Urteil
3 KLs 830 Js 39076/23
LG Gera 3. Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGERA:2025:0411.3KLS830JS39076.23.00
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Tenor
Der Angeklagte I(…) ist schuldig des gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 13 Fällen sowie des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 3 Fällen.
Der Angeklagte I(…) wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 (drei) Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte V(…) ist schuldig des Betruges in 11 Fällen, des gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 15 Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung und in einem weiteren Falle in Tateinheit mit Erpressung sowie des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 5 Fällen.
Der Angeklagte V(…) wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 (vier) Jahren und 3 (drei) Monaten
verurteilt.
Gegen den Angeklagten I(…) wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 14.123,60 € angeordnet.
Gegen den Angeklagten V(…) wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 447.040,00 € angeordnet, wobei dieser für einen Betrag in Höhe von 130.576,00 € gesamtschuldnerisch mit dem gesondert Verfolgten H(…) haftet.
Gegen die Einziehungsbeteiligten H(…) C(…) sowie die Maulwurf Tief- und Straßenbau GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer H(…) C(…) wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 84.669,67,00 € angeordnet, wobei diese für den Gesamtbetrag gesamtschuldnerisch haften sowie darüber hinaus in Höhe dieses Betrages auch gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten V(…) und dem gesondert Verfolgten H(…).
1. Die Angeklagten I(…) und V(…) haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit das Verfahren gegen die Angeklagten vorläufig eingestellt worden ist, fallen die ausscheidbaren Kosten und Auslagen der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
Für den Angeklagten I(…):
§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Abs. 5, 12 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 73, 73a, 73b, 73c StGB
Für den Angeklagten V(…):
§§ 253 Abs. 1, Abs. 2, 258 Abs. 1, Abs. 4, 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Abs. 5, 12 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 73, 73a, 73b, 73c StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte I(…) ist schuldig des gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 13 Fällen sowie des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 3 Fällen. Der Angeklagte I(…) wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt. Der Angeklagte V(…) ist schuldig des Betruges in 11 Fällen, des gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 15 Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung und in einem weiteren Falle in Tateinheit mit Erpressung sowie des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 5 Fällen. Der Angeklagte V(…) wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 3 (drei) Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten I(…) wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 14.123,60 € angeordnet. Gegen den Angeklagten V(…) wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 447.040,00 € angeordnet, wobei dieser für einen Betrag in Höhe von 130.576,00 € gesamtschuldnerisch mit dem gesondert Verfolgten H(…) haftet. Gegen die Einziehungsbeteiligten H(…) C(…) sowie die Maulwurf Tief- und Straßenbau GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer H(…) C(…) wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 84.669,67,00 € angeordnet, wobei diese für den Gesamtbetrag gesamtschuldnerisch haften sowie darüber hinaus in Höhe dieses Betrages auch gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten V(…) und dem gesondert Verfolgten H(…). 1. Die Angeklagten I(…) und V(…) haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit das Verfahren gegen die Angeklagten vorläufig eingestellt worden ist, fallen die ausscheidbaren Kosten und Auslagen der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: Für den Angeklagten I(…): §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Abs. 5, 12 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 73, 73a, 73b, 73c StGB Für den Angeklagten V(…): §§ 253 Abs. 1, Abs. 2, 258 Abs. 1, Abs. 4, 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Abs. 5, 12 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 73, 73a, 73b, 73c StGB I. 1. a) Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 54-jährige Angeklagte I(…) wurde am (…).1970 in K(…) (Moldau) geboren. Er wuchs bei seiner Mutter und seiner Oma auf; seine Eltern ließen sich vor seiner Geburt scheiden. Er ging in der Zeit von 1977 bis 1985 zur Schule. Im Anschluss hieran besuchte der Angeklagte I(…) die technische Hochschule und schloss diese erfolgreich mit einem Diplom in Elektromechanik ab. Im November 1989 verließ der Angeklagte gemeinsam mit seiner Mutter sein Geburtsland und zog nach B(…). Dort arbeitete er bis Ende 1994 in einer Wäscherei, die er im Jahr 1995 übernahm und im Rahmen seiner Selbständigkeit bis ins Jahr 2000 betrieb. Aufgrund mangelnder Konkurrenzfähigkeit mit Mitbewerbern gab der Angeklagte die Wäscherei im Jahr 2000 ab und begann im selben Jahr als Mitarbeiter einer anderen Wäscherei bis ins Jahr 2017 zu arbeiten. Im März 2017 wurde ihm gekündigt und er fand eine neue Anstellung als Reinigungsmitarbeiter in einem Hotel, der er bis 2021 nachging. Während der Corona-Pandemie war das Hotel geschlossen, wobei der Angeklagte nach Maßgabe der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld weiterhin dort angestellt blieb. Im selben Jahr gründete der Angeklagte I(…) die (…)UG, deren Geschäftsführer er bis Oktober 2021 war. Anschließend verkaufte er die Firma, wobei er als Mitarbeiter noch dort angestellt blieb. Im Jahr 2003 heiratete der Angeklagte seine Ehefrau G(…) I(…), mit der er im Jahr 2000 zusammengekommen war. Beide haben eine gemeinsame Tochter, M(…)-C(…), geboren im Jahr 2003, die aktuell in der S(…) studiert. Aus einer früheren Beziehung seiner Ehefrau stammt noch eine weitere Tochter, K(…), die regelmäßigen Kontakt zu dem Angeklagten und ihrer Mutter pflegt, den Angeklagten als ihren Vater ansieht und auch von diesem wie seine leibliche Tochter betrachtet wird. Die Mutter des Angeklagten lebt ebenfalls in B(…). Aufgrund ihrer Schwerbehinderung wird sie vor allem durch den Angeklagten gepflegt. Der Angeklagte beabsichtigt, in dem Wäschereibetrieb seines Cousins als Vorarbeiter tätig zu werden. b) Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 30.01.2025 ist der Angeklagte I(…) nicht strafrechtlich vorbelastet. c) Der Angeklagte I(…) befand sich für vorliegendes Verfahren zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Gera vom 01.02.2024, zuletzt ersetzt durch Untersuchungshaftbefehl des Amtsgerichts Gera vom 22.07.2024, nach am 27.02.2024 erfolgter Inhaftierung ununterbrochen in Untersuchungshaft, und zwar seit dem 28.02.2024 bis zum 27.05.2024 in der JVA H(…) und seit dem 28.05.2024 bis zur letzten Hauptverhandlung am 11.04.2025 in der Justizvollzugsanstalt T(…). 2. a) Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 29-jährige - ledige und kinderlose - Angeklagte V(…) wurde am (…)1995 in B(…) geboren. Seine Eltern sind seit der Geburt getrennt, weshalb der Angeklagte alleine bei seiner Mutter in B(…) aufwuchs. Der Angeklagte hat insgesamt sieben Geschwister. Er wurde 2001 altersgerecht eingeschult und besuchte zunächst die Regelschule, bis er auf eine Privatschule wechselte und diese im Jahr 2015 mit einem Abiturabschluss beendete. Im Alter von 13 Jahren wurde der Angeklagte aufgrund einer Inobhutnahme wegen Vernachlässigung durch das Jugendamt in ein betreutes Wohnen bis zum Alter von 18 Jahren verbracht. Im Jahr 2016 war seine Mutter mit seinem kleinen Bruder nach Thailand zurückgekehrt. Nach Beendigung der Schulzeit bewarb sich der Angeklagte um eine Ausbildung im Hotelgewerbe. Aufgrund Personalmangels wurde ihm im "Hotel Z(…)" in B(…) jedoch direkt eine Anstellung angeboten, die der Angeklagte - anstatt eine Ausbildung zu beginnen - auch antrat und sodann auch schnell eine Führungsposition bekleidete. Anfang 2018 bewarb sich der Angeklagte V(…) bei dem Unternehmen "E(…)", bei welchem er auch angestellt wurde. Obwohl er dort den Vertrieb aufbaute und ihm die Arbeit viel Freude bereitete, stellte der Angeklagte fest, dass er Ambitionen hatte zu reisen. Auf Instagram wurde ihm zu der Zeit die Werbung einer Reederei angezeigt, woraufhin er sich dort bewarb und Anfang 2020 begann, auch einem Kreuzfahrtschiff als Wein-Stuart zu arbeiten. Im Zuge der Corona-Pandemie wurde sein Arbeitsverhältnis beendet und der Angeklagte kehrte in eine Tätigkeit als Vertriebler bei der Firma "E(…)", einem Online-Broker, zurück und war dort für die Einarbeitung von Mitarbeitern zuständig. Anschließend wurde der Angeklagte für das sog. "Bücherkonstrukt" angesprochen und begann in diesem Bereich zu arbeiten. Vor seiner Festnahme im hiesigen Verfahren begann der Angeklagte bei dem Solarunternehmen "S(…)" in der Funktion als Firmenpartner zu arbeiten. Hierbei kümmerte er sich auch um die Montage der Solaranlagen, wobei er keinerlei handwerkliche Kenntnisse hatte. Er wollte hierzu eine Umschulung absolvieren, um sich im Anschluss nicht nur um den Vertrieb, sondern auch um die Montage der Solaranlagen kümmern zu können. Der Vater des Angeklagten lebt mit seiner neuen Lebensgefährtin und den anderen Geschwistern in B(…); zu ihnen hat der Angeklagte guten Kontakt. Viele der bereits erwachsenen Geschwister des Angeklagten leben in anderen Ländern. Der Angeklagte ist in einer Beziehung mit einer Frau, die derzeit noch in M(…) wohnt, jedoch plant, zu dem Angeklagten nach B(…) zu ziehen. Der Angeklagte beabsichtigt, zunächst in einem asiatischen Restaurant zu arbeiten, um sich in sein Leben wieder integrieren zu können und Stabilität zu erlangen. Perspektivisch will er wieder im Solargeschäft tätig werden. b) Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 30.01.2025 ist der Angeklagte V(…) nicht strafrechtlich vorbelastet. c) Der Angeklagte V(…) befand sich für vorliegendes Verfahren, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Gera vom 01.02.2024, zuletzt ersetzt durch Untersuchungshaftbefehl des Amtsgerichts Gera vom 22.07.2024, nach am 27.02.2024 erfolgter Inhaftierung seit dem 28.02.2024 bis zur letzten Hauptverhandlung am 11.04.2025 ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt T(…). II. Die Kammer hat nach vorangegangener Erörterung nach § 212 StPO und getroffener Verständigung gemäß § 257c StPO die folgenden tatsächlichen Feststellungen getroffen: 1. - 11. (Taten nur des Angeklagten V(…)) Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, spätestens im April 2021, fasste der Angeklagte V(…) den Entschluss, sich gemeinschaftlich mit mindestens einem weiteren, bislang unbekannten Mittäter durch die Begehung von Betrugstaten im Zusammenhang mit dem Verkauf sog. Faksimiles eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Hierfür war geplant, insbesondere lebensältere Menschen, welche in der Vergangenheit Büchersammlungen der Firma B(…) erworben hatten, zu kontaktieren und unter Vorspiegelung der Existenz eines Kaufinteressenten diese zu Zahlungen für den Erwerb weiterer, vermeintlich zwingend für die Vervollständigung der Büchersammlung und den anschließenden Verkauf dieser erforderlicher Werke und für angebliche Kosten wie Vermittlung, Kaution, Begutachtung und fotografische Aufnahmen im Zusammenhang mit der vorgetäuschten Vermittlung und Abwicklung der Verkäufe, zu veranlassen. Der Angeklagte V(…) beabsichtigte hierbei, durch ein Tätigwerden im Auftrag bislang unbekannter Täter als Vertriebsperson für die Firma K(…) D(…) besagte lebensältere Personen aufzusuchen und Provisionszahlungen für täuschungsbedingte Vertragsabschlüsse zu vereinnahmen. Dabei war dem Angeklagten jeweils bewusst, dass der den Geschädigten jeweils in Aussicht gestellte Verkauf ihrer Büchersammlungen, in dessen Erwartung diese sämtliche Zahlungen leisteten, tatsächlich zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt und durchgeführt werden sollte. In Umsetzung dieses Tatplans kam es zu den folgenden Tathandlungen: 1. (ursprünglicher Fall 6 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt am 21.09.2022 suchte der Angeklagte V(…), welcher sich als ein "Herr G(…)" von der K(…) D(…) vorstellte, die 1953 geborene Geschädigte K(…) G(…) an ihrer Anschrift in der A(…)straße (…), (…) B(…) auf. Unter der wahrheitswidrigen Behauptung, diese bei dem gewünschten Verkauf ihrer Büchersammlung zu unterstützen und dass ein - tatsächlich nicht existenter - Käufer aus der S(…) zur Zahlung eines Kaufpreises von 214.000,00 € bereit sei, veranlasste dieser die Geschädigte zur Unterzeichnung eines Vertragsformulars, nach welchem für die Beauftragung der K(…) D(…) ein Betrag in Höhe von 28.423,00 € fällig sei. Aufgrund fehlender Liquidität vermittelte der Angeklagte V(…) der Geschädigten einen Kredit in Höhe von 30.000,00 € bei der B(…) Bank. Im Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Angeklagten überwies die Geschädigte nach Auszahlung des Kreditbetrages in der irrigen Erwartung des in Aussicht gestellten Verkaufs ihrer Sammlung und den damit einhergehenden Erhalt des angegebenen Verkaufspreises den geforderten Betrag in Höhe von 28.423,00 € nach dem 22.09.2022 auf das Konto der K(…) D(…), IBAN: DE42 1709 2404 0004 3679 79, wodurch der Geschädigten G(…) ein entsprechender finanzieller Schaden entstand. 2. (ursprünglicher Fall 7 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt am 05.10.2022 suchte der Angeklagte V(…) unter dem Pseudonym "Herr J(…) G(…)" die 1963 und 1958 geborenen Geschädigten K(…) und H(…) G(…) L(…) an ihrer Anschrift in der B(…)straße (…), (…) H(…) auf. Unter der bewusst wahrheitswidrigen Behauptung, diese bei dem gewünschten Verkauf ihrer Büchersammlung zu unterstützen und dass ein - tatsächlich nicht existenter - Käufer aus der S(…) zur Zahlung eines Kaufpreises von 467.000,00 € bereit sei, veranlasste dieser die Geschädigten zur Unterzeichnung eines Vertragsformulars, nach welchem für die Beauftragung der K(…) (…) ein Betrag in Höhe von 89.600 € fällig sei. Im Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Angeklagten überwiesen die Geschädigten in der irrigen Erwartung des in Aussicht gestellten Verkaufs der Sammlung und den damit einhergehenden Erhalt des angegebenen Verkaufspreises den geforderten Betrag in Höhe von 89.600,00 € in Teilbeträgen, dabei u.a. einen Betrag in Höhe von 40.050,00 € durch die Überweisung von fünf Teilbeträgen (10.000,00 € am 10.11.2022, 2.000,00 € am 12.10.2022, 10.000,00 am 14.11.2022, 9.500,00 € am 15.11.2022 und 8.550,00 € am 16.11.2022) jeweils auf das Konto der K(…) D(…), IBAN: DE42 1709 2404 0004 3679 79, wodurch ihnen ein entsprechender finanzieller Schaden entstand. 3. (ursprünglicher Fall 8 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Nach vorheriger telefonischer Ankündigung durch eine unbekannt gebliebene Person, verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Firma "K(…) D(…)" im Gegensatz zu anderen "Verbrechern" seriös sei, suchten der Angeklagte V(…) und der gesondert Verfolgte E(…) am 14.10.2022 die 1950 geborene Geschädigte G(…) M(…) an ihrer Anschrift in der M(…)straße (…), (…) A(…) auf. Der Angeklagte stellte sich hierbei als Kunstsachverständiger der Firma K(…) "Herr J(…) G(…)" vor, der gesondert Verfolgte E(…) nutzte das Pseudonym "Herr F(…)". Nach einem vor der Geschädigten vorgetäuschten Telefonat mit seinem Chef, Herrn Dr. J(…) R(…), gab der Angeklagte gegenüber der Geschädigten bewusst wahrheitswidrig an, dass es drei Kaufinteressenten für deren Büchersammlung gäbe und der frühestmögliche Verkauf Ende Januar 2023 zu einem Preis von 117.000,00 € erfolgen könne. Den Worten des Angeklagten Glauben schenkend unterzeichnete die Geschädigte sodann ein vom gesondert Verfolgten E(…) vorgelegtes und bereits vorbereitetes Vertragsformular über den Verkauf zu einem Preis von 117.000,00 €, wobei die Geschädigte eine Kaution von 20.000,00 € als Sicherheit hinterlegen sollte. Aufgrund fehlender Liquidität vermittelte der Angeklagte der Geschädigten ein Darlehen in Höhe von 22.000,00 € bei der S-(…) Bank. Im Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Angeklagten überwies die Geschädigte nach Auszahlung des Darlehensbetrages in der irrigen Erwartung des in Aussicht gestellten Verkaufs ihrer Büchersammlung und den damit einhergehenden Erhalt des angegebenen Verkaufspreises den geforderten Betrag in Höhe von 20.000,00 € am 20.10.2022 auf das Konto der Kunstkanzlei Deutschland, IBAN: DE42 1709 2404 0004 3679 79, wodurch ihr ein entsprechender finanzieller Schaden entstand. 4. (ursprünglicher Fall 9 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Im Zeitraum vom 14.10.2022 bis 27.10.2022 kontaktierte der Angeklagte V(…) die - 1953 und 1946 geborenen - Geschädigten B(…) und B(…) W(…) in ihrer Wohnung D(…) Straße (…), (…) N(…)/P(…) unter dem Pseudonym "Herr W(…)" wiederholt telefonisch mit der bewusst wahrheitswidrigen Behauptung, dass der Verkauf der Büchersammlung, welcher den Geschädigten durch den Angeklagten in einem vorherigen Gespräch in Aussicht gestellt worden war, nunmehr durch die Kunstkanzlei vorangetrieben werden solle. In der Folge übersandte er diesen postalisch ein vorformuliertes Vertragsformular, wonach die Büchersammlung der Geschädigten zum Preis von 147.000,00 € verkauft werden solle und hierfür vorab 5.000,00 € für die hierbei vermeintlich entstehenden - tatsächlich aber nicht erforderlichen - Aufwendungen der Kunstkanzlei zu leisten seien. Im Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Angeklagten überwiesen die Geschädigten in der irrigen Erwartung des in Aussicht gestellten Verkaufs der Sammlung, den damit einhergehenden angeblichen Aufwendungen und den damit einhergehenden Erhalt des angegebenen Verkaufspreises den geforderten Betrag in Höhe von 5.000,00 € am 07.11.2022 auf das Konto der K(…) D(…), IBAN DE42 1709 2404 0004 3679 79, wodurch ihnen ein entsprechender finanzieller Schaden entstand. 5. (ursprünglicher Fall 10 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Wegen des vorangegangenen Taterfolges suchte der Angeklagte V(…) in Fortführung der Tat zu Ziffer II. 1. – jedoch aufgrund eines neuen Tatentschlusses – die Geschädigte Karin G(…) in B(…) am 18.10.2022 erneut auf. Unter der wahrheitswidrigen Behauptung, dass der geplante - aber tatsächlich nicht existierende - Verkauf ihrer Büchersammlung weiter vorangetrieben werde und dass ein - tatsächlicher nicht existenter - Käufer aus der S(…) zur Zahlung eines Kaufpreises von 214.000,00 € bereit sei, veranlasste dieser die Geschädigte zur Unterzeichnung eines weiteren Vertragsformulars, nach welchem für die Beauftragung der K(…) D(…)ein Betrag in Höhe von 21.500,00 € fällig sei. Im Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Angeklagten überwies die Geschädigte in der irrigen Erwartung des in Aussicht gestellten Verkaufs der Sammlung und den damit einhergehenden Erhalt des angegebenen Verkaufspreises den geforderten Betrag in Höhe von 21.500,00 € am 28.10.2022 auf das Konto der K(…) D(…), IBAN: DE42 1709 2404 0004 3679 79, wodurch ihr ein entsprechender finanzieller Schaden entstand. 6. (ursprünglicher Fall 11 der Anklageschrift vom 17.10.2024) In Fortführung der Tat zu Ziffer II. 3. – jedoch aufgrund eines neuen Tatentschlusses – erschien der Angeklagte V(…) am 09.11.2022 erneut bei der Geschädigten G(…) M(…) in A(…). Nach einem erneuten vorgetäuschten Telefonat mit seinem Chef behauptete der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig, dass es drei neue Kaufinteressenten aus D(…), der S(…) und L(…) gäbe, wobei ein - tatsächlich nicht existenter - Käufer aus D(…) im Sommer 2023, ein - tatsächlich nicht existenter - Käufer aus L(…) im Jahr 2024 und ein - tatsächlich nicht existenter - Käufer aus der S(…) im Januar 2023 die Büchersammlung kaufen wolle. Nachdem sich die Geschädigte unter der irrigen Annahme, dass es tatsächlich einen Kaufinteressenten für ihre Büchersammlung geben würde, für den nächstmöglichen Verkaufszeitpunkt entschieden hatte, zerriss der Angeklagte die am 14.10.2022 unterzeichneten Vertragsunterlagen und legte der Geschädigten einen neuen, bereits vorgefertigten Vertrag über einen Verkaufspreis in Höhe von 230.043,86 € mit einer Verkaufsprovision in Höhe von 80.000,00 € vor. Aufgrund fehlender Liquidität empfahl der Angeklagte V(…) der Geschädigten die Aufnahme eines weiteren Darlehens. Obgleich die Geschädigte dies ablehnte, ließ der Angeklagte sich ihren Ausweis, Kontoauszüge, den Rentenbescheid und die EC-Karte der Geschädigten vorlegen, fotografierte diese ab und fuhr anschließend mit dieser zu einer Postbankfiliale, wo die Geschädigte G(…) M(…) ein Post-Ident-Verfahren zur Beantragung eines Darlehensvertrages durchführte. Nach Erhalt der Rechnung vom 10.11.2022 in Höhe der vereinbarten 80.000,00 € forderte der Angeklagte die Geschädigte zunächst auf, einen Betrag von 10.000,00 € zu zahlen. Im Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Angeklagten überwies die Geschädigte in der irrigen Erwartung des in Aussicht gestellten Verkaufs der Sammlung und den damit einhergehenden Erhalt des angegebenen Verkaufspreises den geforderten Betrag in Höhe von 10.000,00 € am 10.11.2022 auf das Konto der K(…) D(…), IBAN: DE42 1709 2404 0004 3679 79. Nachdem der Darlehensantrag der Geschädigten seitens der Postbank abgelehnt wurde, forderte der Angeklagte in Kenntnis des Kontostandes der Geschädigten die Zahlung von zumindest 3.300,00 €, welche diese weiterhin in der irrigen Erwartung des in Aussicht gestellten Verkaufs der Sammlung und den damit einhergehenden Erhalt des angegebenen Verkaufspreises auf das oben genannte Konto überwies. Durch die Zahlungen in Höhe von 10.000,00 € und 3.300,00 € entstand der Geschädigten G(…) M(…) ein entsprechender finanzieller Schaden. 7. (ursprünglicher Fall 12 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Am 26.01.2023 erschien der Angeklagte V(…) in Fortführung der Tat zu Ziffer II. 2. – jedoch aufgrund eines neuen Tatentschlusses – erneut bei den Geschädigten K(…) und H(…) G(…) L(…) in H(…). Unter der wahrheitswidrigen Behauptung, in Vorbereitung des anstehenden Verkaufs die Büchersammlung auf Vollständigkeit und Zustand begutachten zu wollen, spiegelte er den Geschädigten vor, dass fünf Bücher fehlen würden und der Käufer die vollständige Sammlung nur erwerben würde, wenn die fünf besagten Werke in der Sammlung enthalten wären. Unter der weiteren wahrheitswidrigen Behauptung, dass der Verkauf ihrer Sammlung zwischen Juni und Oktober 2023 stattfinden werde, wenn die fehlenden Bücher nunmehr erworben würden, veranlasste dieser die Geschädigten zur Unterzeichnung eines vorbereiteten Bestellformulars, nach welchem für den Erwerbe von fünf Werken "Apokalypse Yates Thompson 10", "Cronicas de Lucca de Giovanni Sercambi", "Atlas de Diego Homen", "Gerardus Mercator Atlas" und "Salterio Chludov" ein Gesamtbetrag in Höhe von 50.320,00 € fällig sei. Im Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Angeklagten überwiesen die Geschädigten in der irrigen Erwartung des in Aussicht gestellten Verkaufs der Sammlung und den damit einhergehenden Erhalt des angegebenen Verkaufspreises den geforderten Betrag in Höhe von 50.320,00 €, wobei insoweit ein Betrag von 30.000,00 € in drei Teilbeträgen (10.000,00 € am 27.01.2023, 10.000,00 € am 27.01.2023 und 10.000,00 € am 23.02.2023) gezahlt wurde, auf die Konten der K(…) D(…), IBAN DE42 1709 2404 0004 3679 79 sowie DE24 1001 0010 0751 1901 39, wodurch ihnen ein entsprechender finanzieller Schaden entstand. 8. (ursprünglicher Fall 13 der Anklageschrift vom 17.10.2024) In Fortführung der Taten Ziffer II. 1. und II. 5. – jedoch aufgrund eines neuen Tatentschlusses – erschien der Angeklagte V(…) am 09.02.2023 erneut bei der Geschädigten K(…) G(…). Unter der wahrheitswidrigen Behauptung, dass zur Vorbereitung des vermeintlich anstehenden Verkaufs ihrer Büchersammlung eine - tatsächlich nicht erforderliche - aufwendige und teure fotografische Aufnahme dieser sowie die Begutachtung und Bewertung des Zustandes der Bücher erforderlich sei, veranlasste dieser die Geschädigte zur Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 20.000,00 €. Im Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Angeklagten schloss die Geschädigte einen Kreditvertrag bei SWK Bank über 20.000,00 € ab und überwies in der irrigen Erwartung des in Aussicht gestellten Verkaufs ihrer Büchersammlung und den damit einhergehenden Erhalt des in Aussicht gestellten Verkaufspreises den geforderten Betrag in Höhe von 20.000,00 € in zwei Raten zu je 10.000,00 € am 23.03. sowie 03.03.2023 auf das Konto der K(…) D(…), IBAN: DE24 1001 0010 0751 1901 39, wodurch ihr ein entsprechender Schaden entstand. 9. (ursprünglicher Fall 14 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt am 24.02.2023 suchte der Angeklagte V(…) unter dem Pseudonym "J(…) G(…)" als vermeintlicher Sachverständiger der K(…) D(…) die - 1940 geborenen - Geschädigten M(…) und M(…) G(…) an ihrer Anschrift in der R(…)straße 5c, (…) B(…) auf. Unter der wahrheitswidrigen Behauptung, diese bei dem gewünschten Verkauf ihrer Büchersammlung zu unterstützen und dass ein - tatsächlich nicht existenter - Käufer zur Zahlung eines Kaufpreises von 149.576,00 € bereit sei, veranlasste dieser die Geschädigten zur Unterzeichnung eines Vertragsformulars "Paket Schweiz + Liechtenstein", nach welchem für die Beauftragung der K(…) D(…) ein Betrag in Höhe von 42.000,00 € fällig sei. Im Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Angeklagten V(…) überwiesen die Geschädigten in der irrigen Erwartung des in Aussicht gestellten Verkaufs der Sammlung und den damit einhergehenden Erhalt des angegebenen Verkaufspreises den geforderten Betrag in Höhe von 42.000,00 € unter Verrechnung bereits im Vorfeld auf das Konto mit der IBAN DE42 1709 2404 0004 3679 79 gezahlter 20.000,00 € am 03.03.2023 durch Überweisung weiterer 22.000,00 € auf das Konto der K(…) D(…), IBAN: DE24 1001 0010 0751 1901 39, wodurch den Geschädigten G(…) ein entsprechender finanzieller Schaden entstand. 10. (ursprünglicher Fall 15 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt am 10.03.2023 suchte der Angeklagte V(…), welcher sich als Sachverständiger "Herr J(…) G(…)" von der K(…) D(…) vorstellte, die 1939 geborene Geschädigte E(…) M(…) an ihrer Anschrift in der K(…)Allee (…), (…) P(…) auf. Unter der wahrheitswidrigen Behauptung, diese bei dem gewünschten Verkauf ihrer Büchersammlung zu unterstützen, veranlasste dieser die Geschädigte zur Unterzeichnung eines Vertragsformulars, nach welchem für die Beauftragung der K(…) D(…) ein Betrag in Höhe von 3.500,00 € fällig sei, bei einem Verkaufspreis der Büchersammlung in Höhe von 35.000,00 €. Im Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Angeklagten überwies die Geschädigte in der irrigen Erwartung des in Aussicht gestellten Verkaufs der Sammlung und den damit einhergehenden Erhalt des angegebenen Verkaufspreises mindestens 3.000,00 € auf das Konto der K(…) D(…), IBAN: DE24 1001 0010 0751 1901 39, wodurch ihr ein entsprechender Schaden entstand. 11. (ursprünglicher Fall 16 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt am 25.04.2023 erschien der Angeklagte V(…) als vermeintlicher Sachverständiger "Herr G(…)" bei den - 1949 und 1944 geborenen - Geschädigten R(…) und G(…) W(…) in der B(…)straße (…), (…) B(…). Unter der wahrheitswidrigen Behauptung, diese bei dem gewünschten Verkauf ihrer Büchersammlung zu unterstützen, wozu er u.a. die Büchersammlung der Geschädigten begutachten wolle, und der wahrheitswidrigen Behauptung, dass ein - tatsächlich nicht existenter - Käufer zur Zahlung eines Kaufpreises von 170.000,00 € für die Büchersammlung bereit sei, veranlasste dieser die Geschädigten zur Unterzeichnung eines – durch diesen auf den 21.02.2023 zurückdatierten - Vertragsformulars "Paket Schweiz + Liechtenstein", nach welchem für die Beauftragung der K(…) D(…) ein Betrag in Höhe von 23.231,00 € fällig sei. Darüber hinaus nahm der Angeklagte zwei Bücher der Geschädigten, "Atlas der Nautik" und "Faszination Heilpflanzen" mit, um die vorhandenen Personalisierungen in Vorbereitung des - tatsächlich nicht stattfindenden - Verkaufs zu entfernen. Im Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Angeklagten zahlten die Geschädigten in der irrigen Erwartung des in Aussicht gestellten Verkaufs der Sammlung und den damit einhergehenden Erhalt des in Aussicht gestellten Verkaufspreises den geforderten Betrag in Höhe von 23.231,00 € unter Verrechnung bereits im Vorfeld durch sie gezahlter 12.900,-- € durch Überweisung des Restbetrages in Höhe von 10.421,00 € auf das Konto der K(…) D(…), IBAN: DE52 1005 0000 0191 1101 67, wodurch ihnen ein entsprechender finanzieller Schaden entstand. In allen vorangegangenen Fällen kam es, wie der Angeklagte V(…) wusste und wollte, zu einem tatsächlichen Verkauf der Büchersammlungen, wie in Aussicht gestellt, sowie zu der Erbringung hierauf gerichteter Leistungen in der Folge jeweils nicht. 12. - 32. (Taten des Angeklagten V(…) und des Angeklagten I(…)) Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens im September 2023, schlossen sich die Angeklagten I(…) und V(…) sowie der gesondert Verfolgte H(…) zusammen, um sich durch die gemeinschaftliche Begehung von Betrugstaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zur Finanzierung ihres gehobenen Lebensstandards zu verschaffen. Hierbei hatten sie sich zum Ziel gesetzt, insbesondere lebensältere Menschen, welche in der Vergangenheit Büchersammlungen u.a. der Firma B(…) erworben hatten, mit einem Betrugsmodell, gerichtet auf den vorgespiegelten Verkauf von deren Büchersammlung durch Vorspiegelung eines Kaufinteressenten zu Zahlungen sowie zur Herausgabe von Geld zu bewegen. Insoweit beabsichtigten die Angeklagten I(…) und V(…) sowie der gesondert Verfolgte H(…) unter Mitwirkung von weiteren drei unbekannt gebliebenen Personen diese insbesondere lebensälteren Menschen, welche in der Vergangenheit Büchersammlungen u.a. der Firma B(…) erworben hatten, zu kontaktieren und unter Vorspiegelung der Existenz eines Kaufinteressenten diese zu Zahlungen für den Erwerb weiterer, vermeintlich zwingend für die Vervollständigung der Büchersammlung und den anschließenden Verkauf dieser erforderlicher Werke, für angebliche Kautionen/Sicherheitsleistungen und vermeintliche Kosten wie Vermittlung, Begutachtung und Anwaltsgebühren zu veranlassen, wofür die Geschädigten in einzelnen Fällen zur Finanzierung der vermeintlichen Kosten Darlehensverträge abschlossen. Dabei war den Angeklagten V(…) und I(…) und dem gesondert Verfolgten H(…) in allen Fällen bewusst, dass ein tatsächlicher Verkauf der Büchersammlungen zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt war. Der Angeklagte I(…) gründete zunächst als juristisches Vehikel das für das Geschäftsmodell erforderliche Unternehmen B(…)GmbH (zunächst unter der Firmierung: (…) GmbH). Hierzu nutzte er den gesondert Verfolgten M(…) J(…) als sog. Strohmann, welcher formell als Geschäftsführer fungierte. M(…) J(…) war auch Kontoinhaber der genutzten Geschäftskonten mit der IBAN DE24 1001 0010 0073 9681 49 und LT16 3250 0750 1848 0678. Die tatsächliche Führung der Geschäfte erfolgte hingegen maßgeblich durch die Angeklagten I(…) und V(…) sowie den gesondert Verfolgten H(…), wobei die beiden Angeklagten tatsächlichen Zugriff auf die oben genannten Geschäftskonten hatten. Hierbei hatte der Angeklagte V(…) eine leitende Funktion innerhalb des Unternehmens inne. Er trat nach außen auch regelmäßig als Chef der B(…)GmbH auf und ließ sich auch intern über sämtliche Vertragsabschlüsse und für den Geschäftsbetrieb relevante Angelegenheiten informieren. Darüber hinaus überwachte und kontrollierte er gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten H(…), in enger Absprache mit dem Angeklagten I(…), sämtliche Zahlungsein- und -ausgänge. Letztlich war der Angeklagte V(…) auch selbst als Vertreter gegenüber den Geschädigten unter den Pseudonymen "Herr W(…)", "Herr J(…)" und "Herr G(…)" tätig. Der Angeklagte I(…) verwaltete sämtliche Geschäftskorrespondenz der B(…)GmbH, war in die Verwaltung der Verträge mit den Geschädigten eingebunden und als wesentlicher - tatsächlicher - Kontoverwalter der Geschäftskonten mit den IBAN DE24 1001 0010 0073 9681 49 und LT16 3250 0750 1848 0678 dafür zuständig, insbesondere die Zahlungseingänge unter Zuordnung zu den konkreten Geschädigten zu überwachen, die Zahlungseingänge zur Kenntnis an den Angeklagten V(…) weiterzuleiten und anschließend die Gelder, in Absprache mit dem Angeklagten V(…) und dem gesondert Verfolgten H(…), durch Weiterleitung auf andere Konten, unter anderem auch auf das Konto der M(…)GmbH, zu sichern. Darüber hinaus nahm der Angeklagte I(…) auch eine eigene Abrechnung der Zahlungsein- und -ausgänge vor, welche er sodann mit der von dem Angeklagten V(…) und dem gesondert Verfolgten H(…) abglich. Letztlich erstellte er etwa im Fall II. 12. die für die Geschädigten bestimmte Rechnung und übersandte etwa in den Fällen II. 20. und 23. die bestellten Bücher an die Geschädigten. Der gesondert Verfolgte H(…) nahm neben der wie oben bereits dargestellten Abrechnung der Zahlungsein- und -ausgänge gemeinsam mit dem Angeklagten V(…), in enger Absprache mit den Angeklagten I(…), auch telefonische Terminvereinbarungen mit potenziellen neuen Geschädigten für den Angeklagten V(…) vor. Ebenfalls vereinbarte er auch Termine für die weiteren unbekannt gebliebenen Mittäter, die als Vertreter für die B(…)GmbH gegenüber den Geschädigten tätig wurden, wie "Herrn L(…)", wobei dem Angeklagten V(…) diese Termine bekannt waren. Der gesondert Verfolgte H(…) war auch selbst als Vertreter unter den Pseudopersonalien "S(…)" und "W(…)" tätig, wobei er Angelegenheiten und Probleme diesbezüglich mit dem Angeklagten V(…) besprach. Gemeinsam übernahmen die Angeklagten V(…) und I(…) sowie der gesondert Verfolgte H(…) auch die Planung und Entwicklung von Strategien für die Verschleierung der Geldflüsse durch Eröffnung von Auslandskonten sowohl auch den Namen der B(…)GmbH, als auch auf den Namen von Geschädigten, die hiervon keine Kenntnis hatten, sowie Investitionen in Kryptowährung. In Umsetzung dieses Tatplans kam es dabei im Einzelnen zu folgenden Tathandlungen nach dem beschriebenen Handlungsmuster, wobei diese von allen Beteiligten, auch wenn diese nicht von allen Tathandlungen konkrete Kenntnis hatten, gebilligt wurden, da sie zu der von allen Beteiligten beabsichtigten Vermögensmehrung geführt haben bzw. haben führen sollen: 12. (ursprünglicher Fall 17 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt am 30.09.2023 erschienen zwei bislang nicht identifizierte männliche Personen, von welchen sich einer als "Herr L(…)" von der B(…)GmbH vorstellte, bei der 1938 geborenen Geschädigten H(…) L(…) an ihrer Wohnanschrift in der J(…)straße (…), (…) B(…). Unter der wahrheitswidrigen, dem Tatplan entsprechenden Behauptung, dass es mehrere - tatsächlich nicht existente - Kaufinteressenten für die Büchersammlung sowie ein aktuelles Kaufangebot über 70.000,00 € geben würde, spiegelte "Herr L(…)" der Geschädigten vor, dass Voraussetzung für den Verkauf der vorherige Erwerb eines weiteren Buches sei, wodurch er sie zur Unterzeichnung eines vorgefertigten Bestellformulars über den Erwerb des Werkes "René d' Anjou" zum Preis von 9.250,00 € veranlasste. Aufgrund fehlender Liquidität vermittelte "Herr L(…)" der Geschädigten einen Kredit in Höhe von 9.500,00 € bei der Targobank. "Herr L(…)" informierte den Angeklagten V(…) über die getätigte Bestellung in einer Textnachricht sowie durch Übersendung des unterschriebenen Bestellformulars, welcher wiederum den Angeklagten I(…) hierüber in Kenntnis setzte. Nach Erhalt des vom Angeklagten I(…) übersandten Buches "René d' Anjou", der Rechnung vom 04.09.2023 sowie eines Überweisungsträgers, der die neue Kontoverbindung mit der IBAN LT16 3250 0750 1848 0678 auswies, kamen der Geschädigten Zweifel über die Seriösität des Geschäfts, weshalb sie letztlich den geforderten Betrag in Höhe von 9.250,00 € trotz Auszahlung des Kreditbetrages nicht überwies. 13. (ursprünglicher Fall 18 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt am 01.11.2023 erschien der gesondert Verfolgte H(…), welcher sich als Sachverständiger und Kunstvermittler unter dem Pseudonym "Herr M(…) W(…)" vorstellte, bei den 1941 und 1940 geborenen Geschädigten S(…) und B(…) N(…) an deren Wohnanschrift am A(…) (…), (…) Z(…). Unter der wahrheitswidrigen, dem Tatplan entsprechenden Behauptung, diese bei dem gewünschten Verkauf ihrer Büchersammlung zu unterstützen und dass ein - tatsächlich nicht existenter - Käufer namens Herr H(…) aus Z(…) zur Zahlung eines Kaufpreises von 124.000,00 € bereit sei, veranlasste dieser die Geschädigte S(…) N(…) zur Unterzeichnung eines Vertragsformulars. Im Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen des gesondert Verfolgten H(…) überwiesen die Geschädigten in der irrigen Erwartung des in Aussicht gestellten Verkaufs der Sammlung und den damit einhergehenden Erhalt des in Aussicht gestellten Verkaufspreises einen Betrag in Höhe von 3.950,00 €, welcher am 07.11.2023 auf dem vom Angeklagten I(…) geführten Konto der B(…)GmbH, IBAN: DE24 1001 0010 0073 9681 49, einging. Der Eingang der Zahlung wurde hierbei durch den Angeklagten I(…) auf Nachfrage des Angeklagten V(…) überprüft und bestätigt. 14. (ursprünglicher Fall 19 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitraum um den 07.11.2023 meldete sich der Angeklagte V(…), welcher in der Vergangenheit bereits als "Herr W(…)" gegenüber den Geschädigten W(…) aufgetreten war und sich nunmehr als ein "Herr G(…)" vorstellte, telefonisch bei der Geschädigten B(…) W(…). In Anknüpfung an die Tat zu Ziffer II. 4. - jedoch auf Grundlage eines neuen Tatentschlusses - behauptete dieser entsprechend des Tatplans erneut bewusst wahrheitswidrig, dass der im Vorfeld bereits vereinbarte Verkauf der Büchersammlung nun spätestens Mitte Januar 2024 durchgeführt werden solle und zuvor jedoch zunächst noch die weiteren entstandenen Kosten für Anwaltsgebühren und Gutachten in Höhe von 9.722,00 € zu begleichen seien. Im Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Angeklagten V(…) überwiesen die Geschädigten W(…) in der irrigen Erwartung des in Aussicht gestellten Verkaufs der Sammlung und den damit einhergehenden Erhalt des angegebenen Verkaufspreises den geforderten Betrag in Höhe von 9.722,00 € auf das Konto der B(…)GmbH, IBAN: DE24 1001 0010 0073 9681 49, welches durch den Angeklagten I(…) geführt und die Zahlungseingänge verwaltet wurden. Der tatsächliche Zahlungseingang der Gelder der Geschädigten wurde hierbei durch den Angeklagten I(…) kontrolliert und gegenüber dem Angeklagten V(…) bestätigt. 