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Urteil

2 O 13/19

LG Fulda 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFULDA:2022:0127.2O13.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin zu 2) hat der Kläger zu tragen. Der Streithelfer zu 1) hat seine Kosten selbst zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin zu 2) hat der Kläger zu tragen. Der Streithelfer zu 1) hat seine Kosten selbst zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Klage und Widerklage sind zwar zulässig, aber unbegründet. Ein Anspruch des Klägers nach § 280 BGB ist nicht erwiesen. Insoweit kann letztlich offenbleiben, ob eine Abnahme vorliegt, so daß § 280 BGB über § 634 BGB zur Anwendung kommt, oder ob keine Abnahme gegeben ist und jene Schadenersatznorm nach den Regeln des allgemeinen Schuldrechts anwendbar ist. Denn jeweils gilt, daß die Voraussetzungen dieser Norm nicht feststehen. Zwar besteht zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis bzgl. Lieferung und Einbau jenes Fensters. Ob dies mangelhaft geschah und deshalb eine Pflichtverletzung vorliegt, kann ebenfalls dahinstehen. Denn es steht nicht fest, daß der begehrte Schaden auf einer Pflichtverletzung der Beklagten beruht bzw. kann nicht festgestellt werden, daß die Beklagte hierfür einzustehen hat. Für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden ist der Gläubiger beweisbelastet (Grüneberg/Grüneberg, BGB, § 280 Rdnr. 34), hier mithin der Kläger. Vorliegend ist jedoch streitig, ob es zu dem vorgetragenen Schaden deshalb kam, weil das Werk der Beklagten mangelhaft ist, oder ob eine Fehlleistung des für den Kläger tätigen Streithelfers zu 1) ursächlich ist oder aber eine Fehlbedienung durch den Kläger selbst. Hierzu führte der Sachverständige Ringleb aus, daß nach seinen Feststellungen mehrere Ursachen denkbar sind. So sei zum Ersten der Montageort für den Regensensor unter einem Dachvorstand falsch gewählt. Dies könne dazu führen, daß die Steuerung Regen nicht erkennen könne. Auch könnte zum Zweiten durch eine Handentriegelung die Technik verwirrt worden sein, so daß sie nicht erkennen konnte, daß das Fenster tatsächlich offen ist. Ferner zeigte sich zum Dritten bei einem Versuch, daß das Fenster nicht immer vollständig schloß, sondern mitunter einen Spalt aufblieb, wobei aber ein vollständiges Offenbleiben des Fensters nicht festzustellen gewesen sei. Dieses spaltweite Offenbleiben beruhe mutmaßlich darauf, daß sich das Fenster gesetzt habe und nachjustiert werden müsse. Schließlich habe zum Vierten die Streithelferin zu 2) im Ortstermin darauf verwiesen, daß es Probleme mit der Lichtschranke gebe. Was hiervon für den vorgetragenen Schadensfall ursächlich geworden ist vermochte er nicht zu bestimmen. Die mögliche Ursache zu 1) ordnete er dabei dem Streithelfer zu 1) zu. Die Ursache zu 2) sei eine den Kläger treffende Fehlbedienung. Ursache Nr. 3 sei eine Frage der Wartung und Instandhaltung, während der 4. Grund der Streithelferin zu 2.) zuzuordnen sei. Soweit er schließlich noch ausführte, daß er auch eine Konformitätserklärung der Streithelferin zu 2) für die aus den von ihr vertriebenen Einzelprodukten zu erstellenden Gesamtprodukten vermißte, betrifft auch dies nur die Streithelferin zu 2), die zudem in ihrem Schriftsatz vom 11.08.2021 mit Hinweis auf Belege dargelegt hat, warum hierin kein Verstoß gegen die Maschinenrichtlinie gefunden werden kann. Folgt man diesen Darlegungen des Sachverständigen, dann