Urteil
3 O 870/13
LG Fulda 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFULDA:2014:0702.3O870.13.0A
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Leitsätze
Ein außergewöhnlich heftiges Unwetter, welches im gesamten Gemeindegebiet an zahlreichen Stellen zu Überschwemmungen durch Wasser und Schlamm führt, stellt für die Gemeinde und für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde, auf die die Gemeinde die Straßenreinigungspflicht im Bereich der allgemeinen Hilfe und der Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen übertragen hat, eine Notfallsituation dar.
In einer derartigen Notfallsituation ist es der Feuerwehr nicht zuzumuten, nach Abschluss der Reinigungsarbeiten an einem erheblich überschwemmten Straßenabschnitt auch noch die umliegenden Gehwege nach Gefahrenstellen abzusuchen, wenn diese nicht offenkundig sind. Der Feuerwehr ist es in solch einer Situation nicht nur gestattet, es ist auch zur Bewältigung der Situation überhaupt erforderlich, die anstehenden Einsätze nach Priorität abzuarbeiten. Steht aber nach Beendigung eines Einsatzes bereits eine Vielzahl weiterer Einsätze aus, so ist es nicht zumutbar, noch Kontrollen untergeordneter Verkehrsflächen wie etwa Gehwege durchzuführen. Vielmehr ist es im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr geboten, sich sogleich dem nächsten Einsatz zuzuwenden, damit die dort bestehende Gefahrenlage möglichst schnell beendet werden kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein außergewöhnlich heftiges Unwetter, welches im gesamten Gemeindegebiet an zahlreichen Stellen zu Überschwemmungen durch Wasser und Schlamm führt, stellt für die Gemeinde und für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde, auf die die Gemeinde die Straßenreinigungspflicht im Bereich der allgemeinen Hilfe und der Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen übertragen hat, eine Notfallsituation dar. In einer derartigen Notfallsituation ist es der Feuerwehr nicht zuzumuten, nach Abschluss der Reinigungsarbeiten an einem erheblich überschwemmten Straßenabschnitt auch noch die umliegenden Gehwege nach Gefahrenstellen abzusuchen, wenn diese nicht offenkundig sind. Der Feuerwehr ist es in solch einer Situation nicht nur gestattet, es ist auch zur Bewältigung der Situation überhaupt erforderlich, die anstehenden Einsätze nach Priorität abzuarbeiten. Steht aber nach Beendigung eines Einsatzes bereits eine Vielzahl weiterer Einsätze aus, so ist es nicht zumutbar, noch Kontrollen untergeordneter Verkehrsflächen wie etwa Gehwege durchzuführen. Vielmehr ist es im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr geboten, sich sogleich dem nächsten Einsatz zuzuwenden, damit die dort bestehende Gefahrenlage möglichst schnell beendet werden kann. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist unbegründet. In Betracht kommt ein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB. Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs ist die Verletzung einer einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht durch einen Beamten im haftungsrechtlichen Sinne. Eine entsprechende Amtspflicht besteht, da die Straßenreinigungspflicht in Hessen als öffentlich-rechtliche Pflicht ausgestaltet ist (§ 10 Abs. 1 HStrG; vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 01.03.2004, Az. 1 U 187/03). Die beklagte Gemeinde hat im Bereich der allgemeinen Hilfe und der Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen diese Aufgaben auf die Freiwillige Feuerwehr übertragen, sodass ein etwaiges Verschulden der Feuerwehr gemäß § 278 BGB der Beklagten zuzurechnen wäre. Die Beklagte ist damit verpflichtet, öffentliche Verkehrswege und zumal solche, die in ihrem Eigentum stehen, zwecks gefahrlosen Befahrens oder Betretens zu reinigen, wobei in einem Anwendungsfall der Feuerwehrsatzung, etwa bei Überschwemmung, diese Aufgabe von der Freiwilligen Feuerwehr ausgeführt wird. Die Beklagte bzw. die Feuerwehrt hat diese Pflicht aber nicht verletzt. Es steht nämlich nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagten bzw. der Feuerwehr die Schlammverunreinigung des Gehweges just an der Stelle, an der die Klägerin zu Fall gekommen