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Urteil

1 S 34/17

LG Fulda 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFULDA:2017:0707.1S34.17.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Fulda vom 29.03.2017 (Az.: 31 C 54/16 (A)) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Fulda vom 29.03.2017 (Az.: 31 C 54/16 (A)) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers nach Beendigung eines gewerblichen Mietvertrages wegen behaupteter Beschädigungen der Mietsache durch den Beklagten. Der Beklagte begehrt widerklagend die Rückzahlung der Mietkaution. Der Kläger schloss als Vermieter mit dem Beklagten als Mieter unter dem 21.05./03.06.2013 einen Mietvertrag über die Vermietung einer Lagerfläche (Halle H) in L.-V. (Bl. 15 d. A.). In der Halle hat der Beklagte Rennsportfahrzeuge abgestellt, gewartet und repariert. Das Mietverhältnis endete im Herbst 2015. Der Kläger erhielt die Schlüssel für das Mietobjekt am 31.10.2015 zurück. Mit Schreiben vom 30.12.2015 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Gesamtschaden am Mietobjekt in Höhe von 2.902,09 Euro geltend. Unter Verrechnung der Mietkaution in Höhe von 900,00 Euro bezifferte der Kläger den Schaden mit 2.002,09 Euro. Dies ist die Klageforderung. Der Kläger hat behauptet, dass dem Beklagten die Halle in einem gut gebrauchten, unbeschädigten und nicht verschmutzten Zustand übergeben worden sei. Der Beklagte habe das Mietobjekt nach Ende des Mietverhältnisses in einem unzumutbaren, unbrauchbaren und kontaminierten Zustand zurückgegeben. Der Fußboden der Halle sei durch Abtropfen von Ölstoffen und Chemikalien sowie dem Belassen von Sand, Splitt, Öl und Chemikalien verschmiert, kontaminiert und massiv geschädigt gewesen. Auch an der Wand hätten sich böswillige Verschmutzungen von ölverschmierten Fingern bzw. Händen befunden. Er habe 2.902,09 Euro aufwenden müssen, um die Beschädigungen zu beseitigen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.002,09 Euro nebst 5 Prozentpunkten jährlich über den Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und widerklagend den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an den Widerkläger 900,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit dem 12.02.2016 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 Euro zu zahlen. Der Beklagte hat behauptet, dass der Boden der Halle bei Übergabe an ihn bereits in einem abgenutzten, verdreckten und beschädigten Zustand gewesen sei. An vielen Stellen sei bereits die Betonoberfläche beschädigt und abgeplatzt gewesen. Im Fensterbereich einer Wand habe sich ein großer Schimmelfleck befunden. Der Boden sei gerissen und mit Löchern versehen und die Betonoberfläche sei massiv beschädigt gewesen. Die Halle sei von ihm in dem Zustand zurückgegeben worden, in dem sie sich bei Übergabe seinerzeit befunden habe. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Mit Urteil vom 29.03.2017 hat das Amtsgericht Fulda die Klage abgewiesen und den Kläger widerklagend verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger 900,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz hieraus seit dem 12.02.2016 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 Euro zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers bereits an der fehlenden Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB scheitere. Geschuldet sei die Rückgabe der Mietsache in einem vorbehaltlich einer vertragsgemäßen Abnutzung akzeptablen Zustand gewesen. Nach dem klägerischen Vortrag habe sich die Lagerhalle in einem beschädigten, kontaminierten und verunreinigten Zustand und damit in einem Zustand befunden, der der vertragsgemäßen Rückgabeverpflichtung nicht entsprochen habe. Damit sei die Rückgabe nicht wie geschuldet erbracht worden. Nach § 281 BGB habe der Gläubiger eine angemessene Frist zur Leistung oder zur Nacherfüllung zu setzen. Dies sei hier unstreitig nicht erfolgt. Auch ein deliktischer Schadensersatzanspruch scheide aus. Grundsätzlich stünden deliktische und vertragliche Schadensersatzansprüche in Anspruchskonkurrenz. Eine Einschränkung erfahre die Konkurrenz allerdings da, wo es zu einer Privilegierung vertraglicher Haftungsansprüche zu deliktischen Haftungsansprüchen komme. Die Privilegierung der vertraglichen Haftungsansprüche würde ansonsten faktisch leerlaufen. So sei es auch hier. Demgegenüber sei die Widerklage auf Rückzahlung der Kaution begründet. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen könne, seien nicht ersichtlich. Insbesondere bestünden hier keine Schadensersatzansprüche des Klägers. Gegen dieses dem Klägervertreter am 03.04.2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 06.04.2017 eingelegte und am 24.05.2017 begründete Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Der Kläger rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Geltend gemacht seien Ersatzansprüche wegen Verletzung des Eigentums durch Beschädigung der Sachsubstanz. Es handele sich um einen deliktischen Anspruch, der auf § 823 Abs. 1 BGB gestützt sei. Zwar sei dieser Anspruch durch die Schadensersatzforderung wegen Nichteinhaltung der Rückgabepflicht in vertragsgemäßen Zustand überlagert. Diese Überlagerung könne jedoch nicht dazu führen, dass der Vertragspartner schlechter stehe als der nur durch eine deliktische Handlung mit dem Schuldner verbundene Gläubiger. Die vom Amtsgericht angenommene Abweichung von der gesetzlichen Grundpflichtbindung des Deliktsgläubigers rechtfertige sich nur, wenn man im Sinne des § 281 BGB die Schadensbeseitigungspflicht sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands als Leistungspflicht einstufe. Der Schuldner habe hier aber die nach § 241 Abs. 2 BGB bestehende Rücksichtspflicht verletzt. Der Schadensersatzanspruch sei daher nach § 280 BGB ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung gegeben. Selbst wenn man aber der rechtlichen Auffassung des Amtsgerichts folgen würde, sei übersehen, dass die Kaution nicht ausgezahlt worden sei, weil der Beklagte den Schaden nicht beseitigt habe. Die Annahme des Schlüssels sei verweigert worden, weil der Schaden nicht behoben worden sei. Aus diesem Grund sei eine nochmalige Fristsetzung durch den Berufungskläger sinnlos gewesen. Der Beklagte habe den Schlüssel übergeben wollen, sich aber ausdrücklich geweigert, den Schaden zu beseitigen und die Schlüssel zu behalten. Er habe stattdessen die Auszahlung der Kaution gefordert und habe sich damit als endgültig leistungsunwillig erwiesen. Eine Fristsetzung sei daher gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen. Der Kläger und Berufungskläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Fulda aufzuheben und der Klage auf Zahlung von 2.002,09 Euro stattzugeben. Ferner hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer unter Bezugnahme auf die Berufungsbegründung beantragt, die Widerklage abzuweisen. Hilfsweise beantragt er, die Revision zuzulassen. Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Eine substanzschädigende Pflichtverletzung sei nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht gegeben. Der Kläger behaupte selbst nur, er habe den Boden gereinigt. Dem Kläger sei bei Vertragsschluss auch bekannt gewesen, dass der Beklagte dort Fahrzeuge abstelle und diese auch selbst repariere. Zu Recht habe das Amtsgericht das Erfordernis einer Fristsetzung angenommen. Diese sei auch nicht entbehrlich gewesen. Zutreffend sei zwar, dass der Kläger die Annahme der Schlüssel verweigert habe. Eine Begründung habe er aber nicht angegeben, insbesondere keine Ansprüche geltend gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle verwiesen. II. Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513, 517, 519 und 520 ZPO). 1. Die Kammer geht dabei mit dem Kläger davon aus, dass er mit der Berufung nicht nur die Verurteilung des Beklagten auf seinen erstinstanzlichen Klageantrag hin, sondern wie in erster Instanz auch die Abweisung der Widerklage des Beklagten begehrt. Dies gilt, auch wenn der Kläger in der Berufungsbegründung die Abweisung der Widerklage nicht ausdrücklich beantragt hat. Das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags schadet nicht, wenn Umfang und Ziel des Rechtsmittels unter Heranziehung der Berufungsbegründung zweifelsfrei zu klären sind (BGB in NJW-RR 2005, 659 ; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 520, Rdnr. 28 m. w. N.). Nach Auffassung der Kammer lässt sich der Berufungsbegründung des Klägers ohne Zweifel entnehmen, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren weiterhin die Abweisung der Widerklage begehrt. Dies gilt, obwohl die Widerklage in der Berufungsbegründung keine ausdrückliche Erwähnung findet. Trotzdem bestehen an dem Rechtsschutzziel des Klägers keine Zweifel. Der Antrag auf Abweisung der Widerklage bedurfte vorliegend keines besonderen Angriffs gegen das Urteil und keiner näheren Begründung. Der