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Urteil

2 O 21/06

LG Fulda 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFULDA:2008:0319.2O21.06.0A
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) 20 % des Schadens zu ersetzen, der ihr in der Vollkaskoversicherung bei der ... Versicherungs-AG, Nr. ..., in den Jahren 2006 bis 2013 deswegen entsteht, weil sie die ... Versicherungs-AG aus der genannten Vollkaskoversicherung wegen des Reparaturschadens an ihrem Fahrzeug aus dem Verkehrsunfall vom 08.08.2005 in ..., ..., in Anspruch genommen hat. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1) 35 % und der Kläger zu 2) 65 % zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) 20 % des Schadens zu ersetzen, der ihr in der Vollkaskoversicherung bei der ... Versicherungs-AG, Nr. ..., in den Jahren 2006 bis 2013 deswegen entsteht, weil sie die ... Versicherungs-AG aus der genannten Vollkaskoversicherung wegen des Reparaturschadens an ihrem Fahrzeug aus dem Verkehrsunfall vom 08.08.2005 in ..., ..., in Anspruch genommen hat. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1) 35 % und der Kläger zu 2) 65 % zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Klage ist im Wesentlichen unbegründet. 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld gegenüber den Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2, 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 1, 3 StVG; 249 ff., 421 ff. BGB; 3 Nr. 1, 2 PflVG aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 08.08.2005 in ... a) Der Unfall ereignete sich beim Betrieb des vom Beklagten zu 1) gehaltenen und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeuges (§ 7 Abs. 1 StVG). Der Unfall stellt sich für keine der Parteien als höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG dar. Auch kann keine der Parteien mangels einer entsprechenden Beweisführung für sich in Anspruch nehmen, dass der Unfall für sie auch bei Anwendung höchstmöglicher Sorgfalt nicht vermeidbar gewesen wäre (§ 17 Abs. 3 StVG). Somit kommt es gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG auf eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile des Klägers zu 2) und des Beklagten zu 1) unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr an. Hierbei sind neben unstreitigen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Grundsätze des Anscheinsbeweises Anwendung finden. Lässt sich zum Verschulden nichts feststellen, darf jedem Halter nur seine Betriebsgefahr zugerechnet werden (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Aufl. 39, § 17 StVG, RN 31). Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stand insoweit der Vortrag der Kläger, wonach der Beklagte zu 1) das klägerische Fahrzeug offensichtlich übersehen habe und diesem in den rechten Frontbereich gefahren sei, nicht fest. Der von den Klägern benannte Zeuge X hat nicht bestätigt, dass der Beklagte zu 1) ohne auf den vorfahrtsberechtigten Verkehr zu achten aus seinem Grundstück gefahren sei. Der Zeuge X, dessen Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt auf dem Betriebsgelände des Beklagten zu 1) stand, gab an, dass er gesehen habe, wie der Beklagte zu 1) sein Grundstück verlassen habe. Die Sicht auf den eigentlichen Unfall sei ihm hingegen verwehrt gewesen. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1) sei in Schrittgeschwindigkeit in Richtung F gefahren. Die Sicht auf das klägerische Fahrzeug sei ihm ebenfalls versperrt gewesen. Insgesamt erweist sich daher die Aussage des Zeugen X für den klägerischen Sachvortrag, wonach der Beklagte zu 1) durch offensichtliche Unachtsamkeit das Fahrzeug der Klägerin zu 1) bei der Ausfahrt aus seinem Grundstück übersehen habe, als unergiebig. Der Zeuge Y gab an, bei der Unfallaufnahme habe sich für ihn die Situation so dargestellt, dass beide Fahrer sich nicht richtig wahrgenommen haben, so dass es zur Kollision gekommen sei. Beide Fahrzeuge hätten sich bei der Kollision in Vorwärtsbewegung befunden. Die Fahrzeugbewegung des Klägers zu 2) sei insoweit ungewöhnlich gewesen, als er sich in seinem