OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 T 63/25

LG Fulda 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

6Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Fulda vom 08.08.2024 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird festgesetzt auf: Nettovergütung 16.723,94 € 19 % Umsatzsteuer hierauf  3.177,55 € Auslagen 5.017,18 € 19 % Umsatzsteuer hierauf 953,26 € Besondere Auslagen gemäß § 4 InsVV 10,50 € 19 % Umsatzsteuer hierauf 2,00 € Gesamtbetrag 25.884,43 €            Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Fulda vom 08.08.2024 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird festgesetzt auf: Nettovergütung 16.723,94 € 19 % Umsatzsteuer hierauf 3.177,55 € Auslagen 5.017,18 € 19 % Umsatzsteuer hierauf 953,26 € Besondere Auslagen gemäß § 4 InsVV 10,50 € 19 % Umsatzsteuer hierauf 2,00 € Gesamtbetrag 25.884,43 € Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. I. Das Amtsgericht Fulda eröffnete mit Beschluss vom 08.02.2017 auf Antrag des Schuldners, eingereicht über die Anwaltskanzlei x.x., das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter. Drei Gläubiger meldeten Forderungen in Höhe von insgesamt 219.047,65 € an. Widersprüche sind innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen. Unter dem 20.12.20218 erstattete der Beschwerdeführer einen Schlussbericht. Demnach bestünden zwei Versicherungsverträge bei der Vorsorge Lebensversicherung AG. Bei einem Vertrag handele es sich um eine Basisrente, für die ein Pfändungsschutz bestehe und für die Auszahlungsphase bereits zwei wirksame Pfändungen vorlägen. Bei dem zweiten Vertrag handele es sich um eine Direktversicherung, deren Versicherungsnehmer die x.x. GmBH für die versicherte Person des Schuldners sei. Dieser Vertrag sei nicht pfändbar. Laut der beigefügten Schlussrechnung sei kein Massebestand vorhanden. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass sich das Einkommen des Schuldners durch dessen Arbeitgeberin und Lebensgefährtin bestimme und bei einer Vollzeittätigkeit des Schuldners von einem deutlich höheren Gehalt auszugehen sei. Unter dem 01.01.2019 beantragte der Beschwerdeführer, seine Vergütung einschließlich Auslagen und Kosten der Zustellung auf insgesamt 1.251,17 € festzusetzen. Mit Schreiben vom 25.03.2019 berichtete der Beschwerdeführer nochmals über Aufforderungen an den Schuldner bezüglich Erklärungen hinsichtlich dessen Tätigkeit. Der Schuldner sei bislang einer Teilzeittätigkeit mit 25 Std. pro Woche nachgegangen aufgrund behaupteter, nicht näher konkretisierter gesundheitlicher Probleme. Künftig wolle er eine Vollzeittätigkeit im gleichen Unternehmen aufnehmen. Es handele sich nicht um ein Arbeitsverhältnis wie unter fremden Dritten, sonders es gehe offensichtlich darum, das Familieneinkommen so wenig wie möglich zu belasten. Mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 02.04.2019 regte das Amtsgericht an, die Pfändbarkeit der Lebensversicherungen und die Verschleierung von Arbeitseinkommen zu prüfen. Mit Schreiben vom 17.04.2019 nahm der Beschwerdeführer den Schlussbericht nebst Vergütungsantrag vom 20.12.2018 und 01.01.2019 zurück. Zudem teilte er mit, dass eine Prüfung wegen Verschleierung von Arbeitseinkommen aufgrund der behaupteten Teilzeittätigkeit bislang nicht erfolgsversprechend gewesen sei. Mit der nunmehrigen Aufnahme der Vollzeittätigkeit sei dies jedoch zu prüfen, da ein deutliches Missverhältnis zwischen dem gezahlten Stundensatz und der sich insbesondere aus dem Web-Auftritt ergebenden Tätigkeit bestehe. Die Direktversicherung sei erneut zu prüfen. Hinsichtlich der weiteren Lebensversicherung sei mit den Gläubigern zu klären, ob sie an dem Pfandrecht festhielten oder am Verfahren teilnehmen wollen. Den Anspruch aus vermutlich verschleierten Arbeitseinkommen ließ der Beschwerdeführer in der Folgezeit anwaltlich verfolgen. Der Anspruch wurde schließlich vergleichsweise durch eine Zahlung der Arbeitgeberin in Höhe von 2.800,00 € zur Masse erledigt. Unter dem 20.01.2023 erstattete der Beschwerdeführer erneut einen Schlussbericht. Der