Urteil
2 O 606/08
LG Fulda 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFULDA:2010:0429.2O606.08.0A
7Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Auch den Anlagevermittler treffen Pflichten zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen und tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind, wenn der Interessent deutlich macht, dass er auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 74.498,99 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.01.2009 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt,
aus dessen Verpflichtungen aus der Innenfinanzierung der bei der … durch die Darlehen mit den Nr.XXX, Nr. XXX, Nr. XXX und Nr. XXX freizustellen.
Der Beklagte wird verurteilt,
von dessen Verpflichtungen aus dessen gesellschaftsrechtlicher Stellung an der … freizustellen.
Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des an der … zu einem Nennwert von DM 100.000,00.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch den Anlagevermittler treffen Pflichten zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen und tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind, wenn der Interessent deutlich macht, dass er auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 74.498,99 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.01.2009 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, aus dessen Verpflichtungen aus der Innenfinanzierung der bei der … durch die Darlehen mit den Nr.XXX, Nr. XXX, Nr. XXX und Nr. XXX freizustellen. Der Beklagte wird verurteilt, von dessen Verpflichtungen aus dessen gesellschaftsrechtlicher Stellung an der … freizustellen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des an der … zu einem Nennwert von DM 100.000,00. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist bis auf einen geringen Teil begründet. Der Beklagte haftet auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen im Rahmen der Anlagevermittlung. Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche aktiv legitimiert. Mit Abtretungsvertrag vom 05.11.2008 hat Herr … seine Schadensersatzansprüche in Höhe von 76.876,50 Euro gegen den Beklagten an die Klägerin abgetreten. Diese Abtretung ist als wirksam anzusehen. Für eine erkennbare Rechtsmissbräuchlichkeit der Abtretung wurden keine Anknüpfungstatsachen vorgetragen. Soweit die Klägerin mit den Klageanträgen zu 2) und 3) Freistellung ihres Ehemannes von den Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag begehrt, handelt es sich um schadensersatzrechtliche Folgeansprüche. Insofern ist eine Prozessführungsbefugnis der Klägerin anzunehmen. Nachdem sie Inhaberin der Schadensersatzforderung ist, ist sie als berechtigt anzusehen, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft diese Freistellungsansprüche gleichfalls geltend zu machen. Für die Zulässigkeit der Klage unerheblich ist die Frage, ob die Klägerin aufgrund der vorgelegten Abtretungsvereinbarung in der Lage ist, die Beteiligung an der … an den Beklagten zu übertragen (Klageantrag zu Ziffer 4). Ob und wie die Klägerin in der Lage ist, Zug um Zug gegen Leistung von Schadensersatz die gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Zedenten an den Beklagten zu übertragen, ist eine Frage der Zwangsvollstreckung und berührt die Zulässigkeit der Klage nicht. Der Beklagte ist passiv legitimiert und haftet wegen positiver Vertragsverletzung auf Schadensersatz. Allerdings ist davon auszugehen, dass vorliegend kein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist, sondern nur eine Anlagevermittlung stattgefunden hat. Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin. Der Beklagte hat danach keine allgemeine Vermögensberatung vorgenommen, sondern lediglich einzelne von ihm ausgesuchte Anlagemöglichkeiten vorgestellt. Die Gespräche mit dem Ehemann der Klägerin kreisten von Anfang an um die drei vom Beklagten vorgeschlagenen Kapitalanlagen, die alle in unterschiedlicher Form eine Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds … vorsahen. Dies lässt den Schluss zu, dass der Beklagte gezielt eine Beteiligung an diesem Fonds vermitteln und nicht eine produktunabhängige Beratung vornehmen wollte. Gleichwohl entstanden hierdurch Vertragspflichten. Im Rahmen der Anlagevermittlung ist zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Beklagten stillschweigend ein Auskunftsvertrag zustande gekommen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung von Anlageentscheidungen für den Kapitalanleger keine zu strengen Anforderungen an die Annahme eines Vertragsschlusses zu stellen sind. Demnach kommt zumindest stillschweigend zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Dies gilt selbst dann, wenn der Anlagevermittler zugleich als Repräsentant einer hinter ihm stehenden Bank tätig wird (BGH in NJW 2007, 1362 m. w. N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Beklagten stillschweigend ein Auskunftsvertrag zustande gekommen, ohne dass insofern eine Vernehmung des Zeugen … angezeigt wäre. Unstreitig war der Beklagte zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr bei der Kreissparkasse … angestellt, sondern selbständig im Bereich von Finanzdienstleistungen tätig. Da sich der Ehemann der Klägerin und der