil die Kommunikation mit dem Betroffenen sehr eingeschränkt ist. Der mutmaßliche Wille richtet sich nach dem unter weitestmöglicher Zugrundelegung einer subjektiven Sichtweise verstandenen Wohl des Betroffenen. Dieser lebt seit seiner Geburt bei seinen Eltern und wird von diesen zweifelsohne liebevoll und fürsorglich umfassend umsorgt. Sie ermöglichen ihm trotz seiner Einschränkungen ein selbstbestimmtes Leben und halten Schaden von ihm fern. In der Anhörung wurde in den freudigen Reaktionen des Betroffenen auf die Berichte seiner Mutter aus dem gemeinsamen Leben deutlich, dass sich der Betroffene gut versorgt weiß. Es ist daher in seinem objektiven und – soweit feststellbar – auch subjektiven Interesse, dass die Beteiligte Ziffer 1 das Pflegegeld als Anerkennung für ihre pflegerischen Leistungen erhält und beide Eltern die (zumal bescheidene) Sozialleistung für Heiz- und Nebenkosten des Betroffenen vereinnahmen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 307 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Geschäftswertes hat ihre Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 3 GNotKG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Insbesondere besteht keine entscheidungserhebliche Divergenz zur Entscheidung des Landgerichts München (Beschluss vom 30.08.2012 - 6 T 4101/12, beck-online), die zum früheren Betreuungsrecht erging und das Vorliegen von Verfügungsgeld nicht thematisiert hat.