15. (ursprünglicher Fall 20 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt am 08.11.2023 erschien eine unbekannte Person, welche sich als ein "Herr L(…)" von der B(…)GmbH ausgab, bei den 1956 und 1951 geborenen Geschädigten V(…) und B(…) A(…) in der E(…)Straße (…), (…) B(…). Unter der wahrheitswidrigen, dem Tatplan entsprechenden Behauptung, diese bei dem gewünschten Verkauf ihrer Büchersammlung zu unterstützen und dabei - zur Zerstreuung von Zweifeln - hervorhebend, dass kein weiterer Erwerb von Büchern erforderlich sei, sondern lediglich eine - tatsächlich nicht erforderliche - Kaution hinterlegt werden müsse, veranlasste dieser den Geschädigten B(…) A(…) zur Unterzeichnung eines vorgefertigten Bestellformulars, nach welchem - entgegen seiner vorherigen wahrheitswidrigen Behauptung - für den Erwerb des Buches mit dem Titel "Rene d'Anjou" bei der B(…)GmbH ein Betrag in Höhe von 41.000,00 € fällig sei. Zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung waren sich die Geschädigten des Erwerbs des Buches aufgrund der vorangegangenen Angaben des "Herrn L(…)" nicht bewusst. Aufgrund fehlender Liquidität vermittelte "Herr L(…)" den beiden Geschädigten jeweils einen Kredit in Höhe von 19.000,00 € (V(…) A(…)) und 24.500,00 € (B(…) A(…)) jeweils bei der T(…)bank. Das unterzeichnete Bestellformular übersandte "Herr L(…)" zur Information und Nachweis der erfolgten Bestellung sowie zur weiteren Veranlassung an den Angeklagten V(…). Im Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen des "Herrn L(…)" überwiesen die Geschädigten nach Auszahlung der beiden Kreditbeträge in der irrigen Erwartung an den nach Hinterlegung der vermeintlichen Kaution erfolgenden, in Aussicht gestellten Verkauf der Büchersammlung und den damit einhergehenden Erhalt des angegebenen Verkaufspreises den geforderten Betrag in Höhe von 41.000,00 € in fünf Teilbeträgen (viermal jeweils 8.999,00 € am 15.11., 17.11. 23.11. und 24.11.2023 und 5004,00 € am 20.11.2023) auf das Konto mit der IBAN: DE24 1001 0010 0073 9681 49, welches durch den Angeklagten I(…) geführt und die Zahlungseingänge verwaltet wurden. Da die Zahlungen in Teilbeträgen erfolgten, überwachte der Angeklagte V(…) den tatsächlichen Eingang der vollständigen Summe. In der Folge wurde den Geschädigten das Buch "René d' Anjou" übersandt wobei diesen erst zu diesem Zeitpunkt bewusst wurde, dass die Zahlung tatsächlich nicht der Hinterlegung einer Kaution, sondern entgegen der vorherigen ausdrücklichen Zusagen dem Erwerb eines weiteren Buches diente. Aufgrund der begründeten Verbindlichkeiten in Form der monatlichen Darlehensraten in Höhe von etwa 660,00 €, die bis zum 31.12.2030 gezahlt werden müssen, sind die Geschädigten nicht mehr in der Lage ihren Lebensunterhalt allein durch ihre Rente zu bestreiten und waren trotz ihres Alters zur Aufnahme von Nebenjobs gezwungen. 16. (ursprünglicher Fall 21 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung suchte der Angeklagte V(…), welcher sich als "Herr G(…)" vorstellte, am 11.11.2023 gegen 11.00 Uhr die 1960 und 1959 geborenen Geschädigten P(…) und J(…) L(…) an ihrer Wohnanschrift in der W(…)straße (…), (…) M(…) auf. Nachdem die Geschädigten mitteilten, aufgrund vorangegangener Bücherkäufe laufende Kredite bedienen zu müssen, bot der Angeklagte entsprechend des Tatplans diesen wahrheitswidrig eine Umschuldung an, um die laufenden Raten in einer einzigen Rate zusammenzufassen. Tatsächlich beabsichtigte dieser jedoch die Geschädigten zu Zahlungen zu veranlassen, wobei die Gelder nicht der Bedienung der Kreditraten dienen, sondern an das Konto der B(…)GmbH überwiesen und somit letztlich durch die beiden Angeklagten und den gesondert Verfolgten H(…) vereinnahmt werden sollten. Darüber hinaus behauptete der Angeklagte entsprechend des Tatplans wahrheitswidrig, die Eheleute L(…) bei dem gewünschten Verkauf ihrer Büchersammlung zu unterstützen und, dass ein - tatsächlich nicht existenter - Käufer zur Zahlung eines Kaufpreises von 136.000 € bereit sei, und veranlasste hierdurch die Geschädigten zur Unterzeichnung eines Vertragsformulars, nach welchem für die Beauftragung der B(…)GmbH mit der Vermittlung des Bücherverkaufs ein Betrag in Höhe von 19.326,00 € fällig sei. Aufgrund fehlender Liquidität vermittelte der Angeklagte dem Geschädigten J(…) L(…) einen Kreditvertrag bei der S(…) Bank in Höhe von 16.146,10 €, welcher im Beisein des Angeklagten V(…) ein Video-Ident-Verfahren durchführte. Im Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Angeklagten überwiesen die Geschädigten nach Auszahlung des Kreditbetrages in der irrigen Erwartung des in Aussicht gestellten Verkaufs der Sammlung und den damit einhergehenden Erhalt des in Aussicht gestellten Verkaufspreises den geforderten Betrag in Höhe von 19.326,00 € in fünf Teilbeträgen (4.326,00 € am 13.11.2023, 5.000,00 am 17.11.2023 und 2 x 5.000,00 € am 20.11.2023) auf das Konto der B(…)GmbH, IBAN: DE24 1001 0010 0073 9681 49, welches durch den Angeklagten I(…) geführt und die Zahlungseingänge verwaltet wurden. Der tatsächliche Eingang der Zahlungen der Geschädigten wurde hierbei durch diesen überwacht und gegenüber dem Angeklagten V(…) bestätigt. 17. (ursprünglicher Fall 22 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung suchte der Angeklagte V(…) am 11.11.2023 zwischen 14:00 und 15:00 Uhr die 1938 geborene Geschädigte H(…) S(…) an ihrer Wohnanschrift am F(…) (…), (…) N(…) auf, wobei er sich als ein "Herr J(…) W(…)" ausgab und behauptete, diese bei dem gewünschten Verkauf ihrer Büchersammlung zu unterstützen und dass ein - tatsächlich nicht existenter - Käufer zur Zahlung eines Kaufpreises von 136.000,00 € für diese Büchersammlung bereit sei. Nach der Mitteilung der Geschädigten an den Angeklagten V(…) über eine noch offene Zahlungsforderung aus einem vorangegangenen Bücherkauf bei der Firma B(…) GmbH täuschte dieser vor der Geschädigten ein Telefongespräch mit dem Chef der Firma B(…) GmbH vor, in welchem er diesen vermeintlich dazu überredete, der Geschädigten im Falle einer sofortigen Begleichung der offenen Forderung die geforderten Verzugszinsen zu erlassen. Die Zahlung sollte hingegen auf das Konto der B(…)GmbH erfolgen, wobei der Angeklagte V(…) wahrheitswidrig vorgab, dass diese alle weiteren Modalitäten mit der B(…) GmbH regeln werde. Hierdurch veranlasste der Angeklagte die Geschädigte zur Unterzeichnung eines Vertragsformulars, nach welchem für die Beauftragung der B(…)GmbH ein Betrag in Höhe von 18.998,00 € fällig sei. Im Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Angeklagten V(…) überwies die Geschädigte in der irrigen Erwartung des in Aussicht gestellten Verkaufs der Sammlung und den damit einhergehenden Erhalt des angegebenen Verkaufspreises den geforderten Betrag in Höhe von 18.998,00 € in zwei Teilbeträgen, und zwar am 13.11.2023 in Höhe von 9.449,00 €, wobei der Angeklagte V(…) die Geschädigte hierfür selbst zur Bank fuhr, sowie am 16.11.2023 in Höhe weiterer 9.499,00 € jeweils auf das Konto der B(…)GmbH, IBAN: DE24 1001 0010 0073 9681 49, welches durch den Angeklagten I(…) geführt und durch den die Zahlungseingänge verwaltet wurden. Hierdurch entstand der Geschädigten S(…) ein entsprechender finanzieller Schaden. 18. (ursprünglicher Fall 23 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Am 14.11.2023 wurde die 1968 geborene Geschädigte I(…) G(…)-E(…) zunächst telefonisch durch eine unbekannte weibliche Person kontaktiert. Diese behauptete entsprechend des Tatplans wahrheitswidrig, dass ein Interessent die Büchersammlung der Geschädigten erwerben wolle und betonte zudem ausdrücklich - zur Zerstreuung von Zweifeln - dass kein weiteres Buch gekauft werden müsse. Sodann wurde ein Termin für den 16.11.2023 zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr vereinbart. In der Folge erschien zum besagten Termin eine unbekannte Person, welche sich als ein "Herr S(…) L(…)" von der B(…)GmbH vorstellte, an der Anschrift der Geschädigten in der S(…)straße (…), (…) B(…). Wahrheitswidrig behauptete die sich als "Herr S(…) L(…)" ausgebende Person - dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten und des gesondert Verfolgten Huynh - entsprechend, diese bei dem gewünschten Verkauf ihrer Büchersammlung zu unterstützen und insoweit, dass drei - tatsächlich nicht existente - Käufer zur Zahlung von Kaufpreisen zwischen 33.000,00 € und 42.000,00 € bereit seien, woraufhin sich die Geschädigte, im irrigen Glauben an die tatsächliche Gültigkeit der Angebote, für den Verkauf am 20.02.2024 zu einem Verkaufspreis von 42.000 € entschied. Zur Durchführung dieses - tatsächlich nicht stattfindenden - Verkaufs behauptete "Herr L(…)" bewusst wahrheitswidrig weiter, dass hierbei zunächst eine Kaution in Höhe von 10.000,00 € als Sicherheit hinterlegt werden müsse, und veranlasste die Geschädigte zur Unterzeichnung eines vorgefertigten Bestellformulars, nach welchem - entgegen der vorherigen telefonischen wahrheitswidrigen Behauptung - für den Erwerb des Werkes "Rene d'Anjou" bei der B(…)GmbH ein Betrag in Höhe von 10.000,00 € fällig sei. Hierbei war sich die Geschädigte zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung des Erwerbs des Buches nicht bewusst. Aufgrund fehlender Liquidität vermittelte "Herr L(…)" der Geschädigten einen Kredit, wobei dieser bei dem Video-Ident-Verfahren anwesend war. Nachdem der Kreditvertrag aus formellen Gründen zunächst nicht zustande kam, wurde auf die gleiche Weise ein Kredit in Höhe von 11.000 € bei der Sparkasse beantragt und genehmigt. Das unterzeichnete Bestellformular übersandte "Herr L(…)" zur Information und zum Nachweis der erfolgten Bestellung sowie zur weiteren Veranlassung an den Angeklagten V(…). Im Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen des "Herrn L(…)" überwies die Geschädigte nach Auszahlung des Kreditbetrages in der irrigen Erwartung an den, nach Hinterlegung der vermeintlichen Kaution, in Aussicht gestellten Verkauf der Sammlung und den damit einhergehenden Erhalt des angegebenen Verkaufspreises den geforderten Betrag in Höhe von 10.000,00 € auf das Konto der B(…)GmbH, IBAN: DE24 1001 0010 0073 9681 49, welches durch den Angeklagten I(…) geführt und die Zahlungseingänge verwaltet wurden. In der Folge wurde der Geschädigten das Buch "René d' Anjou" mit einer Rechnung in Höhe von 10.000,00 € übersandt, wobei dieser erst zu diesem Zeitpunkt bewusst wurde, dass die Zahlung tatsächlich nicht der Hinterlegung einer Kaution, sondern entgegen der vorherigen ausdrücklichen Zusagen dem Erwerb eines weiteren Buches diente. Der Geschädigten entstand hierdurch ein entsprechender finanzieller Schaden. Die monatlichen Kreditraten in Höhe von 183,22 € stellen für sie zudem eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung im täglichen Leben dar. 19. (ursprünglicher Fall 24 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Am 16.11.2023 gegen 11.00 Uhr erschien eine unbekannte Person, welche sich als ein "Herr L(…)" vorstellte, bei dem 1975 geborenen Geschädigten C(…) H(…) an seiner Anschrift in der S(…)-Straße (…), (…) B(…). Dem Tatplan entsprechend behauptete dieser wahrheitswidrig, den Geschädigten bei dem gewünschten Verkauf seiner Büchersammlung zu unterstützen und dass drei - tatsächlich nicht existente - Käufer bereit seien, wobei der erste zu einem Kauf im Januar 2024 zum Preis von 35.000,00 €, der zweite zu einem Kaufpreis von etwa 41.000,00 € und der dritte Interessent zu einem Erwerb am 20.02.2024 zu einem Kaufpreis von 45.000 € einwilligen würden. Nachdem der Geschädigte sich im irrigen Glauben an die Gültigkeit der Zusagen für das vermeintliche dritte Angebot entschied, behauptete der Vertreter "Herr L(…)" wahrheitswidrig weiter, dass hierfür eine Kaution in Höhe von 4.000,00 € zu hinterlegen und dafür ein Buch erworben werden müsse als Sicherheit, dass der Geschädigte nicht nachträglich vom Verkauf zurücktrete. Das besagte Buch bezeichnete der unbekannte Vertreter "Herr L(…)" dabei als "wertlos", da dieses nur "pro forma" erworben werden müsse und es vielmehr nur um die Zahlung der Kaution gehen würde. Hierdurch veranlasste er - dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten und des gesondert Verfolgten H(…) entsprechend - den Geschädigten zur Unterzeichnung des vorgefertigten Bestellformulars, nach welchem für den Erwerb des Werkes "René d' Anjou" bei der B(…)GmbH ein Betrag in Höhe von 4.000,00 € fällig sei. Das unterzeichnete Bestellformular übersandte "Herr L(…)" zur Information und Nachweis der erfolgten Bestellung sowie zur weiteren Veranlassung an den Angeklagten V(…). Im Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen des "Herrn L(…)" überwies der Geschädigte in der irrigen Erwartung an den, nach Hinterlegung der vermeintlichen Kaution, in Aussicht gestellten Verkauf der Sammlung und den damit einhergehenden Erhalt des angegebenen Verkaufspreises den geforderten Betrag in Höhe von 4.000,00 € auf das Konto mit der IBAN: DE24 1001 0010 0073 9681 49, welches durch den Angeklagten I(…) geführt und die Zahlungseingänge verwaltet wurden. Dem Geschädigten entstand hierdurch ein entsprechender finanzieller Schaden. Ein von dem Vertreter "Herr L(…)" angekündigter Termin zur Begutachtung der Bücher sowie der Verkauf der Sammlung fanden in der Folge – wie von den Angeklagten von Anfang an beabsichtigt – tatsächlich nicht statt. 20. (ursprünglicher Fall 25 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt am 17.11.2023 erschien eine unbekannte Person, welche sich als "Herr L(…)" von der B(…)GmbH vorstellte, bei dem 1933 geborenen Geschädigten Dr. G(…) S(…) an seiner Anschrift in der E(…)-Straße (…), (…) B(…). Unter der wahrheitswidrigen, dem Tatplan entsprechenden Behauptung, dass für die Büchersammlung des Geschädigten ein Verkaufspreis von 16.000,00 € erreicht werden könne, spiegelte "Herr L(…)" dem Geschädigten vor, dass Voraussetzung für den Verkauf der Büchersammlung der vorherige Erwerb des letzten Buches der Bücherreihe sei, wodurch er ihn zur Unterzeichnung eines unausgefüllten Bestellformulars über den Erwerb des Werkes "Giovanni Sercambi" veranlasste. Nach Unterschriftenleistung durch den Geschädigten S(…) füllte "Herr L(…)" das Bestellformular händisch aus, indem er den Kaufpreis, entgegen seiner wahrheitswidrigen Aussage, der Kaufpreis des Buches betrage 500,00 €, mit 12.800,00 € angab. Das unterzeichnete Bestellformular übersandte "Herr L(…)" zur Information und zum Nachweis der erfolgten Bestellung sowie zur weiteren Veranlassung an den Angeklagten V(…). Die Rechnungserstellung erfolgte sodann durch den Angeklagten I(…), welcher im Rahmen der ebenfalls von diesem vorgenommenen Vorbereitung des Versandes bemerkte, dass kein Buch "Giovanni Sercambi" mehr vorrätig war. Nach Rücksprache mit diesem beschloss der Angeklagte V(…) daraufhin, dass dem Geschädigten anstelle des bestellten - und vermeintlich für die Vollständigkeit der Sammlung fehlenden und für den Verkauf zwingend erforderlichen - Werkes "Giovanni Sercambi" stattdessen ein beliebiges anderes Buch übersandt werden sollte. Am 24.11.2023 erhielt der Geschädigte daraufhin zwei identische Bücher "René d' Anjou" sowie eine Rechnung über einen Gesamtbetrag in Höhe von 12.800,00 €, wodurch er erstmals Kenntnis vom dem geforderten, hingegen nicht vereinbarten Rechnungsbetrag erlangte. Aufgrund von Zweifeln an der Seriosität nahm der Geschädigte von der geforderten Zahlung Abstand, schickte die beiden - identischen - Bücher zurück und widerrief den Vertrag. 21. (ursprünglicher Fall 26 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Am 22.11.2023 zwischen 10:00 und 11:00 Uhr erschienen zwei unbekannte Personen, von welchen sich einer als ein "Herr S(…) L(…)", die andere Person sich gar nicht namentlich, hingegen beide als Vertreter der B(…)GmbH vorstellten, bei den Geschädigten K(…) und J(…) K(…), geboren 1941, an deren Anschrift R(…) (…), (…) G(…). Aufgrund der wahrheitswidrigen, dem Tatplan entsprechenden Behauptung, diese bei dem gewünschten Verkauf der vorhandenen Büchersammlung zu unterstützen und dass drei - tatsächlich nicht existente - Käufer bereit seien, zu drei möglichen Zeitpunkten ihre Büchersammlung zu kaufen, wobei der Verkauf spätestens Januar 2024 abgeschlossen sein soll, entschieden sich die Geschädigten - im Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der Angaben - für den Verkaufstermin am 18.01.2024 zu einem Verkaufspreis von ca. 150.000,00 €. Daraufhin behauptete der Vertreter "Herr L(…)" gegenüber dem Geschädigten K(…) wahrheitswidrig weiter, dass zur Absicherung des Verkaufs zunächst die Zahlung einer sogenannten "Betrugspräventionsgebühr" in Höhe von 13.860,00 € erforderlich sei, welche dieser nach erfolgreichem Verkauf zurückerhalten sollte. Hierdurch veranlasste er den Geschädigten zur Unterzeichnung eines vorgefertigten Bestellformulars, nach welchem für den Erwerb des Werkes "Pontificium Vaticinia" bei der B(…)GmbH ein Betrag in Höhe von 13.860,00 € fällig sei, unter der Vorspiegelung, die Bestätigung für die Zahlung der genannten Betrugspräventionsgebühr würde sich sodann in dem besagten Buch befinden. Im Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen des "Herrn L(…)" überwies der Geschädigte in der irrigen Erwartung an den, nach Erwerb des vermeintlich notwendigen Buches, in Aussicht gestellten Verkauf der Sammlung und den damit einhergehenden Erhalt des angegebenen Verkaufspreises den geforderten Betrag in Höhe von 13.860,00 € am 27.11.2023 auf das Bankkonto der A(…)GmbH i.G., IBAN: DE24 1001 0010 0073 9681 49, welches durch den Angeklagten I(…) geführt und die Zahlungseingänge verwaltet wurden. Dem Geschädigten entstand hierdurch ein entsprechender finanzieller Schaden. 22. (ursprünglicher Fall 27 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Am 30.11.2023 suchte der Angeklagte V(…), welcher sich als ein "Herr S(…) O(…) J(…)" von der B(…)GmbH vorstellte, den 1962 geborenen I(…) S(…) an seiner Anschrift in der S(…) Straße (…), (…) L(…) auf, wobei der 1994 geborene K(…) S(…), dessen Sohn, ebenfalls mit anwesend war. Dabei gab der Angeklagte dem gemeinsamen Tatplan und Bandeninteresse entsprechend bewusst wahrheitswidrig an, den Getäuschten I(…) S(…) bei dem gewünschten Verkauf seiner Büchersammlung zu unterstützen und dass dieser für seine Büchersammlung einen Verkaufspreis von 50.000,00 € erhalten könne. Zur Durchführung dieses - tatsächlich nicht stattfindenden - Verkaufs behauptete der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig weiter, dass hierbei zunächst eine Kaution in Höhe von 5.000,00 € gezahlt werden müsse, wobei die Kaution, im Falle, dass die Büchersammlung nicht innerhalb von 12 Monaten verkauft werde, vollständig zurückerstattet werde. Hierdurch veranlasste er den Getäuschten I(…) S(…) zur Unterzeichnung eines vorgefertigten Vertrages, nach welchem für die Beauftragung der B(…)GmbH ein Betrag von 5.000,00 € fällig sei. Im Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Angeklagten bat der Getäuschte I(…) S(…) den Geschädigten K(…) S(…) - in der irrigen Erwartung an den, nach Zahlung der vermeintlich erforderlichen Kaution, in Aussicht gestellten Verkauf der Sammlung und den damit einhergehenden Erhalt des angegebenen Verkaufspreises - den geforderten Betrag in Höhe von 5.000,00 € für ihn zu überweisen. Am 12.12.2023 überwies daraufhin der Geschädigte K(…) S(…) diesen Betrag auf das Konto der B(…)GmbH, IBAN DE24 1001 0010 0073 9681 49, welches durch den Angeklagten I(…) geführt und durch welchen die Zahlungseingänge verwaltet wurden. Der tatsächliche Eingang der Zahlung des Geschädigten wurde hierbei durch den Angeklagten I(…) auf Nachfrage des Angeklagten V(…) überprüft und bestätigt. Dem Geschädigten K(…) S(…) entstand hierdurch ein entsprechender finanzieller Schaden. 23. (ursprünglicher Fall 28 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im November 2023 erschien eine unbekannte Person, welche sich als "Herr L(…)" von der Firma B(…)vorstellte, bei den 1940 und 1939 geborenen Geschädigten K(…) und G(…) M(…) an ihrer Anschrift in der P(…)str(…),(…) B(…). Er gab entsprechend dem gemeinsamen Tatplan und Bandeninteresse bewusst wahrheitswidrig an, diese bei dem gewünschten Verkauf ihrer Büchersammlung zu unterstützen und dass drei - tatsächlich nicht existente - Käufer bereit seien einen Kaufpreis zwischen 35.000,00 und 49.000,00 € zu zahlen. Nachdem sich die Geschädigten für den schnellstmöglichen Verkauf in Höhe von 35.000,00 € entschieden hatten, behauptete der Vertreter "Herr L(…)" nach Betrachtung der Büchersammlung, dass Voraussetzung für den Verkauf die Zahlung einer Vorausgebühr in Höhe von 8.890,00 € sei, wodurch er den Geschädigten G(…) M(…) zur Unterzeichnung eines vorgefertigten Bestellformulars über den Erwerb des Werkes "Giovanni Sercambi" bei der B(…)GmbH zu einem Preis von 8.890,00 € veranlasste. Aufgrund fehlender Liquidität vermittelte "Herr L(…)" den Geschädigten einen Kredit in Höhe von 9.500,00 € bei der T(…)bank. Im Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen des "Herrn L(…)" überwiesen die Geschädigten nach Auszahlung des Kreditbetrages in der irrigen Erwartung an den, nach Erwerb des vermeintlich erforderlichen Werkes, in Aussicht gestellten Verkauf der Sammlung und den damit einhergehenden Erhalt des angegebenen Verkaufspreises den geforderten Betrag in Höhe von 8.890,00 € am 08.12.2023 auf das Konto B(…)GmbH, IBAN DE24 1001 0010 0073 9681 49, welches durch den Angeklagten I(…) geführt und die Zahlungseingänge verwaltet wurden. Der Versand der Bücher erfolgte sodann durch den Angeklagten I(…), welcher aufgrund von Problemen hinsichtlich der Verfügbarkeit des bestellten Buches mit dem Angeklagten V(…) Rücksprache hielt. Den Geschädigten entstand hierdurch ein entsprechender finanzieller Schaden. 24. (ursprünglicher Fall 29 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 2023 suchte der Angeklagte V(…), welcher sich als ein "Herr S(…) O(…) J(…)" vorstellte, den 1942 geborenen Geschädigten H(…)-W(…) K(…) an seiner Anschrift in der F(…)straße (…), (…) B(…) auf. Da dieser im Zusammenhang mit früheren Bücherkäufen Anzeige erstattet hatte, gab der Angeklagte entsprechend des Tatplans bewusst wahrheitswidrig an, diesen bei der Anzeigenerstattung und einer vermeintlichen anwaltlichen Vertretung zu unterstützen, damit dieser seine finanziellen Schäden aufgrund vorangegangener Büchergeschäfte in Höhe von über 120.000,00 € erstattet bekomme, was seitens des Angeklagten V(…) indes zu keiner Zeit beabsichtigt war. Unter diesem Vorwand nahm der Angeklagte V(…) zunächst alle noch bei dem Geschädigten vorhandenen Unterlagen betreffend die K(…) D(…) mit sich, wobei es ihm tatsächlich darauf ankam, diese einem möglichen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen und so nicht nur seine eigene Strafverfolgung, sondern auch die der gesondert verfolgten Verantwortlichen der K(…) D(…) zumindest zu erschweren, was er auch wollte. Darüber hinaus spiegelte der Angeklagte V(…) ebenfalls dem Tatplan entsprechend dem Geschädigten vor, dass für das anwaltliche Tätigwerden Kosten in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen seien, welche dieser auf ein litauisches Konto überweisen sollte. Da der Geschädigte eine Auslandsüberweisung ablehnte, veranlasste der Angeklagte diesen, um letztlich doch eine Zahlung zu erhalten, zur Aushändigung seines verfügbaren Barvermögens als Anzahlung, woraufhin der Geschädigte diesem in der irrigen Erwartung der anwaltlichen Unterstützung zur Rückerlangung seiner finanziellen Schäden vier Dosen mit Münzstücken in Höhe von insgesamt mindestens 1.919,00 €, welche im Rahmen der stattgefundenen Durchsuchungsmaßnahmen in der Wohnung des Angeklagten V(…) aufgefunden und dem Geschädigten inzwischen wieder übergeben wurden, sowie weitere 1.200,00 € in Form von Geldscheinen übergab. 25. (ursprünglicher Fall 30 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt um den 11.12.2023 kontaktierte eine unbekannte Person mit dem Pseudonym "Herr M(…) v(…) M(…)" telefonisch die 1942 geborene Geschädigte H(…) G(…) in ihrer Wohnung im R(…)weg (…),(…) W(…). Unter der wahrheitswidrigen, dem Tatplan entsprechenden Behauptung, diese bei dem gewünschten Verkauf ihrer Büchersammlung zu unterstützen und dass diese für ihre Büchersammlung einen Verkaufspreis von 22.000,00 € erhalten könne, veranlasste "Herr M(…) v(…) M(…)" die postalische Übersendung der Vertragsunterlagen, nach welchen für die Beauftragung der B(…)GmbH ein Betrag von 1.600,00 € fällig sei. Im Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen des "Herrn M(…) v(…) M(…)" und die vorgefertigten Angaben in dem Vertragsformular überwies die Geschädigte in der irrigen Erwartung des in Aussicht gestellten Verkaufs der Sammlung und den damit einhergehenden Erhalt des in Aussicht gestellten Verkaufspreises den geforderten Betrag in Höhe von 1.600,00 € am 20.12.2023 auf das litauische Revolut-Konto der B(…)GmbH, IBAN LT16 3250 0750 1848 0678, welches dem alleinigen Zugriff der Angeklagten V(…) und I(…) unterlag, die sämtliche Zahlungseingänge verwalteten. Der Geschädigten G(…) entstand hierdurch ein entsprechender finanzieller Schaden. 26. (ursprünglicher Fall 31 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt am 11.12.2023 erschienen drei unbekannte Personen, welche sich als Vertreter der B(…)GmbH vorstellten, bei dem 1937 geborenen Geschädigten D(…) S(…) an seiner Wohnanschrift in der S(…)straße (…), (…) B(…). Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan und Bandeninteresse behaupteten sie wahrheitswidrig, diesen bei dem gewünschten Verkauf seiner Büchersammlung zu unterstützen und dass ein - tatsächlich nicht existenter - Käufer aus der S(…) zur Zahlung eines Kaufpreises von 160.000,00 € bereit sei. Zur Durchführung dieses - tatsächlich nicht stattfindenden - Verkaufs behaupteten die drei unbekannten Personen bewusst wahrheitswidrig weiter, dass eine Zertifizierung der Bücher und hierfür Kosten in Höhe von 2.000,00 € erforderlich seien. Hierdurch veranlassten sie den Geschädigten zur Unterzeichnung eines vorgefertigten Vertrages, nach welchem für die Beauftragung der B(…)GmbH ein Betrag von 2.000,00 € fällig sei. Im Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen der drei unbekannten Personen überwies der Geschädigte in der irrigen Erwartung an den, nach der tatsächlich nicht erforderlichen Zertifizierung, in Aussicht gestellten Verkauf der Sammlung und den damit einhergehenden Erhalt des in Aussicht gestellten Verkaufspreises den geforderten Betrag in Höhe 2.000,00 € am 22.12.2023 auf das litauische Revolut-Konto der B(…)GmbH, IBAN LT16 3250 0750 1848 0678, welches dem alleinigen Zugriff der Angeklagten V(…) und I(…) unterlag und sämtliche Zahlungseingänge von diesen verwaltet wurden. 27. (ursprünglicher Fall 32 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, kurz vor dem 19.12.2023, erschien eine unbekannte Person bei der 1943 geborenen Geschädigten K(…) G(…) an ihrer Anschrift in der H(…)straße (…), (…) M(…). Dabei gab die unbekannte Person dem gemeinsamen Tatplan und Bandeninteresse entsprechend bewusst wahrheitswidrig an, diese bei dem gewünschten Verkauf ihrer Büchersammlung zu unterstützen und, dass ein - tatsächlich nicht existenter - Käufer aus Hamburg zur Zahlung eines Kaufpreises von 93.000,00 € bereit sei. Zur Durchführung dieses - tatsächlich nicht stattfindenden - Verkaufs behauptete die unbekannte Person dem Tatplan entsprechend bewusst wahrheitswidrig weiter, dass hierbei zunächst Spesen zur Suche nach Kaufinteressenten in Höhe von 1.940,00 € zu zahlen seien, wodurch sie die Geschädigte zur Unterzeichnung eines vorgefertigten Vertragsformulars, nach welchem für die Beauftragung der B(…)GmbH ein Betrag in Höhe von 1.940,00 € fällig sei, veranlasste. Im Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen der unbekannten Person überwies die Geschädigte in der irrigen Erwartung an den, nach Zahlung der tatsächlich nicht erforderlichen Spesen, in Aussicht gestellten Verkauf der Sammlung und den damit einhergehenden Erhalt des angegebenen Verkaufspreises den geforderten Betrag in Höhe 1.940,00 € auf das litauische Revolut-Konto der B(…)GmbH, IBAN LT16 3250 0750 1848 0678, auf welchem der Betrag am 19.12.2023 einging und welches dem alleinigen Zugriff der Angeklagten V(…) und I(…) unterlag und sämtliche Zahlungseingänge von diesen verwaltet wurden. Die unbekannte Person informierte den Angeklagten V(…) über den Vertragsabschluss durch Übersendung des unterschriebenen Vertragsformulars, welcher wiederum den Angeklagten I(…) hierüber durch Übersendung in Kenntnis setzte. 28. (ursprünglicher Fall 33 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Am 19.12.2023 gegen 16:00 Uhr erschien der Angeklagte V(…), welcher unter dem Pseudonym "S(…) J(…)" agierte und angab, für die B(…)GmbH tätig zu sein, bei der 1952 geborenen Geschädigten S(…) S(…) an ihrer Anschrift im D(…)Viertel (…), (…) S(…). Unter der wahrheitswidrigen, dem Tatplan entsprechenden Behauptung, diese bei bestehenden Schwierigkeiten bezüglich offener Zahlungen für vorangegangene, durch Vertreter der V(…)GmbH durchgeführte betrügerische Bücherverkäufe zu unterstützen, täuschte dieser vier Telefongespräche mit einem vermeintlichen Mitarbeiter der V(…) GmbH vor. Tatsächlich handelte es sich bei dem Gesprächspartner um den gesondert Verfolgten H(…)welcher den Angeklagten V(…) auf diese Weise bei der Tat unterstützte, sich ansonsten jedoch überwiegend schweigend verhielt. Im Anschluss an das fingierte Telefonat behauptete der Angeklagte V(…) gegenüber der Geschädigten S(…) wahrheitswidrig, eine für diese günstige Vereinbarung getroffen zu haben, wonach sie jedoch umgehend 7.500,00 € zahlen müsse. Hierfür füllte der Angeklagte V(…) einen Überweisungsträger aus, mit welchem 7.500,00 € auf das litauische Revolut-Konto, welches dem Tatplan entsprechend dem alleinigen Zugriff der Angeklagten V(…) und I(…) unterlag, überwiesen werden sollten. Im Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der Angaben des Angeklagten V(…) reichte die Geschädigte den von ihr unterschriebenen Überweisungsträger am 20.12.2023 gegen 9:00 Uhr bei der Sparkasse ein und setzte den Angeklagten V(…) hierüber telefonisch in Kenntnis. Allein durch das rechtzeitige Eingreifen der Polizeibeamten konnte die Ausführung des Auftrages verhindert werden, so dass der Geschädigten hierdurch kein finanzieller Schaden entstand. 29. (ursprünglicher Fall 34 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am 19.12.2023 suchte der Angeklagte V(…) unter dem Pseudonym "Herr S(…) O(…) J(…)" die 1942 geborene Geschädigte R(…) B(…) an ihrer Anschrift in der B(…) Straße (…), (…) T(…) auf. Unter der wahrheitswidrigen, dem Tatplan entsprechenden Behauptung, diese bei dem gewünschten Verkauf ihrer Büchersammlung zu unterstützen und dass ein Kaufangebot in Höhe von 140.000,00 € bestehe, veranlasste er die Geschädigte zur Unterzeichnung eines vorgefertigten Vertragsformulars, nach welchem für die Beauftragung der B(…)GmbH ein Betrag von 1.400,00 € fällig sei. Erst nach erfolgter Unterzeichnung sichtete der Angeklagte V(…) die Büchersammlung und stellte eine vermeintliche Unvollständigkeit der Sammlung fest. Trotz des durch den Angeklagten aufgebauten Druckes, wonach ein Verkauf ohne vorherigen Erwerb des vermeintlich noch fehlenden Buches zu einem Preis von 16.000,00 € nicht zustande kommen würde, lehnte die Geschädigte dies ab. Trotz des erneuten telefonischen Kontaktversuchs des Angeklagten mit der Geschädigten, um diese zur Zahlung von 7.000,00 € für eine angebliche von dem - tatsächlich nicht existenten - Käufer geforderte Kaution als Sicherheit zu erhalten, lehnte auch dies die Geschädigte ab. Zu einer Zahlung des geforderten Betrages in Höhe von 1.400,00 €, die auf das litauische Revolut-Konto mit der IBAN LT16 3250 0750 1848 0678, welches dem Tatplan entsprechend dem alleinigen Zugriff der Angeklagten V(…) und I(…) unterlag, erfolgen sollte, kam es demzufolge letztlich nicht. 30. (ursprünglicher Fall 35 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt am 19.12.2023 suchte der Angeklagte V(…), welcher als ein "Herr J(…)" von Bücherregister vorstellig wurde, die 1959 geborene Geschädigte C(…) H(…) an ihrer Anschrift A(…)see (…), (…) P(…) auf. Dem Tatplan entsprechend behauptete der Angeklagte wahrheitswidrig, diese bei dem gewünschten Verkauf ihrer Büchersammlung zu unterstützen und dass ein - tatsächlich nicht existenter - Käufer zur Zahlung eines Kaufpreises von 50.000,00 € für die Büchersammlung bereit sei. Zur Durchführung dieses - tatsächlich nicht stattfindenden - Verkaufs behauptete der Angeklagte V(…) bewusst wahrheitswidrig weiter, dass hierbei zunächst eine Kaution zu hinterlegen sei. Im Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Angeklagten übergab die Geschädigte in der irrigen Erwartung an den, nach Hinterlegung der vermeintlichen Kaution, in Aussicht gestellten Verkauf der Sammlung und den damit einhergehenden Erhalt des angegebenen Verkaufspreises dem Angeklagten einen als Notgroschen dienenden Bargeldbetrag in Höhe von 1.000,00 €, wodurch ihr ein entsprechender Schaden entstand. Für die Überweisung des angeblichen Verkaufserlöses gab der Angeklagte V(…) gegenüber der Geschädigten an, dass er auf ihren Namen ein Konto eröffnen müsse. Sodann fotografierte er sowohl die Geschädigte selbst als auch ihren Ausweis und eröffnete auf ihren Namen sowohl ein Konto bei der R(…) Bank, IBAN LT92 3250 0135 2694 3584 als auch bei der W(…) Bank, IBAN BE34 9678 3996 4590. Auf letztes überwies die Geschädigte 20,00 €, welche am 19.12.2023 eingingen. 31. (ursprünglicher Fall 36 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Nachdem bereits am 13.10.2023 zwei unbekannte Personen, von welchen sich einer als "Gutachter" ausgab, bei den Geschädigten S(…) und B(…) N(…) an ihrer Anschrift am A(…) (…), (…) Z(…) erschienen waren und unter der entsprechend des Tatplans wahrheitswidrigen Behauptung der Erforderlichkeit einer Registrierung der Büchersammlung einen Betrag in Höhe von 6.000,00 € gefordert hatten, suchte der Angeklagte V(…) die Geschädigten in Fortführung dieser Tat - jedoch aufgrund eines neuen Tatentschlusses - am 19.12.2023 ebenfalls auf. Hierbei gab dieser sich als ein "Herr J(…)" aus. Dem Tatplan entsprechend behauptete der Angeklagte wahrheitswidrig, dass ein - tatsächlich nicht existenter - Käufer zur Zahlung eines Kaufpreises zwischen 140.000,00 € und 180.000,00 € bereit sei. Zur Durchführung des - tatsächlich nicht stattfindenden - Verkaufs gab der Angeklagte V(…) weiterhin bewusst wahrheitswidrig an, dass eine Sicherheit für den Verkauf in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen sei. Da die Geschädigten nicht über die geforderten Gelder verfügten, forderte der Angeklagte V(…), um letztlich doch eine Zahlung von den Geschädigten zu erhalten, mit Nachdruck und unter der Drohung einer Sperrung ihres Bankkontos die Herausgabe ihrer Kreditkarte. Unter dem Eindruck dieser Drohung, die die zuvor erfolgte Täuschung der Geschädigten nicht lediglich verstärkte, sondern selbständig neben diese trat, was dem Angeklagten V(…) auch bewusst war, übergab der Geschädigte B(…) N(…) dem Angeklagten V(…) seine Kreditkarte und den zugehörigen PIN. Dieser begab sich daraufhin zu einem Bankautomaten in Angermünde und hob mittels der Kreditkarte 1.000,00 € in bar vom Konto der Geschädigten ab, um diese für sich zu behalten. Den Geschädigten entstand hierdurch ein entsprechender finanzieller Schaden. Eine Rückgabe der Kreditkarte an die Geschädigten erfolgte nicht. 32. (ursprünglicher Fall 37 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am 10.01.2024 erschien der gesondert Verfolgte H(…) unter dem Pseudonym "Herr S(…)" im Auftrag von "Bücherregister" bei der 1939 geborenen Geschädigten E(…) M(…) in der K(…)-Allee (…), (…) P(…). Dem Tatplan entsprechend behauptete der gesondert Verfolgte H(…) wahrheitswidrig, diese bei dem gewünschten Verkauf ihrer Büchersammlung zu unterstützen und dass ein - tatsächlich nicht existenter – Herr J(…) Z(…) aus Z(…) zur Zahlung eines Kaufpreises von 63.230,00 € für ihre Büchersammlung bereit sei. Zur Durchführung dieses - tatsächlich nicht stattfindenden - Verkaufs behauptete der gesondert Verfolgte H(…) weiterhin wahrheitswidrig, dass vorab eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 35% zu zahlen sei, welche die Geschädigte jedoch nach Vertragsabschluss zurückerstattet bekommen würde. Da die Geschädigte den geforderten Betrag nicht aufbringen konnte, fingierte der gesondert Verfolgte H(…) zunächst ein Telefongespräch, mit welchem er zur Vertrauensbildung gegenüber der Geschädigten den Anschein erwecken wollte, dieser helfen zu wollen und eine Möglichkeit zu suchen, seitens der Firma in Vorkasse zu gehen. Tatsächlicher Gesprächspartner war hingegen der Angeklagte V(…), welcher den gesondert Verfolgten H(…) aufforderte in Erfahrung zu bringen, welchen Geldbetrag die Geschädigte denn aufbringen könne. Aufgrund mangelnder Liquidität veranlasste der gesondert Verfolgte H(…) die derart getäuschte Geschädigte zur Unterzeichnung eines Kreditantrages bei der D(…) Bank. Aufgrund sodann aufgetretener Zweifel reichte die Geschädigte die angeforderten Unterlagen jedoch nicht ein, so dass der Darlehensvertrag nicht zustande kam. Auch die geforderte Vermittlungsgebühr in Höhe von 22.000,00 € zahlte die Geschädigte in der Folge nicht. In allen Fällen kam es in der Folge zu einem tatsächlichen Verkauf der Büchersammlungen sowie auch nur zu Tätigkeiten zu dessen Vorbereitung - wie den Angeklagten V(…) und I(…) sowie dem gesondert Verfolgten H(…) jeweils von Anfang an bewusst und von diesen auch gewollt war – nicht. Die - jeweils voll schuldfähigen - Angeklagten waren sich bei allen Taten jeweils der Unwahrheit der vorgespiegelten Tatsachen, des hierdurch bei den Geschädigten hervorgerufenen Irrtums, der irrtumsbedingt erfolgten Vermögensverfügung und des insoweit verursachten Vermögensschadens bewusst und wollten diese auch; sie handelten jeweils mit Bereicherungsabsicht und im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit des angestrebten Vermögensvorteils und waren sich jeweils der Gewerbsmäßigkeit und - in den festgestellten Fällen ab Ziffern II. 12. - der Bandenmäßigkeit ihres Handelns bewusst. Der Angeklagte I(…) erlangte aus den Taten einen Betrag in Höhe von 14.123,60 €, welcher der an ihn geflossenen Vergütung in Höhe von 10% aus dem Betrag von 141.236,00 € - der sich aus den festgestellten, ihm zur Last gelegten Taten ergibt - entspricht. Der Angeklagte V(…) erlangte aus den festgestellten, ihm zur Last gelegten Taten einen Betrag in Höhe von 447.040,00 €, insoweit gesamtschuldnerisch haftend mit dem gesondert Verfolgten H(…) in Höhe von 130.576,00 €. Der Angeklagte I(…) überwies vom Konto mit der IBAN DE24 1001 0010 0073 9681 49 durch drei Überweisungen insgesamt 84.699,67 €, und zwar am 29.11.2023 in Höhe von 30.000,00 €, am 30.11.2023 in Höhe von 28.500,00 € und am 05.12.2023 in Höhe von 26.199,67 €, auf das Konto der M(…)GmbH mit der IBAN DE18 7002 0270 0040 1278 44. Diese Beträge resultieren unmittelbar aus den vorangegangenen Zahlungen der Geschädigten S(…) und B(…) N(…) (3.950,00 € am 07.11.2023, Fall II. 13.), H(…) G(…) S(…) (949,00 € und 8.500,00 € vom 13.11.2023, Fall II. 17.), P(…) L(…) (4.326,00 € am 13.11.2023, Fall II. 16.), B(…) und B(…) W(…) (9.722,00 € am 13.11.2023, Fall II. 14.), B(…) und V(…) A(…) (8.999,00 € am 15.11.2023, Fall II. 15.), H(…) G(…) S(…) (9.499,00 € am 15.11.2023, Fall II. 17.), B(…) und V(…) A(…) (8.999,00 € am 17.11.2023, Fall II. 15.), J(…) L(…) (5.000,00 € am 17.11.2023, Fall II. 16.), B(…) und V(…) A(…) (5.004,00 € am 20.11.2023, Fall II. 15.), I(…) G(…)-E(…) (10.000,00 € am 20.11.2023, Fall II. 18.), J(…) L(…) (2 x 5.000,00 € jeweils am 20.11.2023, Fall II. 16.), B(…) und V(…) A(…) (8.999,00 € am 23.11.2023, Fall II. 15.), B(…) und V(…) A(…) (8.999,00 € am 24.11.2023, Fall II. 15.), J(…) und K(…) K(…) (13.860,00 € vom 27.11.2023, Fall II. 21.) und C(…) H(…) (4.000,00 € am 28.11.2023, Fall II. 19.) auf das Konto der B(…)GmbH mit der IBAN DE24 1001 0010 0073 9681 49. Die Erbringung zu vergütender Arbeits- und anderer Leistungen durch die M(…) GmbH - eine Baufirma - für die B(…) GmbH lag diesen Zahlungen jeweils nicht zugrunde III. 1. Die Feststellungen der Kammer zum Lebenslauf, zu den persönlichen Verhältnissen sowie den nicht gegebenen strafrechtlichen Vorahndungen der beiden Angeklagten beruhen auf deren glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung sowie auf der Verlesung der beiden Bundeszentralregisterauszüge vom 30.01.2025. 