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Urteil

2 O 681/14

LG Fulda 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFULDA:2015:0929.2O681.14.0A
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Leitsätze
AGB werden bei Anwendung des CISG dann Vertragsbestandteil, wenn der Verwender von AGB dem Erklärungsgegner deren Text übersandt oder anderweitig zugänglich gemacht hat. Der bloße Hinweis auf die Einbeziehung der AGB genügt - anders als nach nationalem Recht - nicht, da es dem Grundsatz des guten Glaubens (Art. 7 Abs. 1 CISG) widerspricht, dem Empfänger eine Erkundigungsobliegenheit hinsichtlich nicht übersandter AGB oder die Risiken unbekannter AGB aufzuerlegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: AGB werden bei Anwendung des CISG dann Vertragsbestandteil, wenn der Verwender von AGB dem Erklärungsgegner deren Text übersandt oder anderweitig zugänglich gemacht hat. Der bloße Hinweis auf die Einbeziehung der AGB genügt - anders als nach nationalem Recht - nicht, da es dem Grundsatz des guten Glaubens (Art. 7 Abs. 1 CISG) widerspricht, dem Empfänger eine Erkundigungsobliegenheit hinsichtlich nicht übersandter AGB oder die Risiken unbekannter AGB aufzuerlegen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das Landgericht Fulda ist international, sachlich und örtlich zuständig, da die Beklagte im Landgerichtsbezirk Fulda ihren Firmensitz hat, §§ 12, 17 ZPO, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Nr. 1 EuGVO. Da eine Rechtswahlvereinbarung zwischen den Parteien nicht geschlossen wurde, richtet sich die rechtliche Beurteilung der Streitigkeit nach den Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG). Dieses ist gem. Art. 1 Abs. 1 a CISG persönlich anwendbar, da die Parteien ihre Niederlassung in Vertragsstaaten haben. Gem. Art. 4 CISG ist auch der sachliche Geltungsbereich gegeben, da streitgegenständlich Forderungen aus einem Kaufvertrag über Waren (bewegliche Sachen) sind. Das Vertragsverhältnis der Parteien ist daher im Grundsatz nicht nach den Vorschriften des BGB zu beurteilen, sondern nach dem CISG. Ein Anspruch auf Aufhebung des Vertrages und Rückgewähr des Kaufpreises steht der Klägerin nicht zu, Art. 81 Abs. 2, 49 Abs. 1 a), 35 Abs.2 a) CISG. Es kann dahinstehen, ob die behauptete Vertragsverletzung in Form eines Mangels der Steuerung des streitgegenständlichen Opel Vivaro bei Übergabe vorlag. Denn die Parteien haben die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen. Die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem dem UN- Kaufrecht unterliegenden Vertrag richtet sich nach den für diesen geltenden Vorschriften über den Abschluss von Verträgen (Art. 14, 18 CISG). Ein Rückgriff auf das nach internationalem Privatrecht berufene nationale Recht ist hingegen abzulehnen (BGH, NJW 2002, 370 m. w. N.). Besondere Regelungen für die Einbeziehung standardisierter Geschäftsbedingungen in den Vertrag enthält das CISG nicht. Es ist deshalb durch Auslegung (Art. 8 CISG) zu ermitteln, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Bestandteil des Vertrages sind. Geschäftsbedingungen einer Seite können deshalb schon auf Grund der Verhandlungen zwischen den Parteien oder der zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten - Art. 8 Abs. 3 CISG - Bestandteil der Offerte sein. (OLG Hamm, Urteil vom 12. September 2011 - I-2 U 15/11, 2 U 15/11 -, Rn. 19, juris) Übereinstimmend wird allerdings gefordert, dass der Empfänger eines Vertragsangebotes, einer Auftragsbestätigung oder eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens, dem allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt werden sollen, die Möglichkeit haben muss, von diesen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen (BGH, NJW 2002, 370, 371 ). Im Einheitskaufrecht ist hierfür erforderlich, dass der Verwender von AGB dem Erklärungsgegner deren Text übersenden oder anderweitig zugänglich machen