Urteil
1 S 25/14
LG Fulda 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFULDA:2014:0829.1S25.14.0A
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Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Fulda vom 20.1.2014, Az. 33 C 175/13 (C) wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 639,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.9.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben der Kläger zu 32%, die Beklagte zu 68% zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz haben der Kläger zu 19% und die Beklagten zu 81% zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Fulda vom 20.1.2014, Az. 33 C 175/13 (C) wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 639,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.9.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben der Kläger zu 32%, die Beklagte zu 68% zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz haben der Kläger zu 19% und die Beklagten zu 81% zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten über Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners auf Grund eines Verkehrsunfalls vom 11.1.2013 in Eichenzell in Anspruch. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Der Kläger mietete im Zeitraum vom 11.1.2013 bis 18.1.2013 (8 Kalendertage) ein Ersatzfahrzeug der Mietwagengruppe 7 an, dies entspricht der Mietwagengruppe des beschädigten Fahrzeugs. Ein vom Kläger eingeholtes Schadensgutachten eines Sachverständigen wurde am 12.01.2013 gefertigt und lag dem Kläger spätestens am 14.01.2013 vor. Hieraus war eine Reparaturdauer von 5 Tagen ersichtlich. Für die Anmietung wurden dem Kläger von der Autovermietung X insgesamt 1.508,92 € in Rechnung gestellt. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: 8 Tag(e) je 115 € 920,- € 8 Tag(e) Haftungsreduzierung je 25,00 € 200,- € 8 Tag(e) Zusatfahrer je 11,00 € 88,- € Zustell- und Abholkosten 60,00 € Zwischensumme: 1.268,- € 19% MwSt: 240,92 € Gesamtbetrag: 1.508,92 € Auf diese Rechnung wurde seitens der Beklagten ein Betrag von 573,30 € gezahlt. Der sodann noch offene Differenzbetrag war Gegenstand der Klage. Die Parteien streiten insoweit über die Höhe der notwendigen Mietwagenkosten, insbesondere um die Frage der anzuwendenden Schätzgrundlage (Schwacke oder Fraunhofer). Der Kläger beruft sich auf das Vorliegen einer Eilsituation, da der Unfall sich an einem Freitag ereignet habe und er am Montag wieder zur Arbeit habe fahren müssen. Ebenso sei seine Ehefrau als Zweitfahrerin auf das Fahrzeug angewiesen. Der Kläger hat in erster Instanz Zahlung weiterer 935,62 € nebst Zinsen begehrt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung weiterer 784,73 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung hat es ausgeführt, dass die Schwackeliste-Normaltarife sowie die Berechnung von Mietwagenkosten nach dem Fraunhofer-Institut gemäß dem BGH zulässige Schätzgrundlagen im Sinne der §§ 286, 287 ZPO seien. Für 8 Tage würden gemäß dem unbestrittenen Vortrag des Klägers nach der Schwackeliste Mietwagenkosten für einen Wagen der Mietwagengruppe 7 in Höhe von 1.560,20 € anfallen. Der Kläger müsse sich sodann wegen ersparter Aufwendungen einen Vorteilsausgleich von 10 % abziehen lassen. Gemessen daran habe der Kläger in Anbetracht von angefallenen Kosten von 1.508,92 € einen Anspruch auf Ersatz von angefallenen Mietwagenkosten in Höhe von weiteren 784,73 € (insgesamt: 1.358,03 €) aus § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG gegen die Beklagte. Das Urteil des Amtsgerichts vom 20.1.2014 ist der Beklagten am 27.1.2014 zugestellt worden. Die Beklagte hat mit beim Landgericht am 11.2.2014 eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt, und diese mit am 27.3.2014 eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz begründet ist. Sie rügt, das Amtsgericht habe die geltende Rechtslage verkannt. Der Kläger habe schon keine Anstrengungen dargelegt, preisgünstiger anzumieten. Der Vortrag des Klägers zur