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Beschluss

3 O 230/14

LG Fulda 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFULDA:2014:0314.3O230.14.0A
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Leitsätze
Wer sich verlegerisch oder publizistisch betätigt, setzt sich freiwillig öffentlicher Kritik aus. Derartige Kritik hat er grundsätzlich auszuhalten; er hat es auch auszuhalten, wenn dritte Personen seine Arbeitsmethode kritisieren, solange diese Kritik nicht bloß in einer Ehrverletzung, Herabwürdigung oder Verunglimpfung besteht.
Tenor
Der Antrag vom 13.03.2014 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag vom 13.03.2014 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin zu 1. verlegt unter anderem die Lokalzeitung "A-Zeitung", deren redaktionelle Beiträge auch im Internet unter www.x .x.de zu finden sind. Der Antragsteller zu 2. ist Journalist und in der Lokalredaktion der Antragstellerin zu 1. tätig. Der Antragsgegner zu 1. betreibt unter www.y.y.de ein regionales Nachrichtenportal. Der Antragsgegner zu 2. ist Bürger der Gemeinde K. und Sprecher der Anliegergemeinschaft "x-Straße". Das Bauprojekt "X-Straße" ist innerhalb der Gemeinde K. umstritten. Aus diesem Grund gab es in der Vergangenheit bereits öfters Berichterstattung in der regionalen Presse. Am 03.02.2014 veröffentlichte der Antragsgegner zu 1. unter der URL www.xyz.de ein mit dem Antragsgegner zu 2. geführtes Interview unter der Überschrift "Nachtrag: Bauprojekt ,X-Straße'". In diesem Beitrag führt der Antragsgegner zu 1. u. a. aus, dass die A-Zeitung das Bauprojekt "X-Straße" höchst einseitig aus der Sicht von Bürgermeister Herr M. darstelle, obwohl längst feststehe, was vorgefallen sei. Der Antragsgegner zu 2. wird in dem Interview u. a. wie folgt zitiert: "Wir machen seit Jahren die Erfahrung, dass die Leser der x. x. Zeitung systematisch hinters Licht geführt werden. (...) Er [Herr N.] bildet in der Sache eine Seilschaft mit Herrn M., die das gemeinsame Ziel verfolgt, den CDU-Bürgermeister im besten Licht darzustellen. Dazu ist Herr N. offenbar jedes Mittel recht. Er unterdrückt Fakten, verdreht Sachverhalte und pfeift dabei auf guten Journalismus." "Die Berichterstattung der A-Zeitung empfinde ich als bewusste Irreführung unter parteipolitischen Vorzeichen. Sie wollen Beispiele hören: ich fange mal mit dem Thema eines Datenschutzverstoßes an. (...)" "Bezeichnend ist auch die Tatsache, dass Herr M. in einer Sitzung der Gemeindevertretung anwesend war (...) Auch das verschweigt der vorgebliche "Journalist" N. seinen Lesern." "Interessant sind vor allem die Passagen, die der systematischen Einschüchterung der Bevölkerung dienen sollen. Nehmen wir mal die Strafanzeigen, die aus dem Kreis der Anliegergemeinschaft gegen Verantwortliche der Gemeinde erstattet wurden. Da hat Bürgermeister M. Herrn N. (...) berichten lassen, er wolle jetzt seine Kosten für die Verteidigung von den Anzeigeerstattern zurückfordern. (...) Das Ganze dient nur der systematischen Einschüchterung der Bevölkerung für künftige Fälle." "Problematisch an einer solchen Berichterstattung ist natürlich, wenn komplette Sachverhalte einfach ignoriert werden, wenn sie für die Gemeinde K. in der öffentlichen Darstellung schwierig sind. (...)" "Nein, das zieht sich seit Jahren durch nahezu alle Beiträge zu dem Thema. Qualitätsjournalismus sieht einfach völlig anders aus." Diese Aussagen kritisiert die Antragstellerin. Sie ist der Auffassung, von den Antragsgegnern Widerruf und Unterlassung dieser Aussagen verlangen zu können. Aus diesem Grunde hat die Antragstellerin die Antragsgegner jeweils mit Schreiben vom 21.02.2014 abgemahnt und u. a. zum Widerruf und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Antragsgegner wiesen die Kritik zurück und weigerten sich, eine solche Erklärung abzugeben. Die Antragstellerin beantragt: Den