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Beschluss

4 T 40/25

LG Freiburg (Breisgau) 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFREIB:2025:0523.4T40.25.00
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Leitsätze
1. Nach der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts kann der berufsmäßig bestellte Verfahrenspfleger gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG, §§ 3 bis 5 VBVG unter den Voraussetzungen von § 3 Abs. 3 VBVG einen 39 € übersteigenden Stundensatz verlangen.(Rn.11) 2. Der Verweis in § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG nimmt nicht länger nur § 3 Abs. 1 VBVG in Bezug. Ein anderer Wille des Gesetzgebers lässt sich dem eindeutigen Wortlaut von § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht entnehmen. Mit Art. 2 des Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetzes 2025 hat der Gesetzgeber den Wortlaut von § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG unverändert gelassen.(Rn.15) 3. Eine teleologische Reduktion von § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG kommt nicht in Betracht.(Rn.16)
Tenor
1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach - Betreuungsgericht - vom 12.02.2025, Az.: XVII 6346, wird zurückgewiesen. 2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die Staatskasse trägt die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten Ziffer 3.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts kann der berufsmäßig bestellte Verfahrenspfleger gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG, §§ 3 bis 5 VBVG unter den Voraussetzungen von § 3 Abs. 3 VBVG einen 39 € übersteigenden Stundensatz verlangen.(Rn.11) 2. Der Verweis in § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG nimmt nicht länger nur § 3 Abs. 1 VBVG in Bezug. Ein anderer Wille des Gesetzgebers lässt sich dem eindeutigen Wortlaut von § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht entnehmen. Mit Art. 2 des Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetzes 2025 hat der Gesetzgeber den Wortlaut von § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG unverändert gelassen.(Rn.15) 3. Eine teleologische Reduktion von § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG kommt nicht in Betracht.(Rn.16) 1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach - Betreuungsgericht - vom 12.02.2025, Az.: XVII 6346, wird zurückgewiesen. 2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die Staatskasse trägt die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten Ziffer 3. I. Die Staatskasse wendet sich mit ihrem Rechtsmittel vom 24.02.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Betreuungsgericht - Lörrach vom 12.02.2025, mit dem der Verfahrenspflegerin für ihre Tätigkeit im Betreuungsverfahren eine Vergütung gegen die Staatskasse in Höhe von 1.680 € festgesetzt wurde. Sie begehrt die Herabsetzung der Vergütung auf 546 €. Die Beteiligte Ziffer 3 ist Rechtsanwältin. Sie wurde vom Amtsgericht für den Betroffenen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung mit Beschluss vom 19.02.2024 zur Verfahrenspflegerin bestellt. Der Aufgabenbereich umfasste ausweislich des Beschlusses vom 19.02.2024 die Vertretung des Betroffenen im Verfahren hinsichtlich der Genehmigung eines notariellen Erbauseinandersetzungsvertrages und beinhaltete die Feststellung, dass die Beteiligte Ziffer 3 die Aufgabe im Rahmen ihrer Berufsausübung übernehme. Die Beteiligte Ziffer 3 nahm Akteneinsicht, prüfte den zur Genehmigung des Betreuungsgerichts vorgelegten Erbauseinandersetzungsvertrag, richtete verschiedene Rückfragen an die Ergänzungsbetreuerin betreffend (unter anderem) die Zusammensetzung des Veräußerungserlöses der Erbschaftsgegenstände und teilte mit, ihr fehlten verschiedene Kontounterlagen, und sie befürworte die Genehmigung gegenwärtig nicht, was sie in einer Stellungnahme zur Genehmigungsfähigkeit des Rechtsgeschäfts, auf die Bezug genommen wird, ausführlich dargelegte. Daraufhin versagte das Amtsgericht die Genehmigung zur Erbauseinandersetzung mit Beschluss vom 26.06.2024 zunächst. Hiergegen legte die Ergänzungsbetreuerin Beschwerde ein, die sie ausführlich begründete und zu der die Beteiligte Ziffer 3 mit Schriftsatz vom 23.08.2024 Stellung bezog. Sie hatte unter anderem Nachfragen zur Wertermittlung der Immobilien und zum Erbschaftssteuerbescheid, insbesondere betreffend § 13 ErbStG und prüfte von der Ergänzungsbetreuerin überlassene Kontoauszüge. Abschließend ermittelte die Beteiligte Ziffer 3 einen abzuändernden Auszahlbetrag zu Gunsten des Betroffenen und legte anschließend eine ergänzende Vereinbarung zwischen dem Betroffenen und den Erben vor. Daraufhin half das Amtsgericht der Beschwerde der Ergänzungsbetreuerin ab und erteilte mit Beschluss vom 10.01.2025 die beantragte Genehmigung zum Erbauseinandersetzungsvertrag, der unter anderem Zahlungen an den Betroffenen in einer Größenordnung von ca. 600.000 € vorsah. Mit Schreiben vom 16.01.2025 beantragte die Verfahrenspflegerin die Festsetzung ihrer Kosten mit einem Stundensatz in Höhe von 120 € bei (zuletzt) anzusetzenden 14 Stunden zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt 1.999,20 €. Nach Einholung einer Stellungnahme der Bezirksrevisorin, auf die Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 12.02.2025 einen Vergütungsanspruch der Verfahrenspflegerin gegen die Staatskasse in Höhe von 1.680 € festgesetzt und den darüber hinausgehenden Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuer zurückgewiesen. Auf den Beschluss wird verwiesen. Zur Begründung der gegen die Festsetzung gerichteten Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 24.02.2025 hat diese im Wesentlichen geltend gemacht, der berufsmäßige Verfahrenspfleger habe einen Vergütungsanspruch nach § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG in Höhe von 39 € pro Stunde, aber keinen Anspruch auf eine Erhöhung des Stundensatzes nach § 3 Abs. 3 VBVG. Soweit § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG nach der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 entgegen der bisherigen gesetzlichen Regelung auf § 3 VBVG insgesamt verweise, handele es sich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Der Stundensatz sei deshalb - wie bisher - auf 39 € begrenzt. Dieses Ergebnis folge insbesondere daraus, dass gemäß § 277 Abs. 4 FamFG Schuldner des Anspruchs stets die Staatskasse sei, was eine Erhöhung deshalb ausschließe. