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Urteil

4 O 341/20

LG Fulda 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFULDA:2021:0324.4O341.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Rückabwicklung des PKW- Kaufs nicht zu. Die von ihm geltend gemachten deliktischen Ansprüche bestehen nicht. Dabei ist nicht bereits von der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers auszugehen. Es steht einem möglichen Anspruch auf Rückabwicklung nicht entgegen, dass die Beklagte die Zahlung des Ablösebetrages der Anschlussfinanzierung durch den Kläger bestreitet. Der Schaden im Sinne des § 826 BGB besteht in den sogenannten „Dieselskandalfällen“ regelmäßig in der Belastung des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs mit einer ungewollten schuldrechtlichen Verpflichtung. Auf die dingliche Rechtslage kommt es hierbei nicht an (OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2020 – 16a U 228/19 –, juris). Es ist nicht feststellbar, dass das streitgegenständliche Fahrzeug wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 mangelhaft ist. Zutreffend ist zwar, dass der BGH das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den vom so genannten VW- Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen mit dem Motor Typ EA 189 als Sachmangel bewertet hat (BGH, Beschluss vom 08.01.2019, Az. VIII ZR 225/17, zitiert nach juris, Rdnr. 6). In der Konstellation zu Motoren des Typs EA189 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass einem Käufer ein Anspruch gemäß §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zusteht (BGH, Urteil vom 25.05.2020- VI ZR 252/19,- zit. nach juris). Ein vergleichbarer Sachverhalt ist hier nicht gegeben. 1. Mit dem Vorliegen einer Abschalteinrichtung beim sogenannten Thermofenster bei einem Motor OM 651 befasst sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30.07.2019 zum Az. 10 U 134/19. Es erörtert, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2a VO 715/2007 EG vorsehe, dass die Verwendung einer Abschalteinrichtung zulässig sei, wenn die Einrichtung notwendig sei, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Auch die Annahme, dass Abschalteinrichtungen zum Motorschutz nur dann notwendig sein sollen, wenn keine anderen konstruktiven Möglichkeiten gegeben sind, auch wenn diese erheblich teurer sind, vermag nicht zu überzeugen. Die Kammer folgt hierzu der Auffassung des OLG Stuttgart, dass den Autoherstellern eine entsprechende konstruktive Freiheit einzuräumen ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019- 10 U 134/19,- zit. nach juris). Jedenfalls kann der für eine deliktische Haftung erforderliche zurechenbare Schädigungsvorsatz, gleich bei welcher der möglicherweise verantwortlichen Personen der Beklagten, nicht festgestellt werden kann. Insoweit ist in der obergerichtlichen Rspr. anerkannt, dass es in dieser Situation in der Regel an dem für eine deliktische Haftung erforderlichen Schädigungsvorsatz, bzw. an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht nötigen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, fehlt. Denn es besteht vorliegend eine rechtlich ungeklärte Lage, in welchem Umfang sich Motorhersteller darauf berufen können, solche Thermofenster zum Schutz der Bauteile berechtigt einbauen zu dürfen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich staatliche Stellen bisher noch nicht auf den Standpunkt gestellt haben, dass jene Motorsteuerung des klägerischen Fahrzeugs unzulässig ist. Ferner sind solche Thermofenster bei Dieselfahrzeugen praktisch aller Hersteller üblich und entsprechen dem Stand der Technik. Angesichts dieser Ausgangslage kann grundsätzlich nicht angenommen werden, dass der Einbau eines Thermofensters in dem Bewusstsein geschah, damit gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen, bzw. dies zumindest billigend in Kauf zu nehmen. Selbst wenn ein Bauteilschutz, der von der Beklagten vorgenommen wurde, tatsächlich nicht von jener rechtfertigenden Ausnahme erfasst sein sollte, was mithin offenbleiben kann, folgt