Antragsgegnern wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, folgende Aussagen oder sinngemäße Abwandlungen hiervon zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: "Wir machen seit Jahren die Erfahrung, dass die Leser der A-Zeitung systematisch hinters Licht geführt werden. (...) Er [Herr N.] bildet in der Sache eine Seilschaft mit Herrn M., die das gemeinsame Ziel verfolgt, den CDU-Bürgermeister im besten Licht darzustellen. Dazu ist Herr N. offenbar jedes Mittel recht. Er unterdrückt Fakten, verdreht Sachverhalte und pfeift dabei auf guten Journalismus." "Die Berichterstattung der A-Zeitung empfinde ich als bewusste Irreführung unter parteipolitischen Vorzeichen. Sie wollen Beispiele hören: ich fange mal mit dem Thema eines Datenschutzverstoßes an. (...)" "(...) Auch das verschweigt der vorgebliche "Journalist" N. seinen Lesern." "Interessant sind vor allem die Passagen, die der systematischen Einschüchterung der Bevölkerung dienen sollen. Nehmen wir mal die Strafanzeigen, die aus dem Kreis der Anliegergemeinschaft gegen Verantwortliche der Gemeinde erstattet wurden. Da hat Bürgermeister M. N. (...) berichten lassen, er wolle jetzt seine Kosten für die Verteidigung von den Anzeigeerstattern zurückfordern." "Problematisch an einer solchen Berichterstattung ist natürlich, wenn komplette Sachverhalte einfach ignoriert werden, wenn sie für die Gemeinde K. in der öffentlichen Darstellung schwierig sind. (...)" "(...) Das zieht sich seit Jahren durch nahezu alle Beiträge zu dem Thema. Qualitätsjournalismus sieht einfach völlig anders aus." Die Antragsgegner haben den Antragstellern sämtliche Schäden zu ersetzen, die den Antragstellern in der Vergangenheit und/oder Zukunft aus und im Zusammenhang mit den unter Ziffer 1 beanstandeten Rechtsverletzungen entstanden sind bzw. entstehen werden. Der Antragsteller zu 1. hat unter dem 28.02.2014, der Antragsgegner zu 2. unter dem 03.03.2014 Schutzschriften bei Gericht eingereicht. Darin beantragen sie, den erwarteten Antrag der Antragsteller zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Antragsschrift sowie die eingereichten Schutzschriften verwiesen. II. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist abzulehnen, da kein Verfügungsanspruch besteht. Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegner keinen Anspruch auf Unterlassung der kritisierten Aussagen aus §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 7 bzw. Nr. 8, 8, 9 UWG glaubhaft gemacht. Sie haben nämlich weder eine Herabsetzung oder Verunglimpfung (§ 4 Nr. 7 UWG) noch die Behauptung falscher Tatsachen (§ 4 Nr. 8 UWG) dargelegt. Sie haben auch gegen die beiden Antragsgegner keine Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 185, 186 StGB, 1004 Abs. 1 BGB glaubhaft gemacht, da aus den entsprechenden Gründen auch deren Voraussetzungen nicht vorliegen. a) Die Antragsteller können die Unterlassung der Aussage "Wir machen seit Jahren die Erfahrung, dass die Leser der A-Zeitung systematisch hinters Licht geführt werden. (...) Er [Herr N.] bildet in der Sache eine Seilschaft mit Herrn M., die das gemeinsame Ziel verfolgt, den CDU-Bürgermeister im besten Licht darzustellen. Dazu ist Herr N. offenbar jedes Mittel recht. Er unterdrückt Fakten, verdreht Sachverhalte und pfeift dabei auf guten Journalismus." nicht verlangen. Diese Textpassage enthält keine Tatsachenbehauptungen, sondern Werturteile. Dies wird schon deutlich an der Einleitung dieser Passage "Wir machen seit Jahren die Erfahrung...". Damit wird dem Leser deutlich gemacht, dass die nun folgende Passage nicht eine Aufzählung einzelner Tatsachen oder Begebenheiten enthalten wird, sondern einen zusammenfassenden Überblick über die Erfahrungen, die der Antragsteller zu 2. in den letzten Jahren in kommunalpolitischen Auseinandersetzungen und der Berichterstattung hierüber gemacht