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Urteil

2 O 222/17

LG Fulda 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFULDA:2022:0331.2O222.17.00
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Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 210.633,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 38.395,27 EUR seit dem 10.12.2016, aus 109,66 EUR seit dem 11.03.2017, aus 26.139,44 EUR seit dem 18.03.2017, aus 8.737,37 EUR seit dem 01.06.2017, aus 14.900,00 EUR seit dem 10.04.2018, aus 213,98 EUR seit dem 28.04.2018, aus 45.928,51 EUR seit dem 25.05.2019, aus 31.438,10 EUR seit dem 15.05.2020, aus 20.979,20 EUR seit dem 01.01.2021 sowie aus 23.791,68 EUR seit dem 16.09.2021 zu zahlen, abzüglich am 21.12.2017 gezahlter 9.988,10 EUR. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche, den Betrag gemäß Ziffer 1. des Tenors dieses Urteils übersteigende, übergangsfähige Leistungen, die aus dem Unfallereignis vom 30.11.2015 gegen 15:20 Uhr auf der BAB A4, Gemarkung Kirchheim, in Höhe von Autobahnkilometer 364,300 zukünftig entstehen und die die Klägerin als Dienstherr gegenüber Herrn X.X., geboren am X.X., aus dem Verkehrsunfallereignis vom 30.11. zu erbringen hat sowie gegenüber der Witwe des bei vorbezeichnetem Verkehrsunfall getöteten Herrn X.X., Frau X.X., sowie dessen Halbwaisensöhnen X.X., geboren am X.X., sowie X.X., geboren am X.X., aus dem Verkehrsunfallereignis vom 30.11.2015 zu erbringen hat, zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist oder übergeht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat 38 %, die Beklagten haben als Gesamtschuldner 62 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für Klägerin und Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 210.633,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 38.395,27 EUR seit dem 10.12.2016, aus 109,66 EUR seit dem 11.03.2017, aus 26.139,44 EUR seit dem 18.03.2017, aus 8.737,37 EUR seit dem 01.06.2017, aus 14.900,00 EUR seit dem 10.04.2018, aus 213,98 EUR seit dem 28.04.2018, aus 45.928,51 EUR seit dem 25.05.2019, aus 31.438,10 EUR seit dem 15.05.2020, aus 20.979,20 EUR seit dem 01.01.2021 sowie aus 23.791,68 EUR seit dem 16.09.2021 zu zahlen, abzüglich am 21.12.2017 gezahlter 9.988,10 EUR. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche, den Betrag gemäß Ziffer 1. des Tenors dieses Urteils übersteigende, übergangsfähige Leistungen, die aus dem Unfallereignis vom 30.11.2015 gegen 15:20 Uhr auf der BAB A4, Gemarkung Kirchheim, in Höhe von Autobahnkilometer 364,300 zukünftig entstehen und die die Klägerin als Dienstherr gegenüber Herrn X.X., geboren am X.X., aus dem Verkehrsunfallereignis vom 30.11. zu erbringen hat sowie gegenüber der Witwe des bei vorbezeichnetem Verkehrsunfall getöteten Herrn X.X., Frau X.X., sowie dessen Halbwaisensöhnen X.X., geboren am X.X., sowie X.X., geboren am X.X., aus dem Verkehrsunfallereignis vom 30.11.2015 zu erbringen hat, zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist oder übergeht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat 38 %, die Beklagten haben als Gesamtschuldner 62 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für Klägerin und Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten gem. § 76 BBG i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, bzgl. der Beklagten zu 3) i.V.m. § 115 Abs. 1 Ziff. 1 VVG, aus übergegangenem Recht Ersatz materiellen Schadens von 210.633,21 EUR verlangen, während die Klage im Hauptanspruch hinsichtlich des Zahlungsantrags im Übrigen unbegründet ist. Dies ergibt sich aus Folgendem: Dem Grunde nach haften die Beklagten der Klägerin in vollem Umfang, d. h. zu 100 %, auf Ersatz des von der Klägerin mit ihrem Zahlungsantrag geltend gemachten unfallbedingten Schadens aus dem Unfall vom 30.11.2015 gem. vorbezeichneten Normen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beklagte zu 1) den streitgegenständlichen Verkehrsunfall durch einen erheblichen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO verschuldet, denn er hat zu dem vorausfahrenden Fahrzeug, einem X.X., keinen hinreichend großen Abstand gehalten, um auch dann noch sicher halten zu können, als dieser plötzlich (in Folge des vorangegangenen Verkehrsunfalls) bremste. Hier ist zu berücksichtigen, dass angesichts der widrigen Witterungsverhältnisse zum Unfallzeitpunkt, ferner unter Berücksichtigung dessen, dass der Beklagte zu 1) einen Mietwagen, welcher ihm naturgemäß nicht so vertraut war wie ein eigenes Fahrzeug, fuhr, im besonderen Maße gehalten war, bei seinem Fahrverhalten am 30.11.2015 höchste Vorsicht walten zu lassen und insbesondere einen ausreichend bemessenen Sicherheitsabstand zum vor ihm fahrenden PKW X.X. zu halten. Hier ist zu berücksichtigen, dass nach der eigenen Aussage des Beklagten zu 1) im amtlichen Ermittlungsverfahren (vgl. die von der Klägerin zur Akte gereichte Ablichtung dieser Aussage, Bd. I, Anlage K 11, Bl. 78-87 d. A., dort Bl. 84) die Wetterverhältnisse zum