Versicherungsvertrag bezüglich der Basisrente sei für das Verfahren nicht relevant. Der weitere Vertrag als Direktversicherung im Wert von 36.358,57 € unterliege dem Insolvenzbeschlag und sei zur Masse zu ziehen. Eine Auszahlung könne jedoch nicht vor der Fälligkeit im Jahr 2040 verlangt werden. Der Vertrag habe zwei Pfändungen zugunsten von Tabellengläubigern unterlegen. Beide hätten zur Rücknahme bewegt werden können. Zudem wurden Ausführungen zur Verfolgung der Ansprüche aus verschleierten Arbeitseinkommen, Erstattungsansprüche aus der Einkommenssteuer, Neuerwerben sowie zur Prüfung von Insolvenzanfechtungen und Verzichten auf Absonderungsrechte gemacht. Bezüglich der konkreten Ausführungen wird auf Bl. 189 ff. d.A. Bezug genommen. Laut der beigefügten Schlussrechnung sei ein Massebestand in Höhe von 6.724,37 € (Einnahmen in Höhe von 8.208,58 € abzüglich Ausgaben in Höhe von 1.484,21 €) vorhanden und aus der Direktversicherung sei mit einem weiteren Massezuwachs in Höhe von 36.358,57 € zu rechnen. Am gleichen Tag beantragte der Beschwerdeführer seine Vergütung einschließlich Auslagen und Zustellungskosten auf 23.204,80 € festzusetzen. Dabei ging er von einer Insolvenzmasse in Höhe von 44.967,15 € aus Mit Schreiben vom 22.02.2023 stellte das Gericht nochmals Nachfragen zum Arbeitseinkommen des Schuldners und zu anderweitigen Verwertungsoptionen der Direktversicherung. Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.04.2023 Stellung und führte insbesondere aus, dass er die vertragsgetreue Beendigung der Direktversicherung für die bestmögliche Verwertung halte. Unter dem 05.04.2024 teilte der Beschwerdeführer weitere Einnahmen nach der Schlussrechnung aufgrund der Einkommenssteuer 2022 (562,00 €), Ablösung der Direktversicherung (48.000,00 €) und Neuerwerb sowie Ausgaben in Form von Kontoführungsgebühren mit. Am gleichen Tag reichte der Beschwerdeführer eine Korrektur zum Vergütungsantrag vom 20.01.2023 ein und beantragte, seine Vergütung auf 25.884,43 € festzusetzen. Dabei ging er von eine Insolvenzmasse in Höhe von 56.770,58 € aus. Die Arbeitgeberin habe sich bereit erklärt, die Ablösung der Direktversicherung zu finanzieren. Beide Lebensversicherungen seien in Höhe von 48.000,00 € zur Masse freigegeben worden. Abschlagsgründe gemäß § 3 Abs 2 lit. e) InsVV würden nicht vorliegen. Es habe ein fast zweijähriger Prozess vor dem Arbeitsgericht wegen Verschleierung des Arbeitseinkommens geführt werden müssen, wobei die tatsächliche Tätigkeit des Schuldners vor Verfahrenseröffnung und dessen Beziehung zu seiner Arbeitgeberin zur Prüfung standen. Die Gläubiger der Pfandrechte an der Direktversicherung seien zur Aufgabe ihrer Absonderungsrechte bewegt worden. Dies sei durch intensive Prüfung der rechtlichen Verhältnisse und deren wirtschaftlichen Auswirkungen ermöglicht worden. Die Auswertungen seien den Gläubigern in zeitaufwendigen Gesprächen erläutert worden. Bezüglich des weiteren Inhalts des Antrags wird auf Bl. 13 SB v Bezug genommen. Mit Beschluss vom 08.08.2024 hat das Amtsgericht die Vergütung des Insolvenzverwalters auf 16.928,76 € festgesetzt und den weiter gehenden Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die ermittelte Berechnungsgrundlage zutreffend festgestellt worden sei. Das vorliegende Verbraucherinsolvenzverfahren sei im Hinblick auf den Aufwand des Insolvenzverwalters mit einem üblichen Verbraucherinsolvenzverfahren vergleichbar. Im Hinblick auf die Vereinnahmung eines Betrages in Höhe von 48.000,00 € zur Ablösung der beiden Versicherungen sei jedoch festzustellen, dass ein exorbitant hoher Massezufluss aufgrund des durchschnittlichen Arbeitsaufwandes entstanden sei. Der Aufwand des Insolvenzverwalters zur Verwertung der beiden bei einer Versicherungsgesellschaft existierenden Lebensversicherungen liege unter dem Aufwand, der üblicherweise zur Erzielung von vergleichbar hohen Insolvenzmassen notwendig sei. Ohne diesen Massezufluss betrage die Regelvergütung des Insolvenzverwalters lediglich 3.508,23 €. Die Erhöhung der Regelvergütung stehe daher im deutlichen Missverhältnis zu den tatsächlichen Aufwendungen des Insolvenzverwalters zur Verwertung der Lebensversicherung von wenigen Stunden. Zudem habe es sowohl bei der Quantität der Gläubiger als auch hinsichtlich der Qualität der Forderungsanmeldungen einen unüblicherweise geringen Prüfungsaufwand gegeben. Ein Abschlag von 45 % auf die Regelvergütung werde als geboten und angemessen erachtet. Bezüglich der weiteren Ausführungen wird auf Bl. 15 ff. SB v Bezug genommen. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 13.08.2024 zugestellt. Hiergegen richtet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde vom 21.08.2024, eingegangen beim Amtsgericht am 22.08.2024. Im weiteren Verfahren im Rahmen eines Befangenheitsantrages machte der Beschwerdeführer auch weitere Ausführungen zu seinem Aufwand. Der Rechtsstreit aufgrund des verschleierten Arbeitseinkommens sei mit erheblichen Aufwand durch Recherchearbeiten verbunden gewesen. Der Anspruch habe letztlich dennoch nicht hinreichend bewiesen werden können und der Rechtsstreit sei durch einen Vergleich beendet worden. Bezüglich der Versicherungen sei er aufgrund der vertraglich festgelegten Rentenzahlung und vermutlich geringen gesetzlichen Rentenansprüche des Schuldners aufgrund der früheren Selbständigkeit zunächst nicht von einem pfändbaren Betrag ausgegangen. Es habe nach den Vertragsunterlagen allein der Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin oblegen, eine Kapitalauszahlung im Jahr 2040 oder eine frühere Freigabe zu wählen. Die Freigabe sei aufgrund der persönlichen Nähebeziehung des Schuldners zu seiner Arbeitgeberin zunächst ausgeschlossen gewesen. Zudem habe er die Gläubiger der Pfandrechte von dauerhaften, uneingeschränkten Verzichten überzeugt. Das Vorgehen sei eingehend in mehreren Gesprächen und Schriftstücken erläutert worden. Die Ablösung der Direktversicherung sei schlussendlich einer Korrektur der Einschätzung hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem Schuldner und seiner Arbeitgeberin gewesen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 08.04.2025 Stellung genommen. Zielführende gerichtliche Hinweise habe es nicht gegeben. Soweit der Rechtspfleger dies als Abschlagsgrund anführe, komme es zu einer Verschiebung von Maßstäben. Das Amtsgericht habe den maximal möglichen Abschlag gewählt. Eine höhere Kürzung hätte den Anspruch nach altem Recht unterschritten. In dem Verfahren sei eine komplexe Anfechtung zu prüfen gewesen. Bei der Ablösung der Versicherungsverträge seien kundige Verwertungsspezialisten zu überzeugen gewesen. Die Thematik sei mit den Pfändungsgläubigern sehr eingehend in mehreren Gesprächen und Schriftstücken erläutert und belegt worden. Beim Schuldner hätten zudem auch nicht lediglich geringe Verbindlichkeiten bestanden. Bezüglich des weiteren Inhalts wird auf das Schreiben vom 08.04.2025 Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 64 Abs. 3 S. 1 InsO i.V.m. §§ 567 ff. zulässig und insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Gemäß § 63 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Nach § 1 InsVV wird die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Als Regelvergütung i.S.v. § 2 Abs. 1 InsVV a.F. ergibt sich vor diesem Hintergrund zunächst – wie vom Beschwerdeführer beantragt – auf Basis einer Berechnungsgrundlage von 56.770,58 € rechtlich zutreffend ein Betrag von 16.723,94 €. Die vom Amtsgericht vorgenommenen Abschläge sind nicht gerechtfertigt. Nach § 3 Abs. 2 InsVV a.F. ist ein Abschlag vom dem Regelsatz insbesondere gerechtfertigt, wenn die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellt (lit. d) oder die Vermögensverhältnisses des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist (lit e). Die Bemessung von Zu- und Abschlägen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt. Der rechtlichen Nachprüfung zugänglich sind demnach die Maßstäbe (Rechtsgrundsätze) und ihre Beachtung, nach denen das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung (§§ 21 II 1 Nr. 1, 63 InsO) in Beziehung gesetzt worden ist. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird gem. § 63 I 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben beispielhaft durch Zu- und Abschlagstatbestände. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand. Das Insolvenzgericht hat dabei die in Betracht kommenden Tatbestände im Einzelnen zu überprüfen und zu beurteilen. Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedarf es nicht. Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (vgl. BGH Beschl. v. 06.04.2017 – IX ZB 48/16; BGH, Beschl. v. 27.10.2022 – IX ZB 10/22). 1) Der vom Amtsgericht angenommene Abzug aufgrund des großen Massezuflusses durch Ablösung der Versicherungen rechtfertigt demnach keinen Abzug. Das Amtsgericht hat die Kürzung damit begründet, dass dem exorbitant hohen Massezufluss lediglich ein durchschnittlicher Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters gegenübergestanden habe. Ein Abzug kann jedenfalls nicht auf § 3 Abs. 2 lit. d) InsVV gestützt werden. Von einer großen Masse im Sinne dieser Vorschrift ist erst ab einem Betrag von 250.000,00 € auszugehen (BGH, Beschl. v. 08.11.2012 – IX ZB 139/10; Budnik, in BeckOK Insolvenzrecht, 38. Ed., Stand: 01.11.2024, § 3 InsVV, Rn. 51). Ein Abschlag aufgrund eines unbenannten Abschlagstatbestandes ist jedoch nicht ausgeschlossen. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als im entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand. Insoweit muss die Vergütung ohne Abschlag außer Verhältnis zu der Tätigkeit des Verwalters stehen (BGH, Beschl. v. 06.04.2017 – IX ZB 48/16). Dennoch erscheint ein Abschlag hier nicht gerechtfertigt. Das Amtsgericht hat zunächst ausgeführt, dass das vorliegende Verbraucherinsolvenzverfahren im Hinblick auf den Aufwand des Insolvenzverwalters mit einem üblichen Verbraucherinsolvenzverfahren vergleichbar sei. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Es bestanden zwei Versicherungsverträge bei der X.X. Lebensversicherung AG. Einer dieser Verträge unterlag zudem zwei Pfändungen von Tabellengläubigern, die vom Insolvenzverwalter zur Rücknahme der Pfändungen bewegt werden konnten. Ein Anspruch aus verschleierten Arbeitseinkommen wurde gerichtlich verfolgt und schließlich durch einen Vergleich beendet. Die Verschmelzung zweier GmbHs wurde auf anfechtbare Rechtshandlungen hin geprüft und Einkommenssteuererklärungen gefertigt. Zwar war auch zu berücksichtigen, dass vorliegend lediglich drei Insolvenzgläubiger eine Forderung zum Insolvenzverfahren angemeldet haben, was als gering anzusehen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 06.04.2017 – IX ZB 48/16). Zudem wurden Widersprüche gegen die Forderungen nicht erhoben. Dementsprechend wurde das Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 InsO auch schriftlich durchgeführt. Dennoch kann aufgrund der bereits genannten, durchgeführten Maßnahmen nicht von einem geringen Aufwand im Vergleich zu einem Normalverfahren ausgegangen werden. Die im Verfahren erteilten gerichtlichen Hinweise haben das Verfahren sicherlich gefördert und den Insolvenzverwalter zu weiteren Verwertungsbemühungen angeregt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dies auch den daran anschließenden Aufwand des Insolvenzverwalters bei der Geltendmachung des Anspruchs aus verschleierten Arbeitseinkommen bzw. aus den Versicherungsverträgen beeinflusst hat. Auf die Vergütung kann sich dies mithin nicht auswirken. Das Amtsgericht ist darüber hinaus auch selbst davon ausgegangen, dass der Ablösung der Versicherungen unter vorheriger Auseinandersetzung mit zwei Pfandgläubigern ein üblicher Aufwand zugrunde lag. Nichts anderes wird vorliegend auch vom Beschwerdeführer geltend gemacht, da er die Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV beantragt hat. Zwar sind sich das Amtsgericht und der Beschwerdeführer nicht einig, welcher konkreter Aufwand in Bezug auf die Ablösung der Versicherungen notwendig war. So geht das Amtsgericht davon aus, dass eine typische Verstrickungsproblematik vorgelegen habe, die mit vorgefertigten Musterschreiben an die Pfändungsgläubiger üblicherweise angegangen werde und häufig auch gerichtliche