Kläger selbst hat bei der Berechnung seiner Schadensersatzforderung die Kaution abgezogen. Begehrt er wie in erster Instanz die Verurteilung des Beklagten auf die Klage hin, beinhaltet das sein Rechtschutzziel, die Kaution nicht doppelt zahlen zu müssen. Es besteht bei dieser Sachlage kein vernünftiger Anlass für die Annahme, der Kläger wolle die Berufung nur auf die Klage beschränken. Angesichts des inneren Zusammenhangs zwischen Klage und Widerklage ist das erklärte Ziel des Klägers, mit dem Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Betrages, bei dem er die Kaution schon abgezogen hat, in der Berufung auch weiterhin die Abweisung der Widerklage begehren zu wollen, zweifelsfrei erkennbar. Das Begehren des Klägers auf Abweisung der Widerklage ist daher trotz Fehlens eines ausdrücklichen Antrags in der Berufungsbegründung Gegenstand seiner Berufung. 2. In der Sache hat die zulässige Berufung des Klägers jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage des Beklagten stattgegeben. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf eine Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine abweichende Entscheidung (§ 513 ZPO). a) Auch nach dem Sachstand im Berufungsverfahren liegen die Voraussetzungen für einen vertraglichen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten nicht vor, so dass es einer Beweisaufnahme über den Zustand der Mietsache bei Rückgabe der Halle nach Beendigung des Mietverhältnisses durch den Beklagten im Vergleich zum Zustand der Halle bei Übergabe an den Beklagten zum Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnis nicht bedarf. (1) Vertragliche Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten nach §§ 280, 281, 546 BGB scheitern daran, dass der Kläger dem Beklagten keine Frist zur Schadensbeseitigung gemäß § 281 Abs. 1 BGB gesetzt hat. Der Kläger macht geltend, dass der Fußboden der Halle durch Abtropfen von Ölstoffen und Chemikalien und dem Belassen von Sand, Splitt, Öl und Chemikalien massiv geschädigt und kontaminiert worden sei, so dass Maßnahmen zur Dekontamation, Reinigung und Lackierung des Bodens erforderlich seien. Auch auf der Wand habe es böswillige Verschmutzungen durch Aufdrücken von ölverschmierten Fingern bzw. Händen gegeben. Der Kläger behauptet daher nicht nur Verunreinigungen, sondern Beschädigungen an der Substanz des Mietgegenstandes. Soweit es um solche Beschädigungen geht, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, ob bei Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund der Verpflichtung des Mieters zur Rückgabe in ordnungsgemäßem Zustand zunächst ein Erfüllungsanspruch gegen den Mieter besteht mit der Folge, dass es einer Fristsetzung gemäß § 281 BGB bedarf, bevor der Mieter Schadensersatzansprüche geltend machen kann oder ob diese allein unter § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB fallen. In Literatur und Rechtsprechung wird im Fall einer Substanzbeschädigung der Mietsache teilweise ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB angenommen (Schmitt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 12. Aufl., § 546a, Rdnr. 81 ff.; LG Saarbrücken, Urteil vom 21.11.2014, Az.: 10 S 60/14, zitiert nach Juris, jeweils m. w. N.). Demgegenüber geht die wohl überwiegende Auffassung auch bei Beschädigungen der Mietsache von einem Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280, 281 BGB aus, so dass vor der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs der Mieter zunächst unter Fristsetzung zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes aufzufordern ist (vgl. Pallandt/Weidenkaff, BGB, 76. Aufl., § 546, Rdnr. 7; aus der Rechtsprechung zuletzt OLG Köln in MDR 2016, 207 , jeweils m. w. N.). Die Kammer schließt sich letzterer Ansicht an. Grundsätzlich vollzieht sich die Abgrenzung zwischen einem Anspruch aus § 280 BGB und einem Anspruch aus § 281 BGB danach, ob der Schaden im Rahmen einer Nachfristsetzung vom Schuldner noch beseitigt werden könnte oder ob es zu einer endgültigen Vermögenseinbuße auf Seiten des Gläubigers gekommen ist (vgl. nur Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 280, Rdnr. 18 und § 281, Rdnr. 2 f, jeweils m . w. N.). Vorliegend hätten die vom Kläger geltend gemachten Beschädigungen sämtlich im Rahmen einer Nachbesserung behoben werden können, so dass ausgehend hiervon ein Schaden statt der Leistung vorliegt und § 281 BGB einschlägig ist. Zudem ist der Mieter aufgrund von § 