Unfalltag schlecht waren, es habe geregnet, sei grau gewesen und die Sicht sei eingeschränkt gewesen durch die Gischt der vorausfahrenden Fahrzeuge. Es habe zwar nicht „wie aus Eimern“ geregnet, aber ohne Schirm sei man theoretisch nicht rausgegangen (eben dort). Da zudem nach der eigenen Aussage des Beklagten zu 1) die Scheibenwischer schon schnell gingen, bedeutet dies, dass aufgrund des herrschenden Regens, dazu insbesondere durch die herumsprühende Gischt vorausfahrender Fahrzeuge, die Sichtverhältnisse ausgesprochen widrig gewesen sein müssen, wobei nach seiner eigenen Einschätzung man nur vielleicht ca. 150 bis 250 Meter nach vorn sehen konnte (Bl. 85 d. A.), was angesichts der Geschwindigkeiten auf einer Autobahn ausgesprochen wenig ist. Von daher war der Beklagte zu 1) gehalten, höchste Vorsicht walten zu lassen, die Geschwindigkeit zu reduzieren und das voranfahrende Fahrzeug stets im Blick zu behalten und einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu halten. Wenn er dennoch nach seiner eigenen Aussage geschätzt zwischen 120 und 130 km/h fuhr (Bl. 85 d. A.), so bedeutet dies, dass er angesichts der äußerst widrigen Sichtverhältnisse die erforderliche Sorgfalt nicht hinreichend beachtete. Entsprechend hat auch der Sachverständige Dipl.-Ing. X.X., dessen Sorgfalt und Sachkunde der Kammer aus seiner langjährigen Tätigkeit für das Gericht bekannt sind, bereits in seinem für das Strafverfahren erstatteten Gutachten vom 26.01.2016 (dort S. 20, Bl. 85 der beigezogenen Strafakte) klargestellt, dass, wenn man zugrunde lege, dass vor dem Beklagten zu 1) ein weiteres Fahrzeug gefahren sei, davon auszugehen sei, dass dann der Sicherheitsabstand zu gering war. Wäre dieser eingehalten, so sei ein Ausweichen insbesondere in der massiven Form, dass links gegen eine Betonwand gefahren werde, nicht erforderlich (eben dort). Dies bedeutet, dass der Beklagte zu 1), hätte er angesichts der widrigen Verhältnisse, die er selber eindrücklich in seiner Vernehmung geschildert hat, einen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten und damit § 4 Abs. 1 S. 1 StVO beachtet, den streitgegenständlichen Verkehrsunfall ohne weiteres hätte vermeiden können. Daran anknüpfend hat der Sachverständige dann auch nachvollziehbar in seinem im vorliegenden Zivilrechtsstreit erstatteten Gutachten vom 08.07.2019, dort S. 1 f. (Bl. 400 ff. d. A., Bd. II) klargestellt, dass sich aus verkehrstechnischer Sicht plausibel und nachvollziehbar die Unfallursache ergebe, nämlich wenn ein ordnungsgemäßer Sicherheitsabstand eingehalten und auf die Verzögerung eines vorausfahrenden Fahrzeugs reagiert werde und dann entsprechend verzögert werde, keine bedrohliche Nähe zwischen den beiden Fahrzeugen entstehe und ein Ausweichen nach links (oder auch nach rechts) dann nicht erforderlich sei. Wenn man den Vortrag der Beklagten zugrunde lege, das Ausweichen sei erforderlich gewesen, so sei entweder der Sicherheitsabstand entgegen des dortigen Vortrags nicht ausreichend gewesen oder alternativ könne auch eine verspätete oder falsche Reaktion die Unfallursache gesetzt haben (Bd. II, Bl. 412 d. A.). Zusätzlich gestützt werden diese Überlegungen durch die Ausführungen im Ergänzungsgutachten des Sachverständigen X.X. vom 30.04.2020, dort S. 5 (Bd. II, Bl. 497 d. A.), dass der Beklagtenvortrag, wonach trotz äußerst widriger Witterungsbedingungen das vorausfahrende Fahrzeug hinsichtlich Hersteller und Typ erkannt wurde und zwar auch hinsichtlich der Funktion der Bremsleuchten detailliert beschrieben wurde, einen Hinweis darauf gibt, dass der Abstand vergleichsweise gering war (gute Sichtbarkeit trotz sehr schlechter grundsätzlicher Sichtverhältnisse). Auch dies ist damit ein weiterer Gesichtspunkt, der für die Einhaltung eines zu geringen Sicherheitsabstandes durch den Beklagten zu 1) spricht. Muss danach davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1), indem er trotz von ihm selbst beschriebener widriger Witterungsverhältnisse eine erhebliche Geschwindigkeit (120 bis 130 km/h) fuhr und den Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden PKW X.X. nicht wahrte, maßgeblich den hier in Rede stehenden tragischen Verkehrsunfall verursacht hat, so ist ein etwaiges Mitverschulden (§ 254 BGB) der beteiligten Polizeibeamten jedenfalls als so gering zu veranschlagen, dass es gegenüber dem schuldhaften Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) vollständig zurücktritt. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung: Zugunsten der Beklagten ist zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die beteiligten Beamten sich, sicherlich in vollem Bewusstsein der Situation, objektiv einer ganz erheblichen Gefahrenlage aussetzten, indem sie nach Erkennen des vorangegangenen Unfalls anhielten, ausstiegen und auf der Autobahn (dazu bei widrigen Witterungs- und Sichtverhältnissen) Absicherungsarbeiten vornahmen. Objektiv erheblich erhöht wurde diese Gefahr noch dadurch, dass, wie sich in der Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung am 03.02.2021 ergeben hat, die Beamten nicht nur relativ kurze Zeit, sondern einen ganz erheblichen Zeitraum, nämlich ca. eine halbe Stunde, zwischen dem Aussteigen zwecks Beschäftigung mit dem Vorunfall und dem hier in Rede stehenden tragischen Verkehrsunfall auf der Autobahn verbrachten (vgl. die Aussage des Zeugen X.X., S. 10 des Vernehmungsprotokolls (VP) vom 03.02.2021, Bd. III, Bl. 606 d. A.). Hinzu kommt dann noch, dass zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Unfalls die Unfallstelle gerade nicht durch ein stehendes Warndreieck gesichert war, sondern der dann getötete Polizeihauptkommissar X.X. das Warndreieck gerade aufgenommen hatte und mit diesem nach vorne laufend unterwegs war, um es weiter vorne aufzustellen. Damit konnte das Warndreieck zu diesem Zeitpunkt, falls überhaupt, seine ihm zugedachte Warnfunktion nur sehr eingeschränkt entfalten. Insgesamt ist danach durchaus den Beklagten einzuräumen, dass gerade zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls die beteiligten Polizeibeamten, insbesondere der Zeuge X.X., objektiv im hohen Maße durch ihre Tätigkeit auf der Autobahn gefährdet waren und damit kausal einen erheblichen Beitrag zum tragischen streitgegenständlichen Unfall gesetzt haben. Dennoch gereicht den beteiligten Polizeibeamten nach Auffassung der Kammer ihr objektiv im erheblichen Maße gefahrenträchtiges Verhalten nicht oder im allenfalls ganz geringfügigen, hinter dem Verschulden des Beklagten zu 1) zurücktretendem Maße zum Vorwurf des Mitverschuldens (§ 254 BGB), welchen sich auch die Klägerin, welche aus übergegangenem Recht vorgeht, entgegenhalten lassen müsste. Dies ergibt sich aus Folgendem: Zugunsten der beteiligten Beamten ist zu berücksichtigen, dass sie vorliegend nicht aus Unachtsamkeit oder Sorglosigkeit, sondern ganz bewusst in Ausübung ihres Dienstes (nachdem sie sich im Angesicht des von ihnen vorgefundenen Vorunfalls in den Dienst versetzt hatten) tätig wurden, um zwecks Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zunächst nach möglicherweise unfallbedingt Verletzten zu sehen und dann insbesondere auch durch Räumung der Fahrbahn von Trümmerteilen gravierende Gefahren für weitere Verkehrsteilnehmer, insbesondere etwa durch umherfliegende Trümmerteile, zu beseitigen bzw. zu verhüten. Die beteiligten Beamten haben danach im Interesse anderer Verkehrsteilnehmer, das heißt zur Sicherung von Leib und Leben einer Vielzahl weiterer Menschen, sich bewusst sehenden Auges auf eine erhebliche Gefährdung ihrer eigenen körperlichen Unversehrtheit und ihres Lebens eingelassen, um die Autobahn wieder in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Dass sie dabei sich selbst objektiv erheblichen Gefahren aussetzten (was ihnen selbst auch bewusst gewesen sein dürfte), kann ihnen nach Auffassung der Kammer insoweit nicht zum Vorwurf gereichen, denn dies geschah gerade, um in Ausübung ihres Dienstes entsprechende Gefahren von einer Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer abzuwenden. Die betreffenden Maßnahmen der Polizisten erfolgten auch nicht nur in dem anerkennenswerten Bestreben, weitere Verkehrsteilnehmer vor erheblichen Gefahren zu schützen, sondern waren auch objektiv nach Auffassung der Kammer jedenfalls soweit gut nachvollziehbar und sinnvoll, dass ihnen nicht der Vorwurf eines gravierend eigengefährdenden, nicht mehr verantwortlichen Verhaltens gemacht werden kann. Sicherlich ist es richtig, dass ein ca. halbstündiger Aufenthalt auf der Autobahn, wie vom Zeugen X.X. geschildert (S. 10 des VP, Bl. 606 d. A.), in hohem Maße gefährlich ist. Jedoch ist den Polizisten nicht vorzuwerfen, dass sie einen solchen erheblichen Zeitaufwand leisteten, um möglichst gründlich die Fahrbahn von herumfliegenden Trümmern zu reinigen und damit Gefahrenquellen für eine Vielzahl weiterer Menschen auszuschalten. Auch die Tatsache, dass möglicherweise nicht alle beteiligten Polizisten weithin sichtbare Warnwesten trugen, gereicht ihnen angesichts dessen, dass die beteiligten Beamten nicht zu einem vorbereiteten Einsatz fuhren, sondern auf dem Nachhauseweg sich ad hoc entschlossen, bei einem von ihnen wahrgenommenen Vorunfall einzugreifen und von daher zur Improvisation genötigt waren, nicht in so erheblichen Maße zum Vorwurf, dass sie in nennenswerter Weise vorwerfbar durch Vernachlässigung von Eigensicherungsmaßnahmen schuldhaft zum Verkehrsunfall beigetragen hätten. Das gleiche gilt für den Gesichtspunkt, dass zum Unfallzeitpunkt das zur Verfügung stehende Warndreieck gerade nicht aufgestellt war, sondern sich in der Hand des dann getöteten Polizeibeamten X.X. befand. Zwar wurde dadurch, wie bereits ausgeführt, die Gefahrenlage erhöht, da das Warndreieck zu diesem Zeitpunkt schlecht oder gar nicht sichtbar gewesen sein mag. Indes ist zu berücksichtigen, dass das Ziel des Aufnehmens des Warndreiecks durch den Polizeibeamten X.X. es ja gerade war, das Warndreieck weiter nach vorn zu stellen, der