Beklagte aus der langjährigen Tätigkeit des Beklagten für die Kreissparkasse … kannten, ist davon auszugehen, dass der Zedent von den besonderen Kenntnissen des Beklagten, die dieser als gelernter Bankkaufmann mitbrachte, bei der Anlageentscheidung partizipieren wollte. Bereits damit sind die Voraussetzungen erfüllt, die nach der Rechtsprechung des BGH zur Annahme eines stillschweigenden Vertragsschlusses ausreichen. Das Vorbringen des Beklagten ist dem gegenüber nicht erheblich. Ob ein Teil des Beratungsgesprächs in den Räumen der Kreissparkasse stattgefunden hat, kann dahinstehen. Dies müsste aufgrund der früheren Tätigkeit des Beklagten nicht notwendig auf eine Vertretereigenschaft des Beklagten hinweisen. Vielmehr wäre durchaus denkbar, dass die Sparkasse in den Vertriebsweg des Immobilienfonds in irgendeiner Weise eingebunden war und der Beklagte dennoch als selbständiger und unabhängiger Anlagevermittler aufgetreten ist. Zudem enthalten keinerlei Schriftstücke einen Hinweis auf eine Tätigkeit des Beklagten für die Kreissparkasse … . Seine Visitenkarte (Bl. 57 d. A.), die der Beklagte dem Zedenten überreichte, enthält ausschließlich persönliche Kontaktdaten. Auch die anderen vorgelegten Dokumente, wie etwa die Beispielsrechnungen, enthalten keinen Hinweis darauf, dass die Vermittlungstätigkeit durch die Kreissparkasse … , vertreten durch den Beklagten, erfolgt sei. Entsprechend § 164 Abs. 2 BGB muss der Beklagte diese fehlende Offenlegung sich zurechnen und den abgeschlossenen Auskunftsvertrag gegen sich selbst gelten lassen. Der Beklagte wäre dafür beweispflichtig, dass er bei Vermittlung der Anlage nur als Vertreter der Kreissparkasse … gehandelt habe. Hierfür hat er aber keinen Beweis angetreten. Auch der Umstand, dass die Provision für die Vermittlung zunächst an die Kreissparkasse Schlüchtern gezahlt und er dann von ihr entlohnt worden sei, ist für die Frage eigener Vertragspflichten des Beklagten nicht erheblich. Insofern war maßgeblich, dass dem Ehemann der Klägerin gegenüber offengelegt worden wäre, dass die Vermittlungstätigkeit von der Kreissparkasse … erbracht wird. Dies vermag der Beklagte aber nicht zu beweisen. Die erkennbaren Umstände des unstreitigen Sachverhalts stützen diese Annahme nicht. Der Beklagte hat seine Vertragspflichten aus dem Auskunftsvertrag verletzt. Von einem Anlagevermittler ist zu verlangen, dass er seine Kunden vollständig und zutreffend über die für die betreffende Anlage wichtigen Umstände informiert, wozu insbesondere gehört, dass er sich die nötigen Informationen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des Kapitalsuchenden beschafft, das Anlagekonzept zumindest auf seine Plausibilität und seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüft, etwaige Unrichtigkeiten des Anlageprospekts richtigstellt und alle ihm zugänglichen Informationen über die vertriebenen Anlagen an die Kunden weitergibt. Diesen Pflichten ist der Beklagte nicht ausreichend nachgekommen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Klägerin unstreitig noch keine Erfahrungen mit Immobilienfonds hatte. Daher war er vom Beklagten über die typischen Eigenschaften derartiger Anlagen, insbesondere über etwaige Haftungsrisiken und auch eine mögliche Wiederverkäuflichkeit der Anlage, wahrheitsgemäß zu informieren. Dies sind wesentliche Faktoren für die Werthaltigkeit einer Anlageentscheidung und müssen dem Anleger damit vermittelt werden. Dies gilt zunächst für die Information über die nur eingeschränkte Möglichkeit, den Anteil an einem geschlossenen Immobilienfonds weiter zu veräußern. Nach der Rechtsprechung des BGH ist jedenfalls der Anlageberater grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist. Die praktisch fehlende Aussicht, eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, ist ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist (BGH in NJW-RR 2007, 621 ). Da auch der Anlagevermittler eine richtige und wahrheitsgemäße sowie vollständige Information über die für den Anlageentschluß wesentlichen Umstände schuldet und der fehlende Zweitmarkt für entsprechende Beteiligungen an einem geschlossenen Immobilienfonds einen der wesentlichen Umstände darstellt, ist die Kammer der Auffassung, dass auch bei einem Auskunftsvertrag im Rahmen einer Anlagevermittlung eine Aufklärung hierüber erforderlich ist. (ebenso OLG Stuttgart, vom 09.05.2007, Aktenzeichen 4 U 232/06, betreffend die hier streitige Grundstücksgesellschaft). Unstreitig hat aber der Beklagte eine entsprechende Aufklärung nicht geleistet. Eine weitere Pflichtverletzung des Beklagten betrifft die Haftungsrisiken dieser Beteiligung. Die durch den Fonds finanzierte Immobilie werdem durch verschiedene Darlehen finanziert, die mit einer Globalgrundschuld abgesichert sind, wodurch grundsätzlich jeder Miteigentumsanteil am Grundstück in vollem Umfang für jede gesicherte Forderung haftet. Auch hierbei handelt es sich um eine aufklärungsbedürftige Tatsache, weil der Anleger aufgrund der gewählten Besicherung nur dann lastenfreies Miteigentum erwerben kann, wenn alle Mitanleger ihren Verbindlichkeiten in vollem Umfang nachkommen. Dies bedeutet, dass der Anleger damit nicht nur sein eigenes Insolvenzrisiko, sondern auch das aller