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Urteil

2 O 200/17

LG Fulda 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFULDA:2019:1031.2O200.17.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Klage bleibt der Erfolg versagt. Die Klage erweist sich bereits in Ansehung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs als unbegründet. Ein solcher ergibt sich insbesondere weder aus § 630a in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB oder §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 229 StGB. Nach dem Ergebnis des gesamten Inhalts der Verhandlungen und der durchgeführten Be-weisaufnahme ist die Kammer nicht vom Vorliegen eines haftungsbegründenden ärztlichen Behandlungsfehlers überzeugt. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der behandelnde Arzt unter Einsatz der von ihm zu fordernden medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen im konkreten Fall vertretbare Entscheidungen über die diagnostischen und sowie therapeutischen Maßnahmen nicht sorgfältig durchgeführt hat [BGH, NJW 1987, 2289 (2291)]. Ein solcher ist indes nicht dargetan. Bei der Beurteilung der für diesen Rechtsstreit erheblichen medizinischen Feststellungen und Zusammenhänge folgt die Kammer insbesondere den gutachterlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Prange, der diese in seinem schriftlichen Gutachten und im Rahmen der ergänzenden mündlichen Anhörung gemacht hat. Die fachliche Kompetenz dieses Sachverständigen steht dabei aufgrund seiner Qualifikation als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie (Spezielle Neurologische Intensivmedizin) außer Zweifel. Der Sachverständige hat ein in jeder Hinsicht nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten erstattet. Seine Ausführungen im schriftlichen Gutachten sowie in gleichem Maße seine mündlichen Erläuterungen hierzu im Verhandlungstermin waren klar, widerspruchsfrei und ohne Verstöße gegen die Denkgesetze. Die Kammer hat sich mit den Ausführungen des Sachverständigen und mit den von ihm gefundenen Ergebnissen intensiv und kritisch auseinandergesetzt und hat nach eingehender eigener Prüfung dieser Ausführungen keine Bedenken, im Wesentlichen hierauf ihre eigene juristische Wertung aufzubauen. 1. Soweit die Klägerin vorträgt, die von der Beklagten gestellte Indikation eines Bandscheibenvorfalls sei falsch gewesen, konnte diese Behauptung nicht bestätigt werden. Die Kammer hat – im Gegenteil – keinen Zweifel daran, dass diese gestellte Indikation zutreffend war. Diese Feststellung stützt sich auf die Ausführungen des Sachverständigen, der detailliert erläutert hat, dass bereits auf der CT-Aufnahme vom 16.10.2014, welche mit der vom 13.05.2015 nahezu identisch ist, eine kräftige Bandscheibenprotrusion zu sehen sei, die geeignet sei, dass von der Klägerin beklagte Nervenkompressionssyndrom auszulösen. Auch der Sachverständige hat ausdrücklich festgestellt, dass die gestellte Indikation medizinisch zutreffend und deshalb auch die Operation indiziert war. 2. Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei vor der ersten Operation am 10.06.2015 fehlerhaft aufgeklärt worden, konnte diese Behauptung ebenso nicht bestätigt werden. So wurde die Aufklärung auf einem Bogen – Dokumentierte Patientenaufklärung – Stabilisierende Operation bei Verschleiß, Fehlstellung – durchgeführt (Bl. 153 ff. d.A.). In den dortigen An-merkungen heißt es ausdrücklich: „Initial nur BSV-OP L4/5 links geplant bei CT-Bildgebung, heute ergänzende Röntgen-LWS-Funktionsaufnahmen gelaufen. Diese stellen eine Spondylolisthese L4/5 dar, Patient zur Dekompression und Spondylodese mittels TLIF von links angeraten, darüber informiert, dass bei alleiniger BSV-OP Instabilitätsproblem verschlimmert wird. Patient wünscht in Kenntnisnahme aller Risiken die alleinige BSV-Entfernung in Höhe L4/5 links, wünscht keine Kopie der Aufklärung. Die am Vortag vor der Operation am 09.06.2015 durchgeführten Röntgenaufnahmen der LWS zeigen eine Gleittendenz in der Höhe L4/5.“. Abschließend findet sich dort die Unterschrift der Klägerin. 