Urteil
4 O 51/22
LG Fulda 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFULDA:2023:0621.4O51.22.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2021 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.03.2021 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 92 % und die Beklagte zu 8 %.
5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.03.2021 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 92 % und die Beklagte zu 8 %. 5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 7.000,- € aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. §§ 1 Abs. 1 S. 1, 178 Abs. 1 VVG zu. Soweit der Kläger eine höhere Invaliditätsleistung begehrt ist die Klage nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Invaliditätsleistung nach den Versicherungsbedingungen sind erfüllt. Die körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung wird voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen und eine Änderung des Zustands ist nicht zu erwarten. Grundsätzlich kommt es für die Erstbemessung von Grund und Höhe der Invalidität auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in den AUB vereinbarten Invaliditätseintrittsfrist (hier 21 Monate) an, während die 3-Jahres-Frist für die Neubemessung gilt (BGH, Urteil vom 18.11.2015, IV ZR 124/15). Im Rahmen der Erstbemessung kommt die 3-Jahres-Frist zur Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer noch vor Ablauf dieser Frist seine Ansprüche klageweise geltend macht (BGH, a.a.O.). Dies ist vorliegend der Fall, da der Kläger die Invalidität aufgrund des Unfalls vom 27.06.2020 bereits im August 2022 gerichtlich geltend gemacht hat. Dem Kläger steht eine Invaliditätsleistung von 7.000,- € zu. Nach der zugrunde zu legenden Versicherungssumme von 200.00,- € sowie dem vereinbarten Gliedertaxenwert von 70 % steht dem Kläger bei einem Invaliditätsgrad von 1/20 Beinwert betreffend des linken Knies eine Invaliditätsleistung in Höhe von 7.000,- € zu. Der vom Kläger geltend gemachte Invaliditätsgrad von 3/10 Beinwert rechts sowie einem weiteren Invaliditätsgrad von 3/10 links konnte hingegen von ihm nicht bewiesen werden. Nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat der Tatrichter ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Dabei setzt das Gesetz zwar nicht eine von allen Zweifeln freie Überzeugung voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist, verlangen. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr., z.B. BGH, Urt. v. 19.7.2019 - V ZR 255/17, Rn. 27, juris). Daran gemessen hat die Kammer nicht die für eine Überzeugungsbildung erforderliche Gewissheit von einem Invaliditätsgrad von 3/10 Beinwert rechts sowie einem weiteren Invaliditätsgrad von 3/10 links gewinnen können. Der Sachverständige x.x. hat dargelegt, dass in Folge des Unfallereignisses vom 27.06.2020 3 Jahre nach dem Unfallereignis und auch heute noch ein Dauerschaden in Form einer leichten Lockerung des vorderen Kreuzbandes als Folge der unfallbedingten Teilruptur des linken vorderen Kreuzbands verblieben ist, welche ohne mitwirkende Gebrechen mit 1/20 Beinwert zu bewerten ist. Eine weitere durch den Unfall bedingte dauerhafte Invalidität vermochte der Sachverständige nicht zu bestätigen. Der Sachverständige x.x. hat dargelegt, dass bei dem Kläger bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall eine fortgeschrittene Arthroseentwicklung beider Kniegelenke mit eingeschränkter Beweglichkeit vorgelegen hätte. Zudem hätten beim Kläger Veränderungen degenerativer Natur der Wirbelsäule und der Schultergelenke vorgelegen. Dies sei durch die Vorbehandler dokumentiert. Der Kläger sei bereits 4 Monate vor dem Unfall in Behandlung gewesen und habe sich einer Behandlung unterzogen, bei der Cortison in das Kniegelenk hineinspritzt worden sei. Zur Darlegung der degenerativen Veränderungen in Form von Arthrose hat der Sachverständige ausgeführt, dass das MRT des linken Kniegelenks nach dem