anderen - ihm im Zweifel unbekannten - Investoren trägt. Eine solche Anlageform bedarf einer hinreichenden Aufklärung, damit sich der Anleger ein eigenes fundiertes Bild vom Risiko seiner Kapitalanlage machen und eine vernünftige, alle Risiken einschließende Entscheidung treffen kann (ebenso OLG Stuttgart, a. a. O.). Eine solche den Anforderungen genügende Aufklärung durch den Beklagten ist unstreitig nicht erfolgt. Dieser hat lediglich die möglichen Renditechancen in den Vordergrund gestellt und weder auf das Bestehen und Wesen der Globalgrundschuld noch auf die tatsächlich nicht zu erwartende Verkaufbarkeit des Anteils hingewiesen. Diese Pflichtverletzungen des Beklagten sind auch nicht durch das spätere Übersenden des Emissionsprospektes geheilt worden. Zwar ist durch die Beitrittserklärung des Ehemanns der Klägerin vom 07.11.1991 noch kein wirksamer Beitritt zur Gesellschaft erfolgt, weil dieser erst noch der notariellen Unterschriftsbeglaubigung bedurfte. Der Beitritt des Zedenten zur Grundstücksgesellschaft erfolgte erst mit Abgabe der notariell beglaubigten Beitrittserklärung vom 26.11.1991, vor der ihm der Emissionsprospekt zugegangen war. Durch diesen Prospekt wurde die zuvor erfolgte unzureichende Beratungsleistung nicht ausgeglichen. So ist zum einen zu beachten, dass bereits mit der nur schriftlich abgegebenen Beitrittserklärung vom 07.11.1991 der weitere Erwerbsprozess eingeleitet war, ohne dass eine hinreichende Risikoaufklärung des Zedenten erfolgt war. Selbst wenn der Emissionsprospekt vollumfänglich auf alle Risiken hingewiesen hätte, würde dies nichts an der Pflichtverletzung des Beklagten ändern, da der Ehemann der Klägerin auf den Inhalt des Gesprächs mit dem ihm als sachkundig bekannten Beklagten vertrauen und seine Anlageentscheidung maßgeblich hiervon abhängig machen durfte. Zudem wäre eine Belehrung in qualifizierter Form notwendig gewesen, um den bereits auf fehlerhafter Informationsgrundlage getroffenen Anlageentschluss in Zweifel zu ziehen. Eine diesen Anforderungen entsprechende Aufklärung ist auch in dem Emissionsprospekt nicht enthalten, so dass dessen Inhalt - wenn überhaupt - im Rahmen eines möglichen Mitverschuldens des Zedenten zu berücksichtigen wäre. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich hier auch der Prospekt zu den genannten aufklärungsbedürftigen Tatsachen nicht hinreichend verhält. Zur Fungibilität der Beteiligung / Veräußerung ist in dem Prospekt auf Seite 21 (Bl. 96 der Akten) ausgeführt, dass die Gesellschaftsanteile frei veräußerbar sind, es jedoch einen festen Markt nicht gibt, woraus sich Konsequenzen für Verwertungshöhe und -möglichkeit ergeben. Diese Formulierung ist zwar nicht falsch, greift aber zu kurz und verharmlost das Verwertungsrisiko, weshalb sie keine ausreichende Aufklärung enthält (ebenso OLG Stuttgart, a. a. O.). Auch die Hinweise zur Besicherung des in Anspruch genommenen Fremdkapitals klären nicht hinreichend über die Einrichtung und die Bedeutung einer Globalgrundschuld und die Haftungsrisiken aus dieser auf. Dies gilt für die Formulierungen Seite 20 des Prospekts unter „Fremdkapital“ (Bl. 95 R. d. A.). Auch die Formulierung auf Seite 10 des Prospekts unter Ziffer 7a (Bl. 90a d. A.), dass jeder Gesellschafter - soweit gesetzlich zulässig - nur quotal für die seinem Anteil entsprechenden Verbindlichkeiten haftet, benennt die Risiken nicht offen. Vielmehr wird suggeriert, dass ein überschaubares Haftungsrisiko bestehe, was angesichts der hohen Grundschuldbelastung und der Tatsache, dass jeder Miteigentumsanteil in voller Höhe für die besicherten Forderungen haftet, keine hinreichende Aufklärung enthält (ebenso OLG Stuttgart, a. a. O.). Eine Aufklärungspflichtverletzung entfällt auch nicht wegen der Formulierung der Beitrittserklärung mit Vollmacht (Anlage K 12, Bl. 118 d. A.), wonach die Bevollmächtigte die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter auszuschließen und an deren Stelle eine Haftung dergestalt zu vereinbaren hat, dass jeder Gesellschafter für Verbindlichkeiten aus Verträgen nur in dem Verhältnis haftet, in dem seine Beteiligung an der Gesellschaft zum Gesellschaftskapital steht. Auch diese Formulierung ändert nichts daran, dass jeder Anteil in vollem Umfang für die besicherten Forderungen haftet, worüber weder der Beklagte aufgeklärt hat noch der Emissionsprospekt eine ausreichende Aufklärung enthält. Der Beklagte hat die Pflichtverletzungen auch schuldhaft begangen. Das Verschulden wird vermutet, hinreichende Anhaltspunkte für eine Entlastung hat der Beklagte nicht vorgetragen. Durch die schuldhaften Pflichtverletzungen des Beklagten ist der geltend gemachte Schaden entstanden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die mangelnde Aufklärung des Ehemannes der Klägerin ursächlich für seine Anlageentscheidung geworden ist. Die Klägerin hat dargelegt, dass ihr Ehemann den Fonds nicht gezeichnet hätte, wenn er über die erheblichen Haftungsrisiken ausreichend aufgeklärt worden wäre. Dem ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Gemäß § 249 BGB kann die Klägerin grundsätzlich verlangen, so gestellt zu werden, wie ihr Ehemann ohne den Erwerb der Kapitalanlage gestanden hätte. Sie hat grundsätzlich Anspruch auf