Beschluss
5 T 32/04
LG Fulda 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFULDA:2004:0928.5T32.04.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Fulda vom 19. Januar 2004 aufgehoben.
N.N. wird von N.N. als Kind angenommen.
N.N. erhält als Geburtsnamen den Namen "N.N.".
Gründe
:
Mitnotarieller Urkunde vom 12.03.2002 haben die Beteiligten beantragt, die Annahme des N:N. als Kind des Beteiligten zu 1) auszusprechen. N.N. wurde am 18.07.1974 als außerehelich geborenes Kind der Beteiligten zu 2) in Kalookan/Philippinen geboren. Die Beteiligte zu 2) ist mit dem Beteiligten zu 1) seit dem 30.06.1987 verheiratet, inzwischen hat sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Aus der Ehe ist der Sohn N.N., geboren am 22.06.1988, hervorgegangen, der an dem sogenannten Down-Syndrom leidet. Im Jahr 1989 kam N.N. mit 15 Jahren nach Deutschland und lebte im Haushalt seiner Mutter und seines Stiefvaters, des Beteiligten zu 1). ln Deutschland besucht er bis 1990 die Hauptschule eine anschließende Lehre brach er ab. ln der Folgezeit wurde er straffällig und mit Urteil des Amtsgerichts Fulda vom 17.06.1994 zu einem Jahr Jugendstrafe verurteilt. Nachdem die Ausländerbehörde seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hatte, wurde er am 11.10.1996 nach Manila/Philippinen abgeschoben. Ein Wiedereinreiseverbot bestand bis 01.03.2001. Seit dem hält sich der Anzunehmende immer wieder zeitweise mit Touristenvisa bei seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinem Stiefbruder in Deutschland auf.
Das Vormundschaftsgericht Fulda hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluß vom 19.01.2004 den Adoptionsantrag zurückgewiesen. Ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Elter-Kind-Verhältnisses seien nicht erkennbar. Der Adoptionsantrag sei in erster Linie gestellt, um eine Aufenthaltserlaubnis für den Anzunehmenden in Deutschland zu erlangen.
Gegendiesen am 24.01.2004 zugestellten Beschluß richtet sich die am 30.01.2004 eingegangene Beschwerde der Beteiligten, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Die Beschwerde ist statthaft und zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Annahme des N.N. durch seinen Stiefvater N.N. als Kind im Wege der Erwachsenenadoption war gemäß § 1767 Abs. 1 BGB auszusprechen, weil die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Sittlich gerechtfertigt ist eine Erwachsenenadoption insbesondere dann, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (§ 1767 Abs. 1 Abs. 2 BGB), aber auch schon dann, wenn bei objektiver Betrachtung bestehender Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten anzunehmen ist, daß sich eine Eltern-Kind-Beziehung noch ausbilden wird (OLG Karlsruhe im FamRZ 1991, 227).
Die Annahme muß aus familienbezogenen Motiven angestrebt werden. Der Wunsch, dem Anzunehmenden ein Bleiberecht in Deutschland zu verschaffen, steht aber einer derartigen familienbezogenen Motivation nicht von vornherein entgegen, denn natürlicherweise haben Eitern und Kinder den Wunsch, nicht durch Ländergrenzen voneinander getrennt zu sein. Ein Annahmeverhältnis ist allerdings dann sittlich nicht gerechtfertigt, wenn die nicht familienbezogenen Motive nicht nur Nebenfolge, sondern ausschlaggebender Hauptzweck der Adoption sind BayOBLG 1993, 236). Die Form der Adoption darf nämlich nicht dazu mißbraucht werden, Ausländern unter Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen den Verbleib in Deutschland zu ermöglichen.
Auchbei der Volljährigenadoption von Stiefkindern bedarf es der Feststellung von Amts wegen, daß zwischen dem Anzunehmenden und dem bisherigen Stiefvater ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder ein solches Verhältnis doch objektiv zu erwarten ist. Dies kann zweifelhaft sein, wenn das Kind mit dem Stiefvater bisher kaum zusammengelebt hat und als vorherrschendes Motiv für die Adoption nach den konkreten Umständen naheliegt, dem Anzunehmenden, der bislang durchgängig im Ausland gelebt hat, ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen (OLG Köln in FamRZ 2003, 1870). Das Beschwerdegericht geht jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände im Gegensatz zur Auffassung des Amtsgerichts davon aus, daß hier die Voraussetzungen für die Volljährigenadoption vorliegen.
