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Beschluss

5 T 162/24

LG Fulda, Entscheidung vom

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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 24.07.2024 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 24.07.2024 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. I. Seitens des Klinikums X.X. wurde hinsichtlich des Betroffenen die Genehmigung der Unterbringung, eine 7-Punkt-Fixierung sowie die Genehmigung einer Zwangsmedikation nach dem PsychKHG beantragt. Mit Beschluss vom 24.03.2024 wurde der Beschwerdegegner zum Verfahrenspfleger bestellt, wobei im Beschluss festgestellt wird, dass die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt wird, da eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich sei. Der Betroffene wurde sodann am selben Tag von der zuständigen Richterin im Beisein des Verfahrenspflegers zu allen drei Maßnahmen angehört. Unter dem 04.09.2023 beantragte der Beschwerdegegner seine Vergütung für die Tätigkeit im hiesigen Verfahren auf insgesamt 1.670,76 EUR festzusetzen. Die Summe setzt sich zusammen aus je einer Verfahrensgebühr nach Nr. 6300 VV RVG, je einer Terminsgebühr Nr. 6301 VV RVG sowie jeweils einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG für Unterbringung, Fixierung und Zwangsbehandlung. Der Bezirksrevisor trat dem Vergütungsfestsetzungsantrag entgegen und vertrat die Auffassung, dass vorliegend nur eine Tätigkeit im Sinne des § 15 RVG vorliege, weshalb dem Beschwerdegegner nur ein Vergütungsanspruch in Höhe von 556,92 EUR zustehe. Zwar habe der Bundesgerichtshof (BGH Beschluss vom 12.09.2012, XII ZB 543/11) entschieden, dass eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB a. F. einerseits und eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB a. F. andererseits verschiedene Angelegenheiten im Sinne von § 15 RVG seien. Diese Entscheidung sei aber auf Maßnahmen nach dem PsychKHG nicht übertragbar. Denn anders als bei betreuungsgerichtlichen Maßnahmen, welche unabhängig voneinander angeordnet werden könnten, setzten Fixierung und Zwangsmedikation die Anordnung einer Unterbringung voraus. Sie gestalteten daher die angeordnete Unterbringung nur näher aus. Auch sei zu berücksichtigen, dass lediglich ein einheitlicher Beschluss ergangen sei, dem eine gemeinsame Anhörung vorausgegangen sei. Dem trat der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 15.02.2024 entgegen. Entscheidend für die Annahme unterschiedlicher Angelegenheiten sei, dass es sich um eigenständige Maßnahmen handele, die eigenständigen Voraussetzungen unterlägen und daher vom Gericht getrennt geprüft werden müssten. Der BGH habe in der vom Bezirksrevisor zitierten Entscheidung gerade darauf abgestellt, dass – wie auch hier – materiell unterschiedliche Angelegenheiten vorlägen. Mit Beschluss vom 24.07.2024 hat das Amtsgericht die Vergütung auf 1.670,76 EUR festgesetzt und sich zur Begründung der Argumentation des Verfahrenspflegers angeschlossen. Gegen die ihm unter dem 30.07.2024 zugestellte Entscheidung hat der Bezirksrevisor mit beim Amtsgericht am selben Tag eingegangenen Schriftsatz Beschwerde erhoben und diese mit Schriftsatz vom 15.08.2024 begründet. Er vertieft die Begründung seines Standpunktes und weist insbesondere darauf hin, dass der Bundesgerichtshof auf das Vorliegen verschiedener Angelegenheiten aufgrund des Umstandes geschlossen habe, dass die Maßnahmen nach dem BGB in § 312 FamFG gesondert aufgeführt seien, was für die Maßnahmen nach dem PsychKHG nicht gelte. Auch habe der BGH auf die unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen für die betreuungsrechtlichen Entscheidungen (Gutachten einerseits, ärztliches Zeugnis andererseits) abgestellt, während diese Anforderungen im Bereich des PsychKHG für sämtliche Maßnahmen identisch seien. Der Beschwerdegegner ist der Beschwerde unter Vertiefung seiner erstinstanzlichen Argumente entgegengetreten. II. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist unbegründet. Dem Verfahrenspfleger steht die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung für seine Tätigkeit zu. Aufgrund der bindenden Feststellung im Beiordnungsbeschluss, dass vorliegend eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich ist, kann der anwaltliche Verfahrenspfleger grundsätzlich eine Vergütung nach dem RVG verlangen. Diese setzt sich zusammen aus einer Verfahrensgebühr nach Nr. 6300 VV RVG und einer Terminsgebühr nach Nr. 6301 VV RVG. Zuzüglich steht dem Verfahrenspfleger die Auslagenpauschale der Nr. 7002 VV RVG zu. Dies wird von der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt. Bei den drei vom Amtsgericht getroffenen Entscheidungen, in welchen der Verfahrenspfleger tätig geworden ist, handelt es sich um unterschiedliche Angelegenheiten im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG, so dass die oben genannten Gebührentatbestände in jedem der drei Verfahren anfallen. Nach Auffassung der Kammer ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.09.2012, XII ZB 543/11, trotz der gegebenen Unterschiede auf den hiesigen Sachverhalt übertragbar. Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass der Bundesgerichtshof zur Begründung des Vorliegens unterschiedlicher Angelegenheiten zunächst darauf verweist, dass die betreuungsrechtlichen Maßnahmen gesondert in § 312 Nr. 1 und 2 FamFG aufgeführt sind. Demgegenüber fallen die hier getroffenen Maßnahmen allesamt unter § 312 Nr. 4 FamFG. Auch verfängt die Argumentation des Bundesgerichtshofs, dass die zu treffenden Entscheidungen unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen unterlägen, vorliegend nicht, da sämtliche freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 312 Nr. 4 FamFG auf Grundlage eines ärztlichen Zeugnisses ergehen können (§ 321 Abs.2 FamFG). Wenngleich diese Umstände mithin nicht zur Begründung herangezogen werden können, dass vorliegend unterschiedliche Angelegenheiten vorliegen, schließt das Nichtvorliegen jener Umstände die Annahme des Vorliegens verschiedener Angelegenheiten im Sinne von § 15 Abs.2 RVG nicht aus. Beim Begriff derselben Angelegenheit handelt es sich um einen gebührenrechtlichen Begriff, er dient gebührenrechtlich zur Abgrenzung desjenigen anwaltlichen Tätigkeitsbereichs, den eine Pauschgebühr abgelten soll. Dafür, wann dieselbe Angelegenheit und wann verschiedene Angelegenheiten vorliegen, kann keine allgemeine Richtlinie gegeben werden, weil die in Betracht kommenden Lebensverhältnisse vielseitig sind. Das RVG überlässt es der Rechtsprechung und dem Schrifttum, die Abgrenzung im Einzelfall zu finden (Gerold/Schmidt/Mayer, 26. Aufl. 2023, RVG § 15 Rn. 5). Im hier zu entscheidenden Fall ist ausgehend von dem vom Bundesgerichtshof aufgezeigten Rahmen vom Vorliegen unterschiedlicher Angelegenheiten auszugehen. Der Bundesgerichtshof hat in der bereits zitierten Entscheidung nämlich zur weiteren Begründung des Vorliegens verschiedener Angelegenheiten wie folgt argumentiert (Hervorhebung im Fettdruck durch die Kammer): „Es handelt sich vorliegend auch nicht etwa deshalb um dieselbe Angelegenheit i. S. des § 15 II 1 RVG, weil eine Genehmigung nach § 1906 IV BGB bereits in der Genehmigung der Unterbringung als solcher enthalten wäre. Da die Unterbringung den Betroffenen im Einzelfall weniger beeinträchtigt als eine freiheitsentziehende Maßnahme i. S. von § 1906 IV BGB, ist Letztere stets auch dann gesondert gerichtlich zu genehmigen, wenn der Betroffene nach § 1906 I bis III BGB untergebracht ist (Senat, BGHZ 166, 141 [153] = NJW 2006, 1277 = FamRZ 2006, 615 [618]; Marschner, in: Marschner/Volckart/Lesting, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 5. Aufl., § 1906 BGB Rdnr. 43 m. w. Nachw.; Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Aufl., § 1906 Rdnr. 34 m. w. Nachw.). Die materiell-rechtlich verschiedenen Angelegenheiten sind deswegen auch gebührenrechtlich nicht als dieselbe Angelegenheit i. S. von § 15 II 1 RVG zu behandeln. (…) Zwar mag die Tätigkeit des Verfahrenspflegers dadurch erleichtert worden sein, dass er den Betroffenen – in beiden Angelegenheiten – nur einmal aufsuchen musste und insgesamt auch nur einmal dem Gericht berichtet hat. Das ändert aber nichts daran, dass der Bet. zu 1 im Interesse des Betroffenen die Rechtmäßigkeit sowohl der Genehmigung der Unterbringung als auch der Genehmigung der freiheitsentziehenden Maßnahmen zu überprüfen hatte. Denn die Rechtmäßigkeit der Genehmigung der Unterbringung geht nicht mit der Rechtmäßigkeit der Genehmigung der freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1906 IV BGB einher.