3. Soweit die Klägerin vorträgt, die Behandlung durch die Beklagte sei weiterhin nicht lege artis erfolgt, konnte diese Behauptung gleichfalls nicht bestätigt werden. Die Kammer hat – im Gegenteil – keinen Zweifel daran, dass sowohl die erste als auch die zweite Operation im Hause der Beklagten lege artis erfolgten. Diese Feststellungen stützen sich zunächst auf die Ausführungen des Sachverständigen, der überzeugend ausgeführt hat, dass auf der Basis vorangegangener ärztlicher Aufklärung und autonomer Entscheidung der Klägerin ein zweistufiges Vorgehen ganz grundsätzlich durchaus möglich und sinnvoll gewesen sei. Das heißt es habe in medizinischer Hinsicht nichts dagegen gesprochen, zunächst die klägerseits gewünschte Dekompression der nervalen Strukturen und im Hinblick auf die sich bewahrheitete Erfolglosigkeit in einem zweiten Schritt die klägerseits zunächst abgelehnte Spondylodese durchzuführen. Hinsichtlich der zweiten Operation hat der Sachverständige ebenso ausdrücklich ausgeführt, es liege auch insofern kein Behandlungsfehler vor. Die zweite Operation sei von der Sinnhaftigkeit und Logik her indiziert und begründbar gewesen. Schließlich vermochte der Sachverständige auch eine etwaige Fehlimplantation (gemeint ist offenbar das Schrauben-Stab-System) schon nicht festzustellen. Die getroffenen Feststellungen stützen sich weiterhin auf die bezeichnenderweise ohne jegliches Zögern geäußerte gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Kranken-ersicherungen (MDK) vom 10.08.2015 (Bl. 51 d.A.), wo es wörtlich heißt: „bereits präoperativ liegt hier eine Koinzidenz von Rückenbeschwerden, Depressionen und psychosozialen Einschränkungen vor, was sich insgesamt negativ verstärkt. Die Operationen vom 10. und 23.06.2015 an der Bandscheibe waren indiziert und wurden auch lege artis durchgeführt, wie auch alle nachträglichen Befunde zeigen. Die objektivierbaren Symptome und Befunde haben sich gebessert. - Leider besteht aber ein subjektives Missverhältnis zwischen guten Befunden und schlechtem Befinden. Dies ist aber keinem medizinischen Fehler geschuldet.“ 4. Soweit die Klägerin vorträgt, ihre aktuelle Gesundheitsbeeinträchtigung und Behandlungsbedürftigkeit seien auf die Behandlung durch die Beklagte zurückzuführen, konnte diese Behauptung ebenso nicht bestätigt werden. Diese Feststellung stützt sich auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach diese Beeinträchtigungen auf die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule zurückzuführen seien. Die Klägerin führt sogar selbst aus, eben chronische Schmerzpatientin zu sein. Demnach vermag die Klägerin auch mit ihrem Klagebegehren im Übrigen nicht durch-zudringen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung ihrer Einstandspflicht für künftige materielle Schäden im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung. Die Klägerin stellte sich am 08.06.2015 in der Notaufnahme der Beklagten vor und beklagte seit acht bis zehn Wochen bestehende, schlimmer werdende und anhaltende Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlung in den ventrolateralen Oberschenkel links sowie Kribbelparästhesien entlang der Schmerzstraße. Bei der Klägerin war bereits seit mehreren Jahren eine Spondylolisthesis verbunden mit Rückenschmerzen bekannt, wobei zum Vorstellungszeitpunkt der Wunsch nach Linderung der Schmerzen im Bein im Vordergrund stand. Zugleich überreichte die Klägerin die Aufnahme eines auswärts durchgeführten CT ihrer Lendenwirbelsäule vom 13.05.2015, welche beklagtenseits als ein lateraler bis nach foraminal reichender Bandscheibenvorfall LW4/5 links sowie eine Spondylolisthese Meyerding Grad I in dieser Höhe bewertet wurde. Weiter wurden beklagtenseits multiple degenerative Veränderungen in der Lendenwirbelsäule mit Osteochondrosen und Spondylarthrosen sowie ein Vakuumphänomen in Höhe LW4/5 und LWL5/SW1 diagnostiziert. Aufgrund ihrer chronischen und therapieresistenten Beschwerden wurde der Klägerin der operative Eingriff in Gestalt einer Resektion des Gelenks L4/5 mit Entfernung des Bandscheibenvorfalls in diesem Bereich sowie einer Versteifung des Segments L4/5 mit Fixateur interne und TLIF-Cage empfohlen. Dieser Eingriff sollte auch während der vor-handenen alten Spondylolisthesis in dieser Art durchgeführt werden, da die Gefahr einer Instabilität bestand. Die Durchführung eines solchen Eingriffs lehnte die Klägerin ab, da sie in einer Einbringung des Cage nicht hinzunehmende Risiken