2. Die Feststellungen der Kammer zur Sache beruhen im Wesentlichen auf den Einlassungen der beiden Angeklagten sowie den nachfolgend im Einzelnen dargestellten Beweismitteln. 2.1. (Einlassung I(…)) Der Angeklagte I(…) der sich im Ermittlungsverfahren zuvor zur Sache nicht eingelassen hatte, hat über seine Verteidiger die nachfolgende schriftliche Erklärung abgegeben, diese als vollinhaltlich richtig bestätigt und - Nachfragen der Verfahrensbeteiligten ausdrücklich zulassend - sich insoweit wie folgt eingelassen: "Einlassung: Zu denen Taten, die mir zur Last gelegt werden, möchte ich mich im Folgenden gerne äußern. Die Tatvorwürfe treffen, soweit sie noch Gegenstand des Verfahrens sind, zu. Herr V(…), den ich schon davor kannte, kam nach meiner Erinnerung im März 2023 auf mich zu. Er wollte sich mit seinem Bekannten H(…) im Bereich der "Faksimile"-Verkäufe selbstständig machen. Das sind originalgetreue Nachbildungen historischer Bücher, die zu hohen Preisen verkauft werden. Zuvor war er meiner Kenntnis nach in diesem Bereich nur als Handelsvertreter für andere tätig gewesen. Er fragte mich, ob ich die beiden bei der dafür nötigen Infrastruktur, sprich etwa Firmengründung und Kontenverwaltung, unterstützen könne. Ich stimmte zu. Die Vergütung sollte nach meiner Erinnerung in etwa 10 % der durch die Kunden überwiesenen Gelder betragen. Ich habe - in Absprache mit den Herren V(…) und H(…) - dann Ende März 2023 die B(…) GmbH gegründet. Bei der Gründung firmierte die Gesellschaft noch unter dem Namen "A(…) GmbH". Als Geschäftsführer habe ich Herr M(…) J(…) eingesetzt. Das ist ein Litauer, den ich über Kontakte kenne. Beim Notartermin war ich dabei und habe als Übersetzter fungiert. Firmenadresse war die Q(…)straße (…) in B(…). Ein Teil des Grundstücks gehört meiner Ehefrau. Sie hat mit den Geschäften aber gar nichts zu tun. Ich habe diese Adresse nur gewählt, damit ich dort die Post abholen kann. Im Frühsommer 2023 habe ich mit Herrn J(…) auch ein Konto bei der Postbank eröffnet. Dabei handelt es sich um das verfahrensgegenständliche Konto mit der IBAN DE24 1001 0010 0073 9681 49. Die Bankkarten wurden mir zugeschickt, ich hatte auch Zugang zum Online-Banking. Später, schon im September 2023, habe ich auf die B(…)GmbH auch ein Konto bei der R(…)-Bank eröffnet (LT16 3250 0750 1848 0678). Auch darauf hatte ich Zugriff. Ab September 2023 wurde die B(…) GmbH dann auch gegenüber den Kunden tätig. Um die Termine mit den Kunden hat sich meiner Kenntnis nach hauptsächlich Herr V(…) gekümmert. Wie insoweit die genaue Arbeitsaufteilung der weiteren Beteiligten aussah, kann ich nicht sagen. Ich habe zumeist mit Herrn V(…) Kontakt gehabt. Daher weiß ich auch nicht im Detail, welche Vertreter noch für die B(…) GmbH tätig waren und unter welchem Pseudonym diese auftraten. Dies war für meine Tätigkeit nicht relevant. Ich habe mich hauptsächlich mit der Kontenverwaltung befasst. Dies bedeutet, ich habe immer geschaut, ob Gelder von Kunden auf den Konten der B(…) GmbH, auf die ich Zugriff hatte, eingingen und diese dann weitergeleitet. Ich habe nach meiner Erinnerung fast täglich mit Herrn V(…) telefoniert. Er fragte mich, ob ein bestimmter Betrag von einem bestimmten Kunden eingegangen ist. Ich habe dann das Online-Banking gecheckt. Weiter hat er und teilweise auch andere Vertreter mir — per Telegram-Chat oder auf die E-Mail-Adresse der B(…) GmbH, zu der ich Zugang hatte — die Bestellformulare geschickt, die die Kunden bei den Vertreterbesuchen unterzeichnet hatten. Passend zu diesen Bestellformularen habe ich dann entsprechende Rechnungen für die Kunden erstellt oder die bestellten Faksimiles verschickt. Nach meiner Erinnerung waren das noch Restbestände, die Herr V(…) aus seiner vorherigen Tätigkeit hatte. Wir mussten für die B(…) GmbH jedenfalls keine neuen Bücher bestellen. Mit Herrn V(…) habe ich auch die Weiterleitung der eingegangenen Gelder besprochen. Größtenteils gingen sie an die M(…)GmbH. Von dort wurden sie dann weiterverteilt. Damit war ich aber nicht näher befasst. Die M(…)GmbH war nach meiner Erinnerung ein Kontakt aus dem Umfeld von Herrn V(…). Ich habe, wie vereinbart, 10% der eingegangenen Gelder erhalten. Dies lief über Überweisungen vom Konto der B(…)GmbH an den Geschäftsführer J(…), wobei er einen Teil der Gelder für seine Tätigkeit als Geschäftsführer behalten durfte. Das waren vielleicht 1.000 € bis 2.000 € im Monat. Der in der Anklageschrift genannte Betrag von ca. 15.000 €, die mir zugeflossen sein sollen, dürfte hinkommen. Insgesamt war die B(…)GmbH wirtschaftlich wohl weniger erfolgreich als von uns erhofft. Entsprechend meines geschilderten Aufgabenfeldes war ich bei allen der mir vorgeworfenen Taten naturgemäß nicht selbst vor Ort. Den genauen Inhalt der Verkaufsgespräche zwischen Kunden und Vertretern kannte ich daher nicht. Ich weiß aber, dass es sich bei den Kunden um zumeist ältere Personen handelte, die schon in den 90er Jahren Büchersammlungen bei Vertretern von Bertelsmann gekauft hatten. Mir war in allen diesen Fällen auch zumindest dem Grunde nach bewusst, dass den Kunden die Existenz eines angeblichen — tatsächlich aber nicht existierenden - Kaufinteressenten für ihre Sammlungen vorgespiegelt wurde und die Kunden damit zur Bestellung weiterer Bücher oder, wie in den überwiegenden Fällen, der Zahlung einer Kaution oder Vermittlungsgebühr verleitet wurden. Mir war ebenfalls bewusst, dass es nicht zu dem von den Kunden angestrebten lukrativen Verkauf der Buchsammlung kommen würde und mithin den Kunden für ihre - in Erwartung dieses konkret in Aussicht gestellten Verkaufs geleisteten - Zahlungen keine adäquate Gegenleistung zufließen wird. Mein Tatbeitrag bestand in diesen Fällen im Wesentlichen darin, dass ich die Zahlungseingänge der Kunden auf den von mir eingerichteten und kontrollierten Konten überwachte und diese Herrn V(…) mitteilte. Auf diese Weise war ich über alle Fälle im Bilde. In einigen Fällen übersandte ich den Kunden auch eine Rechnung (vgl. Etwa Fall 17) oder die Vermeintlich bestellten Bücher (vgl. Etwa Fälle 25 oder 28). Meine Taten bereue ich sehr. Mir war auch schon im Tatzeitraum bewusst, dass wir etwas Unrechtes tun. Ich konnte das aber immer ganz gut wegschieben, weil ich eben selbst nicht vor Ort war und die Kunden selbst nicht erlebt habe. Durch die Aktenlektüre in der Haft wurde mir dann aber erstmals so wirklich klar, wie viel die Kunden, die ja oft schon älter waren, verloren haben — sowohl an Geld als auch insbesondere an Vertrauen. Dies tut mir sehr leid und dafür möchte ich die Verantwortung übernehmen. Die Untersuchungshaft, die jetzt seit über 13 Monaten andauert, war ein ziemlicher Einschnitt für mich. Ich bin Mitte 50 und war zuvor weder in Haft noch stand ich überhaupt mal vor Gericht. Am schwierigsten war für mich, dass ich von meiner Familie getrennt war. Mit meiner Ehefrau bin ich seit 25 Jahren zusammen und seit über 20 Jahren verheiratet. Bei meiner Mutter, Jahrgang 1948, ist der Status der Schwerbehinderung festgestellt. Bis zu meiner Verhaftung habe ich sie täglich gepflegt. Umso schwieriger war es für mich, dass ich mich nicht um sie kümmern konnte. Ihr Zustand hat sich im letzten Jahr massiv verschlechtert. Wenn ich aus der Haft entlassen werde, will ich daher für meine Familie da sein. Ich freue mich auf meine Töchter und mein Enkelkind. Im "Buchgeschäft" oder sonst irgendwie im Vertrieb werde ich nicht mehr tätig sein. Ich werde stattdessen in der Firma meines Cousins in P(…) arbeiten. Das ist schon abgesprochen. Die Firma vermietet Mobiliar, Gläser, Geschirr und Besteck für Großveranstaltungen. ..." 2.2. (Einlassung V(…)) Der Angeklagte V(…)der sich im Verfahren zuvor zur Sache nicht eingelassen hatte, hat über seine Verteidiger die nachfolgende Erklärung abgegeben, diese als vollinhaltlich richtig bestätigt und sich - Nachfragen der Verfahrensbeteiligten ausdrücklich zulassend - insoweit wie folgt eingelassen: "Einlassung des Angeklagten J(…) V(…) Ich weiß, warum ich hier bin und was mir die Staatsanwaltschaft vorwirft. Ich möchte hier ein umfassendes Geständnis, bezüglich aller Taten die mir die Staatsanwaltschaft Gera in der Anklageschrift vom 17.10.2024 zur Last legt, ablegen. Mein Name ist J(…) V(…). Ich bin am 11.06.1995 in B(…) geboren worden. Zu meinen persönlichen Verhältnissen bin ich bereit dem Gericht alle Fragen zu beantworten. Es ist fällt mir einerseits schwer, ist mir andererseits aber auch besonders wichtig, hier heute "reinen Tisch" zu machen. Schwer fällt es mir vor allem, weil alle mit anhören müssen, was ich in den vergangenen Jahren für Straftaten begangen habe und das Ganze dann auch wieder in der Presse berichtet wird und mein ganzer Freundes- und Familienkreis davon erfährt. Bereits nach dem Prozessauftakt war mein Gesicht unverpixelt im Fernsehen zu sehen und bei meinem Vornamen der dazu genannt wurde, wusste natürlich jeder gleich Bescheid, dass ich der Angeklagte bin. Andererseits ist es mir jedoch auch sehr wichtig zu zeigen, dass ich dazu stehe und etwas verändern will. Zu den Taten, die mir die Staatsanwaltschaft vorwirft, kann ich folgendes sagen: Es ist zutreffend, dass ich ab April 2021 den Entschluss gefasst habe, fortwährend Betrugstaten zu begehen. Die Masche war immer ähnlich, auch wenn es bei einigen Taten kleinere Abweichungen gab. So wurden teilweise immer andere falsche Namen verwendet oder verschiedene Legenden erzählt. Die Grundidee, die ich mir nicht ausgedacht hatte, war, dass durch den Verkauf von Faksimiles eine erhebliche dauerhafte Einnahmequelle geschaffen werden sollte. Es war geplant, Menschen, die in der Vergangenheit, also in der 90er Jahren, Büchersammlungen der Firma B(…) gekauft hatten, zu kontaktieren, und diesen vorzutäuschen, dass es einen tatsächlich nicht existenten solventen Kaufinteressenten für die Büchersammlung geben würde. Für die Kontaktierung der vermeintlich interessierten und tatsächlich nicht existenten Käufer und die Geschäftsabwicklung wurden sodann erhebliche Kautionen oder sonstige Honorare aufgerufen. Teilweise wurden auch überteuerte Ergänzungsbände für eine vermeintlich erforderliche Vervollständigung der Sammlung angeboten und teilweise auch verkauft. Die meisten Opfer waren im fortgeschrittenen Rentenalter. Die Informationen aus der B(…) Datenbank wurden mir jeweils zur Verfügung gestellt. Ich bin als Vertriebsperson für verschiedene Firmen - so die G(…)V(…) und K(…) D(…) aufgetreten. Mir war stets bewusst, dass es tatsächlich in keinem der Fälle zu einem tatsächlichen lukrativen Verkauf der Büchersammlungen kommen konnte und auch nie gekommen ist. 6. Am 21.09.2022 trat ich als ein Herr G(…) für die K(…) D(…) auf und täuschte ich der Familie G(…) aus B(…) einen solventen Käufer aus der S(…) vor, der die Sammlung für 214.000,- € erwerben würde. Hierfür wurde für die Vermittlung ein Betrag von 28.424,- € an Gebühren vereinbart. Die Summe wurde durch Darlehen finanziert. Das Geld wurde durch Überweisung gezahlt. Ein Verkauf der Sammlung erfolgte nie. 7. Am 05.10.2022 war ich bei der geschädigten Familie L(…) in H(…) als "Herr J(…) G(…)" auf. Wiederum wurde ein interessierter Käufer aus der S(…) vorgegaukelt, der für die Büchersammlung 467.000,- € zahlen würde. Diesmal wurde ein Honorar von 89.000,- € vereinbart. Das Geld wurde durch Überweisung in mehreren Tranchen gezahlt. Ein Verkauf der Sammlung erfolgte nie. 8. Am 14.10.2022 trat ich bei der geschädigten Familie M(…) in A(…) für die Firma "K(…)" als ein Herr G(…) auf. Ich täuschte 3 Kaufinteressenten und einen Verkauf für 117.000,- € vor. Eine vermeintlich als Sicherheit zu leistende Kaution in Höhe von 20.000,- € wurde über ein Darlehen finanziert und überwiesen. Ein Verkauf der Sammlung erfolgte im Anschluss nicht 9. Zwischen dem 14.10. - 27.10.2022 kontaktierte ich die Familie W(…) als ein "Herr W(…)"" für die "K(…) ‘" und täuschte ein Kaufangebot über 147.000,- € vor. Die für die Aufwendungen vereinbarten 5.000,- € wurden gezahlt und überwiesen. Die Sammlung wurde niemals verkauft. 10. Am 18.10.2022 suchte ich die Geschädigten G(…) (siehe 6.) erneut auf. Ich täuschte vor, dass weitere 21.500,- € für die Vermittlung zu zahlen seien. Dieses Geld wurde durch Überweisung gezahlt. Wiederum kam es zu keinem Verkauf. 11. Am 09.11.2022 erschien ich nochmals bei Familie M(…) (siehe 8.) und spiegelte 3 neue Kaufinteressenten aus dem Ausland vor. Es wurde ein fingierter Kaufvertrag über 230.043,86 € vorgelegt und eine Provision über 80.000,- € vereinbart. Zunächst wurden 10.000,- € bezahlt und überwiesen. Ein weiteres Darlehen wurde seitens der Bank abgelehnt. Im Anschluss wurden auf Aufforderung jedoch weitere 3.300,- € überwiesen. Die Sammlung selbst, was auch nie beabsichtigt war, wurde nie verkauft. 12. Am 26.01.2023 besuchte ich erneut die Familie L(…) (siehe 7.). Es wurde vorgetäuscht, dass für den Verkauf der Sammlung 5 Bücher fehlen würden. Für 50.320,- € wurden sodann die Werke "Apokalypse Yates Thompson 10", Cronicas de Lucca de Giovanni Sercambi", " Atlas de Diego Homen" und "Geradus Mercator Atlas‘" sowie "Salterio Chludov" verkauft. Das Geld wurde in Teilbeträgen durch Überweisung gezahlt. Die Sammlung selbst, was auch nie beabsichtigt war, wurde nie verkauft. 13. Am 09.02.2023 war ich nochmal bei den Geschädigten G(…) (siehe 6 und 10.) und vereinbarte weitere 20.000,- € für eine vermeintlich erforderliche Bewertung der Bücher zum erfolgreichen Verkauf. Das Geld wurde durch Überweisung gezahlt. Ein Verkauf fand wiederum nicht statt. 14. Am 24.02.2023 trat ich als ein "Herr G(…)" bei der geschädigten Familie G(…) in B(…) auf und täuschte einen potentiellen Verkauf für 149.576,- € vor. Es wurde die Zahlung von 42.000,- € für ein "Vertriebspaket" namens "Lichtenstein" vereinbart. Das Geld wurde durch Überweisung in 2 Raten gezahlt. Ein Verkauf der Sammlung erfolgte nie. 15. Am 10.03.2023 besuchte ich als "Herr J(…) G(…)" die Familie M(…) in P(…). Es wurde für den Verkauf der Sammlung ein Honorar in Höhe von 3.500,- € vereinbart und durch Überweisung gezahlt. Ein Verkauf fand wiederum nicht statt. 16. Am 25.04.2023 trat ich bei der geschädigten Familie W(…) in B(…) als ein "Herr G(…)" auf. Ein vermeintlicher Kaufinteressent zum Verkaufspreis von 170.000,- € wurde durch mich vorgegaukelt. Es wurde ein Betrag in Höhe von 23.231,- € für das "Lichtensteiner Paket" für die Vermittlung vereinbart. 2 Bücher wurden zur Entfernung der Personalisierung mitgenommen. Die Provision wurde in 2 Raten bezahlt. Die Sammlung jedoch, wie von Anfang an beabsichtigt, nie verkauft. Ab September 2023 habe ich mit Herrn I(…) und einem hier nicht angeklagten Mittäter beschlossen, zukünftig dauerhaft zu dritt weiterhin nach dem bereits geschilderten "modus operandi" Betrugsstraftaten zum Nachteil größtenteils betagter Menschen zu begehen. Als juristische Basis gründeten wir die B(…)GmbH und eröffneten entsprechende Geschäftskonten, Der gesondert Verfolgte Mittäter und ich traten als Büchervertreter auf, während Herr I(…) - wohl auch für andere Vertreter - im Hintergrund die Geschäftsaktivitäten organisierte und verwaltete. Die Geschädigten die wir besuchten waren Kontakte, die wir noch aus unserer vorherigen Tätigkeit kannten. Das die Polizei ab diesem Zeitpunkt jeden unserer Schritte verfolgte, uns observierte und unsere Telefone abhörte war uns nicht bewusst. Ich wünschte, die Polizei hätte uns früher gestoppt und nicht die ganze Zeit zugesehen, dann wäre den Geschädigten erspart geblieben, was sich in den darauf folgenden Wochen ereignete. Das ändert natürlich nichts daran, dass ich auch hierfür Verantwortung übernehmen muss. 17. Am 30.09.2023 habe ich die geschädigte Familie L(…) in B(…) aufgesucht und mich als ein "Herr L(…)" ausgegeben. Wieder habe ich einen vermeintlich existenten Kaufinteressenten und ein Angebot über 70.000,- € vorgetäuscht. Ich verkaufte das Buch "Rene d’Anjou" für 9.250,- € als vermeintlich für den Verkauf erforderliche Ergänzung der Sammlung. Der Kaufpreis sollte über ein Darlehen finanziert werden. Zunächst sollte das Geld auf ein deutsches Geschäftskonto gezahlt werden. Im Dezember 2023 änderte ich die Kontoverbindung und gab als Zielkonto ein litauisches Revolut Konto. Hierdurch wurde die Geschädigte misstrauisch und überwies das Geld nicht. 18. Am 01.11.2023 erschien mein Mittäter bei der Familie N(…) in Z(…) und gab sich als "Herr M(…) W(…)" aus. Es wurde ein S(…) Kaufinteressent vorgegaukelt, der die Sammlung für 124.000,- € kaufen würde. Die vereinbarte Provision in Höhe von 3.950,- € wurde bezahlt und überwiesen. Tatsächlich wurde die Sammlung, was auch nie beabsichtigt war, nie verkauft. 19. Am 07.11.2023 telefonierte ich mit dem Geschädigten W(…) (siehe Fälle 4 und 9). Diesmal stellte ich mich als ein "Herr G(…)" vor. Ich kündigte den vermeintlichen Verkauf der sammlung im Januar 2024 an und rief zuvor noch zu begleichende Anwaltsgebühren und Gutachterkosten in Höhe von 9.722,- € auf. Dieses Geld wurde durch Überweisung bezahlt. Die Sammlung wurde - wie geplant - nie verkauft. Es gab keinen potentiellen Käufer. 20. Am 08.11.2023 erschien mein Mittäter, welcher sich als "Herr L(…)" ausgab, bei den Geschädigten A(…) in B(…). Diesen wurde ein lukrativer Verkauf der Büchersammlung vorgetäuscht. Zur erforderlichen Vervollständigung der Sammlung wurde das Buch "Rene d’Anjou" für 41.000,- € verkauft. Die Finanzierung des Kaufpreises erfolgte durch 2 Darlehen. Die Zahlung erfolgte durch Überweisung. 21. Am 11.11.2023 besuchte ich als ein "Herr G(…)" die Geschädigten L(…) in M(…). Diesen suggerierte ich einen Kaufinteressenten und ein Kaufangebot für die Büchersammlung über 136.000,- €. Als Provision wurde ein Betrag in Höhe von 19.326,- € vereinbart. Die Finanzierung erfolgte durch ein Darlehen. Das Geld wurde durch Überweisung gezahlt. Ein Verkauf der Sammlung erfolgte nie und war auch nie beabsichtigt. 22. Am selben Tag besuchte ich die Familie S(…) in N(…). Dieser wurde ein Kaufangebot über 136.000,- € vorgetäuscht. Nachdem die Geschädigten auf noch offene Forderungen, insbesondere offene Verzugszinsen, aus einem anderen Bücherkauf verwiesen, bot ich den Erlass der Verzugszinsen bei sofortiger Zahlung der gesamten Restforderung an. Zur Untermauerung der Seriosität dieses Angebotes täuschte ich ein Telefonat mit dem Chef der Firma B(…) GmbH vor. In diesem fingierten Gespräch täuschte ich den vereinbarten Erlass von offenen Verzugszinsen vor. Die Restforderung in Höhe von 9.449,- € wurde auf das Konto der B(…)GmbH überwiesen, nachdem ich die Geschädigte persönlich zur Bank begleitet hatte. 23. Am 16.11.2023 erschien mein Mittäter als ein "Herr S(…) L(…)" bei den Geschädigten E(…) in B(…). Er legte 3 fingierte Kaufangebote zwischen 33.000,- € bis zu 42.000,- € vor. Die Geschädigten entschieden sich für das höchste Angebot. Sodann wurde eine Kaution in Höhe von 10.000,- € vereinbart. Die Finanzierung erfolgte durch einen Darlehensvertrag bei der Sparkasse und die Zahlung durch Überweisung. Tatsächlich gab es nie ein Kaufangebot und ein Verkauf fand nie statt. 24. Am 16.11.2023 erschien unser Mittäter als "Herr L(…)" bei den Geschädigten H(…) im B(…). Es wurden wiederum 3 Kaufangebote vorgetäuscht. Die Geschädigten entschieden sich für das höchste in Höhe von 45.000,- €. Es wurde eine Kaution in Höhe von 4.000,- € und der Kauf des Buches "Rene d’Anjou" vereinbart. Die Zahlung erfolgte durch Überweisung. Eine Begutachtung der Bücher fand nie statt. Ein Verkauf kam, wie beabsichtigt, nie zustande. 25. Am 17.11.2023 erschien unser Mittäter bei den Geschädigten Dr. S(…) in B(…). Es wurde ein möglicher Verkauf der Büchersammlung für 16.000,- € vorgetäuscht. Der vermeintlich erforderliche Ankauf eines Ergänzungsbuches namens "Giovanni Sercambi"" für 500,- € wurde vereinbart. Später wurde entgegen der Vereinbarung der Kaufpreis auf dem Vertrag zu 12.800,- € geändert. Da das vereinbarte Buch nicht mehr vorrätig war, wurden den Geschädigten 2 Exemplare des Buches "Rene d’Anjou" zugesendet. Dieser wurde hierdurch misstrauisch und schickte die Bücher zurück. 26. Am 22.11.2023 erschien ich mit unserem Mittäter bei den Geschädigten K(…) in G(…). Wir täuschten einen möglichen Verkauf der Sammlung bis zum 18.01.2024 für 150.000,- € vor. Es wurde der Ankauf des Buches "Pontificium Vaticinia" vereinbart und eine "Betrugspräventionsgebühr" berechnet. Die vereinbarten 13.860,- € wurde durch Überweisung gezahlt. Ein tatsächlicher Verkauf war nie beabsichtigt und erfolgte auch nicht. 27. Am 30.11.2023 gab ich mich bei den Geschädigten S(…) in L(…) als ein "Herr S(…) O(…) J(…)" von der B(…) GmbH aus. Ich täuschte einen möglichen Verkauf der Büchersammlung für 100.000,- € vor. Es wurden 5.000,- € Kaution vereinbart, die zurückgezahlt werden sollten, wenn binnen 12 Monaten kein Verkauf erfolgt sei. Die Bezahlung erfolgte durch Überweisung. Ein tatsächlicher Verkauf fand, wie beabsichtigt, nie statt. 28. Im November 2023 erschien unser Mittäter als ein "Herr L(…)" bei den Geschädigten M(…) in B(…). Es wurde ein Verkaufsangebot für die Büchersammlung über 35.000,- € vorgetäuscht. Es wurde eine Kaution über 8.890,- € vereinbart. Entgegen der Absprache wurde sodann ein Verkaufsformular für zwei Ausgaben des Buches "Giovanni Servambi" für 8.890,- € vorgelegt und unterzeichnet. Die Zahlung erfolgte durch Überweisung. Ein tatsächlicher Sammlungsverkauf war nie beabsichtigt und erfolgte nie. 29. Im Dezember 2023 besuchte ich als ein "Herr S(…) O(…) J(…) ‘" die Geschädigten K(…) in B(…). Die Geschädigten hatten bereits zuvor Strafanzeige erstattet. Ich bot vermeintliche anwaltliche Unterstützung an, um die Schäden in Höhe von 120.000,- € geltend zu machen. Es wurden 10.000,- € an Anwaltsgebühren aufgerufen. Da eine Auslandsüberweisung auf das litauische Konto abgelehnt wurde, nahm ich mehrere Dosen mit Münzen (insgesamt 1.919,- €) und weitere 1.200,- € in Papiergeldform entgegen. Tatsächliche anwaltliche Unterstützung war nie beabsichtigt. 30. Am 11.12.2023 kontaktierte unser Mittäter telefonisch die Geschädigten G(…) aus W(…) und täuschte als "Herr M(…) v(…) M(…)" ein Kaufangebot über 22.000,- € für die Sammlung vor. Die Vertragsunterlagen wurden postalisch zugesendet. Die Überweisung einer Provision in Höhe von 1.600,- € erfolgte auf das litauische Konto. Ein Verkauf der Sammlung war tatsächlich nie beabsichtigt. 31. Am 11.12.2023 erschien ich mit zwei Mittätern bei den Geschädigten S(…) in B(…). Es wurde ein Verkaufsangebot für die Sammlung über 160.000,- € vorgetäuscht. Ein vermeintlich erforderliches Zertifikat über 2.000,- € wurde vereinbart und die Zahlung erfolgte auf das litauische Konto. Tatsächlich gab es nie einen Kaufinteressenten. 32. Am 19.12.2023 erschien unser Mittäter bei den Geschädigten G(…) ın M(…). Es wurde vermeintliche Unterstützung bei der Suche nach einem Kaufinteressenten für die Sammlung vorgetäuscht. Eine hierfür vereinbarte Gebühr von 1.940,- € wurde auf das litauische Konto überwiesen. 33. Am 19.12.2023 erschien ich als "S(…) J(…)" bei den Geschädigten S(…)n in S(…). Es wurde mögliche Hilfe bei der Regulierung offener Forderungen der V(…) GmbH vorgegaukelt und ein Telefonat mit einem vermeintlichen Mitarbeiter der V(…) fingiert. Im Ergebnis wurde eine günstige Vereinbarung vorgetäuscht. Die sofortige Zahlung von 7.500,- € würde die Angelegenheit regeln. Ich füllte einen Überweisungsträger für das litauische Konto aus. Die tatsächliche Ausführung der Überweisung scheiterte durch das Eingreifen von Polizeibeamten. 34. Am selben Tag besuchte ich wieder als "Herr S(…) O(…) J(…)" die Geschädigten B(…) in T(…). Ich täuschte ein Kaufangebot für die Büchersammlung über 140.000,- € vor. Nach Vertragsunterzeichnung täuschte ich das vermeintliche Fehlen eines weiteren Buches und versuchte dieses für 16.000,- € zu verkaufen. Dies wurde abgelehnt. In einem späteren Telefonat forderte ich eine vermeintlich erforderliche Kaution über 7.000,- € ein. Auch dies wurde abgelehnt. Ein Verkauf der Sammlung war nie beabsichtigt. 35. Am 19.12.2023 besuchte ich als ein "Herr J(…)" die Geschädigte H(…) in P(…). Ich spiegelte ein Kaufangebot über 50.000,- € für die Büchersammlung vor. Als vermeintlich erforderliche Kaution ließ ich mir 1.000,- € in bar übergeben. Ein Kaufangebot lag tatsächlich nie vor. 36. Am 19.12.2023 suchte ich als "Herr J(…)" die Geschädigten N(…) in Z(…) auf. Ich täuschte ein Kaufangebot über 140.000,- - 180.000,- € vor. Für die Registrierung der Sammlung wurden 10.000,- € als Sicherheit vereinbart. Da die Geschädigten nicht zahlen konnten, drohte ich mit der Sperrung des Kontos und forderte die Herausgabe der Kreditkarte nebst PIN. Die Karte wurde mir übergeben und ich hob mit dieser 1.000,- € an einem Bankautomaten in A(…) ab. Die Karte habe ich nie zurückgegeben. 37. Am 10.01.2024 erschien unser Mittäter als "Herr S(…)" bei den Geschädigten M(…) in P(…) und täuschte einen potentiellen S(…) Käufer für die Büchersammlung und ein Angebot über 63.230,- € vor. Eine Vermittlungsgebühr von 35 % wurde vereinbart, sollte jedoch nach Vertragsschluss wieder zurückerstattet werden. Zur Vertrauensbildung täuschten wir gemeinsam ein firmeninternes Telefonat vor, in welchem die Möglichkeit der Vorkasse seitens der Firma erörtert wurde. Sodann wurde ein Kreditantrag bei der D(…) Bank unterzeichnet, aber im Ergebnis nie eingereicht. Auch die Vermittlungsgebühr wurde nie gezahlt. Einen Kaufinteressenten gab es nie. Danach habe ich mit diesen Betrugstaten aufgehört und hatte bereits mit einer neuen legalen Arbeit als Angestellter begonnen - weil ich mich aus meinem kriminellen Leben und dem damit verbundenen Stress lösen wollte. Dies war leider zu spät, da ich wenige Wochen später am 27.02.2024 festgenommen wurde. Bis heute leide ich in der heimatfernen U-Haft - auch wegen der harten Kontaktbeschränkungen mit meiner Familie und meiner Partnerin - sehr. Von einem Tag auf den anderen keinerlei Kontakt mehr mit meiner Familie. Jeden Tag bis zu 23 Stunden in einer Zelle. Weihnachten und Silvester hinter Gittern. Vorher war ich noch nie in Untersuchungshaft. Gerade als asiatisch aussehender Mensch ist es in Hohenleuben sehr schwer. Aber natürlich habe ich mir das selbst eingebrockt. Die Zeit habe ich genutzt, um über mein kriminelles Leben nachzudenken. Insbesondere darüber, was ich den vielen Geschädigten angetan, aber natürlich auch darüber, was ich mir selbst eingebrockt habe. Ich bereue meine Taten - insbesondere weil es sich meistens um ältere Geschädigte handelt, schäme ich mich besonders - und möchte meine gerechte Strafe erhalten. Ich hoffe, dass mir mal eine Chance geben wird, zu beweisen, dass ich nicht nur hier im Gerichtssaal umfassend geständig und bereit mein Leben zu ändern bin. Ich habe bereits konkret eine neue Arbeit in Aussicht und werde in Zukunft kleinere, aber "legale Brötchen‘" backen. Mit den Schulden aus diesem Verfahren werde ich wohl den Rest meines Lebens beschäftigt sein. Dem vor mir liegenden Strafvollzug werde ich mich stellen — wo soll ich denn auch hin als geborener B(…). Meine ganze Familie und meine Freundin leben hier. Hier gehöre ich hin. Alle denkbaren Auflagen des Gerichts werde ich gewissenhaft erfüllen. Es tut mir unendlich leid, was ich gemacht habe. ..." Die geständigen Einlassungen der beiden Angeklagten sind jeweils glaubhaft. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der von den Angeklagten abgegebenen Geständnisse. Es war bereits nicht ersichtlich, warum sich beide Angeklagten zu Unrecht und noch dazu inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmend selbst hätten belasten sollen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die geständigen Einlassungen der beiden Angeklagten auf einer zustande gekommenen Verständigung gemäß § 257 c StPO beruhten. Hierdurch sind die Angaben der beiden Angeklagten einer besonders kritischen Wertung zu unterwerfen sind, da die Angeklagten deshalb möglicherweise geneigt waren, aus prozesstaktischen Erwägungen zur Erzielung einer möglichst geringen Strafe auch Taten oder Tatbeiträge zuzugeben, die sie tatsächlich nicht begangen hatten. Dem stand jedoch entgegen, dass beide Angeklagten jeweils differenzierte Angaben zu den einzelnen Tatgeschehen machten. Insoweit entstand in der Hauptverhandlung der Eindruck, dass die Angeklagten bemüht waren, ihre jeweiligen Tatbeiträge jeweils ihrer Erinnerung entsprechend zu bekunden; beide Angeklagte machten darüber hinaus auch Angaben zur Bandenstruktur. Dies galt grundsätzlich auch für die ebenfalls im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Angeklagten zu der Beteiligung des jeweils anderen Angeklagten und des gesondert Verfolgten H(…). Die Kammer ist von der Richtigkeit der geständigen Einlassungen der beiden Angeklagten überzeugt. 2.3. Die umfassend geständigen Einlassungen der Angeklagten I(…) und V(…) ließen sich zudem durch die nachfolgend angeführten, jeweils gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesenen Protokolle über die Zeugenvernehmung aller oben festgestellten Geschädigten, mit Ausnahme des Geschädigten D(…) S(…), dessen Protokoll über seine Zeugenvernehmung nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO verlesen wurde, sowie mit Ausnahme der Geschädigten R(…) und G(…) W(…), die in der Hauptverhandlung als Zeugen einvernommen wurden, sowie durch die sonstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme widerspruchsfrei objektivieren und weiter ergänzen: 2.3.1. Soweit die Kammer zunächst Feststellungen zu dem Tatplan im Allgemeinen sowie dem zugrundeliegenden modus operandi des Angeklagten V(…) getroffen hat, beruhen diese insbesondere auf seiner diesbezüglichen Einlassung sowie den nachfolgend dargestellten Taten Ziffer II. 1. bis II. 12. Der Angeklagte V(…) hat sich zusammengefasst, wie oben im Detail dargestellt, zum Vorliegen eines Tatplans und dem zugrundeliegenden modus operandi dahingehend eingelassen, dass er ab April 2021 den Entschluss gefasst habe, fortwährend Betrugstaten zu begehen. Die Masche sei immer ähnlich gewesen, auch wenn es bei einigen Taten kleinere Abweichungen gegeben habe. So wurden teilweise immer andere falsche Namen verwendet oder verschiedene Legenden erzählt. Die Grundidee, die er sich nicht ausgedacht habe, sei es gewesen, dass durch den Verkauf von Faksimiles eine erhebliche dauerhaft Einnahmequelle geschaffen werden solle. Es sei geplant gewesen, Menschen, die in der Vergangenheit, also in den 90er Jahren, Büchersammlungen der Firma B(…) gekauft hätten, zu kontaktieren und diesen vorzutäuschen, dass es einen tatsächlich nicht existenten solventen Kaufinteressenten für die Büchersammlungen gegen würde. Für die Kontaktierung der vermeintlich interessierten und tatsächlich nicht existierenden Käufer und die Geschäftsabwicklungen seien sodann erhebliche Kautionen oder sonstige Honorare aufgerufen worden. Teilweise seien auch überteuerte Ergänzungsbände für eine vermeintlich erforderliche Vervollständigung der Sammlung angeboten und teilweise auch verkaufen worden. Die meisten Opfer seien im fortgeschrittenen Rentenalter gewesen. Die Informationen aus der B(…) Datenbank seien ihm jeweils zur Verfügung gestellt worden. Er sei als Vertriebsperson für verschiedene Firmen - so die G(…)und K(…) D(…) - aufgetreten. Ihm sei stets bewusst gewesen, dass es tatsächlich in keinem der Fälle zu einem tatsächlichen lukrativen Verkauf der Büchersammlungen habe kommen können und auch nicht gekommen sei. Der Angeklagte trat gegenüber den Geschädigten zur Überzeugung der Kammer mit den Pseudonymen "Herr G(…)", "Herr L(…)" und "Herr W(…)" auf. 2.3.2. (Taten des Angeklagten V(…)) (Fall 1 - ursprünglicher Fall 6 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Ausgehend von den geständigen Angaben des Angeklagten V(…) zu diesem Tatgeschehen beruht die Überzeugungsbildung der Kammer bezüglich des unter Ziffer II. 1. dargestellten Sachverhalts insbesondere auf den Urkunden wie folgt: Protokoll der Zeugenvernehmung der H(…) R(…) K(…) G(…) vom 12.06.2024 (Fallakte 30, Bl. 9-15), Vertrag zwischen K(…) D(…) und K(…) G(…) vom 21.09.2022 (Fallakte 30, Bl. 69-70), Rechnung der K(…) D(…) vom 22.09.2022 (Fallakte 30, Bl. 16), Schreiben der B(…) Bank vom 26.09.2022 und 06.10.2022 (Fallakte 30, Bl. 18, 20) und Mitteilungsschreiben der K(…) D(…) vom 20.02.2023 (Fallakte 30, Bl. 35). Der Angeklagte V(…) hat sich zusammengefasst, wie oben im Detail dargestellt, zu diesem Tatgeschehen dahingehend eingelassen, am 21.09.2022 gegenüber der Geschädigten G(…) aus B(…) als ein Herr G(…) von der K(…) D(…) aufgetreten zu sein und dieser vorgetäuscht zu haben, dass ein solventer Käufer aus der S(…) ihre Sammlung für 214.000,-- € erwerben wolle, wobei für die Vermittlung ein Betrag von 28.424,-- € erforderlich sei, der durch die Geschädigte durch den Abschluss eines Darlehens finanziert wurde, dieser Betrag durch Überweisung der Geschädigten gezahlt, der Verkauf hingegen nie zustande gekommen sei. Diese Einlassung wird durch das in der Hauptverhandlung verlesene Protokoll der Zeugenvernehmung der H(…) R(…) K(…) G(…) durch die Polizei B(…) vom 12.06.2024 (Fallakte 30, Bl. 9-15) bestätigt. Hierbei gab die Geschädigte an, dass sie in den 90er Jahren angefangen habe Bücher zu sammeln. Nach der Wende habe sie sich mit ihrem inzwischen verstorbenen Mann eine B(…) Lexikothek angeschafft und dann immer mal wieder Bücher, die ihnen angeboten worden seien, nachgekauft. Etwa im Jahr 2015 sei bei einem Vertreterbesuch zum ersten Mal das Thema Vervollständigung einer Sammlung und ggfs. späterer Verkauf der Sammlung aufgekommen. Sie wisse jetzt nicht mehr, wer da bei ihr gewesen sei, aber man habe ihr gesagt, dass eine Sammlung einen gewissen Aufbau haben müsse, um vollständig zu sein. Sie müsse auf jeden Fall noch ein Buch kaufen, was sie dann sicher auch gemacht habe. Sie meine, da sei einer da gewesen von der Firma K(…) D(…). Sie habe da auch Unterlagen dabei. Es habe mehrere Vertreterbesuche von der Firma gegeben. Sie hätten ihr erzählt, dass ihre Sammlung verkauft werden könne und sie aber vorher noch ihre Sammlung fotografieren lassen müsse. Sie habe 20.000,00 € an die K(…) D(…) gezahlt, 2 x 10.000,00 € aus der Rechnung vom 10.02.2023 für die Begutachtung und die fotografische Aufnahme der Sammlung. Es seien ihr für die Bezahlung zwei verschiedene Konten genannt worden. Zuerst habe sie auf das Konto V. (…)GmbH, IBAN DE19 7002 0270 0036 5381 47 zahlen sollen. Aber dann sei ein Schreiben gekommen, dass sich die Kontoverbindung geändert habe und die Bankverbindung nun so laute: K(…) D(…), Dr. J(…) R(…), IBAN DE24 1001 0010 0751 1901 39. Dahin habe sie dann 2 x 10.000 € überwiesen. Es sei dann ein Termin vereinbart worden. Also der Herr G(…), mit dem sie den Vertrag gemacht habe, sei dann nochmal gekommen und habe mit einer Kamera alles fotografiert, also nicht mit dem Handy. Ein Gutachten oder die Fotos habe sie nicht erhalten. Sie müsse im Monat 426,29 € abzahlen für die von ihr im Zuge des Eingehens der Verträge mit der K(…) D(…) abgeschlossenen Kredite. Die Ausstellung der Bücher mittels der fotografischen Dokumentation und die Vermittlung an den Käufer seien - das sei ihr als Grund für die Aufnahme des sehr teuren Kredits erklärt worden - sehr aufwendig und teuer. Herr G(…) habe ihr gesagt, dass es einen Käufer in der S(…) geben würde, der ihre Sammlung kaufen würde. Es sei immer der Herr G(…) da gewesen. Er habe ihr gesagt, es gebe einen Interessenten aus der S(…). Die 214.000,00 € seien nicht ihr Wunschpreis gewesen, es sei der Preis gewesen, den der Herr G(…) ihr genannt habe. Das habe sie natürlich sehr gefreut. Der Herr G(…) habe ihr gesagt, dass die in der S(…) sehr viel Geld hätten und sehr interessiert an diesen Büchern seien. Zuerst habe es einen Vertrag für die Vermittlung gegeben, da habe sie 28.423,00 € zahlen sollen. Hierfür habe ihr Herr G(…) einen Kredit bei B(…) über 30.000,00 € vermittelt. Sie habe die Summe von B(…) überwiesen bekommen und diese anschließend weiter überwiesen. Wohin genau sie überwiesen habe, wisse sie nicht mehr, suche dies aber Zuhause heraus. Sie zahle für diesen Kredit monatlich ca. 275,00 €. All diese Verträge seien mit Herrn G(…) entstanden. Die Bücher seien über die K(…) D(…) nicht vermittelt worden, alle Ausgaben seien "für die Katz" gewesen. Die Angaben der Zeugin H(…) R(…) K(…) G(…) sind durch Verlesung des Vertrages zwischen der K(…) D(…) und K(…) G(…) vom 21.09.2022, der Rechnung der K(…) D(…) vom 22.09.2022, der Schreiben der B(…) Bank vom 26.09.2022 und 06.10.2022, und des Mitteilungsschreibens der K(…) D(…) vom 20.02.2023 bestätigt worden. Ausweislich des abgeschlossenen Vertrages zwischen der Geschädigten K(…) G(…) und der K(…) D(…) vom 21.09.2022 (Fallakte 30, Bl. 69-70) ergibt sich, dass die Geschädigte die K(…) D(…) zu einem Preis von 28.423,00 € beauftragt hat. Der gewünschte Verkaufswert des Auftraggebers, hier der Geschädigten K(…) G(…), lag bei 146.00,00 €, wobei bei erfolgreicher Vermittlung der Vertragspartner, hier die Geschädigte K(…) G(…)80 % der geleisteten Summe zurückerhalten soll und 20 % an die K(…) D(…) gehen würden. Darauffolgend werden die Präambel, die Pflichten der K(…) D(…), die Pflichten des Vertragspartners und die Vertragslaufzeit und -beendigung aufgeführt, wie folgt: "Präambel 1. Der Vertragspartner ist im Besitz einer exklusiven und über Jahre angelegten Büchersammlung. 