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Beschluss

5 StVK 432/23

LG Fulda, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 StGB entfällt nicht. 2. Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt 4 Jahre. 3. Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnort zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt. 4. Dem Verurteilten werden folgende (strafbewehrte) Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB erteilt: a. Er hat sich zweimal monatlich, und zwar erstmals immer spätestens bis zum 5. Werktag eines Monats, beim Bewährungshelfer zu melden (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB). b. Er hat jeden Wechsel seiner Wohnung oder des Arbeitsplatzes binnen einer Woche der Führungsaufsichtsstelle zu melden (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB). c. Er hat sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle unverzüglich arbeitssuchend zu melden (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 StGB). d. Dem Verurteilten wird untersagt, berauschende Mittel – mit Ausnahme von Alkohol – zu sich zu nehmen und seine Abstinenz zunächst in einem Zeitraum von 1 Jahr durch auf Anforderung des Bewährungshelfers abzugebende Drogenscreenings in Form von Urinkontrollen nachzuweisen. Im genannten Zeitraum sind vom Verurteilten mindestens vier und maximal sechs Urinproben abzugeben. Zwischen den einzelnen Terminen zur Abgabe der Urinproben muss ein Zeitraum von mindestens 3 Wochen liegen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB). 5. Der Verurteilte wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die Weisungen nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 bis 10 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (§ 145a Satz 1 StGB).
Entscheidungsgründe
1. Die Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 StGB entfällt nicht. 2. Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt 4 Jahre. 3. Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnort zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt. 4. Dem Verurteilten werden folgende (strafbewehrte) Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB erteilt: a. Er hat sich zweimal monatlich, und zwar erstmals immer spätestens bis zum 5. Werktag eines Monats, beim Bewährungshelfer zu melden (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB). b. Er hat jeden Wechsel seiner Wohnung oder des Arbeitsplatzes binnen einer Woche der Führungsaufsichtsstelle zu melden (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB). c. Er hat sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle unverzüglich arbeitssuchend zu melden (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 StGB). d. Dem Verurteilten wird untersagt, berauschende Mittel – mit Ausnahme von Alkohol – zu sich zu nehmen und seine Abstinenz zunächst in einem Zeitraum von 1 Jahr durch auf Anforderung des Bewährungshelfers abzugebende Drogenscreenings in Form von Urinkontrollen nachzuweisen. Im genannten Zeitraum sind vom Verurteilten mindestens vier und maximal sechs Urinproben abzugeben. Zwischen den einzelnen Terminen zur Abgabe der Urinproben muss ein Zeitraum von mindestens 3 Wochen liegen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB). 5. Der Verurteilte wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die Weisungen nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 bis 10 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (§ 145a Satz 1 StGB). I. Der N.N. (im Folgenden: Verurteilter) wurde mit Urteil des Landgerichts Gießen vom 21.09.2015 in Verbindung mit Urteil des Landgerichts Gießen vom 15.07.2016 (Az.: 2 KLs – 501 Js 12504/15) wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Ferner wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das Urteil ist seit dem 15.07.2016 rechtskräftig. Mit Beschluss vom 13.05.2019 (Az.: 4 StVK 64/19) erklärte das Landgericht Kassel die angeordnete Maßregelunterbringung aus in der Person des Verurteilten liegenden Gründen für erledigt. Der Verurteilte wurde nach Rechtskraft dieser Entscheidung zur Vollstreckung der Reststrafe in eine JVA überstellt. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Maßregelvollzug von Gesetzes wegen Führungsaufsicht eintritt, deren Ausgestaltung der Strafvollstreckungskammer übertragen wurde, in deren Bezirk die JVA liegt, in welche der Verurteilte zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug aufgenommen ist. Die Führungsaufsicht wurde durch Beschluss der Kammer vom 29.06.2021 ausgestaltet. Durch Beschluss des Landgerichts Gießen vom 01.04.2021 wurde die Vollstreckung des Strafrestes nach § 36 BtMG für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt, nachdem der Verurteilte eine Therapie erfolgreich abgeschlossen hatte. Durch Beschluss des Landgerichts Fulda vom 31.05.2022 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Der Verurteilte befand sich seit 16.11.2022 erneut in der JVA N.N. und hat den Rest der Strafe zum 06.06.2023 voll verbüßt. Die Justizvollzugsanstalt N.N. hat in ihrer Stellungnahme vom 13.07.2023, auf welche Bezug genommen wird, das Entfallen der Führungsaufsicht nicht befürwortet und die Erteilung von Weisungen nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 7, 8 und 9 StGB angeregt. Die Staatsanwaltschaft Gießen hat in ihrer Stellungnahme vom 21.07.2023, auf welche Bezug genommen wird beantragt, die Führungsaufsicht nicht entfallen zu lassen und die Erteilung von Weisungen entsprechend dem vorherigen Beschluss der Kammer vom 29.06.2021 angeregt. Der Verurteilte wurde zum Anhörungstermin geladen und dem Gericht über die Bewährungshilfe schriftlich mitgeteilt, dass er nicht angehört werden möchte. Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Gemäß § 68f Abs. 1 StGB tritt mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug nach vollständiger Vollstreckung der vorgenannten Strafe Führungsaufsicht ein. Deren Entfallen war nicht anzuordnen, da die Voraussetzungen des § 68f Abs. 2 StGB nicht gegeben sind. So muss für ein Entfallen der Maßregel der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB zu erwarten sein, dass die verurteilte Person auch ohne selbige keine neuen Straftaten mehr begehen wird. Bei der hierfür zu treffenden Prognoseentscheidung ist zu berücksichtigen, dass dem Entfallen der Führungsaufsicht Ausnahmecharakter zukommt und dies regelmäßig nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn eine vorzeitige bedingte Haftentlassung nach § 57 StGB ausschließlich am fehlenden Einverständnis des Verurteilten gescheitert ist oder im letzten Stadium des Strafvollzugs Umstände eingetreten sind, die eine positive Prognose ermöglichen, eine Aussetzung des Strafrests aber nicht mehr beschlossen werden konnte (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 02.07.2002, Az. 3 Ws 668/02 m. w. N.; Fischer, 64. Auflage 2017, § 68f Rn. 9 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Verurteilte befand sich zum wiederholten Mal in Haft und ist Bewährungsversager. Er ist zudem einschlägig und mehrfach vorbestraft. Ob der Verurteilte seine Suchtproblematik dauerhaft hinter sich gelassen hat, erscheint fraglich. Ausgehend von diesen Umständen ist ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Führungsaufsicht erlaubt, nicht gegeben. Zur weiteren Stabilisierung der Lebensverhältnisse des Verurteilten waren die im Beschlusstenor näher genannten Weisungen zu erteilen, welche die Kammer für erforderlich, jedoch auch ausreichend zur Erreichung des Zwecks der Führungsaufsicht hält. Vor dem Hintergrund der erfolgreich abgeschlossenen Therapie erschien vorliegend auch die Auferlegung einer Abstinenzweisung mit entsprechenden Drogenscreenings angemessen. Schließlich war die Dauer der Führungsaufsicht mit 4 Jahren festzusetzen.