die im Zusammenhang mit der Anlage entstandenen Aufwendungen, wobei sie sich die entstandenen Steuervorteile als Vorteil anrechnen lässt. Die Klägerin hat einen Schaden in Höhe der geltend gemachten 76.876,50 Euro hinreichend dargelegt. Dieser ergibt sich aus den im Laufe der Jahre geleisteten Einlagen in Höhe von 104.635,89 Euro abzüglich einer Steuerersparnis von 27.756,83 Euro. Diese Zahlen selbst sind unstreitig. Da die Klägerin mit ihrem Antrag zu 4 eine Verurteilung Zug um Zug gegen Übertragung des Investmentanteils ihres Ehemanns beantragt hat, ist sie damit dem Erfordernis einer Vorteilsausgleichung hinreichend nachgekommen. Der Wert des Anteils ist daher nicht schadensmindernd zu berücksichtigen. Dieser geltend gemachte Schaden beruht auch insgesamt auf den Pflichtverletzungen des Beklagten. Der Ansicht des Beklagten, dass die spätere Entscheidung des Zedenten, etwa nach 12 Jahren nicht aus dem Immobilienfonds durch eine mögliche Kündigung auszuscheiden, sondern die Fondsbeteiligung weiter zu behalten, die Kausalkette unterbrochen habe, vermag die Kammer nicht zu folgen. Im Schadensrecht wird die Zurechnung nicht dadurch ausgeschlossen, dass außer dem zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignis auch andere Ursachen zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. Dem Schädiger können auch Schadensfolgen zugerechnet werden, die durch einen Entschluß des Verletzten herbeigeführt worden sind (vgl. nur Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Auflage, Rd-Nr. 33f vor § 249 m. w. N.). Soweit man hier auf Seiten des Ehemannes der Klägerin eine Obliegenheit für die Reduzierung des Schadens, etwa durch Kündigung der Beteiligung, annehmen wollte, hat dies nicht durch Verneinung der Kausalität der Falschberatung, sondern im Rahmen der Prüfung eines etwaigen Mitverschuldens zu erfolgen. Der Höhe nach ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht in vollem Umfang begründet, weil sie sich ein Mitverschulden ihres Ehemanns hinsichtlich eines geringen Betrages gemäß § 254 BGB zurechnen lassen muß. Dies betrifft die Verzugszinsen, die der Zedent aufgrund verspäteter Einzahlungen des Kapitals zahlen musste. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin (Seite 8 der Klageschrift, Bl. 9 d. A.) hat ihr Ehemann die Teilzahlungen 3 bis 8 verspätet geleistet, wodurch aufgrund Schreibens der … vom 07.06.1995 4.650,-- DM an Zinsen fällig wurden. Dieser Schadensbetrag beruht allein auf verspäteten Leistungen des Ehemannes der Klägerin, der damit seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist. Die angefallenen Verzugszinsen sind daher nicht vom Beklagten als Schadensersatz zu erstatten. Dies ist ein Betrag von 2.377,51 Euro, der von der Klageforderung in Abzug zu bringen ist, so dass sich die berechtigte Schadensersatzforderung der Klägerin auf 74.498,99 Euro beläuft. Weitergehende Abzüge wegen eines Mitverschuldens des Zedenten sind demgegenüber nicht berechtigt. Der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin die Beteiligung überhaupt gezeichnet hat, begründet nicht den Vorwurf eines Mitverschuldens. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung nicht deshalb reduziert, weil der Anleger der Auskunft seines Beraters vertraut und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe (BGH in NJW-RR 2007, 857 ). Allerdings kann unter besonderen Umständen im Einzelfall der Einwand des Mitverschuldens begründet sein. Solche Umstände sieht die Kammer nicht bereits darin, dass der Ehemann der Klägerin vor Wirksamwerden der Beitrittserklärung am 18.11.1991 den Emissionsprospekt erhalten hatte und diesen gegebenenfalls nicht sorgfältig gelesen hat. In der Rechtsprechung werden dazu, ob den Anleger unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung Verpflichtungen treffen, den Emissionsprospekt nach Zeichnung der Kapitalanlage auf Widersprüche zu den Angaben des Anlageberaters zu untersuchen und seine auf einen Fondsbeitritt gerichtete Willenserklärung innerhalb der Widerrufsfrist zu widerrufen, unterschiedliche Auffassungen vertreten (für die Annahme eines Mitverschuldens etwa OLG München. vom 03.06.2008, Aktenzeichen 30 U 106/08; dagegen etwa Urteil des OLG Celle vom 21.10.2009, 3 U 94/09, jeweils juris). Diese Frage bedarf vorliegend keiner abschließenden Beantwortung. Wie bereits dargestellt wurde, enthält der Emissionsprospekt weder zur Frage der Fungibilität der Anlage noch zu den Haftungsrisiken ausreichend klare Angaben, vielmehr sind diese in dem Prospekt unzureichend und eher verharmlosend. Dass der Ehemann der Klägerin auch nach Erhalt des Prospektes an seiner Anlageentscheidung festgehalten hat, ist daher nicht als Mitverschulden zu werten. Ein Mitverschulden in der Form des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) liegt nach Auffassung der Kammer auch nicht darin, dass der Ehemann der Klägerin seine Beteiligung nicht zum 31.12.2003 gekündigt hat. Gemäß § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages war er berechtigt, mit einer Frist von 12 Monaten zum 31.12.2003 die Beteiligung an dem Immobilienfonds aufzukündigen. Dann wäre er gemäß §§ 19, 20 des Gesellschaftsvertrags abzufinden gewesen, wobei sich der Abfindungsbetrag nach