Urteil
2 O 388/20
LG Fulda 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFULDA:2021:0420.2O388.20.00
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Mit dem LG Münster, Urteil vom 26.02.2021 (8 O 208/20, BeckRS 2021, 4303) geht die Kammer von folgenden Erwägungen aus: I. Die klagende Partei hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises (abzüglich gezogener Nutzungen). 1. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 826 BGB. Zwar hat die Beklagte durch das Inverkehrbringen des Pkw im Verhältnis zu der klagenden Partei als Erwerberin eine unerlaubte Handlung, nämlich eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB begangen (vgl. BGH Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19). Die Beklagte kann die Leistung aber gemäß § 214 Abs. 1 BGB verweigern, da etwaig bestehende Ansprüche der klagenden Partei aus § 823 Abs. 2 oder § 826 BGB jedenfalls verjährt sind. Von diesem Recht hat die Beklagte durch Erhebung der Einrede der Verjährung auch Gebrauch gemacht. Die Verjährung des Anspruchs aus § 826 ZPO richtet sich ebenso wie die eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB nach §§ 195, 199 BGB. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Noch im Jahr 2015 lag jedenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis der klagenden Partei von den den Anspruch begründenden Umständen, insbesondere von der eigenen Betroffenheit von dem Dieselskandal, vor (hierzu unter 1.). Dabei war der klagenden Partei eine Klageerhebung im Jahr 2015 auch zumutbar (hierzu unter 2.). Das Gericht schließt sich diesbezüglich der Auffassung der Oberlandesgerichte München und Stuttgart (OLG München, Beschluss vom 10. März 2020 - 3 U 7392/19 -, Rn. 14 ff., juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 07. April 2020 - 10 U 455/19 -, Rn. 39 ff., juris) an. Zwischenzeitlich hat auch der BGH die grundsätzliche Zumutbarkeit der Klageerhebung im Jahr 2015 bejaht (vgl. BGH Urt. v. 17.12.2020 - VI ZR 739/20). a) Hingewiesen sei auf folgende Erklärungen der Beklagten noch in 2015, die entsprechenden Widerhall in sämtlichen Medien fanden, was der klagenden Partei ohne jeden Zweifel nicht verborgen sein konnte: Die Beklagte hat erstmals mit Pressemitteilung vom 02.10.2015 aktiv mit aufklärerischen Tätigkeiten hinsichtlich der Offenlegung von Details zu Umfang und Tragweite des in ihrem Herrschaftsbereich spielenden „Diesel-Skandals“ begonnen. So wurde auf ihrer Website ein Tool bereitgestellt, mittels dessen jeder Fahrzeughalter anhand seiner Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) abfragen konnte, ob sein Fahrzeug von den - immer noch nicht so genannten - Manipulationen betroffen ist oder nicht. Das bis dahin weitgehend nicht an die Öffentlichkeit getretene Kraftfahrtbundesamt teilte mit Pressemitteilung vom 16.10.2015 erstmals mit, es habe mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 gegenüber der Beklagten einen Rückruf von insgesamt 2,4 Mio. … Marken-Fahrzeugen angeordnet. Man vertrete die Auffassung, dass es sich bei der in diesen Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschaltvoreinrichtung handele, weswegen der Beklagten auferlegt worden sei, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen, was durch entsprechende Nachweise zu belegen sei. Zudem ist von einem von der Beklagten am 07. Oktober 2015 vorgelegten Maßnahmenplan die Rede, und es werden erstmals nähere Angaben zu den betroffenen Motoren gemacht (Euro 5 Dieselmotoren der Größe 2 l, 1,6 l und 1,2 l Hubraum). Diesen Rückruf griff die Beklagte mit Pressemitteilungen vom 15. und 22. Oktober 2015 auf und teilte mit, dass auch für die Marken …, … und … ein entsprechendes Tool bereit stehe, um die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs mit dem Motor … zu eruieren. Unter Hinweis darauf, dass die aktuelle Nachfolge-Motorengeneration … (Einsatz ab 2012) nicht betroffen sei, heißt es weiter, ab Januar 2016 werde mit der Nachbesserung der Fahrzeuge begonnen, wobei die technischen Lösungen zunächst den zuständigen Behörden vorgestellt und danach die Halter dieser Fahrzeuge informiert werden würden. Damit wurde klargestellt, dass sich die Beklagte nicht gegen den Rückruf wehren, sondern an der Beseitigung der Abschalteinrichtungen mitwirken werde. Mit Pressemitteilung vom 25. November 2015 teilte die Beklagte darauf aufbauend schließlich mit, dem KBA seien die erarbeiteten technischen Maßnahmen der betroffenen …-Dieselmotoren nunmehr