546 BGB nicht bloß zur Herausgabe der Mietsache, sondern zu einer Herausgabe in vertragsgemäßem Zustand verpflichtet, d. h. die Beseitigung etwaiger über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehender Verschlechterung der Mietsache ist Teil der von § 546 BGB statuierten Pflicht. Für diese Ansicht entspricht zudem, was das OLG Köln überzeugend ausgeführt hat, dass es der schwierigen Abgrenzung zwischen einfachen zu beseitigenden Gebrauchsspuren (hier nach allen Ansichten § 281 BGB) und weitergehenden Substanzbeschädigungen nicht bedarf. Zudem ist im Rahmen der Rückbauverpflichtungen, denen oftmals Substanzverletzungen zugrunde liegen, anerkannt, dass diese unter §§ 280, 281 BGB fallen. Auch ist der Bundesgerichtshof auf der Grundlage des alten Schuldrechts davon ausgegangen, dass der Wiederherstellungsanspruch des Vermieters die Beseitigung von Schäden an der Mietsache umfasst und zunächst eine Fristsetzung erforderlich ist (vgl. BGH in NJW 1988, 1778). Gründe, dies nach der Schuldrechtsreform abweichend zu sehen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Der Ausgangspunkt der Gegenauffassung, dass bereits während des Mietverhältnisses eine Schadensersatzpflicht bestehe, welche durch das Erfordernis der Fristsetzung quasi suspendiert werde, ist nach den überzeugenden Gründen des Urteils des OLG Köln gleichfalls nicht zwingend. Denn auch bei Substanzverletzungen der Mietsache ist es nicht selbstverständlich, dass dem Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses ein Schadensersatzanspruch in Geld zusteht. Der vermeintliche Wertungswiderspruch lässt sich vermeiden, wenn man davon ausgeht, dass auch hinsichtlich eines während des Mietverhältnisses entstehenden und § 280 BGB unterliegenden Schadens zunächst dem Mieter die Möglichkeit der Beseitigung eingeräumt werden muss, was auf § 254 BGB gestützt wird (Emmerich in Staudinger, BGB, Bearbeitungsstand 2014, § 538, Rdnr. 6). Schließlich erscheint es der Kammer sach- und interessengerecht, wenn dem Mieter nach Ende des Mietverhältnisses zunächst die Möglichkeit einzuräumen ist, selbst etwaige Schäden zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Mit dem Amtsgericht hält die Kammer daher als Anspruchsgrundlage für das vertragliche Schadensersatzbegehren des Klägers die §§ 280, 281, 546 BGB für maßgeblich. Es hätte deshalb grundsätzlich einer Fristsetzung des Klägers an den Beklagten zur Schadensbeseitigung bedurft, die aber unstreitig nicht erfolgt ist. (2) Soweit der Kläger in der Berufung die Auffassung vertritt, dass nach dem Verhalten des Beklagten bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen wäre, vermag er mit dem entsprechenden Vorbringen in der Berufung nicht durchzudringen. Zum einen handelt es sich um neues Vorbringen, das nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre. Zulassungsgründe werden aber vom Kläger nicht dargelegt. Zum anderen reicht das klägerische Vorbringen nicht aus, um die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung annehmen zu können. Gemäß § 281 Abs. 2 BGB ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. An das Vorliegen einer Absatz 2 entsprechenden Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. So wird zwar der Auszug eines Mieters ohne Vornahme der ihm obliegenden Schönheitsreparaturen in der Regel als endgültige Erfüllungsverweigerung zu werten sein. Voraussetzung für die Anwendung des § 281 Abs. 2 BGB ist aber grundsätzlich, dass der Vermieter dem Mieter konkret mitgeteilt hat, welche Arbeiten auszuführen sind (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 281, Rdnr. 14 m. w. N.). Gemessen an diesen Anforderungen reicht aber das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers nicht aus, um eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Beklagten annehmen zu können. Der Kläger legt zwar dar, dass er am 28.10.2015 die Annahme der Schlüssel verweigert habe, dass er aber den Beklagten konkret aufgefordert habe, die Schäden am Fußboden und an den Wänden der Halle zu beseitigen, wird ebenso nicht unter Beweisantritt vorgetragen wie eine etwaige ausdrückliche Weigerung des Beklagten, derartige Arbeiten vorzunehmen. Allein der Umstand, dass der Beklagte gemäß Schreiben vom 28.10. und 29.10.2015 die Rückzahlung der Kaution verlangt hat, lässt sich nicht als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung werten, wenn und so lange der Kläger den Beklagten nicht konkret zur