ist, bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Dies folgt aus den Angaben der Zeugin A und des Zeugen B. Weitere Zeugen für die örtliche Situation am Unfalltag sind klägerseits nicht benannt worden. Die Zeugin A hat angegeben, der Weg, auf dem Klägerin gelaufen sei, sei wegen Matsch so rutschig wie bei Glatteis gewesen. Zuvor sei die gesamte Straße überflutet gewesen, dort habe die Feuerwehr aber Reinigungsarbeiten ausgeführt, zumindest an der Straße und auf dem Parkplatz. Sie habe aber von ihrer Wohnung aus die Stelle, an der die Klägerin gestürzt sei, nicht sehen können, da sich Büsche davor befänden, wie auf dem Foto Nr. 4 zu sehen. Auch bei ihrem eigenen Spaziergang mit Hund, den sie um 18:00 Uhr am gleichen Tag unternommen habe, habe sie den Teil des Weges, auf dem die Klägerin gegangen sei, nicht gesehen, weil sie auf der anderen Seite der Straße gegangen sei. Bereits aus diesen - aufgrund der Veranschaulichung durch Fotomaterial auch unmittelbar nachvollziehbaren - Ausführungen ist zu folgern, dass der Bereich des Weges, in dem die Klägerin gestürzt ist, von der Straße aus nicht unmittelbar einzusehen war. Es war jedoch der Bereich der Straße, auf dem die Feuerwehr das Wasser abgeleitet und gereinigt hat. Dies ist ebenfalls durch die Angaben der Zeugin A und entsprechende Fotos belegt. Aufgrund der am Unfallort vorhandenen Büsche haben die Feuerwehrleute die Verschmutzung des auf der anderen Seite der Büsche liegenden Gehweges nicht unmittelbar wahrgenommen. Es kann der Feuerwehr auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, keine Kontrolle der in der Umgebung des überschwemmten Straßenabschnitts gelegenen Gehwege durchgeführt zu haben mit der Folge, dass die Reinigung des weiterhin verschmutzten Gehwegabschnitts unterblieb. Denn die Verkehrssicherungspflicht verlangt nicht, dass für alle denkbaren, auch nur entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden muss. Es sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer Benutzung der Gefahrenquelle drohen (AG Gießen, R + S 1997, 399). Maßgebliche Kriterien für Inhalt und Umfang von Verkehrssicherungspflichten sind die Grundsätze der Zumutbarkeit, der Pflichterfüllung sowie der Einsichtsfähigkeit der Verkehrsteilnehmer (MüKo - Papier, 5. Aufl., § 839 Rn. 200). Die Straßenbenutzer müssen sich grundsätzlich den Straßenverhältnissen anpassen. Der Verkehrssicherungspflichtige muss seinerseits in zumutbarer Weise diejenigen Gefahren ausräumen, gegebenenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzustellen vermag. Welche Anstrengungen hierfür zu fordern sind, ist nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung von Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung zu entscheiden (Beck OK - Reinert, § 839 Rdn. 46). Unter diesen Gesichtspunkten kann der Beklagten nicht der Vorwurf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung gemacht werden. Es handelte sich hier um einen Gehweg und nicht einmal um einen unmittelbar an die Straße angrenzenden Bürgersteig, somit um eine Verkehrsfläche von relativ untergeordneter Bedeutung. Gleichzeitig war die Beklagte am Unfalltag mit einem absolut außergewöhnlichen Wetterereignis konfrontiert. Der Zeuge C, stellvertretender Gemeindebrandinspektor der Beklagten, hat hier erläutert, es hätten an jenem Tag ca. 70 Einsätze stattgefunden, wobei der Jahresdurchschnitt bei 150 bis 200 Einsätze liege. 100 Feuerwehrleute seien im Bereich der Gemeinde Künzell bis zum Abend im Einsatz gewesen. Außerdem ist unstreitig, dass es sich um ein Unwetter außergewöhnlichen Ausmaßes handelte. In einer derartigen Notfallsituation ist es der Feuerwehr nicht zuzumuten, nach Abschluss der Reinigungsarbeiten an einem erheblich überschwemmten Straßenabschnitt auch noch die umliegenden Gehwege nach Gefahrenstellen abzusuchen, wenn diese nicht offenkundig sind. Der Feuerwehr ist es in solch einer Situation nicht nur gestattet, es ist auch zur Bewältigung der Situation überhaupt erforderlich, die anstehenden Einsätze nach Priorität abzuarbeiten. Steht aber nach Beendigung eines Einsatzes bereits eine Vielzahl weiterer Einsätze aus, so ist es nicht zumutbar, noch Kontrollen untergeordneter Verkehrsflächen wie etwa Gehwege durchzuführen. Vielmehr ist