ist eine Zuordnung des Schadens zur Beklagten nicht möglich. Sollte ein falsch montierter Regensensor ursächlich sein (vgl. zu seinem Standort die Lichtbilder Bl.198 und 222 d.A.), dann steht eine Haftung der Beklagten deshalb nicht fest, weil zwischen ihnen streitig ist, wer diesen montiert hat, ob es also die Beklagte war oder der Streithelfer zu 1) im Auftrag des Klägers. Ein Beweis für seine Behauptung hat der Kläger nicht angetreten, womit ein der Beklagten zuzurechnender Fehler nicht feststeht. Sollte eine Fehlbedienung vorliegen, kann dies den Beklagten ebenfalls nicht treffen. Soweit der Sachverständige ein teilweises Nichtschließen infolge einer Setzung feststellte, ordnete er dies der Wartung zu und mithin der Sphäre des Klägers. Ohnehin entspricht dies aber auch nicht dem vorgetragenen Schadensbild, wobei der Sachverständige aber ein völliges Offenbleiben des Fensters nicht herbeiführen konnte, er dies also nicht feststellen konnte. Soweit aber ein von der Streithelferin zu 2) bezogenes Werkstück ursächlich sein sollte, hätte die Beklagte hierfür nicht nach § 280 BGB einzustehen. Denn für den Kauf- wie Werkvertrag ist für die Verpflichtung zum Schadenersatz zu beachten, daß eine solche Haftung für lediglich zugekaufte Stücke auch unter Geltung des § 280 I 2 BGB nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. Ein Mangel ist vielmehr nur zu vertreten, wenn man selbst Hersteller des Teils ist oder der Hersteller sein Erfüllungsgehilfe, wenn man den Mangel kennt oder kennen muß, wobei den Zwischenhändler aber grds. keine Untersuchungspflicht trifft, wenn man den Mangel durch Verletzung von Nebenpflichten wie eine unsorgfältige Lagerung selbst verursacht hat oder wenn man eine Garantie übernommen hat (Grüneberg/Grüneberg, BGB, § 280 Rdnr. 19). Keiner dieser Fälle ist vorliegend jedoch gegeben. Die Beklagte hat die Fensterteile nicht selbst hergestellt, sondern sie von der Streithelferin zu 2) bezogen. Da die Beklagte die Herstellung nicht selbst schuldete, war die Streithelferin eine normale Einkaufquelle und damit keine Erfüllungsgehilfin der Beklagten. Eine Kenntnis der Beklagten vom Mangel ist nicht behauptet worden, mangels Untersuchungspflicht mußte sie einen Mangel auch nicht entdecken, zumal bei einem Dachdeckerbetrieb wohl ohnehin keine hohen Kenntnisse bzgl. elektronischer Bauteile unterstellt werden können. Daß sie den Mangel selbst verursachte, indem sie etwa ein intaktes Bauteil unsorgfältig lagerte, ist ebenfalls nicht dargetan. Dasselbe gilt für die Übernahme einer Garantie. Hieraus folgt mithin, daß die Beklagte keinen Schadenersatz schuldet, wenn die Ursache in einem zugekauften Teil liegt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen und den vorstehenden rechtlichen Erwägungen scheidet eine Haftung der Beklagten mithin aus, da keine der von ihm als denkbar benannten Ursachen zu einer Schadenersatzpflicht der Beklagten führen würde und auch nicht ausgeschlossen werden kann, daß eine derjenigen Ursächlichkeiten den Schaden herbeiführte, für die sie nicht einzustehen hat. Nichts anderes gilt im Übrigen, wenn man auf die Privatgutachten abstellt, auf die der Kläger Bezug nimmt. Nach dem vom Streithelfer zu 1) eingeholten Gutachten sei zwar seine Installation korrekt, jedoch sei mit hoher Wahrscheinlichkeit ein technischer Defekt an der Klemmschutzsteuerung bzw. am Infrarot-Bewegungssensor ursächlich. Wie gerade dargelegt, haftet die Beklagte für ein solches zugekaufte