Höhe der Mietwagenkosten nach der Schwackeliste sei bestritten worden. Insoweit trägt sie mit der Berufungsbegründung erstmals vor, dass der Ansatz eines Tagestarifs bei Anmietung von 8 Tagen nicht sachgerecht sei, da eine günstigere Anmietung für längere Zeiträume möglich gewesen sei. Des Weiteren habe sich das Amtsgericht nicht mit den auf das Verfahren bezogenen konkreten Bedenken und Tatsachen bei der Heranziehung der Schätzgrundlage auseinander gesetzt. Die Beklagte beantragt darüber hinaus die Zulassung der Revision, da die Frage der rechtsfehlerfreien Schadensschätzung einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung bedürfe. Die Berufungsklägerin beantragt, unter Abänderung des am 20.1.2014 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Fulda (Az. 33 C 175/13) die Klage abzuweisen, sowie hilfsweise unter Aufhebung des Urteils die Sache zur weiteren Verhandlung an das Gericht des ersten Rechtszuges (Amtsgericht Fulda) zurückzuverweisen. Der Berufungskläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil samt der vom Amtsgericht herangezogenen Schätzgrundlage. II. Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513, 517, 519 und 520 ZPO). In der Sache hat die Berufung zum Teil Erfolg, dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung weiterer 639,26 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 115 VVG zu. 1. Der Geschädigte kann nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur den für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann ( so BGH, Urteil vom 12.06.2007, Az. VI ZR 161/06, zitiert nach Juris ). Im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung kann der Geschädigte den Normaltarif übersteigende Mietwagenkosten nur verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war ( vgl. BGH, Urteil vom 11.03.208, Az. VI ZR 164/07, zitiert nach Juris ). Ist die Höhe der notwendigen Mietwagenkosten zwischen den Parteien umstritten, so besteht zum einen die Möglichkeit der Klärung der Frage durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Allerdings besteht auch die Möglichkeit der Schadensschätzung auf Grund von § 287 ZPO. Die Kammer erachtet im Hinblick darauf, dass auch ein Sachverständiger nicht dazu in der Lage ist, die Situation am Unfalltag zu rekonstruieren und im Hinblick auf die zu erwartenden Kosten des Gutachtens, welche den Streitwert übersteigen dürften, eine Schätzung der Mietwagenkosten für vorzugswürdig. Im Hinblick darauf, dass der Bundesgerichtshof sowohl die Schwacke-Liste als auch die Erhebung des Fraunhofer Institutes als grundsätzlich geeignete Schätzgrundlagen ansieht, wird von der Kammer weder eine durch die Amtsgerichte vorgenommene Schätzung nach Schwacke-Liste, noch eine solche nach Fraunhofer grundsätzlich beanstandet. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich die Entscheidung des Amtsgerichtes aus anderen Gründen – etwa aus Fehlern bei Anwendung der Schätzgrundlage – als unzutreffend erweist. Die Schätzung des Amtsgerichts ist vorliegend nicht haltbar, da das Amtsgericht mit dem Kläger den „Schwacke-Tarif“ unter Berücksichtigung des jeweiligen Tagestarifes übernommen hat. Bei der Berechnung der Mietwagenkosten sind jedoch die sich bei mehrtätiger Vermietung ergebenden Reduzierungen in den zugrunde gelegten Preisspiegeln nach Wochen- und Mehrtragespauschalen zu berücksichtigen. Ist für den Unfallgeschädigten vorhersehbar, dass er einen Unfallersatzmietwagen für einen längeren Zeitraum benötigt, ist er verpflichtet, den Mietwagenunternehmer nach einem eventuellen Wochenpauschaltarif zu fragen, der im Verhältnis zum Tagestarif deutlich günstiger ist, und nach dem Tarif zu mieten ( so OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.07.1995, Az. 21 U 111/94, OLG Köln, NZV 2007, 199 ; LG Mönchengladbach, Urteil vom 20.01.2009, Az. 5 S 110/08, jeweils zit. nach Juris ). Dies hat das Amtsgericht unberücksichtigt gelassen. Da sich die Schätzung durch das Amtsgericht deshalb als fehlerhaft