Polizeibeamte damit also gerade bezweckte, das Dreieck besser sichtbar zu positionieren, damit es seine Warnfunktion örtlich noch weiter vorgelagert entfalten konnte und damit dann noch eine bessere Sicherung der Vorunfallstelle darstellte. Dass er zu diesem Zweck sich selbst der Gefahr aussetzte, durch den Transport des Warndreiecks dessen Warnfunktion zeitweise zu reduzieren oder aufzuheben, gereicht ihm angesichts des damit gerade verfolgten Zwecks, eine bessere Sicherung der vorherigen Unfallstelle zu erreichen, nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht zum Vorwurf. Berücksichtigt man des Weiteren, dass der Zeuge X.X. und der Polizeibeamte X.X. zum Unfallzeitpunkt nicht, was in besonderem Maße gefährlich gewesen wäre, auf der linken Fahrspur selber unterwegs waren, sondern auf dem ca. 70 cm breiten Sicherheitsstreifen links von der linken Fahrspur (S. 8 des VP, Bd. III, Bl. 604 d. A.), so ist ihnen weiterhin zugute zu halten, dass sie die Gefahren, die mit dem Transport des Warndreiecks zwecks Positionierung weiter oben verbunden waren, durch ein Gehen am linken Rand so gut es ging zu minimieren versuchten. Auch von daher kann den Beamten X.X. und X.X. nach Auffassung der Kammer nicht der Vorwurf gemacht werden, durch vermeidbare Unvorsichtigkeit, welche etwa in einem Benutzen des linken Fahrstreifens weiter mittig bestanden hätte, den dann sich ereignenden tragischen Verkehrsunfall in vorwerfbarer Weise schuldhaft gefördert bzw. verursacht zu haben. Ist danach, wenn überhaupt, allenfalls ein geringfügiges Mitverschulden der beteiligten Polizeibeamten am hier in Rede stehenden Unfall anzunehmen, so tritt dieses bei einer Gesamtabwägung vollständig hinter dem in erheblichem Ausmaß gefahrenträchtigen Verhalten des Beklagten zu 1) zurück, welcher trotz von ihm selbst anschaulich geschilderter sehr widriger Witterungs- und Sichtverhältnisse und trotz Fahrens eines ihm weniger vertrauten Mietwagens mit 120 bis 130 km/h so dicht hinter dem vor ihm fahrenden X.X. fuhr, dass er auf dessen Bremsmanöver angesichts der Stelle des vorangegangenen Unfalls nicht mehr durch ein adäquates eigenes Bremsen reagieren konnte, sondern stattdessen sich zu einem Linksausweichen in Richtung der Betongleitwand entschloss, welches dann tragischer Weise die dort zu Fuß unterwegs befindlichen Polizeibeamten erfasste und tötete bzw. erheblich verletzte. Dies führt dem Grunde nach zu einer hundertprozentigen Haftung der Beklagten und nicht lediglich, wie sie meinen, zu einer Haftung dem Grunde nach zu 2/3. Überwiegend, jedoch nicht vollständig, haften die Beklagten der Höhe nach. Dies ergibt sich aus Folgendem: Hinsichtlich der mit dem ursprünglichen Klageantrag im Zahlungsantrag geltend gemachten Heilungskosten für den verletzten Beamten X.X. hat die Klägerin zunächst nachvollziehbar die von ihr erbrachten Gesamtleistungen von 163.581,88 EUR in der Klageschrift dargelegt, wovon zunächst ein bereits beklagtenseits geleisteter Vorschuss von 80.000,00 EUR abzuziehen ist, womit sich eine Zwischensumme von 83.272,08 EUR ergibt. Des Weiteren ist abzuziehen der von den Parteien einvernehmlich für erledigt erklärte weitere Teilbetrag von 9.914,99 EUR (nach insoweit erfolgter weiterer Teilregulierung der Beklagten zu 3)). Des Weiteren muss sich die Klägerin aber auch noch ersparte Verpflegungskosten von 1.110,00 EUR (jeweils 10,00 EUR täglich bei 111 Tagen Dienstunfähigkeit) anrechnen lassen. Insoweit folgt die Kammer dem Tagesansatz von 10,00 EUR, welchen die Beklagten vornehmen, im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO. Grundlage dieser Schätzung ist insbesondere, dass einen entsprechenden Abzug von 10,00 EUR täglich die Klägerin selbst bzgl. des Beamten X.X. hat gegen sich gelten lassen, weshalb nicht ersichtlich ist, warum ein entsprechender Abzug von 10,00 EUR ersparter Verpflegungskosten nicht auch bzgl. des Beamten X.X. zutreffend sein sollte. Abzuziehen sind des Weiteren ersparte Fahrtkosten des Beamten X.X. von 9.199,80 EUR. Insoweit haben die Beklagten zunächst nachvollziehbar und detailliert ersparte Fahrtkosten von 27.599,40 EUR errechnet (S. 7 der Klageerwiderung, Bd. I, Bl. 66 d. A.), welche allerdings nur dann vollständig in Ansatz zu bringen wären, wenn der Zeuge X.X. die Fahrt zur Arbeitsstätte und zurück jeweils allein zurückgelegt hätte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, hier der Zeugenaussage des Beamten X.X., ist er seinerzeit mit 11 Leuten so mit 3 bis 4 Autos gefahren (S. 3 f. des VP, Bd. III, Bl. 599 f. d. A.), was bedeutet, dass der Beamte X.X. bei entsprechender Aufteilung der zur Arbeit fahrenden Beamten auf 3 bis 4 Autos nur ca. 1/3 der Fahrtstrecke jeweils mit dem eigenen PKW (unter Mitnahme von 2 bis 3 Kollegen) zurückgelegt hat und damit auch für die Dauer seiner krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst nur 1/3 der von der Beklagtenseite berechneten Fahrtkosten erspart hat und damit einen Betrag von 9.199,80 EUR. Insgesamt