Allerdings hat das Amtsgericht aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens des Annehmenden im erstinstanzliehen Verfahren durchaus beachtliche Gründe angeführt, die Zweifel an den familienbezogenen Motiven der Beteiligten aufkommen lassen konnten. Nach dem Sachstand im Beschwerdeverfahren greifen diese Zweifel jedoch nicht durch. Vielmehr ist der Einzelrichter, der die Beteiligten persönlich angehört hat, zur Überzeugung gelangt, daß zwischen den Beteiligten tatsächlich ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Hierfür sind folgende Umstände maßgeblich:
N.N. hat in der Vergangenheit immerhin schon mehrere Jahre im Hauhalt seiner Mutter und seines Stiefvaters in Deutschland gelebt. Er kam als 15-jähriger hierher, bei seiner Abschiebung war er 22 Jahre alt. Insbesondere in den ersten Jahren, in denen der Anzunehmende in den Haushalt seines Stiefvaters eingebunden war, bestand nach den glaubhaften Angaben der Beteiligten ein gutes Verhältnis zwischen ihnen und hatte sich eine familiäre Bindung bereits entwickelt. Dieses Verhältnis zwischen dem Anzunehmenden und seinem Stiefvater verschlechterte sich allerdings, nachdem N.N. als Heranwachsender straffällig wurde. Gleichwohl ist die Bindung nicht abgerissen. Immerhin hat N.N. seinerzeit die erheblichen Abschiebungskosten getragen, damit seinem Stiefsohn später die Wiedereinreise nach Deutschland möglich wurde. Auch nach Ablauf des Wiedereinreiseverbotes trägt er jeweils die Kosten für die Flugreisen seines Stiefsohnes, damit dieser immer wieder mit einem Touristenvisum zeitweilig nach Deutschland kommen kann. Nach Überzeugung des Einzelrichters hat sich zwischen den Beteiligten eine emotionale Bindung entwickelt, die den an eine Erwachsenenadoption zu stellenden Anforderungen genügt.
Insbesondere die Beziehung des Anzunehmenden zu seinem geistig behinderten Stiefbruder ist, wie in dem Anhörungstermin deutlich geworden ist, sehr eng. Insgesamt bietet sich nach dem Sachstand im Beschwerdeverfahren das Bild einer gegenseitigen familiären Bindung. Daß die Beteiligten mit der beantragten Adoption für die Zukunft auch weitergehende Zwecke verfolgen wie etwa Hilfestellungen des Anzunehmenden gegenüber seinem Stiefvater bei der Landwirtschaft oder eine spätere Fürsorge des Anzunehmenden für seinen geistig behinderten Bruder, steht der Wertung einer sittlichen Rechtfertigung der Adoption nicht entgegen. Das gleiche gilt für die Tatsache, daß der Annehmende eingeräumt hat, daß es auch für seine Ehe wichtig wäre, wenn dem Adoptionsantrag stattgegeben würde. Insgesamt kann trotz früher bestehender Probleme und trotz etwaiger im erstinstanzliehen Verfahren vom Annehmenden noch geäußerter Zweifel davon ausgegangen werden, daß zwischen den Beteiligten ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits. entstanden ist, so daß die Voraussetzungen für eine Annahme als Volljähriger gemäß § 1767 Abs. 1 BGB bejaht werden können.
Der Adoption steht auch das Verbot des § 1769 BGB nicht entgegen. Danach darf zwar die Annahme eines Volljährigen nicht ausgesprochen werden, wenn ihr über wiegende Interessen der Kinder des Annehmenden entgegenstehen. Insofern sind bei Vorhandensein anderer Kinder die vermögensrechtlichen Interessen der Beteiligten zu beachten und von Bedeutung, daß das Erbrecht oder sonstige Vermö gensinteressen vorhandener Kinder unangemessen beeinträchtigt werden können. Dies ist hier insbesondere vor dem Hintergrund beachtlich, daß das eheliche Kind N.N. geistig behindert ist und später kaum in der Lage sein wird, sich selbst zu versorgen und zu unterhalten. Dessen Vermögensinteressen sind daher von erheb licher Bedeutung. Gleichwohl steht § 1769 BGB der Annahme des volljährigen Stief kindes nicht entgegen. Der Anzunehmende hat nämlich zwischenzeitlich mit dem Annehmenden einen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen, der unter dem 08.09.2004 notariell beurkundet worden ist (Nr. 269 der Urkundenrolle für 2004 des Notars Norbert Aßmann in Fulda). Durch diesen Erb- und Pflichtteilsverzicht des Anzunehmenden wird den vorrangigen Vermögensinteressen des ehelichen Kindes N.N. in ausreichender Weise Rechnung getragen, so daß der beantragten Adoption Hindernisse insgesamt nicht entgegenstehen.
