Urteil
8 O 154/24
LG Fulda 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFULDA:2024:1118.8O154.24.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedenfalls unbegründet. Es mangelt an einem Verfügungsanspruch. 1. Grundsätzlich lässt sich der Anspruch auf Rückübertragung im Wege der einstweiligen Verfügung durch Eintragung einer Vormerkung ohne den Nachweis einer besonderen Eilbedürftigkeit sichern (Staudinger/Chiusi (2021) BGB § 530, § 530 Rn. 53 m. w. N.). 2. Bei mehreren Schenkern steht das Widerrufsrecht jedem einzelnen höchstpersönlich bezüglich seines geschenkten Anteils zu. Ist das Geschenk unteilbar, kann ein verletzter Schenker Herausgabe nur an alle fordern (Linsler in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 530 BGB (Stand: 01.02.2023), § 530 Rn. 14). Die Verfügungsklägerin ist demnach berechtigt, den Widerruf der Schenkung geltend zu machen und das geschenkte Grundstück an sich und die Erben des bereits verstorbenen mit schenkenden Vaters des Verfügungsbeklagten zu fordern. Somit kann sie auch für sich und den Miterben die Eintragung einer Sicherungsvormerkung fordern. Hierfür bedurfte es weder einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Miterben noch der Erklärung eines Schenkungswiderrufes durch diesen. 3. Allerdings liegen die Voraussetzungen eines Schenkungswiderrufs wegen schwerer Verfehlungen oder groben Undanks nach § 530 Abs. 1 BGB auf Seiten des Verfügungsbeklagten gegenüber der Verfügungsklägerin nicht vor. Eine schwere Verfehlung in diesem Sinne wird grundsätzlich bei einem Fehlverhalten des Beschenkten angenommen, das objektiv eine gewisse Schwere aufweist und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung offenbart, die einen Mangel an Dankbarkeit erkennen lässt (vgl. Koch in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, § 530 Rn. 2). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Beschenkte aufgrund seiner Dankesschuld nicht daran gehindert ist, bestehende Rechte auszuüben. Der Schenker darf allerdings vom Beschenkten erwarten, dass dieser nicht vorschnell handelt, sondern erst nach sorgfältiger Prüfung und unter gebührender Berücksichtigung der Interessen des Schenkers. Der Beschenkte darf von seinen Rechten nur rücksichtsvoll und schonend Gebrauch machen. Daher wird es als grober Undank gewertet, wenn der Beschenkte seine Eigentümerposition am geschenkten Gebäude gegenüber dem Schenker rücksichtslos durchsetzt und diesen damit in seiner beruflichen Existenz gefährdet. Entsprechendes gilt für ein sofortiges Räumungsverlangen oder für einen Antrag auf Teilungsversteigerung hinsichtlich eines geschenkten Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück. Auf der anderen Seite stellt etwa das Bestreiten von Zahlungen im Rahmen einer prozessualen Auseinandersetzung keine schwere Verfehlung dar, weil es einem Beklagten möglich sein muss, seine prozessualen Rechte auszuüben (MüKo a. a. O., Rn. 12). Der durch Schreiben vom 28.08.2024 erklärte Schenkungswiderruf der Verfügungsklägerin wird damit begründet, dass der Verfügungsbeklagte das Grundstück zum Verkauf angeboten hat und mit seinem Inserat dokumentiert habe, dass er sich in Zukunft weigern werde, das der Verfügungsklägerin eingeräumte Wohnungsrecht zu erfüllen. Mit der Antragsschrift hat die Verfügungsklägerin vorsorglich erneut den Schenkungswiderruf erklärt und diesen damit begründet, dass eine schwere Verfehlung des Verfügungsbeklagten vorliege, der dokumentiert habe, dass er das vorbehaltene Wohnungsrecht nicht erfüllen wolle. In der Antragsschrift wird neben dem Verkaufsinserat auch auf Differenzen zwischen den Parteien im Oktober 2023 bezüglich des Zugangs zu Gemeinschaftsräumen und das weitere vor dem Landgericht Fulda geführte Verfahren verwiesen. Nach verbreiteter Ansicht