2. Der Vertragspartner hat den Entschluss gefasst, diese Sammlung künftig nicht zu erweitern. 3. Der Vertragspartner hat sich entschieden, seine Bibliothek als Ganzes weiterzugeben. Hierbei spielt der ideelle Wert eine große Rolle. 4. Der Vertragspartner erwägt, seine Sammlung an andere Buchliebhaber oder Sammler zu verkaufen und beauftragt die K(…) D(…) mit der Vermittlung der exklusiven Bibliothek. § 1 Pflichten der K(…) D(…) (1) K(…) D(…) nutzt seine Datenbank von weiteren Buchliebhabern und Sammlern für die Akquise. (2) Die K(…) D(…) verpflichtet sich, innerhalb von 12 vollen Kalendermonaten nach Erhalt der Zahlung durch den Vertragspartner, alle notwendigen Maßnahmen zu unternehmen, um einen Verkauf der Bibliothek zu erwirken. Sollte dies nicht erfolgreich sein, bietet die K(…) D(…) aus Kulanz eine Rückerstattung des vereinbarten Preises in Höhe von 100% an. § 2 Pflichten des Vertragspartners (1) Der Vertragspartner verpflichtet sich den im Vertrag aufgeführten Betrag für die verkaufsunterstützenden Maßnahmen spätestens 5 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung (Rechnung) zu zahlen. Die Zahlung erfolgt nach den ausgemachten Bedingungen. (2) Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber der K(…) D(…) nach vorheriger telefonischer Anmeldung, Zugang zu dem Ort der Bibliothek zu gewähren. Vorausgesetzt wird hierfür, dass der Zutritt in direkter Notwendigkeit zu der Tätigkeit der K(…) D(…) steht. § 3 Vertragslaufzeit und -beendigung (1) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung beider Vertragspartner in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Die von der K(…) D(…) geschuldeten Leistungen erbringen wir in Abstimmung mit dem Vertragspartner in eigenem Ermessen. (3) Die K(…) D(…) hat das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen. (4) Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung innerhalb der o.g. Vertragslaufzeit, da für den Erfolg keine Garantie gegeben werden kann. Der Erfolg setzt sich aus Angebot und Nachfrage zusammen." Bestätigt wurde dies durch die verlesene Rechnung der K(…) D(…) vom 22.09.2022 (Fallakte 30, Bl. 16), in welcher die K(…) D(…) der Geschädigten K(…) G(…) für die Leistungen Vermittlung, Werbung, Marketing und Beratung "gemäß unseres Vertrages vom 21.09.2022" einen Betrag von 28.423,00 € in Rechnung stellte. Zur Finanzierung dieses Rechnungsbetrages ergibt sich aus den Schreiben der B(…) Bank, 22761 Hamburg an K(…) G(…), A(…)straße (…), (…) B(…) vom 26.09.2022 sowie vom 06.10.2022 (Fallakte 30, Bl. 18, 20), dass die Geschädigte einen Kreditvertrag i.H.v. 30.000,00 € abgeschlossen hat. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Geschädigte den Rechnungsbetrag in Höhe von 28.423,00 € - im Vertrauen auf den beabsichtigten Verkauf ihrer Büchersammlung - auch tatsächlich auf das Konto mit der IBAN DE42 1709 2404 0004 3679 79 überwiesen hat. Die Kontoverbindung mit der o.g. IBAN befindet sich in der Fußzeile der Rechnung vom 22.09.2022 (Fallakte 30, Bl. 16). Dass die Geschädigte auf ein anderes Konto überwiesen hat, kann die Kammer ausschließen. Dies gründet sich zum einen darauf, dass die Geschädigte die zweite Überweisung im Fall zu Ziffer II. 5. ebenfalls auf dieses Konto getätigt hat (wird noch ausgeführt), wobei zwischen diesen beiden Überweisungen nur einige Wochen lagen. Zum anderen hat die Geschädigte mit Schreiben vom 20.02.2023 eine Mitteilung der K(…) D(…) erhalten, in welchem diese über die Änderung der Kontoverbindung zu DE24 1001 0010 0751 1901 39 informiert wurde (vgl. Fallakte 30, Bl. 35), wie von der Geschädigten so auch ausgesagt. Diese neue Kontoverbindung befindet sich nunmehr auch in der Fußzeile dieses Schreibens. Mithin ist davon auszugehen, dass die Geschädigte die hier festgestellte Überweisung auf das "alte" Konto mit der IBAN DE42 1709 2404 0004 3679 79 vorgenommen hat. Die Feststellungen zur subjektiven Seite der Tat zu Ziffer. II. 1., dass der Angeklagte V(…) bewusst und gewollt gegenüber der Geschädigten G(…) mit der vorgetäuschten Erwartung aufgetreten ist, dass es für ihre Büchersammlung einen - tatsächlich nicht existierenden - Käufer gebe, um von dieser für die Vermittlung dieses - nicht stattfindenden - Verkaufs einen Betrag von 28.423,-- € zu erlangen, hat die Kammer nach Maßgabe des objektiven Gesamtgeschehens aufgrund der Einlassung des Angeklagten getroffen. In der Gesamtschau stehen das Protokoll der Zeugenvernehmung der H(…) R(…) K(…) G(…) vom 12.06.2024, der Vertrag zwischen K(…) D(…) und K(…) G(…) vom 21.09.2022, die Rechnung der K(…) D(…) vom 22.09.2022, die Schreiben der B(…) Bank vom 26.09.2022 und 06.10.2022 und das Mitteilungsschreiben der K(…) D(…) vom 20.02.2023 mit der Einlassung des Angeklagten V(…) im Einklang, sodass die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses hat. 2.3.3. (Fall 2 - ursprünglicher Fall 7 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Ausgehend von den Angaben des Angeklagten V(…) zu diesem Tatgeschehen beruht die Überzeugungsbildung der Kammer bezüglich des unter Ziffer II. 2. dargestellten Sachverhalts insbesondere auf den verlesenen Urkunden: Protokoll der Zeugenvernehmung der K(…) L(…) vom 21.09.2023 (Fallakte 24, Bl. 13-16), Protokoll der Zeugenvernehmung des H(…) G(…) L(…) vom 17.04.2024 (Fallakte 24, Bl. 40-43), Protokoll der Zeugennachvernehmung der K(…) L(…) vom 17.04.2024 (Fallakte 24, Bl. 44-47), Vertrag zwischen K(…) D(…) und K(…) und G(…) L(…) vom 05.10.2022 (Fallakte 24, Bl. 17-18), Rechnung der K(…) D(…) vom 10.11.2022 (Fallakte 24, Bl. 19) und Auftragsbestätigungen der Sparkasse M(…) vom 11.10., 12.10., 14.11., 15.11. und 16.11.2022 (Fallakte 24, Bl. 22-26). Der Angeklagte V(…) hat sich zusammengefasst, wie oben im Detail dargestellt, zu diesem Tatgeschehen dahingehend eingelassen, er am 05.10.2022 bei der geschädigten Familie L(…) in H(…) als Herr J(…) G(…) aufgetreten sei und diesen wiederum einen interessierten Käufer aus der S(…) vorgegaukelt habe, der für die Büchersammlung 467.000 € zahlen würde, woraufhin ein Honorar von 89.000 € vereinbart und das Geld durch Überweisung in mehreren Tranchen gezahlt worden sei, wobei ein Verkauf der Sammlung nie erfolgt sei. Diese Einlassung wird durch die Protokolle der Zeugenvernehmung der K(…) L(…) vom 21.09.2023 (Fallakte 24, Bl. 13-16), ihrer Zeugennachvernehmung vom 17.04.2024 (Fallakte 24, Bl. 44-47), sowie der Zeugenvernehmung des H(…) G(…) L(…) vom 17.04.2024 (Fallakte 24, Bl. 40-43) bestätigt. Hierbei gab die Geschädigte K(…) L(…) in ihrer Zeugenvernehmung vom 21.09.2023 an, dass sie im März 2023 einen jungen Mann bei sich zu Hause gehabt hätten, der sich als Herr J(…) G(…) vorgestellt habe und ihnen eine Visitenkarte übergeben habe. Herr G(…) habe angegeben, für die Firma "K(…) D(…)" mit Firmensitz in M(…) zu arbeiten. Diese Firma sei für den Verkauf von hochwertigen Büchern zuständig. Sie hätten jahrelang mehrere Bücher vom B(…) Verlage gekauft und zwar die: die Lexikothek von A-Z, 15 Bände, Brockhaus Horizonte, Chronik des 20. Jahrhunderts. Sie hätten auch noch andere Bücher von anderen Verlagen gekauft. Alle diese gekauften Bücher seien in einer Liste von der Firma K(…) D(…) auf einer Liste vermerkt - mit dem Hinweis Zustand: Exzellent. Der Wert dieser Bücher sei auf der Liste nicht aufgeführt. Aber sie hätten ein separates Schreiben bekommen, welches als "Vertrag" deklariert worden sei. Auf diesem stehe folgendes geschrieben: "Die Vertragsparteien einigen sich, dass die Beauftragung der K(…) D(…) zu einem Preis in Höhe von 89.600 € inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, derzeit 19% abgerechnet wird. Der gewünschte Verkaufswert des Auftragsgebers liegt bei 467 000 €." Das würde heißen, dass ihre Büchersammlung einen Wiederverkaufswert von fast einer halben Million Euro habe. Das habe ihnen der Herr G(…) gesagt und dies hätten sie ihm geglaubt. Seit etwa vier Jahren würde sie in regelmäßigen Abständen Anrufe und Besuche von verschiedenen Vertretern von Buchverlagen bekommen. Und immer wieder sei erzählt worden, dass ihre Buchsammlung noch nicht komplett sei und so keinen Wiederverkaufswert habe. Dies hätten sie geglaubt und so hätten sie in den letzten vier Jahren immer wieder verschiedene Bücher gekauft und zwar im Gesamtwert von ca. 150.000 €. Wie die Vertreter hießen und von welchen Verlagen diese gekommen seien, könne sie jetzt nicht mehr sagen. Sie müssten schauen, ob sie dazu noch Unterlagen zu Hause hätten. Der Herr G(…) habe ihnen zu guter Letzt auch noch fünf Bücher verkauft und zwar im Gesamtwert von 50.320 €. Dies sei am 26.01.2023 gewesen. Diese Bücher würden sehr hochwertig aussehen. Die Rechnung dazu würden sie in Kopie übergeben. Sie hätten mehrmals Beträge in verschiedenen Höhen überwiesen, an den Empfänger: "J(…) R(…)" auf ein deutsches Konto. Die Kontodaten würden aus den beigefügten Überweisungskopien hervorgehen. Die Bücher hätten sie alle per Sendung/Paket nach Hause geschickt bekommen. Sie hätten mit dem Herrn G(…) vereinbart, dass ihre aufgelistete Büchersammlung im Juni 2023 gewinnbringend verkauft werden solle. Der Verkauf habe bis spätestens Oktober 2023 abgeschlossen sein sollen. Sie hätten in den letzten Wochen mehrmals versucht die Firma "K(…) D(…)" anzurufen und auf per E-Mail zu kontaktieren, leider ohne Erfolg. Sie hätten niemanden erreichen können, auch nicht unter der genannten Rufnummer des Herrn J(…) G(…) (Tel.-Nr. (…)). Auf E-Mail-Anfragen hätten sie keine Antwort bekommen. Die verschiedenen Geldbeträge hätte sie abwechselnd von ihren beiden Konten überwiesen. In ihrer Zeugennachvernehmung vom 17.04.2024 gab die Zeugin K(…) L(…) weiter an, dass sie heute nicht mehr sagen könne, um welche Familie, die die Sammlung habe erwerben wollen, gehandelt habe. Es sei auf jeden Fall ein ausländischer Familienname ins Spiel gekommen. Ihres Erachtens nach sei eine S(…) Familie ins Spiel gekommen, da diese am meisten über Geld verfügen würden. Diese Familie hätte die Sammlung nur zu dem Preis erworben, wenn die relevanten fünf Bücher dazu gehört hätten. Nur damit wäre die Sammlung komplett und ihren Preis wert gewesen. Der Zeuge H(…) L(…) gab in seiner Zeugenvernehmung vom 17.04.2024 an, dass die K(…) D(…) angeblich einen Käufer in der S(…) gehabt hätte. Hierzu sein ein Vertrag zwischen der K(…) und ihnen geschlossen worden. Diesen übergebe er als Kopie der Polizei. Sie hätten damals die Auskunft erhalten, dass der zukünftige Käufer nur die vollständige Sammlung erwerben wolle, wenn diese hier relevanten fünf Bücher enthalten wären. Dieses Geld sei von ihnen direkt in verschiedenen Aufträgen an ein deutsches Bankkonto, vermutlich in B(…) überwiesen worden. Die Angaben der Zeugen K(…) und H(…) L(…) sind durch Verlesung des Vertrages zwischen der K(…) D(…) und K(…) und G(…) L(…) vom 05.10.2022, der Rechnung der K(…) D(…) vom 10.11.2022 und der Auftragsbestätigungen der Sparkasse M(…) vom 11.10., 12.10., 14.11., 15.11. und 16.11.2022 bestätigt worden. Ausweislich des abgeschlossenen Vertrages zwischen den Geschädigten K(…) und H(…) L(…) und der K(…) D(…) vom 05.10.2022 (Fallakte 24, Bl. 17-18) ergibt sich, dass die Geschädigten die K(…) D(…) zu einem Preis von 89.600 € beauftragt haben. Der gewünschte Verkaufswert des Auftraggebers, hier die Geschädigten K(…) und H(…) L(…), lag bei 467.000,00 €, wobei bei erfolgreicher Vermittlung der Vertragspartner, hier die Geschädigten K(…) und H(…) L(…), 80 % der geleisteten Summe zurückerhalten soll und 20 % an die K(…) D(…) gehen würden. Die darauffolgende Präambel, die Pflichten der K(…) D(…), die Pflichten des Vertragspartners und die Vertragslaufzeit und -beendigung wurden bereits unter Ziffer III. 2. 1.3.2 dargestellt. Ausweislich der Rechnung der K(…) D(…) vom 10.11.2022 (Fallakte 24, Bl. 19) stellte die K(…) D(…) den Geschädigten K(…) und H(…) L(…) für die Leistungen S(…) Paket, Vermittlung, Werbung, Marketing und Beratung einen Betrag von insgesamt 89.600,00 € in Rechnung. Einen Betrag in Höhe von 40.050,00 € zahlten die Geschädigten K(…) und H(…) L(…) ausweislich der Auftragsbestätigungen der Sparkasse M(…) (Fallakte 24, Bl. 22-26) in insgesamt fünf Überweisungen wie folgt: 10.000,00 € am 11.10.2022, 2.000,00 € am 12.10.2022, 10.000,00 € am 14.11.2022, 9.500,00 € am 15.11.2022 und 8.550,00 € am 16.11.2022 jeweils auf das Konto mit der IBAN DE42 1709 2404 0004 3679 79. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Geschädigten auch den Differenzbetrag in Höhe von 49.500,00 € (89.600,00 € abzüglich nachgewiesener 40.050,00 €) gezahlt haben. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Angeklagte V(…) tatsächlicher Nutzer der von "Herrn J(…) G(…)" genannten Mobilfunknummer (…) war. Ausweislich der Mobilfunkabfrage bzgl. der Mobilfunknummer (…) ergibt sich, dass der Mobilfunkvertrag auf die Person J(…) V(…), O(…) Weg (…), (…) B(…) abgeschlossen wurde. (Bl. 17 Sonderband TKÜ S(…) I(…) aus 820 Js 21838/23 (Auszug der Gespräche mit J(…) V(…))) Ausweislich der Mobilfunkabfrage bzgl. der Mobilfunknummer 01779719844 ergibt sich zudem, dass der Mobilfunkvertrag auf die Person O(…) S(…), Siedl. L(…) (…), (…) B(…) abgeschlossen wurde (Fallakte 20, Bl. 23). Aus der Anmerkung des ermittelnden Beamten KHK S(…) aus der Auswertung der Telekommunikation vom 23.11.2023 (Bl. 18 Sonderband TKÜ S(…) I(…) aus 820 Js 21838/23 (Auszug der Gespräche mit J(…) V(…))) ergibt sich, dass es sich bei dem Sprecher "B" um die gleiche Stimme handelt, wie der Sprecher unter (…), folglich um den Angeklagten V(…). Ebenfalls ergibt sich aus einem Gespräch zwischen der I(…) und dem Sprecher der Mobilfunknummer (…), dass dieser sich mit dem Namen "V(…)" vorstellte sowie das Geburtsdatum: 11.06.1995 und die Adresse: O(…)r Weg (…) in B(…) angab. Diese Daten korrelieren mit den tatsächlichen Daten hinsichtlich des Angeklagten V(…) (Bl. 33 Sonderband TKÜ (ST/0311274/2023). In der Gesamtschau stehen das Protokoll der Zeugenvernehmung der K(…) L(…) vom 21.09.2023, das Protokoll der Zeugenvernehmung des H(…) G(…) L(…) vom 17.04.2024, das Protokoll der Zeugennachvernehmung der K(…) L(…) vom 17.04.2024, der Vertrag zwischen K(…) D(…) und K(…) und G(…) L(…) vom 05.10.2022, die Rechnung der K(…) D(…) vom 10.11.2022 und die Auftragsbestätigungen der Sparkasse M(…) vom 11.10., 12.10., 14.11., 15.11. und 16.11.2022 mit der Einlassung des Angeklagten V(…) im Einklang, sodass die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit dessen diesbezüglichen Geständnisses hat. 2.3.4. (Fall 3 - ursprünglicher Fall 8 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Ausgehend von den Angaben des Angeklagten V(…) zu diesem Tatgeschehen beruht die Überzeugungsbildung der Kammer bezüglich des unter Ziffer II. 3. dargestellten Sachverhalts insbesondere auf den Urkunden: Protokolle der Zeugenvernehmungen der G(…) M(…) vom 15.12.2022 und vom 11.01.2023 (Fallakte 34, Bl. 7-10, 12-21), Rechnung der K(…) D(…) vom 10.11.2022 (Fallakte 34, Bl. 28), Schreiben der S-(…) GmbH vom 17.10.2022 (Fallakte 34, Bl. 29-30) und Schreiben der Sparkasse A(…) vom 19.12.2022 (Fallakte 34, Bl. 34). Der Angeklagte V(…) hat sich zusammengefasst, wie oben im Detail dargestellt, zu diesem Tatgeschehen dahingehend eingelassen, am 14.10.2022 bei der geschädigten M(…) in A(…) für die Firma "K(…)" als ein Herr G(…) aufgetreten zu sein und drei Kaufinteressenten und einen Verkauf für 117.000,00 € vorgetäuscht zu haben. Eine vermeintlich als Sicherheit zu leistende Kaution in Höhe von 20.000,00 € sei über ein Darlehen finanziert und überwiesen worden, wobei ein Verkauf der Sammlung im Anschluss nicht erfolgt sei. Diese Einlassung wird durch das verlesene Protokoll der Zeugenvernehmungen der G(…) M(…) vom 15.12.2022 (Fallakte 34, Bl. 7-10) sowie vom 11.01.2023 (Fallakte 34, Bl. 12-21) bestätigt. Hierbei gab G(…) M(…) in ihrer Zeugenvernehmung vom 15.12.2022 an, dass sie von einer Firma namens "K(…) D(…)" einen Anruf erhalten haben, in dem es um den Verkauf ihrer Büchersammlung gegangen sei. Diese hätten sie im Rahmen des Telefonats darauf hingewiesen, dass die Firma "D(…) GmbH", bei welcher sie vorher ihre Büchersammlung habe verkaufen wollen, Verbrechern gehöre und nicht vertrauenswürdig sei. Sie selber hingegen würden keine Betrugshandlungen durchführen und seien seriös. Mit dem Telefonisten hätte sie sich darauf geeinigt, dass am 14.10.2022 zwei Vertreter der K(…) bei ihr vorbeikommen und sie das weitere Verfahren besprechen würden. Als dann am 14.10. die beiden Vertreter vor ihrer Tür gestanden hätten, habe sie sie hinein gelassen. Einer habe ihr sein Visitenkärtchen gegeben und habe ihr gesagt, er sei ein Sachverständiger der K(…) D(…). Er habe sich die Bücher für einen kurzen Moment angeschaut. Laut seiner Visitenkarten habe es sich bei dem Mann um einen J(…) G(…) gehandelt. Ebenso sei seine Telefonnummer auf der Karte aufgedruckt gewesen, das sei die 01779719844 gewesen. Seine E-Mail habe (…)@(…) gelautet. Sein Kollege habe sich als Herr F(…) ausgegeben. Der Herr G(…) habe dann mit seinem Chef telefoniert, wobei er geflüstert habe, sodass sie von dem Gespräch keine Wortfetzen habe aufnehmen können. Sein Chef soll der Dr. J(…) R(…) und Inhaber der Firma gewesen sein. Nach dem Gespräch habe der Herr G(…) ihr mitgeteilt, dass es drei Interessenten für die Sammlung gebe und der früheste Verkauf Ende Januar an einen S(…) erfolgen könne, dieser habe angeblich 117.000 € geboten. Sie habe mündlich sofort eingewilligt und Herr G(…) habe sofort mittels eines tragbaren Druckers einen 2-seitigen Vertrag auf braunem Papier ausgedruckt. Der Vertrag sei überlappend vor ihr hingelegt worden, sodass sie die Summe nicht habe sehen können. Sie habe dann unterschreiben sollen, was sie auch getan habe. Im Anschluss habe Herr G(…) den Vertrag beiseite gelegt und beide hätten sich verabschiedet. Am nächsten Tag habe sie den Vertrag erneut überflogen und erkannt, dass ein angeblich gewünschter Verkaufswert von 230.043,86 € von ihr verlangt worden sei. Davon habe die Firma 80.000 € bekommen sollen. Sie habe sofort bei der K(…) angerufen und habe sich beschweren sollen. Sie habe zu dem Herrn gesagt, dass sie nach eigener Einschätzung nicht so viel Geld für die Sammlung verlange und habe von dem Vertrag zurücktreten wollen. Er habe dann zu ihr gemeint, dass es einen rechtsgültigen Vertrag gebe und sie nicht zurücktreten könne. In dem Gespräch sei bekannt geworden, dass sie 80.000 € an die K(…) an Provision zahlen solle. Sie habe jedoch angegeben, dass sie nicht über derartige finanzielle Mittel verfügen würde. Herr G(…) habe ihr dann empfohlen einen Kredit aufzunehmen. Sie habe demnach einen Kredit bei der Sparkasse A(…) beantragt und dieser sei ihr in Höhe von 20.000 € gewährt worden. Diese Summe habe sie dann an die hinterlegte IBAN DE42 1709 2404 0004 3679 79 BIC GENODEF1FW1 überwiesen worden. Kurzerhand habe sie einen Anruf erhalten, dass die Summe nicht ausreichen würde und sie nochmal 10.000 € an die oben genannte IBAN überweisen solle, für die restliche Summe würde Herr G(…) bei der P(…)bank einen Kredit in Höhe von 50.000 € auf ihre Namen beantragen. Wenige Tage später habe sie einen Brief der P(…)bank bekommen, dass ihr Kredit über 50.000 € nicht bewilligt worden sei. Sie habe wieder bei der K(…) angerufen und den Stand der Dinge mitgeteilt. Daraufhin habe sie Herr G(…) gebeten, dass sie weitere 3.300 € überweisen solle. Dem habe sie Folge geleistet und ebenso diese Summe überweisen. Am 10.11.2022 habe sie dann einen Brief von der K(…) mit einer Rechnung über 80.000 € erhalten mit einem offenen Restbetrag von 60.000 €. Seit dem Tag habe sie nichts weiter von der K(…) oder aber auch von der Firma "D(…)" gehört. Sie habe weiterhin versucht zuständige Personen zu kontaktieren, jedoch ohne Erfolg. In ihrer Zeugenvernehmung vom 11.01.2023 gab die Zeugin G(…) M(…) an, dass sie am 20.09.2022 um 11:35 Uhr einen Anruf von der Nummer 0176 25064630 erhalten habe. Das Gespräch sei 11 Sekunden gegangen. Sie könne heute nicht sagen, ob sie ran gegangen sei oder nicht. Später habe sie einen Anruf einer Frau N(…) erhalten, welche den Besuch zweier ihrer Kollegen, den Herrn F(…) und Herrn G(…), angekündigt habe. Diese würden sich um den Verkauf der Bücher kümmern. Tatsächlich seien sie an einem Tag vor dem 14.10.2022 zu ihr nach Hause gekommen. Beide hätten ihr ihre Visitenkarten übergeben. Es habe sich um P(…) F(…), Sachverständiger, (…) und J(…) G(…), Sachverständiger, 0177 9719844 beide von der Firma K(…) K(…) D(…), (…) M(…), M(…)straße (…) gehandelt. Der Herr F(…) habe hauptsächlich gesprochen und ihr erklärt, dass sie eine Liste von B(…) hätten, wo ihre Adresse drauf steh, dass sie ihre Sammlung verkaufen wollte. Die beiden hätten ihr dabei behilflich sein wollen, die Bücher zu verkaufen. Beide hätten ihr kurz ihre Ausweise vorgezeigt, wie eine Chipkarte. Dies sei aber so schnell gegangen, dass sie gerade mal die Bilder habe sehen können. Sie habe nicht genau hingucken können, der Ausweis sei gleich wieder weg gewesen. Danach hätten sie die Bücher sehen wollen, aber nur von außen. Sie habe nicht rausholen müssen. Sie habe sie also mit ins Büro genommen und die Schränke geöffnet. Herr F(…) habe ihr erklärt, dass die Bücher ordentlich weggepackt seien und noch wie neu aussehen würden. Tatsächlich seien einige Bücher noch in der Folie eingeschweißt. Später habe ihr Herr F(…) einen Vertrag auf weißem Papier vorgelegt. Er habe gesagt, dass er einen Käufer habe, welcher 117.000 € für ihre Sammlung zahlen würde. Er habe keinen Namen genannt, auch nicht wo der Käufer herkomme. Er habe dann erklärt, dass sie 20.000 € zahlen solle, welche als Sicherheit hinterlegt werden würden, dass sie die Bücher zwischendurch nicht wo anders verkaufen würde. Von diesen 20.000 € solle sie 80 % bei Verkauf zurückerhalten, die restlichen 20 % wollte die Vermittlerfirma behalten. Bei dem Preis von 117.000 € habe sie ihn ungläubig angeschaut und erklärt, dass diese Bücher niemals so viel wert seien. Sie selbst schätze den Wert der Bücher auf höchstens 35.000 €, weil sie ungefähr so viel dafür bezahlt habe. Sie habe aber diesen Vertrag unterschrieben. Danach seien die beiden Männer gegangen. Da sie die 20.000 € nicht gehabt habe, sei sie zur Sparkasse runter gegangen und habe einen Kreditvertrag in Höhe von 20.000 € geholt. Das Geld sei auch gleich an die Firma K(…) K(…) zu J(…) R(…), IBAN DE42 1709 2404 0004 3679 79 überwiesen worden. Zwei Tage später sei dann der Herr G(…) alleine zu ihr gekommen und habe ihr eröffnet, dass sie einen Käufer gefunden hätten. Herr G(…) habe mit seinem Vorgesetzten ein Telefonat geführt und sich dafür von ihr weg auf die Couch gesetzt. Sie habe drei Meter weit weg am Esstisch gesessen. Bei diesem Telefonat habe sie nicht das Gefühl gehabt, dass der Herr G(…) tatsächlich mit jemanden spreche. Er habe sich die Unterlagen von vor zwei Tagen geben lassen und den Vertrag zerrissen. Er habe gemeint, dass sie den jetzt nicht brauchen würde. Diesen zerrissenen Vertrag habe der Herr G(…) auch mitgenommen. Er sei dann wieder zu ihr gekommen und habe erklärt, dass sein Chef drei Käufer habe. Einer aus L(…), einer aus D(…) und einer aus der S(…). Der aus L(…) wolle erst nächstes Jahr, als 2024, kaufen, der auf D(…) wolle erst im Sommer 2023 kaufen. Der Interessent aus der S(…) wolle wohl schon im Januar 2023 kaufen. Da sie ihre Bücher zu schnell als möglich habe verkaufen wollen, habe sie in den Verkauf an den S(…) eingewilligt. Dazu habe ihr Herr G(…) einen optisch gleichen Vertrag vorgelegt, jedoch auf Schmuckpapier. Es habe sich dabei um zwei Blätter gehandelt. Auf dem ersten Blatt hätten ihre Daten und zwei Summen gestanden. Es habe sich hier um die 80.000 € und 230.043,86 € gehandelt. Auf dem zweiten Blatt seien Vertragsbedingungen und die Unterschriften erfasst gewesen. Er habe ihr die Blätter so vorgelegt, dass das zweite Blatt das erste Blatt fast komplett verdeckt habe. Sie habe vom ersten Blatt nur den Briefkopf sehen können. Herr G(…) habe gemeint, dass sie zu dem alten Vertrag etwas ändern müssten. Sie habe sie zwar vollkommen unwohl gefühlt, habe sie aber nicht in der Lage gesehen gegen den Herrn G(…) anzukommen, als habe sie den Vertrag unterschrieben. Erst danach habe sie das erste Blatt aufgedeckt und die oben genannten Summen gesehen. Sie habe erklärt, dass sie kein Wucher sei, die Bücher hätten niemals einen Wert von über 230.000 €. Er habe sie wie immer beschwichtigt und erklärt, dass das so richtig sei, weil man das so mache. Sie habe gefragt, ob es nicht schon wieder eine Betrügermasche sei, was er verneint habe, weil seine Firma alles ganz korrekt mache. Es sei dann noch um die 80.000 € gegangen. Dazu habe sie einen Kredit in Höhe von 50.000 € aufnehmen sollen. Das habe sie abgelehnt, aber er habe gesagt, dass er sich schon darum kümmern werde. Er würde das mit seinem Vorgesetzten regeln. Er habe dann irgendwelche Verträge von der P(…)bank bei sich gehabt. Ob er die erst bei ihr in einem mitgebrachten Rechner ausgedruckt habe oder schon dabei gehabt habe, könne sie nicht sagen. Was es damit auf sich gehabt habe, habe er nicht erklärt. Er habe nur immer wieder gesagt, dass er sich um den Kredit kümmern werde. Dazu habe sie ihm ihren Ausweis, ihre Kontoauszüge, ihren Rentenbescheid und ihre EC-Karte vorlegen sollen. Alles das habe er kopiert. Sie habe sich auf Deutsch nackig gemacht. Er habe dann gesagt, dass er damit ihren Kredit beantragen wollen, in ihrem Auftrag. Aber sie habe keinen Kredit haben wollen. Aber sie habe dann mit ihm zur P(…)bank gehen und einen Zettel unterschreiben sollen. Die P(…)bank sei auch gleich um die Ecke und er habe im Auto gewartet, bis sie zur Post reingegangen sei und dann sei er weggefahren. Sie sei verunsichert gewesen, ihr sei es wirklich nicht gut gegangen, sie habe nicht mehr gewusst, was oben und unten ist, sodass sie dann zur P(…)bank gegangen sei und dort einen Zettel hinterlegt habe, den ihr der Herr G(…) vorher gegeben habe. Die Postfrau habe dann nur ihren Personalausweis kopiert und erklärt, dass alles klargehe. Sie habe dann noch einen Zettel unterschreiben müssen und das sei es dann gewesen. Keiner der beiden habe ihr erklärt, was jetzt gerade passiert sei. Weil sie sich die ganze Nacht Gedanken gemacht habe, sei sie am nächsten Tag wieder zur P(…)bank gegangen und habe das zurücknehmen wollen. Die Dame dort habe erklärt, dass sie nicht mehr ging, das schon alles weg sei. Zum 10.11.2022 habe sie einen Brief von der K(…) D(…) erhalten, in welchen ihr mitgeteilt worden sei, dass sie immer noch 67.226,89 € für ein "Schweizer Paket" zahlen solle. Ursprünglich hätten es 80.000 € sein sollen, wovon sie 20.000 € schon gezahlt habe. Aber trotzdem hätten noch über 67.000 € offen sein sollen. Sie habe sich das alles nicht erklären können. Sie denke, es seien Phantasiezahlen. Später sei es immer wieder zu Telefonaten mit dem Herrn G(…) gewesen. Irgendwann habe er ihr erklärt, dass er noch 10.000 € von ihr haben wolle, weil sie ja die 80.000 € noch nicht vollständig bezahlt habe. Sie sei wieder überfordert gewesen, so dass sie diese 10.000 € von ihrem Girokonto überwiesen habe. Kurze Zeit später habe er sie wieder angerufen und habe sie wieder aufgefordert, dass sie noch 3.300 € überwiesen solle, sie hätte ja noch 5.000 € auf ihrem Konto. Auch dieses Geld habe sie dann wieder überwiesen. Und dann sei Schluss gewesen, sie habe kein Geld mehr gehabt, sie sei pleite gewesen. Die Angaben der Zeugin G(…) M(…) sind durch die Verlesung der Rechnung der K(…) D(…) vom 10.11.2022, des Schreibens der S-(…) GmbH vom 17.10.2022 und des Schreibens der Sparkasse A(…) vom 19.12.2022 bestätigt worden. Ausweislich des Schreibens der S-(…) vom 17.10.2022 (Fallakte 34, Bl. 29-30) ergibt sich, dass die Geschädigte zur Finanzierung des geforderten Rechnungsbetrages einen Kreditvertrag i.H.v. 20.000,00 € abgeschlossen hat, wobei nach entsprechender Auszahlung ausweislich der Zahlungsaufstellung aus dem Schreiben der Sparkasse A(…) vom 19.12.2022 (Fallakte 34, Bl. 34) der Betrag von 20.000,00 € am 20.10.2022 vom Konto der Geschädigten auf das Konto mit der IBAN DE42 1709 2404 0004 3679 79, J(…) R(…), überwiesen wurde. Bestätigt wird dies durch die Rechnung der K(…) D(…) vom 10.11.2022 (Fallakte 34, Bl. 28), aus welcher sich ergibt, dass der Geschädigten "gemäß unseres Vertrages vom 14.10.2022" ein Rechnungsbetrag von 80.000,00 € - abzüglich bereits gezahlter 20.000,00 € - in Rechnung gestellt wurde, welchen die Geschädigte - s.o. - auf o.g. Konto überwiesen hat Bei der auf der Visitenkarte des "J(…) G(…)" befindlichen Mobilfunknummer (…) handelt es sich, wie unter III. 2. 1.3.3. bereits dargestellt, um die des Angeklagten V(…). Dass der Angeklagte V(…) bewusst und gewollt gegenüber der Geschädigten M(…) mit der vorgetäuschten Erwartung aufgetreten ist, dass er sich um den - tatsächlich nicht stattfindenden - Verkauf ihrer Büchersammlung an einen - tatsächlich nicht existenten - Käufer kümmern werde, um von dieser eine - nicht existierende - Kaution einen Betrag von 20.000,00 € zu erhalten, hat die Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten festgestellt. In der Gesamtschau stehen die Protokolle der Zeugenvernehmungen der G(…) M(…) vom 15.12.2022 und vom 11.01.2023, die Rechnung der K(…) D(…) vom 10.11.2022, das Schreiben der S-(…) GmbH vom 17.10.2022 und das Schreiben der Sparkasse A(…) vom 19.12.2022 mit der Einlassung des Angeklagten V(…) im Einklang, sodass die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses hat. 2.3.5. (Fall 4 - ursprünglicher Fall 9 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Ausgehend von den Angaben des Angeklagten V(…) zu diesem Tatgeschehen beruht die Überzeugungsbildung der Kammer bezüglich des unter Ziffer II. 4. dargestellten Sachverhalts insbesondere auf den verlesenen Urkunden, Protokoll der Zeugenvernehmung der B(…) W(…) vom 06.03.2024 (Fallakte 4, Bl. 12-15), Vertrag zwischen K(…) D(…) und B(…) und B(…) W(…) vom 31.10.2022 (Fallakte 4, Bl. 24-25), Rechnung der K(…) D(…) vom 08.11.2022 (Fallakte 4, Bl. 23) und Überweisungsträger der V(…)- und R(…)bank F(…) (Fallakte 4, Bl. 22). Der Angeklagte hat sich zusammengefasst, wie oben im Detail dargestellt, zu diesem Tatgeschehen dahingehend eingelassen, zwischen dem 14.10. bis 27.10.2022 die Familie W(…) als ein "Herr W(…)" für die "K(…)" kontaktiert und dieser ein Kaufangebot über 147.000 € vorgetäuscht zu haben, wobei für die Anwendungen hierfür 5.000,00 € vereinbart, gezahlt und überwiesen worden seien, die Sammlung jedoch niemals verkauft worden sei. Die Einlassung wird durch Verlesung des Protokolls der Zeugenvernehmung der B(…) W(…) vom 06.03.2024 (Fallakte 4, Bl. 12-15) bestätigt. Hierbei gab die Zeugin an, am 20.01.2022 Vertreterbesuch von der Firma V(…) erhalten zu haben. Der Vertreter habe sich mit dem Namen W(…) vorgestellt. Eine Visitenkarte habe sie damals nicht erhalten. Herr W(…) habe ihre gesamte Büchersammlung sehen wollen. Nach Durchschau der Sammlung habe er festgestellt, dass noch zwei Bücher zur Vervollständigung fehlen würden. Der Kauf der Bücher sei, habe er gesagt, notwendig, um die Sammlung mal verkaufen zu können. Sie, ihr Mann und sie, hätten einen Verkauf ihrer gesamten Sammlung in Erwägung gezogen und dies auch dem Herrn W(…) mitgeteilt. Im Glauben an die Vollständigkeit und den damit möglichen Verkauf der Sammlung zu einem guten Preis habe sie den Kaufvertrag zum Kauf der Bücher "René d'Anjou" und "Salterio Chludov" inkl. der notariellen Beglaubigung zum Gesamtpreis von 19.999 € unterschrieben. Zur Bezahlung des Kaufpreises habe der Herr W(…) ihnen einen Kreditvertrag vermittelt. Dazu habe er ihre Ausweise und ihre Rentenbescheide fotografiert. Er habe ihnen einen Zettel gegeben, mit denen sie zur Post hätten gehen soll, um ihre Identität zu bestätigen (Postidentverfahren). Das hätten sie gemacht. Über den Umstand, dass sie einen Kredit abgeschlossen hätten, seien sie sich bewusst gewesen. Danach sei er wieder gegangen. Ein paar Tage später hätten sie Post von der B(…)Bank mit der Nachricht erhalten, dass der Kredit in Höhe von 20.000 € ausgezahlt worden sei. Die beiden Bücher und die dazugehörige Rechnung habe sie erhalten. Den ausgezahlten Kreditbetrag habe sie auf das auf der Rechnung angegebene Konto überwiesen. Danach habe sie eine Weile nichts mehr von dem Herrn W(…) gehört. Am 14.10.2022 habe sie jedoch der Weiß angerufen. Er habe ihr mitgeteilt, dass er ihre Verkaufsabsichten bzgl. ihrer Büchersammlung an die Firma K(…) weitergegeben habe. Im Zeitraum von 25.10. bis 27.10.2022 habe sie der Herr W(…) unter folgender Rufnummer (…) nochmal angerufen. Da er gewusst habe, dass sie keine Büchervertreter mehr in Haus ließen, hätten sie vereinbart, dass er ihnen ein Vertragsangebot zum Verkauf ihrer Büchersammlung per Post zusende. Er habe gesagt, er sei der Meinung, dass die K(…) gut in der Lage sei, die Büchersammlungen zu verkaufen. Ein konkreter Käufer der Sammlung nicht genannt worden. Ein paar Tage später hätten sie einen Vertrag zum Verkauf der Büchersammlung, welcher auf den 31.10.2022 datiert gewesen sei, erhalten. Weiterhin hätten sie eine dazugehörige Rechnung für deren Aufwendungen in Höhe von 5.000 € erhalten. Laut Verkaufsvertrag hätten ihnen für die Sammlung 147.000 € geboten werden sollen. Damit seien sie einverstanden gewesen und hätten unterschrieben. Eine Kopie des Vertrages hätten sie an die K(…) zurückgeschickt. Die Rechnung in Höhe von 5.000 € habe sie am 07.11.2022 auf das in der Rechnung angegebene Konto überwiesen. Zuvor habe ihnen der Herr W(…) erklärt, dass sie die Verkaufssumme überwiesen bekommen würden und danach erst eine Firma die Bücher abhole. Ein Abholdatum sei nicht versprochen worden. Eine Abholung der Büchersammlung sei nicht erfolgt. Die Angaben der Zeugin B(…) W(…) sind durch Verlesung des Vertrages zwischen der K(…) D(…) und B(…) und B(…) W(…) vom 31.10.2022, der Rechnung der K(…) D(…) vom 08.11.2022 und des Überweisungsträgers der V(…)- und R(…)bank F(…) bestätigt worden. Ausweislich des abgeschlossenen Vertrages zwischen den Geschädigten B(…) und B(…) W(…) und der K(…) D(…) vom 31.10.2022 (Fallakte 4, Bl. 24-25) ergibt sich, dass die Geschädigten die K(…) D(…) zu einem Preis von 5.000,00 € beauftragt haben. Der gewünschte Verkaufswert des Auftraggebers, hier der Geschädigten B(…)und B(…) W(…), lag bei 147.000,00 €, wobei bei erfolgreicher Vermittlung der Vertragspartner, hier die Geschädigten B(…) und B(…) W(…), 80 % der geleisteten Summe zurückerhalten sollten und 20 % an die K(…) D(…) gehen würden. Darauffolgend werden die Präambel, die Pflichten der K(…) D(…), die Pflichten des Vertragspartners und die Vertragslaufzeit und -beendigung aufgeführt, wie unter III. 2. 1.3.2. bereits dargestellt. Bestätigt wurde dies nochmal durch die Rechnung der K(…) D(…) an die Geschädigten W(…) vom 08.11.2022 (Fallakte 4, Bl. 23), in welcher die K(…) D(…) den Geschädigten W(…) für die Leistungen Vermittlung, Werbung, Marketing und Beratung einen Betrag von 5.000,00 € in Rechnung stellte. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Geschädigten den Rechnungsbetrag in Höhe von 5.000,00 € auf das Konto mit der IBAN DE42 1709 2404 0004 3679 79 überwiesen haben. Die Kontoverbindung mit der o.g. IBAN befindet sich in der Fußzeile der Rechnung vom 08.11.2022 (Fallakte 4, Bl. 23). Aus dem Überweisungsträger der V(…)- und R(…)bank F(…) (Fallakte 4, Bl. 22) ergibt sich, dass eine Überweisung des Rechnungsbetrages am 07.11.2022 stattgefunden. Dieser Überweisungsträger ist bereits ausgefüllt mit den folgenden Daten, Begünstigter: J(…) R(…), IBAN: DE42 1709 2404 0004 3679 79, BIC: GENODEF1FW1, Betrag: 5.000,00, Kunden-Referenznummer: Kundennummer: 70022, Verwendungszweck: Rechnungsnummer: 70022, Kontoinhaber: B(…) W(…). Die Kammer geht, da diese Daten bereits auf den Überweisungsbeleg gedruckt worden sind, davon aus, dass dieser von dem Angeklagten V(…) bereits vorher gefertigt wurde. Insoweit hat die Geschädigte Wetter das offene Feld mit ihrer IBAN händisch wie folgt ausgefüllt, IBAN: DE88 8705 5000 2359 0158 70. Letztlich vermerkte sie unter dem Überweisungsbeleg das Datum "07.11.2022", welches für die Kammer ein Indiz dahingehend ist, dass sie an diesem Tag den Überweisungsbeleg zur Bank gebracht hat. Dass der Angeklagte V(…) bewusst und gewollt gegenüber den Geschädigten W(…) mit der vorgetäuschten Erwartung aufgetreten ist, dass es für ihre Büchersammlung einen - tatsächlich nicht existierenden - Käufer gebe, um von diesen für die Vermittlung dieses - nicht stattfindenden - Verkaufs einen Betrag von 5.000,00 € zu erhalten, hat die Kammer aufgrund des Geständnisses des Angeklagten, gebettet in dass objektive Gesamtgeschehen, getroffen. In der Gesamtschau stehen Protokoll der Zeugenvernehmung der B(…) W(…) vom 06.03.2024, der Vertrag zwischen K(…) D(…) und B(…) und B(…) W(…) vom 31.10.2022, die Rechnung der K(…) D(…) vom 08.11.2022 und der Überweisungsträger der V(…)- und R(…)bank F(…) mit der Einlassung des Angeklagten V(…) im Einklang, sodass die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses hat. 2.3.6. (Fall 5 - ursprünglicher Fall 10 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Ausgehend von den Angaben des Angeklagten V(…) zu diesem Tatgeschehen beruht die Überzeugungsbildung der Kammer bezüglich des unter Ziffer II. 5. dargestellten Sachverhalts insbesondere auf den Urkunden: Protokoll der Zeugenvernehmung der H(…) R(…) K(…) G(…) vom 12.06.2024 (Fallakte 30, Bl. 9-15), Vertrag zwischen K(…) D(…) und K(…) G(…) vom 18.10.2022 (Fallakte 30, Bl. 32-33) und Rechnung der K(…) D(…) vom 21.10.2022 (Fallakte 30, Bl. 30). Der Angeklagte hat sich zusammengefasst, wie oben im Detail dargestellt, zu diesem Tatgeschehen dahingehend eingelassen, die Geschädigte G(…) insoweit erneut aufgesucht und ihr vorgetäuscht zu haben, dass weitere 21.500,00 € für die Vermittlung (des Verkaufs ihrer Büchersammlung) zu zahlen seien, wobei auch dieser Betrag durch Überweisung gezahlt, hingegen - wiederum - kein Verkauf zustande gekommen sei. Diese Einlassung wird durch Verlesung des Protokolls der Zeugenvernehmung der H(…) R(…) K(…) G(…) vom 12.06.2024 (Fallakte 30, Bl. 9-15) bestätigt. Insoweit nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die oben unter Ziffer III. 2. 