hat. "Erfahrungen" sind stets persönliche Eindrücke, sie lassen sich nicht objektivieren. Oftmals machen verschiedene Menschen in Bezug auf vergleichbare Sachverhalte völlig verschiedene Erfahrungen. Dies liegt in der persönlichen und charakterlichen Disposition eines jeden Menschen. Wenn also ein Interviewpartner - hier der Antragsgegner zu 2 - im Rahmen eines Interviews angibt, im Folgenden seine Erfahrungen der letzten Jahre schildern zu wollen, so kann der verständige Leser hier nur einen subjektiven Text erwarten, in dem es nicht um objektivierbare Feststellungen, sondern um Bewertungen durch den Verfasser des Textes geht. So liegt es hier. Der Eindruck, dass der Antragsteller zu 2. hier eigene Bewertungen abgibt und keine Tatsachenbehauptungen aufstellt, wird im weiteren Verlauf der Passage bestätigt. Dies wird schon aus dem Begriff "Seilschaft" deutlich, welcher ebenfalls subjektiv geprägt ist. Aufgrund der großen Unbestimmtheit des Begriffs "Seilschaft" kann die Aussage, eine solche sei vorhanden, nur als Werturteilt verstanden werden. Ob eine "Seilschaft" vorliegt, ist dem Beweis nicht zugänglich, da verschiedene Personen unterschiedliche Vorstellungen davon haben werden, ab wann eine "Seilschaft" beginnt und welches Verhalten im Hinblick auf die Bewertung als "Seilschaft" noch unbedenklich ist. Wenn der Antragsgegner zu 2. dann weiter ausführt, der Bürgermeister M. und der Antragsteller zu 2. verfolgten das Ziel, ersteren im besten Licht darzustellen, so stellt dies ebenfalls eine Meinungsäußerung dar. Welches Ziel nämlich zwei Personen verfolgen, können nur diese selbst sicher beurteilen, es sei denn, sie treten mit der Benennung ihres gemeinsamen Ziels an die Öffentlichkeit. Dies ist hier aber nach der kritisierten Textpassage gerade nicht der Fall, da der Antragsgegner zu 2. dem Antragsteller zu 2. ja gerade ein intransparentes, verheimlichendes Verhalten vorwirft. Auch ob jemand im "besten Licht" dasteht, ist von einem Werturteil abhängig. Schließlich stellen auch die Vorwürfe des Unterdrückens von Fakten, Verdrehens von Sachverhalten und Außerachtlassens journalistischer Qualität Bewertungen dar. Mangels Tatsachenbehauptungen besteht demnach kein Anspruch im Zusammenhang mit einer Verletzung von § 4 Nr. 8 UWG oder § 186 StGB. Es besteht aber auch kein Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit § 4 Nr. 7 UWG oder § 185 StGB. Die zitierten Äußerungen stellen nämlich keine unzulässigen Meinungsäußerungen dar. Sie stellen zwar eindeutig eine gezielte Kritik an den Antragstellern dar. Bei der Beurteilung einer kritischen Äußerung ist allerdings das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Aufklärungsinteresse der Öffentlichkeit zu beachten. Danach ist eine Kritik, die als Mittel des geistigen Meinungskampfes in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage über politische oder wirtschaftliche Belange dient, erlaubt. Zwar stellt Art. 5 Abs. 1 GG die Meinungsfreiheit unter den Vorbehalt der allgemeinen Gesetze. Auch § 4 Nr. 7 UWG stellt ein solches, die Meinungsfreiheit beschränkendes allgemeines Gesetz dar. Dennoch ist § 4 Nr. 7 UWG als einfachrechtliche Vorschrift wiederum im Lichte der Bedeutung des Grundrechts auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung wieder selbst einzuschränken. Diese Abwägung ergibt, dass Formalbeleidigungen, die Menschenwürde verletzende Äußerungen und Schmähkritik als stets unzulässig anzusehen sind. Unter die letztgenannte fallen auch pauschale Herabsetzungen durch in unangemessener Weise abfällige, abwertende oder unsachliche Aussagen. Keine dieser Voraussetzungen wird durch die oben zitierte Textpassage erfüllt. Keine der in der Passage genannten Personen wird beleidigt, unsachlich oder gar persönlich angegriffen, verletzt oder pauschal herabgesetzt. Die Textpassage bewegt sich stets in einer nicht an der Person, sondern