Urteil
3 O 930/10
LG Fulda 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFULDA:2014:1126.3O930.10.0A
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Leitsätze
Zur Ermittlung der Herstellungskosten eines Wohnhauses zu einem bestimmten Stichtag kann das Sachwertverfahren gemäß §§ 21-23 der ImmoWertV vom 19. Mai 2010 in Verbindung mit der Richtlinie zur Ermittlung des Sachwertes - Sachwertrichtlinie - SW-RL - vom 5. September 2012 (BAnz AT 18. Oktober 2012 B1) herangezogen werden.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 78.110,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 68.874,00 € seit dem 13.01.2011 und aus weiteren 9.236,31 € seit dem 14.02.2014 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Ermittlung der Herstellungskosten eines Wohnhauses zu einem bestimmten Stichtag kann das Sachwertverfahren gemäß §§ 21-23 der ImmoWertV vom 19. Mai 2010 in Verbindung mit der Richtlinie zur Ermittlung des Sachwertes - Sachwertrichtlinie - SW-RL - vom 5. September 2012 (BAnz AT 18. Oktober 2012 B1) herangezogen werden. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 78.110,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 68.874,00 € seit dem 13.01.2011 und aus weiteren 9.236,31 € seit dem 14.02.2014 zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist vollständig begründet. Dem Grunde nach folgt das aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30.10.2012. Der Höhe nach folgt es aus der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme. I. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger den aus der verzögerten Erteilung der Baugenehmigung entstanden Schaden zu ersetzen. Dieser beträgt 78.110,31 €. Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses tatsächlich eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Ein Bauwilliger, der die Baugenehmigung erst erstreiten musste, kann daher die Verteuerung des Baues als Schaden geltend machen, wenn er das Bauvorhaben später durchführt und ihm durch die Verzögerung höhere Kosten entstehen (BGH, NJW-RR 1990, 287 ). Ohne die von dem Beklagten verursachte Verzögerung - wenn der Beklagte also am 14.02.2003 die beantragte Baugenehmigung nicht versagt, sondern erteilt hätte - wären ihm für das später errichtete Bauvorhaben Baukosten in Höhe von 436.477,59 € entstanden. Nach am 29.07. 2008 erteilter Baugenehmigung betrugen die Baukosten 514.587,90 €. Die Differenz - also 78.110,31 € - stellt den verzögerungsbedingten Vermögensschaden des Klägers dar. Dies folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L. vom 07.01.2014. Der Sachverständige L. hat die vorstehenden Baukosten unter Anwendung der Verfahrensvorschriften der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) ermittelt. Das von ihm angewandte Verfahren hat der Sachverständige bereits in seinem Gutachten wie folgt erläutert (S. 12): "Zur Ermittlung der Herstellungskosten des Wohnhauses des Klägers zu den vorgenannten Wertermittlungsstichtagen kommt das Sachwertverfahren gemäß §§ 21-23 der ImmoWertV vom 19. Mai 2010 in Verbindung mit der Richtlinie zur Ermittlung des Sachwertes - Sachwertrichtlinie - SW-RL - vom 5. September 2012 (BAnz AT 18. Oktober 2012 B1) zur Anwendung. Die Herstellungskosten für das bewertungsgegenständliche Wohnhaus und die Außenanlagen werden unter Zugrundelegung bzw. in Anlehnung an die Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) der Sachwertrichtlinie gemäß Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 5. September 2012 (BAnz AT 18. Oktober 2012 B1) angesetzt. Hierbei wird die Bruttogrundfläche (BGF) des Wohnhauses mit den entsprechenden Herstellungspreisen multipliziert. Die Herstellungspreise in € beziehen sich auf das Basisjahr 2010 und werden indiziert auf den jeweiligen Wertermittlungsstichtag. Sie umfassen sowohl die konstruktiven Ausführungen als auch die innere und äußere Ausstattung. Die Ermittlung der Bruttogrundfläche (BGF) erfolgt nach DIN 277 (02/2005)." 