Urteil
1 S 173/95
LG Fulda 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFULDA:1996:0223.1S173.95.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Fulda vom 21. August 1995 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Fulda vom 21. August 1995 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist zwar statthaft und zulässig (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO), aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 8.000,00 DM nebst Verzugszinsen verurteilt (§ 339 BGB). Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch. Die Aktivlegitimation des Klägers kann nicht in Zweifel gezogen werden. Diese folgt alleine daraus, daß er Vertragspartner des Vertragsstrafeversprechens ist. Ob der Kläger im vorliegenden Fall nach § 13 Abs. 2 UWG klagebefugt wäre, ist hierfür ohne Belang. Die von der Beklagten versprochene Vertragsstrafe ist verwirkt, da die Beklagte mit der vom Kläger im vorliegenden Verfahren beanstandeten Werbung gegen die Unterlassungsverpflichtung vom 06.12.1993 verstoßen hat. Denn die Werbung für ein "revolutionär-neues Schönheits-Set" ist von der Verpflichtung, die Werbung für ein "völlig neuartiges Kosmetik-Set" zu unterlassen, umfaßt. Die Reichweite einer Unterlassungserklärung ist nach den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Umfaßt sind solche Handlungen, die zwar nicht identisch mit der Verpflichtung sind, deren Abweichung aber nur unbedeutend ist und den Kern der Verletzungshandlung unberührt läßt. Dabei ist allerdings ein restriktiver Maßstab anzulegen, da es den Parteien eines Vertragsstrafeversprechens freisteht, von vornherein den Umfang der Verpflichtung konkret darzulegen (vgl. OLG Hamburg, Magazin Dienst - MD - 1995, 1235, 1238) Die gebotene Auslegung führt dazu, daß die nun beanstandete Werbung in ihrem Aussagegehalt von der in der Unterlassungserklärung enthaltenen Werbeaussage nicht nennenswert abweicht. Hierzu kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil auf Seite 5 Bezug genommen werden. Die von der Beklagten behaupteten Unterschiede zwischen "Kosmetik-Set" und "Schönheits-Set" vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Für den angesprochenen Verbraucherkreis ist inhaltlich eine Abweichung nicht erkennbar. Eine solche Abweichung ist von der Beklagten auch nicht beabsichtigt, da sie nach wie vor für dasselbe Produkt wirbt. Die Beklagte behauptet selbst nicht, daß sie mit ihrem Produkt nunmehr einen anderen Kundenkreis ansprechen will oder das Produkt nunmehr für einen anderen Anwendungsbereich bestimmt ist. Dasselbe gilt für die Begriffe "neuartig" und "revolutionär". Beiden Begriffen entnimmt der angesprochene Verbraucherkreis die Aussage der Beklagten, es handele sich um etwas bisher noch nicht Dagewesenes. Ob die Werbung auch nach der Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb wettbewerbswidrig ist, ist für die Frage der Verwirkung der Vertragsstrafe unerheblich, da das Vertragsstrafe-versprechen insoweit keine Einschränkung enthält. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage. Allerdings ist ein solches Berufen grundsätzlich anerkannt bei einer Änderung der Rechtslage oder der Rechtsprechung, da eine Unterlassungsverpflichtung nur wegen der "angenommenen" Wettbewerbswidrigkeit gefordert und abgegeben wird (vgl. Baumbach/He-fermehl, Wettbewerbsrecht, 18. Aufl. Einleitung UWG Rd.-Nr. 295). Die Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage liegen jedoch nicht vor. Die Geschäftsgrundlage wäre entfallen, wenn die Werbung, zu deren Unterlassung sich die Beklagte verpflichtet hat, infolge einer Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderung nunmehr zulässig wäre (vgl. BGH, NJW 1983, 2143). Das ist indes nicht der Fall, da die Werbung mit Ausdrücken, die auf eine Neuheit hindeuten, nach wie vor wahr sein müssen. Anderenfalls verstößt die Werbung gegen § 3 UWG (vgl. Baumbach/Hefermehl, a. a. O., § 3, Rd.-Nr. 398). Auf einen Wegfall der Klagebefugnis der Klägerin infolge der Änderung des § 13 Abs. 2 UWG mit der Begründung, der Klägerin gehöre keine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, kann sich die Beklagte nicht berufen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger diese Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG in Bezug auf die Beklagte erfüllt. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre und der Kläger deshalb die Beklagte nach der Gesetzesänderung nicht mehr auf Unterlassung der im konkreten Fall beanstandeten Werbung in Anspruch nehmen könnte, würde das nach Auffassung der Kammer nicht zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen. In Literatur und Rechtsprechung ist bislang die Auffassung vertreten worden, der Entfall der Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes berühre nicht die fortdauernde Gültigkeit der ihm gegenüber abgegebenen Unterlassungsverpflichtung, es trete insoweit kein Wegfall der Geschäftsgrundlage ein (vgl. die Nachweise bei Kammergericht, NJW 1995, 264, 267). Dieselbe Auffassung wird vertreten für den Fall des Wegfalls der Klagebefugnis infolge des Inkrafttretens der UWG-Novelle zum 01.08.1994 in den Fällen, in denen der Anspruch auf eine bereits vor dem Wegfall der Verbandsklagebefug-nis verwirkte Vertragsstrafe lediglich weiterverfolgt wird (OLG Koblenz, MD 1996, 179, 182 m. w. N.; Kammergericht, NJW 1995, 264, 268; Baumbach/Hefermehl, a. a. O., Einleitung UWG, Rd.-Nr. 295). Eine solche Situation ist vorliegend allerdings nicht gegeben, da die Vertragsstrafe erst mit Veröffentlichung der Anzeige am 24.08.1994 verwirkt wurde, mithin nach Inkrafttreten der UWG-Novelle. Andererseits wird nunmehr die Auffassung vertreten, die Geschäftsgrundlage entfalle in den Fällen, in denen ein Wettbewerbsverstoß nicht mehr verfolgbar ist, da es sich um einen sogenannten Bagatellverstoß handelt, d. h. um einen Verstoß, der nicht geeignet ist, den Wettbewerb auf dem Markt wesentlichen zu beeinträchtigen (vgl. Kammergericht, NJW 1995, 264, 267). Ob dieser Auffassung gefolgt werden kann, mag dahinstehen. In Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen die Klagebefugnis entfallen ist, weil dem Verband nicht eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, ist die Kammer im Anschluß an Teplitzky (WRP 1995, 275 ff.) der Auffassung, daß dies nicht zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage des Vertragsstrafeversprechens führt. Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die bei Abschluß des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Partei auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 242 Rd.-Nr. 113 m. w. N.). Zugunsten des Klägers mag davon ausgegangen werden, das Fortbestehen der Klagebefugnis des Klägers sei eine solche Vorstellung, auf der der Geschäftswille der Parteien aufgebaut hat, obgleich dies durchaus zweifelhaft und dikussionswürdig ist (vgl. Teplitzky, a. a. 0., S. 275 f.; Kammergericht, NJW 1995, 264, 267). Denn das Vertrags-strafeversprechen beseitigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur die Wiederholungsgefahr gegenüber dem Kläger, sondern auch gegenüber anderen Unterlassungsgläubigern mit der Folge, daß alle durch die Zuwiderhandlung gleichzeitig begründeten Unterlassungsansprüche auch anderer Gläubiger vernichtet wurden (vgl. Teplitzky, a. a. 0., S. 276 m. w. N.). Für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage fehlt es jedoch an der weiteren Voraussetzung, daß der von der Störung der Geschäftsgrundlage betroffenen Partei die unveränderte Vertragserfüllung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. 0., Rd.-Nr. 129 m. w. N.). Angesichts der überragenden Bedeutung, die im Vertragsrecht dem Grundsatz der Vertragstreue zukommt, ist die Berufung auf die Erschütterung der Geschäftsgrundlage nur ausnahmsweise zulässig, wenn dies zur Vermeidung eines untragbaren mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit der betroffenen Partei nach Treu und Glauben nicht zuzumutenden Ergebnisses unabweislich erscheint (BGHZ 84, 1, 9; OLG Koblenz, MD 1996, 179, 182; Teplitzky, a. a. 0., S. 276). Hieran fehlt es bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art. Bei Aufrechterhaltung des Vertragsstrafeversprechens bleibt die Beklagte verpflichtet, zur Vermeidung weiterer Vertragsstrafen von einer Werbung der beanstandeten Art auch künftig abzusehen. Diese Folge kann bereits deshalb nicht unzumutbar sein, weil die Werbung der Beklagten (die Wesentlichkeit des Wettbewerbsverstoßes an dieser Stelle unterstellt) weiterhin wettbewerbswidrig und damit unzulässig ist. Bei Wegfall des Vertragsstrafe-versprechens gegenüber dem Kläger könnte die Beklagte demnach jederzeit von einem Verband, der die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 UWG erfüllt, oder von einem