1.3.2. dargestellten Angaben der Zeugin G(…) Die Zeugin G(…) gab hinsichtlich dieser festgestellten Tat an, dass es dann den Vertrag vom 18.10.2022 gegeben habe. Die dort geforderten 21.500,00 € habe sie auf das Konto J(…) R(…), DE42 1709 2404 0004 2379 79 am 28.10.2022 überwiesen. Die Bücher seien über die K(…) D(…) nicht vermittelt worden; alle Ausgaben seien "für die Katz" gewesen. Die Angaben der Geschädigten G(…) sind durch den verlesenen Vertrag zwischen der K(…) D(…) und K(…) G(…) vom 18.10.2022 und die verlesene Rechnung der K(…) D(…) vom 21.10.2022 (Fallakte 30, Bl. 30, 32-33) bestätigt worden. Ausweislich des abgeschlossenen Vertrages zwischen der Geschädigten K(…) G(…) und der K(…) D(…) vom 18.10.2022 (Fallakte 30, Bl. 32-33) ergibt sich, dass die Geschädigte die K(…) D(…) zu einem Preis von 21.500,00 € beauftragt hat. Der gewünschte Verkaufswert des Auftraggebers, hier der Geschädigten K(…) G(…), lag bei 214.000,-- €, wobei bei erfolgreicher Vermittlung der Vertragspartner, hier die Geschädigte K(…) G(…), 80 % der geleisteten Summe zurückerhalten soll und 20 % an die K(…) D(…) gehen würden. Darauffolgend werden die Präambel, die Pflichten der K(…) D(…), die Pflichten des Vertragspartners und die Vertragslaufzeit und -beendigung aufgeführt, wie unter III. 2. 1.3.2. bereits dargestellt. Bestätigt wurde dies nochmal durch die Rechnung der K(…) D(…) an K(…) G(…), A(…)straße (…), (…) B(…) vom 21.10.2022 (Fallakte 30, Bl. 30), in welcher die K(…) D(…) der Geschädigten K(…) G(…) für die Leistungen Vermittlung, Werbung, Marketing, Beratung, Fotos Erstellen und Begutachtung "gemäß unseres Vertrages vom 18.10.2022" einen Betrag von 21.500,00 € in Rechnung stellte. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Geschädigte den Rechnungsbetrag in Höhe von 21.500,00 € auf das Konto mit der IBAN DE42 1709 2404 0004 3679 79 überwiesen hat. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziffer III. 2. 1.3.2. Bezug genommen. Die Feststellungen zur subjektiven Seite der Tat zu Ziffer. II. 5., dass der Angeklagte V(…) bewusst und gewollt gegenüber der Geschädigten G(…) mit der vorgetäuschten Erwartung aufgetreten ist, dass es für ihre Büchersammlung einen - tatsächlich nicht existierenden - Käufer gebe, um von dieser für die Vermittlung dieses - nicht stattfindenden - Verkaufs einen Betrag von 21.500,00 € zu erhalten, ergaben sich aus dem Geständnis des Angeklagten. In der Gesamtschau stehen das Protokoll der Zeugenvernehmung der H(…) R(…) K(…) G(…) vom 12.06.2024, der Vertrag zwischen K(…) D(…) und K(…) G(…) vom 18.10.2022 und die Rechnung der K(…) D(…) vom 21.10.2022 mit der Einlassung des Angeklagten V(…) im Einklang, sodass die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses hat. 2.3.7. (Fall 6 - ursprünglicher Fall 11 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Ausgehend von den Angaben des Angeklagten V(…) zu diesem Tatgeschehen beruht die Überzeugungsbildung der Kammer bezüglich des unter Ziffer II. 6. dargestellten Sachverhalts insbesondere auf den Urkunden: Protokolle der Zeugenvernehmung der G(…) M(…) vom 15.12.2022 und 11.01.2023 (Fallakte 34, Bl. 7-10, 12-21), Vertrag zwischen K(…) D(…) und G(…) M(…) vom 14.10.2022 (Fallakte 34, Bl. 23-24), Rechnung der K(…) D(…) vom 10.11.2022 (Fallakte 34, Bl. 28) und Schreiben der Sparkasse A(…)vom 19.12.2022 (Fallakte 34, Bl. 34). Der Angeklagte V(…) hat sich zusammengefasst, wie oben im Detail dargestellt, zu diesem Tatgeschehen dahingehend eingelassen, am 09.11.2022 nochmals bei der Familie M(…) erschienen zu seien und diesen drei neue Kaufinteressenten aus dem Ausland vorgespiegelt zu haben. Es sei ein fingierter Kaufvertrag über 230.043,86 € vorgelegt und eine Provision über 80.000,00 € vereinbart worden. Zunächst seien 10.000,00 € bezahlt und überwiesen worden. Ein weiteres Darlehen sei seitens der Bank abgelehnt worden. Im Anschluss seien auf Aufforderung jedoch weitere 3.300,00 € überwiesen worden, wobei die Sammlung selbst, was auch nie beabsichtigt gewesen sei, nie verkauft worden sei. Diese Einlassung wird durch die verlesenen Protokolle der Zeugenvernehmungen der G(…) M(…) vom 15.12.2022 und 11.01.2023 (Fallakte 34, Bl. 7-10, 12-21) bestätigt. Hierzu nimmt die Kammer vollumfänglich auf die unter Ziffer III. 2.1.3.4. dargestellten Angaben der Zeugin G(…) Bezug. Die Angaben der Zeugin G(…) M(…) sind durch die Verlesung des Vertrages zwischen K(…) D(…) und G(…) M(…) vom 14.10.2022, der Rechnung der K(…) D(…) vom 10.11.2022 und des Schreibens der Sparkasse A(…)vom 19.12.2022 bestätigt worden. Aus dem abgeschlossenen Vertrag zwischen den Geschädigten G(…) M(…) und der K(…) D(…) vom 14.10.2022 (Fallakte 34, Bl. 23-24) ergibt sich, dass die Geschädigte die K(…) D(…) zu einem Preis von 80.000 € beauftragt hat. Der gewünschte Verkaufswert des Auftraggebers, hier die Geschädigte G(…) M(…), lag bei 230.043,86 €, wobei bei erfolgreicher Vermittlung der Vertragspartner, hier die Geschädigte G(…) M(…), 80 % der geleisteten Summe zurückerhalten soll und 20 % an die K(…) D(…) gehen würden. Die darauffolgende Präambel, die Pflichten der K(…) D(…), die Pflichten des Vertragspartners und die Vertragslaufzeit und -beendigung wurde bereits unter Ziffer III. 2. 1.3.2 dargestellt. Bestätigt wurde dies nochmal durch die Rechnung der K(…) D(…) vom 10.11.2022 (Fallakte 34, Bl. 28), in welcher die K(…) D(…) der Geschädigten G(…) M(…) für die Leistungen Schweizer Paket, Vermittlung, Werbung, Marketing und Beratung einen Betrag von insgesamt 80.000,00 €, wobei abzüglich bereits gezahlter 20.000,00 € ein Restbetrag in Höhe von 60.000,00 € verblieb, in Rechnung stellte. Ausweislich der Zahlungsaufstellung aus dem Schreiben der Sparkasse A(…) vom 19.12.2022 (Fallakte 34, Bl. 34) überwies die Geschädigte am 10.11.2022 einen Betrag von 10.000,00 € und am 21.11.2022 einen Betrag von 3.300,00 € jeweils auf das Konto mit der IBAN DE42 1709 2404 0004 3679 79, wobei die jeweiligen Verwendungszwecke "KDN. NR. 10034 RECH.NR. 10034" und "KNR 10034" mit den Daten auf der Rechnung vom 10.11.2022 (Fallakte 34, Bl. 28) übereinstimmen, bei welcher folgende Daten vermerkt sind, Datum: 10.11.2022, Rechnungsnummer: 10034, Kundennummer: 10034". Bei der auf der - der Geschädigten M(…) überreichten - Visitenkarte des "J(…) G(…)" angegebenen Mobilfunknummer (…) handelt es sich, wie unter III. 2. 1.3.3. bereits dargestellt, um die des Angeklagten V(…). Dass der Angeklagte V(…) bewusst und gewollt gegenüber der Geschädigten M(…) der vorgetäuschten Erwartung aufgetreten ist, dass es für ihre Büchersammlung einen - tatsächlich nicht existierenden - Käufer gebe, um von dieser für die Vermittlung dieses - nicht stattfindenden - Verkaufs einen Betrag von insgesamt 13.300,00 € zu erhalten, ergab sich aus seinem Geständnis. In der Gesamtschau stehen die Protokolle der Zeugenvernehmung der G(…) M(…) vom 15.12.2022 und 11.01.2023, der Vertrag zwischen K(…) D(…) und G(…) M(…) vom 14.10.2022, die Rechnung der K(…) D(…) vom 10.11.2022 und das Schreiben der Sparkasse A(…)vom 19.12.2022 mit der Einlassung des Angeklagten V(…) im Einklang, sodass die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses hat. 2.3.8. (Fall 7 - ursprünglicher Fall 12 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Ausgehend von den Angaben des Angeklagten V(…) zu diesem Tatgeschehen beruht die Überzeugungsbildung der Kammer bezüglich des unter Ziffer II. 7. dargestellten Sachverhalts insbesondere auf der Verlesung der folgenden Urkunden: Protokoll der Zeugenvernehmung der K(…) L(…) vom 21.09.2023 (Fallakte 24, Bl. 13-16), Protokoll der Zeugenvernehmung des H(…) G(…) L(…) vom 17.04.2024 (Fallakte 24, Bl. 40-43), Protokoll der Zeugennachvernehmung der K(…) L(…) vom 17.04.2024 (Fallakte 24, Bl. 44-47), Bestellformular der K(…) D(…) vom 26.01.2023 (Fallakte 24, Bl. 27), Rechnung der K(…) D(…) vom 27.01.2022 (Fallakte 24, Bl. 28), Auftragsbestätigungen der Sparkasse M(…) vom 27.01., 22.02. und 23.02.2023 (Fallakte 24, Bl. 29-31), Mitteilungsschreiben der K(…) D(…) vom 20.02.2023 (Fallakte 24, Bl. 37) sowie der verschrifteten Telekommunikation zwischen dem H(…) G(…) L(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 18.12.2023, 15:13:55 Uhr, vom 03.01.2024, 10:55:20 Uhr, vom 08.01.2024, 10:02:54 Uhr, vom 15.01.2024, 09:44:53 Uhr und vom 09.01.2024, 19:17:36 Uhr (Fallakte 24, Bl. 3-7 Sonderband TKÜ) und zwischen A(…) L(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 20.12.2023, 09:35:24 Uhr (Fallakte 24, Bl. 8 Sonderband TKÜ). Der Angeklagte hat sich zusammengefasst, wie oben im Detail dargestellt, zu diesem Tatgeschehen dahingehend eingelassen, dass er am 26.01.2023 die Familie L(…) erneut besucht und dieser vorgetäuscht habe, dass für den Verkauf der Sammlung fünf Bücher fehlen würden, wodurch für 50.320,00 € die Werke Apokalypse Yates Thompson 10", Cronicas de Lucca de Giovanni Sercambi", " Atlas de Diego Homen" und "Geradus Mercator Atlas‘" sowie "Salterio Chludov" verkauft worden seien, wobei das Geld in Teilbeträgen durch Überweisungen der Geschädigten gezahlt worden sei, hingegen die Sammlung selbst, was auch nie beabsichtigt gewesen sei, nie verkauft worden sei. Diese Einlassung wurde durch die Verlesung der Protokolle der Zeugenvernehmung der K(…) L(…) vom 21.09.2023 (Fallakte 24, Bl. 13-16), ihrer Zeugennachvernehmung vom 17.04.2024 (Fallakte 24, Bl. 44-47), sowie der Zeugenvernehmung des H(…) G(…) L(…) vom 17.04.2024 (Fallakte 24, Bl. 40-43) bestätigt. Hierzu nimmt die Kammer vollumfänglich auf die unter Ziffer III. 2. 1.3.3. dargestellten Angaben der Zeugin K(…) und H(…) G(…) L(…) Bezug. Die diesbezüglichen Angaben der Zeugen K(…) und H(…) L(…) sind durch Verlesung des Bestellformulars der K(…) D(…) vom 26.01.2023, der Rechnung der K(…) D(…) vom 27.01.2022, der Auftragsbestätigungen der Sparkasse M(…) vom 27.01., 22.02. und 23.02.2023, des Mitteilungsschreibens der K(…) D(…) vom 20.02.2023 sowie der Protokolle über die Telekommunikation zwischen H(…) G(…) L(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 18.12.2023, 15:13:55 Uhr, vom 03.01.2024, 10:55:20 Uhr, vom 08.01.2024, 10:02:54 Uhr, vom 15.01.2024, 09:44:53 Uhr und vom 09.01.2024, 19:17:36 Uhr und zwischen A(…) L(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 20.12.2023, 09:35:24 Uhr bestätigt worden. Ausweislich des unterschriebenen Bestellformulars der K(…) D(…) vom 26.01.2023 (Fallakte 24, Bl. 27) vereinbarten die Geschädigten K(…) und H(…) L(…) mit der Firma K(…) D(…) den Kauf der Produkte "Apokalypse Yates Thompson", "Die Chronick von Giovanni Sechrambi", " Atlas Diego Homen" und "Mercator Atlas‘" sowie "Salterio Chludov" einschließlich notarieller Beglaubigung zum Preis von 50.320,00 €. Bestätigt wurde dies nochmal durch die Rechnung der K(…) D(…) vom 27.01.2023 (Fallakte 24, Bl. 28), in welcher die o.g. Bücher aufgeführt und die K(…) D(…) den Geschädigten L(…) einen Rechnungsbetrag in Höhe von 50.320,00 € in Rechnung stellte. Einen Betrag in Höhe von 30.000,00 € zahlten die Geschädigten K(…) und H(…) L(…) ausweislich der Auftragsbestätigungen der Sparkasse M(…) (Fallakte 24, Bl. 29-31) in insgesamt drei Überweisungen wie folgt, 10.000,00 € am 27.01.2023, 10.000,00 € am 22.02.2023 und 10.000,00 € am 23.02.2023. Die erste Überweisung erfolgte noch auf das Konto mit der IBAN DE42 1709 2404 0004 3679 79. Nachdem die Geschädigten ein Mitteilungsschreiben vom 20.02.2023 über die Änderung der Kontoverbindung erhalten hatten (Fallakte 24, Bl. 37), erfolgten die letzten beiden Überweisungen auf das Konto mit der IBAN DE24 1001 0010 0751 1901 39. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Geschädigten auch den Differenzbetrag in Höhe von 20.320,00 € (50.320,00 € abzüglich nachgewiesener 30.000,00 €) gezahlt haben. Bezüglich dieser festgestellten Tat kommt hinzu, dass die festgestellten Erkenntnisse zusätzlich aufgrund der in diesem Verfahren erfolgten Telefonüberwachungsmaßnahmen des Anschlusses des Angeklagten V(…) belegt werden, wobei wie unter III. 2. 1.3.3. bereits dargestellt, die Mobilfunknummer (…) dem Angeklagten V(…) zugeordnet werden konnte. Der Geschädigte H(…) L(…) ((…)) sprach dem Angeklagten V(…) ((…)) am 18.12.2023 um 15:13:55 Uhr, am 03.01.2024 um 10:55:20 Uhr, am 08.01.2024 um 10:02:54 Uhr sowie am 15.01.2024 um 09:44:53 Uhr (Fallakte 24, Bl. 3-6 Sonderband "TKÜ") auf die Mailbox, in welchen er sich nach dem Stand der Verhandlungen erkundigte. Beispielhaft kann hier die Nachricht vom 15.01.2024 um 09:44:53 (Fallakte 24, Bl. 6 Sonderband "TKÜ") aufgeführt werden, in welcher der Zeuge H(…) L(…)folgendes auf die Mailbox des Angeklagten V(…) sprach: "Ja, hallo, hier ist L(…) aus H(…). Ich würde gern sie bitten um Rückruf, denn wir haben jetzt schon ne ganze Weile nichts voneinander gehört und es gibt nen Interessenten für die Bibliothek. Die ham uns nachgefragt. Bitte melden se sich um Abklärung der Sache. Ich hoffe das klappt heute oder morgen früh spätestens. Wiederhören". Ebenfalls sprach A(…) L(…) ((…)) am 20.12.2023 um 09:35:24 Uhr (Fallakte 24, Bl. 8 Sonderband TKÜ) auf die Mailbox des Angeklagten V(…) ((…)) und hinterließ hierbei folgende Nachricht: "Guten Abend Herr G(…). Ich dachte sie sind irgendwann mal zu sprechen. Hier ist A(…) L(…) aus B(…). Ich wollte gerne, dass sie mir das Buch, äh, das Große Buch der Liebe zumindest wieder zurück schicken, weil, ja, das fehlt dann in der Sammlung. Verkauft haben sie auch nichts bisher, so dass die 6000 Euro völlig umsonst waren. Ich warte mal auf eine Antwort von ihnen". Letztlich hörte der Angeklagte V(…) alle Mailbox-Nachrichten, unter denen sich die o.g. Nachrichten der Geschädigten L(…) befanden, am 09.01.2024 um 19:17:36 Uhr ab und löschte sie, ohne die Geschädigten L(…) zurückzurufen (Fallakte 24, Bl. 7-8 Sonderband "TKÜ"). Dass der Angeklagte V(…) bewusst und gewollt gegenüber den Geschädigten L(…) mit der vorgetäuschten Erwartung aufgetreten ist, dass es für ihre Büchersammlung einen - tatsächlich nicht existierenden - Käufer gebe und diese als Bedingung für den - nicht stattfindenden - Verkauf fünf weitere Werke kaufen müssten, um von diesen einen Betrag von 50.320,00 € zu erhalten, hat die Kammer aufgrund seines Geständnisses festgestellt. In der Gesamtschau stehen das Protokoll der Zeugenvernehmung der K(…) L(…) vom 21.09.2023, das Protokoll der Zeugenvernehmung des H(…) G(…) L(…) vom 17.04.2024, das Protokoll der Zeugennachvernehmung der K(…) L(…) vom 17.04.2024, das Bestellformular der K(…) D(…) vom 26.01.2023, die Rechnung der K(…) D(…) vom 27.01.2022, die Auftragsbestätigungen der Sparkasse M(…) vom 27.01., 22.02. und 23.02.2023, das Mitteilungsschreiben der K(…) D(…) vom 20.02.2023 sowie die Telekommunikation zwischen dem H(…) G(…) L(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 18.12.2023, 15:13:55 Uhr, vom 03.01.2024, 10:55:20 Uhr, vom 08.01.2024, 10:02:54 Uhr, vom 15.01.2024, 09:44:53 Uhr und vom 09.01.2024, 19:17:36 Uhr und zwischen A(…) L(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 20.12.2023, 09:35:24 Uhr mit der Einlassung des Angeklagten V(…) im Einklang, sodass die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses hat. 2.3.9. (Fall 8 - ursprünglicher Fall 13 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Ausgehend von den Angaben des Angeklagten V(…) zu diesem Tatgeschehen beruht die Überzeugungsbildung der Kammer bezüglich des unter Ziffer II. 8. dargestellten Sachverhalts insbesondere auf der Verlesung der folgenden Urkunden: Protokoll der Zeugenvernehmung der H(…) R(…) K(…) G(…) vom 12.06.2024 (Fallakte 30, Bl. 9-15), Rechnung der K(…) D(…) vom 10.02.2023 (Fallakte 30, Bl. 34), Schreiben der S(…) Bank vom 21.02.2023 (Fallakte 30, Bl. 42-43) und Mitteilungsschreiben der K(…) D(…) vom 20.02.2023 (Fallakte 30, Bl. 35). Der Angeklagte hat sich, wie oben im Detail dargestellt, zu diesem Tatgeschehen dahingehend eingelassen, am 09.02.2023 nochmal bei der Geschädigten G(…) gewesen zu sein und mit ihr die Zahlung von weiteren 20.000,00 € für eine vermeintlich erforderliche Bewertung der Bücher zum erfolgreichen Verkauf vereinbart zu haben, wobei das Geld durch Überweisung gezahlt, der Verkauf hingegen wiederum nicht stattgefunden habe. Diese Einlassung wird durch das verlesene Protokoll der Zeugenvernehmung der H(…) R(…) K(…) G(…) vom 12.06.2024 (Fallakte 30, Bl. 9-15) bestätigt. Hierzu nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die dargestellten Angaben der Zeugin G(…) unter Ziffer III. 2. 1.3.2. Die Zeugin G(…) gab hinsichtlich dieser festgestellten Tat an, dass sie 20.000,00 € an die K(…) D(…) gezahlt habe. Sie habe 2 x 10.000,00 € aus der Rechnung vom 10.02.2023 für die Begutachtung und die fotografische Aufnahme der Sammlung gezahlt. Es seien ihr für die Bezahlung zwei verschiedene Konten genannt worden. Zuerst habe sie auf das Konto V. (…) GmbH, IBAN DE19 7002 0270 0036 5381 47 zahlen sollen. Dann habe sie ein Schreiben erhalten, dass sich die Kontoverbindung geändert habe und die Bankverbindung nun so laute, K(…) D(…), Dr. J(…) R(…), IBAN DE24 1001 0010 0751 1901 39. Dort hin habe sie dann 2 x 10.000,00 € überwiesen. Es sei für das Fotografieren der Bücher ein Termin vereinbart worden. Hierbei sei der Herr G(…), mit dem sie den Vertrag gemacht habe, nochmal vorbeigekommen und habe mit der Kamera alles fotografiert. Die Fotos oder ein Gutachten habe sie nicht erhalten. Den Kredit in Höhe von 20.000,00 € habe sie abgeschlossen, weil die Ausstellung der Bücher mittels der fotografischen Dokumentation und die Vermittlung an den Käufer sehr aufwendig und teuer sei. Den Betrag von 20.000,00 € habe sie über den S(…) Kredit finanziert. Die Bücher seien über die K(…) D(…) nicht vermittelt worden; alle Ausgaben seien "für die Katz" gewesen. Die Angaben der Zeugin K(…) G(…) sind durch die Verlesung der Rechnung der K(…) D(…) vom 10.02.2023, des Schreibens der S(…) Bank vom 21.02.2023 und des Mitteilungsschreibens der K(…) D(…) vom 20.02.2023 bestätigt worden. Ausweislich der Rechnung der K(…) D(…), M(…)straße (…), (…) M(…) an K(…) G(…), A(…)straße (…), (…) B(…) vom 10.02.2023 (Fallakte 30, Bl. 34) rechnete die K(…) D(…) gegenüber der Geschädigten K(…) G(…) für die Leistung Fotografische Aufnahme der bibliographischen Werke, Begutachtung des Zustandes der einzelnen Bücher, Bewertung, Zusammenstellung und Bearbeitung der Fotografien, Redaktionelle Vorbereitung und Druck einen Betrag von 20.000,00 € ab. Zur Finanzierung dieses Rechnungsbetrages ergibt sich aus dem Schreiben der S(…) Bank an K(…) G(…) vom 21.02.2023 (Fallakte 30, Bl. 42-43), dass die Geschädigte einen Kreditvertrag i.H.v. 20.750,00 € abgeschlossen hat. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Geschädigte den Rechnungsbetrag in Höhe von 20.000,00 € auf das Konto mit der IBAN DE24 1001 0010 0751 1901 39 überwiesen hat. Die Überzeugung gründet sich darauf, dass das Mitteilungsschreiben der K(…) D(…) vom 20.02.2023 (Fallakte 30, Bl. 35) datiert. Die Schreiben der S(…) Bank an die Geschädigte über die Gewährung des beantragten Kredites datiert auf den 21.02.2023, wodurch denklogisch davon ausgehen ist, dass die Geschädigte nach Erhalt des Mitteilungsschreibens von der geänderten Kontoverbindung Kenntnis erlangt hat und im Anschluss daran die geforderten 20.000,00 € an die neue Kontoverbindung gezahlt hat. In der Gesamtschau stehen das Protokoll der Zeugenvernehmung der H(…) R(…) K(…)G(…) vom 12.06.2024, die Rechnung der K(…) D(…) vom 10.02.2023, das Schreiben der S(…) Bank vom 21.02.2023 und das Mitteilungsschreiben der K(…) D(…) vom 20.02.2023 mit der Einlassung des Angeklagten V(…) im Einklang, sodass die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses hat. 2.3.10. (Fall 9 - ursprünglicher Fall 14 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Ausgehend von den Angaben des Angeklagten V(…) zu diesem Tatgeschehen beruht die Überzeugungsbildung der Kammer bezüglich des unter Ziffer II. 9. dargestellten Sachverhalts insbesondere auf den verlesenen Urkunden wie folgt: Protokoll der Zeugenvernehmung der M(…) L(…) E(…) G(…) vom 15.02.2024 (Fallakte 29, Bl. 10-16), Vertrag + Paket Schweiz & Liechtenstein zwischen K(…) D(…) und M(…) und M(…) G(…) vom 24.02.2023 (Fallakte 29, Bl. 20-21), Rechnung der K(…) D(…) vom 27.02.2023 (Fallakte 29, Bl. 19), Transaktionsdetails zum Konto IBAN: DE24 1001 0010 0751 1901 39 (Fallakte 29, Bl. 22) und Kontoauszug (Fallakte 29, Bl. 35). Der Angeklagte hat sich, wie oben dargestellt, zu diesem Tatgeschehen dahingehend eingelassen, am 24.02.2023 als ein "Herr G(…)" bei der geschädigten Familie G(…) in B(…) aufgetreten zu ein und einen potenziellen Verkauf deren Büchersammlung für 149.576 € vorgetäuscht zu haben. Es sei die Zahlung von 42.000 € für ein "Vertriebspaket" namens "Lichtenstein" vereinbart worden, wobei das Geld durch Überweisung in zwei Raten gezahlt, der Verkauf der Sammlung hingegen nie erfolgt sei. Diese Einlassung wird durch das verlesene Protokoll der Zeugenvernehmung der M(…) L(…) E(…) G(…) vom 15.02.2024 (Fallakte 29, Bl. 10-16) bestätigt. Hierbei gab die Zeugin an, dass ihr Mann und sie Zahlungen geleistet hätten, weil damals Vertreter von der Firma V(…) bei ihnen zuhause gewesen seien, die ihnen Faksimiles verkauft hätten, damit sie ihre Büchersammlung vervollständigen und mit dem Kauf der Bücher aufwerten könnten. Sie seien Kunde bei B(…) gewesen. Dort hätten sie im Jahr 2008 eine Lexikothek gekauft, die sie über die Jahre haben vervollständigen wollen. Sie hätten dann auch noch Naturbände und Bände über D(…) gekauft. Irgendwann seien dann Vertreter gekommen, sie glaube, diese seien vom DOMI-Verlag gewesen und sie hätten begonnen, Faksimiles zu kaufen. Der Hintergrund sei gewesen, dass sie das Ganze dann später wieder hätten verkaufen wollen. Die Vertreter der jeweiligen Verlage hätten sich zuvor telefonisch angekündigt. Ein spontaner Besuch sei eigentlich nicht vorgekommen. Angefangen habe alles wie gesagt mit dem DOMI-Verlag. Der Vertreter habe F(…) G(…) geheißen und seine Rufnummer sei die (…) gewesen. Dann seien Vertreter vom Verlag "Bode Exklusiv" gekommen, das sei einmal ein M(…) R(…), Tel.: (…) und ein Herr R(…) R(…), Tel.: (…) gewesen. Sie sei sich nicht mehr sicher, ob die Reihenfolge stimme, aber es seien dann auch noch mehrere Vertreter hinzu gekommen von der "K(…) D(…)" und zwar: D(…) D(…), Tel.: (…), J(…) G(…), Tel.: (…), (…) und E(…) W(…), Tel.: (…). Zum Schluss seien dann noch Vertreter von der V(…) gekommen. Dies seien: Herr K(…), Tel.: (…) und Frau L(…), Tel.: (…) gewesen. Zwei Mal habe sie gesehen, dass die Vertreter mit dem Pkw gekommen seien. Der Herr G(…)sei, glaubt sie, mit einem weißen Auto gekommen, Modell wisse sie nicht mehr. Zu dem anderen Auto könne sie nichts mehr sagen. Eigentlich hätten die Vertreter immer wissen wollen, ob sie verkaufen würden. Als sie dies bejaht hätten, hätten sie die Büchersammlung sehen wollen. Einer, der Herr G(…), habe auch alle Bücher fotografiert. Und dann sei meistens gesagt worden, dass noch ein bestimmtes Buch fehlen würde, welches sie kaufen müssten. Ihnen sei jedes Mal im Verkaufsgespräch zur Erklärung eine Pyramide skizziert oder verwendet worden. Die Faksimiles seien wertvoll, weil sie in der Herstellung sehr teuer gewesen seien. Sie hätten so viele Faksimiles gekauft, dass sie nicht mehr genau sagen könne, welches es gewesen seien. Aber sie habe noch einige Rechnungen. Durch Herrn G(…) sei ihre Büchersammlung in ein Register aufgenommen worden, sie wisse aber nicht mehr, wie dieses geheißen habe. Es sei nie ein konkreter Verkäufer benannt worden. Es sei immer nur gesagt worden, dass es sehr viele Interessenten geben würde. Bei der K(…) D(…) hätte sie Geld für die Vermittlung hinterlegt, damit der Verkauf überhaupt zustande kommen würde. Hierzu habe sie auch Unterlagen mit. Es sei immer so gewesen, dass sie etwas bei einem Verlag gekauft, die Rechnung auf ein Konto überwiesen und nichts mehr von dem Verlauf gehört hätten, sobald sie die Rechnung bezahlt hätten. Die Angaben der Zeugin M(…) G(…) sind durch Verlesung des Vertrag + Paket S(…) & L(…) zwischen K(…) D(…) und M(…) und M(…) G(…) vom 24.02.2023, der Rechnung der K(…) D(…) vom 27.02.2023, der Transaktionsdetails zum Konto IBAN: (…) und des Kontoauszuges bestätigt worden. Aus dem abgeschlossenen Vertrag zwischen den Geschädigten M(…) und M(…) G(…) und der K(…) D(…) vom 24.02.2023 (Fallakte 29, Bl. 20-21) ergibt sich, dass die Geschädigten die K(…) D(…) zu einem Preis von 42.000 € beauftragt haben. Der gewünschte Verkaufswert des Vertragspartners, hier die Geschädigten M(…) und M(…) G(…), lag bei 149.576 €, wobei bei erfolgreicher Vermittlung die K(…) D(…) 10 % des erzielten Verkaufspreises erhält, mit welcher das gebildete Honorar verrechnet wird. Sollte das Honorar höher sein als die festgesetzten 10 % erhält der Vertragspartner, hier die Geschädigten M(…) und M(…) G(…), die Differenz zurück. Im Honorar waren alle weiteren Kosten wie Werbung, Marketing, Bewertungen, Vertrieb, Anfahrt, Transport und Finale Abwicklung in der S(…) und L(…) inklusive. Darauffolgend werden die Geschäftsbedingungen aufgeführt, wie folgt: "Geschäftsbedingungen: Der Vertragspartner ist im Besitz einer exklusiven, über Jahre angelegten und Bücher umfassende Sammlung. Der Vertragspartner hat den Entschluss gefasst, diese Sammlung künftig nicht zu erweitern. Der Vertragspartner hat sich entschieden, seine Sammlung als Ganzes zu verkaufen. Hierbei spielt der ideelle Wert eine große Ralle. Der Vertragspartner beauftragt die KD mit der Vermittlung der des Verkaufs. §1 Pflichten der K(…) D(…) (1) KD nutzt seine Datenbank von weiteren Buchliebhabern und Sammlern für die Akquise. (2) KD verpflichtet sich während 6 vollen Monaten nach Erhalt des Honorars durch den Vertragspartner, alle notwendigen Maßnahmen zu unternehmen, um einen Verkauf der Sammlung zu erwirken, Sollte dies nicht erfolgreich sein, erstattet KD 100% des gezahlten Honorars. (3) KD erbringt die geschuldeten Leistungen in Abstimmung mit dem Vertragspartner in eigenes Ermessen. (4) Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Honorars Innerhalb der Vertragslaufzelt, da für den Verkauf der Sammlung keine Garantie gegeben werden kann. Die Erfolgsaussichten eines Verkaufs hängen von Angebot und Nachfrage ab. (5) Der Vertrag kommt nach Annahme der Rechnungsstellung zustande. §2 Pflichten des Vertragspartners (1) Der Vertragspartner verpflichtet sich das vereinbarte Honorar spätestens 5 Werktage (bei Möglichkeit) nach Erhalt der Zahlungsaufforderung (Rechnung) zu zahlen. (2) Der Vertragspartner verpflichtet sich, KD während der Vertragslaufzeit nach vorheriger telefonischer Anmeldung, Zugang zu dem Ort der Sammlung zu gewähren. Vorausgesetzt wird hierfür, dass der Zutritt in direkter Notwendigkeit zu der Tätigkeit der KD steht." Bestätigt wurde dies nochmal durch die Rechnung der K(…) D(…) vom 27.02.2023 (Fallakte 29, Bl. 19), in welcher die K(…) D(…) den Geschädigten M(…) und M(…) G(…) für die Leistung L(…) Paket, S(…) Paket, Vermittlung, Werbung, Marketing und Beratung einen Betrag von insgesamt 42.000,00 € in Rechnung stellte, wovon bereits 20.000,00 € gezahlt worden sind und hierdurch ein Restbetrag von 22.000,00 € verblieb. Ausweislich des Kontoauszuges (Fallakte 29, Bl. 35) erfolgte bereits am 15.09.2022 eine Zahlung in Höhe von 20.000,00 € auf das Konto des J(…) R(…) mit der IBAN (…). Der Restbetrag in Höhe von 22.000,00 € wurde durch die Geschädigten ausweislich der Transaktionsdetails zum Konto IBAN: (…) (Fallakte 29, Bl. 22) in drei Überweisungen jeweils am 03.03.2023 in Höhe von 2 x 7.500,00 € und 1 x 7.000,00 € bezahlt, wobei die jeweiligen Verwendungszwecke "RECHNUNGSNUMMER: 70043" mit den Daten auf der Rechnung vom 27.02.2023 (Fallakte 29, Bl. 19) übereinstimmen, bei welcher folgende Daten vermerkt sind, Datum: 27.02.2023, Rechnungsnummer: 70034, Kundennummer: 50001". Wie unter III. 2. 1.3.3. bereits dargestellt, handelt es sich bei der von "Herrn G(…)" verwendeten Mobilfunknummer (…) um die des Angeklagten V(…). Dass der Angeklagte V(…) bewusst und gewollt gegenüber der Geschädigten G(…) mit der vorgetäuschten Erwartung aufgetreten ist, dass es für ihre Büchersammlung einen - tatsächlich nicht existierenden - Käufer gebe, um von dieser für die Vermittlung dieses - nicht stattfindenden - Verkaufs einen Betrag von 42.000,00 € zu erhalten, hat die Kammer aufgrund dessen geständiger Einlassung festgestellt. In der Gesamtschau stehen das Protokoll der Zeugenvernehmung der M(…) L(…) E(…) G(…) vom 15.02.2024, der Vertrag + Paket S(…) & L(…) zwischen K(…) D(…) und M(…) und M(…) G(…) vom 24.02.2023, die Rechnung der K(…) D(…) vom 27.02.2023, die Transaktionsdetails zum Konto IBAN: (…) und der Kontoauszug mit der Einlassung des Angeklagten V(…) im Einklang, sodass die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses hat. 2.3.11. (Fall 10 - ursprünglicher Fall 15 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Ausgehend von den Angaben des Angeklagten V(…) zu diesem Tatgeschehen beruht die Überzeugungsbildung der Kammer bezüglich des unter Ziffer II. 10. dargestellten Sachverhalts insbesondere auf den Urkunden: Protokoll der Zeugenvernehmung der E(…) M(…) B(…) M(…) vom 29.04.2024 (Fallakte 20,Bl. 13-18), Vertrag zwischen K(…) D(…) und B(…) M(…) vom 10.03.2023 (Fallakte 20, Bl. 20-21) Mitteilungsschreiben der K(…) D(…) vom 20.02.2023 (Fallakte 30, Bl. 35) . Der Angeklagte hat sich zu diesem Tatgeschehen dahingehend eingelassen, am 10.03.2023 als "Herr G(…)" die Familie M(…) in P(…) besucht zu haben. Es sei für den in Aussicht gestellten Verkauf der Sammlung ein Honorar in Höhe von 3.500,00 € vereinbart und durch Überweisung gezahlt worden, wobei ein Verkauf wiederum nicht stattgefunden habe. Die Einlassung wird durch das verlesene Protokoll der Zeugenvernehmung der E(…) M(…) B(…) M(…) vom 29.04.2024 (Fallakte 20,Bl. 13-18) bestätigt. Hierbei gab die Zeugin an, sie habe seit der Wende (ab 1990) diverse Lexika und folgende Bücher gekauft. Sie habe alles, was zu der Sammlung gehöre, gekauft. Zur damaligen Zeit habe sie einen Vertrag abgeschlossen gehabt, sodass sie unaufgefordert über Angebote und Neuheiten informiert worden sei. Sie sei bei B(…) Bestandskunde gewesen bis zur Auflösung des Verlages. Sie sei bei D(…) E(…) GmbH Stammkunde - als Nachfolge von B(…) - gewesen. Dort habe sei auch Faksimile erworben, zu einem nicht überteuerten Preis. Das sei in Ordnung gewesen. Sie habe dann beabsichtigt, ihre Büchersammlung zu verkaufen. Über D(…) sei dies nicht gegangen. Dann habe sich das Unternehmen "Bücherregister" bei ihr gemeldet. Sie hätten nicht gewusst, dass sie ihre Büchersammlung habe verkaufen wollen. Woher dort diese Information bekannt geworden sei, wisse sie nicht. Sie habe einem Besuch eines Vertreters zugestimmt. Da ihr zugesichert worden sei, dass diese den Verkauf für sie organisieren könnten, habe sie einem Vertrag zugestimmt und unterschrieben. Bücherregister sei das auch professionell angegangen. Ihre Bücher seien fotografiert, es sei ein Angebot zusammengestellt worden, was dann im Internet unter "Bücherregister" eingestellt worden sei. Dem sei auch so gewesen, sie habe ihre Angebot selber aufrufen können. Für diesen Service habe sie 3.000,00 € bezahlt, d.h. sie habe an Bücherregister überwiesen. Während dieser Zeit habe sich telefonisch die "K(…)" bei ihr gemeldet. Sie sei zu der Zeit nicht in das Programm bei Bücherregister reingekommen und habe die Hoffnung gehabt, dass ihr jemand helfen könne. Daher sei sie für ein Gespräch mit dem Herrn G(…) offen gewesen. Der Herr G(…) sei bei ihr zuhause gewesen, glaube sie zumindest. Sie habe erneut einen Vertrag abgeschlossen und ihm ebenfalls 3.000,00 € überwiesen. Dann habe sie festgestellt, dass sie doch wieder in das Programm Bücherregister reinkomme. Sie habe Herrn G(…) angerufen. Dabei habe sie festgestellt, dass seine Telefonnummer nicht stimme, es sich nach Angaben der Hausverwalterin, die sie unter der Rufnummer erreicht habe, um eine Briefkastenfirma handele. Sie habe ihn quasi damit konfrontieren wollen, dass es sich um Betrug handele. Unter K(…) habe es einen Auftritt im Internet gegeben. Sie habe das Inserat aber nicht öffnen können. Aus dem Grund habe sie den Herrn G(…) angerufen und das klären wollen. Sie habe dann aber nichts mehr machen können, da er auf ihre E-Mails (18.04.2023) und vorherige Anrufe nicht reagiert habe. Das Angebot sei ein halbes Jahr im Internet einzusehen gewesen, danach habe sie nochmals 3.000,00 € zahlen sollen. Das habe sie aber nicht gemacht. Die Bücher seien in der Zeit nicht verkauft worden. Mit dem Inserat seien ja mehrere Personen beschäftigt gewesen, es sei auch eine Frau (D(…) K(…)) bei ihr zu Hause gesehen. Sie habe bei ihr nachgefragt, was nun weiter passieren werde. Bei dem Telefonat habe sei so getan, als wenn sie nicht wisse, worum es gehen würde. Von Bücherregister habe sie dann nichts mehr gehört. Sie hab es dann als erledigt betrachtet. Die Angaben der Zeugin E(…) M(…) B(…) M(…) sind durch Verlesung des Vertrages zwischen K(…) D(…) und B(…) M(…) vom 10.03.2023 und des Mitteilungsschreibens der K(…) D(…) vom 20.02.2023 bestätigt worden. Ausweislich des abgeschlossenen Vertrages zwischen der Geschädigten B(…) M(…) und der K(…) D(…) vom 10.03.2023 (Fallakte 20, Bl. 20-21) ergibt sich, dass die Geschädigte die K(…) D(…) zu einem Preis von 3.500 € beauftragt hat. Der gewünschte Verkaufswert des Vertragspartners, hier der Geschädigten B(…) M(…), lag bei 35.000 €, wobei bei erfolgreicher Vermittlung die K(…) D(…) 10 % des erzielten Verkaufspreises erhält, mit welcher das gebildete Honorar verrechnet wird. Sollte das Honorar höher sein als die festgesetzten 10 % erhält der Vertragspartner, hier die Geschädigte B(…) M(…), die Differenz zurück. Im Honorar waren alle weiteren Kosten wie Werbung, Marketing, Bewertungen, Vertrieb, Anfahrt, Transport und Finale Abwicklung inklusive. Darauffolgend werden die Geschäftsbedingungen, wie unter III. 2. 1.3.10. bereits dargestellt, aufgeführt. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Geschädigte den Betrag in Höhe von 3.000,00 € - ihren eigenen Angaben zufolge, auch unter Berücksichtigung dessen, dass im Vertrag ein Betrag in Höhe von 3.500,00 € stand - auf das Konto mit der IBAN (…) überwiesen hat. Die Kontoverbindung mit der o.g. IBAN befindet sich in der Fußzeile des Vertrag vom 10.03.2023 (Fallakte 20, Bl. 20-21). Dass die Geschädigte auf ein anderes Konto überwiesen hat, kann die Kammer ausschließen. Dies gründet sich darauf, dass der hier gegenständliche Vertrag vom 10.03.2023 datiert, während das Mitteilungsschreiben der K(…) D(…) über die Änderung der Kontoverbindung zu der o.g. IBAN bereits vom 20.02.2023 datiert. Dass der Angeklagte V(…) bewusst und gewollt gegenüber der Geschädigten M(…) mit der vorgetäuschten Erwartung aufgetreten ist, dass es für ihre Büchersammlung einen - tatsächlich nicht existierenden - Käufer gebe, um von dieser für die Vermittlung dieses - nicht stattfindenden - Verkaufs einen Betrag von 3.500,00 € zu erhalten, ergab sich aus seiner geständigen Einlassung. In der Gesamtschau stehen das Protokoll der Zeugenvernehmung der E(…) M(…) B(…) M(…) vom 29.04.2024, der Vertrag zwischen K(…) D(…) und B(…) M(…) vom 10.03.2023 und das Mitteilungsschreiben der K(…) D(…) vom 20.02.2023 (Fallakte 30, Bl. 35) mit der Einlassung des Angeklagten V(…) im Einklang, sodass die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses hat. 2.3.12. (Fall 11 - ursprünglicher Fall 16 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Ausgehend von den Angaben des Angeklagten V(…) zu diesem Tatgeschehen beruht die Überzeugungsbildung der Kammer bezüglich des unter Ziffer II. 11. dargestellten Sachverhalts insbesondere auf den Bekundungen der Zeugen R(…) und G(…) W(…) sowie der Verlesung der folgenden Urkunden: Vertrag zwischen K(…) D(…), M(…)straße (…) und R(…) W(…) vom 21.02.2023 (Fallakte 33, Bl. 25-26), Rechnung der K(…) D(…) vom 25.04.2023 (Fallakte 33, Bl. 27-28), Auftragsbestätigungen vom 01.03., 23.02. und 02.05.2023 (Fallakte 33, Bl. 29-31), Kontoauszug der B(…) Sparkasse bzgl. des Firmenkontos IBAN (…) (Fallakte 33, Bl. 55-56), Datenträgerauswertung Spur K5/12 vom 31.07.2024 – 02.08.2024 (Bl. 425-428, 477-478 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K5/12) und Protokoll Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 7-10 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 5: V(…), P(…) Straße (…), (…) B(…)"). Der Angeklagte hat sich zu diesem Tatgeschehen dahingehend eingelassen, am 25.04.2023 bei der geschädigten Familie W(…) in B(…) als ein "Herr G(…)" aufgetreten zu sein und diesen einen vermeintlichen Kaufinteressenten zum Verkaufspreis von 170.000,00 € vorgegaukelt zu haben, wodurch ein Betrag in Höhe von 23.231,00 € für das "L(…) Paket" für die Vermittlung vereinbart worden sei. Dieser Betrag sei durch die Geschädigten in zwei Raten bezahlt, die Sammlung jedoch, wie von Anfang an beabsichtigt, nie verkauft worden. Diese Einlassung wurde durch die glaubhaften Bekundungen der beiden Zeugen R(…) und G(…) W(…) in der Hauptverhandlung bestätigt. Die Zeugin R(…) W(…) hat glaubhaft bekundet, dass ihr Mann nach der Wende ein Lexikon habe besitzen wollen. So habe das alles anfangen, auch bezüglich der weiteren Bücher, die sie alle hätten. Sie seien bei B(…) Kunde für Belletristik gewesen. Der Wert ihrer Büchersammlung betrage ca. 90.000,00 €. Sie würden ca. 20 Bücher besitzen; darunter seien auch Faksimiles. Was die Sammlung aktuell für einen Wert besitze, wisse sie nicht. Sie hätten 90.000,00 € für die Bücher bezahlt. Diese seien bisher nicht verkauft worden. Es gebe mehrere Firmen, die diese Bücher anbieten würden, und dazu einen entsprechenden Mitarbeiter. Sie hätten nicht nur von B(…), sondern auch noch von anderen Firmen wie "A(…)" gekauft. Diese hätten ihnen immer wieder gesagt, dass sie ihre Sammlung vervollständigen müssten, um sie zu verkaufen. Dies sei an einer Pyramide erklärt worden. Bei der Pyramide gehe es darum, dass der Aufbau der Pyramide für einen Verkauf vollständig sein müsse. B(…) sei Teil der Pyramide gewesen. Es habe sich dann herausgestellt, dass die Pyramide gegenstandslos gewesen sei, weil sie die Pyramide nicht gebraucht hätten. Sie hätten vorher einen Kredit aufgenommen, um im Vorfeld die Bücher zu kaufen. Die Firma sei auf sie zugekommen. Ein Herr W(…) und ein Herr G(…) hätten sich bei ihnen erkundigt, ob sie die Bücher verkaufen wollen würden. Da sie das gewollt hätten, seien sie so ins Gespräch gekommen. Die beiden hätten sich vorgestellt. Sie kämen von einer Firma aus M(…), den Namen wisse sie nicht mehr. Sie hätten sie (die Zeugen) gefragt, warum sie die Bücher verkaufen wollen. Ihre Enkel hätten die Bücher nicht haben wollen, weshalb sie sich dazu entschieden hätten, die Bücher zu verkaufen. Dies sei offensichtlich in der Branche der Verkäufer gestreut worden. Sie hätten diverse Besuche gehabt; das spreche sich in der Branche herum. Sie seien von denen angerufen worden. Sie hätten ihre Festnetznummer gekannt, die bei B(…) hinterlegt gewesen sei. Herr W(…) sei ihr Ansprechpartner gewesen. Herr G(…) sei ca. zwei Monate später hinzugekommen als Gutachter für Bücher. Er habe sich die Bücher auch alle angeguckt. Im Bücherregister seien sie offiziell als Kunden registriert. Die Zeugin R(…) W(…) hat im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme Einsicht in ihre mitgebrachten Unterlagen genommen und den Namen der durch diese Vertreter bezeichneten Firma mit "K(…) D(…)" mitgeteilt. Auf Vorhalt ihrer Zeugenvernehmung vom 25.10.2023 (Fallheft 22, Bl. 22), in welcher die Zeugin angab, dass sie von Frau L(…) mit der Rufnummer (…) angerufen worden seien und diese ihnen Herrn W(…) angekündigt habe, der ihnen bei dem Verkauf der Sammlung helfen solle, gab die Zeugin R(…) W(…) in der Hauptverhandlung an, dass es korrekt sei, dass eine Frau L(…) angerufen habe. Herr W(…) sei zuerst angekündigt worden. Die Vorwahl der Telefonnummer wisse sie nicht mehr. Wenn sie es damals so angegeben habe, dann sei es so korrekt. Herr W(…) habe sich die Bücher nicht als Gutachter angesehen, sondern nur rundherum. Herr G(…) sei dann zu ihnen gekommen und habe ihnen gesagt, dass es ein S(…) Paket geben würde. Das wäre äußerst günstig und würde ein Angebot von über 140.000,00 € sein. Sie seien blauäugig gewesen und hätten das geglaubt. Sie hätten sich deshalb finanziell verausgabt, da zuerst eine Leistung von ihnen erbracht werden musste. Die gesamte Buchsammlung habe verkauft werden sollen. Die Zeugin R(…) W(…) schaute in ihre mitgebrachten Unterlagen und gibt an, dass das Paket "S(…) L(…)" geheißen habe. 170.000,00 € sei das Angebot für den Verkauf der Sammlung gewesen. Ihr Mann habe das Geld überwiesen. Es seien insgesamt über 23.000,00 € als Vorleistung von ihnen gezahlt worden. Auf Vorhalt ihrer Zeugenvernehmung vom 25.10.2023 (Fallheft 22, Bl. 23), in welcher die Zeugin angab, dass für die Vermittlung der Sammlung ein Betrag von 12.900,00 € gezahlt werden solle, sie hierfür 12.000,00 € in Zahlungen und überwiesen hätten und für 900,00 € Herr W(…) einen beleuchteten Globus mit Swarowski-Steinen als Pfand mitgenommen habe, gab die Zeugin R(…) W(…) in der Hauptverhandlung an, dass das Pfand sich erst später ergeben habe. Auf weiteren Vorhalt ihrer Zeugenvernehmung vom 25.10.2023 (Fallheft 22, Bl. 23), in welcher die Zeugin angab, dass sie am 24.04.2023 Herr G(…) besucht habe, der als Gutachter bereits vorher angekündigt worden sei, um ein Gutachten über ihre Sammlung zu fertigen, dieser gleich ein Kaufangebot über 170.000,00 € mitgebracht habe, dieser Vertrag dann am 24.04.2023 auf das Datum von dem Vertrag von Herrn W(…), den 21.02.2023, zurückdatiert worden sei, dies laut Herrn G(…) so sein musste, weil der Verkauf bis zum 21.07.2023 abgeschlossen sein müsse, dieses Verkaufsdatum in dem Vertrag mit dem Herrn W(…) gestanden habe, sollte der Verkauf bis dahin nicht erfolgt sein, sie ihr Geld wiederbekommen sollen, sie daher so lange mit der Anzeige gewartet hätten, dieser Vertrag aber von Herrn G(…) mitgenommen worden sei, für den neuen Vertrag, den ihnen Herr G(…) vorgelegt habe, sie eine Gebühr von knapp 24.000,00 € mit Mehrwert haben zahlen müssen, diese Gebühr für den Verkauf gewesen sei und weil der Käufer auf L(…) gewesen wäre, dies für die Überführung und das sog. L(…) Paket gewesen wäre, dazu noch eine Rechnung ausgestellt worden sei, in welcher ihre bereits bezahlten 12.900,00 € abgezogen worden seien und sie dann nochmal die Restsumme in Höhe von 10.421,00 € überwiesen hätten, darüber hinaus Herr G(…) zwei ihrer Faksimiles mitgenommen hätten, in denen sich ihr Name befunden hätte und Herr G(…) gemeint habe, dass diese für den weiteren Verkauf entfernt werden müssen, er diese zu einem Buchmacher in B(…) habe bringen wollen, der dies könne, er die Kosten hierfür selbst tragen würde, sie dazu leider keine Quittung und die Bücher auch nicht zurückerhalten hätten, gab die Zeugin R(…) W(…) in der Hauptverhandlung an, dass dies grundsätzlich so richtig sei, sie sich jedoch nur noch bedingt erinnern könne. Der Sinn hinsichtlich der Mitnahme beiden Bücher, die sie Herrn G(…) mitgegeben hätten, sei der gewesen, dass da ihre Namen drauf gestanden hätten. Wenn ein Verkauf habe stattfinden sollen, hätten diese aus den Büchern entfernt werden müssen, sei ihnen gesagt worden. Herr G(…) hätte jemanden an der Hand gehabt. Das hätte schnell gehen sollen. Das habe nichts mit dem Pfand zu tun. Ihr Mann könne etwas zu den Zahlungen sagen. Den Globus habe Herr W(…) mitgekommen als Pfand. Dieser sei beleuchtet gewesen und habe einen Wert von 900,00 € gehabt. Herr W(…) und Herr G(…) seien nicht zusammen bei ihnen gewesen. Es müsse im April 2023 gewesen sein, da sei Herr G(…) gekommen und hätte sich alle Bücher intensiv angesehen. Diese hätten für einen Verkauf in Ordnung sein müssen. Er habe sich als Herr G(…) von der K(…) vorgestellt, auch mit Visitenkarte. In dem Gespräch sei es um die beiden Bücher gegangen. Sie hätten sich melden wollen, wenn ihr Geld angekommen sei. Sie hatten auch einen namentlichen Vertragspartner. Den Vertrag über 170.000,00 € hätten sie mit Herrn G(…) abgeschlossen. Das sei das Letzte, was sie von diesem gehört habe. Sie habe beide, Herrn W(…) und Herrn G(…), in ihren WhatsApp-Kontakten eingespeichert gehabt. Sie hatte auch telefonischen Kontakt mit ihnen gehabt, bis dieser abgebrochen sei. Den Vertrag habe sie auch der Polizei vorgelegt. Hinsichtlich des anderen/früheren Datums auf dem Vertrag könne sie sagen, dass sie einen Vertrag geschlossen hätten. Herr G(…) hätte sich diesen angesehen. Es sei nichts zurückdatiert worden. Auf erneuten Vorhalt ihrer Zeugenvernehmung vom 25.10.2023 (Fallheft 22, Bl. 23), in welcher die Zeugin angab, dass Herr G(…) ein Kaufangebot über 170.000,00 € mitgebracht habe, dieser Vertrag am 24.04.2023 auf das Datum von dem Vertrag von Herrn W(…), den 21.02.2023, zurückdatiert worden sei, dies laut Herrn G(…) so sein musste, weil der Verkauf bis zum 21.07.2023 abgeschlossen sein müsse, dieses Verkaufsdatum in dem Vertrag mit dem Herrn W(…) gestanden habe, sollte der Verkauf bis dahin nicht erfolgt sein, gab die Zeugin R(…) W(…) in der Hauptverhandlung an, dass ihr Mann bei beiden Gesprächen dabei gewesen sei. Da sei irgendwas gewesen mit dem Zurückdatieren, aber sie kriege es jetzt nicht mehr zusammen. Insgesamt hätten sie jedenfalls mehr als 23.000,00 an die Firma K(…) bezahlt. Es habe eine Frist für den Verkauf der Büchersammlung gegeben, deswegen hätte sie irgendwann an die Firma K(…) eine E-Mail geschrieben, ob der Verkauf überhaupt zustande komme. Die genaue Frist wisse sie nicht mehr. Wenn es ihr noch mal vorgehalten werde, dann sage ihr der 21.07.2023 etwas. Die Frage, was passiere, wenn sich kein Käufer finden würde, habe sich nie gestellt und sei von Herrn W(…) und Herrn G(…) nie angesprochen worden. Auf erneuten Vorhalt ihrer Zeugenvernehmung vom 25.10.2023 (Fallheft 22, Bl. 23), in welcher die Zeugin angab, dass für den neuen Vertrag, den ihnen Herr G(…) vorgelegt habe, sie eine Gebühr von knapp 24.000,00 € mit Mehrwert haben zahlen müssen, diese Gebühr für den Verkauf gewesen sei und weil der Käufer auf L(…) gewesen wäre, dies für die Überführung und das sog. L(…) Paket gewesen wäre, dazu noch eine Rechnung ausgestellt worden sei, in welcher ihre bereits bezahlten 12.900,00 € abgezogen worden seien und sie dann nochmal die Restsumme in Höhe von 10.421,00 € überwiesen hätten, gab die Zeugin R(…) W(…) in der Hauptverhandlung an, dass dies so stimme. Als Vorleistung für den Bücherverkauf sei die Zahlung notwendig gewesen, um das L(…) Paket anteilig zu bezahlen, u.a. für den Transport der Bücher, wenn diese abgeholt werden würden. Ein Käufer sei namentlich nicht genannt worden. Es habe mehrere Interessenten gegeben. Er, Herr G(…), habe von zwei bis drei Interessenten gesprochen. Es schien eine ziemlich sichere Sache gewesen zu sein. Sie hätten ihnen telefonisch Bescheid geben wollen, wann es losgehen solle. Erst habe das Geld auf ihrem Konto eingehen, dann habe der Transport der Bücher stattfinden sollen. Geld sei aber nicht eingegangen, ein Transport habe auch nicht stattgefunden. Sie seien vertröstet worden, bis beide (Herr W(…) und Herr G(…)) sich nicht mehr bei ihnen gemeldet hätten. Beide seien professionell, höflich und freundlich gewesen. Herr G(…) habe ihnen gesagt, sie hätten einen Kunden, der sich für die Bücher interessieren würde, dafür sei aber eine Geldzahlung notwendig. Sie hätten dann ein Angebot über 170.000,00 € gehabt, das habe sich alles sehr gut angehört. Es habe Unterlagen gegeben, auch ein Konto mit der IBAN von dieser Kanzlei. Deswegen hätten sie gewusst, wohin sie haben überweisen müssen. Die Zahlungen seien per Online-Banking erfolgt. Herr G(…) oder Herr W(…) hätten einen Überweisungsträger mitgebracht. Da habe es Unterlagen gegeben, sonst hätten sie nicht überweisen können. Einen Kredit hierfür hätten sie nicht aufgenommen. Die beiden von Herrn G(…) mitgenommenen Faksimiles seien ein Atlas der Nautik und eine Sammlung von Heilkräutern gewesen. Auf den Buchdeckeln habe der Name ihres Mannes gestanden. Auf Vorhalt ihrer Zeugenvernehmung vom 25.10.2023 (Fallheft 22, Bl. 23), in welcher die Zeugin angab, diese Rechnung und die Überweisungsträger hätten sie nach dem Gespräch per Post zugesandt bekommen, gab die Zeugin R(…) W(…) in der Hauptverhandlung an, dass dies sein könne. Dann hätten sie die Überweisung getätigt. Sie habe mit Herrn W(…) über WhatsApp geschrieben. Dieser habe ihr gesagt, dass Herr G(…) im Urlaub sei, das habe sich über vier Wochen hingezogen, dann sei alles im Sande verlaufen. Die Mobilfunknummer hätte aber immer noch funktioniert. Sie habe an die K(…) geschrieben, weil es keinen Kontakt gegeben habe und habe gefragt, ob der Vertrag noch gültig sei. Sie würden sonst zur Polizei gehen und Anzeige erstatten. Sie habe nichts mehr von denen gehört. Der Verkauf sei nicht zustande gekommen. Sie hätten ihr gezahltes Geld nicht wieder erhalten. Alle Vertreter, die bei ihnen gewesen seien, diese beiden, Herr W(…) und Herr G(…), und noch einige andere, seien mit dem Vorsatz zu ihnen gekommen, sie zu überzeugen, dass es einen Käufer geben würde. Das sei immer der erste Satz gewesen, "wir haben einen Käufer, wir haben einen Interessenten". Nur so sei ein Gespräch zustande gekommen. Nach 2023 hätten sie keine weiteren Bücher gekauft. Die Sammlung ist, so wie sie 2023 gewesen sei, bis auf die zwei Faksimiles, die Herr G(…) mitgenommen habe, die aber auch Bestandteil der Sammlung gewesen seien. Die Kammer hat die Urkunden Bl. 25, 27-31, 33-34 (Fallheft 33) sowie die Lichtbilder Bl. 32 (Fallheft 33) und Bl. 7-14 und 16-23 des Sonderbandes Wahllichtbildvorlagen (Fallheft 33) in richterlichen Augenschein genommen. Auf dem Lichtbild Bl. 32 sind zwei Visitenkarten zu erkennen. Auf der oberen Visitenkarten steht der folgende Text: "M(…) W(…), Sachverständiger, Telefon: (…), E-Mail: (…), KD K(…) D(…), M(…)straße (…), (…) M(…), (…), (…)". Auf der unteren Visitenkarte steht der folgende Text: "J(…) G(…), Sachverständiger, Telefon: (…), E-Mail: (…), KD K(…) D(…), M(…)straße (…), (…) M(…), (…), (…)". Neben der Mobilfunknummer ist händisch ein Sternchen vermerkt und links oben auf der Visitenkarte steht händisch "10-20 Uhr". Nach richterlicher Inaugenscheinnahme und auf Vorhalt der Urkunden Bl. 25, 27-31, 33-34 (Fallheft 33) sowie der Lichtbilder Bl. 32 (Fallheft 33) und Bl. 7-14 und 16-23 des Sonderbandes Wahllichtbildvorlagen (Fallheft 33) hat die Zeugin R(…) W(…) in der Hauptverhandlung bekundet, dass es sich bei dem Lichtbild Bl. 25 um das Vertragsformular handele. Das sei dort ihre Unterschrift. Die andere Unterschrift dürfte die des Herrn G(…) gewesen sei. An die Zurückdatierung könne sie sich nicht erinnern. Die Rechnung auf dem Lichtbild Bl. 27 sage ihr etwas. Die 10.400,00 € auf dem Lichtbild Bl. 28 seien der Restbetrag gewesen. J(…) R(…) sei als Geschäftsführer der K(…) aufgeführt worden, weshalb die Überweisung auf Lichtbild Bl. 30 an ihn gegangen sei. Auf Lichtbild Bl. 31 sei eine andere Kontonummer und eine andere Bank zu sehen. Die Visitenkarten auf Bl. 32 besitze sie im Original. Mit den Nummern auf den Visitenkarten habe sie auf WhatsApp kommuniziert. Die E-Mails auf Lichtbild Bl. 33 habe ihr Mann an Herrn G(…) geschrieben, weil sie ihn nicht haben erreichen können. Auf Lichtbild Bl. 34 sei die E-Mail zu sehen, die sie direkt an die Firma geschrieben hätten, dass sie sich bei ihnen melden sollen. Zu den Lichtbildern Bl. 7-14 und 16-23 - auf den Lichtbildern Bl. 7-14 sind Frontalaufnahmen von Männern asiatischen Phänotyps zu erkennen, wobei auf Bl. 9 der Angeklagte V(…) zu erkennen ist; auf dem Lichtbild Bl. 19 ist der gesondert Verfolgte H(…) zu erkennen - könne sie zunächst sagen, sie sei sich nicht sicher, ob sie überhaupt Bilder gesehen habe. Sie sei um eine Beschreibung der beiden Personen gebeten worden. Herr W(…) sei mindestens 1,80 m groß, kräftig, bepackt gewesen und habe wenig bzw. kurze Haare gehabt. Herr G(…) sei ein schmaler, ziemlich großer Mann gewesen, der ein bisschen asiatisch ausgesehen habe. Er habe aber sehr gut deutsch gesprochen. Es könne sein, dass ihnen Bilder gezeigt worden seien, aber sie habe dabei aber niemanden erkannt. Sie habe an sich ein ganz gutes Gedächtnis, während ihr Mann kein gutes Gesichtsgedächtnis habe, sie habe aber im Rahmen der Lichtbildvorlage niemanden wiedererkannt und tue dies auch nunmehr in der Hauptverhandlung nicht, und zwar sowohl in Bezug auf die ihr vorgelegten und in richterlichen Augenschein genommenen Lichtbilder, bezüglich derer wegen der weiteren Einzelheiten auf die bei den Akten befindlichen Abbildungen Bezug genommen wird, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, als auch im Hinblick auf die von ihr in Augenschein genommenen Angeklagten. Der Zeuge G(…) W(…) hat glaubhaft bekundet, dass es damit angefangen habe, dass er sich ein Lexikon gewünscht habe. Damals habe es noch B(…) gegeben. Er habe damals gut verdient und sie seien dabei geblieben, dass sie immer mal noch ein Buch und eine Sammlung dazu gekauft hätten. Ausgegeben hätten sie für Bücher insgesamt ca. 90.000,00 bis 100.000,00 €; das habe sich summiert. Der letzte Kauf müsse 2023 im September gewesen sein. Meistens seien sie von einem Callcenter oder einer Sekretärin angerufen worden, die einen Termin mit ihnen ausgemacht hätten und dann seien sie von Leuten besucht worden. Es seien auch viele andere Firmen gewesen. Hinsichtlich eines Buchverkaufs sei zuletzt im September 2023 ein Vertreter bei ihnen gewesen. Vorher seien auch schon Vertreter bei ihneättn gewesen. Ein Herr W(…) sei zuerst im Februar 2023 und Herr G(…) sei im April da gewesen. Dazu habe es vorher einen Anruf gegeben. Bei Herrn W(…) sei es darum gegangen, dass er sich bereit erklärt habe, da sie ihre Büchersammlung hen verkaufen wollen, diese für sie zu verkaufen. Für die Vermittlung habe er ca. 12.000,00 € haben wollen. Seine Frau sei bei dem Gespräch auch dabei gewesen. Herr W(…) habe sich für eine M(…) Firma gemeldet. Es könne (…) gewesen sein. Herr W(…) habe ihnen dann einen Vertrag gegeben, dass die Bücher verkauft werden könnten und habe angekündigt, dass ein Gutachter kommen und sich die Bücher ansehen würde. Das sei Herr G(…) gewesen. Der sei nach telefonischer Voranmeldung im April 2023 zu ihnen gekommen. Beide hätten sich ausgewiesen; sie hätten auch noch die Visitenkarten. Der Zeuge G(…) W(…) hat insoweit in seine mitgebrachten Unterlagen Einsicht genommen und von einer Visitenkarte "K(…) D(…)" abgelesen. Herr G(…) habe sich die Bücher angeschaut und dabei Handschuhe getragen. Er habe ihnen einen Vertrag angeboten "S(…) L(…)". Sie hätten bezahlen sollen, damit die Bücher dorthin hätten verkauft werden können. Der Zeuge G(…) W(…) hat insoweit in seine mitgebrachten Unterlagen gesehen und den von ihnen zuzahlenden Betrag "23.231,00 €" abgelesen. Er (Herr G(…)) habe ihnen angeboten, dass er alle ihre Bücher für 170.000,00 € verkaufen würde. Eine Frist sei vereinbart worden bis Mitte August; bis dahin habe der Verkauf stattfinden sollen. Das Geld hätten sie durch Überweisung gezahlt. Die 23.231,00 € hätten sie in Raten überwiesen. Herr G(…) sei einmal bei ihnen gewesen und habe zwei Bücher mitgenommen und zwar, der Zeuge G(…) W(…) schaute insoweit in seine mitgebrachten Unterlagen, die Bücher "Atlas der Nautik" und "Faszination Heilpflanzen". Das seien Bücher gewesen, die er gekauft habe und die personalisiert gewesen seien. Auf dem Deckel habe ihr Name gestanden. Das habe Herr G(…) von einer Druckerei entfernen lassen wollen. Die Kontodaten für die Überweisungen hätten ihnen die beiden Herren übergeben. Das hätten sie nicht per Post geschickt bekommen. Die Kontodaten seien Inhalt des Vertrages gewesen. Das sei alles an die K(…) D(…) überwiesen worden. Eine andere Kontoverbindung habe es nicht gegeben. Der Name J(…) R(…) sage ihm nichts. Der Zeuge G(…) W(…) nahm sodann erneut Einsicht in seine mitgebrachten Unterlagen und teilte mit, J(…) R(…) als Name des Kontoinhabers, auf das sie überwiesen hätten, stimme. Der sei der Geschäftsführer der K(…) D(…) gewesen. Die erste Rate hätten sie dort hin überwiesen, die zweite und dritte Rate an die K(…). Sie hätten mit Herrn G(…) noch weiter kommuniziert, auch noch im Mai. Mit Herr W(…) sogar noch im Juni. Diesen hätten sie im Juni noch mal erreicht. Herr G(…) sei ab Mai nicht mehr zu erreichen gewesen. Sie hätten E-Mail, WhatsApp und Telefon probiert, ihn aber nicht erreicht. An die E-Mail mit dem Fragenkatalog der Polizei könne er sich noch erinnern, aber er habe keinen weiteren Beitrag dazu leisten können. Bei der Personenbeschreibung von Herrn W(…) und Herrn G(…) habe er damals schon gegenüber dem LKA angegeben, dass er ein schlechtes Personengedächtnis habe. Letztlich hätten sie aber bei der Polizei Anzeige erstattet. Auf Vorhalt der Strafanzeige vom 29.08.2023 (Bl. 16, Fallakte 33), in welchem beide Geschädigte, R(…) und G(…) W(…), Anzeige erstattet haben und zur Beschreibung des Herrn G(…) angegeben hätten, ca. 1,75 - 1,85 m, ca. 30 - 35 Jahre, sehr schlanke Figur, mitteleuropäischer Phänotyp, trug einen Anzug, gab der Zeuge G(…) W(…) in der Hauptverhandlung an, dass, wenn die Personenbeschreibung so abgegeben worden sei, diese dann seine Frau abgegeben hätte. Mit mitteleuropäischer Phänotyp würde er einen ganz normalen Mitteleuropäer, einen B(…) oder S(…), meinen. Wenn von einem asiatischen Phänotyp gesprochen werde, würde er jemanden beschreiben, der asiatisch aussehe. Er habe die Erinnerung hierzu nicht gehabt, wenn, dann sei es seine Frau gewesen. Das Geld hätten sie dafür bezahlt, dass die Bücher nach L(…) verkauft werden könnten. Da sei Zoll berechnet worden. Sie hätten auch einen Anteil von dem Geld wieder zurückerhalten sollen, das sei aber vertraglich nicht vereinbart worden. Herr G(…) habe ihnen ein Angebot gemacht und sich die Bücher angesehen, damit die Bücher auch transferiert werden können. Einen Käufer habe Herr G(…) namentlich nicht erwähnt. Er habe nur gesagt, es gebe einen Käufer in L(…), sonst wären sie nicht auf das Paket gekommen. Wenn der Verkauf nicht stattgefunden hätte, dann hätten sie das Geld zurückgekommen. Sie hätten das Geld aber nicht zurückbekommen, auch nicht die zwei Bücher. Sie hätten nicht darüber gesprochen, was passieren würde, wenn der Käufer abspringe. Der Verkauf habe bis zu der genannten Frist stattfinden sollen. Darauf hätten sie sich verlassen. Das im September 2023 sei eine andere Geschichte gewesen und habe mit Herrn G(…) und dieser Firma nichts zu tun gehabt. Sie hätten sich weiterhin bemüht die Bücher zu verkaufen. Da sei eine andere Firma "VD irgendwas" zu ihnen gekommen. Diese habe wieder als Anforderung gehabt, dass sie zwei Bücher kaufen sollten, was sie dann auch gemacht hätten. Die Kammer hat die Urkunden Bl. 25, 27-31, 33-34 (Fallheft 33) sowie die Lichtbilder Bl. 32 (Fallheft 33) und Bl. 7-14 und 16-23 des Sonderbandes Wahllichtbildvorlagen (Fallheft 33) in richterlichen Augenschein genommen. Nach richterlicher Inaugenscheinnahme und auf Vorhalt der Urkunden Bl. 25, 27-31, 33-34 (Fallheft 33) sowie der Lichtbilder Bl. 32 (Fallheft 33) und Bl. 7-14 und 16-23 des Sonderbandes Wahllichtbildvorlagen (Fallheft 33) hat der Zeuge G(…) W(…) in der Hauptverhandlung bekundet, dass auf Lichtbild Bl. 25 der Vertrag zu sehen sei. Den habe er auch in seinen Unterlagen. Das Datum habe Herr G(…) so gelassen. Das sei eigentlich der Vertrag, den sie mit Herrn W(…) geschlossen hätten. Der Zeuge G(…) W(…) nahm sodann Einsicht in eine eigenen Unterlagen und teilte mit, da habe er das Datum händisch geändert. Der Vertrag sei am 24.04.2024 mit Herrn G(…) gemacht worden. Jetzt falle es ihm auf. Er habe das Datum selbst darauf notiert. Das sei seine Unterschrift und die seiner Frau. Die andere sei die Unterschrift von Herrn G(…). Auf dem Lichtbild Bl. 27 sehe man die erste Rechnung von Herrn W(…). Das sei der Vertrag, den sie mit Herrn W(…) geschlossen hätten. Auf dem Lichtbild Bl. 28 sei die Rechnung mit dem L(…) Paket. Die Rechnung sei nach dem Herrn G(…) angekommen. Auf Lichtbild Bl. 29 sehe man die Überweisungen von ihnen. Die Überweisung auf Lichtbild Bl. 30 sei an die K(…) D(…) gegangen. Zum Lichtbild Bl. 32 zeigte der Zeuge G(…) W(…) aus seinen mitgebrachten Unterlagen zwei Visitenkarten und teilte mit, diese Visitenkarten habe er der Polizei anlässlich seiner Zeugenvernehmung gezeigt und die hätten sie kopiert. Die Visitenkarten hätten ihnen die beiden, Herr W(…) und Herr G(…), gegeben. Mit den darauf stehenden Telefonnummer hätten sie auch kommuniziert. Die E-Mail auf Lichtbild Bl. 33 sei die E-Mail, die er an Herrn G(…) geschrieben habe. Die E-Mail auf Lichtbild Bl. 34 hätten sie geschrieben, weil der Verkauf bis 18. oder 21. August habe stattfinden sollen. Das sei als Datum festgelegt gewesen. Danach hätten sie Anzeige erstattet. Zu den Lichtbildern Bl. 7-14 und 16-23 des Sonderbandes Wahllichtbildvorlagen könne er sagen, dass ihm keine Bilder gezeigt worden seien. Er sei bei der zweiten Vorladung nicht mehr mit rein gegangen. Er habe bei der ersten Vernehmung gesagt, dass er ein schlechtes Personengedächtnis habe. Die Lichtbilder seien ihm wohl vorgelegt worden, aber er habe niemanden erkannt. Die Bekundungen des Tatzeugen R(…) und G(…) W(…) sind glaubhaft; Zweifel an der Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen ergaben sich nicht. Ihre Bekundungen enthielten keine zu diesbezüglichen Zweifeln veranlassenden Widersprüche. Insbesondere war nicht im Ansatz erkennbar, dass die Zeugen, die ihrerseits (Zeugin W(…)) selbst angaben, "blauäugig gewesen zu sein" und auch nach dem verfahrensgegenständlichen Geschehen weitere Bücher bei einer anderen Firma gekauft haben (Zeuge W(…)), versuchen würden, das Geschehen "aufzubauschen", "auszuschmücken" oder zu dramatisieren; auch räumten die Zeugen uneingeschränkt Erinnerungslücken ein. Die Angaben der Zeugen R(…) und G(…) W(…) sind durch Verlesung des Vertrages zwischen K(…) D(…), M(…)straße (…) und R(…) W(…) vom 21.02.2023, der Rechnung der K(…) D(…) vom 25.04.2023, der Auftragsbestätigungen vom 01.03., 23.02. und 02.05.2023, des Kontoauszugs der B(…) Sparkasse bzgl. des Firmenkontos IBAN (…), der Datenträgerauswertung Spur K5/12 vom 31.07.2024 – 02.08.2024 mit Anlage und des Protokolls über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 bestätigt worden. Ausweislich des abgeschlossenen Vertrages zwischen den Geschädigten R(…) und G(…) W(…) und der K(…) D(…) vom 21.02.2023 (Fallakte 33, Bl. 25-26) ergibt sich, dass die Geschädigten die K(…) D(…) zu einem Preis von 23.321,00 € beauftragt haben. Der gewünschte Verkaufswert des Vertragspartners, hier der Geschädigten R(…) und G(…) W(…), lag bei 170.000,00 €, wobei bei erfolgreicher Vermittlung die K(…) D(…) 10 % des erzielten Verkaufspreises erhält, mit welcher das gebildete Honorar verrechnet wird. Sollte das Honorar höher sein als die festgesetzten 10 %, erhält der Vertragspartner, hier die Geschädigten R(…) und G(…) W(…), die Differenz zurück. Im Honorar waren alle weiteren Kosten wie Werbung, Marketing, Bewertungen, Vertrieb, Anfahrt, Transport und Finale Abwicklung in der S(…) und L(…) inklusive. Darauffolgend werden die Geschäftsbedingungen, wie unter III. 2. 1.3.10. bereits dargestellt, aufgeführt. Bestätigt wurde dies durch die Rechnung der K(…) D(…) vom 22.02.2023 (Fallakte 33, Bl. 27), in welcher die K(…) D(…) den Geschädigten R(…) und G(…) W(…) für die Leistung Vermittlung, Werbung, Marketing und Beratung zunächst einen Betrag von insgesamt 12.900,00 € in Rechnung stellte. Ausweislich einer weiteren Rechnung der K(…) D(…) vom 25.04.2023 (Fallakte 33, Bl. 28) brachte die K(…) D(…) den Geschädigten R(…) und G(…) W(…) für die Leistung L(…) Paket, S(…) Paket, Vermittlung, Werbung, Marketing und Beratung einen Gesamtbetrag von 23.321,00 € in Anrechnung, wovon 12.900,00 € bereits gezahlt wurden und ein Restbetrag von 10.421,00 € verblieb. Ausweislich der drei Auftragsbestätigungen vom 23.02., 01.03. und 02.05.2023 (Fallakte 33, Bl. 29-31) zahlten die Geschädigten am 23.02.2023 einen Betrag von 2.000,00 € und am 01.03.2023 einen Betrag von 10.000,00 € jeweils auf das Konto mit der IBAN (…) sowie am 02.05.2023 einen Betrag von 10.421,00 € auf das Konto mit der IBAN (…). Hierbei stimmen der in den Überweisungen am 23.02. und am 01.03.2023 jeweils benannte Verwendungszweck "Kundennummer: 30014 Verwendungszweck: Rechnungsnummer: 30014 G(…) w(…)" mit den Daten auf der Rechnung vom vom 22.02.2023 (Fallakte 33, Bl. 27) überein, bei welcher folgende Daten vermerkt sind, Datum: 22.02.2023, Rechnungsnummer: 30014, Kundennummer: 30014". Gleiches gilt für den Verwendungszweck in der Überweisung vom 02.05.2023 "Kundennummer 30014 Verwendungszweck: Rechnungsnummer: 60034 W(…) g(…)", welcher mit den Daten auf der Rechnung vom 25.04.2023 (Fallakte 33, Bl. 28), "Datum: 25.04.2023, Rechnungsnummer: 60034, Kundennummer: 30014" korreliert. Ausweislich des Kontoauszuges der B(…)-Sparkasse hinsichtlich des Kontos mit der IBAN (…) (Fallakte 33, Bl. 55-56) ging die Überweisung der Geschädigten W(…) in Höhe von 10.421,00 € auch auf diesem Konto ein. Dieser Kontoauszug wurde ausweislich der Datenträgerauswertung Spur K5/12 vom 31.07.2024 – 02.08.2024 (Bl. 425-428, 477-478 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K5/12) auf einem USB-Stick gefunden, welcher ausweislich des Protokolls Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 7-10 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 5: V(…), P(…) Straße (…), (…) B(…)") in der Wohnung des Angeklagten V(…) aufgefunden wurde. Bei der auf der Visitenkarte des "J(…) G(…)" befindlichen Mobilfunknummer (…) handelt es sich, wie unter III. 2. 1.3.3. bereits dargestellt, um die des Angeklagten V(…). Dass der Angeklagte V(…) bewusst und gewollt die Geschädigten W(…) bewusst darüber getäuscht hat, dass es für ihre Büchersammlung einen - tatsächlich nicht existierenden - Käufer gebe, um von diesen für die Vermittlung dieses - nicht stattfindenden - Verkaufs einen Betrag von insgesamt 23.321,00 € zu erhalten, hat die Kammer aufgrund dessen Geständnisses im Zusammenhang mit dem objektiven Gesamtgeschehen festgestellt. In der Gesamtschau stehen die Aussagen der Zeugen R(…) und G(…) W(…) sowie der Vertrag zwischen K(…) D(…), M(…)straße (…) und R(…) W(…) vom 21.02.2023, die Rechnung der K(…) D(…) vom 25.04.2023, die Auftragsbestätigungen vom 01.03., 23.02. und 02.05.2023, der Kontoauszug der B(…) Sparkasse bzgl. des Firmenkontos IBAN (…), die Datenträgerauswertung Spur K5/12 vom 31.07.2024 – 02.08.2024 und das Protokoll Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 mit der Einlassung des Angeklagten V(…) im Einklang, sodass die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses hat. 2.3.13. (Feststellungen zu Bandenkonstrukt und Rollenverteilung) Soweit die Kammer sodann Feststellungen zum Bandenkonstrukt, einschließlich Tatplan und modus operandi) sowie zu den Rollenverteilungen betreffend die beiden Angeklagten I(…) und V(…) sowie den gesondert Verfolgten H(…) hinsichtlich der nachfolgenden Taten getroffen hat, beruhen diese insbesondere auf den diesbezüglichen Einlassungen der beiden Angeklagten sowie den nachfolgend aufgeführten Urkunden, Telefonaten und Chatverläufen. Feststellungen zum Bandenkonstrukt Der Angeklagte V(…) hat sich, wie unter III. 2. 1.3.1 bereits dargestellt, umfassend zum modus operandi eingelassen, worauf Bezug genommen wird. Weiter hat er sich zusammengefasst, wie oben im Detail dargestellt, zum Vorliegen einer solchen (Banden-) Abrede, dem Tatplan und den jeweiligen Rollen dahingehend eingelassen, dass er gemeinsam mit dem weiteren Angeklagten I(…) und dem hier nicht angeklagten Mittäter beschlossen habe, zukünftig dauerhaft zu dritt weiterhin nach dem bereits geschilderten "modus operandi" Betrugsstraftaten zum Nachteil größtenteils betagter Menschen zu begehen. Als juristische Basis hätten sie die B(…) GmbH gegründet und entsprechende Geschäftskonten eröffnet. Der gesondert Verfolgte Mittäter und er seien als Büchervertreter aufgetreten, während der Angeklagte I(…) - wohl auch für andere Vertreter - im Hintergrund die Geschäftsaktivitäten organisiert und verwaltet habe. Die Geschädigten, die sie besucht hätten, seien noch Kontakte, die sie noch aus ihrer vorherigen Tätigkeit gekannt hätten. Der Angeklagte I(…) hat sich zusammengefasst, wie oben im Detail dargestellt, zum Tatplan, zum zugrundeliegenden modus operandi, zur (Banden Abrede und der jeweiligen Rollenverteilung dahingehend eingelassen, dass der Angeklagte V(…), den er bereits vorher schon gekannt habe, nach seiner Erinnerung im März 2023 auf ihn zugekommen sei. Er habe sich mit seinem Bekannten, dem gesondert Verfolgten H(…), im Bereich der "Faksimile"-Verkäufe selbständig machen wollen. Das seien originalgetreue Nachbildungen historischer Bücher, die zu hohen Preise verkauft werden. Zuvor sei er (gemeint ist der Angeklagte V(…)) seiner Kenntnis nach in diesem Bereich nur als Handelsvertreter für andere tätig gewesen. Er habe ihn, den Angeklagten I(…), gefragt, ob er die beiden bei der dafür nötigen Infrastruktur, sprich etwa Firmengründung und Kontenverwaltung, unterstützen könne. Er habe zugestimmt. Die Vergütung habe nach seiner Erinnerung in etwa 10 % der durch die Kunden überwiesenen Gelder betragen sollen. Er habe - in Absprache mit den Herren V(…) und H(…) - dann Ende März 2023 die B(…) GmbH gegründet. Bei der Gründung habe die Gesellschaft noch unter dem Namen "A(…) GmbH" firmiert. Als Geschäftsführer habe er M(…) J(…) eingesetzt. Das sei ein Litauer, den er über Kontakte kenne. Bei dem Notartermin sei er dabei gewesen und habe als Übersetzer fungiert. Firmenadresse sei die Q(…)straße (…) in B(…) gewesen. Ein Teil des Grundstücks gehöre seiner Ehefrau. Diese habe mit den Geschäften aber gar nichts zu tun. Er habe diese Adresse nur gewählt, damit er dort die Post abholen könne. Im Frühsommer 2023 habe er mit Herrn J(…) auch ein Konto bei der Postbank eröffnet. Dabei handele es sich um das verfahrensgegenständliche Konto mit der IBAN (…). Die Bankkarten seien ihm zugeschickt worden, er habe auch Zugang zum Online-Banking gehabt. Später, schon im September 2023, habe er auf die B(…) auch ein Konto bei der R(…)-Bank eröffnet ((…)). Auch darauf habe er Zugriff gehabt. Ab September 2023 sei die B(…) GmbH dann auch gegenüber den Kunden tätig geworden. Um die Termine mit den Kunden habe sich seiner Kenntnis nach hauptsächlich Herr V(…) gekümmert. Wie insoweit die genaue Arbeitsaufteilung der weiteren Beteiligten ausgesehen habe, könne er nicht sagen. Er habe zumeist mit Herrn V(…) Kontakt gehabt. Daher wisse er auch nicht im Detail, welche Vertreter noch für die B(…) GmbH tätig gewesen seien und unter welchem Pseudonym diese aufgetreten seien. Dies sei für seine Tätigkeit nicht relevant gewesen. Er habe sich hauptsächlich mit der Kontoverwaltung befasst. Dies habe bedeutet, dass er immer geschaut habe, ob Gelder von den Kunden auf den Konten der B(…) GmbH, auf die er Zugriff gehabt habe, eingegangen seien und habe diese dann weitergeleitet. Er habe nach seiner Erinnerung fast täglich mit Herrn V(…) telefoniert. Er (gemeint ist der Angeklagte V(…)) habe ihn gefragt, ob ein bestimmter Betrag von einem bestimmten Kunden eingegangen sei. Er habe dann das Online-Banking gecheckt. Weiter hätten er (gemeint ist der Angeklagte V(…)) und teilweise auch andere Vertreter ihm - per Telegram-Chat oder auf die E-Mail-Adresse der B(…) GmbH, auf die er Zugriff gehabt habe - die Bestellformulare geschickt, die die Kunden bei den Vertreterbesuchen unterzeichnet hätten. Passend zu diesen Bestellformularen habe er dann entsprechende Rechnungen für die Kunden erstellt oder die bestellten Faksimiles verschickt. Nach seiner Erinnerung seien das - bezüglich der aufgefundenen Bücher - noch Restbestände, die Herr V(…) aus seiner vorherigen Tätigkeit gehabt habe, gewesen. Sie hätten für die B(…) GmbH jedenfalls keine neuen Bücher bestellen müssen. Mit Herrn V(…) habe er auch die Weiterleitung der eingegangenen Gelder besprochen. Größtenteils seien diese an die M(…) GmbH gegangen. Von dort seien sie dann weiterverteilt worden. Damit habe er sich aber nicht näher befasst. Die M(…) GmbH sei nach seiner Erinnerung ein Kontakt aus dem Umfeld von Herrn V(…) gewesen. Er selbst habe, wie vereinbart, 10 % der eingegangenen Gelder erhalten. Dies sei über Überweisungen vom Konto der B(…) GmbH an den Geschäftsführer J(…) gelaufen, wobei er einen Teil der Gelder für seine Tätigkeit als Geschäftsführer habe behalten dürfen. Das seien vielleicht 1.000 € bis 2.000 € im Monat gewesen. Entsprechend seines geschilderten Aufgabenfeldes sei er bei allen der ihm vorgeworfenen Taten naturgemäß nicht selbst vor Ort gewesen. Den genauen Inhalt der Verkaufsgespräche zwischen Kunden und Vertretern kenne er daher nicht. Er wisse aber, dass es sich bei den Kunden um zumeist ältere Personen gehandelt habe, die schon in den 90er Jahren Büchersammlungen bei Vertretern von B(…) gekauft hätten. Ihm sei in allen diesen Fällen auch zumindest dem Grunde nach bewusst gewesen, dass den Kunden die Existenz eines angeblichen - tatsächlich aber nicht existierenden - Kaufinteressenten für ihre Sammlungen vorgespielt worden sei und die Kunden damit zur Bestellung weiterer Bücher oder, wie in den überwiegenden Fällen, der Zahlung einer Kaution oder Vermittlungsgebühr verleitet worden seien. Ihm sei ebenfalls bewusst gewesen, dass es nicht zu dem von den Kunden jeweils angestrebten lukrativen Verkauf der Buchsammlungen gekommen sei und mithin den Kunden für ihre - in Erwartung dieses konkret in Aussicht gestellten Verkauf geleisteten - Zahlungen keine adäquate Gegenleistung zufließen werde. Sein Tatbeitrag habe in diesen Fällen im Wesentlichen darin bestanden, dass er die Zahlungseingänge der Kunden auf den von ihm eingerichteten und kontrollierten Konten überwacht habe und diese Herrn V(…) mitgeteilt habe. Auf diese Weise sei er über alle Fälle im Bilde gewesen. In einigen Fällen habe er den Kunden auch eine Rechnung (vgl. etwa bei der Tat zum ursprünglichen Fall 17 der Anklage) oder die vermeintlich bestellten Bücher (vgl. etwa bei den Taten zu den ursprünglichen Fällen 25 und 28 der Anklage) übersandt. Inhaltlich korrespondierend sind auch die diesbezüglichen Bekundungen d Zeugen KHK S(…), der das Ermittlungsverfahren gegen die beiden Angeklagten und den gesondert Verfolgten H(…), dessen Verfahren im Ermittlungsverfahren abgetrennt wurde, federführend bearbeitet und sämtliche Unterlagen ausgewertet hat, wodurch er zum Verfahrensgang, zur Struktur der Gruppierung, ihrer spezifischen Vorgehensweise bei der Durchführung der Taten sowie zu den Rollen der drei Beteiligten I(…), V(…) und H(…) Auskunft geben konnte. Der Zeuge KHK S(…) hat insoweit glaubhaft bekundet, dass es aufgrund eines Parallelverfahrens zu Aktenzeichen 830 Js 21838/23 der Staatsanwaltschaft G(…), in dem der Angeklagte I(…) Beschuldigter war und ist, verdeckte Maßnahmen gegeben habe, wobei die Rufnummern des dort ebenfalls als Beschuldigten erfassten Angeklagten I(…) überwacht worden seien. Da in dem genannten Verfahren im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen am 23.11.2023 keine Datenträger bzw. kein Handy des I(…) hätten sichergestellt werden können, sei gleichwohl keine Abschaltung der Rufnummern erfolgt und seien deshalb die verdeckten Maßnahmen bei dem Angeklagten weitergegangen seien. Bereits für den Tat der Durchsuchungsmaßnahmen (23.11.2023) seien die Tätigkeiten des I(…) weiterverfolgt worden. Da hätten Gespräche mit einer unbekannten männlichen Person, später als der Angeklagte V(…) identifiziert, festgestellt werden können. Gleichzeitig habe sich ergeben, dass weitere Geschädigte, die zum Teil in dem Parallel-Verfahren Geschädigte gewesen seien, sich gemeldet hätten, dass wieder jemand bei ihnen gewesen sei wegen betrügerischen Geschäften über Bücher Ein Herr L(…) habe sich von der Firma B(…) vorgestellt. Begonnen habe dies mit den Geschädigten K(…). Da hätten sie (der Zeuge und seine Polizeikollegen) gewusst, dass dies zusammengehöre. Für sie sei die zuvor betroffene Firma beendet gewesen, wodurch sie zunächst noch keinen Zusammenhang hätten herstellen können. Anschließend sei der Zusammenhang jedoch von ihnen hergestellt worden, dass der Angeklagte I(…) seine Tätigkeiten in einer anderen Firma, und zwar in der Firma B(…), weitergeführt habe. Ihnen sei bekannt gewesen, dass es noch andere Firmen gegeben habe, die diese Betrugsmasche betrieben hätten. Sie hätten sich aber auf die Firma V(…) beschränkt. Durch die Telekommunikationsüberwachung bei dem Angeklagten I(…) sei es ihnen aber