1. Es ist rechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass der Sachverständige die Baukosten zu den jeweiligen Stichtagen nicht nach der zu Anfang seiner mündlichen Anhörung erläuterten Zerlegungsmethode, sondern nach der Sachwertmethode gemäß § 22 der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV) i. V. m. der Richtlinie zur Ermittlung des Sachwerts vom 05.09.2012 (Sachwertrichtlinie, BAnz AT 18.10.2012 B1) ermittelt hat. Gemäß § 22 ImmoWertV sind zur Ermittlung der Herstellungskosten die gewöhnlichen Herstellungskosten je Flächen-, Raum- oder sonstiger Bezugseinheit (Normalherstellungskosten) mit der Anzahl der entsprechenden Bezugseinheiten der baulichen Anlagen zu vervielfachen. Normalherstellungskosten sind die Kosten, die marktüblich für die Neuerrichtung einer entsprechenden baulichen Anlage aufzuwenden wären. Mit diesen Kosten nicht erfasste einzelne Bauteile, Einrichtungen oder sonstige Vorrichtungen sind durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen, soweit dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht. Zu den Normalherstellungskosten gehören auch die üblicherweise entstehenden Baunebenkosten, insbesondere Kosten für Planung, Baudurchführung, behördliche Prüfungen und Genehmigungen. Normalherstellungskosten sind in der Regel mit Hilfe geeigneter Baupreisindexreihen an die Preisverhältnisse am Wertermittlungsstichtag anzupassen. Genau dieses Verfahren hat der Sachverständige angewandt, was er im Rahmen seiner mündlichen Anhörung näher erläutert hat. Demgegenüber hätte die sog. Zerlegungsmethode zu einer Betrachtung der Kosten jedes einzelnen zur Herstellung des Bauwerks erforderlichen Gewerks geführt. Unschädlich ist es, dass es sich bei der vom Sachverständigen L. angewendeten Sachwertmethode nicht um eine konkrete Schadensberechnung handelt. Die Kammer hat nicht verkannt, dass die Berechnung eines Schadens - auch eines Verzögerungsschadens - grundsätzlich anhand der besondere und konkreten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat (konkrete Schadensberechnung; vgl. Palandt/Grüneberg, vor § 249 Rn. 21; BeckOK BGB/Schubert, § 249 Rn. 14). Dies gilt grundsätzlich auch für Baukostenerhöhungen aufgrund von Verzögerungen (BGH, Urteil vom 20.02.1986 - VII ZR 286/84 - NJW 1986, 1684, für den Fall einer vom Auftraggeber zu vertretenden Behinderung im Bauablauf). Die Rechtsordnung gestattet jedoch in bestimmten Fällen auch eine vom konkreten Einzelfall losgelöste, abstrakte Schadensberechnung. Dies erlaubt etwa § 252 S. 2 BGB ausdrücklich für den Fall entgangenen Gewinns, wenn dort bestimmt wird: "Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte." Eine aufgrund § 252 S. 2 BGB angestellte abstrakte Schadensberechnung beruht auf der Vermutung, dass bei ungestörtem Verlauf der Rechtsbeziehung zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten es bei dem regelmäßigen Verlauf der Dinge typischerweise zu einer bestimmten Entwicklung gekommen wäre. Dies ist besonders dann der Fall, wenn marktgängige Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen sind. Unanwendbar ist die abstrakte Schadensberechnung dagegen etwa bei Waren, die nur einen eingeschränkten Markt haben wie etwa Immobilien, denn hier lässt sich ein regelmäßiger Verlauf