Urteil
1 S 75/13
LG Fulda 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFULDA:2013:1011.1S75.13.0A
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Leitsätze
1.Die berechtigte Rückforderung einer Zahlung, welche nach Abtretung der zugrundeliegenden (vermeintlichen) Forderung erfüllungshalber erfolgt, führt zu einem Wiederaufleben der Forderung auch gegenüber dem an der Abtretung nicht unmittelbar beteiligten Gesamtschuldner. 2. Die Regelung des § 37 AO führt dazu, dass bei einer Rückforderung einer Zahlung durch das Finanzamt, welche nach Abtretung erfüllungshalber an einen Dritten erfolgte, der Dritte sich gegenüber dem Finanzamt nicht auf den Einwand des Vorrangs der Leistungsbeziehung berufen und das Finanzamt an den Zessionar und eigentlichen Emfpänger der zurückgeforderten Leistung verweisen kann. 3. Zur Frage ob eine Abtretung einer Forderung an Erfüllung statt oder erfüllungshalber erfolgt, wenn etwaige Ansprüche auf Zahlung der Eigenheimzulage an die finanzierende Bank abgetreten werden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 26.3.2013, Az. 10 C 1155/12 (10) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Die berechtigte Rückforderung einer Zahlung, welche nach Abtretung der zugrundeliegenden (vermeintlichen) Forderung erfüllungshalber erfolgt, führt zu einem Wiederaufleben der Forderung auch gegenüber dem an der Abtretung nicht unmittelbar beteiligten Gesamtschuldner. 2. Die Regelung des § 37 AO führt dazu, dass bei einer Rückforderung einer Zahlung durch das Finanzamt, welche nach Abtretung erfüllungshalber an einen Dritten erfolgte, der Dritte sich gegenüber dem Finanzamt nicht auf den Einwand des Vorrangs der Leistungsbeziehung berufen und das Finanzamt an den Zessionar und eigentlichen Emfpänger der zurückgeforderten Leistung verweisen kann. 3. Zur Frage ob eine Abtretung einer Forderung an Erfüllung statt oder erfüllungshalber erfolgt, wenn etwaige Ansprüche auf Zahlung der Eigenheimzulage an die finanzierende Bank abgetreten werden. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 26.3.2013, Az. 10 C 1155/12 (10) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache bleibt der Berufung sowohl hinsichtlich der Haupt-, als auch hinsichtlich der Hilfsanträge der Erfolg verwehrt. Antrag zu II. Zwar ist der Antrag zu II. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Darlehensbelastung in Höhe von 2.850,- € trotz der grundsätzlich gegebenen Möglichkeit einer rechtsschutzintensiveren Leistungsklage auf tatsächliche Rückführung des Darlehenssaldos (im Sinne einer unvertretbaren Handlung nach § 888 ZPO) ausnahmsweise zulässig. Dagegen spricht nicht, dass es im Allgemeinen an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt, soweit eine rechtsschutzintensivere Leistungsklage möglich ist. Der Vorrang der Leistungsklage gilt aber nicht ausnahmslos. Wenn eine Feststellungsklage zur endgültigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt, etwa weil von der Bereitschaft des Beklagten zur Leistung schon auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin auszugehen ist, bestehen gegen die Zulässigkeit keine Bedenken. Dies wird u.a. bei Klagen gegen Banken angenommen ( BGH NJW 1995, 2219 zitiert nach Juris ); diese Wertung ist auf die vorliegende Klage gegen eine Sparkasse übertragbar. Der Feststellungsantrag erweist sich allerdings als unbegründet. Zu Recht gelangt das Amtsgericht zu dem Ergebnis, dass nach erfolgter Rückabwicklung der Zahlung der Eigenheimzulage der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des Darlehens gem. § 488 Abs.1 BGB in Höhe der hier im Streit stehenden 2.850,00 € nicht erloschen ist. Die Abtretung etwaiger gegen das Finanzamt bestehender Ansprüche der Lebensgefährtin des Klägers als damaliger Gesamtschuldnerin im Hinblick auf den Darlehensvertrag ist rechtlich als Abtretung erfüllungshalber zu qualifizieren. Vorliegend wurde zwischen den Parteien die Abtretung der Ansprüche der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers gegenüber dem Finanzamt auf Zahlung der Eigenheimzulage vereinbart mit der Maßgabe, dass Zahlungen des Finanzamtes mit dem Darlehenssaldo verrechnet werden sollen. Hierbei handelt es sich um die Vereinbarung einer atypischen Darlehensrückführung in der Form, dass die Rückführung neben der Zahlung durch den Kläger und dessen Lebensgefährtin auch durch Abtretung des Anspruchs (so bei Vereinbarung der Leistung an Erfüllung statt) bzw. Zahlung durch das Finanzamt (erfüllungshalber) erfolgen kann. Bei einer Vereinbarung über eine Leistung an Erfüllung statt erlischt die Schuld mit Erbringen der Leistung, vorliegend also im Falle der Abtretung. Der Gläubiger trägt mithin bei einer Abtretung das Risiko der Werthaltigkeit und Realisierbarkeit der Forderung und kann nach erfolgter Abtretung grundsätzlich mit Ausnahme der Fälle des § 365 BGB nicht mehr auf den Schuldner Rückgriff nehmen. Bei der Vereinbarung einer Leistung erfüllungshalber tritt die Erfüllungswirkung indes erst ein, wenn sich der Gläubiger aus dem erfüllungshalber geleisteten „Gegenstand“ befriedigt hat, mithin die abgetretene Forderung realisiert hat. Im Zweifel ist bei der Abtretung von Ansprüchen gegen einen Dritten zur Erfüllung einer Forderung von einer Vereinbarung der Leistung erfüllungshalber auszugehen ( BGH WM 2008, 121-122 zitiert nach Juris; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 71.Auflage, 2012, § 364, Rn.6 m.w.N. ), was sich damit begründen lässt, dass für den Gläubiger in der Regel kein Anlass besteht, das Risiko der Realisierbarkeit der Forderung gegenüber dem Dritten ohne Not auf sich zu nehmen. Auch spricht für eine Leistung erfüllungshalber, dass die Beklagte bei einer Annahme an Erfüllung statt bereits mit Abtretung der Ansprüche befriedigt wäre und somit ab diesem Zeitpunkt in Höhe des abgetretenen Betrages keine Darlehenszinsen mehr geltend machen könnte, wofür aus Sicht der Beklagten kein Anlass bestand. Vorliegend spricht für eine solche Annahme überdies, dass in den Abtretungserklärungen vermerkt war, dass die Abtretung eine Sicherungsabtretung sei. Denn im Rahmen einer Entgegennahme erfüllungshalber ist der Gläubiger gehalten, vorrangig Befriedigung aus dem erfüllungshalber Geleisteten zu suchen und den Schuldner erst nachranging in Anspruch zu nehmen ( Grüneberg, in: Palandt, BGB, 71.Auflage, 2012, § 364, Rn. 7 m.w.N.) . Dies entspricht der Konzeption von Sicherungsrechten, auch in diesem Fall haftet der Schuldner fort, wenn und soweit aus dem Sicherungsgegenstand keine (vollständige) Befriedigung erlangt wird ( siehe auch: BGH, Beschluss vom 20.11.2007, Az. XI ZR 259/06 zur Einordnung der Abtretung von Ansprüchen aus einer Kapitallebensversicherung zwecks Tilgung eines Darlehens, zitiert nach Juris) . Zwar ist es vorliegend zunächst zu einer Zahlung auf die abgetretene Forderung gekommen, welche auf Grund von § 422 Abs.1 BGB auch dem Kläger zu Gute kam. Insoweit hat die Beklagte den Saldo des Darlehens in Höhe der Zahlungen vereinbarungsgemäß zurückgeführt. Allerdings ergibt sich aus der Risikoverteilung im Rahmen der Annahme einer Leistung erfüllungshalber, dass sämtliche Risiken der Realisierbarkeit der abgetretenen Forderung den Zedenten, hier die Lebensgefährtin des Klägers, treffen. Kann die Forderung mangels Liquidität des Drittschuldners nicht oder nur zum Teil realisiert werden, so kann der Zessionar weiterhin vom Zedenten Befriedigung erlangen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Zessionar bei Nichtexistenz der abgetretenen Forderung schlechter stehen sollte, als wenn die abgetretene Forderung wirtschaftlich wertlos ist. Das Risiko der Existenz der Forderung liegt mithin auf Seiten des Zedenten. Konsequenterweise muss der Zessionar daher die Einziehung der erfüllungshalber abgetretenen Forderung nur dann als Erfüllung der Forderung des Zedenten gegen sich gelten lassen, wenn er das Geleistete nicht wieder hergeben muss ( so auch: Schwab, in: MüKo, BGB, 6.Auflage 2013, § 812, Rn.208 zitiert nach Beck online ). Vorliegend war aber die Beklagte zur Rückzahlung der Eigenheimzulage an das Finanzamt verpflichtet. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass die Beklagte das Finanzamt hinsichtlich der Rückforderung der Eigenheimzulage entsprechend des im rein zivilrechtlichen Dreiecksverhältnisses zum Tragen kommenden Grundsatzes des Vorrangs der Leistungsbeziehung an die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers habe verweisen müssen. Dies unterscheidet die vorliegende Konstellation auch von einer klassischen Rückabwicklung von Zahlungen nach Bereicherungsrecht im Rahmen eines Dreiecksverhältnisses. Dort hätte die Beklagte entsprechend des Grundsatzes des Vorrangs der Leistungsbeziehung das Finanzamt an die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers verweisen müssen. Rein kondiktionsrechtlich betrachtet erweist sich nämlich die Zahlung des Schuldners an den Zessionar als Leistung des Zedenten gegenüber dem Zessionar und als Leistung des Schuldners gegenüber dem Zedenten. Vorliegend ergibt sich aber aus §§ 15 Abs.1 EigZulG, 37 Abs.2 AO, dass die Beklagte zur Rückerstattung der Eigenheimzulage verpflichtet war ( FG Niedersachsen, Urteil vom 7.6.2006, Az. 5 K 358/05, zitiert nach Beck online). Im Umkehrschluss aus § 37 Abs.2 S.3 AO ergibt sich, dass im Falle der Abtretung einer Forderung auch der Zessionar seitens des Finanzamtes herangezogen werden kann ( vgl. Koenig in Pahlke/Köenig, AO, 2.Auflage 2009, § 37 AO, Rn.42 m.w.N. zitiert nach Beck online) . Damit wird der Grundsatz vom Vorrang der Leistungsbeziehung und die damit verbundenen Wertungen durch eine explizite gesetzliche Regelung durchbrochen. Dies führt zu der Folgefrage, wen die Beklagte, welche auf Grund von § 37 Abs.2 AO die erhaltene Zahlung zurückerstattet hat, ihrerseits im vorliegenden Fall in Anspruch nehmen durfte. Die Kammer sieht insoweit auch den Kläger als einzigen übrig gebliebenen ehemaligen Gesamtschuldner des Darlehens in der Pflicht. Soweit der Kläger gegen die Notwendigkeit der Rückzahlung durch die Beklagte zunächst einwendet, diese hätte zumindest vor einer Rückzahlung mit dem Kläger und seiner ehemaligen Lebensgefährtin Rücksprache nehmen müssen, damit die Erfolgsaussicht eines Widerspruchs geprüft werden könne, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn aus dem unstreitigen Parteivorbringen ergibt sich, dass der Rückforderungsbescheid des Finanzamtes zu Recht ergangen ist, ein Widerspruch mithin keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers in den Jahren 2009 und 2010 nicht mehr im geförderten Eigenheim wohnte, so dass die Voraussetzungen der Gewährung der Eigenheimzulage nach § 4 EigZulG nicht gegeben waren. Vorstehende Ausführungen betreffen zwar unmittelbar nur das Verhältnis der Beklagten zur ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers. Dass sich allerdings die fehlende Erfüllungswirkung im vorgenannten Verhältnis auch auf den an der Abtretung nicht unmittelbar beteiligten Kläger auswirkt, ist Folge der zum Zeitpunkt der Abtretung und vermeintlichen Erfüllung bestehenden gesamtschuldnerischen Haftung des Klägers und seiner ehemaligen Lebensgefährtin hinsichtlich der Rückführung des streitgegenständlichen Kredits. Es handelt sich um die Kehrseite des § 422 Abs.1 BGB. Würde man die Beklagte ausschließlich an die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers verweisen, verlöre sie letztlich durch die erfüllungshalber erfolgte Abtretung der Ansprüche auf die Eigenheimzulage hinsichtlich der Rückzahlung des Kredits in Höhe der zu Unrecht ausgezahlten Eigenheimzulage mit dem Kläger einen Gesamtschuldner. Das Risiko des Ausfalls der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers aber liegt auf Grund der ursprünglich vereinbarten Gesamtschuld auf Seiten des Klägers. Denn auch in dem Fall, dass eine Abtretung der vermeintlichen Ansprüche nicht erfolgt wäre – z.B. wenn der Irrtum über das Bestehen der Ansprüche rechtzeitig bemerkt worden wäre – oder eine Zahlung durch das Finanzamt auf Grund des Nichtbestehens nicht erfolgt wäre, hätte der Kläger auf Grund seiner Stellung als Gesamtschuldner von der Beklagten auf volle Rückführung des Darlehens alleine in Anspruch genommen werden können. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger letztlich von der zu Unrecht erfolgten Auszahlung der Eigenheimzulage profitieren sollte. Hätten die Parteien den vorliegenden Geschehensablauf für möglich gehalten und eine explizite Regelung für den nunmehr eingetretenen Fall getroffen, so ist davon auszugehen, dass genau das vereinbart worden wäre, was die Beklagte nunmehr umgesetzt hat, nämlich dass es im Fall der (berechtigten) Rückforderung der Eigenheimzulage durch das Finanzamt zu einer erneuten Belastung des Darlehenssaldos in Höhe der Rückforderung kommt. Denn für die Beklagte hätte kein vernünftiger Grund bestanden, sich auf eine hiervon abweichende Regelung einzulassen. Die Abtretung der Forderung sollte der Beklagten eine zusätzliche Sicherheit bringen. Dieses Ergebnis würde konterkariert, wenn die Beklagte im Falle der Rückforderung durch das Finanzamt den Kläger in Höhe der Rückforderung als Darlehensschuldner verlöre. Antrag zu III. Da die Belastung des Darlehenssaldos zu Recht erfolgt ist, ist auch der Antrag Z.II unbegründet. Die Beklagte ist berechtigt, seit dem Tag der Darlehenskorrektur auch hinsichtlich der im Streit stehenden 2.850,00 € Zinsen gemäß dem zu Grunde liegenden Darlehensvertrag zu fordern. Antrag zu IV. Der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag zu IV. ist auf Grund von § 531 Abs.2 Nr.1 ZPO als neues Angriffsmittel zuzulassen, da er in Reaktion auf den Hinweis der Kammer vom 24.6.2013 erfolgte (Bl.120 d.A.), mit welchem Bedenken an der Zulässigkeit des gestellten Feststellungsantrags geäußert wurden. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch zu, da dem Kläger in Folge einer etwaigen Pflichtverletzung der Beklagten zumindest kein Schaden erwachsen ist. Soweit der Kläger eine nebenvertragliche Pflichtverletzung der Beklagten darin sieht, dass diese ihn nicht über den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes informiert hat, fehlt es zumindest an einem durch die unterlassene Information eingetretenen Schaden. Denn wie bereits im Rahmen der Erwägungen zum Hauptantrag ausgeführt, erging der Rückforderungsbescheid zu Recht, so dass ein Widerspruch gegen den Bescheid keinen Erfolg gehabt hätte. Sofern der Kläger der Beklagten eine Pflichtverletzung der Form vorwirft, dass sie es unterlassen hat, zunächst zu versuchen, Rückgriff bei der ehemaligen Lebensgefährtin zu nehmen, fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung. Auf Grund der Risikoverteilung im Rahmen der Gesamtschuld und der (erfüllungshalber erfolgten) Abtretung war die Beklagte gerade nicht gehalten, sich primär an die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers zu halten. Da die Abtretung erfüllungshalber nach Rückforderung im Ergebnis nicht zu einem Freiwerden der (ehemaligen) Gesamtschuldner geführt hat, stand es der Beklagten frei, auch den Kläger als ehemaligen Gesamt- und nunmehr Alleinschuldner primär in Anspruch zu nehmen. Schließlich ist dem Kläger auch durch einen etwaig unterlassenen Hinweis der Beklagten, dass ein Anspruch der ehemaligen Lebensgefährtin auf Bezug der Eigenheimzulage nach Auszug nicht mehr besteht, kein kausaler Schaden entstanden, weshalb die strittige Frage, ob die Beklagte vom Auszug der Lebensgefährtin Kenntnis hatte, ebenso dahinstehen kann, wie die Frage, ob aus einer etwaigen Kenntnis eine Aufklärungspflicht der Beklagten resultiert. Der Kläger stützt sich insoweit darauf, dass eine Abtretung der Ansprüche auf Eigenheimzulage im Falle der Information durch die Beklagte nicht mehr erfolgt wäre. Inwieweit dem Kläger hieraus aber ein Schaden erwachsen ist, ist nicht dargelegt. Denn wären die vermeintlichen Ansprüche auf Gewährung der Eigenheimzulage von Anfang an nicht abgetreten