Ausführung bestimmter Arbeiten aufgefordert hat. Auch die persönliche Anhörung der Parteien im Kammertermin zu den Geschehnissen rund um die Rückgabe der Mietsache hat keinen unstreitigen Sachverhalt ergeben, der die rechtliche Würdigung zulassen würde, dass der Beklagte eine vom Kläger geforderte Leistung ernsthaft und endgültig verweigert habe. Soweit der Kläger ausgeführt hat, dass er dem Beklagten erklärt habe, dass dieser die Räume so wiederherzustellen habe, wie er sie seinerzeit übernommen habe und dass sich der Beklagte diesbezüglich geweigert habe, hat dies der Beklagte bestritten. Nach den Erklärungen des Beklagten habe der Kläger bei einem Treffen zur Rückgabe der Halle nur gesagt: "Nein, so nicht". Der Kläger sei dann sofort rausgelaufen, so dass er ihm die Schlüssel nicht habe geben können. Damit ist gerade nicht unstreitig, dass der Kläger den Beklagten zur Vornahme bestimmter Leistungen aufgefordert und der Beklagte diese ernsthaft und endgültig verweigert habe. Auch nach dem Sachstand im Berufungsverfahren kann daher von einer Erfüllungsverweigerung des Beklagten, die zu einer Entbehrlichkeit der Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 2 BGB führen könnte, nicht ausgegangen werden, so dass ein vertraglicher Anspruch des Klägers auf Ersatz der geltend gemachten Schäden nicht besteht. b) Schließlich ist auch ein deliktischer Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 823 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt einer Eigentumsverletzung nicht begründet. Die Kammer schließt sich insofern den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil an, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind. Soweit behauptete Schäden durch einen grundsätzlich vertraglichen Gebrauch der Mietsache entstanden sind, sind die vertraglichen Haftungsregelungen maßgeblich. Durch ein "Ausweichen" auf einen Anspruch aus unerlaubter Handlung wegen desselben Sachverhalts darf eine Vorschrift, welche die vertragliche Haftung regelt, nicht in ihrem Zweck ausgehöhlt, eine die vertragliche Haftung abschließende Regelung nicht unterlaufen werden, was dazu führt, das Einschränkungen für den vertraglichen Anspruch auf den Anspruch aus unerlaubter Handlung "abfärben" (vgl. Palandt/Sprau, a. a. O., Einführung vor § 823, Rdnr. 10 m. w. N.). Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die behaupteten Schäden an der Mietsache mit dem vertraglichen Gebrauch nicht in Zusammenhang gebracht werden können, so dass diese als Eigentumsverletzungen im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB zu werten wären. Das ist hier aber nicht der Fall. An den Beklagten ist eine Halle vermietet worden, in der dieser Fahrzeuge abgestellt, repariert und gewartet hat. Die behaupteten Verunreinigungen und Beschädigungen des Fußbodens durch Abtropfen von Ölstoffen und Chemikalien wären ersichtlich im Zusammenhang mit der vertraglichen Nutzung der Halle entstanden. Dies gilt auch für etwaige Fingerabdrücke mit ölverschmierten Fingern an den Wänden. Zu diesen kann es gleichfalls im Zusammenhang mit Arbeiten kommen und sie sind nicht zwingend auf Mutwillen zurückzuführen. Auch wenn der Beklagte die Halle nicht in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben haben sollte, wären die behaupteten Verunreinigungen und Schäden doch nicht als von der vertraglichen Nutzung unabhängige Eigentumsverletzung zu bewerten. Dies führt dazu, dass die vertragliche Haftungsregelung gemäß § 281 Abs. 1 BGB auch bei Anwendung eines deliktischen Schadensersatzanspruches aus § 823 Abs. 1 BGB heranzuziehen wäre. Ein deliktischer Schadensersatzanspruch ist damit gleichfalls nicht gegeben. Aus alledem folgt, dass das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen und der Widerklage auf Rückzahlung der Kaution stattgegeben hat. Das Bestehen anderer Ansprüche aus dem Mietverhältnis, die zu einem Zurückbehaltungsrecht an der Kaution führen könnten, trägt der Kläger selbst nicht vor. Die Berufung des Klägers musste somit in vollem Umfang zurückgewiesen werden. III. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Kammer hat die Revision gegen dieses Urteil gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Es bedarf einer höchstrichterlichen Klärung der Frage, ob der Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Rückgabe der Mietsache im beschädigten Zustand eine Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB erfordert oder nicht.