der Dinge meist nicht feststellen. Zumindest für die Berechnung entgangenen Gewinns und für den gewerblichen Bereich besteht eine Wahlmöglichkeit des Geschädigten zwischen konkreter und abstrakter Schadensberechnung (BGH, Urteil vom 19. Juni 1951 - I ZR 118/50, zit. n. juris; Palandt/Grüneberg, § 281 Rn. 31; Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2014/ Schwarze, § 280 Rn. E 71). Der Kläger tritt bei dem hier betroffenen Bauvorhaben nicht als Gewerbetreibender auf. Sein Schaden besteht auch nicht in einem entgangenen Gewinn. Die vom Sachverständigen herangezogene Methode der Schadensberechnung ist aber dennoch aus anderen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden und kann hier angewendet werden: Die von ihm ermittelten Daten können dem Gericht nämlich zu einer Schadensfeststellung nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO dienen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht den durch einen feststehenden Haftungsgrund eingetretenen Schaden schätzen, wenn ein Schadenseintritt zumindest wahrscheinlich ist und greifbare Anhaltspunkte für eine richterliche Schätzung vorhanden sind. So können bei ausreichender Schätzgrundlage die durch den bewiesenen Verzug des Schuldners insgesamt verursachten Mehrkosten geschätzt werden. Dies gilt gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO für alle Arten von Schäden, ohne dass es besonderer Beweisschwierigkeiten bedarf. Letzteres ergibt sich aus dem Vergleich mit § 287 Abs. 2 ZPO, wonach die Schätzung nach § 287 Abs. 1 auch bei sonstigen Ansprüchen entsprechend anzuwenden ist, dann jedoch nur, wenn der konkrete Schadensnachweis besondere Beweisschwierigkeiten bereitet. Da es sich hier um einen Verzögerungsschaden handelt, ist die Anwendung von § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO möglich. Dabei ist das Gericht in der Auswahl der Beweise und ihrer Würdigung freigestellt. Es erscheint daher auch keineswegs von vornherein ausgeschlossen, dass sich ein Tatrichter seine Überzeugung anhand eines Gutachtens bildet, das den Schaden losgelöst vom Einzelfall berechnet und ihm somit gewisse Erfahrungswerte und Anhaltspunkte für die Schätzung des wirklichen Schadens liefert. Das Gericht hat jedoch zu überprüfen, ob das die Entscheidung stützende Gutachten auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht oder entscheidungserhebliche Tatsachen außer Acht gelassen hat (BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - VII ZR 286/84, zit. n. juris). Das Gutachten des Sachverständigen L. bietet eine ausreichende Grundlage für eine fundierte Schätzung des dem Kläger entstandenen Schadens. Denn die von ihm gewählte Methode stellt eine allgemein - und grundsätzlich auch von Zivilgerichten - anerkannte Berechnungsmethode dar. Er hat dasjenige Verfahren angewendet, das von der erwähnten Immobilienwertermittlungsverordnung vorgesehen ist. Anwendungsbereich dieser Verordnung ist nach deren § 1 die Wertermittlung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches. Bindend sind die Verfahrensvorschriften der ImmoWertV daher an sich nur für die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte. Die Vorschriften der ImmoWertV finden jedoch tatsächlich eine weit darüber hinausgehende Anwendung. So ist die ImmoWertV auch auf dem Gebiet des Steuerrechts eine anerkannte Schätzungsmethode (vgl. Ernst/Zinkahn - Kleiber, BauGB, 111. EL, § 1 ImmoWertV Rn. 7 mit Nachweisen aus der finanzgerichtlichen Rechtsprechung). Auch die zivilgerichtliche Rechtsprechung misst ihr erhebliche Bedeutung bei. Bereits zu der Vorgängerregelung (Wertermittlungsverordnung 1988; vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 114. Ergänzungslieferung 2014, vor § 1 Rn. 3) hat der BGH entschieden, dass diese allgemein anerkannte Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken enthält und ihre Anwendbarkeit nicht auf die Wertermittlung durch Gutachterausschüsse beschränkt ist (BGH, Urteil vom 12. Januar 2001 - V ZR 420/99, zit. n. juris; vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 114. Ergänzungslieferung 2014, § 1 Rn. 8 m. w. N.). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Der Sachverständige L. hat nachvollziehbar erläutert, warum die Vorschriften der ImmoWertV allgemein anerkennungswürdig sind. Sie beruhen auf jahrelangen Erfahrungen zahlreicher Sachverständiger, die in ein allgemeines, übersichtliches und leicht nachvollziehbares Regelwerk umgesetzt wurden. Die aufgrund der ImmoWertV bei der Wertermittlung anzusetzenden Daten beruhen auf empirischen Erkenntnissen. Es ist - so der Sachverständige L. - zu erwarten, dass die Berechnung der Herstellungskosten nach der Sachwertmethode keine wesentlich anderen Ergebnisse erbringt als die zu Anfang seiner mündlichen Anhörung geschilderte Zerlegungsmethode, bei der auf die Kosten jedes einzelnen zur Herstellung eines Bauwerks erforderlichen Gewerks abgestellt wird. Demgegenüber bietet die Sachwertmethode die Vorteile eines geringeren Aufwands und geringerer Angreifbarkeit (vgl. S. 4 des Anhörungsprotokolls). Die Kammer hält daher eine Verkehrswertermittlung nach der ImmoWertV auch im Zivilverfahren für sinnvoll. Freilich hat der Sachverständige L. das in der ImmoWertV beschriebene Sachwertverfahren nicht zur Gänze angewendet. Er hat vielmehr das Verfahren nach Ermittlung der Herstellungskosten abgebrochen und weitere Verfahrensschritte - Berücksichtigung von Alterswertminderung, Anpassungsfaktoren und besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale - unterlassen (vgl. S. 12 seines Gutachtens). Dies ist kein Angriffspunkt seines Gutachtens, vielmehr war eine weitergehende Wertermittlung gar nicht seine Aufgabe. Es genügte, die Herstellungskosten zu ermitteln. Die Ermittlung der Herstellungskosten ist Bestandteil einer Verkehrswertermittlung. § 22 ImmoWertV sieht daher ein Verfahren für die Ermittlung der Herstellungskosten vor. Die weiteren Bestandteile einer Verkehrswertermittlung waren hier nicht von Interesse, da es allein auf die Herstellungskosten zu den beiden bestimmten Stichtagen ankam. Wenn allerdings schon eine Verkehrswertermittlung nach den Verfahrensvorschriften der ImmoWertV auf keine grundsätzlichen Bedenken stößt, vielmehr auch vor den Zivilgerichten anerkennungswürdig ist, so gilt dies erst recht auch für einzelnen Abschnitte der Verkehrswertermittlung, hier nämlich für die Ermittlung der Herstellungskosten. Denn wenn schon die Ermittlung der Herstellungskosten nach der ImmoWertV kritikwürdig wäre, so gälte dies erst recht für die gesamte Verkehrswertermittlung. Dies ist aber nicht so. Zu dem hier vom Sachverständigen L. angewendeten Sachwertverfahren hat der BGH überdies die Auffassung geäußert, dieses eigne sich insbesondere für Grundstücke, die nach der Art ihrer Bebauung vornehmlich nicht auf eine möglichst hohe Rendite im Verhältnis zu den aufgewandten Kosten ausgelegt sind (BGH, Urteil vom 12. März 2008 - XII ZR 156/05, zit. n. juris). Dies trifft hier zu. Es handelt sich bei dem Bauvorhaben um ein Wohnhaus der Familie, das nicht auf die Erzielung von Gewinnen angelegt ist. Es bleibt somit festzuhalten, dass das vom Sachverständigen gewählte Sachwertverfahren zur Ermittlung der Herstellungskosten