worden, so wäre der Darlehenssaldo niemals um den Betrag von 2.850,00 € zurückgeführt worden und der Kläger hätte sich über den gesamten Zeitraum einem entsprechend erhöhten Darlehenssaldo gegenüber gesehen. Auf Grund der Tatsache, dass Zinsen erst wieder ab Rückzahlung der Eigenheimzulage durch die Beklagte gebucht werden, steht der Kläger vorliegend hinsichtlich der Zinsen sogar besser, als wenn es nie zur Abtretung gekommen wäre. Dass die Lebensgefährtin des Klägers in diesem Fall die Gesamtschuld aus anderen Mitteln getilgt hätte, ist nicht vorgetragen. Antrag zu V. Der Hilfsantrag zu V. ist der mit dem Antrag zu II. korrespondierende Leistungsantrag. Er ist aus den unter zu Antrag II. dargelegten Gründen ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Revision gem. § 543 Abs. 2 S.1 Nr.2 ZPO zugelassen. Der Kläger begehrt Feststellung der Rechtswidrigkeit der Belastung eines bei der Beklagten geführten Darlehenskontos, hilfsweise Schadensersatz. Der Kläger entschloss sich im Jahr 2006, gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin ein Haus zu bauen, welches noch im selben Jahr bezogen wurde. Zwecks Finanzierung des Hauses nahm der Kläger gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin bei der Beklagten drei Darlehen auf, darunter unter anderem auch das streitgegenständliche Darlehen mit der Darlehens-Nr. 650106859. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Bl.23-36 d.A. verwiesen. Im Jahr 2008 verzog die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers nach der Trennung vom Kläger. Im Rahmen der Darlehensrückzahlung wurden am 5.2.2009 und 15.2.2010 vermeintliche Ansprüche der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers auf Gewährung der Eigenheimzulage für die Jahre 2009 und 2010 gegenüber dem Finanzamt an die Beklagte abgetreten, wobei die Abtretungserklärungen (Anlagen B5 und B6, Bl.38 ff. d.A.) auch vom Kläger mit unterzeichnet sind. Beim Grund der Abtretung ist jeweils „Sicherungsabtretung“ vermerkt. Zwischen den Parteien wurde vereinbart, dass etwaige Zahlungen der Eigenheimzulage dem Darlehenskonto zugeführt und verrechnet werden sollten. Es erfolgten auf die Eigenheimzulage der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers für das Jahr 2009 sowie 2010 zwei Zahlungen in Höhe von jeweils 1.425,- € vom Finanzamt an die Beklagte. Nach Eingang der Zahlungen wurde der Darlehenssaldo von der Beklagten am 17.3.2009 und 22.3.2010 jeweils um den Betrag von 1.425,- € zurückgeführt. Mit Bescheid gegenüber der Beklagten vom 6.9.2011 (Anlage K3, Bl.7 d.A.) forderte das Finanzamt die geleisteten Zahlungen in Höhe von 2.850,- € unter Verweis auf § 37 Abs.2 AO zurück. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Eigenheimzulage seien nicht gegeben, da die ehemalige Lebensgefährtin das Eigenheim im genannten Zeitraum – insoweit zwischen den Parteien unstreitig - nicht zu Wohnzwecken genutzt habe. Mit selbem Datum erging auch ein Rückforderungsbescheid gegenüber der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers. Der Kläger selbst erhielt keinen solchen Bescheid. Die Beklagte zahlte den Betrag von 2.850,- € daraufhin an das Finanzamt zurück und erhöhte den Saldo des Darlehenskontos am 12.10.2011 um den vorgenannten Betrag. Seit diesem Tag bucht sie auch entsprechend Zinsen in Höhe von 5,75% aus dem so erhöhten Betrag. Außergerichtlichen Aufforderungen des Klägers, den Darlehenssaldo zu korrigieren, kam die Beklagte nicht nach. Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, er habe die Beklagte „im 1.Jahr“, nachdem die ehemalige Lebensgefährtin ausgezogen sei, über den Auszug informiert. Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, da die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers alleinige Empfängerin der Eigenheimzulage gewesen sei und diese auch alleinverantwortlich an die Beklagte abgetreten habe, sei alleine sie richtige Adressantin des Rückforderungsbescheids des Finanzamtes. Daher könne die Beklagte alleine die ehemalige Lebensgefährtin in Folge der erfolgten Rückzahlung in Anspruch nehmen. Sofern sich aus der Unterschrift des Klägers unter den Abtretungsanzeigen etwas anderes ergebe, fechte er diese hilfsweise an. Durch die Verrechnungsvereinbarung habe die Beklagte über ein eigenes von der Beklagten erworbenes Recht zu Gunsten des Klägers verfügt. Im Rahmen dieser separaten Vereinbarung zwischen den Parteien seien keine Probleme aufgetreten, die Probleme seien insoweit alleine im Verhältnis zwischen Beklagter und ehemaliger Lebensgefährtin des Klägers zu lösen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, I. Es wird festgestellt, dass die Belastung des Darlehens Nr. 650106859 zum 12.10.2011 in Höhe von 2850,00 € durch die Beklagte wegen der Rückforderung der Eigenheimzulage durch das Finanzamt rechtswidrig war. II. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Vorgang gemäß Ziffer I keine Zinsen zustehen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen Sie hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, es handle sich bei der Belastung des Darlehenskontos um eine berechtigte Teilstornierung, da der Beklagten gegen den Kläger ein Anspruch auf Grund der Rückzahlung an das Finanzamt aus ungerechtfertigter Bereicherung zugestanden habe. Selbst wenn die Belastungsbuchung als solche nicht statthaft gewesen sei, sei es dem Kläger nach Treu und Glauben verwehrt, sich hierauf zu berufen, da er etwas fordere, was er umgehend zurückgeben müsse („dolo agit“-Einrede). Ergänzend wird wegen des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.3.2013 abgewiesen. Die Beklagte sei vorliegend berechtigt gewesen, die Gutschrift auf dem Darlehenskonto zurückzubelasten, nachdem weder dem Kläger, noch der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers ein Anspruch auf Eigenheimzulage in den Jahren 2009 und 2010 zugestanden habe und die Beklagte deshalb zur Rückerstattung gegenüber dem Finanzamt verpflichtet gewesen sei. Durch Anweisung des Klägers an die Beklagte, etwaige Zahlungen durch das Finanzamt mit dem Darlehenssaldo zu verrechnen, sei zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis entstanden. Bei den Rückzahlungen an das Finanzamt handle es sich um erstattungsfähige Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB. Die Notwendigkeit jener Aufwendungen ergebe sich bereits daraus, dass auch vom Kläger die Voraussetzungen der Rückforderung durch das Finanzamt bestätigt worden seien. Zu einer etwaig vom Kläger erklärten Anfechtung des Auftrags fehle jedweder substantiierte Vortrag. Die Frage, ob auch ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger bestehe, könne wegen des bereits aus Auftragsrecht gegebenen Anspruchs dahinstehen. Zudem habe die Beklagte auch einen Anspruch auf Belastung des Darlehenskontos aus dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs.1 BGB. Der Kläger habe durch die Gutschrift der Eigenheimzulage die Tilgung des Darlehens erlangt. Auf Grund der Rückforderung durch das Finanzamt sei jenem Erlangten der Rechtsgrund entzogen worden. Der Kläger könne insoweit nicht darauf verweisen, dass alleine seine ehemalige Lebensgefährtin als Berechtigte die Eigenheimzulage erhalten habe, da auch er selbst durch den Vorgang einen unmittelbaren Vermögensvorteil erlangt habe. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag in vollem Umfang fort, hilfsweise macht er Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte in Form der Zahlung sowie weiter hilfsweise in Form der Naturalrestitution geltend. Der Kläger ist der Ansicht, zwischen den Parteien liege kein Auftragsverhältnis vor. Die Anweisung des Klägers gegenüber dem Finanzamt zur Zahlung an die Beklagte könne allenfalls zwischen Finanzamt und Kläger ein Auftragsverhältnis begründen, nicht aber zwischen den Parteien. Sollte man dies anders sehen, könne alleiniger Inhalt des Auftragsverhältnisses die Anweisung zur Verrechnung der Zahlungen des Finanzamtes mit der Darlehensschuld sein. Insoweit