vorgestellt und diese Maßnahmen seien nach intensiver Begutachtung bestätigt worden. Zudem gestand die Beklagte mögliche zivilrechtliche Schadensersatzansprüche ein, indem sie „ausdrücklich bis zum 31. Dezember 2016 auf die Erhebung der Verjährungseinrede im Hinblick auf etwaige Gewährleistungsansprüche/Garantieansprüche wegen deren Fahrzeugen mit Motorentyp … eingebauten Software, sofern diese Ansprüche nicht bereits verjährt sind“, verzichtete. Am 16. Dezember 2015 verzichtete die Beklagte weitergehend als bisher „ausdrücklich bis zum 31.12.2017 auf die Erhebung der Verjährungseinrede im Hinblick auf etwaige Ansprüche, die im Zusammenhang mit deren Fahrzeugen mit Motortyp … eingebauten Software bestehen“, wobei der Verjährungsverzicht für derartige Ansprüche auch galt, „soweit diese bereits verjährt sind“. b) Aufgrund dieser öffentlich verfügbaren Informationen war der klagenden Partei eine Klageerhebung bereits im Jahr 2015 auch zumutbar. aa) Für die Möglichkeit der Erhebung einer Schadensersatzklage, auch in Form einer Feststellungsklage, ist es nicht notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06 Rn. 27 mit Nachw. d. älteren Rspr.; Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 Rn. 17; Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, BGHZ 201, 129, juris Rn. 38; Versäumnisurteil vom 17. Juni 2016 - V ZR 134/15 Rn. 10). Die Erhebung einer Klage muss bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht haben, dass sie zumutbar ist (BGH, Urteil vom 11. September 2014 - III ZR 217/13 Rn. 15; Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115, juris Rn. 49; Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 17/14 Rn. 46; Urteil vom 7. November 2014 - V ZR 309/12 Rn. 14; Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 594/15 Rn. 11; BAG, Urteil vom 13. März 2013 - 5 AZR 424/12, BAGE 144, 322, juris Rn. 24). Nicht ausreichend ist die Kenntnis von Anknüpfungstatsachen. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Geschädigte aus den Anknüpfungstatsachen den Schluss auf eine Pflichtverletzung durch eine bestimmte Person zieht oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gezogen hat (BGH, Versäumnisurteil vom 17. Juni 2016 - V ZR 134/15 Rn. 10). Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, BGHZ 201, 129, juris Rn. 38; Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115, juris Rn. 49; Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 516/14, BGHZ 208, 210, juris Rn. 26; Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172, juris Rn. 86; Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 233/16 Rn. 94; BAG, Urteil vom 13. März 2013 - 5 AZR 424/12, BAGE 144, 322, juris Rn. 24). Der Gläubiger muss zumindest aufgrund der Tatsachenlage beurteilen können, ob eine rechtserhebliche Handlung von dem üblichen Vorgehen abweicht (Spindler in BeckOK BGB, Stand: 1.2.2020, § 199 Rn. 26). Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - VIII ZR 91/10 Rn. 23 m.w.N.; Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115, juris Rn. 35; Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172, juris Rn. 86). bb) Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die Beklagte den Dieselskandal im Jahr 2015 nur schleppend aufgearbeitet hat. Unerheblich ist insbesondere, dass die Beklagte damals wie heute bestreitet, dass verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten von der Verwendung der Abschalteinrichtung Kenntnis hatten und deshalb der subjektive Tatbestand der deliktischen Anspruchsnormen erfüllt sei. Insoweit haben sich seit dem Jahr 2015 bis zur Klageerhebung keine neuen Erkenntnisse ergeben. Angesichts des unsubstantiierten Bestreitens der Beklagten unter Berücksichtigung von deren sekundärer Darlegungslast stand und steht die fehlende Detailkenntnis der Klägerseite vom Wissen der Repräsentanten der Beklagten um die Abschalteinrichtung einer Klage nicht entgegen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24. September 2019 - 10 U 11/19, juris Rn. 67 ff.; Urteil vom 26. November 2019 - 10 U 154/19, juris Rn. 66 ff.). cc) Im Jahr 2015 stand auch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage, ob die Beklagte den Erwerbern von Kraftfahrzeugen mit dem Motor … deliktisch haftet, der klageweisen Geltendmachung eines solchen Anspruchs entgegen. Vielmehr gab es zu diesem Zeitpunkt noch keine obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidungen zu dieser Frage. Alleine der Umstand, dass offene, bislang höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfragen maßgeblich sind, macht eine Klageerhebung nicht unzumutbar. Der Rechtsweg dient gerade dazu, solche Fragen zu klären (Piekenbrock in BeckOGK, Stand: 1.2.2020, § 199 BGB Rn. 129). Ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Klärung einer entscheidungserheblichen Frage ist stets zumutbar. Zuwarten allein lässt keine Klärung der Rechtslage erwarten (BAG, Urteil vom 13. März 2013 - 5 AZR 424/12, BAGE 144, 322, juris Rn. 27). Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage besteht nicht schon dann, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung einer bestimmten Frage vorliegt. Verlangt wird vielmehr ein „ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum“ (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 348/09 Rn. 21; Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 187/12 Rn. 41). Es gab 2015 aber auch keinen derartigen „ernsthaften“ Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum bezüglich der Frage einer Haftung der Beklagten wegen des Motors …. Unerheblich ist, ob die Rechtslage möglicherweise nach 2015 unsicher oder zweifelhaft geworden ist. Die Verjährungsfrist wird nicht verlängert, wenn die Rechtslage erst unsicher wird, nachdem die Verjährung zu laufen begonnen hat (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115, juris Rn. 45). dd) Eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung kann nicht aus den sehr hohen Hürden abgeleitet werden, die an eine Haftung gemäß § 826 BGB gestellt werden. Die Vorschrift ergänzt als „kleine Generalklausel“ neben den Tatbeständen des § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB das Deliktsrecht um einen unmittelbaren Schutz von Vermögensschäden (Förster in BeckOK BGB, Stand: 1.2.2020, § 826 vor Rn. 1; vgl. auch Wagner in MünchKomm-BGB, 7. Aufl., § 826 Rn. 4). Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich ein abstrakt schwer zu fassender Tatbestand (so Förster in BeckOK BGB, Stand: 1.2.2020, § 826 vor Rn. 1), der durch eine Vielzahl von Fallgruppen in der Rechtsprechung konkretisiert wird. Die sich daraus ergebenden Herausforderungen bei der Rechtsanwendung führen indes nicht zur Unzumutbarkeit einer Klageerhebung im Jahr 2015. Es gibt keinen Grundsatz dahingehend, dass die Verjährung eines auf eine Generalklausel gestützten Anspruchs erst beginnt, wenn sich in der Rechtsprechung eine entsprechende Fallgruppe herausgebildet hat. Vielmehr bleibt es auch in solchen Fällen bei dem Grundsatz, dass der Beginn der Verjährungsfrist nur ausnahmsweise herausgeschoben ist, wenn die Rechtslage unsicher oder zweifelhaft ist. Dies ist nicht bereits der Fall, wenn es um die Anwendung einer „schwierigen“, weil generalklauselartig gefassten Norm auf einen Sachverhalt geht, und Rechtsprechung hierzu noch nicht ergangen ist. Die Verjährung beruht auf den Gedanken des Schuldnerschutzes und des Rechtsfriedens. Zum einen soll der Schuldner davor bewahrt werden, nach längerer Zeit mit von ihm nicht mehr erwarteten Ansprüchen überzogen zu werden. Zum anderen soll die Verjährung den Gläubiger dazu veranlassen, rechtzeitig gegen den Schuldner vorzugehen, wobei es dem Gläubiger auch möglich sein muss, den Anspruch durchzusetzen (BGH, Urteil vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10 Rn. 16; s.a. BGH, Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR 426/01, BGHZ 156, 232, juris Rn. 53; Versäumnisurteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310, juris Rn. 15). Es widerspräche der dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dienenden Funktion des Verjährungsrechts, wenn es für die Frage des Verjährungsbeginns darauf ankäme, ob der geltend gemachte Anspruch auf eine „einfache“ oder eine „schwierige“ Norm gestützt wird (OLG Stuttgart, Urteil vom 14. April 2020 - 10 U 466/19 -, Rn. 51, juris). Auch der Umstand, dass - wie sich im vorliegenden sowie einer Vielzahl weiterer sogenannter „Dieselverfahren“ gegen die hiesige Beklagte oder andere Konzerngesellschaften des …-Konzerns eindrücklich zeigt - das Vorliegen der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen für eine deliktische Haftung der Beklagten aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz im Streit steht, genügt nicht, um das Vorliegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage zu bejahen. Andernfalls ergäbe sich alleine daraus, dass eine beklagte Partei das Vorliegen der