verbleibt danach noch ein Betrag von 63.357,09 EUR, welchen hinsichtlich der ursprünglichen Klageforderung die Klägerin bzgl. des Beamten X.X. gem. § 76 BBG i.V.m. §§ 7 Abs. 1 StVG, 18 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Ziff. 1 VVG von den Beklagten erstattet verlangen kann. Hinsichtlich der weiteren mit der Klage geltend gemachten Beträge, insbesondere der gezahlten Witwen- und Halbwaisenrente an die Witwe und die Söhne des getöteten Beamten X.X., hat die Klägerin diese in nachvollziehbarer Weise nicht nur schriftsätzlich dargetan, sondern auch durch umfangreiche abschriftlich vorgelegte Unterlagen belegt, weshalb grundsätzlich eine Erstattungspflicht der Beklagten gem. vorbezeichneten Vorschriften aus übergegangenem Recht besteht. Hier sind jedoch mehrere erhebliche Ausnahmen zu berücksichtigen: Hinsichtlich der einmaligen Unfallentschädigung von 100.000,00 EUR gem. § 43 BeamtVG teilt die Kammer die Auffassung der Beklagten, dass insoweit ein Forderungsübergang auf die Klägerin deswegen nicht erfolgt ist, weil jene einmalige Unfallentschädigung der sachlichen Kongruenz zu zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen der unmittelbar Geschädigten, das heißt der betroffenen Beamten, entbehrt. Das bürgerliche Recht kennt keine derartige einmalige Unfallentschädigung, weshalb in Bezug auf jene Leistung, die aus nachvollziehbaren Gründen der Dienstherr unter Fürsorgegesichtspunkten den Hinterbliebenen von Beamten gewährt, welche sich in besonderen Maße im Rahmen ihres Dienstes aufgeopfert haben, er insoweit keinen Regress bei dem Schädiger nehmen kann (vgl. die insoweit von der Kammer geteilten Rechtsauführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 21.01.2021, Bd. II, Bl. 280 f. d. A.). Hinzu kommt, dass ein weiterer Betrag von 3.268,43 EUR ebenfalls nicht als erstattungsfähige, im Wege des Anspruchsübergangs gem. § 76 BBG geltend zu machende Leistung der Klägerin anerkannt werden kann, nachdem die Beklagten auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 03.05.2018 (Bd. I, Bl. 219 d. A.) ausdrücklich gerügt haben, es erschließe sich begrifflich nicht, welche etwaige, angebliche Ruhensregelung insoweit entfallen sein solle und worauf eine diesbezügliche Nachzahlung beruht haben solle. Die Klägerin hat insoweit mit ihrem Hinweis, diese Nachzahlung ergebe sich aus einer Änderung rechtlicher Bestimmungen (vgl. im Einzelnen S. 2 ihres Schriftsatzes vom 07.08.2018, Bd. I, Bl. 264 d. A.), woraus die notwendigen Neuberechnungen und entsprechenden Nachzahlungen resultierten, ihrer Obliegenheit zur nachvollziehbaren Darlegung jener Position nicht genüge getan, da hieraus nicht im Einzelnen erkennbar ist, aus welcher konkreten Änderung in welche konkrete Richtung sich gerade die konkrete Nachzahlung ergeben sollte. Insoweit kam auch nicht eine diesbezügliche Vernehmung der Zeugin X.X. in Betracht, da es sich insoweit um eine zivilprozessual unzulässige Ausforschung handeln würde, welche erstmals konkrete Tatsachen ermitteln sollte, welche den Tatbestand einer Anspruchsnorm ausfüllen würden. Schließlich sind auch von den geltend gemachten Ansprüchen der Klägerin weitere ersparte Fahrtkosten des auf tragische Weise getöteten Polizeibeamten X.X. abzuziehen, jedoch nur in Höhe von 17.064,80 EUR. Hier haben zunächst die Beklagten substantiiert und nachvollziehbar, von der Klägerin nicht substantiiert bestritten, ersparte Fahrtkosten von 51.194,40 EUR berechnet (S. 2 f. des Beklagtenschriftsatzes vom 03.05.2018, Bd. I, Bl. 219 f. d. A.). Wiederum ist hier jedoch zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass im Wege der gerichtlichen Schätzung gem. § 287 ZPO ein tatsächlicher Anfall von Fahrtkosten lediglich in Höhe eines Drittels jenes Betrages angesetzt werden kann, da, wie ausgeführt, im Rahmen der Zeugenvernehmung sich ergeben hat, dass ca. 3 Beamte in einem PKW aufgrund einer gebildeten Fahrgemeinschaft unterwegs waren, womit die Ersparnis von Fahrtkosten, die auf einen einzelnen Beamten entfallen, lediglich ein Drittel der bei Alleinfahrt anfallenden Kosten beträgt. Dies sind, wie ausgeführt, bzgl. des getöteten Herrn X.X. statt 51.194,40 EUR lediglich 17.064,80 EUR. Von dem durch die Klägerin mit der ersten Klageerweiterung geltend gemachten zusätzlichen Betrag von 135.233,22 EUR sind danach insoweit erhebliche Abzüge zu tätigen, als mangels Kongruenz die einmalige Unfallentschädigung von 100.000,00 EUR, des Weiteren mangels Nachvollziehbarkeit ein weiterer Teilbetrag von 3.268,43 EUR (Nachzahlung wegen entfallener Ruheregelung) und ein weiterer Betrag von 17.064,80 EUR wegen ersparter Fahrtkosten in Abzug zu bringen sind, woraus sich die entsprechende Reduzierung des mit der ersten Klageerweiterung zusätzlich geltend gemachten Betrags von 135.233,22 EUR auf lediglich 14.900,00 EUR ergibt. Die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Beträge, insbesondere Witwen- und Halbwaisenrente sowie weitere Heilbehandlungskosten des Zeugen