stelle sich die Rückzahlung an das Finanzamt zumindest nicht als den Umständen nach erforderliche Aufwendung im Sinne dieses zwischen den Parteien bestehenden Auftragesverhältnisses dar. Selbst wenn man ein solches annehme, fehle es an einem unmittelbaren Zusammenhang der erfolgten Rückzahlung mit dem Auftrag. Denn Gegenstand eines etwaigen Auftrags sei allenfalls die Anweisung gewesen, eingehende Zahlungen durch das Finanzamt zu verrechnen, nicht jedoch, eine etwaige Rückzahlung im Falle einer Rückforderung vorzunehmen. Die Rückzahlung sei auch den Umständen entsprechend nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte wäre zumindest verpflichtet gewesen, mit dem Kläger sowie der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers Rücksprache zu halten, um so prüfen zu können, ob gegen den Bescheid des Finanzamtes Widerspruch eingelegt werde. Den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch (Ziffer IV.) stützt der Kläger auf eine vertragliche Pflichtverletzung der Beklagten dadurch, dass sie nach Erhalt des Rückforderungsbescheids weder dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, noch sich an die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers als eigentliche Schuldnerin gewandt habe. Auch ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte hätte den Kläger, nachdem dieser sie über die Trennung von seiner Lebensgefährtin und deren Auszug informiert habe, darauf hinweisen müssen, dass eine Eigenheimzulage fortan nicht mehr gewährt werden könne. Diese Pflicht ergebe sich aus der faktischen Übernahme der Antragstellung auf Eigenheimzulage durch die Beklagte. Wäre der Hinweis durch die Beklagte erfolgt, hätte der Kläger keine weiteren Abtretungsanzeigen gegenüber dem Finanzamt abgegeben. Ergänzend wird auf die ausführlichen Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 10.6.2013 (Bl.113 ff.) Bezug genommen. Der Kläger und Berufungskläger beantragt, I. Das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 26.3.2013, Az. 10 C 1155/12 (10) wird aufgehoben. II. Es wird festgestellt, daß die Belastung des Darlehens Nummer 650106859 zum 12.10.2011 in Höhe von 2.850,00 Euro durch die Beklagte wegen der Rückforderung der Eigenheimzulage durch das Finanzamt rechtswidrig war. III. Es wird festgestellt, daß der Beklagten aus dem Vorgang gemäß Antrag zu II. keine Zinsen zustehen. IV. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu II. und III. wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.850,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5,91 % p.a. ab dem 12.10.2011 bis zum 23.11.2012 und 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei dem 23.11.2012 zu zahlen. V. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens auch mit dem Antrag zu IV. wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das unter Z.I genannte Darlehenskonto auf den Stand vom 11.10.2011 zurückzuführen. VI. Weiter hilfsweise wird beantragt, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bad Hersfeld zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Feststellungsanträge bereits unzulässig, die Hilfsanträge unbegründet seien. In Folge eines sich aus dem Auftragsverhältnisses ergebenden Aufwendungsersatzanspruchs sei die Klägerin dazu berechtigt gewesen, das Darlehen zu belasten. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass zwischen dem Kläger und der ehemaligen Lebensgefährtin hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung aus dem streitgegenständlichen Darlehen kein Rangverhältnis bestanden habe. Soweit der Kläger moniere, nicht über den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes informiert worden zu sein, fehle es zumindest an Vortrag dazu, weshalb ein Widerspruch gegen vorgenannten Bescheid Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Auf Grund der Regelung des § 37 Abs.2 AO habe für die Beklagte auch nicht die Möglichkeit bestanden, das Finanzamt an die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers zu verweisen.