Voraussetzungen eines gegen sie geltend gemachten Anspruchs umfassend bestreitet oder dass sie über einen längeren Zeitraum das Ergehen rechtskräftiger ober- und höchstrichterlicher Entscheidungen gegen sie verhindert, ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns. Hierfür besteht aber keine Veranlassung (OLG Stuttgart, Urteil vom 14. April 2020 - 10 U 466/19, Rn. 52, juris). c) Nach alledem war der klagenden Partei eine Klageerhebung im Jahr 2015 zumutbar. Über ihre individuelle Betroffenheit konnte keine irgendwie geartete Unklarheit bestehen, ein Nicht-Reagieren entsprang grober Fahrlässigkeit. Die Verjährungsfrist begann daher mit dem Schluss des Jahres 2015 zu laufen und endete mit dem Schluss des Jahres 2018. d) Eine ausreichende Hemmung der Verjährung vor Ablauf der Verjährungsfrist ist nicht erfolgt. Weder hat eine Eintragung der Klagepartei im Klageregister der Musterfeststellungsklage, anhängig vor dem Oberlandesgericht Braunschweig zum Aktenzeichen 4 MK 1/18, noch haben Verhandlungen stattgefunden, sodass weder gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB noch gemäß § 203 BGB rechtzeitig vor Verjährung eine Hemmung der Ansprüche eingetreten ist. Vorliegend ist die Klage erst im November 2020 und damit nach Eintritt der Verjährung erhoben worden. Die Klageeinreichung konnte daher nicht mehr zur Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist führen. 2. Auch ein Anspruch aus § 852 S. 1 BGB besteht nicht. Nach dieser Vorschrift ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs zur Herausgabe dieses Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dabei verjährt der Anspruch gemäß § 852 S. 2 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahre von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. a) Die Beklagte hat durch das Inverkehrbringen des Pkw im Verhältnis zu der klagenden Partei als Erwerberin eine unerlaubte Handlung, nämlich eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB begangen (vgl. BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19). b) § 852 ist in der vorliegenden Fallkonstellation dennoch nicht anwendbar. Hier ist nämlich eine teleologische Reduktion des § 852 BGB veranlasst, wonach diejenigen Fahrzeugkäufer, die sich nicht an der Musterfeststellungsklage beteiligt haben, nach Verjährungseintritt ihres ursprünglichen Deliktsanspruchs von der Geltendmachung eines Restschadensersatzanspruchs ausgeschlossen sind, weil § 852 Satz 1 BGB im Licht von Sinn und Zweck der Norm auf diejenigen Fallgestaltungen zu begrenzen ist, in denen der Anspruchsteller wegen eines besonderen Prozesskostenrisikos eine zusätzliche „Bedenkzeit“ über den deliktischen Verjährungseintritt hinaus braucht und verdient, was aber mit Blick auf die vorliegend durch die Musterfeststellungsklage beseitigten besonderen Prozesskostenrisiken ausgeräumt war (Martinek, jM 2021, 56 ff [59]; OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 21.1.2021 – 19 U 170/20, BeckRS 2021, 4284 Rn. 17, beck-online). II. Mangels einer Hauptforderung sind auch die geltend gemachten Nebenforderungen und weiteren Anträge (Zinsen, Hilfsfeststellungsantrag Schadensersatzpflicht, Feststellung Annahmeverzug, Feststellung vorsätzlich unerlaubte Handlung, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Erledigungsfeststellungsantrag) unbegründet. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Die Klagepartei macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einem Pkw-Kauf geltend. Bei der Beklagten handelt es sich um eine führende Automobilherstellerin. Am 09.04.2013 schloss die Klagepartei mit der Autohaus …….., in ……... einen Kaufvertrag über das Fahrzeug … 2.0 TDI I mit der Fahrgestellnummer ………. Der Kaufpreis betrug EUR 40.000,01. Bei Übergabe des Fahrzeuges betrug der Kilometerstand 0 Kilometer. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs … ausgestattet. Eine in dem Motor des Typs … installierte Software erkennt, ob das Fahrzeug sich in einer Prüfsituation auf dem Prüfstand befindet, und bewirkt, dass in einer Prüfsituation weniger Stickoxide ausgestoßen werden als im realen Fahrbetrieb. Dies wurde erstmals im September 2015 öffentlich bekannt. Mittlerweile werden sämtliche Fahrzeuge mit dem Dieselmotor … auf Kosten der Hersteller technisch überarbeitet. Im Rahmen der Überarbeitung wird ein Update der Motorsteuerungssoftware aufgespielt. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat einen entsprechenden Freigabeprozess eingeleitet. In hierbei vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgegebenen Freigabebestätigungen stellte dieses fest, dass nach Software-Überarbeitung alle im Hinblick auf Schadstoffemissionen geltenden Grenzwerte und sonstige Anforderungen eingehalten werden und insbesondere keine negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauchswerte, CO2-Emissionswerte, Motorleistung, Drehmoment und Geräuschemissionen zu befürchten seien. Die Klagepartei war nicht im Klageregister der Musterfeststellungsklage (anhängig vor dem OLG Braunschweig, Az. 4 MK 1/18) eingetragen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.05.2020 forderte die Klagepartei die Beklagte dazu auf, bis zum 15.05.2020 den Kaufpreis für das Fahrzeug in Höhe von EUR 40.000,01 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu erstatten. Da die Beklagte der Aufforderung nicht nachkam, erhob die Klagepartei schließlich, eingehend am 03.11.2020, die vorliegende Individualklage. Die Klagepartei ist der Ansicht, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden sei, da die Beklagte einerseits mit legalen Mitteln die NOx-Grenzwerte nicht habe einhalten können, andererseits aber im Falle eines Abgastests die zulässigen Abgaswerte habe einhalten wollen. Dies stelle einen anfänglichen Mangel des Fahrzeugs dar. Dieser entfalle auch nicht durch das vom Kraftfahrtbundesamt nunmehr geforderte und von der Beklagten angebotene Softwareupdate. Das Softwareupdate führe nämlich zu einem Mehrverbrauch, zu einer veränderten Dauerhaltbarkeit und zu verändertem Fahrverhalten des Fahrzeugs, jedenfalls bestehe die begründete Befürchtung, dass das Update zu Folgemängeln führt. Demnach führe der Einbau des Dieselmotors des Typs … letztlich zu einer Wertminderung des Fahrzeugs. Das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem beanstandeten Dieselmotor stelle einen Betrug und eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Kunden dar, Führungsriege und Vorstand der Beklagten hätten von diesem Vorgehen gewusst, die Anweisung sei vom damaligen Entwicklungsvorstand gekommen. Hätte die Klagepartei von der Manipulationssoftware gewusst, so hätte sie die Kaufverträge nicht abgeschlossen. Daher habe sie jetzt einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Fahrzeug-Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Zumindest aber – falls das Gericht von der Verjährung des Schadensersatzanspruchs ausgehe – habe sie einen Anspruch aus § 852 BGB auf Herausgabe des durch Inverkehrbringen des Motors Erlangten. Die Klagepartei beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 40.000,01 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 17.849,38 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges … 2.0 TDI I mit der Fahrgestellnummer …….zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 16.05.2020 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.394,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2020 zu zahlen. Wegen der Differenz zum ursprünglich angekündigten Antrag erklärt die Klagepartei teilweise die Erledigung des Rechtsstreits. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass bereits keine unzulässige Abschaltvorrichtung vorgelegen habe. Zumindest werde das Fahrzeug durch das von ihr angebotene, kostengünstige Software-Update in einen korrekten Zustand versetzt. Auch führe das Update nicht zu negativen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Typengenehmigung, der Motorleistung, der Dauerhaltbarkeit, der Wartungskosten, des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen. Ihr Vorstand habe keine Kenntnis von dem Einsatz der als Abschaltvorrichtung bezeichneten Software gehabt. Trotz intensiver Bemühungen habe man bisher auch nicht ermitteln können, wer in ihrem Hause für den Einbau verantwortlich sei. Im Übrigen trage die Klagepartei nicht ausreichend darüber vor, worüber die Beklagte getäuscht haben soll. Schon hieran scheitere eine deliktische Haftung, ohnehin fehle es auch an einem Schaden, da das Fahrzeug uneingeschränkt nutzbar sei und auch keine Nachteile im Hinblick auf den Versicherungsschutz und ebenfalls keinen Wertverlust oder merkantilen Minderwert erleide. Im Übrigen erhebt die Beklagte vor dem Hintergrund, dass die Klage erst nach dem 31.12.2018 erhoben worden ist, die Einrede der Verjährung. Ergänzend wird auf den weiteren Vortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen nebst Anlagen in der Akte verwiesen.