Fahrverhalten nicht rechts hielt, sondern vielmehr parallel zur F und damit im Gegenverkehr des Einmündungsbereichs fuhr. Auch der Zeuge Y hat somit die Behauptung der Kläger, der Unfall sei allein durch Unachtsamkeit des Beklagten zu 1) verursacht worden, nicht bestätigt. Durch die Aussagen der beiden Zeugen steht nicht zur Überzeugung des Gerichts in einem nach § 286 ZPO gebotenen Maße fest, dass den Beklagten zu 1) das alleinige Verschulden an dem Verkehrsunfall trifft. Im Gegensatz hierzu hat der Zeuge X den Kläger zu 2) sogar belastet, indem er im Termin zur Beweisaufnahme am 22.11.2006 auf den Vorhalt des Beklagtenvertreters seine polizeiliche Aussage vom 16.08.2005 noch einmal bekräftigte und betonte, diese entspreche inhaltlich der Wahrheit. Hiernach soll der Kläger zu 2) ihm gegenüber nach dem Unfall gesagt haben, er habe vor der Kollision nach hinten geschaut, um den Verkehr auf der vorfahrtberechtigten F einzusehen. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1) habe er nicht wahrgenommen. Der Zeuge Y lastete dem Kläger zu 2) an, sich im Gegenverkehr des Einmündungsbereichs befunden zu haben, als er mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) kollidierte. Die Aussagen der beiden Zeugen X und Y sind glaubhaft. Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen sprechen, sind nicht ersichtlich. Weitere Beweise zum Unfallhergang waren nicht zu erheben, da der von den Beklagten benannte Zeuge Z am 21.10.2006 verstorben ist und die Kläger im Termin am 06.02.2008 auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet haben. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1) durch offensichtliche Unachtsamkeit den Unfall allein verschuldet haben soll. Nach dem eigenen Vortrag der Kläger soll der Kläger zu 2) sowohl nach vorne den auf der F aus L kommenden Verkehr als auch mit einem Blick über seine Schulter den von links kommenden Verkehr mit Fahrtrichtung L beobachtet haben. Kurz bevor der Kläger zu 2) endgültig auf die F einfuhr, soll er erneut über seine linke Schulter nach hinten geschaut haben. Unter Einbeziehung der Aussage des Zeugen X, wonach der Kläger zu 2) nach der Kollision ihm gegenüber eingeräumt habe, das Fahrzeug des Beklagten zu 1) nicht wahrgenommen zu haben, und der Tatsache des Auffahrens auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) spricht viel für ein Aufmerksamkeitsdefizit des Klägers zu 2), der sich ausschließlich auf etwaigen Gegenverkehr auf der F konzentriert hat und mit seinem Fahrzeug parallel zur F im Gegenverkehr des Einmündungsbereichs fuhr, statt sich weiter rechts zu halten und aus der Grundstückseinfahrt herausfahrende Fahrzeuge im Auge zu behalten. Angesichts dessen überwiegt zwar nach Auffassung des erkennenden Gerichts das Fehlverhalten des Klägers zu 2). Andererseits sieht das Gericht keinen Anhaltspunkt dafür, dass die dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) anhaftende Betriebsgefahr vollständig hinter das Fehlverhalten des Klägers zu 2) zurücktreten müsste, nachdem sich laut übereinstimmender Aussage der beiden Zeugen X und Y auch das Fahrzeug des Beklagten zu 1) in einer Vorwärtsbewegung befunden haben soll, also nicht – wie von Beklagtenseite behauptet – bereits stand, als das klägerische Fahrzeug noch mindestens 10 Meter entfernt gewesen sei. Soweit es in dem Gutachten des Sachverständigen S vom 26.04.2007 heißt, für das Fahrzeug des Beklagten zu 1) würden sich keine Hinweise für eine Fahrbewegung ergeben, musste dies unberücksichtigt blieben, da durch die Einholung des Gutachtens allein die Frage geklärt werden sollte, ob der Kläger zu 2) zum Unfallzeitpunkt angeschnallt gewesen war. Die durch den Anhänger erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) bemisst das Gericht mit 20 Prozent. Ein etwaiger Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 10 StVO bleibt hierbei unberücksichtigt, da nach dem Ergebnis der Vernehmung der beiden Zeugen X und Y - wie gezeigt - nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Beklagte zu 1) sich bei der Ausfahrt aus seinem Grundstück nicht so verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 10 StVO). Für die Haftungsverteilung zählen jedoch nur unstreitige, zugestandene oder erwiesene Tatsachen (vgl. Hentschel, a.a.O.). Im Übrigen ist bereits nach den Aussagen der beiden Zeugen Y und X zweifelhaft, ob die Kollision im Zusammenhang mit der Ausfahrt des Beklagten zu 1) aus der Grundstückseinfahrt der Firma „...