erweist, bedarf es einer eigenen Schätzung durch die Kammer. Hinsichtlich der anzuwendenden Schätzgrundlage hat sich die Kammer erstmals im Urteil 1 S 78/13 der zuletzt in der Rechtsprechung diverser Oberlandesgerichte vertretenen Auffassung angeschlossen, dass im Hinblick auf die berechtigten Einwendungen sowohl gegen den Marktpreisspiegel Mietwagen des Fraunhofer Instituts als auch die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel, als taugliche Schätzgrundlage das arithmetische Mittel der vorgenannten Listen heranzuziehen ist. Die Fraunhofer-Liste hat den Vorteil, dass sie auf Grund einer anonymen Abfrage von Mietwagenpreisen besser die konkrete Anmietsituation wiedergibt, weil Manipulationen durch die Angabe überhöhter Preise seitens der befragten Mietwagenunternehmer vermieden werden können. Ferner liegt der Erhebung ein umfangreicheres Zahlenmaterial durch eine größere Anzahl von Nennungen zu Grunde. Allerdings gibt es auch Einwendungen gegen die Fraunhofer-Liste, da ein großer Teil der Erhebungen auf Internetangeboten basiert, die auf dem maßgeblichen örtlichen Markt nicht ohne weiteres zugänglich sind, ein Internetanschluss in der konkreten Unfallsituation nicht immer zeitnah für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zur Verfügung stehen wird und vielfach Geschädigte eine Buchung über das Internet wegen Sicherheitsbedenken nicht vornehmen werden wollen. Zudem ist das Raster der Fraunhofer-Liste gröber als das des Schwacke-Mietpreisspiegels, da sie nur zweistellige Postleitzahlengebiete unterscheidet. Schließlich muss gesehen werden, dass die vom Fraunhofer-Institut eingeholten Angebote in der Regel von einer Bestellung mit einer Vorlaufzeit von einer Woche ausgehen, was der Anmietsituation bei einem Unfall, bei dem der Geschädigte in der Regel kurzfristig ein Ersatzfahrzeug benötigt, nicht vollumfänglich gerecht wird. Für die Schwacke-Liste spricht zunächst, dass dieser Ermittlungen in dreistelligen Postleitzahlengebieten zu Grunde liegen, so dass die Ergebnisse ortsnaher als bei Fraunhofer sind, weil sich dort die Ergebnisse auf eine zweistellige Zuordnung von Postleitzahlen beschränken. Gerade dies kann unter Umständen aber ein wesentlicher Faktor sein, da sich der Geschädigte nur auf den allgemein zugänglichen regionalen Markt verweisen lassen muss. Außerdem hat die Schwacke-Liste den Vorteil, dass sie nicht auf Internettarife abstellt. Gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel spricht, dass Mietwagenkosten für Selbstzahler in der Weise ermittelt werden, dass Fragebögen an die Mietwagenunternehmer versandt werden und der Verwendungszweck dieser Fragebögen offen gelegt wird. Hieraus ergibt sich die naheliegende Gefahr einer Manipulation der Ergebnisse durch die Autovermieter, die an der Feststellung bestimmter Preisstrukturen interessiert sind. Daraus ergeben sich auch konkrete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage, da die Durchschnittspreise der Tarife deutlich über den sich aus der Fraunhofer-Liste zu errechnenden Normaltarifen liegen ( OLG Karlsruhe, NJW-RR 2012, 26, zitiert nach Beck online ). 2. Der Kläger war vorliegend unter Berücksichtigung seiner Schadensminderungsobliegenheit gehalten, zunächst für einen 3-Tages-Tarif vom 11.1.2013 bis 13.1.2013 anzumieten, da mit dem Vorliegen des Gutachtens und einer daran anschließenden Disposition, welche den Mietwagen entbehrlich macht (entweder durch Reparatur oder Erwerb eines anderweitigen Fahrzeuges) vor Ablauf dieses Zeitraumes nicht gerechnet werden konnte. Für die weitere Anmietsituation hätte dem Kläger zumindest in Folge telefonischer Nachfrage beim Sachverständigen bekannt sein müssen, dass der Anmietzeitraum am 18.1.2013 endet. Dann hätte er für weitere 5 Tage anmieten müssen. 