setzt die Erklärung des Widerrufs zu ihrer Gültigkeit zwar auch eine Angabe des Widerrufsgrundes voraus. Diese nicht eigens begründete Annahme findet im Gesetz jedoch keine Stütze (vgl. hierzu BeckOGK, Stand 01.10.2024, § 531 Rn. 5 m. w. N.). Letztlich kann die Frage, ob es einer ausdrücklichen Angabe der Gründe für den Schenkungswiderruf bedurfte, um diese als Widerrufsgrund heranziehen zu können, offenbleiben, da die im Raum stehenden Vorwürfe einen Schenkungswiderruf nicht rechtfertigen. a) Weder der Umstand, dass der Verfügungsbeklagte einen Verkauf der Immobilie anstrebt, noch der Inhalt des Verkaufsinserats für die Immobilie sind geeignet, einen Schenkungswiderruf zu begründen. Zwar hat die Verfügungsklägerin ihren vorgerichtlich erklärten Schenkungswiderruf vom 28.08.2024 (Bl. 48 f. d. A.) auf die Inserierung des Grundstücks durch den Verfügungsbeklagten gestützt. Dass der Verfügungsbeklagte grundsätzlich berechtigt ist, die Immobilie zu verkaufen, stellt sie jedoch nicht in Abrede. Die bloßen Verkaufsbemühungen des Verfügungsbeklagten, der als Eigentümer der Immobilie diese zum Verkauf anbieten kann, stellt keinen Grund für einen Schenkungswiderruf dar. Dass der Bestand der im Grundbuch gesicherten Rechte der Verfügungsklägerin durch einen etwaigen Verkauf beeinträchtigt werden würde, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Soweit die Verfügungsklägerin aus dem Inhalt des Verkaufsinserats entnimmt, dass der Verfügungsbeklagte sich in Zukunft weigern werde, das der Verfügungsklägerin eingeräumte Wohnungsrecht zu erfüllen, begründet dies nicht den Vorwurf einer schweren Verfehlung im Sinne des § 530 Abs. 1 BGB. Der Verfügungsbeklagte weist im Verkaufsinserat ausdrücklich auf das bestehende Wohnungsrecht hin. Zudem verweist er zutreffend darauf, dass das Wohnungsrecht die Wohnung im Erdgeschoss betrifft und ferner ein Recht auf Mitbenutzung des Gartens bestehe. Auch wenn die weitere Formulierung, wonach Obergeschoss, Dachboden, Keller und Garage „frei“ seien, nach Ansicht der Verfügungsklägerin nicht zutreffen mag, so lässt sich zumindest zugunsten des Verfügungsbeklagten anführen, dass auf den vorgenannten Räumlichkeiten tatsächlich kein ausdrücklich bestelltes Wohnungsrecht lastet. Inwieweit die Verfügungsklägerin auch diese Bereiche aufgrund des Wohnungsrechts nutzen bzw. betreten kann, bedarf der Auslegung der Reichweite des eingeräumten Wohnungsrechts. Dass der Verfügungsbeklagte den Umfang des Wohnungsrechts möglicherweise anders auslegt, als dies die Verfügungsklägerin tut, begründet jedoch keine schwere Verfehlung. Die Reichweite des Wohnungsrechts nach dem notariellen Vertrag ist insoweit fraglich, als auslegungsbedürftig erscheint, was ein freier Umgang in Haus und Hof bedeutet bzw. welche weiteren Räumlichkeiten neben der klägerischen Wohnung durch die Verfügungsklägerin genutzt oder betreten werden dürfen. Da neben dem vorgenannten „freien Umgang“ auch eine Gartenmitbenutzung ausdrücklich eingeräumt wurde, erscheint die Einräumung des freien Umgangs in Haus und Hof jedenfalls als ein Weniger im Vergleich zu einem Recht zur Mitbenutzung, wie dies für den Garten bestimmt wurde. Andernfalls erschiene die Verwendung der unterschiedlichen Formulierungen sinnlos. Ein Blick in die Kommentarliteratur zeigt insoweit, dass die Frage des Umfanges eines Wohnungsrechtes und inwieweit sich dies auf weitere Teile einer Immobilie erstreckt, unterschiedlich betrachtet werden kann. Nach § 1093 Abs. 3 BGB kann der Wohnungsberechtigte, wenn das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt ist, die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen. Dies ist allerdings nur insoweit relevant, als das Wohnungsrecht keine abschließenden Regelungen enthält. In Ermangelung ausdrücklicher Regelungen über