einem Abschichtungsguthaben aufgrund einer gesondert zu erstellenden Abschichtungsbilanz errechnet hätte. Er hätte den auf seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen entfallenden Wert zum 31.12.2003 zurückerhalten und hätte insbesondere die ab 2004 erforderlich gewordenen Nachschusszahlungen nicht mehr zu erbringen gehabt. Insofern hat die Kammer zunächst erwogen, in der nicht erfolgten Kündigung ein Mitverschulden zu sehen. Grundsätzlich ist jeder Geschädigte verpflichtet, nach dem Maßstab eines sorgfältigen und verständigen Menschen alles in seiner Macht stehende zu unternehmen, um den drohenden Schadenseintritt zu verhindern oder den Schaden zu minimieren. Insofern ist auch anerkannt, dass sich ein Geschädigter darum zu bemühen hat, verletzte Vermögenspositionen bestmöglich zu verwerten und den Eintritt weiterer Verluste zu vermeiden. Dem Ehemann der Klägerin war die prekäre finanzielle Situation der Gesellschaft bekannt. So wurde ausweislich des Protokolls der ersten ordentlichen Gesellschafterversammlung vom 02.05.1995 bereits von einer erwarteten Unterdeckung in Höhe von ca. 1,8 Mio. DM berichtet, die mutmaßlich auf Verzögerungen beim Bau der Liegenschaft beruhte. Im Rahmen der Gesellschafterversammlung am 06.04.1998 wurde die schwierige Mietlage in … und die Notwendigkeit eines Sanierungskonzepts angesprochen. Diese Probleme waren auch Gegenstand späterer Gesellschafterversammlungen. In der Versammlung vom 07.11.2002 wurde schließlich ein Sanierungskonzept besprochen, dem eine Restverschuldung der Gesellschaft per 30.09.2002 von 3,8 Mio. zugrunde gelegt wurde. Dabei wurde insbesondere erwogen, durch eine als „Befreiungsschlag“ bezeichnete Maßnahme die Tilgung der offenen Verbindlichkeiten zu erreichen, wofür sich allerdings sowohl die Gesellschafter als auch die finanzierende Bank finanziell zu engagieren hätten. Vor dem Hintergrund dieser Äußerung der Gesellschafterprotokolle war grundsätzlich klar geworden, in welcher wirtschaftlichen Brisanz sich der Immobilienfonds seinerzeit befand. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die zwischen 1998 und 2002 notwendig gewordenen Nachschusszahlungen von 2.556,45 Euro noch nicht gravierend war. Von daher kommt auch in Betracht, das weitere Halten der Anlage und das Zahlen von Nachschüssen als vernünftig anzusehen, wenn ansonsten noch höhere Schäden zu befürchten gewesen wären. Nach dem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 03.09.2009 (Bl. 284 ff. d.A.) hat die Kammer zunächst dazu geneigt, von einem Mitverschulden des Ehemanns der Klägerin hinsichtlich der unterlassenen Kündigung der Beteiligung zum 31.12.2003 auszugehen und hatte die Beweiserhebung darüber angeordnet, in welcher Höhe der Zedent bei einer Kündigung eine Abfindung erhalten hätte. An dieser Beweisanordnung und an dieser Einschätzung hat die Kammer jedoch aufgrund des nachfolgenden Vorbringens der Parteien nicht mehr festgehalten. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 21.09.2009 vorgetragen, dass ein weiterer Mitgesellschafter seine Beteiligung zum 31.12.2006 gekündigt habe. Die erstellte Auseinandersetzungsbilanz zum 31.12.2006 habe bei einem Nominalkapital in Höhe von 127.042,36 Euro einen Auseinandersetzungsbetrag von minus 81.985,36 Euro ergeben. Von einem Auseinandersetzungsguthaben könne daher keine Rede sein. Auch eine Kündigung des Zedenten zum 31.12.2003 hätte zu einer Nachschusszahlungsverpflichtung geführt. Dieses Vorbringen hat der Beklagte nicht bestritten, so dass die Kammer mit Beschluss vom 13.11.2009 (Bl. 309 d.A.) darauf hingewiesen hat, dass die Kammer an ihrer Rechtsauffassung im Beschluss vom 03.09.2009, die unterlassene Kündigung zum 31.012.2003 sei als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht anzusehen, nicht mehr festhält. Auch jetzt bewertet die Kammer den Umstand, dass der Ehemann der Klägerin seine Beteiligung nicht aufgekündigt hat, nicht als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB. Wenn sich der Ehemann der Klägerin als Anleger aufgrund der Beschlüsse in den Gesellschaftsversammlungen dazu entschieden hat, die Sanierungskonzepte mitzutragen, kann dies nicht als Obliegenheitsverletzung angesehen werden. Immerhin konnte aufgrund der im Einzelnen erarbeiteten Konzepte davon ausgegangen werden, dass sich die Situation der Immobilie dadurch langfristig verbessert. Dem Zedenten ist daher nicht als Mitverschulden vorzuwerfen, dass er die Beteiligung nicht gekündigt hat. Es steht nämlich auch nicht fest, dass bei einer frühzeitigen Kündigung der Beteiligung ein niedrigerer Schaden entstanden wäre. Zwar wären dann die in den letzten Jahren erfolgten Nachschüsse vermeidbar gewesen, allerdings ist auch in Betracht zu ziehen, dass sich ohne diese Nachschüsse eine Auseinandersetzungsbilanz noch negativer gestaltet hätte. Da der Beklagte für das Vorliegen eines Mitverschuldens darlegungs- und beweispflichtig ist, er aber nicht hinreichend dargetan hat, inwiefern sich der Schaden bei einer vorzeitigen Beendigung der Beteiligung reduziert hätte, kann jedenfalls von einem vorwerfbaren Mitverschulden nicht ausgegangen werden. Auch die Verjährungseinrede des Beklagten greift nicht durch. Während Schadensansprüche wegen Verletzung vertraglicher Beratungspflichten vor der zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren unterlagen (§ 195 BGB a.F.), beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist seit dem 01.01.2002 nur noch 3 Jahre (§ 195 BGB n.F.). Diese kürzere Verjährungsfrist wird gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vom 01.01.2002 an berechnet, wobei dieser Stichtag aber für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht allein maßgeblich ist. Vielmehr müssen zu diesem Zeitpunkt zusätzlich die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen, der Gläubiger muss also von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder diese nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht haben (BGH in NJW 2008, 2576 ). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Beklagte hat die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährung und damit für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Ehemannes der Klägerin gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB am Stichtag 01.01.2002 zu tragen. Der unstreitige bzw. vom Beklagten vorgetragene Sachverhalt rechtfertigt die Annahme eines Verjährungsbeginns am 01.01.2002 nicht. Der Ehemann der Klägerin kannte zwar den Umfang der vom Beklagten vorgenommenen Beratung, dass er aber vor dem von der Klägerin eingeräumten Zeitpunkt Dezember 2005, als eine anwaltliche Beratung stattgefunden habe, darüber Klarheit hatte, dass die Beratung des Beklagten unvollständig und damit fehlerhaft war, kann nicht angenommen werden. Die Kenntnis des Ehemanns der Klägerin von den wirtschaftlichen Problemen der Immobilie reicht jedenfalls nicht aus, um eine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände annehmen zu können. Die Beratungspflicht des Beklagten setzte vorliegend an bestimmten Risiken der Beteiligung (fehlender Zweitmarkt für eine Verwertung und Haftungsrisiken aufgrund der Globalgrundschuld) an. Die Kenntnis, dass sich die Beteiligung wirtschaftlich nicht wie erwartet verwirklicht hat und in Schieflage geriet, bedeutet noch nicht, dass dem Ehemann der Klägerin auch bewusst war, vom Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Fragen nur unzulänglich beraten worden zu sein. Auch der nachträgliche Erhalt des Emissionsprospektes war nicht geeignet, eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände zu erreichen. Wie bereits ausgeführt wurde, war der Prospekt zu den maßgeblichen Fragen gerade nicht aussagekräftig und eher verharmlosend. Aus den Protokollen der Gesellschafterversammlungen ergeben sich gleichfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann der Klägerin im Laufe der Jahre hinreichende Tatsachen erfahren hat, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Beklagten als naheliegend erscheinen zu lassen. So ist im Protokoll vom 12.05.1995 zu TOP 11 (Bl. 215) aufgeführt, dass zwei Gesellschafter den Wunsch geäußert haben, ihre Beteiligung zu veräußern. Weitere Erklärungen zu eingeschränkten Verwertungsmöglichkeiten sind dort aber nicht enthalten. Im Protokoll vom 03.05.1999 unter TOP 10 (Bl. 224 d.A.) ist aufgeführt, dass der Geschäftsführung sechs Gesellschaftermitteilungen über deren Verkaufsinteresse vorliegen. Auf Nachfrage wird seitens Frau …. ein Verkaufspreis, gemessen an dem Nominalwert, von 25-30 % eingeschätzt. Hier wird zwar der Eindruck einer wenn auch nachteiligen Verwertbarkeit geweckt, jedoch erfolgt kein Hinweis darauf, dass es eigentlich keinen Zweitmarkt für diese Beteiligungen gibt. Was das Haftungsrisiko der Gesellschafter betrifft, enthält schließlich auch das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 07.11.2002 zu TOP 3 (Bl. 234 d.A.) keine hinreichenden Tatsachen, die den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Beklagten als naheliegend erscheinen lassen würden. Dort ist aufgeführt, dass die Gesellschafter der GbR quotal bezogen auf das Gesamtkapital aufgrund der persönlichen Unterwerfungserklärung gegenüber der Bank haften. Aufgrund dieser Tatsache wurden Überlegungen angestrebt, wie es möglich ist, die Gesellschafter aus dieser persönlichen Schuldhaft entlassen zu können. Auch wenn damit eine persönliche Schuldhaft der Gesellschafter angesprochen wird, wird doch auch hier wieder lediglich von einer quotalen Haftung gesprochen und der Anschein erweckt, dass jeder Gesellschafter quotal haften würde, was so eben nicht zutreffend ist. Auch die vorgelegten Protokolle der Gesellschafterversammlungen enthalten daher keine ausreichenden Umstände, die für den Ehemann der Klägerin den Schluss auf ein Beratungsverschulden des Beklagten in den dargestellten maßgeblichen Punkten als naheliegend erscheinen ließen. Das Vorbringen der Klägerin, ihr Ehemann sei erst aufgrund einer anwaltlichen Beratung im Dezember 2005 entsprechend aufgeklärt worden, ist daher nicht widerlegt. Hatte aber der Ehemann der Klägerin erst im Dezember 2005 Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, endete die 3-jährige Verjährungsfrist erst Ende 2008. Die Verjährung wurde durch die Klageerhebung vom 15.12.2008 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB). Dass die Klage erst am 15.01.2009 zugestellt wurde, schadet nicht, da die Zustellung im Sinne von § 167 ZPO„demnächst“ erfolgte, nachdem die Klägerin ohne schuldhaftes Zögern am 05.01.2009 den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat. Nach alledem war der Beklagte nach dem Klageantrag zu 1.) zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 74.498,99 Euro zu zahlen. Im Übrigen war dieser Antrag abzuweisen. Gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ist dieser Betrag ab Rechtshängigkeit (16.01.2009) mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Auch die Freistellungsanträge zu Ziff. 2 und 3 sind gemäß § 249 BGB begründet. Ferner war antragsgemäß auszusprechen, dass die Verurteilung Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligung des Zedenten erfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Es war gerechtfertigt, dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen Falschberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Immobilienfonds in Anspruch. Der Ehemann der Klägerin und … betrieb 1991 als Lackiermeister ein Lackiergeschäft. Erfahrungen mit Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds hatte er nicht. Der Beklagte war bis zum 31.03.1991 bei der Kreissparkasse … , bei der der Zedent seine privaten und geschäftlichen Bankkonten unterhielt, als Bankkaufmann angestellt. Nach dem 31.03.1991 war der Beklagte selbständig im Bereich Finanzdienstleistungen tätig. Im Herbst 1991 kam es zu einem Kontakt zwischen dem Zedenten und dem Beklagten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, auf wessen Initiative dieser zurückging. Unter dem 04. oder 05.11.1991 fand zwischen ihnen dann ein Beratungsgespräch statt, in dem es um eine Beteiligung des Zedenten an einem Immobilienfonds ging. Der Beklagte erklärte, dass es sich bei dem Anlageobjekt um die Immobilie … in … handele. Der Beklagte legte dem Zedenten drei Berechnungsbeispiele vor (Bl. 58 f. d. A.). Ein Berechnungsbeispiel betraf den Erwerb einer Eigentumswohnung, wofür mindestens 260.000,-- DM zu investieren seien, was der Zedent ablehnte. Die anderen Beispiele betrafen Kapitalbeteiligungen ohne einen Wohnungserwerb. In den Berechnungsbeispielen sind im Falle eines Verkaufs nach 12 Jahren erhebliche Wertsteigerungen ausgewiesen. Der Beklagte überreichte dem Zedenten hinsichtlich der guten Aussichten des … Immobilienmarktes einen Stapel Kopien diverser Zeitungsberichte von Wirtschaftsmagazinen (Bl. 60 ff. d. A.). Nach dem Gespräch erklärte sich der Zedent an einer Beteiligung an der Anlage … in Höhe von 100.000,-- DM interessiert. Die Beteiligten vereinbarten einen neuen Termin für den 07.11.2009. In diesem Termin, bei dem streitig ist, wo dieser stattfand und wer noch daran beteiligt war, erklärte der Zedent, sich an dem Fonds mit 100.000,- DM beteiligen zu wollen. Daraufhin legte ihm der Beklagte eine Beitrittserklärung zur … vor (Bl. 82 d. A.), die der Zedent unterschrieb. Darin verpflichtete er sich unter anderem zur Zahlung von insgesamt 105.000,-- DM, die er in sieben Raten zu je 15.000,-- DM zahlen sollte. Der Gesamtbetrag setzte sich aus der Kapitalanlage von 100.000,-- DM und einem Agio von 5.000,-- DM zusammen. Mit Schreiben vom 12.11.1991 (Bl. 84 d. A.) bestätigte die … gegenüber dem Zedenten den Erhalt seiner Beitrittserklärung und übersandte auch einen Emissionsprospekt des Immobilienfonds … , auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 86 - 108 d. A.). Die mit übersandte Schufa-Selbstauskunft sandte der Zedent unterschrieben zurück. Mit Schreiben vom 18.11.1991 übersandte die … dem Zedenten eine vorformulierte Erklärung über den Beitritt zu einer Grundstücksgesellschaft mit einer Vollmacht für die Geschäftsführerin der Gesellschaft mit der Bitte, diese mit notarieller Beglaubigung seiner Unterschrift zurückzusenden. Mit Urkunde des Notars … (UR-Nr. … ) vom 28.11.1991 erfolgte die Unterschriftsbeglaubigung der Unterschrift des Zedenten. Auch auf den Inhalt dieser Urkunde wird verwiesen (Bl. 114 - 119 d. A.). Zwischen 1991 und 1995 zahlte der Zedent den vereinbarten Betrag von 105.000,-- DM, wobei er aufgrund teilweise verspäteter Zahlungen weitere 4.650,-- DM (= 2.377,51 Euro) als Verzugszinsen nachzahlen musste. Unterdessen wurde seitens der Grundstücksgesellschaft der Erwerb und Bau der Immobilie durchgeführt, wobei zur Finanzierung verschiedener Darlehen in Höhe von insgesamt 43,9 Millionen DM aufgenommen wurden. Diese wurden mit der Bestellung einer Globalgrundschuld abgesichert, worüber der Zedent von dem Beklagten nicht aufgeklärt worden war. Der Beklagte hatte den Zedenten auch nicht darauf hingewiesen, dass für eine solche Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ein Zweitmarkt nicht existiert. Bereits Mitte der 90er Jahre kam es zu einer Unterdeckung des Fonds, da etwa Mieteinnahmen zu hoch kalkuliert waren. In der ersten ordentlichen Gesellschafterversammlung vom 02.05.1995 (Protokoll Bl. 211 ff. d. A.) wies die Geschäftsführung auf eine Unterdeckung von ca. 1,8 Millionen DM hin. Auch auf weiteren Gesellschafterversammlungen in der Folgezeit wurde über finanzielle Probleme berichtet. Bereits für die Jahre 1998 bis 2002 war ein erstes Sanierungskonzept umgesetzt worden, aufgrund dessen der Zedent Nachschüsse in Höhe von insgesamt 2.556,45 Euro an die