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Urteil

2 O 592/04

LG Fulda 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFULDA:2005:0801.2O592.04.00
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Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 14.03.2005 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.184,19€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz seit dem 17.11.2004 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle gesetzlich begründeten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom 21.09.2001 zu 60 % zu ersetzen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des durch die Beklagte zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil vom 14.03.2005 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.184,19€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz seit dem 17.11.2004 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle gesetzlich begründeten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom 21.09.2001 zu 60 % zu ersetzen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des durch die Beklagte zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist nur teilweise begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten 60 % der ihr entstandenen Schäden geltend machen. Hiernach ist die Beklagte gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 116, 119 SGB X zur Zahlung eines Betrages von 3.184,19€ sowie zum Ersatz künftiger Schäden mit einer Quote von 60 % verpflichtet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen gegen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit gemäß § 13 GVG keine Bedenken. Die Verkehrssicherungspflicht bei kommunalen Friedhöfen, deren Verletzung vorliegend geltend gemacht wird, besteht nämlich gegenüber der Allgemeinheit und ist deshalb privatrechtlich zu beurteilen (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 06.03.2003, Az. 1 U 59/01). Die Klage ist zu einem Anteil von 60 % begründet. Indem die Mitarbeiter der Beklagten es unterlassen haben, nach der Erstverlegung der Grabumrandungsplatten an dem noch frischen Grab des verstorbenen X.X. die Platten regelmäßig auf ihre Standsicherheit zu überprüfen, haben sie schuldhaft und der Beklagten zurechenbar die sie treffende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Grundsätzlich hat die Beklagte als Friedhofsbetreiberin die Besucher des Friedhofs vor Gefahren zu schützen, und zwar auch betreffend die Anlagen um die einzelnen Gräber herum, weil diese regelmäßig beim Schmücken der Gräber betreten werden (vgl. OLG Düsseldorf, Versicherungsrecht 1977, Seite 361). Dazu gehört neben einer ordnungsmäßigen Verlegung der Umrandungsplatten grundsätzlich auch die nachträgliche Überwachung, dass im Falle von stets zu erwartenden Erdsetzungen bei frischen Gräbern die Platten auch noch standsicher sind. Eine bloße Überprüfung auf Sicht reicht insoweit nicht aus. Denn es ist in der Regel davon auszugehen, dass etwaige Erdsetzungen bei frischen Gräbern nicht stets zu einer sichtbaren Absenkung der Platten führen. Vielmehr wird der Absenkungsprozess oftmals zu einer nicht sichtbaren fehlenden Standfestigkeit führen, die sich erst beim Betreten der Platten auswirkt. Den Mitarbeitern der Beklagten hätte es vor diesem Hintergrund oblegen, in regelmäßigen Abständen die Standfestigkeit der Platten durch vorsichtiges Betreten bzw. Rütteln zu überprüfen. Dies gilt zumindest für Grabum-randungsplatten bei frischen Gräbern, bei denen mit Setzungsprozessen besonders gerechnet werden muss. Soweit die Beklagte eingewandt hat, sie habe in § 26 Abs. 2 der Friedhofssatzung die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Grabplatten und nachträglich eintretender Absenkungen an die jeweiligen Nutzungsberechtigten delegiert, vermag sie nicht durchzudringen. Eine wirksame Übertragung der Sicherungspflicht, die Grabplatten bei frischen Gräbern auf Standsicherheit zu überprüfen, enthält die Satzung nämlich nicht. Die Delegierung von Verkehrssicherungspflichten setzt voraus, dass eine klare und unmissverständliche Absprache getroffen ist, welche die Sicherung der Gefahrenstelle zuverlässig garantiert (vgl. BGH NJW 1996, 2646). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Satzung lediglich bestimmt, dass Platten „bei ggf. später auftretenden Absenkungen" durch den Nutzungsberechtigten zu richten sind (§ 26 der Friedhofssatzung). Die Vorschrift betrifft demnach allenfalls sichtbare Absenkungen an den Grabeinfassungen. Die Verpflichtung zur Überprüfung der Standfestigkeit der Platten, insbesondere hinsichtlich nicht sichtbarer Absenkungen wird durch die Regelung indessen nicht auf die Nutzungsberechtigten übertragen. Es ist auch von dem erforderlichen Verschulden der Beklagten auszugehen. Dieses wird — wie hier — bei der Verletzung der äußeren Verkehrssicherungspflicht indiziert. Der Hinweis der Beklagten, die fehlende Standsicherheit sei äußerlich nicht erkennbar gewesen, verfängt letztlich nicht. Denn auch ohne dies hätte die Beklagte die Umrandungsplatten in gewissen Zeitabständen durch Begehen der Platten überprüfen müssen. Dies hat sie indessen unstreitig unterlassen. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin führte die fehlende Standsicherheit der Grabumrandungsplatten zu dem Sturz der Versicherungsnehmerin der Klägerin, welcher letztendlich die von der Klägerin zu tragenden Behandlungskosten verursacht hat. Gemäß §§ 116, 119 SGB X kann die Klägerin den aufgrund der Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten entstandenen Schaden geltend machen. Allerdings muss sich die Klägerin ein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin X.X. in Höhe von 40 % gemäß § 254 BGB anrechnen lassen. Denn auch der Friedhofsbesucher hat seine eigene Aufmerksamkeit der Verkehrsbedeutung und -be-schaffung des Grabpfades anzupassen (vgl. OLG Düsseldorf, Versicherungsrecht 1977, 361). Vorliegend war für die Versicherungsnehmerin X.X. erkennbar, dass es sich nicht etwa um einen Hauptweg, sondern um einen nur selten genutzten Grab-umrandungsweg handelte. Außerdem musste die Zeugin X.X. auch wissen, dass sich vor allem frische Gräber noch setzen und deshalb die Standfestigkeit unter Umständen nicht gewährleistet ist. Unter diesen Umständen hätte sie vorsichtig die Platten auf Standfestigkeit prüfen müssen, bevor sie diese mit ihrem vollen Körpergewicht betrat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO und §§ 708 Nr. 11,711 ZPO. Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht (§§ 116, 119 SGB X) Schadensersatzansprüche ihrer Versicherungsnehmerin X.X. wegen eines Sturzes auf dem Friedhof der Beklagten geltend. Am 20.06.2001 war ein Angehöriger der bei der Klägerin versicherten X.X. verstorben und auf dem neuen Friedhof der Beklagten im Stadtteil X.X. beerdigt worden. Um das Grab des Verstorbener X.X. hat das Friedhofsamt der Stadt X.X. entsprechend § 26 Abs. 2 ihrer Friedhofssatzung Grabumrandungsplatten verlegt, welche die Begehung der Gräber erleichtern sollen. Hierzu hat die Klägerin eine Skizze des Grabes (BI. 6 d.A.) sowie Lichtbilder (BI. 7-9 d.A.) vorgelegt. In der Friedhofssatzung der Beklagten heißt es unter § 26 „Grabeinfassungen (1) Grabeinfassungen sind nicht zugelassen. (2) Die Grabumrandungsplatten werden einmalig vom Garten- und Friedhofsamt in ein Sandbett verlegt. Bei ggf. später auftretenden Absenkungen hat der Nutzungsberechtigte die Grabumrandungsplatten zu richten." Unter § 29 Abs. 1 ist folgende Regelung enthalten: „Unterhaltung (1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten /Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte." In Abs. 7 des § 29 heißt es: „(7) Die Verantwortlichen sind für alle Schäden haftbar, die durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht werden." Wegen des weiteren Inhalts der Friedhofssatzung wird auf deren Ablichtung auf BI. 19-33 d.A. Bezug genommen. Am 21.09.2001 gegen 15.