die Mitbenutzung ist hinsichtlich der Frage, ob bzw. welche Anlagen und Einrichtungen zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmt sind, auf die Umstände des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebensumstände abzustellen. Besonderes Gewicht kommt hierbei zunächst dem Wohnungsrecht selbst zu, da dessen Umfang und Ausgestaltung auch ohne ausdrückliche Regelung Auswirkungen auf die Frage des Mitbenutzungsrechts haben können. Richtigerweise wird man alle Anlagen und Einrichtungen als vom Mitbenutzungsrecht umfasst anzusehen haben, auf die der Wohnungsberechtigte zur ordnungs- und standesgemäßen Nutzung der dem Wohnungsrecht ausdrücklich unterliegenden Räume angewiesen ist. Insoweit kommt auch der baulichen Beschaffenheit, der Größe sowie der Ausstattung des Gebäudes eine erhebliche Bedeutung zu. Die gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen können sich hierbei sowohl innerhalb wie auch außerhalb des Gebäudes befinden. Stets als zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmte Anlagen und Einrichtungen anzusehen sind das Treppenhaus und seine Beleuchtung, die Zentralheizungsanlage, die Warmwasserbereitungsanlage, der das Gebäude mit dem öffentlichen Weg verbindende Fußweg sowie die sonstige Ver- und Entsorgungseinrichtung und Leitungen. Insoweit wird zumindest regelmäßig eine abweichende Regelung auch nicht möglich sein, da ohne diese Anlagen und Einrichtungen eine Nutzung des Wohnungsrechts nicht möglich erscheint. Im Übrigen wird regelmäßig der konkrete Einzelfall maßgeblich sein, pauschalierende Aussagen sind insoweit kaum möglich. Das Vorliegen einer zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen wird beispielsweise • angenommen bei einer Waschküche; • angenommen bei einem Trockenboden; • angenommen bei einem Brunnen; • unterschiedlich beurteilt bei einem Garten; • unterschiedlich beurteilt bei einem Hofraum; • überwiegend abgelehnt bei Stellplätzen. (vgl. hierzu: Kazele in:beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Reymann, Stand: 01.08.2024, § 1093 Rn. 165 ff.) Da im vorliegenden Fall gerade ausdrücklich eine Mitnutzung des Gartens eingeräumt wird, erscheint es jedenfalls denkbar, dass diese Aufzählung als abschließend im Sinne der oben zitierten Fundstelle zu werten ist. Auch erweist sich die Regelung des „freien Umgangs“ in Haus und Hof als auslegungsbedürftig. So erscheint es jedenfalls vertretbar, in dieser Regelung lediglich die Klarstellung zu sehen, dass es der Verfügungsklägerin möglich sein muss, freien Zugang zu den von ihr berechtigerweise genutzten Räumlichkeiten zu erlangen. Die Annahme einer Berechtigung, jeden Raum des Hauses bzw. jeden Bereich des Grundstücks zu betreten, auch wenn hierfür kein Nutzungsrecht bestehen sollte, erscheint hingegen eher fernliegend. Aufgrund der sich somit ergebenden Auslegungsfragen erscheint die Formulierung im Inserat nicht geeignet, um eine schwere Verfehlung des Verfügungsbeklagten gegenüber der Verfügungsklägerin anzunehmen. Durch den erfolgten Hinweis auf das Bestehen eines Wohnungsrechts im Verkaufsinserat wird potentiellen Käufern zudem jedenfalls bewusstgemacht, dass eine Belastung mit einem Wohnungsrecht besteht. Es wäre dann an dem Käufer, sich bezüglich der weiteren Details zu informieren. Eine detailliertere Darstellung bezüglich des Wohnungsrechts in einem Verkaufsinserat im Internet erscheint insoweit nicht zwingend zu fordern. b) Die durch den Verfügungsbeklagten offensichtlich hinsichtlich einiger Räumlichkeiten des Objekts vertretene Ansicht, dass diese nicht durch die Verfügungsklägerin genutzt und somit auch nicht betreten werden dürften, erscheint nach den oben unter a) erfolgten Ausführungen zumindest nicht völlig fernliegend. Die offensichtlich auf dieser Ansicht beruhenden