X.X. sind dagegen gem. § 76 BBG i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 844 Abs. 2 BGB, 115 Abs. 1 Ziff. 1 VVG, in vollem Umfang ersatzfähig. Insoweit kann, anders als in Bezug auf die einmalige Unfallentschädigung, nach Auffassung der Kammer die Beklagtenseite nicht mit dem Argument gehört werden, mangels Darlegung der konkreten entgangenen Unterhaltsansprüche der Hinterbliebenen des Polizeibeamten X.X., insbesondere auch unter Abzug von Fixkosten, sei die auf Regress gerichtete Klage der Klägerin insoweit unschlüssig, da lediglich im Umfang der zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche der Geschädigten deren Ansprüche auf die Klägerin übergegangen seien und damit regressierbar seien. Vielmehr ist die Kammer der Auffassung, dass die im Rahmen der beamtenrechtlichen Fürsorge erbrachten Leistungen der Klägerin (Witwen- und Halbwaisenrente) grundsätzlich kongruent sind mit den Leistungen der gesetzlichen Unfallfürsorge und daher als pauschaliertes Äquivalent der Leistung zivilrechtlichen Unterhalts betrachtet werden können, wobei die Klägerin gerade der Notwendigkeit enthoben ist, in jedem Einzelfall für die Hinterbliebenen eines getöteten Beamten die konkrete Höhe entgangener Unterhaltsansprüche, insbesondere abzüglich von Fixkosten und eigenem Erwerbseinkommen, darzutun. Hier ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Klägerin detailliert und damit substantiiert dargetan hat, dass Erwerbseinkommen der Witwe des Polizeibeamten X.X. von 1.245,78 EUR ab 01.01.2016, von 1.445,76 EUR ab 01.01.2017 und von 1.375,70 EUR ab 01.01.2018 in Abzug gebracht wurde (S. 3 des Schriftsatzes der Klägerin vom 07.08.2018, Bl. 265 d. A.). Hierbei ist davon auszugehen, dass die Klägerin, welche bei der Berechnung von Dienstbezügen an Recht und Gesetz gebunden ist, insoweit jene Abzüge nicht ohne Vorlage entsprechender Unterlagen und Belege der Witwe des Polizeibeamten X.X. getätigt hat, weshalb mangels konkreter nachvollziehbarer dargelegter Zweifel der Beklagten an der Höhe jener Abzüge die Kammer diese zugrunde legt. Anders als bei der pauschalierten einmaligen Unfallentschädigung von 100.000,00 EUR, der kein zivilrechtliches Äquivalent gegenübersteht, sind danach die Witwen- und Halbwaisenrenten, welche die Klägerin an die Hinterbliebenen des getöteten Beamten X.X. zahlte, grundsätzlich kongruent mit den konkreten Unterhaltsansprüchen der Hinterbliebenen gegen den Getöteten, deren Erfüllung ihnen in Folge des Unfalltodes des Beamten entgeht, mag insoweit auch eine Pauschalierung vorliegen, welche die Klägerin der Notwendigkeit eines konkreten Nachweises der Höhe des entgangenen Unterhalts der Hinterbliebenen enthebt. Entsprechendes gilt nach Auffassung des Gerichts auch noch für den Unfallausgleich, geleistet durch die Klägerin an den Beamten X.X., für den Zeitraum ab dem 30.11.2015. Auch insoweit ist zwar den Beklagten einzuräumen, dass nicht ersichtlich ist, welche ganz konkreten Schäden (etwa Erwerbsschäden oder entgangene Bedürfnisse) des Zeugen X.X. jenen Unfallausgleichsleistungen gegenüberstehen, dennoch kann insoweit noch von einer sachlichen Kongruenz, wenngleich ebenfalls wie bei Witwen- und Halbwaisenrente im Wege einer Pauschalierung, mit Ansprüchen zivilrechtlicher Art des Geschädigten auf Ersatz entgangenen Erwerbs oder insbesondere erhöhter Bedürfnisse ausgegangen werden (anders als bei der erheblichen pauschalen, einmaligen Unfallentschädigung von 100.000,00 EUR). Nach Auffassung der Kammer ist insoweit damit auch noch die sachliche Kongruenz jenes beamtenrechtlichen Instituts des Unfallausgleichs mit entsprechenden zivilrechtlichen Ansprüchen auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse gegeben und damit eine Übergangsfähigkeit jener Ansprüche gem. § 76 BBG. Die Klage erwies sich danach insgesamt im Zahlungsantrag in Höhe von 210.633,21 EUR als begründet und im Übrigen im Hauptantrag als unbegründet. Im Feststellungsantrag ist der Klage hinsichtlich Ansprüchen der Klägerin in Bezug auf den Beamten X.X. bereits im Hinblick auf das beklagtenseits insoweit erklärte Teilanerkenntnis überwiegend stattzugeben und im Übrigen im Hinblick auf die 100 %-ige Haftung des Beklagten. Dasselbe gilt allerdings auch gem. § 256 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 76 BBG, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVO, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Ziff. 1 VVG in Bezug auf weitere materielle Ansprüche der Klägerin in Bezug auf die Versorgung der Hinterbliebenen des getöteten Polizeibeamten X.X., Frau X.X. sowie der beiden Halbwaisensöhne X.X. und X.X.. Die Wahrscheinlichkeit des Entstehens weiterer materieller Schäden ergibt sich bereits daraus, dass im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits insoweit seitens der Klägerin fortwährend weitere Versorgungsleistungen erbracht wurden und damit die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Entstehens weiterer materieller Schäden ersichtlich