Teil aber nicht auf Schadenersatz. Und nach dem von ihm selbst eingeholten Gutachten ist entweder eine Fehlbedienung des Klägers ursächlich, für die er nicht haften würde, oder aber der Mangel liegt bereits im Produkt des Fensterbauers, also der Streithelferin zu 2), wofür die Beklagte wie dargelegt nicht auf Schadenersatz haftet. Insgesamt verbleibt es mithin dabei, daß das Gericht die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nach § 280 BGB nicht festzustellen vermag. Auch eine Haftung nach dem ProdHaftG ist nicht erwiesen. Hierbei ist zu beachten, daß eine Haftung nach § 1 ProdHaftG nur den Hersteller eines Produkts trifft. An der Produkteigenschaft des neuen Erzeugnisses nach § 2 ProdHaftG fehlt es aber, wenn die Herstellertätigkeit mit dem Einfügen als wesentlicher Bestandteil einer unbeweglichen Sache zusammenfällt, da die zusammengesetzte Sache dann nie als bewegliche existierte. Bauhandwerker können daher nach § 1 ProdHaftG nur schadenersatzpflichtig sein, wenn sie zunächst Baufertigteile herstellen, die als bewegliche Sachen Produkteigenschaft haben, und diese dann in das Gebäude einfügen (OLG Stuttgart, VersR 2001, 465, zitiert nach juris, Rdnr. 32; Münchener Kommentar-Wagner, ProdHaftG, § 2 Rdnr. 11). Vorliegend ist jedoch streitig, ob die Beklagte zunächst Einzelteile kaufte, diese zusammenbaute und dann das so entstandene Werk erst in das Haus des Klägers einfügte, was zu einer Haftung führen könnte, oder ob sie das Fenster bereits mit allen Anbauteilen verbunden erwarb und es dann nur noch ins Haus einbaute und sie mit dem Einbau der Fenstersteuerung und Wettersensoren überhaupt nichts zu tun hatte, weil dies der Streithelfer zu 1) machte, der diese Teile zudem unstreitig erst mit dem Fenster verkabelte und damit zu einem Werk verband. Für die Herstellereigenschaft der Beklagten ist aber der Kläger beweisbelastet (Grüneberg/Sprau, ProdHaftG, § 1 Rdnr. 25). Ein Beweis für seine streitige Behauptung hat der Kläger jedoch nicht angeboten, weshalb eine Haftung der Beklagten nicht festgestellt werden kann. Mangels weiterer denkbarer Anspruchsgrundlagen war die Klage damit insgesamt abzuweisen. Auch Werklohn konnte nicht zugesprochen werden. Denn dieser wird gemäß § 641 BGB erst mit der Abnahme fällig. Eine solche ist jedoch nicht vorgetragen worden. Auch ist nicht ersichtlich, daß eine solche konkludent erklärt worden sein könnte. Dagegen spricht vor allem, daß der Werklohn unstreitig nicht gezahlt wurde und daß der Kläger alsbald nach Fertigstellung des Werkes bereits Schadenersatz begehrte, weil er infolge eines Mangels einen Folgeschaden erlitten habe. Insbesondere ist nicht erkennbar, warum in einem Funktionstest, den die Beklagte zusammen mit der Streithelferin zu 2) während des Einbaus vornahm, eine konkludente Abnahme des Klägers liegen soll, dessen Beteiligung hieran oder eine Kommentierung des Tests durch ihn nicht vorgetragen werden. Auch folgt aus der Unterzeichnung von Tagelohnzetteln keine konkludente Abnahme, da jene Zettel allein den Umfang der erbrachten Arbeiten dokumentieren sollen. Schließlich liegt auch in der Beauftragung des Streithelfers zu 1) keine Abnahme. Insbesondere ist dies nicht die Situation, in der ein Bauhandwerker beauftragt wird, auf der Grundlage eines anderen Handwerkers aufbauende weitere Arbeiten durchzuführen. Denn die Elektrikerarbeiten betrafen dasselbe Werk, nämlich jenes elektrisch selbst arbeitende Fenster. Erst mit Beendigung der Arbeiten