deutlich präsentiert worden. Die Firma G(…) sei auch eine andere Firma, diese habe aber mit ihren Anfangsermittlungen zunächst nichts zu tun gehabt. Im Nachgang sei aber festgestellt worden, dass diese auch mit den anderen verbunden gewesen sei. Zu den Geschädigten A(…) könne er, der Zeuge KHK S(…), sagen, dass hier der Herr L(…) wieder vor Ort gewesen sein könne. Herr J(…) sei ihnen schon damals aus dem vorherigen Verfahren bekannt gewesen mit einer vermutlichen Strohmann-Eigenschaft zur Gründung von Firmen und Konten. Wer hinter ihm gestanden habe, hätten sie damals nicht gewusst, aber in diesem Verfahren habe es sich deutlich gezeigt. Bei der Firmengründung der B(…)sei der I(…) als Dolmetscher für den J(…) aufgetreten. Der I(…) verfüge über ein großes Repertoire an Menschen, von denen er Ausweisdokumente usw. besitze, die er für Firmen- und Kontengründungen, aber auch für Mobilfunkvertragsabschlüsse genutzt habe. Der I(…) habe auch die privaten Konten des J(…) genutzt. Die Namen der beteiligten, aber insbesondere auch der Geschädigten, seien in den überwachten Telefonaten genannt worden, manchmal auch Vor- und Nachnamen. Allgemein sei, wie im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung habe festgestellt werden können, sehr offen miteinander gesprochen, insbesondere seien genaue Geldsummen besprochen worden, die durch die Kontenauswertungen den Geschädigten hätten zugeordnet werden können. Er erinnere sich da besonders an die Geschädigten W(…) und L(…). Hinsichtlich der Firma M(…) GmbH sei im Rahmen der Ermittlungen festgestellt worden, dass hohe Summen seitens des Angeklagten I(…) auf einmal an eine Baufirma überwiesen worden seien. Diese Feststellung sei für die Ermittlungsbehörden neu gewesen, das habe es in dem anderen Verfahren nicht gegeben Es habe sich gezeigt, dass es in B(…) Firmen gebe, die dem Baugewerbe zugeschrieben seien, welche einen hohen Finanzdurchfluss gehabt hätten. Die Geldbeträge würden dort ein und wieder hinaus gehen. Es würden aber keine Bestellungen/Lieferungen von Baumaterialien oder ähnlichem so erfolgen. Die anschließende Weiterleitung der Gelder erfolge vielmehr an Crypto-Dienstleiter. Zu dem litauischen Konto könne er, so der Zeuge KHK S(…), sagen, dass sie über die Ermittlung zur Firma an sich dazu gekommen seien bzw. über den J(…). Wenn man da bestehende Konten abfrage, habe sich das l(…) Konto ergeben. Einige der Geschädigten, wie beispielsweise die Geschädigten H(…) und G(…), hätten dort, das hätten sie feststellen können, eingezahlt. Es sei immer schwerer geworden mit der l(…) Bank mit dem ausländischen IBAN-Kürzel, da die Geschädigten oder die deutschen Banken skeptisch geworden seien. Der V(…) habe sich dann etwas neues überlegt. Es hätten eigene ausländische Konten auf den Namen der Geschädigten eröffnet werden sollen. Das einzige, was man dazu gebraucht habe, sei ein Handy gewesen, um auf das Konto zugreifen zu können. Die Geschädigten hätte ein d(…) und ein ausländisches Konto und würden sich selbst etwas von dem d(…) auf das ausländische Konto überweisen. Dann könne eine d(…) Bank nichts dagegen machen. Der Zugriff auf das Konto würde aber durch die Angeklagten erfolgen. Die Geschädigte H(…) falle ihm da ein. Dort habe man die private Nutzung des eröffneten Kontos durch die Angeklagten z.B. durch Restaurantbesuche nachweisen können. Das mit dem Modell der Eröffnung ausländischer Konten sei eine Problematik gewesen, über welche in den abgehörten Telefonaten zwischen den hiesigen Angeklagten zum Zwecke der Sicherung der betrügerisch erlangten Gelder gefachsimpelt worden worden sei. Zu den bei dem Angeklagten V(…) sichergestellten, bei dem Geschädigten K(…) mitgenommenen Münzen könne er sagen, dass dies sich als komische Geschichte dargestellt habe. Herr K(…) sei am Telefon auch immer sehr kumpelhaft gegenüber dem V(…) aufgetreten. Die beiden hätten ein Vertrauensverhältnis aufgebaut. Herr K(…) habe in einer Zeugenvernehmung angegeben, dass er seine Münzsammlung dem Vertreter mitgegeben habe, die sein letzter Groschen gewesen sei. Der V(…) habe die Münzsammlung trotz dessen mitgenommen. Er habe dem Herr K(…) noch gesagt, dass er ihm bei dem Rechtsstreit gegen die frühere (Bücherbetrugs-)Firma unterstützen werde. Die Münzen hätten sie auch bei dem V(…) gefunden. Diese seien in Kartoffelsalatdosen gesammelt gewesen. Er selber sei bei der Durchsuchung bei dem V(…) dabei gewesen. Auf Vorhalt des Zwischenberichtes der KPI G(…) vom 01.02.2024 (Bl. 302-303, Bd. II), in welchem der Zeuge niederlegte, dass dem Angeklagten V(…) in seiner Tätigkeit als Vertreter der Firma B(…) GmbH die Alias-Namen "Herr J(…) W(…)", "Herr G(…)" und "Herr S(…) O(…) J(…)" zugeordnet werden können und die folgenden Geschädigten, bei denen diese Alias-Namen verwendet worden seien, betroffen gewesen seien: Familie L(…) (Schaden: 19.326,00 €), Familie W(…) (Schaden: 9.722,00 €), H(…) S(…) (Schaden: 18.948,00 €), B(…) N(…) (Schaden: 4.950,00 €), C(…) W(…) (Versuch), S(…) S(…) (Versuch), C(…) H(…) (Schaden: 1.020,00 €) und Familie S(…) (Schaden: 5.000,00 €), gab der Zeuge KHK S(…) in der Hauptverhandlung an, dass bei der Familie S(…) der Sohn das Geld für den Vater ausgelegt bzw. überwiesen habe. Auf Vorhalt des Ermittlungsberichtes der KPI G(…) vom 11.03.2024 (Bl. 374-378a Bd. II), in welchem niedergelegt wurde, dass in der aktuell getragenen Jeanshose des Angeklagten I(…) im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen verschiedene Kredit- und EC-Karten aufgefunden worden seien und zwar die folgenden: goldene Kreditkarte, Kontoinhaber: M(…) L(…), goldene Kreditkarte, Kontoinhaber: M(…) J(…), Kreditkarte "Revolut", Kontoinhaber: M(…) J(…)s, Kreditkarte "Revolut", Kontoinhaber: J(…) S(…), Kreditkarte "Revolut Business", Kontoinhaber: B(…) GmbH, wobei Letztere dem Firmenkonto mit der IBAN (…) zugeordnet werden konnte, gab der Zeuge KHK S(…) in der Hauptverhandlung an, dass er bei der Durchsuchung bei I(…) nicht dabei gewesen sei. Auf Vorhalt des Ermittlungsberichtes der KPI G(…) vom 03.06.-04.06.2024 (Bl. 579 Bd. III), in welchem niedergelegt wurde, dass dem V(…) die Alias-Personalien G(…), W(…), J(…), J(…) V(…), J(…) V(…), ein noch unbekannter Name sowie die folgenden Geschädigten, L(…) (Schaden: 19.320,00 €), W(…) (Schaden: 34.721,00 €), L(…) (Schaden: 139.600,00 €), G(…) (kein Schaden), G(…) (Schaden: 35.000,00 €), N(…) (Schaden: 4.950,00 €), W(…) (kein Schaden), S(…) (kein Schaden), H(…) (Schaden: 1.020,00 €), S(…) (Schaden: 5.000,00 €), K(…) (Schaden: 3.119,00 €), B(…) (kein Schaden), S(…) (Schaden: 19.948,00 €), K(…) (Schaden aktuell unbekannt), R(…) (Schaden: 4.000,00 €), S(…) (Schaden: 7.500,00 €), H(…) (Schaden: 2.766,00 €) und B(…) (Schaden: 5.000,00 €), hätten zugeordnet werden können, gab der Zeuge KHK S(…) in der Hauptverhandlung an, dass sich dies immer weiter fortgeschrieben habe, nachdem der Angeklagte V(…) dann mit seinem jeweiligen Alias-Namen aufgetreten sei. Das sei nach und nach aus dem ganzen Bundesgebiet "hereingekommen". "V(…)" und "V(…)" seien noch die Namen aus den früheren Tätigkeiten gewesen. Auf Vorhalt des Ermittlungsberichtes der KPI G(…) vom 10.06.-11.06.2024 (Bl. 611-612 Bd. IV), in welchem niedergelegt wurde, dass dem H(…) die Alias-Personalien B(…), S(…) und W(…) sowie die folgenden Geschädigten, K(…) (Schaden: 15.000,00 €), M(…) (kein Schaden) und T(…) (Schaden: 21.000,00 €), haben zugeordnet werden können, gab der Zeuge KHK S(…) in der Hauptverhandlung an, dass der H(…) als W(…), S(…) und B(…) unterwegs gewesen. Das habe sich daraus ergeben, dass er zuhause eine Visitenkarte gehabt habe. Er habe sich bei einem fingierten Telefonat auch so genannt. Bei der Durchsuchung bei dem H(…) sei er nicht dabei gewesen. Zu weiteren Geschädigten seien aber Pakete, Stempel usw. gefunden worden, was haben belegen können, dass es auch schon Vortätigkeiten gegeben habe. Es seien auch Bücher gefunden worden, auf denen die Namen der Geschädigten gestanden hätten. Ein Großteil der Erkenntnisse habe sich dadurch ergeben, dass die Angeklagten versucht hätten, die Gelder direkt von den Geschädigten zu bekommen. Dann hätten sie (der Zeuge und seine Kollegen) geschaut, wie sie noch haben an Geld kommen können. Da hätten sie herausgefunden, dass hinter dem Rücken der Geschädigten z.B. bei Check24 nach Krediten gefragt worden sei. Diese hätten sie dann für die Geschädigten abgeschlossen und die älteren Leuten seien dann zum Post-Ident-Verfahren gegangen, ohne zu wissen wieso. Dann sei der Vertrag abgeschlossen worden, die Geschädigten hätten das Geld weitergeleitet und dann sei das Geld weg gewesen. Die Raten hätten die Geschädigten natürlich zahlen müssen. Zu den Datenträgerauswertungen könne er sagen, dass bei jedem der Angeklagten eine große Menge an Daten gefunden worden sei, die auch den Geschädigten habe zugeordnet werden können. Es habe Listen von B(…) gegeben, die durchtelefoniert worden seien, die auch mit Kommentaren versehen worden seien, wie man die Leute am besten kriege. Es habe Listen gegeben, welcher Vertreter bei welchem Geschädigten gewesen sei. Da habe man die Vita aus den vorangegangenen Tätigkeiten nachverfolgen können. Es habe auch abfotografierte Terminnachweise gegeben. Es sei über eine E-Mail-Terminvergabe gegangen. An dem Rechner von dem Angeklagten V(…), der ein Firmenrechner habe sein können, sei auch ein Startlogo der B(…) zu sehen gewesen. Das Grundstück in der Q(…)straße habe zum Teil der Frau des I(…) gehört. Eine Geldzählmaschine sei auch mal Thema gewesen. Die Vertreter seien in bar ausgezahlt worden. C(…) sei eine Firma gewesen, die der I(…) auch betrieben habe. Diese habe der I(…) im anderen Verfahren zur Geldwäsche genutzt. Da sei der V(…) auch direkt angestellt gewesen und habe 7.000,00 € monatlich von C(…) bezogen. Da habe er in einem Telefonat den I(…) gebeten, ihm zum Januar zu kündigen, um Bürgergeld beziehen zu können. Auf den Datenträgern von dem Angeklagten I(…) habe er Daten von den Ausweisen der Personen festgestellt, von denen zwei "ihren Kopf vorher für V(…) hingehalten hätten". Diese hätten sie ausfindig machen können. Diese hätten in einer Gartenanlage gewohnt. Da sei klar gewesen, dass das nicht habe hinhauen können. Über den Gartenvorstand habe man herausfinden können, das diese Herren namens S(…) und M(…) als Strohmänner fungiert hätten und keinen solchen Lebensstil gepflegt hätten wie die Angeklagten. Sie hätten ermitteln können, dass der I(…) 10 % von den durch die Geschädigten gezahlten Geldern erhalten habe. Er habe nicht direkt eine Lohnzahlung bekommen, sondern habe sich das selbst genommen. V(…) habe da auch mal drüber geschaut, dass er sich nicht zu viel genommen habe. Das sei dann auch mal aufgefallen, da habe er wieder zurückzahlen oder verrechnen sollen. Es habe auch fingierte Telefongespräche gegeben, um die Seriosität zu unterstreichen. Es sei dann - vermeintlich mit einer höher gestellten Person telefoniert worden im Beisein der Geschädigten, um den Aussagen einen höheren Wert zukommen zu lassen. Es sei in einem Falle auch einmal die Kreditkarte von den Geschädigten mitgenommen worden. Nach dem Geldeingang durch die Geschädigten seien diese Gelder sehr schnell von dem Konto, wo die Gelder eingegangen seien, weiter überwiesen worden. Es sei dann zu Auszahlungen z.B. an die Vertreter oder zu Auszahlungen in Bitcoin gekommen. Zu J(…) R(…) könne er sagen, dass dieser hauptsächlich im Verfahren bezüglich der Firma V(…) eine Rolle gespielt habe. Er sei auch als Strohmadie Firma nn für V(…) tätig gewesen. Er habe auch Konten und Firmen gehabt und die gleiche Rolle wie J(…) gespielt. I(…) und H(…) hätten in dieser Zeit in einem Anstellungsverhältnis gestanden. I(…) sei der Geschäftsführer bei C(…) gewesen. Nach der großen Durchsuchungsmaßnahme im anderen Verfahren hätten sich dann Schwierigkeiten dahingehend dargestellt, dass die deutschen Banken schneller reagiert und sich die "Kontogeschichten" schwieriger dargestellt hätten. Daraus hätten die Beteiligten gelernt und ihren modus operandi geändert, indem sie beispielsweise selbst Geld abgehoben oder Münzen mitgenommen hätten. Das habe ihn (den Zeugen KHK S(…)) überrascht. Der Herr L(…) habe im November noch hohen Einnahmen erzielt. Herr G(…) und die anderen Personen hätten dies dann teilweise nicht so umsetzen können. Der V(…) habe dann eine Tätigkeit mit Photovoltaik angenommen. Zu deren Legalität könne er, der Zeuge, nichts sagen. Er könne auch nicht sagen, ob der V(…) mit der Bücher-Betrugs-Masche aufgehört habe. Während der neuen Tätigkeit habe der Angeklagte V(…) jedenfalls er immer noch Kontakt mit H(…) gehabt. Er könne nicht sagen, ob der V(…) noch selbst rausgefahren sei. V(…) sei ihnen, den Ermittlungsbehörden, bis zur Durchsuchung im November unbekannt gewesen. Er sei nur Betroffener eines Vermögensarrestes gewesen. Damit habe er eine Gefährderansprache der Polizei erhalten. Damals sei er noch nicht Beschuldigter gewesen. Zur Verhinderung einer Zahlung nach Einwurf des Überweisungsträgers durch die Geschädigte in den Briefkasten der Bank durch die Polizei könne er, der Zeuge KHK S(…), noch sagen, dass er glaube, dass die Geschädigte insoweit auf die Mailbox des V(…) gesprochen habe, dass sie jetzt zur Bank gehe und den Überweisungsträger abgebe. Daraufhin sei der polizeiliche Zugriff erfolgt und die Überweisung durch das Bankinstitut nicht ausgeführt worden. Die Kammer hat die Lichtbilder Bl. 374-376 Bd. II in richterlichen Augenschein genommen. Auf dem oberen Lichtbild Bl. 374 ist eine blaue Jeans mit braunem Gürtel zu erkennen, die von eine behandschuhten Hand in die Höhe gehalten wird, wobei der Fokus auf der linken vorderen Tasche liegt. Aus dieser Tasche zieht die rechte behandschuhte Hand zwei Etuis, ein schwarzes und ein graues. Auf dem unteren Lichtbild Bl. 374 sind 4 Kreditkarten mit der jeweiligen Vorderseite sowie die zwei oben genannten Etuis zu erkennen. Die beiden oberen Karten sind goldfarben, die beiden unteren Karten sind blau und von der R(…) Bank. Auf dem ersten Lichtbild Bl. 375 ist die Vorderseite einer blauen Kreditkarte der R(…) Bank zu erkennen. Der Kontoinhaber ist J(…) S(…). Auf dem zweiten Lichtbild Bl. 375 ist die Vorderseite einer blauen Kreditkarte der R(…) Bank zu erkennen. Der Kontoinhaber ist J(…) S(…). Auf dem dritten Lichtbild Bl. 375 ist die Vorderseite einer goldenen Kreditkarte mit der Kontonummer (…), gültig bis 11/25 zu erkennen. Der Kontoinhaber ist M(…) L(…). Auf dem vierten Lichtbild Bl. 375 ist die Vorderseite einer goldenen Kreditkarte mit der Kontonummer (…), gültig bis 06/26 zu erkennen. Der Kontoinhaber ist M(…) L(…). Auf dem fünften Lichtbild Bl. 375 ist die Vorderseite einer silbernen Kreditkarte der R(…) Bank zu erkennen. Der Kontoinhaber ist die B(…) GmbH. Auf dem sechsten Lichtbild Bl. 375 ist die Rückseite einer silbernen Kreditkarte mit der Kontonummer (…) zu erkennen. Der Kontoinhaber ist M(…) J(…). Auf dem Lichtbild Bl. 376 ist eine grafische Darstellung zu erkennen, in deren Mitte sich die Person des M(…) J(…) befindet. Von dieser Person gehen insbesondere zwei Stränge ab, die die Person des J(…) mit zwei IBANs (…) und (…) verbindet. Von der ersten IBAN gehen wiederum zwei Stränge ab zur D(…) Bank AG und zur Abschluss S(…) GmbH. Von der zweiten IBAN geht ein Strang ab zur P(…) Bank. Nach richterlicher Inaugenscheinnahme und auf Vorhalt der Lichtbilder Bl. 374-376 Bd. II hat der Zeuge KHK S(…) in der Hauptverhandlung bekundet, dass auf den Lichtbildern Bl. 374 und 375 die Karten zu sehen seien, die in der Hose des I(…) aufgefunden worden seien. Diese Hose habe er wohl kurz vorher getragen gehabt. Der I(…) habe auch private Einkäufe hiervon getätigt z.B. bei der Apotheke oder Schuhe für die Frau I(…). Auf dem Lichtbild Bl. 376 würden die Aktivitäten des J(…) zu sehen seien. Zur Rollenverteilung könne er, der Zeuge KHK S(…), angeben, dass der V(…) die Person gewesen sei, die für sie anfangs die unbekannt männliche Person gewesen sei. Dieser habe sich für die Firma B(…) ins Zeug geworfen und sich selbst als Chef der Firma bezeichnet. Er sei von dem H(…) auch so benannt worden und habe die Zügel in der Hand gehabt. Das habe sich dadurch gezeigt, dass er die anderen Vertreter z.B. Herrn L(…) aus ihrer Tätigkeit entlassen habe. Auch gegenüber den Geschädigten sei er als Chef aufgetreten sowie gegenüber anderen Mitstreitern, mit denen er sich über die letzten Jahre der Tätigkeit ausgetauscht habe. Diesen habe er auch gesagt, dass er den Hut aufhabe. Der V(…) sei nicht der Herr L(…) gewesen, aber er sei als Herr G(…), Herr J(…) und Herr W(…) aufgetreten. Er habe Kontoabrechnungen und Terminabsprachen vorgenommen. Zur Rolle des I(…) könne er, der Zeuge KHK S(…), sagen, dass dieser die Kontoverwaltung betrieben habe, Rechnungen verschickt, teilweise den Versand der Bücher vorgenommen, Bücher bestellt habe, die in S(…) hergestellt worden seien, sich um die Logistik gekümmert, die ganzen Strohmänner verwaltet habe und insbesondere mit denen zur Firmengründung gegangen sei. Hierzu habe er auch die ganzen Daten gehabt. Er habe die Datensätze der Geschädigten gehabt. Die Rechnungshöhen seien ihm bekannt gewesen und auch, ob die Geschädigten auf die Rechnung gezahlt hätten. Er habe einsehen können, ob die Rechnungen mit der neuen IBAN versehen worden seien. Er habe neue Konten ermöglicht und versucht, neue Strohmänner zu finden, auch ohne dass das in Auftrag gegeben worden sei. Zur Rolle des H(…) könne er sagen, dass dieser selbst als Vertreter tätig gewesen sei. Er wisse nicht, ob ein Verwandtschaftsverhältnis zum V(…) bestehe. Beide seien sehr freundschaftlich miteinander umgegangen. Er habe sich auch um das Konto gekümmert, habe Monatsabrechnungen gemacht und alles durch- und zusammengerechnet, was rein- und rausgegangen sei. Der H(…) habe sich auch selbständig gemacht, nachdem der V(…) die Anzahl der Vertreter gekürzt habe. Es sei exakt wie bei der B(…) gewesen. Das habe er dann selbst versucht, habe aber immer noch in Kontakt mit V(…) gestanden. Inhaltlich korrespondierend sind auch die diesbezüglichen Erkenntnisse aus den in diesem Verfahren erfolgten Telefonüberwachungsmaßnahmen des Anschlusses der Angeklagten V(…) und I(…) sowie den nachfolgend aufgeführten Urkunden, Telefongesprächen und Chatverläufen. Rollenverteilung hinsichtlich des Angeklagten V(…) Es ist zunächst, wie nachfolgend unter III. 2. 3.1.16., 1.3.18.-1.3.19., 1.3.24., 1.3.26., 1.3.30.-1.3.32. dargestellt wird, festzustellen, dass der Angeklagte V(…) das Tätigkeitsfeld des Vertreters, der unmittelbar gegenüber den festgestellten Geschädigten auftrat, übernahm und hierdurch die Zahlungen generierte. Ebenfalls ergibt sich hieraus, dass der Angeklagte V(…) regelmäßig bei dem Angeklagten I(…) den Eingang der generierten Geldzahlungen erfragte sowie hinsichtlich des verwendeten R(…)-Kontos eigenen Zugriff auf dieses hatte. In den Fällen, in denen nicht der Angeklagte V(…) selbst, sondern entweder der gesondert Verfolgte H(…) oder andere unbekannt gebliebene Personen, die für die B(…) GmbH tätig waren, wie "Herr L(…)" oder "Herr M(…) von M(…)", als Vertreter tätig waren, hatte der Angeklagte V(…) von diesen Geschäftsabschlüssen in den nachfolgend unter III. 2. 1.3.14., 1.3.15., 1.3.17., 1.3.20. - 1.3.22., 1.3.27.-1.3.29. angeführten Fällen Kenntnis, da ihm entweder die entsprechenden Unterlagen übersandt wurden, er von dem Angeklagten I(…) über den Zahlungseingang informiert wurde oder eigenen Zugriff auf das genutzte l(…) R(…)-Konto hatte. Im Fall III. 2. 1.3.25. erlangte der Angeklagte V(…) aufgrund einer Rücksprache mit dem Angeklagten I(…) Kenntnis. Im Fall III. 2. 1.3.34. erlangte der Angeklagte V(…) durch ein Telefonat mit dem gesondert Verfolgten H(…) Kenntnis. Letztlich trat der Angeklagte V(…) auch gegenüber anderen Unternehmen, welche in derselben Faksimile-Branche arbeiteten, als Chef der B(…) GmbH auf und besprach mit diesen Anliegen und Probleme. Beispielhaft kann hier ein Telefonat vom 20.12.2023 beginnend um 14:10:37 Uhr (Bl. 42 Sonderband TKÜ (ST/0311274/2023)) benannt werden, in welchem der Angeklagte V(…) ((…)) mit T(…) E(…) ((…)), dem Chef des Unternehmens "Bibliotheksregister Media Historica" sprach und sich als "S(…)" von B(…) vorstellte, woraufhin sich der nachfolgende Dialog anschließt: "V(…):Ja, M(…) hat mich grad angerufen, der meinte irgendwie, die VP von dir ist bei sein VP drinne E(…): bei seinen Kunden drinne hm V(…): Und wir arbeiten, bei seinem Kunden und irgendwie arbeiten wir wohl auf euern Namen, kannst du mir das mal erklären bitte E(…): Ganz genau. Das hat wohl die Kundin so bestätigt, hat sie auch gesagt das ist euer Fotograf gewesen äh V(…): Fotograf? E(…): Ja ja und äh und das ihr halt wir seit, so rum und da bin ich bisschen pissig, weißt du ??? (nicht verständlich) ja und das ist grade fakt. Die Kundin hat irgendwie die Polizei, sich bei der Polizei gemeldet, da war irgendwie die Kripo jetzt bei der Kundin. Äh genau, das ist grade fakt. [...] V(…): Naja, das der da den VP anruft und sagt das er das ist und das ist und zum Schluss stellt sich heraus, dass er doch ein VP von euch ist. Wer seid ihr denn überhaupt? E(…): Bibliotheksregister Media Historica. Ich bin T(…) E(…) genau. V(…): Bibliotheksregister? E(…): Ja genau. Ganz genau V(…)y: Okay Also guck mal du wolltst mit dem Chef sprechen. Was ist denn dein, die Anliegen? E(…): Ey, ich hab kein Anliegen. Ich will einfach nicht, dass mein Name benutzt wird. Ich weiß nicht, Sebastian, bist du der Chef? V(…): Ich bin der, ja.[...]" Wie unter III. 2. 1.3.3. bereits dargestellt, war der Angeklagte V(…) tatsächlicher Nutzer der Mobilfunknummer (…). Insoweit wurde der Angeklagte V(…) ((…)) von dem gesondert Verfolgten H(…) ((…)) in einem Telefonat vom 20.12.2023 beginnend um 14:03:14 Uhr, in welchem diese über Streitigkeiten mit einem anderen Unternehmen derselben Branche sprachen, ebenfalls mit "Ja keine Ahnung, du bist mein Chef", bezeichnet. (Bl. 91-92 Sonderband TKÜ J(…) V(…)) Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Angeklagte V(…) auch tatsächlicher Nutzer der Mobilfunknummer (…) war. Die Überzeugung gründet sich auf dem Protokoll Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 7-10 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 5: V(…), P(…) Straße (…), (…) B(…)") und der Datenträgerauswertung Spur K5/1 vom 24.07.2024 - 25.07.2024 (Bl. 196-202 Sonderband Datenträgerauswertung K1 ((…)), K2 ((…)) und K5 ((…)) Trennblatt Spur K5/1), aus welchen sich ergibt, dass das Mobiltelefon iPhone 13 Mini, in welchem die o.g. Mobilfunknummer genutzt wurde, in der Wohnung des Angeklagten V(…) aufgefunden wurde. Des Weiteren wurden mit dieser Mobilfunknummer mit diversen hiesigen Geschädigten Kontakte ausgeführt, beispielsweise SMS-Kontakt mit der Geschädigten B(…) (Fallakte 22, Bl. 5-7 Sonderband TKÜ), WhatsApp-Kontakt mit dem Sohn des Geschädigten S(…) (Fallakte 17, Bl. 18). Über diesen Geschädigten tauschte sich der Angeklagte V(…) unter Verwendung der o.g. Mobilfunknummer sodann mit dem Angeklagten I(…) über den Eingang der Zahlung in Höhe von 5.000,00 € aus (Fallakte 22, Bl. 6-7 Sonderband TKÜ). Letztlich führte der Angeklagte V(…) unter Verwendung dieser Mobilfunknummer diverse Telefonate insbesondere mit dem Angeklagten V(…) und dem gesondert Verfolgten H(…), welche die Einzahlung und Weiterleitung von Geschädigtengeldern, Besprechungen über das weitere Vorgehen oder auftretende Probleme enthielten. Zur Überzeugung der Kammer steht ebenfalls fest, dass der gesondert Verfolgte H(…) tatsächlicher Nutzer der Mobilfunknummer (…) war. Ausweislich der Datenträgerauswertung Spur K2/8.2 vom 02.09.2024 (Bl. 188-189 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K2/8.2) konnte diese Mobilfunknummer in dem Mobiltelefon iPhone 14 Pro ermittelt werden, welches ausweislich des Protokolls zur Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 3-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 2: H(…), U(…)str. (…), (…) B(…)") in der Wohnung des gesondert Verfolgten H(…) aufgefunden wurde. Aus der Anmerkung des ermittelnden Beamten KHK S(…) aus der Auswertung der Telekommunikation vom 18.12.2023, 09:44:00 Uhr (Bl. 25 Sonderband TKÜ J(…) V(…) Band I) ergibt sich, dass es sich bei dem Sprecher "B" um den gesondert Verfolgten H(…) handelt. Inhalt des Gespräches war, dass der Angeklagte V(…) ((…)) als Gesprächspartner gegenüber dem gesondert Verfolgten H(…) angab, dass er sich angewöhnen solle, nicht so anzurufen, woraufhin dieser auflegte, um eine Minute später unter der Mobilfunknummer (…) den Angeklagten V(…) ((…)) erneut anzurufen (Bl. 26-28 Sonderband TKÜ J(…) V(…) Band I). Rollenverteilung hinsichtlich des Angeklagten I(…) Des Weiteren ist festzustellen, dass der Angeklagte I(…) die folgenden Aufgabenbereiche bekleidete, die für die geplante Tatausführung essenziell und notwendig waren: Unternehmens- und Kontengründung, Vertragsverwaltung, Kontoverwaltung, Bücher- und Rechnungsübersendung. Unternehmens- und Kontengründung Für die Kammer war festzustellen, dass der Angeklagte I(…) sowohl ein Unternehmen als auch ein Bankkonto unter Nutzung eines sog. Strohmannes gegründet hat, wobei er bei der Gründung des Unternehmens selbst anwesend war. Letztlich hatte er, ohne selbst nach außen in Erscheinung treten zu treten, die Verfügungsgewalt sowohl über das Unternehmen als auch die Bankkonten. Im Übrigen hatte er auch die Verfügungsgewalt über ein weiteres Bankkonto. Ausweislich der Anmeldungsurkunde für die "A(…) GmbH" vom 27.03.2023 (Bl. 40-41 Sonderband Vermögensabschöpfung Bd. I) beantragte M(…) J(…) als Geschäftsführer dieses Unternehmens die Errichtung einer GmbH. Bei der Beantragung dieser Personengesellschaft vor der zuständigen Notarin wurde M(…) J(…) ausweislich des Musterprotokolls für die Gründung einer Einpersonengesellschaft vom 27.03.2023 (Bl. 44-46 Sonderband Vermögensabschöpfung Bd. I) von dem Angeklagten I(…) als Dolmetscher für die r(…) Sprache begleitet, wobei sich der Angeklagte I(…) durch die Vorlage seines deutschen Personalausweises legitimierte. Für dieses neu gegründete Unternehmen, die "A(…) GmbH i.Gr.", eröffnete M(…) J(…) ausweislich der Kontoeröffnungsunterlagen der P(…)bank ein Business Girokonto, wobei er als Vertretungsberechtigter fungierte (Bl. 31-36 Sonderband Vermögensabschöpfung Bd. I). Die diesem Business Girokonto der "A(…)GmbH i.Gr." zugeordnete IBAN war ausweislich der Bafin-Abfrage vom 28.12.2023 (Bl. 56 Sonderband Vermögensabschöpfung Bd. I) sodann die (…). Ausweislich der Anlage des Auswerteberichts Spur K4-3 vom 20.08.2024 (Bl. Bl. 170-172 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3) ergibt sich aus der notariellen Urkunde über den Registereintrag der B(…) GmbH vom 12.07.2023 (Bl. 318-320 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3), dass die Firma des Unternehmens "A(…) GmbH i.Gr." in die "B(…) GmbH" unter entsprechender Vollmacht des Geschäftsführers M(…) J(…) geändert wurde. Geschäftsführer der "B(…) GmbH" ist ausweislich des Gesellschaftsvertrages vom 12.07.2023 ebenfalls M(…) J(…). (Bl. 321 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3) Der Angeklagte I(…) verfügte dabei ausweislich des Auswerteberichts Spur K4-3 vom 20.08.2024 (Bl. 170-172 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3) über ein Mobiltelefon Samsung Galaxy A20, welches ausweislich des Protokolls Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 2-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 4: I(…), L(…)-Str. (…), (…) B(…)") Aufnahmen des Reisepasses des M(…) J(…) sowie seines Gesichts enthielt. Dies ergibt sich aus den in richterlichen Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 266-267 (Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3). Auf dem Lichtbild Bl. 266 ist die sog. Datenseite des Reisepasses des M(…) J(…) zu erkennen. Auf dem Lichtbild Bl. 277 ist M(…) J(…) in der Frontalgesichtsaufnahme zu erkennen. Der Angeklagte I(…) hatte hierbei Zugriff auf die zur Durchführung des Geschäftsmodells genutzten Konten mit der IBAN (…) und (…). Hinsichtlich des Kontos mit der IBAN (…) gründet sich die Überzeugung des Gerichts auf die in richterlichen Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 248 und 250, welche der Angeklagte I(…) im Rahmen eines Telegram-Gruppenchats zwischen ihm, dem Angeklagten V(…) und dem gesondert Verfolgten H(…) (wird unten noch ausgeführt) am 17.12.2023 um 15:16:16 Uhr und 17:30:48 Uhr versandte (Bl. 232, 235 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3) Auf dem Lichtbild Bl. 248 ist der von einem Computerbildschirm abfotografierte aktuelle Kontostand vom 14.12.2023, 00:49 Uhr der A(…) GmbH i.Gr. (…) mit einem Saldo von 15.338,87 € zu erkennen. Auf dem Lichtbild Bl. 250 ist der Screenshot eines Mobiltelefons zu erkennen, auf welchem 3 Transaktionen vom "gestern" und vom "21. Dez." zu erkennen sind, wobei die Transaktionen von "gestern" einen Zahlungsausgang an "C(…) H(…) 14:26 - M. J(…) Provisiongutschrift 2023010" in Höhe von 2.000,00 € sowie einen Zahlungseingang "Geld hinzugefügt von H(…) G(…) 07:49 RECHNUNGSNUMMER: 10134" in Höhe von 1.600,00 € beinhalten. Die Transaktion vom "21. Dez." weist eine "Gebühr für R(…) Business 07:29 Gebühr für Grow-Abo" in Höhe von 25,00 € auf. Ausweislich der Transaktionen (Transactions history) der R(…) Bank für das Konto (…) (Fallakte 14, Bl. 12-13 Sonderband Bankauskünfte) ging am 22.12.2023 ging auf diesem Konto eine Zahlung der B(…) GmbH in Höhe von 2.000,00 € auf diesem Konto ein. Entgegen des Schreibens Transaktionen (Transactions history) der R(…) Bank für das Konto (…) (Fallakte 14, Bl. 12-13 Sonderband Bankauskünfte) ist das Schreiben Kontobestätigung (Account Confirmation) bei R(…) Business für das Konto (…) (Fallakte 13, Bl. 5-6 Sonderband Bankauskünfte) explizit mit "R(…) Business" benannt. Nach lebensnaher Auslegung handelt es sich folglich bei dem Konto mit der IBAN (…), dessen Kontoinhaber M(…) J(…) ist, um ein sog. Geschäftskonto, während es sich bei dem Konto mit der IBAN (…), dessen Kontoinhaber die Geschädigte C(…) H(…) ist, um ein Privatkundenkonto. Da ausweislich des Lichtbildes Bl. 250 die Gebührenzahlung in Höhe von 25,00 € auf ein R(…) Business Konto überwiesen wurde, ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass es sich um das Konto mit der IBAN (…) handelt. Da der Angeklagte I(…) diese Transaktionsbestätigung ausweislich des Lichtbildes Bl. 250 auf einem Mobiltelefon angezeigt bekommen hat, ist die Kammer ebenfalls nach lebensnaher Auslegung zu der Überzeugung gelangt, dass er die Überweisungen vorgenommen hat, da lediglich der Zugriffsberechtigte des Kontos eine solche Mitteilung auf sein Mobiltelefon erhält. Dass der Angeklagte I(…) insoweit einen Screenshot einer anderen Person im Chat übersandt hat, ist fernliegend, da insbesondere die Nachricht nicht mit "weitergeleitet" markiert ist, was ein Indiz dafür wäre, dass dieses Lichtbild von jemand anderem als dem Angeklagten I(…) kam. Der Angeklagte I(…) hatte hierbei auch physischen Zugriff auf das Konto mit der IBAN (…). Ausweislich des Ermittlungsberichtes der KPI Gera vom 11.03.2024 (Bl. 374-378a Bd. II) konnte die Bankkarte der R(…) Business der B(…) GmbH dem Firmenkonto (…) zugeordnet werden. Diese Bankkarte wurde, wie oben dargestellt, in der Hosentasche des Angeklagten I(…) aufgefunden. Ebenfalls konnte in der Wohnung des Angeklagten I(…) ausweislich des Protokolls Sicherstellung vom 27.02.2024 (Bl. 2-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 4: I(…), L(…)-Str. (…), (…) B(…)") ein Mobiltelefon "Relame C1" aufgefunden werden, in welchem ausweislich des Auswerteberichts Spur K4-4 vom 21.08.2024 (Bl. 339-340 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-4), eine SIM-Karte mit der (…) hinterlegt. Eben diese Rufnummer befindet sich in den Stammdaten der Kontobestätigung (Account Confirmation) bei R(…) Business betreffend das Konto mit der IBAN (…) (Fallakte 12, Bl. 5 Sonderband Bankauskünfte). Gestützt wird der Schluss auf den Zugriff durch den Angeklagten I(…) hinsichtlich des Kontos mit der IBAN (…) dadurch, dass er ausweislich des Lichtbildes Bl. 248 ein Foto eines aktuellen Online-Zugangs auf das o.g. Konto gefertigt hat. Der Angeklagte I(…) übernahm ebenfalls die selbständige Aufgabe, aufgrund der aufgetretenen Zahlungsschwierigkeiten (wird unten ausgeführt) neue Konten unter Verwendung von Strohmännern zu eröffnen. Dies ergibt sich aus einem Telefonat vom 06.01.2024 beginnend um 15:17:10 Uhr (Bl. 53 Sonderband "TKÜ Semjon I(…) aus 820 Js 21838/23" (Auszug der Gespräche mit J(…) V(…))), in welchem der Angeklagte V(…) ((…)) bei dem Angeklagten I(…) ((…)) weitere Zahlungseingänge erfragte, woraufhin sich der nachfolgende Dialog anschließt: "[...]V(…): Du sagst, der Typ kommt nächste Woche, ja? I(…): Der kommt übernächste Woche. Nächste Woche bin ich nicht da. V(…): Wir haben so viele Verträge, die ganzen Zahlungen gehen nicht durch. I(…): Ich bereite alles vor, weil nächste Woche bin ich nicht da. Da kommt gleich Sonntag, nächste Woche Sonntag, da kann ich ja am Montag alles einrichten. Ich hab jetzt zwei gefunden, die das noch mitmachen. V(…): Weißt du was wir auch machen können. Was ist wenn du... Können die zwei deutsch sprechen oder englisch? I(…): nein, das ist ja das Problem. Hätten sie jetzt irgendwie eine von beiden Sprachen gesprochen, hätte ich das auch schon ganz normal aufgemacht. V(…): ok I(…): Ich muss noch überlegen, ob ich das irgendwie austrixen kann über die anderen, die am Telefon mich anrufen. Das ist ja das Problem bei ihm. Aber ich hab ja zwei gefunden, da werde ich jetzt Antrag stellen, der kommt, unterschreibt und sollte eigentlich gehen. Wir haben ja noch zwei jetzt gefunden mit dem Deutschen.[...]" Vertragsverwaltung Aus dem Inhalt der nachfolgenden Kommunikation ergibt sich, dass der Angeklagte I(…) Einsicht in die Verträge der Geschädigten hatte, da er Kenntnis über die Stammdaten der Geschädigten, die Einlegung von Widerrufen sowie die Rücksendung der an die Geschädigten übersandten Bücher hatte (Bl. 9-10 Sonderband "TKÜ Semjon I(…) aus 820 Js 21838/23" (Auszug der Gespräche mit J(…) V(…))). In einem Anruf vom 13.11.2023 beginnend um 12:41:41 Uhr besprachen der Angeklagte V(…) ((…)) und der Angeklagte I(…) ((…)), ob die Kundin "E(…) M(…)" bereits bezahlt hat, woraufhin sich der nachfolgende Dialog anschließt: "V(…)y: Na, soll ich dir die Daten... I(…)h: Na, brauchst du nicht, alles gut, warte mal kurz. Vatnoy: E(…) M(…). I(…): Ja. I(…): schaut nach. I(…): So, das war glaube von...Ich glaube sie hat bezahlt, Moment. I(…) prüft weiter. I(…): So, E(…) M(…), 9.10., K(…)platz (…) V(…): Ja I(…) prüft weiter. I(…): Sie hat storniert. V(…): Storniert? I(…): Ja. V(…): Hat sie Widerruf geschickt, oder? I(…): Sie hat Widerruf geschickt, also bei mir steht vorn, aber sie hat kein Buch geschickt. Vielleicht hat sie auch ein Buch geschickt, habe ich noch nicht bekommen. Also sie hat in jedem Fall storniert und nicht bezahlt. V(…): Und Buch ist noch bei ihr. I(…): Ja. Ich glaube Buch ist noch bei ihr, aber es kann sein, dass sie das auch geschickt hat, weil 4 Bücher kamen und ich hab nicht geschafft, bzw. der die hier abholen sollte nicht geschafft und die wurden zurückgeschickt. [...]" Aus dem o.g. Telefonat ergibt sich weiter, dass dem Angeklagte I(…) ebenfalls bekannt war, dass neben dem Angeklagten V(…) und dem gesondert Verfolgten H(…) weitere Personen, als Vertreter der B(…) GmbH, gegenüber den Geschädigten tätig waren. Nachdem die beiden Angeklagten die Stornierung eines Vertrages besprochen hatten, schließt sich der nachfolgende Dialog an (Bl. 9 Sonderband "TKÜ S(…) I(…) aus 820 Js 21838/23" (Auszug der Gespräche mit J(…) V(…))): "[...]V(…): Weißt du denn wie der Name von dem VP da ist? I(…): Das war M(…). V(…): Ja, aber weißt du seinen VP-Name da? I(…): Nee, das steht bei mir nicht. V(…): Wie schicken die dir die Verträge zu, per E-Mail oder? I(…): Per E-Mail und ich weiß, das war M(…). V(…): Achso, der nutzt immer noch die selbe E-Mailadresse I(…): Kann sein, aber bei mir steht M(…). Dann war das M(…) V(…): Okay, gut, ich hab da einen Termin gemacht. Mal gucken I(…): Okay, weißt du Bescheid. Sie hat auf jeden Fall storniert V(…): Alles klar, danke dir. Äh, nee, alles gut. Danke dir." Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Angeklagte I(…) tatsächlicher Nutzer der Mobilfunknummer (…) war. Ausweislich der Auskunft der Telefonica Germany bzgl. der Mobilfunknummer (…) ergibt sich, dass der Mobilfunkvertrag auf die Person A(…) C(…), T(…)weg (…), (…) B(…) abgeschlossen wurde. (Bl. 175-176 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3) Die Überzeugung gründet sich zum einen auf dem Protokoll Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 2-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 4: I(…), L(…)-Str. (…), (…) B(…)") sowie dem Auswertebericht Spur K4-3 vom 20.08.2024 (Bl. 170-172 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3), aus welchem sich ergibt, dass das Mobiltelefon Samsung Galaxy A20, in welchem die Mobilfunknummer (…) genutzt wurde, in der Wohnung des Angeklagten I(…) aufgefunden wurde. Des Weiteren ergibt sich aus der Anmerkung des ermittelnden Beamten KHM H(…) aus der Auswertung der Telekommunikation vom 09.11.2023 (Bl. 7 Sonderband TKÜ S(…) I(…) aus 820 Js 21838/23 (Auszug der Gespräche mit J(…) V(…))), dass der Sprecher "A" ((…)) mit einem ausländischen Akzent spricht. Anhand der Stimme konnte dieser als der Angeklagte I(…) identifiziert werden. Die Kammer kann ebenfalls feststellen, dass der Angeklagte I(…) nicht nur Kenntnis von den abgeschlossenen Verträgen, sondern auch von den geplanten, noch abzuschließenden Verträgen, hatte. Dies ergibt sich daraus, dass ausweislich des Auswerteberichts Spur K4-3 vom 20.08.2024 (Bl. 170-172 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3) auf dem Mobiltelefon Samsung Galaxy A20 Vertragsentwürfe bezüglich den Geschädigten G(…), G(…) und S(…) abgespeichert wurden, welche bereits die Stammdaten der Geschädigten, die Vermittlungsgebühr und den gewünschten Verkaufswert enthielten, hingegen noch nicht unterschrieben waren. (Bl. 199, 203, 205 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3) Dieses Mobiltelefon wurde ausweislich des Protokolls über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 2-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 4: I(…), L(…)-Str. (…), (…) B(…)") im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme in der Wohnung des Angeklagten I(…) aufgefunden. Kontenverwaltung Für die Kammer ist festzustellen, dass der Angeklagte I(…) für die Kontrolle der eingezahlten Gelder auf das von ihm zugriffsbereite Konto sowie auch für die Zuordnung der eingegangenen Gelder zu den entsprechenden Vertretern zuständig war, wobei er die Zahlungseingänge insbesondere dem Angeklagten V(…) nochmals zur Bestätigung per Foto übersandte. Korrespondierend hierzu war er für die Weiterleitung der eingegangenen Gelder verantwortlich. Beispielhaft kann hier die Kommunikation vom 09.11.2023 beginnend um 20:48:34 Uhr (Bl. 7 Sonderband TKÜ S(…) I(…) aus 820 Js 21838/23 (Auszug der Gespräche mit J(…) V(…))) dargestellt werden, auch welcher sich ergibt, dass der Angeklagte V(…) ((…)) den Angeklagten I(…) ((…)) nach Zahlungseingängen fragte, worauf sich der nachfolgende Dialog anschließt: "V(…): Du hast gestern gesagt, Einzahlungseingang ist drin mit 3,9 oder so, ne? I(…): genau V(…): hast du den Namen von den Kunden? I(…): Mach dir Foto nachher, also morgen. V(…): Hast du nicht selber Zugriff auf das Onlinebanking? I(…): Ja V(…): Sind von dem Dicken die Verträge auch rein gekommen, einige? I(…): Es ist nur ein Vertrag gekommen. V(…): Ist jetzt nur der eine, ja? I(…): Nur einer, ja, 359. Gucke morgen, von wem ist das. V(…): OK, ok. Weil ich muss Bescheid geben, wem der gehört, weißt du. I(…): Okay, sag ich mach Foto morgen, schicken dir.