muss, da es dem Grundsatz des guten Glaubens (Art. 7 Abs. 1 CISG) widerspricht, dem Empfänger eine Erkundigungsobliegenheit hinsichtlich nicht übersandter AGB oder die Risiken unbekannter AGB aufzuerlegen (BGH a. a . O.). Denn aufgrund der eventuell erheblichen Unterschiede zwischen den jeweiligen AGB kann der Empfänger deren Inhalte vielfach nicht absehen. Dass nach deutschem Recht bei Verträgen zwischen Unternehmen die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme zur Einbeziehung von AGB ausreicht, ist insoweit unerheblich. Denn im nationalen Handelsverkehr sind -im Gegensatz zum internationalen Verkehr- die AGB einer Branche vielfach ähnlich und in der Regel bekannt, zumindest ist dort eine Erkundigungspflicht bei unbekannten AGB zumutbar (BGH a. a. O.; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Februar 2013 - 12 U 153/12 (Hs), 12 U 153/12 -, Rn. 40, juris, Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 10. November 2010 - 7 U 303/10 -, Rn. 28, juris). Ausreichend aber auch erforderlich ist daher im internationalen kaufmännischen Verkehr eine Übergabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hierbei hat der ausländische Vertragspartner die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn der Hinweis auf deren Geltung in der Vertragssprache erfolgt (OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2015- I-7 U 26/15; 7 U 26/15-, Rn.34, juris). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Klägerin die Gebrauchtwagen Verkaufsbedingungen bei Vertragsschluss übergeben wurden und diese die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Die Klägerin hat in dem Kaufvertrag bestätigt, die beigefügten Geschäftsbedingungen der Beklagten erhalten zu haben. Ausweislich der "verbindlichen Bestellung eines Kraftfahrzeuges" erfolgte bei Vertragsschluss der Hinweis darauf, dass die verbindliche Bestellung zu den nachfolgenden und beigefügten Geschäftsbedingungen erfolgt. Der Hinweis ist fettgedruckt und drucktechnisch deutlich gestaltet. Gleichzeitig hat die Geschäftsführerin mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass die Geschäftsbedingungen beigefügt sind. Den ihr obliegenden Gegenbeweis, dass die Geschäftsbedingungen nicht beilagen und sie keine Kenntnis von ihrem Inhalt nehmen konnte, hat die sie aufgrund der Beweisaufnahme nicht zu erbringen vermocht. Gemäß § 286 Abs.1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung als wahr oder nicht wahr zu erachten sei. Allein der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur zu seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er mögliche Zweifel überwinden und die persönliche Gewissheit von der Wahrheit einer bestimmten Behauptung erlangen kann. Dabei darf und muss er sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der Zweifel Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1970, BGHZ 53, 226; NJW 1970, 946, 948; Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 286 Rn.17 ff. m.w.N.). Hierzu haben die Zeugen XXX und XXX, die die Geschäftsführerin der Klägerin bei den Verkaufsverhandlungen begleitet haben, zwar übereinstimmend bekundet, die Seite 2 mit den aufgedruckten Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht erhalten zu haben. Beide Zeugen haben bestimmt und durchaus glaubhaft dargelegt, lediglich die Seite 1 "verbindliche Bestellung" sowie die Rechnung erhalten zu haben. Insbesondere die Zeugin XXX hat ausgesagt, die Vertragsverhandlungen mit dem Zeugen XXX geführt zu haben, da sie am besten Deutsch spreche. Über eine Gewährleistung oder über eine zusätzliche Garantie sei nicht gesprochen worden. Sie habe nur zwei Blätter, nämlich die Bestellung und die Rechnung, erhalten. Die Seite mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe sie nicht erhalten. Zu dem Passus "zu den nachfolgenden und beigefügten Geschäftsbedingungen folgendes gebrauchtes Kraftfahrzeug" befragt, hat die Zeugin angegeben, dieses