an der Sache ausgerichteten Kritik an der Berichterstattung der Antragsteller und ihrer vom Antragsgegner zu 2. behaupteten ungehörigen Verbindung des Antragstellers zu 2. mit dem Bürgermeister der Gemeinde K.. Selbst wenn Personen genannt werden, so dient dies der Auseinandersetzung in der Sache. So wird der Antragsteller zu 2. etwa nicht dadurch persönlich verunglimpft, dass ihm eine "Seilschaft" mit dem Bürgermeister nachgesagt wird und ausgeführt wird, ihm sei "offenbar jedes Mittel recht". Damit wird nicht die Person des Antragstellers zu 2. kritisiert, sondern sein Verhalten. Auch eine Gesamtwürdigung der Umstände führt nicht dazu, dass die in der zitierten Textpassage enthaltenen Meinungsäußerungen unzulässig wären, weil etwa der Schutz des Rufs der Antragsteller ein größeres Gewicht hätte als das Interesse der Antragsgegner an der Veröffentlichung kritischer Äußerungen. Hier ist nämlich besonders zu beachten, dass sich die beiden Antragsteller - die Antragstellerin zu 1. als Verlegerin einer Zeitung, der Antragsteller zu 2. als Journalist - allein schon durch ihre geschäftliche Betätigung in besonderen Weise in die Öffentlichkeit begeben und ebenso in besonderer Weise mit Kritik an ihrer Tätigkeit rechnen müssen. Wer eine Zeitung herausgibt oder für sie schreibt, tut dies in der Regel in der Hoffnung, dass die Zeitung möglichst oft von Interessenten gekauft wird - und damit auch die in der Zeitung enthaltenen Texte möglichst mit Interesse gelesen werden. Dabei muss sowohl der Verleger als auch der Autor eines veröffentlichten Textes damit rechnen, dass sein Text Gegenstand von sowohl positiver als auch negativer Kritik sein wird. Gerade die kritische Auseinandersetzung mit einem veröffentlichten Text fördert oftmals in besonderer Weise erst die Bekanntheit des Autors und/oder Verlegers. Daher muss einem Verleger und einem Autor gerade daran gelegen sein, die Grenzen der Meinungsfreiheit nicht zu eng zu ziehen. Denn erst die Meinungsfreiheit erlaubt einen freien öffentlichen Diskurs, ohne den ein gesundes Zeitungswesen nicht denkbar wäre. Wer daher als Zeitungsverleger Begrenzungen der Meinungsfreiheit fordert, "sägt" - sprichwörtlich gesprochen - "an dem Ast, auf dem er selbst sitzt." Sowohl der Autor als auch der Verleger müssen es daher hinnehmen, wenn der veröffentlichte Text auch negativer Kritik unterzogen wird, selbst wenn diese hart oder polemisch ausfallen mag, solange die Kritik nicht beleidigend, verletzend, unsachlich oder herabwürdigend wird. So liegt es hier. Es besteht daher sowohl wettbewerbs- als auch zivilrechtlich kein Grund, den Antragsgegnern die zitierte Textpassage zu untersagen. b) Die Antragsteller können die Unterlassung der Aussage "Die Berichterstattung der A-Zeitung empfinde ich als bewusste Irreführung unter parteipolitischen Vorzeichen. Sie wollen Beispiele hören: ich fange mal mit dem Thema eines Datenschutzverstoßes an. (...)" ebenfalls nicht verlangen. Auch sie enthält keine Tatsachenbehauptungen. Die Wendungen "empfinde ich" und "ich fange mal an" weisen schon deutlich genug darauf hin, dass der Verfasser des Textes hier seine eigenen Empfindungen und Bewertungen von sich gibt. Auch ob eine "bewusste Irreführung" der Zeitungsleser vorliegt, ist von persönlichen Wertungen abhängig, nicht dem Beweis zugänglich, nicht hinreichend konkretisiert und daher keinesfalls als Tatsachenbehauptung erkennbar. Die Erwähnung eines "Datenschutzverstoßes" genügt ebenfalls nicht als Tatsachenbehauptung. Denn um welchen Verstoß es sich gehandelt haben soll, wird in der im Antrag genannten Passage gar nicht genannt. Sie besagt nur, dass der Antragsgegner zu 2. im folgenden über Datenschutzverstöße sprechen will. Dies ist selbstverständlich zulässig. Auch die Gesamtwürdigung der Passage führt nicht dazu, diese als Tatsachenbehauptung qualifizieren zu können. Es bleibt