3. Dies führt zu folgender Ermittlung des Normaltarifs an Hand der oben aufgeführten Methode: Berechnung nach dem Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2013, Mietwagenklasse 7, PLZ-Gebiet 36: 3-Tages-Pauschale - 222,- € 5 Tages-Pauschale - 312,23 € Summe: - 534,23 € Berechnung nach Schwacke-Liste Automietpreisspiegel 2013, Mietwagenklasse 7, PLZ-Gebiet 364 („Modus“): 2 x 3-Tages-Pauschale 930,- € 2 x 1 Tages-Preis 310,- € Summe: 1.240 € Arithmetisches Mittel aus Fraunhofer und Schwacke: (534,23 € + 1.240 €) : 2 887,12 € 4. Der Kläger kann vorliegend keine über die auf dem dargelegten Weg hinausgehenden Mietwagenkosten verlangen, ein prozentualer Aufschlag wegen Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs ist dem Kläger nicht zu gewähren. Der Geschädigte kann nach § 249 Abs.2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn er ein Kfz zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist. Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit dessen Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind ( st. Rspr. BGH, so z.B. in BGH NJW 2006, 1508 nach Beck online – sogenannte objektive Erforderlichkeit ). Vorliegend hat der Kläger zur objektiven Erforderlichkeit etwaiger Mehrkosten in Folge der Unfallsituation nichts vorgetragen. Alleine der Vortrag, es habe sich in Folge des zeitlichen Ablaufs um eine Eilsituation gehalten, ist unergiebig, da sich hieraus nicht zwingend und nachvollziehbar auf den Anfall von Mehrkosten beim Autovermieter schließen lässt. Wenn die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung (objektiv) erforderlich war, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag dennoch ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer Normaltarif nicht ohne weiteres zugänglich war. Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war ( BGH NJW 2005, 1933, zitiert nach Juris ). Konkreten Vortrag dazu, dass ihm ein anderer Tarif nicht zugänglich war, hat der Kläger nicht gehalten. Insbesondere hat er keinerlei Bemühungen zur Anmietung zu günstigeren Konditionen dargelegt. Alleine die Tatsache, dass der Unfall sich an einem Freitag ereignete und der Kläger bereits am Montag darauf ein Fahrzeug benötigte, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass dem Kläger auf Nachfrage ein günstigerer Tarif nicht zugänglich gewesen wäre. 5. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger sich einen Abschlag in Höhe von 10% wegen Eigenersparnis anrechnen lassen muss, da ihm während der Nutzung des Mietwagens ein Vorteil dergestalt zukommt, dass sein eigenes Fahrzeug keine Abnutzungen erleidet ( siehe hierzu die vom BGH in NJW 2013, 1870 zitierten OLG Entscheidungen). Ein solcher Abschlag ist lediglich dann nicht anzunehmen, wenn die Eigenersparnis dadurch kompensiert wird, dass ein gruppenniedriegeres Fahrzeug angemietet wird, was vorliegend nicht der Fall war. 6. Hinsichtlich der Ersatzfähigkeit der dem Kläger in Rechnung gestellten Zusatzkosten bestehen hingegen keine Bedenken. Die Kosten für eine Haftungsfreistellung sind ohne weiteres ersatzfähig. Auch die Kosten für einen zusätzlichen Fahrer – konkret die Ehefrau des Klägers – sind zu ersetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Ehefrau in der Zeit des Ausfalls des Fahrzeuges zwingend auf die Nutzung des Kfz angewiesen war. Der Kläger ist so zu stellen, wie er ohne das Unfallereignis stünde. Es ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Klägers das Fahrzeug vor dem Unfall ebenfalls nutzte, alles andere scheint innerhalb einer Ehe vollkommen lebensfremd. Somit ergibt sich folgendes Gesamtrechenwerk: Mietwagenkosten 887,15 € Abzüglich Eigenersparnis von 10% - 88,71 € Kosten für Haftungsbefreiung und Zweitfahrer 342,72 € Zustell- und Abholkosten 71,40 € Zwischensumme 1.212,56 € Abzüglich Zahlung Beklagte - 573,30 € Noch offen: 639,26 € (…) 406,73 € Die Kostenentscheidung basiert auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision. Der Bundesgerichtshof hat sich bereits in mehreren Urteilen mit den Fragen der anzuwendenden Schätzgrundlage beschäftigt und dabei deutlich gemacht, dass er den Instanzgerichten insoweit keine bindenden Vorgaben machen wird.