ist. Anders liegt dies indes bzgl. des Beamten X.X.. Zwar war insoweit zunächst noch seitens der Kammer die Einholung eines Sachverständigengutachtens zwecks Klärung seines Gesundheitszustandes erwogen worden, doch ist nunmehr zu berücksichtigen, dass im inzwischen mehrjährigen Verlauf des Rechtsstreits von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt mehr irgendwelche Leistungen hinsichtlich des Beamten X.X. regressiert wurden, was den Rückschluss erlaubt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit hier keine weiteren Schäden materieller Art für die Klägerin, etwa in Gestalt des Ersatzes von Heilbehandlungskosten für den Beamten X.X., zu erwarten sind und damit die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Entstehens solcher Schäden, welche für eine Begründetheit des Feststellungsantrags insoweit erforderlich wäre, nicht gegeben ist. Entsprechend war dem Feststellungsantrag lediglich in der aus dem Tenor ersichtlichen eingeschränkten Fassung, sich ergebend aus dem Teilanerkenntnis der Beklagten einerseits und der Wahrscheinlichkeit der Entstehung weiterer Schäden für die Klägerin durch Erbringung weiterer Versorgungsleistungen für Hinterbliebene des Beamten X.X. andererseits, stattzugeben, während er im Übrigen als unbegründet abzuweisen war. Im Zinsantrag war der Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben, wobei die Verpflichtung der Beklagten zur Zinszahlung aus den einzelnen Teilbeträgen seit den dort genannten Zeitpunkten jeweils aus dem Gesichtspunkt der Verzugszinsen (§§ 280 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB) folgt. Der Verzugseintritt zu diesen Zeitpunkten folgt daraus, dass jeweils eine von der Klägerin gesetzte Zahlungsfrist abgelaufen war, welche als Prüffrist für die geltend gemachten Ansprüche deswegen ausreichte, weil die Klägerin diese Ansprüche bei der Beklagten zu 3) jeweils unter Vorlage nachvollziehbarer Belege geltend gemacht hatte. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Die Klägerin nimmt als Dienstherr der Bundespolizeibeamten X.X. und X.X. sowie des bei einem Verkehrsunfall getöteten Bundespolizeibeamten X.X. aus übergegangenem Recht gemäß § 76 Bundesbeamtengesetz (BBG) die Beklagten auf Schadensersatz aus vorbezeichnetem Verkehrsunfall in Anspruch. Dieser ereignete sich wie folgt: Der Beklagte zu 1) befuhr als Fahrer des PKW X.X., amtliches Kennzeichen X.X., am 30.11.2015 die BAB 4 in der Gemarkung Kirchheim in Richtung Bad Hersfeld/Dresden. Fahrzeughalter ist die Beklagte zu 2), die Beklagte zu 3) ist dessen KFZ-Haftpflichtversicherer. In Höhe von Autobahnkilometer 364,3 war es zu einem Verkehrsunfall gekommen, wobei das Fahrzeug des X.X. (PKW X.X., amtliches Kennzeichen X.X.) nach einem Zusammenstoß mit der rechten Leitplanke und anschließendem Abweichen seines PKW nach rechts auf dem linken Fahrstreifen zum Stehen gekommen war. Die Bundespolizeibeamten X.X., X.X. und X.X., welche sich auf dem Heimweg vom Dienst befanden und die Unfallstelle passierten, entschlossen sich, anzuhalten, die Unfallstelle abzusichern und sich um etwaige Verletzte zu kümmern. Im Zuge dessen kam es zu einem weiteren Verkehrsunfall, bei welchem der Polizeibeamte X.X. getötet, der Polizeibeamte X.X. erheblich und auch der Polizeibeamte X.X. verletzt wurde. Den Hergang des Unfalls schildern die Parteien unterschiedlich. Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe mit ca. 120 km/h den linken der drei Fahrstreifen der A4 mit einem viel zu kurzen Abstand zu dem vor ihm auf demselben Fahrstreifen vorausfahrenden Geländewagen, einem X.X., befahren. Seine Geschwindigkeit sei aufgrund starken Regens, hierdurch erheblich eingeschränkter Sicht, das heißt Wetterverhältnissen, die das Bremsen erheblich erschwerten, wesentlich zu hoch gewesen. Der Führer des vor dem Beklagten zu 1) fahrenden PKW X.X. habe die vor ihm befindliche Unfallstelle erkannt, an der sich fünf Personen befunden hätten, und sei nach rechts auf den mittleren Fahrstreifen ausgewichen. Danach habe der Beklagte zu 1) wegen seiner zu schnellen Fahrweise, des starken Regens und der eingeschränkten Sicht die vor ihm liegende Unfallstelle zu spät erkannt, habe versucht, mit seinem PKW nach links Richtung der linken Betongleitwand auszuweichen und frontal zunächst den zwischen der linken Spur und der linken Betongleitwand stehenden Bundespolizeibeamten X.X. erfasst, der noch an der Unfallstelle tödlich verletzt wurde, und sodann die weiteren dort befindlichen Zeugen X.X., X.X. und X.X.. Aufgrund des vorbenannten Sachverhaltes erhob – insoweit unstreitig – die Staatsanwaltschaft Fulda Anklage gegen den Beklagten zu 1), welcher wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 30.05.2017, inzwischen rechtskräftig, verurteilt wurde (AZ: 74 Ds – 11 Js 19325/15). Die Klägerin erbrachte aufgrund des vorgenannten Unfallereignisses gegenüber den Hinterbliebenen des getöteten Beamten X.X. sowie den weiteren verletzten Beamten Leistungen, deren Erstattung sie