unklar, welche Tatsache hier überhaupt behauptet werden sollte. Es handelt sich hier um eine Meinungsäußerung. Beleidigende, verletzende, herabwürdigende, persönlich angreifende oder unsachliche Bewertungen lassen sich dieser Passage ebenfalls nicht entnehmen. Es handelt sich hier wiederum um eine Auseinandersetzung in der Sache, nämlich um den Vorwurf, die Fuldaer Zeitung übe eine irreführende und parteipolitisch tendenziöse Berichterstattung aus. Eine Herabsetzung oder Verunglimpfung ist damit nicht verbunden. c) Die Antragsteller können die Unterlassung der Aussage "Auch das verschweigt der vorgebliche "Journalist" N. seinen Lesern." ebenfalls nicht verlangen. Hier könnte zunächst Zweifel daran aufkommen, ob die Bezeichnung als "vorgeblicher ,Journalist'" eine (falsche) Tatsachenbehauptung darstellt. Isoliert betrachtet, kann dieser Passus verstanden werden als die Behauptung, dass der Antragsteller zu 2. nur vorgebe, Journalist zu sein, es aber in Wirklichkeit nicht sei. Er könnte auch so verstanden werden, dass behauptet werden soll, der Antragsteller übe die Tätigkeit des Journalisten zwar aus, besitze dafür aber nicht die nötige Ausbildung, z. B. kein abgeschlossenes Journalistikstudium (obwohl "Journalist" keine rechtlich geschützte Berufsbezeichnung ist). Denn die Einfügung eines Wortes in Anführungszeichen ist in etwa gleichbedeutend mit dem Attribut "vorgeblich" oder "sogenannt". Anführungszeichen werden etwa verwendet, wenn ein Autor die in Anführungszeichen gesetzte Bezeichnung für ungeprüft oder unwahr hält oder wenn er sich von der Bezeichnung distanzieren möchte. Auf diese Weise wird verfahren, wenn jemand, der eine Amtsbezeichnung auf unredlichem Wege erlangt hat, als (in Anführungszeichen) "Konsul" bezeichnet wird, oder wenn man die Zeit von 1933-1945 als "Drittes Reich" (in Anführungszeichen) bezeichnet, um sich von dem Gedankengut der Nationalsozialisten zu distanzieren. In diese Richtung könnte auch die die Bezeichnung als "vorgeblicher ,Journalist'" verstanden werden. Richtig verstanden will der Antragsgegner zu 2. aber keine der beiden Varianten behaupten. Das ergibt sich schon aus den ersten Sätzen des Interviews. Dort führt der Antragsgegner zu 2. aus: "Der für die problematische Berichterstattung dort verantwortliche Journalist ist Herr B.." Damit ist klar, dass der Antragsteller zu 2. tatsächlich den Beruf des Journalisten ausübt und vom Antragsgegner auch so angesehen wird. Wenn der Antragsgegner zu 2. schon in den ersten Sätzen seines Interviews (zutreffend) angibt, dass der Antragsteller zu 2. für die "A-Zeitung" als Journalist tätig ist, so wird ein verständiger Leser beim Lesen späterer Textpassagen nicht davon ausgehen, dass nunmehr das Gegenteil behauptet werden soll. Vielmehr ist zu beachten, dass der Antragsgegner zu 2. vor der Bezeichnung des Antragstellers zu 2. als "vorgeblicher Journalist" bereits mehrere Beispiele nennt, die für ihn den qualitativ schlechten Journalismus der Antragsteller belegen (Berichterstattung über einen angeblichen Datenschutzverstoß, Anwesenheit des Antragstellers zu 2. in einer Sitzung der Gemeindevertretung). Wenn nun kurz darauf folgend der Antragsgegner zu 2. den Antragsteller zu 2. als "vorgeblichen Journalisten" bezeichnet, so wird dem Leser daraus deutlich, dass der Antragsgegner zu 2. dem Antragsteller zu 2. nicht die Berufstätigkeit als Journalist absprechen, sondern lediglich die Meinung äußern möchte, dass der Antragsteller zu 2. nach Auffassung des Antragsgegners zu 2. Qualitätsmerkmale von "gutem" Journalismus völlig außer Acht lässt. Die Bezeichnung als "vorgeblicher Journalist" ist lediglich eine Zusammenfassung dafür, dass der Antragsgegner zu 2. offenbar davon ausgeht, dass ein (nach seiner Auffassung) ernstzunehmender Journalist sich anders verhalten würde als der Antragsteller zu 2., dass also der Antragsteller