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25.02.2025, auf den verwiesen wird, nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensgangs wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 12.02.2025 ist unbegründet. Die Verfahrenspflegerin hat einen Vergütungsanspruch für 14 Stunden zu einem Stundensatz von 120 € gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). 1. Ob § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG für die Vergütung des berufsmäßig tätigen Verfahrenspflegers auch § 3 Abs. 3 VBVG in Verweis nimmt, ist umstritten. a) Nach einer Ansicht soll der Stundensatz eines berufsmäßig bestellten Verfahrenspflegers gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG, § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG auf maximal 39 € begrenzt sein (vgl. BeckOK FamFG/Günter, § 277 Rn. 5 am Ende ; Toussaint/Felix, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, § 277 FamFG Rn. 14 bis Rn. 19; ohne Begründung auch Bauer, in: Bauer/Lütgens/Schwedler, Handkommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, § 277 FamFG Rn. 22 ; offenbar auch Bienwald/Bienwald, Betreuungsrecht, 7. Aufl. 2023, § 277 FamFG Rn. 9). Nach dieser Auffassung handele es sich bei der gegenüber der alten Gesetzesfassung nunmehr umfassenden Verweisung in § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG auf § 3 VBVG um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Da nach § 3 Abs. 3 Satz 2 VBVG eine zusätzliche Erhöhung des Stundensatzes bei der - das Einstehen der Staatskasse auslösenden - Mittellosigkeit des Mündels ausdrücklich ausgeschlossen sei, entfalle die Erhöhungsmöglichkeit nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VBVG für den Verfahrenspfleger, weil dieser stets aus der Staatskasse entschädigt werde (§ 277 Abs. 4 FamFG). Der Staatskasse solle nicht das Risiko aufgebürdet werden, einen nach Grund und Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellten Vergütungsanspruch übernehmen zu müssen (Toussaint/Felix, a. a. O., § 277 FamFG Rn. 17). b) Nach anderer Ansicht ist auf Grund der Neufassung von § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG auch § 3 Abs. 3 VBVG in Verweis genommen (Jurgeleit/Maier, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2023, § 277 FamFG Rn. 12; Jürgens/Kretz, Betreuungsrecht, 8. Aufl. 2025, § 277 FamFG Rn. 5; Sternal/Giers, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 277 Rn. 7). c) Die Kammer schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an. aa) Der Wortlaut von § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist eindeutig und nimmt die §§ 3 bis 5 VBVG insgesamt in Bezug. Es findet sich auch keine Einschränkung im Wortlaut dahingehend, dass die Vorschriften nur "entsprechend" anzuwenden sein könnten. Der Gesetzesbegründung zu § 277 Abs. 2 FamFG lässt sich ebenso nichts dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber trotz des unbeschränkten Verweises auf die §§ 3 bis 5 VBVG die bisherige Rechtslage beibehalten und den Vergütungsanspruch des Verfahrenspflegers auf 39 € begrenzen wollte (BT-Drs. 19/24445, S. 331). Mit dem am 01.01.2026 in Kraft tretenden Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025) hat der Gesetzgeber in Art. 2 den Wortlaut von § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG unverändert gelassen (vgl. BGBl 2025 I Nr. 109 vom 10.04.2025) und nach §§ 3 bis 5 VBVG zusätzlich noch § 16 VBVG in Bezug genommen und damit seinen Willen einer unbeschränkten Verweisung bekräftigt, nachdem die Kontroverse über die Reichweite des Verweises in der Rechtswissenschaft breit diskutiert wurde. bb) Die das Ziel der Beschwerde erreichende teleologische Reduktion von § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG kommt nicht in Betracht. Denn auch der Sinn und Zweck der Vorschrift steht der Anwendung von § 3 Abs. 3 VBVG auf den beruflich tätigen Verfahrenspfleger nicht entgegen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Vergütung als gerichtliche Auslage nach KV 31015 GNotKG vom Betreuten wieder eingezogen werden kann, wenn dieser nicht mittellos gemäß § 1880 BGB ist. Schließlich kann die erhöhte Ermessensvergütung aufgrund von § 3 Abs. 3 Satz 2 VBVG überhaupt nur bei einem vermögenden Betreuten gewährt werden. Das Kostenrisiko des Staates reduziert sich also auf den Zeitraum zwischen Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse und Einziehung derselben als gerichtliche Auslage gegenüber dem Betreuten und eine bis dahin möglicherweise eingetretene Mittellosigkeit. Die teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der Verweisungsvorschrift aufgrund eines solchen - eher theoretischen - Restrisikos für die Staatskasse ist nicht vorzunehmen. 2. Die vom Amtsgericht getroffene Ermessensentscheidung in Bezug auf die konkrete Vergütungshöhe ist von der Beschwerde nicht angegriffen und im Übrigen nicht zu beanstanden. Der Stundensatz orientiert sich an den Sätzen für Sachverständige und Nachlasspfleger und ist angesichts der Art und des Umfangs des Tätigkeitsfeldes einer Erbauseinandersetzung von einigem Gewicht angemessen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84, 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. IV. Die Kammer lässt die Rechtsbeschwerde mit Blick auf die Fortbildung des Rechts zu.