es im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr geboten, sich sogleich dem nächsten Einsatz zuzuwenden, damit die dort bestehende Gefahrenlage möglichst schnell beendet werden kann. Besonders in der hier zu beurteilenden Situation war es nicht erforderlich, noch den hinter den Büschen liegenden Gehweg zu kontrollieren, da ein weiterer Gehweg in Form des unmittelbar an die Straße angrenzenden Bürgersteiges vorhanden war, welcher zumindest ausweislich der als Anlage zum Vernehmungsprotokoll vorliegenden Fotos nicht verschmutzt war. Außerdem war selbst der auf der anderen Straßenseite liegende, von der Klägerin betretene Gehweg zumindest nicht offensichtlich verschmutzt. Auf den erkennbaren, nicht von Büschen verdeckten Wegabschnitten ist keine bedeutende Verschmutzung zu erkennen. Daher bestand für die dort eingesetzten Feuerwehrleute kein hinreichend deutlicher Anlass, weitere Wegabschnitte auf Verschmutzungen zu kontrollieren. Wenn schon keine Kontrollpflicht bestand, kann aber erst recht nicht von der Beklagten verlangt werden, Warnhinweise aufzustellen oder den entsprechenden Gehwegabschnitt auch noch zu reinigen. In dieser Situation war es vielmehr nicht zu beanstanden, dass die Feuerwehrleute sich nach Abschluss dieses Einsatzes dem nächsten anstehenden Einsatz zuwandten. Aus diesen Gründen kann hier keine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte festgestellt werden. Selbst wenn eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten festzustellen wäre, wäre diese jedenfalls nicht für den Unfall ursächlich geworden. Der Klägerin war nämlich auch ohne Warnhinweis der Verschmutzungsgrad des Gehweges bewusst. Dies kann aus den Angaben der Zeugin A geschlossen werden. Diese hat angegeben, dass der Teil des Weges, auf dem die Klägerin gelaufen sei, "komplett voller Matsch gewesen" sei. Aus ihrer Laufrichtung sei zu schließen, dass sie auf dem Weg nach Hause gewesen sei. War dies so, so war der Klägerin die Verschmutzung des Weges schon von ihrem Hinweg bekannt gewesen. Einer Warnung bedurfte es dann nicht. Außerdem müsste sich die Klägerin ein so weit überwiegendes Mitverschulden an dem Unfall entgegenhalten lassen, dass eine etwaige Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten dahinter vollständig zurücktreten würde. Ausweislich der Angaben der Zeugen A und B war erkennbar, dass Bereiche des Weges und die angrenzende Wiese mit Schlamm bedeckt waren. Hieraus konnte die Klägerin ohne weiteres schließen, dass sie beim Betreten des Gehweges besondere Vorsicht anwenden musste. Die Verschmutzung konnte ihr auch nicht aufgrund der Dunkelheit verborgen bleiben. Es befand sich in ihrer Nähe nämlich eine Straßenlaterne, die für ausreichende Beleuchtung sorgte, sodass es selbst der Zeugin A möglich war, die Klägerin aus einiger Entfernung wahrzunehmen. Außerdem befand sich der Unfalltag in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Sommersonnenwende am 21.06., die bekanntlich den längsten Tag und die kürzeste Nacht des Jahres bezeichnet. Der Sonnenuntergang am 09.06.2013 ist im Kalender des Jahres 2013 mit 21:27 Uhr angegeben. Die Dämmerung nach Sonnenuntergang dauert in unseren Breiten zu dieser Jahreszeit ebenfalls noch längere Zeit an, sodass es auch um 21:50 Uhr noch nicht tiefste Nacht gewesen sein kann. Die Klägerin hatte also die Möglichkeit, die Gefahrenstelle zu erkennen. Auch ist der Klägerin das Unwetter selbst nicht unbekannt geblieben, sie war lediglich laut ihrer Klageschrift nicht über dessen Ausmaß und Folgen informiert. Dies erfuhr sie aber spätestens bei ihrem abendlichen Spaziergang. Denn die angrenzende Wiese war jedenfalls noch mit Schlamm bedeckt. Dies geht aus der Aussage des Zeugen B hervor, der die Wohnung der Klägerin zur Mittagszeit aufgesucht hat. Es muss sich um die Mittagszeit des Folgetages gehandelt habe, da das Unwetter ausweislich der als Anlagen zur Klageerwiderung vorgelegten Zeitungsberichte erst am frühen Nachmittag niederging. Der Zeitpunkt des Unwetters (zumindest in der Stadt F.) ist dem Unterzeichner auch noch aus eigener Erinnerung bekannt. Der Zeuge muss den Bereich der Wiese also zu einem Zeitpunkt nach den Reinigungsarbeiten der Feuerwehr gesehen haben. In