zu 2. sich die Bezeichnung als "Journalist" (nach seiner Auffassung) nicht recht verdient hat. Dies ist eine Meinungsäußerung. Auch diese Meinungsäußerung ist nicht unzulässig. Auch hier wird nicht die Person des Antragstellers zu 2. kritisiert, sondern dessen Berufsausübung. Als Journalist stellt sich der Antragsteller zu 2. freiwillig der öffentlichen Kritik. Diese hat er dann auch auszuhalten. Wenn die Äußerung schon im Hinblick auf den Antragsteller zu 2. zulässig ist, so ist sie dies erst recht im Hinblick auf die Antragstellerin zu 1. Bei ihr werden persönliche Belange durch die Äußerung noch weniger verletzt als beim Antragsteller zu 2. d) Die Antragstellerin zu 1. kann die Unterlassung der Aussage "Interessant sind vor allem die Passagen, die der systematischen Einschüchterung der Bevölkerung dienen sollen. Nehmen wir mal die Strafanzeigen, die aus dem Kreis der Anliegergemeinschaft gegen Verantwortliche der Gemeinde erstattet wurden. Da hat Bürgermeister M. N. (...) berichten lassen, er wolle jetzt seine Kosten für die Verteidigung von den Anzeigeerstattern zurückfordern." ebenfalls nicht verlangen. Diese Passage enthält zwar eine Tatsachenbehauptung, nämlich dass der Bürgermeister von K. habe "berichten lassen, er wolle jetzt seine Kosten für die Verteidigung von den Anzeigeerstattern zurückfordern." Es ist belegbar oder widerlegbar, ob der Bürgermeister mit einer solchen Aussage in der A-Zeitung zitiert worden ist oder nicht. Die Antragsteller tragen aber nicht vor, dass dies nicht den Tatsachen entspreche. Im Übrigen enthält die Passage Meinungsäußerungen. Hier sticht insbesondere ein Abschnitt hervor, in dem den Antragstellern sinngemäß vorgeworfen wird, sie betrieben durch ihre Berichterstattung zum Bauprojekt "X-Straße" in K. eine "systematische Einschüchterung der Bevölkerung." Der Begriff "Einschüchterung" mag zwar etwas hart gewählt sein für einen Sachverhalt, den man auch mit "Beeinflussung" hätte umschreiben können. Dennoch handelt es sich um keine unzulässige Meinungsäußerung. Denn in einem kritischen Artikel dürfen auch harte Formulierungen gewählt werden. So hat der BGH (Urteil vom 03.02.2009, VI ZR 36/07) etwa entschieden: "Äußerungen wie ,Lüge', ,Täuschung', ,Vertuschung' oder ,Korruption' können durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sein und deshalb in vollem Umfang am Schutz des Grundrechts aus Art. 5 I GG teilnehmen, wenn sie in einem kritischen Artikel enthalten sind, in dem es um eine Auseinandersetzung mit einem wirtschaftlichen Vorgang in einem Unternehmen geht, das teilweise im Staatseigentum steht und erhebliche Verluste in einem Projekt erlitten haben soll." Dies ist vergleichbar mit dem vorliegenden Fall. Zum einen ist der Begriff der "Einschüchterung" von seinem emotionalen Gehalt ähnlich stark wie die Begriffe "Lüge", "Täuschung", "Vertuschung" oder "Korruption". Zum anderen geht es auch im vorliegenden Fall u. a. um den Vorwurf eines ungehörigen Zusammenwirkens einer staatlichen Stelle mit einem privaten Unternehmen. Der Begriff der "Einschüchterung" vermag daher keine Herabsetzung, Verunglimpfung oder Beleidigung zu begründen. Er ist eingebettet in seinen textlichen Zusammenhang zu verstehen, dass der Antragsgegner zu 2. den Antragstellern vorwirft, diese wirkten daran mit, wenn der Bürgermeister von K. seine Bürger durch Androhung von Regressforderungen von der Ausübung ihrer Rechte (z. B. des Rechts, Strafanzeige zu erstatten) abzuhalten versuche. Um diesem Kritikpunkt auch mit Nachdruck Gehör verleihen zu können, muss es erlaubt sein, in diesem Zusammenhang auch von "Einschüchterung" zu sprechen. Im Übrigen kritisiert auch diese Textpassage lediglich die Art und Weise der Ausübung der verlegerischen bzw. journalistischen Tätigkeit der Antragsteller und nicht deren Person. e) Die Antragstellerin zu 1. kann die Unterlassung der Aussage "Problematisch an einer solchen Berichterstattung ist natürlich, wenn komplette Sachverhalte einfach ignoriert werden, wenn sie für die Gemeinde K. in der öffentlichen Darstellung schwierig sind. (...)" ebenfalls nicht verlangen. Die Einschätzung, eine bestimmte Art und Weise der Berichterstattung sei problematisch, ist eindeutig eine Meinungsäußerung. Diese ist nicht zu beanstanden. Die Überlegung, dass das Ignorieren von Sachverhalten ein sowohl für Verleger als auch für Journalisten problematisches Verhalten darstellt, ist nichts weiter als nachvollziehbar. Beleidigungen, Herabsetzungen oder Verunglimpfungen sind hier nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Auch wenn man das Hauptgewicht der Aussage auf ihre zweite Hälfte legt, ist kein Grund zur Beanstandung erkennbar. Der Antragsgegner zu 2. drückt hiermit nämlich aus, dass die A-Zeitung zu gewissen Sachverhalten aus seiner Sicht nur lückenhaft berichte. Schwierige Themen würden nicht angesprochen. Aufgrund der ruhigen und sachlichen Darstellungsweise an dieser Textstelle besteht kein Anlass, diese im Hinblick auf § 4 Nr. 7 UWG oder § 185 StGB für unzulässig zu halten. f) Die Antragstellerin zu 1. kann die Unterlassung der Aussage "Nein, das zieht sich seit Jahren durch nahezu alle Beiträge zu dem Thema. Qualitätsjournalismus sieht einfach völlig anders aus." ebenfalls nicht verlangen. Mit dieser Textpassage drückt der Antragsgegner zu 2. lediglich aus, dass er der Auffassung ist, die A-Zeitung verletze seit Jahren die Grundsätze des Qualitätsjournalismus. Sie beachte also nicht die Regeln journalistischer Sorgfalt und arbeite unprofessionell. Auch hierin ist keine Ehrverletzung, Herabwürdigung oder Verunglimpfung zu erkennen. Auch hier gilt: Wer sich verlegerisch oder publizistisch betätigt, setzt sich freiwillig öffentlicher Kritik aus. Derartige Kritik hat er auszuhalten. Er hat es auch auszuhalten, wenn dritte Personen seine Arbeitsmethode kritisieren. Eine Ehrverletzung ist damit nicht verbunden, sondern lediglich eine Auseinandersetzung um die Sorgfaltsanforderungen professionellen Journalismus. Einer solchen Diskussion haben sich die Antragsteller - sofern sie für sich die Regeln professionellen Journalismus in Anspruch nehmen - zu stellen. g) Besteht schon kein Anspruch gegen den Antragsgegner zu 2., so besteht auch erst recht kein solcher gegen den Antragsgegner zu 1., der die Aussagen des Antragsgegners zu 2. veröffentlicht hat. 2. Der Antrag Ziffer 2. ist in mehrfacher Hinsicht unzulässig. Zum einen stellt er einen Antrag auf Erlass einer Leistungsverfügung dar. Eine Leistungsverfügung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Antragsteller auf die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen ist, dass er ein ordentliches Verfahren nicht abwarten kann, ohne unverhältnismäßig großen Schaden zu erleiden. Dazu tragen die Antragsteller gar nichts vor. Es ist auch schwer vorstellbar, dass bei der Antragstellerin (es sei denn, sie stünde kurz vor der Insolvenz) ein derartig dringendes Bedürfnis zur Erlangung von Schadensersatzzahlungen vorhanden ist. Zum anderen verstößt die Form des Antrags gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Darüber hinaus wäre der Antrag auch unbegründet, da kein Unterlassungsanspruch besteht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO. Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Fulda, 36037 Fulda, Am Rosengarten 4 oder dem Oberlandesgericht Frankfurt, Außenstelle Kassel, 34117 Kassel, Frankfurter Straße 7. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Richtet sich die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten, ist sie nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der genannten Gerichte eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der genannten Gerichte ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.