zu den Stichtagen grundsätzlich anerkennungswürdig und auch im vorliegenden konkreten Fall anzuerkennen ist. 2. Der Sachverständige hat die von ihm herangezogene Wertermittlungsmethode auch richtig angewendet. a) Er hat seiner Berechnung zutreffende Anknüpfungstatsachen zu Grunde gelegt. Ausgangspunkt für die Baukostenermittlung ist die Einordnung des hergestellten Gebäudes in eine bestimmte Gebäudekategorie, die sich aus der Sachwertrichtlinie ergibt (vgl. Anlage 2 des Gutachtens). Das Gebäude ist in die Kategorie "freistehendes Einfamilienhaus mit Kellergeschoss, Erdgeschoss, Obergeschoss und nicht ausgebautem Dachgeschoss" einzuordnen (vgl. S. 2 des Anhörungsprotokolls). Dass dies richtig ist, ergibt sich aus den Bauplänen (Bd. II, Bl. 114-120 d. A.), aber auch aus der Beschreibung des Sachverständigen, die auch durch die dem Gutachten beigefügten Fotos veranschaulicht wird. Der Sachverständige hat sich über Umfang und Zustand des Gebäudes einen eigenen Eindruck im Rahmen eines Ortstermins verschafft. Anzeichen dafür, dass die in den Bauplänen vorgesehene Ausführung des Hauses nicht mit der tatsächlichen Ausführung übereinstimmt, gibt es nicht. Selbst der Beklagte stellt im Schriftsatz vom 18.11.2014 (Bl. 209 d. A.) fest, dass das tatsächlich hergestellte Gebäude mit den Bauplänen baugleich ist. Im übrigen hat sich der Sachverständige an dem Angebot vom 19.02.2003 (Bl. 70 ff. d. A.) orientiert. Zu diesem gehört die Baubeschreibung (Bl. 72 ff.), wie sich aus dem Angebotstext (Bl. 70) ergibt. Dort wird verwiesen auf eine 14-seitige Baubeschreibung. Die daraufhin folgende Baubeschreibung hat 14 Seiten. Vernünftige Zweifel daran, dass es sich hier um die zum Bauvorhaben des Klägers gehörige Baubeschreibung handelt, gibt es nicht. Zudem hat der Sachverständige sich nicht "blind" auf die Baubeschreibung verlassen, sondern den tatsächlich hergestellten Zustand des Hauses berücksichtigt. So hat er etwa ausgeführt (S. 3 des Anhörungsprotokolls), im Angebot der Firma G. GmbH seien Keller- und Treppenfliesen nicht enthalten gewesen, der Keller und die Treppe seien aber gefliest. Weiter sei ihm mitgeteilt worden, dass in dem Haus Eigenleistungen des Klägers ausgeführt worden seien; er habe aber gesehen, dass dort sehr gut und fachmännisch gearbeitet worden sei. Beides zeigt, dass der Sachverständige den tatsächlichen Zustand des Hauses berücksichtigt hat und nicht bloß den auf dem Papier vorhandenen Angaben gefolgt ist. Der Sachverständige hat also ausreichend Anknüpfungstatsachen zur Verfügung gehabt, um die Einordnung in eine Gebäudekategorie zutreffend vornehmen zu können. Aus der Einordnung in diese Kategorie folgt laut Sachwertrichtlinie ein Kostenkennwert von 730,00 €/m 2 . Dieser Wert, mit der vom Sachverständigen ebenfalls ermittelten Bruttogrundfläche multipliziert, bildet die Grundlage der Baukostenermittlung. b) Auch die von ihm sodann durchgeführte Berechnung ist zutreffend und weist weder Lücken noch Widersprüche oder Fehler auf. Den Ablauf seiner auf S. 18 und 19 seines Gutachtens zu findenden Berechnung hat der Sachverständige in der mündlichen Anhörung anschaulich erklärt. Demnach ist der zunächst ermittelte Kostenkennwert (730,00 €/m 2 ) mit Korrekturfaktoren zu multiplizieren. Zunächst ist mit dem Korrekturfaktor 1,05 für ein freistehendes Zweifamilienhaus zu multiplizieren. Dieser Korrekturwert ergibt sich aus Anlage 1, Fußnote 2 der Sachwertrichtlinie (Anlage 2 zum Gutachten). Sodann hat der Sachverständige einen Mehrwertsteuerkorrekturfaktor angewendet, da zwischen 2003 und 2010 eine Mehrwertsteuererhöhung von 16 % auf 