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Urteil

4-2 O 108/09

LG Fulda 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFULDA:2011:0919.4.2O108.09.0A
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.245,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2008 sowie vorgerichtliche Mahnauslagen in Höhe von 20,00 € zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.245,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2008 sowie vorgerichtliche Mahnauslagen in Höhe von 20,00 € zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 13.245,79 € aus § 488 Abs.1 BGB. Zwischen den Parteien ist sowohl bei Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin, als auch bei Zugrundelegung des Vorbringens des Beklagten, welches die Klägerin sich durch ihre Rechtsausführungen zur Stellvertretung hilfsweise zu Eigen gemacht hat, ein Darlehensvertrag zu Stande gekommen. Sofern der Vortrag des Klägers zutrifft, ergibt sich ein vertraglicher Anspruch auf Grund des direkt zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrags. Sofern der Vortrag des Beklagten zutrifft, haftet dieser der Klägerin dennoch auf Grund der Grundsätze des Handelns unter fremdem Namen in Verbindung mit den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht. Wird bei der Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden, und wird dabei eine falsche Vorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen, finden die Regeln über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) und die hierzu entwickelten Grundsätze entsprechend Anwendung, obwohl dem Handelnden ein Vertretungswille fehlte ( ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt NJW 2011, 2421-2423 , zitiert nach Juris ). Dies ist u.a. dann der Fall, wenn wie vorliegend die Vertragsurkunde vom Handelnden mit dem Namen einer bestimmten existierenden Person unterzeichnet wird ( BGHZ 45, 195, zitiert nach Juris) . Eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die unter solchen Voraussetzungen unter dem Namen eines anderen abgegeben worden ist, verpflichtet den Namensträger allerdings nur dann, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgt. Zwar hat der Beklagte vorliegend dargelegt, dass mit Herrn N.N. gerade nicht vereinbart worden sei, dass dieser den Vertrag im Namen des Beklagten schließen dürfe, so dass es an der Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht fehlt. Allerdings ergibt sich das Bestehen der Vollmacht vorliegend aus den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht, welche auch im Rahmen der Figur des Handelns unter fremdem Namen entsprechend anzuwenden sind ( BGH NJW 2011, 2421-2423 , zitiert nach Juris) . Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters ( ständige Rechtsprechung des BGH, u.a. BGHZ, 166, 369, zitiert nach Juris). Bei einem mit einer Identitätstäuschung verbundenen Handeln unter fremdem Namen ist bei Anwendung dieser Grundsätze auf das Verhalten des Namensträgers abzustellen ( BGH NJW 2011, 2421- 2423 , zitiert nach Juris). Zwar greifen die Rechtsgrundsätze der Anscheinsvollmacht in der Regel nur dann ein, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung des Dritten glaubt schließen zu können, von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist, da in der Regel nur dann von einem schuldhaften Setzen des Rechtsscheins durch den „Vertretenen“ auf der einen und von einem schutzwürdigen Vertrauen des Vertragspartners auf der anderen Seite auszugehen ist ( BGH Urteil vom 13.7.1977, Az. VIII ZR 243/75, zitiert nach Juris). An einem Auftreten von Dauer oder Häufigkeit fehlt es vorliegend auf Grund des nur einmaligen Auftretens. Aus der zuvor zitierten Entscheidung ergibt sich jedoch auch, dass im Einzelfall gerade kein Handeln von gewisser Dauer und Häufigkeit erforderlich ist, sofern auf Grund anderer Erwägungen die vom BGH für ein Eingreifen der Anscheinsvollmacht aufgestellten Grundsätze greifen. Dies ist im vorliegenden Rechtsstreit der Fall, da