des Streithelfers zu 1), der alle von der Beklagten gelieferten Teile miteinander verbunden hat, war der Kläger in der Lage, zu beurteilen, ob das Werk der Beklagten tatsächlich funktionsfähig ist und den Vereinbarungen entspricht. Auch hierin kann daher keine konkludente Abnahme liegen, womit von einer solchen nicht auszugehen ist. Auch nach den vom BGH aufgestellten Regeln des Abrechnungsverhältnisses kann auf eine Abnahme nicht verzichtet werden. Denn dazu wäre es erforderlich, daß der Kläger eine Erklärung abgegeben haben muß, die rechtsgestaltend das Erfüllungsstadium des Vertrags beendet, er also entweder Rücktritt oder Minderung erklärt bzw. Schadenersatz anstatt der Leistung begehrt, was nach § 281 IV BGB ebenfalls rechtsgestaltend ist. Dies ist jedoch alles nicht vorgetragen, vielmehr begehrt der Kläger allein Schadenersatz nach § 280 BGB für Folgeschäden. Ohnehin bleibt es auch nach den Regeln des Abrechnungsverhältnisses dabei, daß der Unternehmer ohne Abnahme die Mangelfreiheit seiner Leistung zu beweisen hat (BGH, NJW 2009, 360, zitiert nach juris, Rdnr. 14). Ein Werklohnanspruch kann mithin nur zugesprochen werden, wenn die Beklagte den Beweis erbringt, daß ihr Werk abnahmefähig iSv § 640 BGB und damit mangelfrei ist. Durch das eingeholte Sachverständigengutachten ist dies aber gerade nicht erwiesen. Insbesondere war hierbei zu bedenken, daß die Einschränkungen für die Haftung von zugekauften Teilen, wie sie beim Schadenersatz gelten, für die sonstige Gewährleistung nicht gilt, der Werkunternehmer vielmehr insoweit ein mangelfreies Werk auch bzgl. zugekaufter Teile schuldet. Anhand des Gutachtens kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß das Fenster wegen solcher zugekaufter Teile mangelhaft ist, weshalb eine Mangelfreiheit und damit Abnahmereife hierdurch gerade nicht erwiesen ist. Hinzu kommt der weiter gerügte Mangel der Undichtigkeit des Fensters. Daß dies nicht vorliegt, hat die Beklagte zu beweisen, wobei ein Beweisangebot von ihr nicht vorliegt. Damit aber steht die Fälligkeit nicht fest, weshalb die Widerklage abzuweisen war. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 II, 100 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 709 ZPO. Im Anschluß an einen Werkvertrag begehren der Kläger Schadenersatz und die Beklagte restlichen Werklohn. Die Beklagte betreibt ein Dachdeckerunternehmen. Aufgrund Auftragsbestätigung vom 16.01.2017 (Bl. 61 ff. d.A.) mit Abänderung vom 19.01.2017 (Bl. 65 f. d.A.) kam es zu einem Vertrag mit dem Kläger, wonach die Beklagte an ihn ein großes, elektrisch betriebenes Dachflächenfenster liefern und in sein Einfamilienhaus einbauen sollte. Dieses sollte dabei je nach Wetter automatisch schließen können. Teil jener Konstruktion sind die Fensteranlage, eine daran befindliche Klemmschutzsteuerung mit Bewegungssensor sowie eine separate elektrische Fenstersteuerung (Steuerelement) mit außenliegenden Wettersensoren. Diese Teile bezog die Beklagte von der Streithelferin zu 2). Vereinbart war, daß der elektrische Anschluß bauseits erfolgt, womit der Kläger den Streithelfer zu 1) beauftragte. Die Beklagte baute das Fenster sodann ein. Der elektrische Anschluß durch den Streithelfer zu 1) erfolgte erst später. Als Zeitpunkt der Beendigung der Arbeiten der Fensteranlage wird der 27.10.2017 vorgetragen. Ihre Rechnung stellte die Beklagte unter dem 05.09.2017 (Bl. 68 f. d.A.), wobei unstreitig ein Betrag von 2.200,--EUR noch nicht gezahlt