aufgrund von ihr gesehenen Übergangs gemäß § 76 BBG von den Beklagten verlangt. Dabei handelt es sich insbesondere um Heilbehandlungskosten für den Bundespolizeibeamten X.X., ferner eine einmalige Unfallentschädigung an die Hinterbliebenen des getöteten Polizeibeamten X.X. von 100.000,00 EUR, des Weiteren die Zahlung von Witwengeld an seine Witwe X.X. sowie von Waisengeld an die Halbwaisensöhne X.X. und X.X.. Wegen Einzelheiten der Schadensberechnung der Klägerin wird insbesondere auf die Klageschrift vom 07.09.2017 (Bd. I, Bl. 5-7 d. A.) sowie auf die Klageerweiterung mit Schriftsätzen vom 11.04.2018 (Bd. I, Bl. 196-205 d. A.), vom 28.05.2019 (Bd. II, Bl. 326-395 d. A.), vom 28.05.2020 (Bd. II, Bl. 509-516 d. A.), vom 21.01.2021 (Bd. II, Bl. 570-578 d. A.) und vom 14.09.2021 (Bd. III, Bl. 669-671 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 341.276,24 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten in Höhe über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 48.705,07 EUR seit dem 10.12.2016, aus 109,66 EUR seit dem 11.03.2017, aus 26.139,44 EUR seit dem 18.03.2017, aus 8.737,37 EUR seit dem 01.06.2017, aus 135.233,23 EUR seit dem 10.04.2018, aus 213,98 EUR seit dem 28.04.2018, aus 45.928,51 EUR seit dem 25.05.2019, aus 31.438,10 EUR seit dem 15.05.2020, aus 20.979,20 EUR seit dem 01.01.2021 sowie aus 23.791,68 EUR seit dem 16.09.2021 zu zahlen, abzüglich am 21.12.2017 gezahlter 9.988,10 EUR zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche, den Betrag gemäß Klageantrag zu Ziffer 1. übersteigenden materiellen Schäden, die aus dem Schadensereignis vom 30.11.2015, Autobahn A4, Gemarkung Kirchheim in Höhe Autobahnkilometer 364,3 künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen. Die Beklagten erkennen den Klageantrag zu Ziffer 2. in der Fassung an „Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche, den Betrag gemäß Klageantrag unter Ziffer 1. übersteigende, übergangsfähige Leistungen, die aus dem Unfallereignis vom 30.11.2015 gegen 15:20 Uhr auf der BAB A4, Gemarkung Kirchheim in Höhe von Autobahnkilometer 364,300 zukünftig entstehen und die der Klägerin als Dienstherr gegenüber Herrn X.X., geboren am X.X., aus dem Verkehrsunfallereignis vom 30.11.2015 zu erbringen hat, auf Basis einer Haftungsquote von 2/3 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist oder übergeht. Sie beantragen, die Klage im Übrigen abzuweisen. Sie sind der Ansicht, zu Lasten der bei dem Verkehrsunfall getöteten bzw. verletzten Beamten und damit auch der Klägerin, die deren Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend mache, sei eine Mitverschuldungsquote der Beamten von 1/3 zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang behaupten die Beklagten, eine rücksichtslose Fahrweise sei dem Beklagten zu 1) nicht anzulasten. Zum Unfallzeitpunkt habe es nicht stark geregnet, sondern lediglich geregnet, auch sei die Sicht für den Beklagten zu 1) nicht erheblich eingeschränkt gewesen, sondern lediglich durch die Gischt vorausfahrender Fahrzeuge eingeschränkt. Auch sei die Unfallstelle, insbesondere der zuvor liegengebliebene X.X., unzureichend gesichert gewesen, auch hätten die Polizeibeamten nicht im ausreichenden Maße auffällige Warnwesten getragen und hätten sich mit ca. einer halben Stunde wesentlich zu lange als Fußgänger auf der gefahrenträchtigen Autobahn aufgehalten. Wegen weiterer Gesichtspunkte, die nach Auffassung der Beklagten für ein Mitverschulden der unfallgeschädigten Beamten sprechen, wird insbesondere auf den Beklagtenschriftsatz vom 15.02.2022 (Bd. III, Bl. 720-726 d. A.) verwiesen. Das Gericht hat bzgl. des Unfallhergangs gem. Beschluss vom 09.05.2018 die Verwertung des im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Fulda, AZ: 11 Js 19325/15 V, erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. X.X. gem. § 411 a ZPO angeordnet und Herrn Dipl.-Ing. X.X. zum Sachverständigen auch im vorliegenden Rechtsstreit bestellt. Des Weiteren hat das Gericht gem. Beweisbeschluss vom 03.09.2020 (Bd. II, Bl. 536 f. d. A.) über den Hergang des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X.X., X.X., X.X., X.X., X.X. und X.X. sowie nach deren Vernehmung ein weiteres Ergänzungsgutachten des Sachverständigen X.X. eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. X.X. vom 08.07.2019 (Bd. II, Bl. 411-449 d. A.), vom 30.04.2020 (Bd. II, Bl. 493-499 d. A.) und vom 20.09.2021 (Bd. III, Bl. 677-682 d. A.) sowie auf das Vernehmungsprotokoll vom 03.02.2021 (Bd. III, Bl. 597-617 d. A.) verwiesen. Die Akte des wegen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls geführten Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Fulda, AZ: 11 Js 19325/15, wurde zum Zwecke des Beweises beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen weiterer Einzelheiten und Beweisantritte wird in vollem Umfang auf den gesamten vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf sämtliche von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.