hieraus nicht das Vorliegen der subjektiven Seite einer deliktischen Schädigung, weil eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und Anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden muss und damit nur eine fahrlässige Verkennung der Rechtslage. In Betracht kommt damit auch eine nur rechtsfehlerhafte Auslegung dieser Norm, was allein die Sittenwidrigkeit nicht zu begründen vermag. Bei dieser Sachlage kann nicht unterstellt werden, dass die Einordnung als unzulässige Abschalteinrichtung für die Entscheidungsträger der Beklagten derart offenkundig gewesen, ist, dass eine andere Auffassung kaum vertretbar erscheint und deshalb Beweggrund und Zweck des Einbaus einer solchen Funktion besonders verwerflich gewesen wäre. Eine rechtsfehlerhafte Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 a) EG VO 715/2007 vermag die Sittenwidrigkeit einer hierdurch möglicherweise entstandenen Schädigung und/oder Arglist jedenfalls nicht zu begründen. Hat die Beklagte die Rechtslage fahrlässig verkannt und nur eine möglicherweise zwar falsche, aber vertretbare Gesetzesauslegung und -Anwendung vorgenommen, fehlt es sowohl am erforderlichen Schädigungsvorsatz als auch an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.7.2019, a.a.O.). Ein besonders verwerfliches Verhalten kann darin nicht gefunden werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019- 10 U 134/19; OLG Dresden, Urteil vom 09.07.2019, Az. 9 U 567/19, zit. nach juris, Rdnr. 24 ff.; Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht, Hinweisbeschluss vom 23.08.2019, Az. 3 U 13/19; Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - Az. 3 U 148/18; Oberlandesgericht Frankfurt a. M. Hinweisbeschluss v. 23.12.2019 – 16 U 195/19, BeckRS 2019, 42825). Auch der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren ist, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Dies gilt auch dann, wenn mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt wird. Dabei kann zugunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren ist (vgl. zu Art. 5 der Verordnung 715/2007/EG auch EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, Celex-Nr. 62018CJ0693). Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit der Fallkonstellation zu vergleichen, die dem Senatsurteil vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179) zugrunde liegt und in der der Senat das Verhalten des beklagten Automobilherstellers gegenüber dem klagenden Fahrzeugkäufer als sittenwidrig qualifiziert hat. Dort hatte der Automobilhersteller die grundlegende strategische Frage, mit welchen Maßnahmen er auf die Einführung der - im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren - Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm reagieren würde, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse dahingehend entschieden, von der Einhaltung dieser Grenzwerte im realen Fahrbetrieb vollständig abzusehen und dem KBA stattdessen zwecks Erlangung der Typgenehmigung mittels einer eigens zu diesem Zweck entwickelten Motorsteuerungssoftware wahrheitswidrig vorzuspiegeln, dass die von ihm hergestellten Dieselfahrzeuge die neu festgelegten Grenzwerte einhalten. Die Software war bewusst und gewollt so programmiert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden (Umschaltlogik), und zielte damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde ab (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 16-27). Bei dem Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems wie im vorliegenden Fall fehlt es an einem derartigen arglistigen Vorgehen des beklagten Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 –, juris). 