Gesellschaft zahlte. Nachdem die ordentliche Gesellschafterversammlung vom 07.11.2002 verschiedene Auswege aus der finanziellen Schieflage diskutiert und vorhandene Darlehen in Höhe von insgesamt 8 Millionen Euro als aus den laufenden Einnahmen unbedienbar bezeichnet hatte (Protokoll Bl. 234 d. A.), beschloss die ordentliche Gesellschafterversammlung am 09.12.2005 ein Sanierungskonzept, das weitere Nachschüsse durch die Gesellschafter vorsah. Danach entfielen auf den Zedenten Nachschüsse im Wert von 46.016,28 Euro, die er in drei Raten bis zum 30.11.2007 an die Gesellschaft zahlte. Die Einzahlungen des Zedenten bis zu diesem Zeitpunkt beliefen sich auf insgesamt 104.635,89 Euro (nach Berechnung der Klägerin 104.633,33 Euro). Gleichzeitig konnte der Zedent die Fondsbeteiligung in Höhe von 27.756,83 Euro steuermindernd geltend machen, so dass die Differenz 76.879,06 Euro beträgt (von der Klägerin berechnet mit 76.876,50 Euro). Der Zedent hat unter dem 05.11.2008 eine Schadensersatzforderung gegen den Beklagten in Höhe von 76.876,50 Euro an seine Ehefrau, die Klägerin, abgetreten (Bl. 140 d. A.). Die Klägerin ist der Auffassung, dass zwischen dem Beklagten und ihrem Ehemann ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei und der Beklagte gegen die hieraus herrührenden Aufklärungspflichten verstoßen habe. Sie behauptet, der Beklagte habe sich nach seiner Tätigkeit für die Kreissparkasse … als selbständiger Anlageberater niedergelassen, Kundenkontakte aus seiner früheren beruflichen Tätigkeit mitgenommen und sei auf den Zeugen … zugegangen, um die streitgegenständliche Beteiligung zu vertreiben. Die Belastung der Immobilie in … mit einer Globalgrundschuld führe zur faktischen Unverkäuflichkeit, weil hierdurch jeder einzelne Fondsanteil mit der Grundschuld in Höhe von 43,9 Millionen DM belastet sei. Damit trage jeder Anleger nicht nur sein eigenes Insolvenzrisiko, sondern auch das aller anderen Anleger. Hierüber hätte der Beklagte ihren Ehemann ebenso aufklären müssen wie über das Fehlen eines Zweitmarktes für Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds. Auch der erst nachträglich übersandte Emissionsprospekt enthalte hierzu keine ausreichenden Angaben. Die Klägerin behauptet ferner, ihr Ehemann sei erst durch anwaltliche Beratung im Dezember 2005 auf das Wesen der Globalgrundschuld hingewiesen worden und habe erst zu diesem Zeitpunkt von der fehlerhaften Beratung des Beklagten Kenntnis erlangt. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass es ihrem Ehemann nicht zum Nachteil gereichen könne, wenn er die Beteiligung nicht veräußert, sondern die Sanierungsbemühungen durch die beschlossenen Nachzahlungen unterstützt habe. Sie behauptet, dass auch bei einem frühzeitigeren Verkauf der Schaden nicht zu mindern gewesen wäre. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Euro 76.876,50 zu bezahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit, 2. den Beklagten zu verurteilen, … aus dessen Verpflichtungen aus der Innenfinanzierung der … bei der … durch die Darlehen mit den Nr. … , Nr. … , Nr. … und Nr. … freizustellen, 3. den Beklagten zu verurteilen, … von dessen Verpflichtungen aus dessen gesellschaftsrechtlicher Stellung an der … freizustellen. 4. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des … an der … zu einem Nennwert von DM 100.000,00. Der Beklagte beantragt, … die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Gespräche mit dem Ehemann der Klägerin im Auftrag der Kreissparkasse … geführt zu haben. Der Zedent sei dort mit dem Wunsch nach einer Anlageberatung vorstellig geworden, woraufhin die Kreissparkasse ihn, den Beklagten, um Wahrnehmung eines entsprechenden Beratungstermins gebeten habe. Das zweite Gespräch mit dem Zedenten habe auch in den Räumen der Kreissparkasse stattgefunden. Zudem habe nicht er, sondern die Kreissparkasse … eine Provision von der Fondsgesellschaft erhalten. Der Beklagte ist weiter der Auffassung, dass nur eine Anlagevermittlung stattgefunden habe. Die wesentlichen Eigenheiten der Beteiligung seien aus dem Emissionsprospekt ersichtlich. Eine weitere Aufklärung habe er nicht geschuldet. Dies gelte insbesondere für die sogenannte „Globalgrundschuld“. Aus der Beitrittserklärung mit Vollmacht (Anlage K 12, Bl. 114 ff. d. A.) ergebe sich gerade keine gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter. Der Beklagte ist weiter der Auffassung, dass seine Haftung auch deshalb ausscheide, weil der Ehemann der Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, seine Beteiligung an der Gesellschaft zum 31.12.2003 zu kündigen. Mit dem Verzicht hierauf und der Beteiligung an dem später beschlossenen Sanierungskonzept habe der Zedent eine neue Kausalkette in Gang gesetzt, die ihm, dem Beklagten, nicht mehr zuzurechnen sei. Das Unterlassen einer Kündigung durch den Ehemann der Klägerin sei auch als erhebliches Mitverschulden zu werten. Schließlich erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Aufgrund der Jahresabschlüsse der Gesellschaft sei dem Ehemann der Klägerin seit vielen Jahren der Misserfolg der Anlage bekannt gewesen, so dass Verjährung zum 31.12.2004 eingetreten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegten Unterlagen verwiesen.