Aktivitäten des Verfügungsbeklagten, der in der Vergangenheit zeitweise den Zugang zu einzelnen Kellerräumen oder dem Dachboden für die Verfügungsklägerin verhindert hatte, begründen insoweit keine schwere Verfehlung gegenüber der Verfügungsklägerin im Sinne des § 530 Abs. 1 BGB. Aus dem klägerischen Vortrag ergibt sich, dass der Verfügungsklägerin der Zugang zum Heizungskeller nicht mehr grundsätzlich verwehrt wird. Zudem hat die hierzu gehörte Zeugin X.X. im Rahmen ihrer Vernehmung erklärt, dass der Zugang zum Keller jedenfalls seit Anfang Februar 2024 wieder eingeräumt wurde. Der unstreitig im Oktober 2023 erfolgte Austausch eines Schlosses an einer Außentür des Wintergartens war bereits Gegenstand eines vor dem Amtsgericht Fulda geführten Verfahrens, welches letztlich für erledigt erklärt wurde. Ferner stellt die Frage, ob der Außenzugang zum Wintergarten, über den die vom Wohnungsrecht umfasste Wohnung durch eine zweite Eingangstür ebenfalls betreten werden kann, vom Nutzungsrecht in Form des freien Umgangs im Hof oder vom Wohnungsrecht selbst umfasst ist, wiederum eine rechtlich zu klärende Frage dar. Letztlich zeigt auch der Umstand, dass der Verfügungsbeklagte offensichtlich die Entscheidung des Landgerichts Fulda im Parallelverfahren, wonach eine Mitbenutzung der Wohnung der Verfügungsklägerin durch deren Tochter vom Wohnungsrecht gedeckt ist, nicht in Frage stellt, dass der Verfügungsbeklagte ggfl. nach gerichtlicher Klärung jedenfalls die dortige Entscheidung akzeptiert. Auch kann dem Verfügungsbeklagten nicht als schwere Verfehlung entgegengehalten werden, dass er einen vermeintlichen Anspruch auf Unterlassung der Aufnahme von Familienangehörigen gerichtlich geltend macht und insoweit eine gerichtliche Klärung anstrebt. Soweit die Heizung zur klägerischen Wohnung zwischenzeitlich ausgefallen war, kann auch hieraus kein Schenkungswiderruf wegen schwerer Verfehlungen des Verfügungsbeklagten gestützt werden. So ergibt sich bereits aus dem klägerischen Vortrag, dass die Heizung zwischenzeitlich wieder funktionsfähig ist. Auch hat die Zeugin X.X. erklärt, dass der Verfügungsbeklagte nach entsprechender Kenntnis hiervon im Januar 2024 wegen der defekten Heizung eine Fachfirma beauftragt hat und die Heizung nach zwischenzeitlichen Ausfällen jedenfalls seit Anfang Februar 2024 wieder funktioniere. c) Das unstreitig durch den Verfügungsbeklagten verfasste Schreiben an den Schwiegersohn der Verfügungsklägerin mag zwar geschmacklos und moralisch fragwürdig erscheinen, eine schwere Verfehlung gegenüber der Schenkenden Verfügungsklägerin ist hieraus jedoch nicht abzuleiten. Zum einen hat der Verfügungsbeklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Erklärung abgegeben, wonach er die drastische Wortwahl gegenüber seinem Schwager gewählt habe, weil er selbst in einer schwierigen Situation gewesen sei, da bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien und er versucht habe, Kontakt zu seinem Schwager aufzunehmen. Darüber hinaus gab der Verfügungsbeklagte an, dass Hintergrund seiner Formulierung eine rassistische Beleidigung durch seine Schwester und deren Ehemann gegenüber seiner Ehefrau, welche muslimischen Glaubens sei, gewesen sei und er mit seiner Mail diese Ressentiments bedienen und eine Reaktion habe provozieren wollen, er sich diese Gedanken jedoch nicht zu eigen mache. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Verfügungsbeklagte die in der Mail vom April 2024 ausgesprochene Ankündigung tatsächlich wahrgemacht hat. Die Zeugin X.X. hat zwar geschildert, dass sie einmalig Mietinteressenten im Gebäude wahrgenommen habe, weiter habe sie hiervon jedoch nichts mehr gehört. Schon nach den klägerischen Ausführungen erfolgte die Mail zudem gegenüber dem Schwiegersohn der Verfügungsklägerin als vermeintliche Reaktion auf ein Verhalten des Schwiegersohns, nämlich, dass dieser seine Ehefrau und seine Kinder vermeintlich aus finanziellen Gründen nach Deutschland geschickt habe. Insoweit ergibt sich auch kein Bezug zur Verfügungsklägerin. Schwere Verfehlungen gegen „einen nahen Angehörigen des Schenkers“ sind im Rahmen des § 530 BGB jedoch nur beachtlich, wenn darin grobe Undankbarkeit gegenüber dem Schenker persönlich zum Ausdruck kommt (MüKo a. a. O. Rn. 5). d) Auch wenn das weitere von Klägerseite geschilderte Verhalten des Verfügungsbeklagten, wonach dieser einen seitens der Verfügungsklägerin in einer Garage abgestellten Rasenmäher aus der Garage geschoben hat und die Polizei wegen einer vermeintlichen Nötigung und Hausfriedensbruchs verständigt hat, aus objektiver Sicht möglicherweise unverständlich erscheint, begründet auch dies keine schwere Verfehlung. Letztlich behauptet schon die Verfügungsklägerin nicht, dass sie berechtigt gewesen sein soll, die Garage zum Abstellen eines von ihr genutzten Rasenmähers zu nutzen. Diese Frage beträfe zudem wiederum die zwischen den Parteien streitige Frage der Reichweite des eingeräumten Wohnungsrechts. Wenn der Verfügungsbeklagte zudem die Polizei verständigt, wenn er der Meinung sein sollte, dass er Geschädigter einer Straftat geworden sein sollte, begründet dies vorliegend nicht die Annahme einer schweren Verfehlung. Die insoweit erfolgte Strafanzeige stellt sich nicht als schwere Verfehlung dar, wie dies in den hierzu ergangenen Entscheidungen des BGH (etwa vom 28.09.1990, Az.: V ZR 109/89) ausgeführt wird. So wird eine schwere Verfehlung angenommen zum einen bei wider besseren Wissens erstatteten Strafanzeigen oder für den Fall, dass der Beschenkte nur allgemeine (z.B. staatsbürgerliche) Rechte, die die eigenen Interessen nicht berühren, wahrnimmt. Dies wäre etwa bei einer Bezichtigung des Schenkers durch den Beschenkten wegen Diebstahls gegenüber dem Arbeitgeber der Fall. Beide Varianten sind jedoch vorliegend nicht einschlägig, da der Verfügungsbeklagte sich hier offensichtlich selbst als Geschädigten der vermeintlichen Nötigung bzw. des Hausfriedensbruchs durch das Abstellen des Rasenmähers gesehen hatte. Die Frage, ob dieses Verhalten tatsächlich strafbar ist, kann und muss der Verfügungsbeklagte insoweit nicht abschließend beantworten. Dass er gegenüber der Polizei falsche Angaben zum tatsächlichen Sachverhalt gemacht haben soll und somit die Strafanzeige wider besseren Wissens erstattet haben soll, behauptet wiederum schon die Verfügungsklägerin nicht. Eine weitere nach den Angaben der Zeugin X.X. im August 2023 erstattete Strafanzeige ist schon nach der Vorschrift des § 532 BGB als Widerrufsgrund ausgeschlossen, weil der mit Schreiben vom August 2024 erklärte Widerruf nicht hiermit begründet wurde und danach die Jahresfrist seit Kenntnis hiervon abgelaufen ist. e) Auch ein Vergleich der hier im Raum stehenden Vorwürfe zu Fällen, in denen schwere Verfehlungen eines Beschenkten angenommen wurden – etwa bei Bedrohung des Lebens, schwerer körperlicher Misshandlung, grundloser Anregung einer Betreuerbestellung, schwerer Beleidigungen, hartnäckiger Weigerung, ein vorbehaltenes Wohnrecht einzuräumen oder der Androhung der Zwangsversteigerung aufgrund eines dem Wohnungsrecht vorgehenden eingetragenen Rechts (siehe hierzu insgesamt m. w. N. MüKo a. a. O., Rn. 9) lassen die hier im Raum stehenden etwaigen Verfehlungen nicht als derart schwer erscheinen. So stellt der Verfügungsbeklagte das grundsätzliche Bestehen des Wohnungsrechts nicht in Frage, vielmehr erweist sich lediglich dessen Umfang als zwischen den Parteien streitig. Darüber hinaus steht im Falle eines Verkaufes der Immobilie anders als bei der Androhung der Zwangsversteigerung aus einem dem Wohnungsrecht