2. Auch der Vortrag des Klägers zur Funktionsweise der Kühlmittel-Soll-Temperaturregelung rechtfertigt bietet keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Ein emissionsbezogener Rückrufbescheid des KBA bzgl. des klägerischen Fahrzeugs wurde nicht vorgelegt. Der Kläger ist dem Vortrag der Beklagten zur fehlenden Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs von Rückrufen des KBA, auch im Zusammenhang mit dem geregelten Kühlmittelthermostat nicht entgegengetreten. Unstreitig ist damit, dass ein Rückruf für das streitgegenständliche Modell nicht einschlägig ist. Gleiches gilt für die Behauptung im Zusammenhang mit freiwilligen Servicemaßnahmen. Der Kläger ist auch diesem Vortrag der Beklagten nicht entgegengetreten. Aus einem behördlichen Bescheid ergeben sich damit keine bestandskräftigen Feststellungen zu Gunsten von Käufern (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.9.2019, I-22 U 95/18). Greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung sind zwar nicht erst dann gegeben, wenn das Kraftfahrtbundesamt eine Rückrufaktion betreffend des konkreten Fahrzeugtyps angeordnet hat (BGH, Beschluss vom 28.01.2020,- VIII ZR 57/19; WM 2020, 476 – 478). Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ergeben sich dabei nicht aus dem Vortrag, dass das Fahrzeug über eine Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung verfüge mit zwei Betriebsmodi, deren wesentlicher Unterschied in der Steuerung der AGR-Rate liege, wobei im Prüfstandsmodus die AGR-Rate nicht heruntergefahren werde, so dass Stickoxidemissionen auf das gesetzlich zulässige Maß abgesenkt werde, und im Normalbetrieb bei der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ein anderer Betriebsmodus eingeschaltet werde, der im Ergebnis zu einer Reduzierung der AGR-Rate und damit zwangsläufig zu wesentlich höheren Stickoxidemissionen führen würde. Der Vortrag des Klägers setzt sich bereits nur unzureichend mit dem konkreten Sachverhalt bzw. dem konkreten Fahrzeug auseinander. Dies zeigt sich u.a. daran, dass der Kläger einen verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrtbundesamts sowie nicht näher benannte freiwillige Servicemaßnahmen behauptet ohne einen solchen Rückrufbescheid vorzulegen, oder konkret zu auf das streitgegenständliche Fahrzeug bezogenen Servicemaßnahmen vorzutragen. Insgesamt stellt sich der Sachvortrag des Klägers zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung als Behauptung „ins Blaue hinein“ dar, der eine angebotene Beweisaufnahme zur reinen Ausforschung machen würde. Entgegen der Auffassung des Klägers greift mangels eines emissionsbezogenen Rückrufes oder einer Servicemaßnahme betreffend des Fahrzeugs keine der Beklagten obliegende gesteigerte sekundäre Darlegungslast (vgl. zu einer gesteigerten Offenlegungslast bei Vorliegen eines Rückrufbescheids: OLG Köln, Urteil vom 05. November 2020 – I-7 U 35/20 –, juris). Die Beklagte hat bestritten, dass das geregelte Kühlmittelthermostat künstlich an Spezifika des Prüfstands anknüpfen würde. Die Beklagte hat weiter bestritten, dass durch die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung im streitgegenständlichen Fahrzeug außerhalb den Typprüfbedingungen ein AGR-Kennfeld mit niedrigeren AGR-Raten genutzt werde als unter Typprüfbedingungen. Der Kläger hat demgegenüber keinen ausreichenden Vortrag gehalten, dass grundsätzlich auf dem Prüfstand und auf der Straße unterschiedliche Abgasrückführungsmodi aktiviert werden. Zwar kann vom Kläger nicht verlangt werden, dass er im Einzelnen darlegt, weshalb er vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeht und wie diese technisch konkret funktioniert. Eine ausreichende Indizwirkung erfordert jedoch zumindest die Darlegung, dass vergleichbarer Fahrzeugtypen desselben Herstellers wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurückgerufen wurden oder anderweitige Erkenntnisse vorliegen, die auf eine unzulässige Abschalteinrichtung hindeuten. Als erforderlich ist hierbei zumindest anzusehen, dass ein Fahrzeug desselben Motors oder Motortyps und in derselben Schadstoffklasse (Euro 5 oder Euro 6) betroffen ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2020- 16 a U 228/19, Rn.91,- zit. nach juris). Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Der auf S.8 der Klage zitierte Spiegelbericht vom 14.04.2019 bezieht sich auf einen Geländewagen vom Typ GLK 220, EU5. Vorliegend handelt es sich um einen anderen Fahrzeugtyp, nämlich einen X.X.. Auch der Artikel von bild.de vom 13.04.2019 zum Auffinden einer weiteren sechsten Abschalteinrichtung betrifft ebenfalls nicht das streitgegenständliche Modell, sondern Fahrzeuge vom Typ GLK 220 CDI der Baujahre 2012 bis 2015. Soweit der Kläger auf eine Stellungnahme der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Grünen im deutschen Bundestag vom 20.11.2019 verweist, nach der es sich bei der Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln soll, bezieht sich diese Antwort auf Fahrzeuge des Modells „Sprinter“. Ein Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug besteht nicht. Dem als Anlage K 14 (Bl. 244 ff. d.A.) vorgelegten Gutachten, bzw. Stellungnahme, eines X.X. vom 12.11.2020 lässt sich nicht entnehmen, welches Fahrzeug mit welchem Motor untersucht wurde. Ein Bezug zu dem hier streitgegenständlichen Fahrzeug X.X. ist nicht zu erkennen. Zutreffend verweist die Beklagte zudem darauf, dass der Stellungnahme weder der Ausgangspunkt der Begutachtung noch die gestellten Beweisfragen zu entnehmen sind. Ein Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist bereits deshalb nicht annehmen, nachdem das streitgegenständliche Fahrzeug nach dem Vortrag der Beklagten (ebenso wie das untersuchte Fahrzeug) nicht über eine Kühlerjalousie verfügt. Auch der unspezifische Verweis auf ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen des Verdachts des Betrugs wegen Manipulationen im Zusammenhang mit dem Vertrieb abgasmanipulierter Fahrzeuge ermöglichen keine Feststellungen zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug. Bei einer Abschalteinrichtung, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motors bzw. Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Az. 10 U 134/19, juris, Rn. 82). Auch der Vortrag, das streitgegenständliche Fahrzeug erfülle im Normalbetrieb die einschlägige Abgasnorm nicht und bei Messungen im Realbetrieb seien höhere Emissionswerte festgestellt worden, stellt noch kein ausreichendes Indiz dar, das den Rückschluss auf eine unzulässige Abschalteinrichtung zulassen würde (OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2020 – 16a U 228/19 –, juris; OLG Celle, Urteil v. 13.11.2019 - 7 U 367/18, BeckRS 2019, 29587 Rn. 28 f.). Greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung wurden damit insgesamt nicht aufgezeigt. Dahinstehen kann somit, ob dem Kläger überhaupt ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Dagegen spricht, dass, anders als im Fall des Motors EA189, für den hier streitgegenständlichen Motor später nicht die Typengenehmigung entzogen wurde. Da Schadensersatzansprüche des Klägers schon dem Grunde nach ausscheiden ist die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S.1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird entsprechend der Angaben in der Klageschrift auf 40.786,21 € festgesetzt Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines PKW-Kaufs in Anspruch. Der Kläger erwarb von dem Verkäufer Autohaus X.X. am 07.05.10.2016 einen von der Beklagten hergestellten PKW X.X., zu einem Kaufpreis von 41.671,56 €. Der Kläger leistete eine Anzahlung von 15.000,- €. Zur weiteren Finanzierung des Kaufpreises hat der Kläger mit der X.X. einen Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen über einen Nettobetrag von 25.800,14 €. Am 16.05.2018 hat der Kläger eine Anschlussfinanzierung abgeschlossen, wobei er behauptet, das Darlehen mittlerweile vollständig abgelöst zu haben. In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs OM 651, Euro 5, verbaut. Mit Schreiben vom 08.04.2020 (Anl. K1g, Bl. 35 ff. d.A.) hat der Kläger von der Beklagten Schadenersatz gefordert, wobei er sein Verlangen mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung begründete. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 08.04.2020 Bezug genommen. Der Kläger begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises und stützt den Anspruch auf deliktische Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB. Zudem liege ein Verstoß gegen § 823 Abs.2 BGB i.V.m. Art. 4 Abs.1, Abs.2, S.2, Art.5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vor. Das Fahrzeug halte die Grenzwerte der Euro-5 Norm im realen Straßenverkehr unter normalen Betriebsbedingungen nicht ein. Es sei die vom KBA als unzulässige Abschalteinrichtung eingestufte Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung in allen Motoren mit der Motorbezeichnung OM 651 und OM 642 (sowohl bei Fahrzeugen mit Euro 5 und Euro 6 Abgasnorm) mittels einer entsprechenden Software-Kalibrierung „verbaut" worden. Vom Kraftfahrtbundesamt seien mittlerweile insgesamt 6 illegale Abschalteinrichtungen identifiziert, wobei das Thermofenster und die Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung vorzustellen seien. Wie auch beim gerichtsbekannten VW-Motor Typ EA 189 funktioniere die Abschalteinrichtung „Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung" über zwei Betriebsmodi, deren wesentlicher Unterschied in der Steuerung der AGR-Rate liege. Im Prüfstandsmodus, der über prüfstandsbezogene Parameter erkannt werde, werde die AGR-Rate nicht heruntergefahren, so dass Stickoxidemissionen auf das gesetzlich zulässige Maß abgesenkt werde. Im Normalbetrieb werde bei der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ein anderer Betriebsmodus eingeschaltet, der im Ergebnis zu einer Reduzierung der AGR-Rate und damit zwangsläufig zu wesentlich höheren Stickoxidemissionen führen würde. Sowohl im Rahmen des Rückrufs als auch bei der „freiwilligen Kundendienstmaßnahme" werde ein Software-Update vorgenommen, das sich spezifisch auf die Motorsteuerungssoftware des streitgegenständlichen Fahrzeugs beziehe, und in Prozesse eingreift, welche die Abgas(nach)behandlung des streitgegenständlichen Fahrzeugs betreffen würde. Die Kühlmittel-Solltemperaturregelung werde sowohl bei freiwilligen, als auch bei verpflichtenden Updates entfernt bzw. deaktiviert. Der Beklagten obliege eine sekundäre Darlegungslast, dass sich die Kühlmittel-Solltemperaturregelung anders darstelle, als vom Kläger behauptet. Die Manipulation sei dem KBA aufgrund einer strategischen Unternehmensentscheidung nicht offengelegt worden. Bei Offenlegung wäre die Typengenehmigung nicht erteilt worden, was dem Vorstand bewusst gewesen sei. Deshalb begehrt er Rückabwicklung, wobei er sich zuletzt einen Nutzungsersatz in Höhe von 8.928,17 € anzurechnen lässt. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 42.501,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges X.X., zu zahlen, unter Abzug einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.928,17 € 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.706,94 EUR freizustellen; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkws des Klägers, X.X., in Annahmeverzug befindet; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Schadensersatz für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs X.X., mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung resultieren, zu zahlen. Die Beklagte, beantragt die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Der Kläger sei auch nicht aktivlegitimiert; die Rückführung des Ablösebetrages werde bestritten. Ein Rückruf des KBA sei für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht angeordnet worden. Die Beklagte biete für das Fahrzeug auch keine freiwillige Servicemaßnahme an. Eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung („AGR“) sei keine Manipulation, sondern bei Herstellung des Fahrzeugs ein gängiger Industriestandard. Die Funktionsweise des geregelten Kühlmittelthermostats sei dem KBA von der Beklagten auf eigene Initiative vorgestellt worden. Dieses sei ein Bestandteil des thermodynamischen Motormanagements eines Diesel-Motors und knüpfe nicht künstlich an Spezifika des Prüfstands an. Für das Fahrzeug liege nach wie vor eine bestandskräftige und uneingeschränkt wirksame EG-Typen Genehmigung vor. Das Fahrzeug erfüllt den Grenzwert der einschlägigen Euro 5 Norm, sei sicher und voll einsetzbar und weise keine Nachteile auf. Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstige Aktenteile verwiesen.