bei einer Abwägung des dem Beklagten vorzuwerfenden Pflichtverstoßes einerseits und der Schutzwürdigkeit der Klägerin andererseits letztere überwiegt. Dem Beklagten ist auf Grund der freiwilligen Aushändigung seines Personalausweises und der EC-Karte ein Sorgfaltspflichtverstoß vorzuwerfen. Der Beklagten wäre vorliegend bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt trotz des nur einmaligen Auftretens des Herrn N.N. bzw. eines von diesem eingeschalteten Dritten in der Lage gewesen, das Handeln als Vertreter zu erkennen und zu verhindern. Vorliegend händigte der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag Herrn N.N. auf dessen Bitte sowohl seine EC-Karte, als auch seinen Personalausweis aus und setzte somit für den Geschäftsverkehr das Risiko, dass ein dem Foto auf dem Personalausweis ähnelnder Dritter diese Dokumente im Rechtsverkehrs nutzt, um sich als der Beklagte selbst auszugeben. Dies tat der Beklagte in Kenntnis der Absicht des Herrn N.N., ein Kraftfahrzeug mittels Finanzierung zu erwerben. Auch hatte Herr N.N. den Beklagten zuvor auf einen vorhandenen Schufa-Eintrag hingewiesen. Mithin wusste der Beklagte sowohl um die Kaufabsicht des Herrn N.N., als auch um dessen schlechte finanzielle Situation. Bei dieser Sachlage musste der Beklagte einen etwaigen Missbrauch der ausgehändigten Dokumente durch Herrn N.N. bereits deshalb in Betracht ziehen, da letztlich auf der Hand lag, dass Herr N.N. auf Grund des vorhandenen Schufa-Eintrages im eigenen Namen kein Darlehen im Umfang für die von ihm beabsichtigte Fahrzeugfinanzierung erhalten würde. Anlass zur Skepsis gab es für den Beklagten umso mehr, als nicht nachvollziehbar ist, wieso für die bloße Abwicklung der Zahlung des Kaufes über das Konto des Beklagten auch die Vorlage des Personalausweises des Beklagten erforderlich sein sollte. Dieser dient einzig und allein dem Identitätsnachweis. Die Bitte des Herrn N.N., zusätzlich zur EC-Karte auch den Personalausweis ausgehändigt zu bekommen, stellte mithin für den Beklagte einen klaren Hinweis auf eine etwaige Missbrauchsabsicht des Herrn N.N. dar. Mithin wäre es dem Beklagten vorliegend bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt möglich gewesen, das Handeln des Herrn N.N. zu erkennen und es auch zu verhindern. Dies hätte in der Form geschehen können, dass er die Herausgabe zumindest des Personalausweises verweigert, als auch dadurch, dass er Herrn N.N. gegenüber hätte anbieten können, direkt mit der finanzierenden Bank Kontakt aufzunehmen um die Abwicklung über sein Konto zu genehmigen. Für die Annahme einer Ausnahme vom Erfordernis des mehrmaligen Auftreten spricht zum anderen die besondere Schutzwürdigkeit der Klägerin im vorliegenden Fall. Während im Falle der Stellvertretung von schutzwürdigem Vertrauen erst bei mehrmaligem – unbeanstandetem – geschäftlichen Kontakt mit einem Vertreter auszugehen ist, kann dies auf den Fall des Handelns unter fremdem Namen nicht übertragen werden. Denn in diesem Fall ist die Klägerin anders als im Fall der offenen Stellvertretung nicht in der Lage, das Bestehen der Vertretungsmacht – z.B. durch Nachfrage beim Vertretenen – zu überprüfen. Auf Grund der vom Zeugen N.N. durchgeführten Legitimationsprüfung durch Vorlage von EC-Karte und Personalausweis sowie eines Abgleichs des Lichtbildes mit dem vor Ort Handelnden, durfte und musste die Klägerin viel mehr davon ausgehen, dass es sich bei dem vor Ort Handelnd um den Beklagten selbst handelte. Insofern bestand – anders als beim Auftreten eines Vertreters - kein Anlass, an der Legitimation des Handelnden zu zweifeln und Nachforschungen anzustellen. Die Klägerin durfte viel mehr davon ausgehen, mit dem Beklagten zu kontrahieren, etwaige Fragen nach Vertretungsmacht des Auftretenden stellten sich der Klägerin mithin nicht. Die Annahme eines solchen Ausnahmefalls lässt – auch wenn sie bezüglich der Schutzwürdigkeit der Klägerin auf jeden Fall des Handelns unter fremdem Namen zu übertragen ist – auch keine Ausuferung der Rechtsscheinhaftung befürchten. Eine sachgerechte Begrenzung der Haftung lässt sich – wie die jüngste Rechtsprechung des BGH zu den sogenannten „ebay-Fällen“ zeigt ( BGH, Urteil vom 11.5.2011, Az. VIII ZR 289/09, zitiert nach Juris) – durch das Kriterium der schuldhaften Setzung des Rechtsscheins erreichen. Sofern z.B. einer Person die hier vorgelegten Legitimationspapiere entwendet und diese sodann entsprechend missbraucht werden, lässt sich der vorliegend dem Beklagten gemachte Sorgfaltspflichtverstoß im Regelfall nicht aufrecht erhalten. Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie der Mahngebühr ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB, der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt Rückzahlung aus einem angeblich mit dem Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag. Am 3.4.2007 wurde mit dem Namen und den Personalien des Beklagten ein an die Klägerin gerichteter Antrag auf Abschluss eines Darlehensvertrages zwecks Finanzierung des Kaufpreises für ein KfZ abgegeben, welchen die Klägerin am 10.4.2007 annahm. Vereinbart war ein Gesamtdarlehensbetrag von 16.789,44 €, welcher in 48 Monatsraten zurückgezahlt werden sollte. Nachdem die Rückzahlung des Darlehens ins Stocken geriet und ein Rückstand von mehr als zwei monatliche Raten und mehr als 5% der Darlehensvaluta bestand und insoweit auch Verzug vorlag, wurde der Beklagte von der Klägerin auf diesen Umstand hingewiesen und zur Zahlung binnen 14 Tagen aufgefordert, andernfalls werde der Vertrag gekündigt. Nachdem ein Ausgleich der offenen Rückstande nicht erfolgte, kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 28.1.2008 und setzte eine Frist zur Rückzahlung des noch offenen Darlehensbetrags in Höhe der Klageforderung von 7 Tagen. Eine Rückzahlung ist bis heute nicht erfolgt. Da das an die Klägerin sicherungsübereignete finanzierte Fahrzeug nicht zurückgeführt werden konnte, begehrt die Klägerin mit der Klage nunmehr Rückzahlung des noch offenen Darlehensbetrags. Die Klägerin behauptet, der Beklagte selbst habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag unterschrieben. Ferner ist sie der Ansicht, dass der Beklagte andernfalls zumindest aus Stellvertretungsgesichtspunkten hafte. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 13.245,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2008 sowie vorgerichtliche Mahnauslagen in Höhe von 20,00 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet, den Darlehensvertrag unterschrieben zu haben. Er sei von einem Freund – N.N. – angesprochen worden, ob er ihm nicht einen Freundschaftsdienst leisten könne. Herr N.N. habe mitgeteilt, sich ein Fahrzeug kaufen zu wollen. Auf Grund eines Schufa-Eintrages verfüge er jedoch über kein eigenes Konto, so dass er für die Finanzierung des Fahrzeuges darum gebeten habe, diese über das Konto des Beklagten abzuwickeln. Daraufhin habe der Beklagte ihm – da dies laut Herrn N.N. zur Durchführung notwendig gewesen sei – seinen Personalausweis und seine EC-Karte ausgehändigt. Sodann habe sich vermutlich Herr N.N. selbst oder ein Dritter unter Verwendung von Personalausweis und EC-Karte gegenüber der Klägerin als der Beklagte ausgegeben. Der Beklagte habe Herrn N.N. ausdrücklich nicht dazu ermächtigt, in seinem Namen die Finanzierung abzuschließen. Es sei immer nur um die Abwicklung der Finanzierung über das vom Beklagten bereitgestellte Konto gegangen. Eine Haftung aus Stellvertretungsgrundsätzen scheide vorliegend schon deshalb auf, da die Person, welche den Darlehensvertrag unterzeichnet hat, im eigenen – wenn auch falschen – Namen gehandelt habe, es mithin an einem Handeln in fremden Namen fehlt. Zur Vervollständigung des Tatbestandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat auf Grund des Beweisbeschlusses vom 22.6.2009 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N.N: (Bl. 74 d.A.). Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.2.2010 (Bl. 90 d.A.) verwiesen.