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Urteil

2 O 38/21

LG Fulda, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFULDA:2021:1020.2O38.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Vertragliche Schadensersatzansprüche des Klägers scheiden mangels einer Vertragsbeziehung zwischen den Parteien von vornherein aus. Auch deliktische Schadensersatzansprüche, insbesondere aus § 826 BGB, bestehen vorliegend nicht. Dies ergibt sich aus Folgendem: soweit der Kläger behauptet, es lägen verschiedene unzulässige Abschalteinrichtungen, insbesondere ein Thermofenster, vor, so ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass bei deliktischen Ansprüchen die bloße Behauptung eines Umschaltmodus für andere Motoren als den hierfür bekannten VW-Motor EA 189 als unbeachtlich anzusehen ist, wenn dieser Vortrag ohne tatsächliche Anhaltspunkte nicht ausreichend substantiiert bzw. ins Blaue hinein erfolgt, insbesondere weil z.B. ein Rückruf für das jeweilige Fahrzeug durch das Kraftfahrt-Bundesamt nicht angeordnet worden ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Az.: 10 O 134/19, zit. nach JURIS, Rdnr. 55; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2019, Az.: 6 U 119/18, zit. nach JURIS, Rdnr. 28 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2019, Az.: 5 U 1670/18, zit. nach JURIS, Rdnr. 27; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2018, Az.: I – 22 O 95/18, zit. nach JURIS, Rdnr. 6 ff.). Zwar hat für Sachmängel im kaufrechtlichen Bereich der BGH dies als zu streng bezeichnet und insoweit nur zugestimmt, falls ohne greifbare Anhaltspunkte eine Abschalteinrichtung behauptet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2020, Az.: VIII ZR 57/19, zit. nach JURIS, Rdnr. 7 ff.). Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob derselbe Maßstab auch für deliktische Ansprüche zu gelten hat. Ebenfalls fehlen aber vorliegend die vom BGH geforderten hinreichend greifbaren Anhaltspunkte, auf welche der Kläger seinen Verdacht einer Abschalteinrichtung stützt, weshalb von einem Vortrag ins Blaue gesprochen werden muss. Insoweit belässt es der Kläger bei seinen Vorwürfen verschiedener Abschalteinrichtungen, die er jeweils unter Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens stellt sowie teilweise durch Vernehmung des Zeugen X.X.. Der Kläger trägt aber keine Anhaltspunkte dafür vor, auf deren Grundlage er auf nachvollziehbarer Weise zu seiner Behauptung gelangt, hier lägen unzulässige Abschalteinrichtungen vor. Auch die Vorlage eines Gutachtens zur „X.X.-Akustikfunktion“ vom 25.06.2017 (Anlage K7, Bl. 100-103 Rs. d. A.) ändert daran nichts, da es sich lediglich auf in den Modelljahren 2004 bis 2008 produzierte Motoren der Beklagten bezieht, während das streitgegenständliche Kfz bei weitem später, nämlich 2015, hergestellt wurde. Ebensowenig kann der Kläger etwas für die Richtigkeit seiner Vorwürfe gegenüber der Beklagten herleiten aus einem von ihm in Abschrift vorgelegten SWR-Artikel (Anlage K 7a, Bl. 104 – 107 d. A.), denn dieser befasst sich mit dem VW-Dieselmotor EA 288. Dieser wurde unstreitig in den hier in Rede stehenden Pkw überhaupt nicht eingebaut. Damit stellt aber der vom Kläger durchgängig für seine Behauptung verschiedenster Abschalteinrichtungen angebotene Sachverständigenbeweis ebenso wie das Angebot, hierzu Zeugen zu hören, sich als unzulässige und mit dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz nicht vereinbare, rechtsmissbräuchliche Sachverhaltsausforschung dar, welche erst dazu dienen soll, erstmals konkrete Sachverhalte zu ermitteln, auf die sich möglicherweise die geltend gemachten Ansprüche stützen ließen. Das Gericht ist nicht gehalten, einen solchen prozessual unzulässigen Ausforschungsbeweis zu erheben. Danach kann bereits ohne Beweisaufnahme nicht von einer solchen Abschalteinrichtung ausgegangen werden. In besonderem Maße gilt dies vorliegend deshalb, weil die Beklagte, insoweit vom Kläger unwidersprochen, ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die