vorgehenden Recht der grundsätzliche Fortbestand des Wohnungsrechts nicht in Frage. Auch in der Gesamtschau erscheint das Verhalten des Verfügungsbeklagten zumindest nicht als derart rücksichtslos, dass dies die Verfügungsklägerin zum Widerruf der Schenkung berechtigen würde. Der Antrag auf Eintragung einer Sicherungsvormerkung im Wege der einstweiligen Verfügung war somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch des Amtsgerichtes Fulda zur Sicherung eines behaupteten Rückübertragungsanspruchs. Die Verfügungsklägerin ist die Mutter des Verfügungsbeklagten. Durch notariellen Übergabevertrag des Notars X.X. aus X.X. vom 01.02.2013 (vgl. Bl. 6ff d.A.) übertrugen die Verfügungsklägerin und ihr inzwischen verstorbener Mann das in ihrem gemeinschaftlichen Eigentum stehende Grundstück in der X.X. in X.X. (Blatt X.X., Gemarkung X.X., Flur X.X., Flurstück X.X.) an den Verfügungsbeklagten. In § 3 des Übergabevertrages heißt es: „Die Übertragung erfolgt unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.“ In § 4 heißt es weiter: „Der Übernehmer hat den Übergebern auf Lebenszeit bei Krankheit oder Gebrechlichkeit folgende Leistungen im übergebenen Anwesen zu gewähren: - Gartenarbeiten - Büroarbeiten. Der Verpflichtete kann die ihm obliegenden Leistungen auch durch geeignete Dritte erbringen lassen. Die Verpflichtungen ruhen, ohne jede Ersatzleistung, wenn und solange sich die Übergeber - ohne Verschulden des Übernehmers - in einem Krankenhaus, Altenheim oder Pflegeheim aufhalten. [...]“ In § 5 des Übergabevertrages heißt es auszugsweise: „(1) Die Übergeber, die Erschienenen zu 1.) und 2.), behalten sich hiermit als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB und für den Längstlebenden alleine, an dem übertragenen Grundbesitz Flur X.X., Flurstück X.X., als beschränkt persönliche Dienstbarkeit auf Lebzeiten ein Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht gemäß § 1093 BGB vor, welches die Befugnis umfasst, die im Erdgeschoss des Zweifamilienhauses gelegenen Räume unter Ausschluss des Eigentümers zu bewohnen. Das Wohnrecht umfasst das Recht auf freien Umgang in Haus und Hof sowie Gartenmitbenutzung. Die Ausübung des Wohnrechtes darf keinem Dritten überlassen werden. Das Wohnrecht steht den Erschienenen zu 1.) und 2.) als Gesamtberechtigte im Sinne des § 428 BGB zu. Nach dem Tod des Erstversterbenden steht es dem Überlebenden bis zu dessen Tode alleine und uneingeschränkt zu. Das Wohnungsrecht ruht für die Dauer einer auswärtigen Unterbringung in einem Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim und lebt erst bei Rückkehr des jeweiligen Berechtigten wieder auf; in diesem Fall ist für ersparte Aufwendungen während der auswärtigen Unterbringung kein Ersatz zu leisten. Bei einer dauerhaften auswärtigen Unterbringung erlischt das Wohnungsrecht ersatzlos.“ Das Wohnrecht ist im Grundbuch eingetragen. Der inzwischen verstorbene Ehemann der Verfügungsklägerin wurde von der Verfügungsklägerin zu 9/10 und von deren weiteren Sohn X.X. zu 1/10 als nichtbefreitem Vorerben beerbt. Im Oktober 2023 versperrte der Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin den Zugang zu Räumlichkeiten, insbesondere Kellerräumen des Objekts, welche nicht zur Wohnung der Verfügungsklägerin gehörten. Zudem funktionierte die Heizung im Objekt jedenfalls Anfang Februar zunächst nicht. Es kam zu einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Amtsgericht Fulda (Az.: 31 C 13/24), welches letztlich in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, nachdem die Heizung wieder funktionierte und die Kellerräume wieder zugänglich waren. Nachdem die Verfügungsklägerin ihre Tochter nebst deren Kinder in die von ihr genutzte Erdgeschosswohnung aufgenommen hatte, zog der Verfügungsbeklagte aus der zuvor von ihm