“ erfolgte. Hierzu gab der Zeuge Y, der den Unfall aufgenommen hat, an, die Kollision habe sich im Einmündungsbereich zur F hin ereignet. Der Zeuge X hat ausgesagt, das Fahrzeug des Beklagten zu 1) habe mit Schrittgeschwindigkeit das Betriebsgelände verlassen und sich schließlich seitlich in Richtung der F bewegt, als es zum Aufprall kam. Die Aussagen der beiden Zeugen Y und X sprechen für die Annahme, dass der Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt der Kollision nicht mehr im Begriff war, von der Grundstückseinfahrt auf die Zufahrtsstraße „G“ hinaus zu fahren. Auch nach dem eigenen Vortrag der Kläger soll es zur Kollision an der Begrenzungslinie der F gekommen sein. In diesem Falle befand sich die Kollisionsstelle aber nicht mehr im Bereich der Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt, so dass dem klägerischen Fahrzeug als Teil des fließenden Verkehrs auch nicht der absolute Vorrang gebührte. Danach gilt im Hinblick auf die Höhe des geltend gemachten Schadens folgendes: Zu berücksichtigen ist die Selbstbeteiligung der Klägerin zu 1) in ihrer Vollkaskoversicherung in Höhe von € 500,00, die durch das Abrechnungsschreiben ihrer Versicherung vom 21.09.2005 hinreichend belegt ist, § 287 ZPO. Die behauptete Wertminderung ihres Fahrzeuges durch den Unfall in Höhe von € 350,00 ist von Seiten der Beklagten nicht bestritten worden und ergibt sich im Übrigen auch aus dem vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M vom 10.08.2005. Der merkantile Minderwert beruht darauf, dass ein Kraftfahrzeug, das Unfallschäden von einigem Gewicht erlitten hat, im Verkehr trotz ordnungsgemäßer Reparatur geringer bewertet wird als ein unfallfreies (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, Aufl. 66, § 251, RN 12 m.w.N.). Der Anspruch der Klägerin zu 1) auf Schadensersatz war jedoch um die Gutachterkosten in Höhe von € 551,87 zu kürzen, da die Beklagten mit Schriftsatz vom 13.12.2005 mit Nichtwissen bestritten haben, dass die Kosten von der Klägerin zu 1) gezahlt wurden und die Klägerin zu 1) für den Ausgleich der Kosten keinen Nachweis, z.B. durch Vorlage eines Kontoauszuges, erbracht hat. Da ihr für die Zahlung der Gutachterkosten als Teil des materiellen Schadens die Beweislast obliegt, geht die Nichterweislichkeit zu ihren Lasten. Eine Entschädigung für einen Nutzungsausfall für sechs Tage in Höhe von insgesamt € 174,00 kann die Klägerin zu 1) ebenfalls nicht beanspruchen. Nach dem Vortrag der Beklagten soll die Klägerin zu 1) während der Dauer der Reparatur in der Zeit vom 12.08.2005 bis 19.08.2005 ein durch den ADAC finanziertes Mietfahrzeug in Anspruch genommen haben. Die Kläger haben diese Behauptung nicht bestritten. Der Vortrag der Beklagten gilt damit als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Nutzt der Geschädigte während der Dauer der Reparatur ein Mietfahrzeug, so liegt keine fühlbare Beeinträchtigung vor, die jedoch Voraussetzung eines Anspruches auf Entschädigung für Nutzungsausfall ist (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, Aufl. 66, Vorb von § 249, RN 22 m.w.N.). Der Schaden der Klägerin zu 1) berechnet sich somit wie folgt: Selbstbeteiligung für die Vollkaskoversicherung € 500,00 Wertminderung € 350,00 Dabei steht der Klägerin zu 1) hinsichtlich der Selbstbeteiligung sowie der Wertminderung nicht nur eine Quote von 20 % zu. Vorliegend greift das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers. Der kaskoversicherten Klägerin zu 1) stehen daher trotz der gefundenen Quote nach der Differenztheorie (Quotenvorrecht) die Selbstbeteiligung und die merkantile Wertminderung in voller Höhe zu. Der Kläger zu 2) kann ein Schmerzensgeld für die von ihm erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen in Höhe von € 1.300,00 aus §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG; 3 Nr. 1 PflVG von den Beklagten verlangen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden. Dabei ist auch das Verhalten des Schädigers bei der Schadensregulierung zu berücksichtigen, insbesondere eine zögerliche Bearbeitung (so Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 06.09.2007, Az. 12 U 70/07, zitiert nach „JURIS“). Vorliegend hat der Kläger zu 2) durch die Kollision eine blutende Wunde und zudem eine HWS-Distorsion erlitten. Den entsprechenden Nachweis hat der Kläger zu 2) durch die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes Prof. Dr. med. W vom 08.08.2005 im Original sowie des ärztlichen Kurzberichtes des Klinikums vom gleichen Tage erbracht. In der Zeit vom 08.08.2005 bis einschließlich 14.08.2005 war der Kläger zu 2) arbeitsunfähig erkrankt. Dauerschäden sind beim Kläger zu 2) nicht verblieben. Aufgrund der vorgenannten Umstände erscheint dem erkennenden Gericht ein Schmerzensgeld von € 1.300,00 angemessen aber auch ausreichend. Einen etwaigen Mithaftungseinwand muss sich der Kläger zu 2) nicht entgegenhalten lassen. Die Beklagten konnten nicht nachweisen, dass der Kläger zu 2) zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt gewesen ist. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. S kommt in seinem Gutachten vom 26.04.2007 zu dem Ergebnis, dass die bei der Kollisionsanalyse ermittelte Beschleunigung, die auf den Kläger gewirkt hat, bei durchschnittlicher Sitzposition und geradeaus gerichtetem Blick und angelegtem Sicherheitsgurt zwar nicht ausreichend sei, damit es zum Kontakt des Kopfes und des Lenkrades kommt. Im angegurteten Zustand und bei einer üblichen Sitzposition hinter dem Lenkrad sei ein Kontakt auszuschließen. Auf der Grundlage der übereinstimmenden Schilderung der Parteien, dass eine durchschnittliche Sitzposition und ein geradeaus gerichteter Blick für den Kläger zu 2) bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall nicht zutreffend waren, der Oberkörper des Klägers zu 2) vielmehr sich nach links verdreht befand, kommt der Sachverständige jedoch zu dem Ergebnis, dass es bei Annahme einer Sitzposition „Out of position“ trotz angelegtem Gurt zu den von Klägerseite vorgetragenen Verletzungen kommen konnte und bei Nichtanlegung des Sicherheitsgurtes Prellungen des Oberkörpers zu erwarten gewesen wären, die jedoch nicht vorlagen. Die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 26.04.2007 sind nachvollziehbar und überzeugend. Das erkennende Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen an. Auch die Parteien haben keine Einwände gegen das Gutachten erhoben. Darüber hinaus kann der Kläger zu 2) Ersatz der ihm durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall verursachten Heilbehandlungskosten in Höhe von insgesamt € 1.027,78 beanspruchen, die durch die Vorlage der Rechnung des Deutschen Roten Kreuzes vom 11.08.2005, die Rechnung des behandelnden Arztes Prof. Dr. med. W vom 24.08.2005, die Rechnung des Klinikums vom 29.08.2005 sowie die Rechnung des behandelnden Arztes Prof. Dr. med. R vom 09.09.2005 hinreichend belegt sind. Der Anspruch des Klägers zu 2) auf Schadensersatz war jedoch um den behaupteten Verdienstausfall in Höhe von € 1.250,00 zu kürzen. Bei dem Kläger zu 2) handelt es sich um einen selbständigen Handelsvertreter. Bei der Bemessung von entgangenem Verdienst aus selbständiger Arbeit ist ausschließlich auf eine konkret festzustellende Gewinnminderung abzustellen (vgl. Heinrichs in Palandt, a.a.O., § 252, RN 16 m.w.N.). Beim Selbständigen kommt es für den wirtschaftlichen Wert des Ausfalls der Arbeitskraft auf den Erfolg nach dem Ergebnis der hypothetischen Entwicklung des Gewinns aus seiner Geschäftstätigkeit an, nicht auf den Gegenwert für seine Arbeitsleistungen bemessen nach Stunden, Tagen oder anderen Zeitabschnitten. Die Berechnung des Erwerbsschadens des selbständigen Unternehmers erfolgt also betriebsbezogen bzw. betriebswirtschaftlich, erfolgsorientiert nach Wahrscheinlichkeitsschätzungen (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, Aufl. 25, Seite 145). Die pauschale Behauptung des Klägers zu 2), er habe in den Jahren 2003, 2004 und 2005 insgesamt eine Bruttoprovision von € 204.771,90 erhalten und hieraus folge eine Wochenprovision in Höhe von € 1.250,00, genügt nicht den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung eines eingetretenen Schadens in Form einer Gewinnminderung. Das Gericht hat den Kläger zu 2) hierauf im Termin am 24.05.2006 ausdrücklich hingewiesen (§ 139 ZPO), so dass es eines nochmaligen Hinweises nicht bedurfte. Der Schaden des Klägers zu 2) berechnet sich somit wie folgt: Schmerzensgeld € 1.300,00 Heilbehandlungskosten € 1.027,78 Hiervon stehen dem Kläger zu 2), wie ausgeführt, 20 %, somit € 465,60 zu. Darüber hinaus haben die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr aus begründetem Schadenshauptsachebetrag. Denn nach § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB sind diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten in Form vorprozessualer, nicht anrechenbaren Anwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. OLG München, Urteil vom 13.07.2007, Az. 10 U 2245/07, zitiert nach „JURIS“). Als erforderlich sind die nach dem Urteil begründeten Forderungen anzusehen (BGHZ 39, 73 ff., 74). Entgegen der früheren Rechtsprechung sind im Hinblick auf die Entscheidung des BGH in NJW 2007, 2049 nunmehr nicht nur die halbe, sondern die volle 1,3-fache Geschäftsgebühr einklagbar und die Hälfte (0,65) dann erst im Kostenfestsetzungsverfahren auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Die Rechtsanwaltsgebühren der Klägerin zu 1) bemessen sich - wie gezeigt - nach einem Gegenstandswert von € 850,00. Auf diesen Streitwert macht die Klägerin zu 1) vorliegend eine 1,3 Gebühr gemäß RVG VV 2300, somit einen Betrag in Höhe von € 84,50 geltend. Die Rechtsanwaltsgebühren des Klägers zu 2) bemessen sich - wie gezeigt - nach einem Gegenstandswert von € 465,60. Auf diesen Streitwert macht der Kläger zu 2) vorliegend eine 1,3 Gebühr gemäß RVG VV 2300, somit einen Betrag in Höhe von € 58,50 geltend. Dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Beklagtenseite außergerichtlich zur Schadensregulierung aufgefordert hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin zu 1) kann daher von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von € 850,00 nebst vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 84,50 verlangen. Zugunsten des Klägers zu 2) besteht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz sowie Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt € 465,60 nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 58,50. b) Die nach der Haftungsverteilung begründeten Ansprüche der Kläger sind jedoch durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten zu 2) gemäß Schriftsatz vom 03.04.2006 (Bl. 57 ff. d. A.) erloschen (§§ 387, 389 BGB). Geht man vorliegend - wie gezeigt - von einer Haftungsquote von 20 % zu Lasten der Beklagten aus, so ist auf die Beklagte zu 2) aufgrund ihrer Leistung aus der Vollkaskoversicherung eine Forderung in Höhe von € 2.444,64 gemäß § 67 VVG übergegangen, da die Beklagte zu 2) unstreitig den Schaden an dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) in Höhe von € 3.055,80 beglichen hat. Demgegenüber muss die Klägerin zu 1) ihren eigenen Schaden mit einer Haftungsquote von 80 % tragen, so dass auf ihre Vollkaskoversicherung auch lediglich eine Forderung in Höhe von € 755,85 übergegangen ist, nachdem diese - ebenfalls unstreitig – eine Leistung aus der Fahrzeugversicherung in Höhe von € 3.779,25 an die Klägerin zu 1) erbracht hat. Durch die außergerichtliche Aufrechnung der Fahrzeugversicherung der Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 20.04.2006 (Bl. 66 d. A.) gegenüber der Beklagten zu 2) verbleibt zu ihren Gunsten noch eine offene Forderung in Höhe von € 1.688,79 (€ 2.444,64 abzüglich € 755,85), mit der die Beklagte zu 2) ihrerseits gegenüber der Klageforderung mit Schriftsatz vom 03.04.2006 (Bl. 57 ff. d. A.) hilfsweise aufgerechnet hat. Da die zur Aufrechnung gebrachte Gegenforderung der Beklagten zu 2) die begründete Klageforderung der Kläger in Höhe von insgesamt € 1.315,60 nebst vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt € 143,00 übersteigt, war die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Hilfsaufrechnung der Beklagten zu 2) nicht unwirksam, weil die Beklagte zu 2) in dem vorliegenden Rechtsstreit als Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1) in Anspruch genommen wird, den Schaden an dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) jedoch als Kaskoversicherer ersetzt hat. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Kraftfahrtversicherung keine Einheitsversicherung ist, sondern der Abschluss einer Kfz-Haftpflicht- und einer Kaskoversicherung eine Koppelung von rechtlich selbständigen Versicherungen darstellt (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 28.02.1978, Az. II ZR 2/76; BGH, Urteil vom 09.10.1985, Az. IVa ZR 29/84). Vorliegend handelt es sich bei dem Fahrzeugversicherer sowie dem Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1) jedoch um die gleiche juristische Person, so dass auf die Beklagte zu 2) durch die Erbringung der Leistung aus der Fahrzeugversicherung die nach der Haftungsverteilung begründete Gegenforderung des Beklagten zu 1) gegenüber den Klägern gemäß § 67 VVG übergegangen ist. Diese Gegenforderung kann die Beklagte zu 2) nach Auffassung des erkennenden Gerichts nunmehr im vorliegenden Rechtsstreit gegenüber der Klageforderung zur Aufrechnung bringen, auch wenn sie insoweit als Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1) in Anspruch genommen wird. Die gemäß § 387 BGB erforderliche Aufrechnungslage liegt vor. Unerheblich ist insoweit, aus welchem Rechtsgrund der Beklagten zu 2) eine Gegenforderung gegenüber den Klägern zusteht. 2. Der von der Klägerin zu 1) gestellte Feststellungsantrag betreffend die Verpflichtung der Beklagten, ihr den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 08.08.2005 zu erstatten, ist im Umfang der Haftungsquote zulässig und begründet. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Der Zulässigkeit steht nicht die Vorrangigkeit einer Leistungsklage entgegen. Aus dem von der Klägerin zu 1) vorgelegten Schreiben ihrer Versicherung vom 05.04.2006 (Bl. 64 d.A.) ergibt sich, dass sich die unfallbedingte Inanspruchnahme ihrer Kaskoversicherung und die hieraus resultierende Höherstufung der Klägerin zu 1) bis zum Jahre 2013 in Form eines Mehrbetrages von € 455,53 auswirkt. Die Beitragssatzgegenüberstellung und Beitragsverlustberechnung setzt jedoch einen schadenfreien und ununterbrochenen Verlauf des Vertrages bis zum 31.12.2012 voraus. Unberücksichtigt geblieben sind eventuelle Änderungen des Tarifes sowie Beitragsrückvergütungen, da diese nicht vorher bestimmbar sind. Infolgedessen ist die entsprechende Schadensentwicklung noch nicht bereits vollständig abgeschlossen, so dass für die Erhebung einer Feststellungsklage ein Bedürfnis besteht. Einem Feststellungsinteresse steht auch nicht entgegen, dass die Mehrbelastung aus der Höherstufung zum Schluss der mündlichen Verhandlung gegebenenfalls für die Jahre 2006 und 2007 bezifferbar war. Befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, so ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch teilweise beziffert werden könnte (vgl. Zöller/Greger, ZPO, Aufl. 25, § 256, RN 7a). Die Kostentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 2 ZPO. Auch soweit die Klägerin zu 1) mit ihrem Feststellungsantrag teilweise obsiegt hat, waren ihr dennoch entsprechend ihrer Beteiligung 20 % der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da die Beklagten im Verhältnis zum Gesamtstreitwert insoweit nur zu einem geringfügigen Betrag verurteilt worden sind und die Klage im Übrigen abgewiesen wurde. Auch in diesem Falle findet § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Anwendung (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, Aufl. 24, § 92, RN 8 m.w.N.). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Streitwert: (§§ 48, 45 Abs. 3 GKG, 3 ff. ZPO) Klageantrag zu 1): € 1.575,87 Klageantrag zu 2): € 3.577,85 Feststellungsantrag zu 3): € 364,42 (20 % von € 455,53) Hilfsaufrechnung: € 3.055,80 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche und die Zahlung von Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 08.08.2005 in ... ereignete. Der Kläger zu 2) verließ am Unfalltage gegen 10.40 Uhr mit dem Fahrzeug der Klägerin zu 1), einem Fiat Punto, mit dem amtlichen Kennzeichen ... die Ausfahrt seines Wohnhauses im Gewerbegebiet G. Er befuhr zunächst mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h die öffentliche Zufahrtsstraße „G“ in Richtung Einmündung F, um nach rechts auf die F abzubiegen. Die Zufahrtsstraße „G“ verläuft an dieser Stelle einige Zeit fast parallel zur F und geht dann in diese über. Um sich fließend auf die F nach rechts einordnen zu können, fuhr der Kläger zu 2) sodann einen konvexen Viertelkreis bis zur Begrenzungslinie der F. Dort kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1), einem Mercedes E-Klasse mit Doppelachsenanhänger, mit dem amtlichen Kennzeichen ... und ... (Anhänger). Das Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert. Der Beklagte zu 1) fuhr vor der Kollision aus der Grundstückseinfahrt der Firma „...“ in die öffentliche Straße „G“ ein, um im Anschluss nach links in die F abzubiegen. Auf Grund des Aufpralls schlug der Kläger zu 2) mit seiner rechten Schläfe auf das Lenkrad auf. Die Klägerin zu 1) hat zur Schadensregulierung ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen. Dem Beklagten zu 1) ist sein Fahrzeugschaden in Höhe von € 3.055,80 durch die Beklagte zu 2) als Vollkaskoversicherer mit Abrechnung vom 28.10.2005 erstattet worden. Während der Dauer der Reparatur in der Zeit vom 12.08.2005 bis 19.08.2005 nahm die Klägerin zu 1) ein durch den ADAC finanziertes Mietfahrzeug in Anspruch. Die Klägerin zu 1) errechnet ihren Sachschaden wie folgt: Selbstbeteiligung für die Vollkaskoversicherung € 500,00 Wertminderung € 350,00 Gutachterkosten € 551,87 Nutzungsausfall für sechs Tage € 174,00 Der Kläger zu 2) beziffert seinen materiellen und immateriellen Schaden wie folgt: Schmerzensgeld € 1.300,00 Heilbehandlungskosten € 1.027,85 Verdienstausfall € 1.250,00 Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat die Beklagten außergerichtlich zur Schadensregulierung aufgefordert. Mit Schreiben vom 20.04.2006 erklärte die Vollkaskoversicherung der Klägerin zu 1) gegenüber der Beklagten zu 2) mit einem Betrag in Höhe von € 3.779,25 aus gemäß § 67 VVG übergegangenem Recht die Aufrechnung. Die Kläger behaupten im Wesentlichen, der Kläger zu 2) habe kurz vor dem Einmündungsbereich seine Geschwindigkeit verlangsamt, um den gesamten Bereich einsehen zu können. Weder auf der F noch in einer von rechts kommenden Hofeinfahrt der Schreinerei ... seien aktive Verkehrsteilnehmer vorhanden gewesen. Der weitere Bereich der Einmündungszone sei ebenfalls frei gewesen. Der Kläger zu 2) habe sowohl nach vorne den auf der F aus L kommenden Verkehr als auch mit einem Blick über seine Schulter den von links kommenden Verkehr mit Fahrtrichtung L beobachtet. Kurz bevor der Kläger zu 2) endgültig auf die F einfuhr, habe er erneut über seine linke Schulter nach hinten geschaut. Der Beklagte zu 1) habe das Fahrzeug der Klägerin zu 1) offensichtlich übersehen und sei diesem in den rechten Frontbereich gefahren. Der Kläger zu 2) habe durch den Unfall eine stark blutende Wunde und zudem eine Verstauchung der Halswirbelsäule erlitten. Er sei insgesamt eine Woche krankgeschrieben und zwei Wochen medikamentös behandelt worden. Drei Tage nach dem Unfall habe er erneut in ein Krankenhaus eingeliefert werden müssen, da Lähmungserscheinungen aufgetreten seien. Dem Kläger zu 2) seien hierdurch Heilbehandlungskosten in Höhe von € 1.027,85 sowie als selbständiger Handelsvertreter durch die ausgefallene Arbeitswoche ein Verdienstausfall in Form eines Verlustes von Provisionen in Höhe von brutto € 1.250,00 entstanden. Die Kläger sind der Auffassung, der Beklagte zu 1) habe gegen § 10 StVO verstoßen und hierdurch den Unfall alleine verschuldet, weshalb eine Haftung des Klägers zu 2) auf Null reduziert sei. Da der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis darstelle, sei dem Kläger zu 2) auch nicht die Betriebsgefahr des Fahrzeuges anzulasten. Jedenfalls trete eine Betriebsgefahr hinter dem überwiegenden Verschulden des Beklagten zu 1) zurück. Die Beklagten seien als Gesamtschuldner der Klägerin zu 1) zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 353,44 und dem Kläger zu 2) zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 159,25 verpflichtet. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) einen Betrag von € 1.575,87 nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit und an den Kläger zu 2) einen Betrag von € 3.577,85 nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) den Schaden zu ersetzen, der ihr in der Vollkaskoversicherung bei der ... Versicherungs-AG, Versicherungsschein-Nr. ..., in den Jahren 2006 bis 2013 deswegen entsteht, weil sie die ... Versicherungs-AG aus der genannten Vollkaskoversicherung wegen des Reparaturschadens an ihrem Fahrzeug aus dem Verkehrsunfall vom 08.08.2005 in ..., F, in Anspruch genommen hat; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) weitere € 353,44 zu zahlen; 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2) weitere € 159,25 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe sein Tempo vorsorglich verlangsamt, als er das klägerische Fahrzeug in der Annäherung bemerkte. Der Beklagte zu 1) habe etwa 3 Meter vor der Einmündung zur F angehalten. Der Kläger zu 2) sei hingegen vollständig unaufmerksam gefahren, indem er sich nur nach links orientiert habe, um die F einzusehen. Er habe den Kopf in der gesamten Annäherungsphase an das Beklagtenfahrzeug nach links gewendet, habe also nur die F beobachtet und das Fahrzeug des Beklagten zu 1) vollständig ignoriert. Der Kläger zu 2) sei dann ungebremst und mit konstantem Tempo in das stehende Fahrzeug des Beklagten zu 1) hinein gefahren. Für den Beklagten zu 1) habe keine Möglichkeit bestanden, den Verkehrsunfall zu verhindern. Das Beklagtenfahrzeug habe schon zu einem Zeitpunkt gestanden, als das klägerische Fahrzeug noch mindestens 10 Meter entfernt gewesen sei. Das Zustandekommen des Verkehrsunfalls habe mit der Ausfahrt des Beklagtenfahrzeuges aus dem Grundstück überhaupt nichts zu tun. Der Vorgang des Herausfahrens sei bereits abgeschlossen gewesen. Wäre der Kläger zu 2) angeschnallt gewesen, hätte er nicht mit der Schläfe auf das Lenkrad schlagen können. Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger zu 2) sei als von links Kommender nach allgemeiner Verkehrsvorschrift gegenüber dem Beklagtenfahrzeug wartepflichtig gewesen. Im Hinblick auf die behaupteten Verletzungen müsse sich der Kläger zu 2) einen erheblichen Mithaftungseinwand entgegenhalten lassen. Der geltend gemachte Nutzungsausfall von sechs Tagen sei unberechtigt. Als selbständiger Handelsvertreter habe der Kläger zu 2) allenfalls einen Gewinnverlust erlitten, welcher nur nach Abzug aller laufenden Kosten, Steuern etc. zu ersetzen sei. Mit einem Betrag in Höhe von € 3.055,80 erklärte die Beklagte zu 2) aus übergegangenem Recht hilfsweise die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung, wobei zunächst mit den behaupteten Ansprüchen der Klägerin zu 1) und danach mit den Ansprüchen des Klägers zu 2) aufgerechnet wurde. Das Gericht hat Beweis erhoben zum Unfallhergang gemäß Beweisbeschluss vom 27.06.2006 (Bl. 73 d. A.) durch uneidliche Vernehmung der Zeugen X und Y auf Antrag der Kläger sowie gemäß Beweisbeschluss vom 22.11.2006 (Bl. 91 d. A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Antrag der Beklagten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.11.2006 (Bl. 87 ff. d. A.) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S vom 26.04.2007 (Bl. 119 ff. d. A.) Bezug genommen. Der durch Beweisbeschluss vom 27.06.2006 angeordneten Vernehmung des Zeugen Z auf Antrag der Beklagten stand entgegen, dass der Zeuge Z am 21.10.2006 verstorben ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.