“ Kernargument des Bundesgerichtshofs ist mithin der erhöhte Aufwand, welcher dem Verfahrenspfleger dadurch entsteht, dass er das Vorliegen der unterschiedlichen Voraussetzung der Maßnahmen überprüfen muss. Maßgebliche Aufgabe des Verfahrenspflegers ist es, den Betroffenen bei der Ausübung seiner Rechte zu unterstützen (§ 276 Abs. 3 FamFG). Hierfür ist die Prüfung des Vorliegens der tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen der im Raume stehenden Maßnahmen unabdingbar. Hinsichtlich dieses Arguments unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Konstellation nur geringfügig. Denn die Genehmigung der Unterbringung als solcher, die Genehmigung der Fixierung als auch die Genehmigung der Zwangsmedikation unterliegen ihrerseits jeweils unterschiedlichen materiellen Anforderungen, geregelt in den §§ 17, 20 und 21 PsychKHG. Wenngleich die Entscheidung des Gerichts in aller Regel in einem einheitlichen Beschluss getroffen wird, handelt es sich der Sache nach um drei voneinander grundsätzlich unabhängige Entscheidungen, die nur aus Gründen der effizienten Arbeitsweise in einem einheitlichen Beschluss zusammengefasst werden. Im Hinblick auf diesen Umstand liegt der einzige Unterschied zur Unterbringung nach dem BGB darin, dass die Folgemaßnahmen nach den §§ 20, 21 PsychKHG die Genehmigung einer Unterbringung voraussetzen. Liegen bereits die Voraussetzungen der Unterbringung nicht vor, so scheiden die weiteren Maßnahmen von vornherein aus, ohne dass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen zur Anordnung dieser Maßnahmen ankäme. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die Verfahren nach dem PsychKHG gebührenrechtlich anders zu behandeln, als jene nach dem BGB. Zum einen ist für den Verfahrenspfleger vor der Entscheidung des Gerichts bereits nicht ersichtlich, ob dieses die Unterbringung genehmigen wird oder nicht, so dass er vorsorglich die Rechte des Betroffenen im Vorfeld der Entscheidung auch im Hinblick auf etwaige Maßnahmen nach §§ 20, 21 PsychKHG wahrnehmen und insbesondere das Vorliegen der gesonderten Voraussetzung dieser Maßnahmen im Interesse des Betroffenen prüfen muss, selbst wenn er der Auffassung ist, dass bereits die Voraussetzungen der Genehmigung der Unterbringung nicht gegeben sind. Zum anderen stellt die Ablehnung der Genehmigung der Unterbringung – zumal in Fällen, in welchen zusätzliche Maßnahmen nach § 21 PsychKHG beantragt sind – praktisch einen absoluten Ausnahmefall dar, weshalb es im Regelfall zu einer Entscheidung auch über die Folgemaßnahmen kommt, so dass die aufgezeigte Abhängigkeit der Folgeentscheidung von der Genehmigung der Unterbringung auch aus diesem Grund in aller Regel keine Arbeitserleichterung für den Verfahrenspfleger mit sich bringt. Demgegenüber ergibt sich eine Arbeitserleichterung dadurch, dass die Entscheidungen aufgrund einer einheitlichen Anhörung ergehen. Dies gilt indes auch für die betreuungsrechtlichen Entscheidungen, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs waren, wobei dieser ausdrücklich aufzeigt, dass dieser Umstand nicht dazu geeignet ist, die Annahme derselben Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs.2 RVG zu rechtfertigen. Das Amtsgericht ist daher zu Recht vom Vorliegen verschiedener Angelegenheiten ausgegangen, weshalb sich die Vergütungsfestsetzung als zutreffend erweist. Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 2 Abs.1, 81 Abs.1, 84 FamFG (siehe BGH, Beschluss vom 15.09.2010 - XII ZB 260/10). Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand nicht. Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verfahrenspflegervergütung in Betreuungsverfahren. Abweichende veröffentlichte Entscheidungen existieren nicht. Soweit die Kommentarliteratur sich mit der hier streitigen Frage befasst, differenziert diese soweit ersichtlich nicht zwischen Maßnahmen nach dem BGB und den Landesgesetzen und nimmt verschiedene Angelegenheiten an (siehe etwa MüKoFamFG/Schmidt-Recla, 3. Aufl. 2019, FamFG § 318 Rn. 4).