19 % stattgefunden hat. In ähnlicher Weise hat er einen Korrekturfaktor für Baunebenkosten angewendet. Diese haben sich von 16 % im Jahre 2003 auf 17 % im Jahre 2010 erhöht. Danach folgt eine weitere, die Balkone berücksichtigende Korrektur, weil die Sachwertrichtlinie grundsätzlich nur die im Baukörper des Gebäudes enthaltenen Bauteile berücksichtigt, die Balkone hier aber herausfallen. Ein entsprechender Korrekturfaktor ist für die Kelleraußentreppe enthalten, da auch diese nicht im Baukörper des Gebäudes enthalten ist. Sowohl für Balkone als auch Kelleraußentreppe werden jeweils die Korrekturen für Mehrwertsteuer und Baunebenkosten durchgeführt. Schließlich folgt die Multiplikation mit den Baupreisindizes für das Land Hessen und die Jahre 2003 und 2010. Der sich ergebende Wert, multipliziert mit der Bruttogrundfläche des Gebäudes, ergibt die tatsächlichen Herstellungskosten. Auch weitere Einzelheiten hat der Sachverständige berücksichtigt. So hat der Sachverständige nicht außer Acht gelassen, dass der Kläger Eigenleistungen ausgeführt hat. Er hat dies vielmehr bereits berücksichtigt und auch mündlich erläutert, welche Überlegungen er dabei angestellt hat (S. 4 des Anhörungsprotokolls). Auch ist berücksichtigt, dass technischer Fortschritt es mit sich bringt, dass ein in späteren Jahren errichtetes Gebäude im Allgemeinen einen höheren Standard hat als ein früheres. Dies ist bereits in den Kostenkennwerten (hier 730,00 €/m 2 ) enthalten (vgl. S. 5 des Anhörungsprotokolls). c) Damit liegt eine ausreichende Datengrundlage vor, um den Schaden des Klägers beziffern zu können. Im Ganzen bleibt festzustellen, dass der Sachverständige zutreffende Anknüpfungstatsachen für die Baukostenermittlung herangezogen hat und die Berechnung sodann auch mit den zutreffenden Rechenoperationen durchgeführt hat. Die Angaben des Sachverständigen sind demnach schlüssig, sach- und fachgerecht begründet und nachvollziehbar. Zweifel an der Sachkunde oder der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen bestehen ebenfalls nicht. Damit können die Angaben des Sachverständigen der Kammer als Grundlage für die Feststellung der Schadenshöhe dienen. Diese beträgt 78.110,31 €. 3. Von der so errechneten Schadenssumme war der Betrag einer noch gewährten Eigenheimzulage nicht abzusetzen. Zwar ist dem Kläger tatsächlich nunmehr noch die Eigenheimzulage gewährt worden (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 19.12.2011 unter Ziffer 3., Bd. II Bl. 13 d. A.). Die gewährte Eigenheimzulage stellt aber keine Abzugsposition des dem Kläger entstandenen Schadens dar. Denn die Eigenheimzulage ist dem Kläger nunmehr in gleicher Weise gewährt worden, wie sie ihm auch schon 2003 gewährt worden wäre. Insoweit ist keinerlei positive oder negative Veränderung im Vermögen des Klägers eingetreten. II. Die Zinsentscheidung folgt insgesamt aus § 291 ZPO. Die Klage ist dem Beklagten am 13.01.2011, die Klageerweiterung am 14.02.2014 zugestellt worden, sodass ab diesem Zeitpunkt Rechtshängigkeitszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen verspäteter Erteilung einer Baugenehmigung über die Errichtung eines Wohngebäudes. Der Kläger ist Eigentümer eines in der Gemeinde P. gelegenen Grundstücks, auf welchem sich das von seiner Familie genutzte Wohnhaus sowie sein landwirtschaftlicher Betrieb befinden. Im Jahre 2002 beantragte er bei dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohngebäude, das als Anbau an das bestehende Wohnhaus errichtet werden soll. Mit Bescheid vom 14.02.2003 lehnte der Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung ab. Nach Erhebung