ist. Eine ausdrückliche Abnahme ist nicht vorgetragen worden. Der Kläger trägt vor, daß am 29.10.2017 ein wolkenbruchartiger Regen geherrscht habe. Statt zu schließen, habe das Fenster hierbei über die gesamte Fläche geöffnet, so daß es zu einer Überschwemmung in seinem Haus gekommen sei, was Renovierungskosten von 31.693,72 EUR zur Folge gehabt habe. Ursache des Ganzen sei, daß das Fenster offenbar nicht wie vorgesehen funktioniert habe, wofür die Beklagte einzustehen habe. Hierzu verweist er auf Gutachten, die von der Beklagten (Bl. 22 ff. d.A. und Bl. 96 ff. d.A.) und dem Streithelfer zu 1) eingeholt worden waren (Bl. 14 ff. d.A.). Die Tätigkeit des Streithelfers zu 1) habe sich auch allein in der Verdrahtung und dem Anschluß der Teile erschöpft. Da die Beklagte das Fenster aus mehreren Komponenten selbst zusammengesetzt habe und damit ein neues Werk geschaffen habe, hafte sie auch nach dem ProdHaftG. Eine Einstandspflicht für diesen Schaden hat die Beklagte unstreitig mit Schreiben vom 06.11.2017 abgelehnt. Darüber hinaus sei das Fenster auch deshalb mangelhaft, weil es abgesehen von jenem Schadensereignis nicht dicht sei. Auch der auf Seiten des Klägers beigetretene Streithelfer zu 1) legt dar, nur den Anschluß zwischen Fenster und Steuerung vorgenommen zu haben, nicht aber den Einbau. Dieser Anschluß sei korrekt erfolgt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 31.693,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2017 sowie weitere 1.474,89 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt sie, den Kläger zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.200,--EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2017 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Streithelfer haben sich jeweils dem Antrag der von ihnen unterstützen Partei angeschlossen. Die Beklagte behauptet, daß sie das Fenster mit bereits vormontierter Klemmschutzsteuerung und Bewegungssensor von der Streithelferin zu 2) bezogen und dann nur eingebaut habe. Die Fenstersteuerung nebst Wettersensoren habe sie dem Kläger nur gestellt und nicht eingebaut, dies habe der Streithelfer zu 1) im Auftrag des Klägers getan. Soweit es zu einer Fehlfunktion des Fensters gekommen sei, was bestritten wird, sei hierfür nicht die eigene Leistung verantwortlich, sondern die Tätigkeit des Streithelfers zu 1). Soweit die von der Streithelferin zu 2) bezogenen Teile mangelhaft gewesen seien, könne dies ihr nicht zugerechnet werden. Da ihr Werk korrekt sei, könne sie auch den noch offenen Werklohn verlangen. Dabei sei von einer konkludenten Abnahme auszugehen. Die Streithelferin zu 2), die auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, hat dargelegt, daß ihre Teile nicht für den Schaden verantwortlich sein können. Soweit das Fenster trotz Regens vollständig geöffnet gewesen sein soll, könne dies nur daran liegen, daß entweder zuvor manuell vorbei an der Technik geöffnet worden sei, wovor in der mitgelieferten Anleitung unstreitig ausdrücklich gewarnt wird, oder daß der Anschluß durch den Streithelfer zu 1) falsch ausgeführt worden ist. Ergänzend wird auf den weiteren Vortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen nebst Anlagen in der Akte verwiesen. Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 19.09.2019 (Bl. 144 f. d.A. mit Beschluß vom 26.02.2020, Bl. 159 f. d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Elektroinstallateurmeisters ……. vom 25.05.2021 verwiesen (Bl. 192 ff. d.A.).