Entscheidungen erfordere. Wohingegen der Beschwerdeführer ausführt, dass die Pfändungsgläubiger in zweitaufwändigen Gesprächen zur Aufgabe ihr Absonderungsrecht bewegt werden konnten und somit schließlich die Ablösung der Versicherungen durch die Arbeitgeberin zugunsten der Insolvenzmasse erfolgte. § 3 InsVV setzt die Konkretisierung voraus, welche erheblichen und außergewöhnlichen belastenden Tätigkeiten der Geschäftsführung für Zu- oder Abschläge in Betracht kommen. Der Insolvenzverwalter hat die konkretisierte tatsächliche Mehrarbeit nachvollziehbar und konkret darzulegen und zu begründen, warum bei Nichtfestsetzung ein Missverhältnis entstünde, das eine Beschränkung auf die einfache Regelvergütung als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. LG Mainz, Beschl. v. 18.07.2014 – 8 T 46/14; Haarmeyer/Mock, in Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl. 2024, § 3 InsVV, Rn. 19). Das Amtsgericht hat vorliegend den Vortrag des Beschwerdeführers bezüglich seines Aufwandes in dieser Angelegenheit lediglich durch abstrakt generelle Erwägungen abgetan und den Vortrag des Beschwerdeführers wohl nicht für ausreichend erachtet. Ob dies vorliegend den geltenden Maßstäben entsprach, kann im Ergebnis dahinstehen, da vorliegend – auch nach Ansicht des Amtsgerichts – jedenfalls ein durchschnittlicher Aufwand des Insolvenzverwalters vorlag. Es kann nämlich festgestellt werden, dass beide Pfandgläubiger zur Rücknahme der Pfändungen und einem Verzicht ihrer Absonderungsrechte und die Arbeitgeberin des Schuldners schließlich zur Ablösung der Versicherungen bewegt werden konnten. Es sind keine Umstände für eine Abweichung von dem vom Insolvenzverwalter mit der beantragten Regelvergütung geltend gemachten üblichen Aufwand ersichtlich, selbst wenn die Ausführungen des Amtsgerichts zum Aufwand zugrunde gelegt werden. Es führt zu Verschiebung von Maßstäben, wenn das Amtsgericht im Folgenden dennoch von einem Abschlag Gebrauch macht. Es stützt dies darauf, dass der Aufwand unter dem Aufwand liege, der üblicherweise zur Erzielung von vergleichbar hohen Insolvenzmassen in einem Verbraucherinsolvenzverfahren liege. Bereits die Ausgestaltung der Regelvergütung in § 2 Abs. 1 InsVV in Form von Degressionsstufen führt jedoch dazu, dass mit gleichem Arbeitsaufwand bewirkte Massemehrungen durch den Regelsatz geringer vergütet werden als in niedrigeren Degressionsstufen. Bereits dadurch wird dem durchschnittlichen Arbeitsaufwand bei hohem Massezufluss Rechnung getragen. Dies wurde im angefochtenen Beschluss vorliegend nicht berücksichtigt. Zudem ist wie bereits dargestellt jedenfalls nicht von einer großen Masse im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. d) InsVV auszugehen, weshalb auch die vorliegende Massemehrung in Höhe von 48.000,00 € nicht als unverhältnismäßig bei grundsätzlich durchschnittlichem Aufwand des Insolvenzverwalters angesehen werden kann. Eine Minderung gemäß § 3 Abs. 2 lit. d) InsVV käme zudem auch bei einer großen Masse nur in Betracht, wenn der Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters den eines Normalverfahrens erheblich unterschreitet (vgl. Embacher, in Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, § 3 InsVV, Rn. 42). Dies spricht erst recht gegen einen Abschlag bei einer moderaten Massemehrung unter Einsatz eines durchschnittlichen Aufwands. Die Vergütung ist im Verhältnis zur gesamten Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu beurteilen. Der unstreitig insgesamt übliche Aufwand lässt die Regelvergütung daher angemessen erscheinen. 2) Eine Kürzung ist auch nicht nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV gerechtfertigt. Zwar war – wie bereits dargelegt - die Zahl der Gläubiger vorliegend gering. Allerdings kann nicht von überschaubaren Vermögensverhältnisses des Schuldners ausgegangen werden. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse, wenn sich bereits aus den bisherigen Ermittlungen ein zuverlässiger Überblick über das Vermögen, das Einkommen und die Verbindlichkeiten des Schuldners gewinnen lässt (vgl. Haarmeyer/Mock, in Haarmeyer/Mock, Vergütung in Kriese, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl. 2024, § 3 InsVV, Rn. 296). Dies mag bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Fall gewesen sein, weshalb auch das schriftliche Verfahren angeordnet wurde. Allerdings waren im Laufe des Verfahrens Ansprüche aus verschleierten Arbeitseinkommen und Ablösungen von mit Pfandrechten der Tabellengläubiger belasteten Versicherungen zu prüfen und zu verwerten. Ein Abschlag käme hingegen nur infrage, wenn eine Arbeitsersparnis vorliegt, die in ihrem Umfang dem in § 13 InsVV geregelten Fall gleichkommt. Dabei kann etwa von Bedeutung sein, ob der Insolvenzverwalter Anfechtungen vornehmen oder mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände verwerten musste, also Aufgaben zu erledigen hatte, die einem Treuhänder nach altem Recht (§ 313 II und III InsO aF) nicht oblagen (vgl. BGH, Beschl. v. 14.12.2017 – IX ZB 101/15). Wie bereits dargestellt, musste der Insolvenzverwalter vorliegend Anfechtungsrechte prüfen und Versicherungen, welche mit Pfandrechten belegt waren, ablösen. Darüber hinaus kam ihm auch keine Arbeitsersparnis im Sinne von § 13 InsVV zugute. § 13 InsVV setzt voraus, dass die Unterlagen gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt wurden. Zwar wurde der Eröffnungsantrag vorliegend von einer Rechtsanwaltskanzlei eingereicht. Unterschrieben sind die Anlagen – mit Ausnahme der Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs – jedoch vom Schuldner. Es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtsanwaltskanzlei die Unterlagen selbst gesichtet und bearbeitet hat und somit eine Eigenverantwortung für deren Richtigkeit übernehmen wollte. Daher führt vorliegend der vorgenommene Abschlag ebenfalls zur Verschiebung von Maßstäben. Ein deutlich geringerer Aufwand des Insolvenzverwalters aufgrund der geringen Gläubigeranzahl und widerspruchsfreien Forderungen als in üblichen Insolvenzverfahren war jedoch aufgrund der aufgezeigten anderweitig notwendigen Prüfungen nicht erkennbar. Ein Abschlag war daher nicht gerichtfertigt. Zudem ist es widersprüchlich, wenn das Amtsgericht im angegriffenen Beschluss selber zu dem Schluss kommt, dass der tatsächliche Aufwand des Insolvenzverwalters über dem eines Treuhänders nach altem Recht gelegen habe und somit eine erheblich höhere Vergütung als die Mindestvergütung festzusetzen sei. Geht die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren tatsächlich nicht über die Tätigkeit eines Treuhänders nach §§ 313 f. InsO aF hinaus, kann dies zwar nach den Umständen des Einzelfalls einen Abschlag rechtfertigen, der dazu führt, dass sich der Vergütungssatz des Insolvenzverwalters im Ergebnis am bisherigen Vergütungssatz für einen Treuhänder orientiert. Die Vergütung des Treuhänders betrug gemäß § 13 InsVV a.F. 15 % der Insolvenzmasse (vgl. BGH, Beschl. v. 06.04.2017 – IX ZB 48/16). 15 % der Insolvenzmasse entsprechen vorliegend 8.515,59 €. Das Amtsgericht hat die Nettovergütung des Beschwerdeführers auf 9.198,17 € festgesetzt aufgrund eines Abschlages von 45% auf die Regelvergütung. Dies ist insofern nicht damit in Einklang zu bringen, dass vorliegend richtigerweise von einem höheren Aufwand als beim früheren Treuhänder ausgegangen wurde und nach den eigenen Ausführungen des Amtsgerichts eine erheblich höhere Vergütung festzusetzen sei. Die festgesetzte Vergütung steht nach alledem jedoch zum Aufwand des Insolvenzverwalters nicht angemessen in Beziehung. Die beantragte und festgesetzte Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von 5.017,18 € ist nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt für die beantragten und festgesetzten besonderen Auslagen gemäß § 4 Abs. 2 InsVV in Höhe von 10,50 €. Da der Schuldner dem Vergütungsantrag nicht entgegengetreten ist und somit kein kontradiktorisches Verfahren vorliegt, ist keine Kostenentscheidung veranlasst. Auch eine Übernahme der Auslagen des erfolgreichen Beschwerdeführers durch die Staatskasse kommt nicht in Betracht (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 02.05.2001 – 2 W 56/01).