diesem Zustand - also mit verschlammter Wiese - hat auch die Klägerin den Bereich gesehen. Aus der Tatsache, dass die gesamte Wiese mit Schlamm bedeckt war, konnte sie aber schließen, dass eine außergewöhnliche Überschwemmung stattgefunden haben musste, die auch die Straße und die Gehwege in Mitleidenschaft gezogen haben kann. Hier war mit Schlamm zu rechnen. Die Klägerin hätte sich also entweder mit großer Vorsicht bewegen oder einen anderen Weg suchen müssen. Sie trifft daher ein erhebliches, eine etwaige Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten überwiegendes Mitverschulden. Aus allen genannten Gründen besteht kein Anspruch der Klägerin aus § 839 BGB oder aus irgendeiner anderen Anspruchsgrundlage. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Parteien streiten um Schmerzensgeld aufgrund einer behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten. Die Klägerin betrat am 09.06.2013 gegen 21:50 Uhr einen im Eigentum der beklagten Gemeinde stehenden, unmittelbar an eine gemeindeeigene Grünfläche anschließenden und seitlich der B-Straße gelegenen Gehweg, um ihren Hund auszuführen. Am 09.06.2013 war ein außergewöhnlich heftiges Unwetter über dem Gemeindegebiet von K. niedergegangen, welches im gesamten Landkreis zu Hochwasser und zahlreichen Überschwemmungen geführt hatte. Auch der im Tal von K. und in der Nähe B-Straße fließende G-Bach war über die Ufer getreten und hatte die Grünfläche, Straße und Parkplätze überflutet. In den überfluteten Bereichen hatte die Feuerwehr dann das Wasser abgeleitet und Reinigungsarbeiten ausgeführt. Die Beklagte hat durch die Feuerwehrsatzung vom 02.05.2013 die allgemeine Hilfe und die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen auf die Freiwillige Feuerwehr übertragen. Auf dem neben der B-Straße gelegenen Gehweg kam die Klägerin am Abend dieses Tages zu Fall. Der Unfallhergang ist streitig. Die Klägerin behauptet, als sie gegen 21:50 Uhr den Spaziergang mit Hund begonnen habe, habe sich auf dem Gehweg eine seifige Schlammschicht befunden. Hierauf sei sie zu Fall gekommen. Bei ihrem Fall habe sie sich einen doppelten Bruch der linken Schulter, eine offene Wunde am Kopf und diverse Prellungen zugezogen. Sie habe das Ausmaß des Unwetters und seine Folgen am Tag selbst aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit nicht persönlich wahrgenommen. Auch sei die Gefahrenlage für sie deshalb nicht erkennbar gewesen, weil Schlammrückstände von der Feuerwehr im Straßenbereich und im weiten Bereich des Gehweges sorgfältig entfernt worden seien, allerdings eben nicht vollständig genug, sodass einige Flächen des Gehweges noch von der Schlammschicht bedeckt waren. Die Klägerin ist der Ansicht, die beklagte Gemeinde habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Beklagte habe den Gehweg sorgfältig reinigen oder sperren oder durch geeignete Hinweise auf die durch Matsch bedingte Gefahrenlage hinweisen müssen. Da sie dies nicht getan habe, sei sie nun verpflichtet, der Klägerin Schmerzensgeld in einer Größenordnung von etwa 5.000 € zu leisten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägern als Ausgleich für ihre durch den Unfall vom 09.06.2013 erlittenen Verletzungen und die dadurch vom Unfalltag bis jetzt hinzunehmenden Schmerzen und sonstigen Beeinträchtigungen ein der Höhe nach in das Ermessen des erkennenden Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld, mindestens allerdings 5.000,00 €, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, aufgrund der katastrophalen Wetterlage am Unfalltag könne ihr kein Vorwurf gemacht werden, wenn auf dem fraglichen Gehweg noch eine Schlammschicht gewesen sei und dort keine entsprechenden Hinweisschilder aufgestellt worden seien. Bei Beobachtung der gehörigen Sorgfalt habe die Klägerin die Schlammschicht auf dem Gehweg sehen können und müssen. Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 06.03.2014 (Bl. 73 d. A.) über den Unfallhergang, die örtliche Situation und über den Umfang der feuerwehrlichen Reinigungsarbeiten Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen A, B und C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2014 (Bl. 155 ff. d. A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.