Passus in der Bestellung gelesen zu haben, jedoch das Fehlen der Geschäftsbedingungen nicht beanstandet zu haben. Aufgrund der Befragung der Zeugin hat die Kammer auch den Eindruck erhalten, dass die Zeugin der deutschen Sprache ausreichend genug mächtig ist, um solch eine Textpassage zu verstehen. Oftmals hat die Zeugin auf das Befragen durch die Einzelrichterin bereits vor der Übersetzung durch die hinzugezogene Dolmetscherin in Deutsch geantwortet. Demgegenüber haben die Zeugen XXX und XXX bekundet, sich sicher zu sein, der Geschäftsführerin der Klägerin die Seite 2 mit den Geschäftsbedingungen, die jeweils automatisch mit ausgedruckt werde, ebenfalls ausgehändigt zu haben. Der Zeuge XXX, der die Vertragsverhandlungen geführt hat, hat anschaulich dargelegt, bei Eingabe der Vertragsdaten in die EDV der Beklagten komme regelmäßig ein ganzer Satz, wie exemplarisch vorgelegt (vgl. Bl. 103 bis 107 d.A.), heraus. Regelmäßig würden auch die Geschäftsbedingungen überreicht. Er erinnere sich aber auch konkret an diesen Abschluss und an die Überreichung der Geschäftsbedingungen. Er habe die Käuferin auf Befragen darüber informiert, dass die Gewährleistung bei einem gewerblichen Verkauf ausgeschlossen ist. Deshalb sei eine zusätzliche Garantie angeboten worden, die wegen der Kosten abgelehnt worden sei. Auf Nachfrage, weshalb er sich an den konkreten Geschäftsabschluss erinnern könne, hat der Zeuge nachvollziehbar angegeben, bei einem Auslandsgeschäft wie dem vorliegenden besonders aufzupassen, da es sich um einen Nettoverkauf handle, und dass zuvor schon über die Gewährleistung gesprochen worden sei. In diesem Zusammenhang hat auch der Zeuge XXX angegeben, über die bei der Beklagten benutze Plattform Autoackt würden stets ein ganzer Satz einschließlich der AGBs ausgedruckt und dem Kunden übergeben. Auch bei diesem Geschäftsabschluss sei dies so erfolgt. Dies habe er selbst wahrgenommen, da der Geschäftsabschluss als Bargeschäft und Nettoverkauf in das Ausland von ihm besonders kontrolliert worden sei. Seine gute Erinnerung hat der Zeuge XXX glaubhaft mit dem Umstand erklärt, wegen der angebotenen Garantie mit seinem Versicherungsvertreter telefoniert zu haben, um zu klären, ob diese auch in Rumänien gilt. Zweifel an der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugen XXX und XXX sind für die Kammer nicht begründet. Aufgrund der Aussage der Zeugen steht für die Kammer fest, dass es sich bei den vorgelegten AGBs auf Bl. 106 d.A. um die von der Beklagten verwandten Geschäftsbedingungen handelt, die Bestandteil ihrer Vertragsdokumente sind. Zur Frage der Überreichung der Geschäftsbedingungen haben beide Zeugen Details der Verhandlung mit der Geschäftsführerin der Klägerin geschildert und plausible Erklärungen für ihre konkrete Erinnerung gegeben. Angesichts der widersprechenden Aussagen der Zeugen XXX und XXX einerseits und den Zeugen XXX und XXX andererseits, vermag die Kammer eine Überzeugung dahingehend, dass die Geschäftsbedingungen entgegen der Bestätigung der Geschäftsführerin der Klägerin nicht überreicht wurden, nicht zu gewinnen. Aufgrund des damit wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschlusses stehen der Klägerin Ansprüche wegen der behaupten Mängel nicht zu. Es kann dahinstehen, ob die behaupteten Mängel des Opel Vivaro bei Übergabe vorlagen. Die Klage war damit mit der Kostenfolge aus § 91 Abs.1 ZPO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckung beruht auf § 709 S.1 und S.2 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Opel Vivaro Kombi in Anspruch. Die Klägerin ist eine Gesellschaft nach rumänischem Recht, die im Bereich der Fleischverpackung tätig ist. Die Beklagte betreibt in XXX einen Gebrauchtwagenhandel. Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 18.12.2014 (Bl. 5 d.A.) erwarb die Klägerin von der Beklagten zum Zwecke des Transportes ihrer Mitarbeiter den streitgegenständlichen Kleinbus zu einem Kaufpreis in Höhe von 9.500 EUR netto. Das Fahrzeug wurde am 18.12.2014 übergeben und der Kaufpreis bar entrichtet. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Gebrauchtwagen Verkaufsbedingungen der Beklagten Vertragsinhalt wurden. Die verbindliche Bestellung enthält den Passus "zu den nachfolgenden und beigefügten Geschäftsbedingungen folgendes gebrauchtes Kraftfahrzeug". Die Gebrauchtwagen Verkaufsbedingungen der Beklagten enthalten unter Ziffer VI Nr.1 Satz 2 folgende Regelung: "Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche." Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Gebrauchtwagen Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger) Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) - Stand: 03/08 wird auf Bl. 44 d.A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 05.08.2014 (Bl. 10 d.A.) hat die Klägerin die Beklagte unter Bezugnahme auf einen Fehlerauslesebericht einer Bosch Vertragswerkstatt zur Nachbesserung aufgefordert. Diese wurde von der Beklagten mit e-mail vom 15.08.2014 (Bl. 13 d.A.) unter Hinweis auf den Ausschluss der Sachmängelhaftung abgelehnt. Mit weiterem Schreiben vom 20.08.2014 hat die Klägerin sodann den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug sei nach der Übergabe in unregelmäßigen Abständen ausgegangen, wenn es sich im Stillstand befunden habe. Das Fahrzeug habe sich dann nicht mehr starten lassen. Eine Bosch Vertragswerkstatt habe sodann einen Fehler der Zentralelektronik in Form eines Verbindungsfehlers zwischen den Steuergeräten festgestellt, der zu einem Problem des Generators geführt habe. Dieser Fehler, der am 02.08.2014 in dem Fehlerbericht ausweislich der Anlage K 3, Bl. 7f. ausgelesen worden sei, habe bereits bei Übergabe vorgelegen. Die Klägerin behauptet weiter, die Gebrauchtwagen Verkaufsbedingungen der Beklagten seien ihrer Geschäftsführerin bei Vertragsschluss am 31.07.2014 nicht übergeben worden. Die Klägerin beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Opel Vivaro Kombi Fin XXX EUR 9.500,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2014 zu zahlen. Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 870,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten seit 11.9.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich auf den Ausschluss der Sachmängelgewährleistung gemäß Ziff. VI der Gebrauchtwagen Verkaufsbedingungen und behauptet, die auf S. 2 des Vertragskonvoluts aufgedruckten AGBs seien der Geschäftsführerin der Klägerin übergeben worden. Eine - gerade wegen des Gewährleistungsausschlusses- angebotene Garantie habe die Geschäftsführerin der Klägerin wegen der Kosten von rund 400 EUR abgelehnt. Die Beklagte hat zunächst behauptet, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien auf Rückseite der S.1 "verbindliche Bestellung" abgedruckt. Diesen Vortrag hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.04.2015 berichtigt und trägt nunmehr vor, die EDV der Beklagte sei so ausgerichtet, dass 5 Einzelseiten (als Exemplar vorgelegt auf Bl. 103 bis 107 d.A.) ausgedruckt werden, von denen auf Seite 2 die Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger) Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) - Stand: 03/08 ausgedruckt werden. Die Seite 2 mit den Gebrauchtwagen- Verkaufsbedingungen sei der Geschäftsführerin der Klägerin bei Vertragsschluss am 31.07.2014 ebenfalls überreicht worden. Im Übrigen behauptet die Beklagte, das Fahrzeug sei vor Übergabe von einem Mitarbeiter gefahren worden. Mängel seien hierbei - ebenso wie bei der Probefahrt der Klägerin - nicht festgestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 27.04.2015, (Bl. 70 d.A.), ergänzt durch den Beschluss vom 14.07.2015 (Bl. 80 d.A.), durch Vernehmung der Zeugen XXX, XXX, XXX und XXX. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2015 (Bl. 110 - 117 d.A.) Bezug genommen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstige Aktenteile.