erblickte. Auch die Spondylodese lehnte sie ab, da es ihr in erster Linie nicht um die Linderung ihrer Rückenschmerzen, sondern um die Reduktion der in ihr linkes Bein einstrahlenden Schmerzen ging. Die Entlastungsoperation für die Nervenwurzel wurde sodann am 10.06.2015 von dem Oberarzt der Beklagten, Dr. med. x.x., und der Assistenzärztin der Beklagten, Dr. med. x.x., durchgeführt. Hierbei wurde nach Feststellung der korrekten Etage eine Fensterung L4/5 links durchgeführt. Das Bandscheibenfach wurde sodann dargestellt. Das hintere Längsband war nicht perforiert. Sodann wurde der mediale Gelenkanteil L4/5 teilweise – so weit wie möglich – reseziert. In diesem Bereich wurde kein Bandscheibenvorfall gefunden. Das Bandscheibenfach wurde nicht eröffnet. Auch wurde kein extraforaminaler Zugang durchgeführt. Wie von den Ärzten der Beklagten vermutet worden war, lag der Bandscheibenvorfall exakt in der Mitte des Foramens L4/5. Über diesen Zugang konnte man diesen Vorfall nur unter sehr erschwerten Bedingungen erreichen und je nach Konsistenz des Vorfalls auch nur erschwert oder partiell entfernen, sodass diese Operation nach etwa zwei Stunden Dauer abgebrochen wurde. Nach dieser Operation besserten sich die Schmerzen der Klägerin nicht, woraufhin sie sich erneut im Hause der Beklagten vorstellte. Dort wurde ihr abermals die ärztlicherseits bereits ursprünglich empfohlene „große“ Stabilisierungsoperation angeraten, mit deren Durchführung sie sich nunmehr einverstanden erklärte. Diese führte am 23.06.2015 der Direktor der neurochirurgischen Abteilung der Beklagten, Prof. x.x., durch. Im Zuge dieser Operation wurde zunächst der alte Zugang eröffnet, sodann das Gelenk großteils mit der Fräse entfernt und der Zugang nach lateral in Richtung des Foramens L4/5 erweitert. Es zeigte sich lateral ein relativ großer subligamentärer Bandscheibenvorfall. Das hintere Längsband wurde mit dem Messer eröffnet und mit dem doppelt gewinkelten Häkchen konnte dann der Vorfall hervorluxiert und vollständig entfernt werden. Es erfolgte die Stabilisierung in Höhe L4/5. Die von der Klägerin bereits acht bis zehn Wochen vor der ersten Operation beklagten Rückenschmerzen besserten sich weder nach der ersten noch nach der zweiten Operation. Wegen der hoch chronifizierten Schmerzstörung unterzog sich die Klägerin zwischenzeitlich auch im DRK Schmerzzentrum Mainz einer stationären Behandlung. Sie ist nunmehr auch auf die Benutzung eines Rollators angewiesen. Die Klägerin behauptet, von der Beklagten präoperativ fehlerhaft aufgeklärt worden zu sein. Die zunächst gestellte Indikation eines Bandscheibenvorfalls sei falsch gewesen, sodass sie auch zu Unrecht operiert worden sei. Es lägen erhebliche Verstöße gegen medizinische Standards vor. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld aus der fehlerhaften und rechtswidrigen ärztlichen Behandlung ab dem 08.06.2015 zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird; mindestens jedoch 30.000,00,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung gemäß Ziffer 1 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte stellt einen Aufklärungsfehler in Abrede. Vielmehr sei die Klägerin bereits im Vorfeld der ersten Operation ausführlich darüber aufgeklärt worden, dass lediglich eine Fensterung im Bereich L4/5 den gewünschten Operationserfolg nicht garantieren könne und die Entfernung des weit lateral liegenden Bandscheibenvorfalls sehr schwierig und fraglich sei. Gleichwohl habe die Klägerin diese „große“ Stabilisierungsoperation zunächst ausdrücklich abgelehnt und sich für eine minimalinvasive Operation entschieden. Außerdem sei die Klägerin in beiden Fällen lege artis operiert worden. So sei es gelungen, den treffend als solchen erkannten Bandscheibenvorfall komplett zu entfernen. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 26.04.2018 durch Einholung eines schriftlichen medizinischen Fachgutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr. med. x.x. und durch dessen ergänzende Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2019. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des bei den Akten befindlichen Gutachtens vom 15.02.2019 (Bl. 220 ff. d.A.) und auf die Sitzungsniederschrift vom 20.08.2019 (Bl. 287 ff. d.A.) Bezug genommen.