UnterAbänderung des angefochtenen Beschlusses war die beantragte Annahme auszusprechen. Die Wirkungen der Annahme ergeben sich aus § 1770 BGB.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Fulda vom 19. Januar 2004 aufgehoben. N.N. wird von N.N. als Kind angenommen. N.N. erhält als Geburtsnamen den Namen "N.N.". Gründe : Mitnotarieller Urkunde vom 12.03.2002 haben die Beteiligten beantragt, die Annahme des N:N. als Kind des Beteiligten zu 1) auszusprechen. N.N. wurde am 18.07.1974 als außerehelich geborenes Kind der Beteiligten zu 2) in Kalookan/Philippinen geboren. Die Beteiligte zu 2) ist mit dem Beteiligten zu 1) seit dem 30.06.1987 verheiratet, inzwischen hat sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Aus der Ehe ist der Sohn N.N., geboren am 22.06.1988, hervorgegangen, der an dem sogenannten Down-Syndrom leidet. Im Jahr 1989 kam N.N. mit 15 Jahren nach Deutschland und lebte im Haushalt seiner Mutter und seines Stiefvaters, des Beteiligten zu 1). ln Deutschland besucht er bis 1990 die Hauptschule eine anschließende Lehre brach er ab. ln der Folgezeit wurde er straffällig und mit Urteil des Amtsgerichts Fulda vom 17.06.1994 zu einem Jahr Jugendstrafe verurteilt. Nachdem die Ausländerbehörde seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hatte, wurde er am 11.10.1996 nach Manila/Philippinen abgeschoben. Ein Wiedereinreiseverbot bestand bis 01.03.2001. Seit dem hält sich der Anzunehmende immer wieder zeitweise mit Touristenvisa bei seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinem Stiefbruder in Deutschland auf. Das Vormundschaftsgericht Fulda hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluß vom 19.01.2004 den Adoptionsantrag zurückgewiesen. Ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Elter-Kind-Verhältnisses seien nicht erkennbar. Der Adoptionsantrag sei in erster Linie gestellt, um eine Aufenthaltserlaubnis für den Anzunehmenden in Deutschland zu erlangen. Gegendiesen am 24.01.2004 zugestellten Beschluß richtet sich die am 30.01.2004 eingegangene Beschwerde der Beteiligten, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Die Beschwerde ist statthaft und zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Annahme des N.N. durch seinen Stiefvater N.N. als Kind im Wege der Erwachsenenadoption war gemäß § 1767 Abs. 1 BGB auszusprechen, weil die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Sittlich gerechtfertigt ist eine Erwachsenenadoption insbesondere dann, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (§ 1767 Abs. 1 Abs. 2 BGB), aber auch schon dann, wenn bei objektiver Betrachtung bestehender Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten anzunehmen ist, daß sich eine Eltern-Kind-Beziehung noch ausbilden wird (OLG Karlsruhe im FamRZ 1991, 227). Die Annahme muß aus familienbezogenen Motiven angestrebt werden. Der Wunsch, dem Anzunehmenden ein Bleiberecht in Deutschland zu verschaffen, steht aber einer derartigen familienbezogenen Motivation nicht von vornherein entgegen, denn natürlicherweise haben Eitern und Kinder den Wunsch, nicht durch Ländergrenzen voneinander getrennt zu sein. Ein Annahmeverhältnis ist allerdings dann sittlich nicht gerechtfertigt, wenn die nicht familienbezogenen Motive nicht nur Nebenfolge, sondern ausschlaggebender Hauptzweck der Adoption sind BayOBLG 1993, 236). Die Form der Adoption darf nämlich nicht dazu mißbraucht werden, Ausländern unter Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen den Verbleib in Deutschland zu ermöglichen. Auchbei der Volljährigenadoption von Stiefkindern bedarf es der Feststellung von Amts wegen, daß zwischen dem Anzunehmenden und dem bisherigen Stiefvater ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder ein solches Verhältnis doch objektiv zu erwarten ist. Dies kann zweifelhaft sein, wenn das Kind mit dem Stiefvater bisher kaum zusammengelebt hat und als vorherrschendes Motiv für die Adoption nach den konkreten Umständen naheliegt, dem Anzunehmenden, der bislang durchgängig im Ausland gelebt hat, ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen (OLG Köln in FamRZ 2003, 1870). Das Beschwerdegericht geht jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände im Gegensatz zur Auffassung des Amtsgerichts davon aus, daß hier die Voraussetzungen für die Volljährigenadoption vorliegen. Allerdings hat das Amtsgericht aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens des Annehmenden im erstinstanzliehen Verfahren durchaus beachtliche Gründe angeführt, die Zweifel an den familienbezogenen Motiven der Beteiligten aufkommen lassen konnten. Nach dem Sachstand im Beschwerdeverfahren greifen diese Zweifel jedoch nicht durch. Vielmehr ist der Einzelrichter, der die Beteiligten persönlich angehört hat, zur Überzeugung gelangt, daß zwischen den Beteiligten tatsächlich ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Hierfür sind folgende Umstände maßgeblich: N.N. hat in der Vergangenheit immerhin schon mehrere Jahre im Hauhalt seiner Mutter und seines Stiefvaters in Deutschland gelebt. Er kam als 15-jähriger hierher, bei seiner Abschiebung war er 22 Jahre alt. Insbesondere in den ersten Jahren, in denen der Anzunehmende in den Haushalt seines Stiefvaters eingebunden war, bestand nach den glaubhaften Angaben der Beteiligten ein gutes Verhältnis zwischen ihnen und hatte sich eine familiäre Bindung bereits entwickelt. Dieses Verhältnis zwischen dem Anzunehmenden und seinem Stiefvater verschlechterte sich allerdings, nachdem N.N. als Heranwachsender straffällig wurde. Gleichwohl ist die Bindung nicht abgerissen. Immerhin hat N.N. seinerzeit die erheblichen Abschiebungskosten getragen, damit seinem Stiefsohn später die Wiedereinreise nach Deutschland möglich wurde. Auch nach Ablauf des Wiedereinreiseverbotes trägt er jeweils die Kosten für die Flugreisen seines Stiefsohnes, damit dieser immer wieder mit einem Touristenvisum zeitweilig nach Deutschland kommen kann. Nach Überzeugung des Einzelrichters hat sich zwischen den Beteiligten eine emotionale Bindung entwickelt, die den an eine Erwachsenenadoption zu stellenden Anforderungen genügt. Insbesondere die Beziehung des Anzunehmenden zu seinem geistig behinderten Stiefbruder ist, wie in dem Anhörungstermin deutlich geworden ist, sehr eng. Insgesamt bietet sich nach dem Sachstand im Beschwerdeverfahren das Bild einer gegenseitigen familiären Bindung. Daß die Beteiligten mit der beantragten Adoption für die Zukunft auch weitergehende Zwecke verfolgen wie etwa Hilfestellungen des Anzunehmenden gegenüber seinem Stiefvater bei der Landwirtschaft oder eine spätere Fürsorge des Anzunehmenden für seinen geistig behinderten Bruder, steht der Wertung einer sittlichen Rechtfertigung der Adoption nicht entgegen. Das gleiche gilt für die Tatsache, daß der Annehmende eingeräumt hat, daß es auch für seine Ehe wichtig wäre, wenn dem Adoptionsantrag stattgegeben würde. Insgesamt kann trotz früher bestehender Probleme und trotz etwaiger im erstinstanzliehen Verfahren vom Annehmenden noch geäußerter Zweifel davon ausgegangen werden, daß zwischen den Beteiligten ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits. entstanden ist, so daß die Voraussetzungen für eine Annahme als Volljähriger gemäß § 1767 Abs. 1 BGB bejaht werden können. Der Adoption steht auch das Verbot des § 1769 BGB nicht entgegen. Danach darf zwar die Annahme eines Volljährigen nicht ausgesprochen werden, wenn ihr über wiegende Interessen der Kinder des Annehmenden entgegenstehen. Insofern sind bei Vorhandensein anderer Kinder die vermögensrechtlichen Interessen der Beteiligten zu beachten und von Bedeutung, daß das Erbrecht oder sonstige Vermö gensinteressen vorhandener Kinder unangemessen beeinträchtigt werden können. Dies ist hier insbesondere vor dem Hintergrund beachtlich, daß das eheliche Kind N.N. geistig behindert ist und später kaum in der Lage sein wird, sich selbst zu versorgen und zu unterhalten. Dessen Vermögensinteressen sind daher von erheb licher Bedeutung. Gleichwohl steht § 1769 BGB der Annahme des volljährigen Stief kindes nicht entgegen. Der Anzunehmende hat nämlich zwischenzeitlich mit dem Annehmenden einen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen, der unter dem 08.09.2004 notariell beurkundet worden ist (Nr. 269 der Urkundenrolle für 2004 des Notars Norbert Aßmann in Fulda). Durch diesen Erb- und Pflichtteilsverzicht des Anzunehmenden wird den vorrangigen Vermögensinteressen des ehelichen Kindes N.N. in ausreichender Weise Rechnung getragen, so daß der beantragten Adoption Hindernisse insgesamt nicht entgegenstehen. UnterAbänderung des angefochtenen Beschlusses war die beantragte Annahme auszusprechen. Die Wirkungen der Annahme ergeben sich aus § 1770 BGB.