bewohnten Wohnung im Obergeschoss der fraglichen Immobilie aus und strengte zudem ein Unterlassungsverfahren gegen die Verfügungsklägerin an, die Aufnahme anderer dritter Personen insbesondere ihrer Tochter X.X. und deren vier Kinder, in die Wohnung im Erdgeschoss des Zweifamilienhauses in der X.X. zu unterlassen. Die Klage wurde durch Urteil des Landgerichtes Fulda vom 11.12.2023 (Bl. 20 ff. d. A.) abgewiesen. Der Verfügungsbeklagte versandte im April 2024 einen Brief an den Schwiegersohn der Verfügungsklägerin, den Ehemann deren Tochter X.X.. Wegen deren Inhalts wird auf die Anlage 4 zum klägerischen Schriftsatz vom 10.09.2024 (Bl. 91 f. d. A.) Bezug genommen. Am 26.06.2024 verständigte der Verfügungsbeklagte die Polizei und teilte dieser mit, dass sich die Verfügungsklägerin einer Nötigung und Hausfriedensbruch schuldig gemacht habe. Hintergrund war das Abstellen eines von der Verfügungsklägerin genutzten Rasenmähers in der durch den Verfügungsbeklagten regelmäßig genutzten Garage. Der Verfügungsbeklagte inserierte im weiteren Verlauf die streitgegenständliche Immobilie bei eBay-Kleinanzeigen zum Verkauf. In der Anzeige heißt es auszugsweise: „Die Erdgeschosswohnung ist mit Wohnrecht für eine aktuell 74jährige Dame belegt. Das Wohnrecht erlischt bei Tod oder dauerhaftem Auszug der Berechtigten. […] Das Wohnrecht besteht nur für die EG-Wohnung. Obergeschoss, Dachboden, Keller und Garage sind frei und können alleinig vom neuen Eigentümer belegt werden. Es besteht lediglich für den Garten ein Mitbenutzungsrecht." Durch anwaltliches Schreiben vom 28.08.2024 (Bl. 48 f. d. A.) erklärte die Verfügungsklägerin daraufhin den Widerruf der Schenkung. Dies wies der Verfügungsbeklagte durch anwaltliches Schreiben vom 30.08.2024 (Bl. 50 d.A.) zurück. Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, dass – da in der Abteilung II des streitgegenständlichen Grundbuchs lediglich ein Wohnungsrecht ohne genauere Präzisierung im Grundbuch eingetragen sei – es nicht auszuschließen sei, dass der Verfügungsbeklagte den in der Anzeige behaupteten Inhalt des Wohnungsrechts zusichere und so ganz erhebliche Rechtsstreitigkeiten auf Seiten der Verfügungsklägerin provoziere. Der Verfügungsbeklagte habe durch seine Angaben im Verkaufsportal dokumentiert, dass er das bei der Schenkung vorbehaltene Wohnungsrecht nicht erfüllen wolle, was eine schwere Verfehlung darstelle. Die Verfügungsklägerin beantragt, nachdem sie zunächst unter Ziffer 1. lediglich die Eintragung der geforderten Sicherungsvormerkung zu ihren Gunsten gefordert hatte, zuletzt: 1. Zugunsten der Verfügungsklägerin sowie Herrn X.X., wohnhaft X.X. in Erbengemeinschaft wird auf den Grundstücken des Amtsgerichts Fulda, Grundbuch von X.X. Blatt X.X. Gemarkung X.X., Flur X.X., Flurstück X.X., Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche, X.X. in Größe von 2.597 Quadratmeter eine Sicherungsvormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung gemäß § 530 Abs. 1 BGB eingetragen. 2. Das Grundbuchamt wird um die Eintragung der Vormerkung ersucht (§ 941 ZPO). Der Verfügungsbeklagte beantragt: Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, es bestehe schon kein Verfügungsanspruch. Aus dem Übergabevertrag ergebe sich ein solcher nicht, da er berechtigt sei, das – durch das eingetragene Wohnrecht – dinglich belastete Grundstück zu veräußern. Ein Widerrufsrecht nach § 530 BGB stehe der Verfügungsklägerin nicht zu, denn es mangele bereits an einer schweren Verfehlung i. S. d. § 530 BGB, da er berechtigt gewesen sei, die Immobilie zum Verkauf zu inserieren. Die Verfügungsklägerin sei zudem nicht berechtigt, Ansprüche des Miterben geltend zu machen. Zudem mangele es an einem durch diesen erklärten Schenkungswiderruf. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.