Mitbewerber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nicht anders wäre die Situation auch, wenn die Beklagte seinerzeit das Vertragsstrafeversprechen gegenüber einem anderen Verband, der heute in Bezug auf den konkreten Wettbewerbsverstoß klagebefugt ist, oder gegenüber einem Mitbewerber abgegeben hätte. Auch dann wäre die Beklagte weiterhin der Gefahr der Verwirkung einer Vertragsstrafe ausgesetzt. Die Beklagte wird weiterhin nicht gegenüber Mitbewerbern unbillig benachteiligt, die auf dieselbe Art und Weise werben. Diese können zwar nicht vom Kläger auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wohl aber von anderen Verbänden oder von Mitbewerbern. Ob solche Verstöße tatsächlich - wie der Prozeßbevoll-mächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer behauptet hat - nicht abgemahnt werden, vermag eine Unbilligkeit zu Lasten der Beklagten nicht zu begründen. Denn die im vorliegenden Fall konkret beanstandete Werbung bleibt auch dann wettbewerbswidrig, wenn sie nicht abgemahnt wird. Mit dem Argument, nicht ebenfalls - wie Mitbewerber - wettbewerbswidrig und damit gesetzwidrig werben zu dürfen, läßt sich keine untragbare Folge des Vertragsstrafeversprechens rechtfertigen, die mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht vereinbar wäre. Immerhin vermag die Beklagte diese "Ungerechtigkeit" dadurch zu beseitigen, indem sie die Mitbewerber auf Unterlassung in Anspruch nimmt. Daß die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe an einen Verband verpflichtet bleibt, der sie heute nicht mehr auf Unterlassung in Anspruch nehmen könnte, kann allein keine Unzumutbarkeit begründet. Hierbei handelt es sich nicht um eine untragbare Folge auf seiten der Beklagten, sondern allenfalls um einen Vorteil auf seiten des Klägers. Die untragbare Folge kann die Beklagte ohne weiteres dadurch vermeiden, daß sie sich bei ihrer Werbung gesetzestreu verhält. Nach alledem ist die Geschäftsgrundlage des Vertragsstrafever-sprechens nicht deshalb entfallen, weil dem Kläger keine ausreichende Zahl von Mitbewerbern angehört. Schließlich käme noch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage dann in Betracht, wenn der konkrete Wettbewerbsverstoß nicht geeignet wäre, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, und er aus diesem Grunde nach Inkrafttreten der UWG-Novelle nicht mehr abgemahnt werden könnte (§ 13 Abs. 2 UWG). Denn diese Voraussetzung liegt ebenfalls nicht vor. An einer Wesentlichkeit i. S. d. § 13 Abs. 2 UWG fehlt es bei sogenannten "Bagatellverstößen", d. h. bei Verstößen gegen Verbote, die den Wettbewerb oder die Verbraucherinteressen gar nicht oder nur geringfügig berühren (vgl. hierzu eingehend Urteil der Kammer vom 31.03.1995, 1 S 30/95). Das ist bei Verstößen gegen § 3 UWG in der Regel nicht der Fall, da es sich bei dieser Vorschrift nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift, sondern um eine zentrale Norm des Wettbewerbsrechts handelt, wenngleich im Einzelfall auch hier ein Bagatellverstoß vorliegen kann (OLG Ffm., MD 1995, 822, 830; Urteil der Kammer vom 31.03.1995, 1 S 30/95). Um einen Bagatellverstoß handelt es sich im konkreten Fall nicht, da die Neuheit eines Produktes für einen Kaufentschluß erheblich ist und sich der unredlich Werbende gegenüber Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorsprung verschafft, wenn er wahrheitswidrig die Neuheit des beworbenen Produktes behauptet. Neue oder neuartige Produkte werden im Vertrauen auf die fortschreitende technische und wissenschaftliche Entwicklung gegenüber älteren gleichartigen Produkten als überlegen angesehen. Die Interessen der gesetzestreuen Mitbewerber und insbesondere der Allgemeinheit werden deshalb bei derartigen Verstößen ernsthaft berührt. Die Wesentlichkeit der Wettbewerbshandlung wird gerade durch die Behauptung der Beklagten belegt, auf diese Weise werde verbreitet geworben. Auf den Umsatz der Beklagten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Maßgeblich ist allein, ob die konkret zu beanstandende Art der Werbung das Marktgeschehen wesentlich beeinträchtigen kann. Das ist bei unzutreffender Werbung mit einem Neuheitsanspruch der Fall. Nach alledem hat das Amtsgericht die Beklagte zu Recht zur Zahlung der Vertragsstrafe verurteilt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Von der Darstellung des Tatbestandes hat die Kammer gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.