zuständige und fachkundige Bundesbehörde, nämlich das Kraftfahrt-Bundesamt, gerade einen dem Fahrzeug des Klägers typgleichen X.X. geprüft hat und mitgeteilt hat, dass er nicht von einem Rückruf betroffen ist (vgl. insoweit Anlage B 1, Bl. 46 d. A.) Damit hat die Beklagte sogar positiv belegt, dass angesichts der unterbliebenen Beanstandungen der zuständigen Behörde keine Grundlage für den Vorwurf besteht, hier seien verschiedenste unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut worden, erst recht nicht dafür, dies sei vorsätzlich mit Schädigungsvorsatz durch die Beklagte erfolgt. Der Kläger vermag nicht zu erklären, weshalb ansonsten das Kraftfahrt-Bundesamt zu diesem eindeutig die Beklagte von seinen sämtlichen nunmehr erhobenen Vorwürfen entlastenden Ergebnis gelangt. Insbesondere ist weder ersichtlich, welche konkreten Zweifel an der Fachkunde des Kraftfahrt-Bundesamtes bestehen sollten noch an seinem Willen zur ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung, insbesondere im Hinblick darauf, dass nach dem Bekanntwerden des sog. „VW-Abgasskandals“ nicht nur die zuständigen Behörden, darunter das Kraftfahrt-Bundesamt, sondern auch Politik und Öffentlichkeit in höchstem Maße für die hier streitgegenständliche Abgasproblematik sensibilisiert waren und von daher mit akribischen Untersuchungen zu rechnen war. Soweit es speziell die Behauptung des Klägers angeht, es liege eine unzulässige Abschaltvorrichtung in Gestalt eines Thermofensters vor, ist Folgendes zu berücksichtigen: in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es hier in der Regel an einem für eine deliktische Haftung erforderlichen Schädigungsvorsatz bzw. einem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlt. Zumindest bis zu jüngeren Entwicklungen auf europäischer Ebene, insbesondere einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, bestand insoweit eine rechtlich ungeklärte Lage, in welchem Umfang sich Motorhersteller darauf berufen können, solche Thermofenster zum Schutz der Bauteile berechtigt einbauen zu dürfen. Hier ist zu berücksichtigen, dass insbesondere zum Zeitpunkt der Herstellung des Fahrzeugs (im Jahr 2015) staatliche Stellen sich noch nicht auf den Standpunkt gestellt hatten, eine solche Motorsteuerung sei unzulässig. Ferner ist zu berücksichtigen, dass zumindest bislang solche Thermofenster bei diesen Fahrzeugen praktisch aller Hersteller üblich waren. Bei dieser Ausgangslage kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, der Einbau eines Thermofensters sei im Bewusstsein geschehen, hiermit gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen bzw. mit dem Willen, dies zumindest billigend in Kauf zu nehmen. Selbst wenn man also zugunsten des Klägers davon ausgehen wollte, die Beklagte habe ein objektiv nicht zulässiges Thermofenster in den streitgegenständlichen Motor eingebaut, erlaubt dies gerade nicht den Schluss auf das Vorliegen der subjektiven Seite einer deliktischen Schädigung, da eine möglicherweise zwar objektiv falsche, aber dennoch zumindest vertretbare Gesetzesauslegung und –anwendung durch die Organe der Beklagten naheliegt und damit allenfalls eine fahrlässige Verkennung der Rechtslage. Ist aber eine Auslegung, ein Thermofenster sei eine zulässige Abschaltvorrichtung, jedenfalls im Herstellungsjahr des Fahrzeugs (2015) nicht unvertretbar, so kann hieraus insbesondere kein besonders verwerfliches Verhalten abgeleitet werden, das mit Schädigungsvorsatz begangen wurde (vgl. dazu nur OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019, Az.: 3 O 148/18, zit. nach JURIS, Rdnr. 6; OLG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2019, Az.: 5 O 1670/18, zit. nach JURIS, Rdnr. 39; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2019, Az.: 6 O 119/18, zit. nach JURIS). Entsprechend hat nunmehr auch der Bundesgerichtshof entschieden (Beschluss vom 09.03.2021, Az. VI ZR 334/19). So liegt es auch hier, weshalb eine deliktische Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB bereits am Fehlen der erforderlichen subjektiven Merkmale scheitert. Auch Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB sind nicht gegeben. Wie der Bundesgerichtshof, welchem die Kammer sich in vollem Umfang anschließt, in seinem Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 5/20, entschieden hat, entfällt bei einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV, denn die vorbezeichneten europarechtlichen Normen dienen nicht dem Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Käufers. Ebenso wenig besteht ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, denn wegen fehlender Be-reicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang notwendigen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 263 StGB nicht gegeben. Insbesondere ist es der Beklagten auch nicht um eine Bereicherung des verkaufenden Autohauses gegangen. Die auf Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs gerichtete Klage war danach im Hauptanspruch in vollem Umfang abzuweisen, womit auch die Grundlage für eine Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 295 BGB) entfällt, die Beklagte befinde sich mit der Annahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs X.X. in Verzug. Ebenso wenig war es mangels Hauptanspruchs des Klägers möglich, die Beklagte zu verurteilen, ihm unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens (§ 280 Abs. 2 BGB) die Kosten seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.242,84 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen nebst Verzugszinsen von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.10.2020 (§§ 280 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen ihr angelasteter unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem von ihr verbauten Pkw-Motor in Anspruch. Mit Kaufvertrag vom 31.08.2021 (Anlage K1, Bl. 15 d. A.) erwarb der Kläger zum Preis von 24.940,00 EUR brutto das streitgegenständliche Fahrzeug X.X., Erstzulassung 18.06.2015, das seinerzeit einen Kilometerstand von 99.640 km aufwies und dessen Kilometerstand bei Klageeinreichung (09.02.2021) ca. 141.000 km betrug. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug verfüge über diverse unzulässige Abschalteinrichtungen, wobei wegen Einzelheiten des diesbezüglichen Sachvortrags nebst Beweisantritten insbesondere auf Seite 19-26 des Klägerschriftsatzes vom 23.07.2021 (Bl. 80 – 83 Rs. d. A.) verwiesen wird. Hierzu gehöre auch das sogenannte „Thermofenster“. Diese unzulässigen Abschalteinrichtungen habe die Beklagte aufgrund einer bewussten strategischen unternehmerischen Entscheidung in das Fahrzeug einbauen zu lassen, um auf diese Weise zu Lasten der Umwelt und der Fahrzeugkäufer ihren Gewinn zu maximieren. Hierin liegt nach Ansicht des Klägers eine verwerfliche Verhaltensweise, aufgrund derer ihm nach seiner Ansicht ein Schadens-ersatzanspruch gegen die Beklagte auf Rückabwicklung des seinerzeitigen Kaufvertrags zusteht. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 22.363, 52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.10.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Marke X.X., 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 genannten PKW im Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klagepartei die, durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen, vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.10.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt sich gegen die vom Kläger erhobenen Vorwürfe, bestreitet die Existenz illegaler Abschalteinrichtungen, besonders eines illegalen Thermofensters, und verweist darauf, dass – insoweit unstreitig – kein Rückrufbescheid des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) wegen des Emissionsverhaltens des streitgegenständlichen Fahrzeugs existiere. Wegen weiterer Einzelheiten und Beweisantritte wird in vollem Umfang auf den gesamten Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf sämtliche von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.