von Widerspruch und Verpflichtungsklage wurde der Beklagte schließlich im Berufungsrechtszug durch Beschluss des hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 01.07.2009 verpflichtet, dem Kläger die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Nachdem der Beklagte die Baugenehmigung am 29.07.2009 erteilt hatte, schrieb der Kläger das Bauvorhaben aus und begann hiermit im Mai 2010. Mit seiner Klage begehrt er den Ersatz von Schäden, die ihm durch die verzögerte Bauausführung entstanden sind. Diesen Schaden hat er zunächst auf 68.874,00 € beziffert und sich dazu auf ein Privatsachverständigengutachten des Dipl.-Ing. St. berufen (Bd. I, Bl. 36-45 d. A.). Die Haftung des Beklagten steht insoweit dem Grunde nach aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30.10.2012 (Az.: 14 U 230/11) fest. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe dieses Urteils verwiesen (Bd. II, Bl. 38-43 d. A.). Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 68.874,00 € Schadensersatz zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen zu verurteilen und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden, der ihm aus der verzögerten Erteilung der Baugenehmigung für seinen Wohnhausanbau entstanden ist, zu ersetzen. Den Feststellungsantrag hat er damit begründet, dass es noch ungewiss sei, ob noch die Eigenheimzulage gewährt werden könne. Zwischenzeitlich ist dem Kläger die Eigenheimzulage gewährt worden. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 19.12.2011 (Bd. II Bl. 9 d. A.) den Feststellungsantrag für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 15.02.2012 (Bd. II Bl. 22 d. A.) der Erledigungserklärung angeschlossen. Nachdem dem Kläger das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. L. vorgelegen hat, hat er außerdem mit Schriftsatz vom 04.02.2014, zugestellt am 14.02.2014, die Klage auf insgesamt 78.110,31 € erweitert. Der Kläger behauptet nun, die Baukosten hätten sich im Verzögerungszeitraum um 78.110,31 € erhöht. Der Kläger beantragt nun, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 78.110,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2011 aus 68.874,00 € und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des klageerweiternden Schriftsatzes vom 04.02.2014 aus 9.236,31 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dem Kläger sei durch den Umstand, dass er das Haus erst im Jahre 2010 bauen ließ, keinerlei Schaden entstanden. Er ist der Meinung, dass der Vortrag des Klägers zur Schadenshöhe nicht substantiiert sei. Es reiche nicht aus, lediglich auf ein Privatgutachten verweisen. Vielmehr müsse der Kläger im Einzelnen die tatsächlich entstandenen Kosten des Hausbaus darlegen. So müsse er etwa die Baubeschreibungen der Angebote der Baufirma aus den Jahren 2003 und 2009 vorlegen, da die Baubeschreibung des Angebots von 20.10.2009 mit Sicherheit Abweichungen gegenüber der ursprünglichen Baubeschreibung aus dem Jahre 2003 aufweise. Ohne diese Informationen seien die vom Kläger eingereichten Bauunterlagen (Bl. 66-120 d. A.) nicht ausreichend. Die Kammer hat über die Schadenshöhe gemäß Beweisbeschluss vom 20.02.2013 (Bd. II, Bl. 62 d. A.), konkretisiert durch Beschluss vom 16.04.2013 (Bl. 123 d. A.) und durch Beschluss vom 27.06.2013 (Bl. 142 d. A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und durch Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen M. L. vom 07.01.2014 und auf das Protokoll der Sachverständigenanhörung am 14.10.2014 (Bl. 191-126) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, zum Bauumfang insbesondere auf Bd. II, Bl. 66-120 d. A..