°° Uhr besuchte die Versicherungsnehmerin der Klägerin X.X. das Grab ihres Angehörigen X.X.. Dabei betrat sie die Grabumrandungsplatten, die zwischen dem Grab des X.X. und des verstorbenen X.X. verlegt waren. Als Frau X.X. eine der Platten betrat, kippte diese plötzlich nach rechts ab. Sie versuchte noch, sich auf die nächste Platte zu retten. Da diese jedoch ebenfalls nach rechts abkippte, stürzte Frau X.X. schließlich der Länge nach auf den angrenzenden Rasen. Aufgrund des Sturzes hat die Versicherungsnehmerin der Klägerin eine mediale Schenkelhalsplaktur rechts Typ Graden Ill erlitten und befand sich deswegen in stationärer Behandlung im X.X. vom 21.09.2001 bis zum 06.10.2001. Ab dem 08.10.2001 bis zum 16.11.2001 unterzog sich Frau X.X. notwendiger Heilmaßnahmen in der Rehaklinik in X.X.. Hierzu legt die Klägerin den Operationsbericht vom 21.09.2001 (BI. 10, 11 d.A.) vor. Am 30.10.2002 musste eine weitere Operation durchgeführt werden, bei der das zur Behandlung erforderlich gewesene Metall entfernt wurde. Hierzu legt die Klägerin den Bericht des X.X. vom 16.01.2003 und den Operationsbericht vom 30.10.2002 (BI. 12-14 d.A.) vor. Nach den einschlägigen Vorschriften des SGB X war die Klägerin verpflichtet, die Kosten für die medizinische Behandlung der X.X. zu tragen. Diese Kosten belaufen sich gemäß der Abrechnung der Klägerin vom 18.11.2002 (BI. 27 d.A.) auf 5.306,99 €. Eine vollständige Ausheilung der Verletzungen der Zeugin X.X. kann nicht mit letzter Sicherheit angenommen werden, so dass die Gefahr weiterer erforderlicher Behandlungskosten besteht. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe im vollen Umfang Schadenersatz aufgrund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zu leisten. Die Grabum-randungsplatten hätten durch die Beklagte so verlegt werden müssen, dass eine Gefährdung der Friedhofsbesucher nicht habe eintreten können. Das Friedhofsamt habe wissen müssen, dass frische Gräber wie das vorliegende sich setzen könnten, und dass aufgrund dessen die Standsicherheit der Platten gefährdet sei. Mit Versäumnisurteil vom 14.03.2005 (BI. 61 d.A.) ist die Klage abgewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 23.03.2005, eingegangen beim Landgericht am 24.03.2005, hat die Klägerin hiergegen Einspruch eingelegt. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, das Versäumnisurteil vom 14.03.2005 aufzuheben. Darüber hinaus hat die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.306,99 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz ab Klagezustellung zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle gesetzlich begründeten Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom 21.09.2001 zu ersetzen. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 14.03.2005 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte ist der Auffassung eine Verkehrsicherungspflichtverletzung könne ihr nicht zur Last gelegt werden. Dem Friedhofsamt habe es nur oblegen, die erstmalige Verlegung der Grabumrandungsplatten durchzuführen. Hiernach sei die Verkehrssicherungspflicht gemäß §§ 26 Abs. 2, 29 Abs. 1 und Abs. 7 der Friedhofssatzung an die Grabnutzer delegiert worden. Des Weiteren sei ein nachträgliches Absenken der Grabumrandungsplatten nicht der Beklagten zuzurechnen. Jedenfalls fehle es aber am erforderlichen Verschulden, da ein Absenken der Platten für die Friedhofsmitarbeiter nicht erkennbar gewesen sei. Die Beklagte habe sich auf eine Sichtkontrolle der Grabplatten beschränken dürfen und sei nicht verpflichtet gewesen, etwa an den Platten zu rütteln. Hinsichtlich des Feststellungsantrages hat die Beklagte zunächst vorgetragen, dieser sei unbegründet, da für die Klägerin mit Folgekosten nicht zu rechnen sei. Mit Schriftsatz vom 30.06.2005 (BI. 99 d.A.) hat sie erklärt, dass das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich des Feststellungsantrages nicht weiter bestritten werde. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.