Unfall vom 30.07.2020 eine aktivierte Gonathrose mit herdförmiger Chondropathie bis Grad IV und eine degenerative Ausdünnung des vorderen Kreuzbandes zeige. Ein weiteres MRT des rechten Kniegelenks am 30.07.2020 zeige eine Grad IV-Läsion im Hinterhorn des Innenmeniskus mit Knorpelschaden medial bis Grad II bei initial medialer Gonathrose und Teilruptur des vorderen Kreuzbandes sowie Gelenkerguss und Bakerzyste. Der Sachverständige hat weiter dargelegt, dass gerade dieser Riss am Meniskus rechts bei einem nicht vorgeschädigten Knie so nicht zu erwarten gewesen sei, weil es keine Bandverletzung am Kniegelenk gegeben habe. Wenn nach dem Unfall bei einem vorgeschädigten Knie nur ein Meniskusriss zu finden sei, ohne das weitere strukturelle Verletzungen vorliegen würden, dann sei dieses schon so vorgeschädigt, dass er leichter einreißen würde und eventuell auch bei anderer Gelegenheit hätte reißen können. Insoweit liege auf dem Boden des Verschleißes eine frische Meniskusläsion des rechtsseitigen Kniegelenks vor. Röntgenaufnahmen von beiden Kniegelenken aus dem Jahr 2019 mit einer Darstellung altersgerechter Knie würden dem nicht entgegenstehen, weil die MRT-Aufnahmen viel genauer seien und man eine Arthrose auf einem Röntgenbild viel später sehe als auf einem MRT. Die einzig pathologische Folge im Bereich des rechten Kniegelenks sei ein deutlicher Erguss des Kniegelenks und im MRT der Innenmeniskushinterhornriss. Allerdings seien beide ausgeheilt und durch die Arthrose überholt. Ein unfallbedingter Dauerschaden über einen Zeitraum von 21 Monaten oder 3 Jahren sei hier nicht nachweisbar. In Bezug auf das rechte Kniegelenk sei sicher, dass der Meniskus degenerativ so verändert gewesen sei, dass keine Unfallfolgen vorliegen würden. Betreffend des linken Kniegelenks hat der Sachverständige dargelegt, dass dieses ebenfalls degenerativ geschädigt gewesen sei. Der Meniskus sei vorgeschädigt, aber nicht gerissen gewesen. In dem MRT vom 30.07.2007 sei in Bezug auf das linke Kniegelenk ein Teilriss vom vorderen Kreuzband beschrieben. Diese Läsion des vorderen Kreuzbandes sei als unfallbedingt ansehen, nicht hingegen die übrigen Veränderungen. Sehr wahrscheinlich sei diese Läsionen auf den Unfall zurückzuführen. In Bezug auf die linke Seite sei die Arthrose nicht ganz so fortgeschritten gewesen wie rechts und die Kreuzbandlockerung des vorderen Kreuzbandes sei stärker ausgeprägt gewesen als auf der rechten Seite. Dies sei verblieben und sei heute noch so. Dies könne man als einzige Unfallfolge ansehen, die über einen Zeitraum von 21 Monate bzw. 3 Jahre nach dem Unfallereignis verblieben sei. Diese Lockerung sei moderat und mit einem Schweregrad 1 zu bewerten. Isoliert sei diese diskrete Lockerung des vorderen Kreuzbandrisses mit 1/20 zu bewerten. Bei diesen 1/20 sei der Mitwirkungsanteil der unfallunabhängigen Arthrose bereits berücksichtigt. Ohne einen Mitwirkungsanteil durch Leiden und Gebrechen bestehe daher in Bezug auf das linke Kniegelenk eine unfallbedingte Invalidität von 1/20. Insgesamt, so der Sachverständige weiter, sei die Arthrose die führende Erkrankung und durch den Unfall sei nur eine temporäre Verschlimmerung eingetreten. In Bezug auf 21 Monate oder 3 Jahre sei damit mit Ausnahme der Teilruptur des vorderen Kreuzbandes bzw. die Lockerung des linken Knies, welche mit 1/20 zu bewerten sei, keine durch den Unfall bedingte dauerhafte Invalidität zu sehen. Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. x.x. Dabei wurde der am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall erkennbare unfallbedingte Gesundheitszustand des Klägers zugrunde gelegt. Das Sachverständigengutachten hat die Beweisfragen umfänglich und abschließend beantwortet. Das Gutachten ist logisch und sprachlich nachvollziehbar und in sich stimmig. Die Einwendungen des Klägers gegen das Ergebnis der Begutachtung sind nicht durchgreifend. Soweit der Kläger einwendet, der Sachverständige habe eine angekündigte weitere Röntgenuntersuchung der Kniee unterlassen, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Der Sachverständige x.x. hat bestätigt, dass eine weitere Röntgenaufnahme gemacht werden sollte, um die aktuelle Röntgenaufnahme mit der aus dem Jahr 2019 zu vergleichen. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass hierauf verzichtet worden sei, da die Befunde zu den MRTs vorgelegen hätten, so dass eine Bewertung weiterer Untersuchungen wegen der höheren Aussagekraft der MRT-Befunde nicht erforderlich gewesen sei. Schließlich steht es der Überzeugungskraft des Gutachtens nicht entgegen, dass der Kläger vor dem Unfall nur eine moderate Beschwerdesymptomatik beschreibt. Denn dies ändert nichts an der vorbestehenden Arthrose, welche der Sachverständige nachvollziehbar begründet als die führende Erkrankung des Klägers bezeichnet. Insoweit liegen mitwirkende Gebrechen im Sinne von Ziff. 3 AUB vor, welche unabhängig davon sind, ob der Kläger zuvor schon an Beschwerden gelitten hat. Denn hierzu genügen auch bislang klinisch stumm verlaufene degenerative Veränderungen den Anforderungen an das Vorliegen eines Gebrechens (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 – IV ZR 521/14 –, Rn. 23, juris). Dem Kläger steht daher eine weitere Invaliditätsentschädigung in Höhe von 7.000,- € zu. Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 286 Abs. 1 S. 1, 291 Abs. 1 BGB. Dem Kläger steht darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung aus einem Gegenstandswert von 7.000,- € gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 713,76 € zu (1,3fache Verfahrensgebühr VV 3100 RVG in Höhe von 579,80 €, Post- und Telekommunikationspauschale VV 7002 RVG in Höhe von 20,00 € sowie Umsatzsteuer VV 7008 RVG 19 % auf 599,80 € in Höhe von 113,96 €. Eine Geschäftsgebühr von 1,8 ist nicht begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 nicht dargelegt sind. Zwar steht dem Rechtsanwalt bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr ein Ermessensspielraum zu. Eine besondere Schwierigkeit bei der außergerichtlichen Tätigkeit zur Geltendmachung einer unfallbedingten Invalidität, die eine Gebühr von 1,8 rechtfertigt, ist auch unter Berücksichtigung der sogenannten Toleranzrechtsprechung des BGH nicht gerechtfertigt. Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 v.H. (sog. Toleranzgrenze) zusteht. Mit der Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr von 1,3 auf 1,8 ist die Toleranzgrenze jedoch überschritten (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – IX ZR 110/10 –, Rn. 18, juris) Der Zinsanspruch seit dem 31.07.2021 beruht wiederum auf §§ 286 Abs. 1 S. 1, 291 Abs. 1 BGB. Einen Verzug der Beklagten mit der Zahlung außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten seit dem 19.09.2021 hat der Kläger nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 84.000,- € festgesetzt. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer privaten Unfallversicherung auf Leistung in Anspruch. Der Kläger unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer …. eine Privat-Versicherung, welche eine Unfallversicherung einschließt. Für den Fall unfallbedingter Invalidität sieht der Vertrag eine Invaliditätssumme von 200.000,- € vor. Der Unfallversicherung liegen die Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen mit KomfortSchutz (AUB Komfort 2018) zugrunde hinsichtlich deren Inhalt auf Bl.72 ff. d.A. verwiesen wird. Der Kläger stürzte am 27.06.2020 als Radfahrer als er einem Fahrzeug auswich in einen Graben. Er stellte sich daraufhin am 29.06.2020 wegen Schmerzen und Schwellungen insbesondere im rechten Knie in der orthopädischen Praxis Dr. x.x vor. Am 02.07.2020 wurde durch die Praxis für Radiologie in x.x. bei einem MRT des linken Kniegelenks durchgeführt. Dieses zeigt eine aktivierte Gonathrose mit herdförmiger Chondropathie bis Grad IV., schräger Lappenriss im Bereich des Hinterhorns sowie degenerative Ausdünnung des vorderen Kreuzbandes sowie einem ausgeprägten Gelenkerguss, Bakerzyste sowie ein Weichteilödem. Ein weiteres MRT des rechten Kniegelenks am 30.07.2020 zeigt eine Grad IV-Läsion im Hinterhorn des Innenmeniskus mit Knorpelschaden medial bis Grad II bei initial medialer Gonathrose und Teilruptur des vorderen Kreuzbandes sowie Gelenkerguss und Bakerzyste. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bericht der Praxis für Radiologie vom 02.07.2020 (Anlage B 2, Bl. 42 d.A.) sowie auf den Bericht der Praxis für Radiologie vom 30.07.2020 (Anlage B 3, Bl. 43 d.A.) verwiesen. Der Kläger hat den Unfall bei der Beklagten am 15.07.2020 angezeigt (Anlage K 1, Bl. 6 f. d.A.) und mit Schreiben vom 02.08.2020 (Anlage B1, Bl. 34 d.A.) weitere Angaben zum Unfallhergang gemacht. Die Beklagte beauftragte sodann den Sachverständigen Dr. x.x. mit der Erstellung eines chirurgisch-traumatologischen Gutachtens. Nach Vorlage des Gutachtens vom 12.03.2020 (Anlage B 4, Bl. 44 ff. d.A.) nebst der Ergänzung vom 24.06.2021 (Anlage 6, Bl. 49 ff. d.A.) lehnte die Beklagte die Erbringung von Invaliditätsleistungen mit Schreiben vom 30.06.2021 (Anlage B 7, Bl. 52 d.A.) ab. Die Beklagte begründete dies im Wesentlichen damit, dass die vorliegenden Beschwerden des Klägers auf das schicksalhafte Fortschreiten eines Verschleißschadens beruhen und eine unfallbedingte dauerhafte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit nicht zurückbleibe. An ihrer Leistungsablehnung hielt die Beklagte im Folgenden fest. Der Kläger behauptet, durch den Unfall würde eine dauerhafte unfallbedingte Invalidität beider Kniegelenke vorliegen. Durch den Sturz sei ein Riss des Innenmeniskus im rechten Knie und eine Distorsion des linken Kniegelenks mit einer Teilruptur des vorderen Kreuzbandes eingetreten. Es liege eine Dauerschmerzhaftigkeit beider Kniegelenke vor und er könne morgens beide Kniegelenke nicht bewegen und belasten. Zuvor hätten allenfalls Verschleißerscheinungen vorgelegen und der Kläger habe unter keinen Funktionsbeeinträchtigungen oder Bewegungseinschränkungen gelitten. Den Grad der Invalidität betrage für jedes Bein 3/10 Beinwert. Nach der Gliedertaxe, welche für den Fall des Verlustes oder der Funktionsunfähigkeit eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 70 % vorsehe, ergebe sich für jedes Bein eine Versicherungssumme von 42.000,- €, so dass eine kumulierte Invaliditätsentschädigung für beide Beine von 84.000,- € geschuldet sei. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 84.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2021 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.367,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet eine unfallbedingte Invalidität. Eine strukturelle Schädigung der Kniegelenke als Folge des Unfalls sei nicht nachgewiesen. Dagegen hätten an beiden Knien bereits vor dem Unfall Reizzustände vorgelegen und es seien degenerative Veränderungen und Gonarthrose festgestellt worden. Selbst wenn man dem streitgegenständlichen Unfall eine Mitursächlichkeit zubillige, würde es dabei bleiben, dass die beklagten dauerhaften Beeinträchtigungen einzig und allein auf das altersgemäße Maß hinausgehende vorbestehende Veränderungen zurückgehen würden. die Beklagte behauptet hierzu, der unfallfremde Mitwirkungsgrad gemäß Ziff. 3 AUB Komfort 2018 betrag 100 %. Das Gericht hat aufgrund des Auflagen- und Beweisbeschlusses vom 30.06.2022 (Bl. 68 f. d.A.) Beweis erhoben über die vom Kläger erlittenen Dauerschäden und den daraus folgenden Invaliditätsgrad durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Begutachtung wird Bezug genommen auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. x.x. vom 09.11.2022 (Bl. 93 ff. d.A.) sowie die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.05.2023 (Bl. 169 ff. d.A.). Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstiger Aktenteile Bezug genommen.