[...]" Bei der Person, die von dem Angeklagten V(…) als "der Dicke" bezeichnet wird, handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um den gesondert Verfolgten H(…). Dies gründet sich zunächst auf einem Telefonat vom 18.12.2023 beginnend um 17:11:44 Uhr zwischen dem Angeklagten V(…) und dem Angeklagten I(…) (Bl. 42-43 Sonderband TKÜ S(…) I(…) aus 820 Js 21838/23 (Auszug der Gespräche mit J(…) V(…))), in welchem der Angeklagte V(…) ((…)) und der Angeklagten I(…) ((…)) die Probleme hinsichtlich des eingerichteten litauischen Kontos besprachen, woraufhin sich der nachfolgende Dialog anschließt: "[...] I(…): das, wir haben doch Payment überwiesen, zweimal V(…): Ja I(…): und einmal ist nicht zurück gekommen V(…): Einmal ist nicht zurück gekommen? I(…): Nein, nein, nein und wenn, ich glaube das ist diese kleine, die 4, deswegen hast du ein unterschritt V(…): Jaaa I(…) Wenn die die Möglichkeit haben nicht die zurück zu schicken auf diese Konto, also vielleicht auf sein Privatkonto V(…): Ach da, das ist das. Dann passt das. Das sind genau 4, also 4000 hab ich gesehen, die hat sich der Dicke überwiesen. Ah dann versteh ich das I(…): Ich hab dann nochmal alles überprüft, ganz genau auf den Cent gezählt und einmal ist nicht zurück gekommen [...]" Am selben Tag, hingegen bereits um 09:45:02 Uhr (Bl. 30 Sonderband "TKÜ" (ST/0311274/2023)), teilt der Angeklagte V(…) ((…)) dem gesondert Verfolgten H(…) ((…)) folgendes mit: "[...]V(…): Jo, wir ham doch letztens so wie verrückt gesucht, ne H(…): Ja V(…): Ja das ist, also der größte Teil ist bei dir H(…): Die 4? V(…): Ja H(…): Hab ich doch gesagt. Warn die nicht dazu gerechnet? V(…): Nein H(…): Achso okay V(…): Äh genau das wollt ich sagen und Dicker, Martin stress extrem wegen dein Auto H(…): Sein Auto? V(…): Also naja, weil ihr irgendwie nur 850 Euro ausgemacht habt oder so H(…): Ok [...]" Im Anschluss an dieses Gespräch ergibt sich aus einem gemeinsamen Telefonat zwischen dem Angeklagten V(…) und einer unbekannt gebliebenen Person namens "M(…)" vom 18.12.2023 beginnend um 20:08:15 Uhr, dass der Angeklagte V(…) ((…)) die unbekannt gebliebene Person namens "M(…)" ((…)) bittet, "wegen dem Auto wegen der Zahlung" zu klären und "ihn" anzurufen, da die unbekannt gebliebene Person namens "M(…)" noch 810,00 € verlangt (Bl. 56-58 Sonderband TKÜ J(…) V(…) Band I). Aus dem Inhalt der nachfolgenden Kommunikation ergibt sich weiter, dass die beiden Angeklagten gemeinsame Absprachen dahingehend getroffen haben, ob und wohin die eingezahlten Geldbeträge weitertransferiert werden, wobei festzustellen ist, dass der Angeklagte I(…) diesbezüglich eine eigene Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Frage inne hatte, ob die eingezahlten Gelder auf dem Konto verbleiben sollen sowie auf welche Art und Weise der Weitertransfer erfolgen soll. (Fallakte 4, Bl. 7-8 Sonderband "TKÜ") In einem Anruf vom 14.11.2023 beginnend um 18:45:18 Uhr besprachen der Angeklagte I(…) ((…)) und der Angeklagte V(…) ((…)) die aktuellen Zahlungseingänge, woraufhin sich der nachfolgende Dialog anschließt: "[...] I(…): Du wolltest mir jemand geben, wo ich das weiter mach oder soll ich das über... V(…): Äh, wir machen das so wie wir es geplant haben, also... I(…): Okay, okay, muss ich mal überlegen wie ich das mach. Alles klar. Okay, gut. V(…): Na du kannst ihn rauf schicken, wenn du willst. I(…): Äh. V(…): Oder willst du es hier drauf lassen? I(…): Nee, ich will nicht drauf lassen, nix. V(…): Also, auf das Konto was dir M(…) ?...(Name schlecht verständlich) geschickt hat, da du weist schon. I(…): Genau, da kann ich das machen. V(…): Da kannst du machen, ja. I(…): Okay, ich richte das morgen aus und schick dein bisschen schon rauf [...]" Ein Geldtransfer auf das oben dargestellte l(…) Konto mit der IBAN (…) kann nach vorheriger Absprache zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und dem Angeklagten I(…) ((…)) auch von der Kammer festgestellt werden. In einem Anruf vom 20.11.2023 beginnend um 17:29:51 Uhr (Fallakte 25, Bl. 5 Sonderband "TKÜ") beginnt das Telefongespräch wie folgt: "V(…) sagt, dass das Geld "drüben" angekommen ist. I(…) will gleich mal gucken, hatte noch keine Zeit. V(…) verneint, es ist angekommen, in L(…). V(…): "Wir können jetzt auch Stück für Stück den Rest überweisen" I(…) sagt, okay, er will heute noch ein bisschen überweisen und dann die Woche weiter und weiter [...]" Diese besprochene Weiterleitung fand ausweislich des Saldenauszuges (Statement of balances) der R(…) Business (Bl. 84-87 Sonderband Vermögensabschöpfung Bd. ) zum o.g. Konto am 05.12.2023 statt, indem eine Zahlung in Höhe von 9.731,21 € der "A(…) GmbH I.g." mit der IBAN (…) erfolgt ist. Aus dem Telefongespräch zwischen den beiden Angeklagten kann ebenfalls belegt werden, dass sowohl der Angeklagte V(…) als auch der Angeklagte I(…) Zugriff auf das l(…) Konto hatten, sowie auch, dass der Angeklagte I(…) Zugang zu dem Konto mit der (…) hatte. Der Angeklagte I(…) erhielt zur Überzeugung der Kammer für seine Tätigkeit von den eingenommenen Geschädigtengeldern einen Anteil in Höhe von 10 %. Diese Überzeugung gründet sich auf einem Telegram - Chatverkehr zwischen dem Angeklagten V(…) als "S(…) O(…) J(…)" und dem Angeklagten I(…) als "J(…) RKV (Eigentümer) vom 02.01.2024 zwischen 20:58:26 Uhr und 21:04:37 Uhr (Bl. 184-185 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3), in welchem der nachfolgende Dialog stattfand: Am 02.01.2024 um 20:58:26 Uhr schrieb der Angeklagte V(…) dem Angeklagten I(…) folgende Textnachricht: "Wie viel haben wir auf Revolution drauf?" Zwei Minuten später antwortete der Angeklagte I(…) wie folgt: "11k" Um 21:04:37 Uhr reagierte der Angeklagte V(…) mit der folgenden Nachricht: "Zieh schonmal deine 10% ab" Zur Überzeugung der Kammer sind die beiden Angeklagten Teilnehmer dieses Chatverkehrs. Dies gründet sich hinsichtlich des Angeklagten I(…) ("J(…) RKV") darauf, dass der Chatverkehr ausweislich des Auswerteberichts Spur 4-3 vom 20.08.2024 (Bl. 170-172 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3) auf dem Mobiltelefon Samsung Galaxy A20 aufgefunden wurde, welches ausweislich des Protokolls Sicherstellung vom 27.02.2024 (Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3) im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme in der Wohnung des Angeklagten I(…) aufgefunden wurde. Dass der Angeklagte V(…) unter dem Pseudonym "S(…) O(…) J(…)" diese Nachrichten an den Angeklagten I(…) versendet hat, ergibt sich zum einen daraus, dass ausweislich der Datenträgerauswertung Spur K5/1 vom 24.07.2024-25.07.2024 (Bl. 196-202 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K5/1) in dem iPhone 13 mini diverse Gerätedaten wie beispielsweise, Apple-ID "s(…)" und Gerätename: "iPhone von S(…)" aufgefunden wurden. Das Mobiltelefon wurde ausweislich des Protokolls Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 7-10 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 5: V(…), P(…) Straße (…), (…) B(…)") o, Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme in der Wohnung des Angeklagten V(…) aufgefundenen. Inhaltlich korrespondierend hierzu befindet sich ausweislich der Datenträgerauswertung vom 02.08.2024 – 05.08.2024 (Bl. 490-49 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K5/13) auf dem Lenovo ThinkPad, welches ausweislich des Protokolls über dee Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 7-10 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 5: V(…), P(…) Straße (…), (…) B(…)") in der Wohnung des Angeklagten V(…) aufgefunden wurde, ein Bild, welches von der Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde. (Bl. 498 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K5/13) Auf diesem ist der folgende Text zu erkennen: B(…) GmbH Q(…)strasse (…), (…) B(…), es folgt ein QR-Code, S(…) J(…) Gebietsleiter, Tel.: (…), E-Mail: S(…), Web: www.Bundes-Register.de". Tatsächlicher Nutzer der Mobilfunknummer (…) war, wie oben dargestellt, der Angeklagte V(…). Die Überzeugung der Kammer gründet sich neben dem oben bereits dargestellten Auffindeort des iPhone 13 Mini, in der Wohnung des Angeklagten V(…), darauf, dass mit dieser Mobilfunknummer Kontakt mit diversen hiesigen Geschädigten gehalten wurde, beispielsweise SMS-Kontakt mit der Geschädigten B(…) (Fallakte 22, Bl. 5-7 Sonderband TKÜ) und WhatsApp-Kontakt mit dem Sohn des Geschädigten S(…) (Fallakte 17, Bl. 18). Bücher- und Rechnungsübersendung Letztlich kamen dem Angeklagten I(…) auch die Aufgabenbereiche der Buch- und Rechnungsübersendung zu. Aus dem Inhalt der nachfolgenden Kommunikation ergibt sich, dass der Angeklagte I(…) auch für die Verwaltung und Versendung der Faksimiles zuständig war, welche er aus den ihm zugänglichen Verträgen mit den Geschädigten selbständigen einsehen konnte. (Fallakte 25, Bl. 5 Sonderband "TKÜ") In einem Anruf vom 20.11.2023 beginnend um 17:29:51 Uhr besprachen der Angeklagte V(…) ((…)) und der Angeklagte I(…) ((…)) die Weiterleitung eines Geldbetrages auf ein Liechtensteiner Konto, woraufhin sich der nachfolgende Dialog anschließt: "I(…) erwähnt zwei Bestellungen für V(…), sagt die Namen (nicht verständlich) und stellt fest, dass V(…) nur eins braucht. V(…) fragt, ob "der" 2 mal "L(…)" (phoentisch) bestellt hat. I(…) bejaht. Er hat jetzt eins eingepackt, das Teuerste und fragt, was sie mit dem 2. machen. V(…) überlegt, I(…) soll ihm einen Screenshot schicken. Er will mal den VP fragen, ob sie dem Kunden etwas anderes schicken können. Es geht um "K(…)", da hat man noch 2 oder 3. I(…) sagt, er hat sicher 2 gesehen. Es gibt dann noch größere und kleinere Bücher, von denen I(…) Fotos geschickt hat. Das war vorige Woche. V(…) fragt, wieviele von denen da sind. I(…) sagt, von jedem eins und von K(…) zwei. V(…) fragt, ob die ganzen Werke schon alle sind. I(…) sagt, dass es ja nicht viele sind. I(…) erwähnt "G(…) M(…)", will V(…) was schicken. V(…) soll mal fragen. V(…) sagt, dass I(…) mal kurz bei der Bank gucken soll, ob was eingegangen ist. I(…) will V(…) ein Foto schicken.[...]" Inhaltlich korrespondierend konnte die Kammer darüber hinaus ebenfalls feststellen, dass der Angeklagte I(…) Kenntnisse hinsichtlich des Einkaufswertes und der Beschaffung von Faksimiles hatte, deren Erwerb zwischen den beiden Angeklagten geplant wurde. In einem Anruf vom 16.11.2023 beginnend um 21:14:46 Uhr (Bl. 12-13 Sonderband TKÜ S(…) I(…) aus 820 Js 21838/23 (Auszug der Gespräche mit J(…) V(…))) fragte der Angeklagte V(…) ((…)) den Angeklagten I(…) ((…)) wegen eines nicht leserlichen Vertrages, worauf sich der nachfolgende Dialog anschließt: "[...]V(…): Was kostet denn Rene d'Anjou im Einkauf? I(…): Die sind nicht teuer.... Also die sind nicht teuer, ich glaube die liegen bei 150,- €. V(…): Echt jetzt? (…): Ja. V(…): Unter 50,- €? I(…): 150. V(…): Unter 150,- €? I(…): Ja. Warte mal, hab hier irgendwo eine Rechnung. Muss suchen, aber die sind nicht teuer. V(…): Wie viel brauchen wir von denen ungefähr? Also mindestens, müssen wir holen davon? 20 oder? I(…): Da gibt es keine Mindestabnahme bei denen. Ich kann auch 10 Stück schicken. V(…). Okay, okay, dann lass uns bei der nächsten Abrechnung nochmal 20 bestellen, einfach oder 10. I(…): Ja, müssen mal gucken.[...]" Auch hinsichtlich der Verkäufe der Faksimiles an die Geschädigten zeigt sich zum einen eine Entscheidungsbefugnis des Angeklagten I(…), sowie dass der Angeklagte V(…) auf die Erfahrung des Angeklagten I(…) vertraute. In einem Anruf vom 20.11.2023 beginnend um 18:34:31 Uhr (Bl. 15 Sonderband TKÜ S(…) I(…) aus 820 Js 21838/23 (Auszug der Gespräche mit J(…) V(…))) fragte der Angeklagte V(…) ((…)) den Angeklagten I(…) ((…)) hinsichtlich eines Buches, dessen Name er nicht aussprechen konnte, woraufhin sich der nachfolgende Dialog anschließt: "[...]I(…) weiß, welches V(…) meint, sagt "Tra..." (nicht verständlich), ist ein Kleines. Er sagt, dass es nicht so gut verkauft wird. V(…) fragt, was I(…) meint, ob sie "Rene" (Rene D'Anjou) weiter verkaufen sollen. I(…) bejaht, sagt "Rene" und "Pontificum". Er sagt, dass das Kleine auch nicht schlecht ist, aber es wird nicht so gut verkauft. Es ist ein kleines Werk in einem kleinen Karton. V(…) fragt wie langes es dauert, wenn sie bestellen.[...]" Aus demselben Telefonat ergibt sich gleichsam, dass der Angeklagte I(…) auch über den Lagerbestand der Faksimiles in Kenntnis war, indem er auf die Frage des Angeklagten V(…) "was noch da ist" mit "8 oder 9 Werke" antwortete. Rollenverteilung hinsichtlich des gesondert Verfolgten H(…) Wie noch nachfolgend unter III. 3.1.15. und 1.3.32. dargestellt wird, trat der gesondert Verfolgte H(…) selbst als Vertreter gegenüber den festgestellten Geschädigten unter den Pseudonymen "Herr W(…)" und "Herr S(…)" auf und generierte hierdurch Zahlungen. Insoweit involvierte der gesondert Verfolgte H(…) den Angeklagten V(…) in seine Vertretertätigkeit und bat ihn hinsichtlich entstandener Probleme auch um Rat. Dies ergibt sich beispielhaft aus einem Anruf vom 18.12.2023 beginnend um 15:51:01 Uhr (Bl. 34-35 Sonderband "TKÜ (ST/0311274/2023), in welchem der Angeklagte V(…) ((…)) und der gesondert Verfolgte H(…) ((…)) besprachen, ob sich der Angeklagte V(…) bei Zendesk einloggen könne. Auf die Aussage des gesondert Verfolgten H(…), dass er ein Riesen Problem hat, schließt sich der nachfolgende Dialog an: "V(…): Warum? H(…): Du weißt doch meine Kundin. V(…): Ja H(…): Sie hat es überwiesen, das Geld ist zurückgekommen. Seitdem meldet sie sich nicht mehr. Ich hab Angst wegen der Bank. V(…): Was ist, wenn du einfach hingehst? H(…): Das Problem ist, ich kann nicht dahin humpeln. V(…): Wart mal kurz. H(…): Weißt du, ich befürchte eher dass die die Wochenenden immer wegfährt, aber eigentlich ist sie montags immer wieder zurück, V(…): Wo wohnt die? H(…): O(…). Das ist eine leckere 11 (11.000,00 €) ich will de jetzt nicht verpatzen, wegen dieser scheiß Bank, da war sie schon zickig, weißt du noch? ich hab S. gefragt, er meinte, es ist zurück gegangen. [...]" Ebenfalls war der gesondert Verfolgte H(…) in die Problematik der Zahlungen an das l(…) Konto eingebunden. Dies ergibt sich aus einem Telefonat vom 18.12.2023 beginnend um 21:15:47 Uhr (Bl. 60-62 Sonderband TKÜ J(…) V(…) Band I), in welchem der Angeklagte V(…) ((…)) und der gesondert Verfolgte H(…) ((…)) ein Problem hinsichtlich eines anderes, insoweit durch die Kammer nicht festgestellten Kontos diskutieren, woraufhin sich der nachfolgende Dialog anschließt: "[...] V(…): Ja das soll ja aber langfristig... Guck mal, da wäre meine Idee, äh H(…): Wir könn immer nochmal wechseln V(…): Ja, man auch glaub ich immer wieder ein R(…) Konto aufmache bei den Kunden, bis die das rumerzähln, weißte was ich meine. Dann macht das jeder H(…): Ja das mein ich aber. Du kriegst für einen Nummer nur ein R(…). Das heißt wir müssen dann auch theoretisch gesehen auch immer eine Nummer wechseln [...] V(…): Ne dann scheiß drauf, dann mach ich das anders. Ich fahr morgen zum Kunde, ich mach ein R(…)konto auf bei irgendein" H(…): Guck mal, ich sag dir ehrlich, wenn ich "Jakob" ran kriege, dann macht er auch eins auf für mich V(…): Ja, Dicker. Ich glaub jeder Kunde würde fast so aufmachen, die letzten die ich angefahren bin alle so ? (nicht verständlich) Äh, ich würde dann einfach ähm so machen und dann würde ich das R(…)geld darüber überweisen und dann aber Krypto kaufen ? (nicht verständlich) Ähm H(…): ? (nicht verständlich) Umwege? V(…): An Wallet [...]" Ebenfalls nahm der gesondert Verfolgte H(…) Terminvereinbarungen mit den Geschädigten vor. Dies ergibt sich aus einem Telegramm Chatverkehr zwischen "(…)" (Eigentümer) und "(…) S(…) O(…) J(…)" (Bl. 89 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K2/8.1), in welchem "6941155734 S(…) O(…) J(…)" am 13.12.2023 um 11:32:59 Uhr folgende Nachricht versandte: "Also grau Kunden nicht anrufen, es geht um B(…) Umland. Nicht anrufen folgende Kunden außerhalb Von Frau: I(…) V(…) B(…) H(…) E(…) M(…) I(…) S(…) H(…) S(…) I(…)S(…)" In der darauffolgenden Minute übersandte "(…) S(…) O(…) J(…)" sodann noch zwei Sprachnachrichten mit folgendem Inhalt "Genau, also, nochmals umgefasst, die Kunden in Grau nicht anrufen, nur blau und gelb. Aber da sind spezielle Namen raus, die du nicht anrufen sollst, weil die schon geschrieben worden sind von uns. Bitte gucken, manche sind auch doppelt nicht wundern. Es sind nicht viele Kunden, die kannst du ruhig terrorisieren heute, ja? Dass du dann, Alter, drei, vier für morgen, also vier für morgen und zwei für Freitag wär mir lieber, Okay? Aber wenn nicht anders geht, dann drei, drei. Bei mir wäre lieber, wenn morgen voll ist und Freitag dann weniger." "Wenn du auf drei Termine am Tag machst, leg ruhig zwei Stunden zwischen den Kunden, das ist kein Problem, weil die sind ein bisschen weiter entfernt voneinander alle. Genau, markierst du mir wie immer und dann schickst du mich zurück, aber nicht in die Gruppe, die schickst du mir bitte privat, ja?" Am selben Tag um 16:13:27 Uhr antwortete "(…)" mit der folgenden Textnachricht: "Bitteschön....Termine müssten zeitlich hinhauen...hab dir ne andere Liste geschickt mit Excel, nicht wundern" Wie oben bereits ausgeführt, handelt es sich bei dem Chatpartner "(…) S(…) O(…) J(…)" um den Angeklagten V(…). In diesem Fall kommt hinzu, dass zwei Sprachnachrichten von "(…) S(…) O(…) J(…)" übersandt wurden, die im Rahmen der polizeilichen Auswertung der Stimme des Angeklagten V(…) zugeordnet werden konnten. (Bl. 89 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (Falk), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K2/8.1) Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich bei dem Chatpartner (…) (Eigentümer) um den gesondert Verfolgten H(…), da das Mobiltelefon iPhone 7, auf welchem der Chatverkehr aufgefunden wurde, ausweislich des Protokolls Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 3-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 2: H(…), U(…)str. (…), (…) B(…)") und des Durchsuchungsberichtes des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 7 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 2: H(…), U(…)str. (…), (…) B(…)") im Pkw des gesondert Verfolgten H(…) aufgefunden wurde. Ebenfalls nahm der gesondert Verfolgte H(…) die Terminplanung für die anderen unbekannt gebliebenen Personen, die als Vertreter für die B(…) GmbH aufgetreten waren, wie beispielsweise "Herrn L(…)" vor, wobei der Angeklagte V(…) von diesen Terminen Kenntnis hatte. Dies ergibt sich aus einem Telegram Chatverkehr zwischen dem gesondert Verfolgten H(…) ((…) (Eigentümer)) mit "J(…) G(…)" ((…)). (123-129 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K2/8.1) Auf die Anfrage von "J(…) G(…)" am 20.11.2023 um 11:28:12 Uhr "hey wie schauts aus?", übersandte der gesondert Verfolgte H(…) am selben Tag um 11:31:51 Uhr die folgende Nachricht: "Hab einen Termin für I(…)...mache aber gerade für L(…) weiter...M(…) glaubt mir nicht, das ich für J(…) machen muß...man Leute...die Zeit rennt...für wen soll ich denn nun Terminieren..." Hierauf antwortete "J(…) G(…)" am selben Tag zwischen 11:35:00 und 14:43:13 Uhr mit vier aufeinanderfolgenden Nachrichten wie folgt: "wie viele termine hat l(…) morgen ? und jung bist jetzt?" "ruf mal kirz an wenn du zeit hast" "kannst du mir den termin jei gelegenheit mal zu schicken?" "hey wie ist der stand?" Hierauf antwortete der gesondert Verfolgte H(…) um 14:48:01 "Hab noch 50 zum anrufen für L(…)...dann ist die Liste durch...eine andere habe ich noch nicht...dann mache ich weiter bei J(…)". Wie oben bereits dargestellt handelt es sich bei dem Chatpartner (…) (Eigentümer) um den gesondert Verfolgten H(…). Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich bei dem Chatpartner (…) "J(…) G(…)" um den Angeklagten V(…). Dies gründet sich darauf, wie oben bereits umfangreich dargelegt, dass der Angeklagte V(…) gegenüber den Geschädigten unter dem Pseudonym J(…) G(…) aufgetreten ist. Des Weiteren übersandte "J(…) G(…)" innerhalb des Chats am 30.11.2023 um 18:55:55 Uhr und 01.12.2023 um 10:08:37 Uhr jeweils eine Sprachnachricht, die im Rahmen der polizeilichen Auswertung der Stimme des Angeklagten V(…) zugeordnet werden konnte. (Bl. 128 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K2/8.1) Gemeinsames Handeln innerhalb der Bandenstruktur Zur Überzeugung der Kammer steht ebenfalls fest, dass sich Tatbeiträge der drei Beteiligten überschnitten, sowie mehrere Tatbeteiligte diverse Aufgabenbereiche gemeinsam ausführten. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Angeklagte V(…) und der gesondert Verfolgte H(…) gemeinsam regelmäßig eine Abrechnung der Zahlungsein- und -ausgänge vornahmen. In einem Anruf vom 13.12.2023 beginnend um 21:38:23 Uhr (Bl. 37 Sonderband "TKÜ S(…) I(…) aus 820 Js 21838/23" (Auszug der Gespräche mit J(…) V(…))) teilt der Angeklagte V(…) ((…)) dem Angeklagten I(…) (…)), dass dieser einen Fehler bei der Abrechnung gemacht hat, worauf sich der nachfolgende Dialog anschließt: "[...] I(…): Und zwar? V(…): Und zwar hast du ein Zahlungseingang zu viel eingerechnet. Das ist aber kein Kunde, das ist das was wir zurück bekommen haben von der ? (nicht verständlich) I(…): (nicht verständlich) ich hab das doch extra rausgenommen V(…): Ja ja, ne das ist äh sind 7500 Euro. Wir haben uns gerade gewundert I(…): Ja genau, genau. Ich rechne das nochmal, wenn dann zieh ich das ab, ist ja kein Problem V(…): Naja, wollt nur Bescheid sagen, also weil du hast 128 gerechnet und wir sind zusammen, haben geguckt das alle Zahlungseingänge, das sind 120 dann I(…): Alles klar na kann sein[...]" Die Formulierung "wir haben uns gerade gewundert" lässt darauf schließen, dass der Angeklagte V(…) mit mindestens einer weiteren Person die Abrechnung vorgenommen hat, wobei es sich bei der weiteren Person um den gesondert Verfolgten H(…) handelt. Diese Überzeugung gründet sich zum einen auf dem neun Minuten später folgendem Telefonat zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und dem Angeklagten I(…) ((…)) (Bl. 38 Sonderband "TKÜ S(…) I(…) aus 820 Js 21838/23" (Auszug der Gespräche mit J(…) V(…))), in welchem die beiden Angeklagten erneut über die Abrechnung sprechen. Kurz nach der Verabschiedung, ruft der Angeklagte V(…) "warte" und es schließt sich der nachfolgende Dialog an: "Anmerkung: im Hintergrund von V(…) spricht weitere männliche Person (C = H(…), T(…) V(…)) H(…): uns fehlen 24000 V(…): also hier steht, laut Rechnung fehlt hier ungefähr.. H(…): wie viel hattest du auf R(…) rüber überwiesen? I(…): Äh, 9.8 glaube. Das steht doch drauf. Das steht doch drauf. Ah nee, das ist ja in diesen Monat gegangen. Ich mach morgen Fotos. V(…): Mh, Wir machen gerade die Abrechnung, deswegen. Schaffst du es nicht heute? Weil wir müssen I(…): Warte mal, warte mal, bleib kurz dran [Gesprächspause] I(…): Also 9731. V(…): 9731 R(…) also. Und die 4000 sind zurück gekommen. I(…): genau, ja" Darüber hinaus bestand zwischen allen drei Beteiligten eine Telegram-Chatgruppe, in welcher überwiegend die monatliche Abrechnung besprochen wurde (Bl. 224-236 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3). Ausweislich des Auswerteberichts Spur K4-3 vom 20.08.2024 (Bl. 170-172 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3) wurde dieser Chatverkehr, wie oben bereits dargestellt, auf dem Mobiltelefon Samsung Galaxy A20 befunden und bestand aus den Chatteilnehmern "J(…) R(…)" (Eigentümer), "-(…)" und "S(…) O(…) J(…)". Wie oben bereits dargelegt handelt es sich bei "J(…) R(…)" (Eigentümer) um den Angeklagten I(…) und bei "S(…) O(…) J(…)" um den Angeklagten V(…). Bei dem dritten Chatpartner "-(…)" handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um den gesondert Verfolgten H(…). Dies gründet sich darauf, dass "-(…)" am 18.12.2023 um 20:27:06 Uhr bei dem Angeklagten I(…) anfragt "Hast du die 17 € überwiesen?", was der Angeklagte I(…) in einer Nachricht um 20:31:40 Uhr bejaht (Bl. 233 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3). Wie oben bereits ausgeführt, handelt es sich um eine offene Rechnung von Z(…) in Höhe von 17,00 €. Beispielhaft kann hier auch der Chatverlauf vom 03.12.2023 zwischen 19:56:44 Uhr und 20:20:43 Uhr benannt werden (Bl. 225 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3), in welchem der gesondert Verfolgte H(…) um 19:56:44 Uhr anfragte "Hey wie schaut es auch mit der Abrechnung?" und der Angeklagte I(…) dies um 20:20:43 Uhr mit "Wir können uns morgen Abend sehen" beantwortete. Ebenfalls zeigt sich auch aus diesem Chatverkehr, dass der Angeklagte H(…) in die Problematik hinsichtlich der ausländischen Konten involviert war, da er am 12.12.2023 um 12:38:34 Uhr in einer Nachricht fragte "R(…) geht aber noch?", was der Angeklagte I(…) am selben Tag um 12:39:38 Uhr mit "Ja. Ich schicke alles r(…)" beantwortete. (Bl. 226 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3) Am 17.12.2023 um 14:57:54 Uhr schrieb der gesondert Verfolgte H(…) eine Nachricht mit folgendem Inhalt " Hey du wolltest mir noch die Kontoauszüge schicken" sowie um 14:58:00 Uhr eine weitere Textnachricht "Damit wir richtig abrechnen können", woraufhin der Angeklagte I(…) um 15:16:16 Uhr zwei Bilddateien übersandte und um 15:16:54 Uhr schrieb "Ich habe auch Abrechnung gemacht. Wir müssen uns nächste Woche sehen und vergleichen". (Bl. 231-232 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3) Hieraus ergibt sich gleichsam, dass es auch zu persönlichen Treffen zwischen den drei Beteiligten gekommen ist. Das von den beiden Angeklagten und dem gesondert Verfolgten H(…) benannte R(…) Konto war zur Überzeugung der Kammer ein weiteres von allen drei Beteiligten geplantes Element zur Professionalisierung ihres Geschäfts sowie zur Verschleierung gegenüber den Strafverfolgungsbehörde. Die Ursache dahingehend, dass die drei Beteiligten ihre bisherige Vorgehensweise geändert haben, bildete der polizeiliche Zugriff einschließlich Durchsuchungsmaßnahmen im Parallelverfahren gegen den gesondert Verfolgten C(…) M(…). Aufgrund dessen fanden am 23.11.2023 diverse Telefonate zwischen dem Angeklagten V(…) ((…) und (…)) und dem Angeklagten I(…) ((…) und (…)) statt, die im Kern das Ziel hatten, dass sich der Angeklagte V(…) und der Angeklagte I(…) mit einer weiteren Person - hinsichtlich derer die Kammer keine Feststellungen getroffen hat, es sich vermutlich aber um C(…) M(…) gehandelt hat - am selben Tag treffen und besprechen wollen. (Bl. 17-22 Sonderband TKÜ S(…) I(…) aus 820 Js 21838/23 (Auszug der Gespräche mit J(…) V(…))) Tatsächlicher Nutzer der Mobilfunknummer (…) war der Angeklagte I(…). Die Überzeugung der Kammer gründet sich zum einen auf dem Protokoll Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 2-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 4: I(…)h, L(…)-R(…)-Str. (…), (…) B(…)") sowie dem Auswertebericht Spur K4-1 vom 15.08.2024 (Bl. 3-10 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-1) aus welchem sich ergibt, dass das Mobiltelefon Samsung Galaxy A50, in welchem die o.g. Mobilfunknummer genutzt wurde, in der Wohnung des Angeklagten I(…) aufgefunden wurde. Des Weiteren wurde der Sprecher mit der o.g. Mobiltelefonnummer im Telefongespräch vom 23.11.2023 um 10:47:50 Uhr (Bl. 55 Sonderband TKÜ S(…) I(…) aus 820 Js 21838/23 (Auszug der Gespräche mit J(…) V(…))) mit "S(…)" begrüßt. Trotz der erfolgten polizeilichen Maßnahmen in dem ähnlich gelagerten Parallelverfahren kann die Kammer hierbei feststellen, dass die Angeklagten V(…) und I(…) und der gesondert Verfolgte H(…) ihren gemeinsamen Tatplan weiter fortgesetzt haben und insoweit noch weitere für sie vorteilhafte Optimierungen besprochen und vorgenommen haben. Beispielhaft kann hier ein Telefonat vom 24.11.2023 beginnend um 13:40:47 Uhr (Bl. 22-23 Sonderband TKÜ S(…) I(…) aus 820 Js 21838/23 (Auszug der Gespräche mit J(…) V(…))) zwischen den beiden Angeklagten benannt werden, in welchem der Angeklagte V(…) ((…)) dem Angeklagten I(…) ((…)) mitteilte, dass es sich gerade kümmert, "dass es alles weiterläuft". Darauf schließt sich der nachfolgende Dialog an: "V(…) überlegt was man machen kann. Er fragt, wo die Werke gelagert sind und ob die (Polizei) da auch drinne waren. I(…) sagt, dass er das V(…) sagt, wenn sie sich sehen. V(…) fragt, ob die noch da sind. I(…) sagt, dass er keine Ahnung hat, muss mal gucken. Er bekommt gerade einen Anruf auf dem anderen Telefon. I(…) spricht mit dem Anrufer in vermutlich russischer Sprache. I(…) spricht wieder mit V(…). I(…) sagt, dass er "Ihn" in einer Stunde sieht und er will ihn fragen. Danach will er V(…) Bescheid sagen. V(…) sagt, dass sie dann die Werke erstmal nutzen können, vielleicht. Da können sie "Denen" (VMD, Bärenherz) sagen, dass die sonst weg gewesen wären. I(…) sagt, natürlich[...]" Bereits vier Tage nach der Durchführung der polizeilichen Maßnahmen im Parallelverfahren fragte der Angeklagte V(…) ((…)) den Angeklagten I(…) ((…)) am 27.11.2023, beginnend um 14:26:56 Uhr bereits wieder, ob der Angeklagte I(…) schon Zahlungseingänge gesehen hat. (Bl. 26 Sonderband TKÜ S(…) I(…) aus 820 Js 21838/23 (Auszug der Gespräche mit J(…) V(…))) Darauffolgend besprachen der Angeklagte V(…) und der Angeklagte I(…), die "Optimierung" ihres Geschäftsmodells. In einem Telefonat am 13.12.2023 beginnend um 17:09:54 Uhr (Bl. 35 Sonderband TKÜ S(…) I(…) aus 820 Js 21838/23 (Auszug der Gespräche mit J(…) V(…))) teilte der Angeklagte V(…) ((…)) dem Angeklagten I(…) ((…)) mit, dass er mit einem Experten, der als Banker arbeitet, gesprochen hat, woraufhin sich der nachfolgende Dialog anschließt: "[...]V(…): er meinte, es ist schon cleverer, wenn wir ausländische Banken benutzen, wie W(…) und R(…). Weil wie du gesagt hast, wenn die Behörden da was sperren, die brauchen da mindestens paar Monate, bis die da was hin bekommen. I(…): Jaja, genau. V(…): und ich hab interessante Neuigkeiten auch. Ich war heute bei einem Kunden zu Besuch, wo wir mit K(…) über 100.000,- geholt haben. I(…): Ok. V(…): Und ich glaube das kann auch ein Problem sein, die hat da nämlich bei der Polizei eine Anzeige gemacht und hat da auch die Kontoverbindung von V(…) mit eingetragen, weil er da hin Geld überwiesen hat. I(…): Oh oh.[...]" Der Angeklagte V(…) ((…)) bat im Anschluss den Angeklagten I(…) ((…)) in einem Telefonat am 12.12.2023 beginnend um 19:19:11 Uhr (Bl. 34 Sonderband TKÜ S(…) I(…) aus 820 Js 21838/23 (Auszug der Gespräche mit J(…) V(…))) um Übermittlung der neuen Kontoverbindung. Der Angeklagte V(…) "will dann gleich Kunden anrufen und denen sagen, sie sollen falls das Geld noch nicht raus ist, an die neue schicken". Ebenfalls beteiligte der Angeklagte V(…) den Angeklagten I(…) an Problemen, die er ihm darlegte und auch dessen Ratschläge annahm. Dies ergibt sich beispielhaft aus einem Telefonat vom 18.12.2023 beginnend um 17:11:44 Uhr (Bl. 42 Sonderband TKÜ Semjon Indilewitsch aus 820 Js 21838/23 (Auszug der Gespräche mit Jeamsinthone Vatnoy)), in welchem der Angeklagte Vatnoy (017632759069) bei dem Angeklagten Indilewitsch (01629452861) zunächst nach Zahlungseingängen fragte, worauf sich der nachfolgende Dialog anschließt: "[...]Vatnoy: Okay. Wir haben jetzt schon zwei drei Kunden gehabt, wo die Bank gestreikt hat, hat gesagt, das Geld soll nicht ins Ausland gehen. Das die das nicht verstehn, das halt deutsches Konto ist, aber halt litauisch Indilewitsch: das ist normal, ich hab ja, wir ham doch nicht zum ersten Mal? (nicht verständlich) Dann müssen die Kunden sagen, das sind ganz normale Geschäftskonto Vatnoy: Jaja ich weiß, aber Indilewitsch: das sind ja tausend, die haben tausend Kunden in Deutschland Vatnoy: Hä Indilewitsch: die haben ja tausende von Kunden in Deutschland, soll denn das Vatnoy: ja ist auch ein legitimes Konto aber die Banken sehn das ältere also weißte Indilewitsch: Äh wenn die (nicht verständlich) machen, wolln die, okay muss ich mal gucken. Weißt du was mir eingefallen ist Vatnoy: Ja [...]" Aus einem Telefonat vom 21.12.2023 beginnend um 20:20:06 Uhr (Bl. 49 Sonderband TKÜ S(…) I(…) aus 820 Js 21838/23 (Auszug der Gespräche mit J(…) V(…))) ergibt sich ebenfalls, dass der Angeklagte I(…) sowohl in die Suche nach sicheren Auszahlungsmethoden involviert war als auch dem Angeklagten V(…) konkrete Vorschläge hinsichtlich des Umgangs mit dem Problem des l(…) Kontos unterbreitete, um die Zahlungseingänge durch die Geschädigten zu sichern. Nachdem der Angeklagte V(…) ((…)) den Angeklagten I(…) ((…)) über ein Treffen mit einem C(…)n, wobei die Kammer ohne dahingehende Feststellungen getroffen zu haben von C(…) M(…) ausgeht, informierte, schließt sich der nachfolgende Dialog an: "[...] V(…): Jaja, auf jeden Fall wollte ich nur sagen, ich habe eine Auszahlmethode, ich würde was probieren. I(…): Komm, weil diese Pay...pay, das gefällt mir nicht. Das ist ein Dienstleister der sitzt in E(…). Bankverbindung haben in L(…). Und wenn ich aufmache, da seh ich, dass es eine Wechselstube ist.Ich habe da erstmal kein Geld geschickt. Ich habe da ganz ungutes Gefühl. Wenn wir zwei Mal die Gelder schicken da wird Konto zugemacht, 100prozentig. V(…): Ja, das nächste Problem ist aber auch, ich habe heute mit 3 Kunden telefoniert, ja? I(…): OK V(…): Die konnten das Geld, die Bank hat nicht überwiesen. Die sagen wegen l(…) IBAN. Ich hab denen schon erklärt, und und und. Aber die wollen das Geld da nicht hin überweisen. I(…): Wow, also die Firma ist d(…) Firma, die kann überall, die kann auch in der S(…) ein Konto haben. V(…): Ja ich weiß, aber die machen das einfach nicht, die machen nicht Litauen. I(…): Wieso haben wir das Problem nicht bei den Anderen (Anm.: V(…)) gehabt? Also die haben da einfach überwiesen. V(…): ja ich bin ja die ganzen Verträge angefahren von euch. Selbst da gibt’s noch Kunden, die nicht bezahlt haben, weil die Bank hat da halt, also. Also die meinten, die Bank hat nicht bezahlt, weil das Konto auch nach L(…) ging bei den Neuen (Anm. B(…)). Also Belgien und Litauen haben die gesagt. I(…): Genau. Genau. Ja. Es war nur einmal nur Belgien. V(…): Haben wir denn gar keine Möglichkeit einfach eine deutsche IBAN zu bekommen? I(…): Na schon, muss man nur überlegen wie. Mh, der kommt Anfang Januar, müssen wir mal gucken. V(…): Weil ich habe jetzte eine Auszahlungsmethode gefunden, ich schick dir gleich ne Kontoverbindung, ja? I(…): Ok. V(…): Das ist eine Privatperson. Du schreibst als wenn das n Handelsvertreter wäre, ja? Du machst eine Provisionsgutschrift, keine Ahnung, lass mal... I(…): Ja Provisionsgutschrift V(…): ...lass mal 5000,- sein. Das ist auch nur unser Konto, ja? Und ich werde von da aus dann Krypto kaufen, dann zahl ich das aus, wie schnell das geht. I(…): Schick es mir, schreibe wieviel, ich mache sofort. Also müssen wir erstmal mit dem Arbeiten und ich überlege, wie wir dann relativ schnell und gut. V(…): Naja Auszahlen ist kein Pro.. Guck mal ich mach das immer so, ich eröffne Konten bei den Kunden, auf deren Namen, weißt du. Über R(…). I(…): Ok. V(…): genau, und so naja ich sag mal wenn es mehrere verschiedene Namen sind, so 5 Stück oder 4 Stück und wir da immer jeweils im Monat so 15.000,- hin überweisen als Provisionsgutschrift. I(…): Ja, da passiert nichts, da passiert nix. V(…): Ja was soll da auch passieren, weil überlege mal, bei privat bei mir waren manchmal 80.000,- Provision. I(…): Bei Provisionsabrechnung passiert nichts.[...]" Aus diesem Telefonat ergibt sich darüber hinaus, dass erneut eine Änderung des modus operandi durch die Beteiligten vorgenommen wurde. Wie von dem Angeklagten V(…) in dem oben genannten Telefongespräch mitgeteilt, wurde konkret auf den Namen der Geschädigten C(…) H(…) ausweislich der Kontoauskunft der W(…) E(…) SA (Fallakte 14, Bl. 3 Sonderband Bankauskünfte) ein W(…) Bankkonto auf ihren Namen mit der IBAN (…) eröffnet, wobei die in den Stammdaten hinterlegte Mobilfunknummer (…), wie oben bereits dargestellt, dem Angeklagten V(…) zugeordnet werden kann. Ausweislich der Transaktionen W(…) Konto C(…) H(…) (Fallakte 14, Bl. 6 Sonderband Bankauskünfte) zeigt sich, dass am 05.01.2024 eine Überweisung vom Konto der B(…) GmbH mit der IBAN (…) einging, welche, wie von dem Angeklagten V(…) in dem oben genannten Telefongespräch mitgeteilt, den Verwendungszweck "Provisionsgutschrift" trug. Darüber hinaus wurde ausweislich der Kontobestätigung (Account Confirmation) der R(…) Bank für das Konto (…) (Fallakte 14, Bl. 9 Sonderband Bankauskünfte), auf den Namen der Geschädigten C(…) H(…) bei der R(…) Bank ein Konto eröffnet, wobei auch hier in den Stammdaten die Mobilfunknummer (…) hinterlegt wurde, die, wie oben bereits dargestellt, dem Angeklagten V(…) zugeordnet werden kann. Von dem W(…) Konto fand ausweislich Transaktionen W(…) Konto C(…) H(…) (Fallakte 14, Bl. 6 Sonderband Bankauskünfte) am 27.12.2023 auf das gerade dargestellte R(…) Konto statt. Auch zwischen dem Angeklagten I(…) und dem gesondert Verfolgten H(…) fand telefonischer Kontakt statt, auch wenn dieser lediglich sporadisch war. Beispielhaft kann hier das Telefonat vom 23.11.2023 beginnend um 10:47:50 Uhr (Bl. 55 Sonderband TKÜ S(…) I(…) aus 820 Js 21838/23 (Auszug der Gespräche mit J(…) V(…))) angeführt werden, in welchem der gesondert Verfolgte H(…) ((…)) den Angeklagten I(…) ((…)) über eine Durchsuchung des LKA in seiner Wohnung informierte. Am selben Tag um 16:02:11 Uhr (Bl. 56 Sonderband TKÜ S(…) I(…) aus 820 Js 21838/23 (Auszug der Gespräche mit J(…) V(…))) bat der gesondert Verfolgte H(…) ((…)) den Angeklagten I(…) ((…)) des Weiteren um die Bezahlung von zwei Rechnung in Höhe von 17,00 €. Dieser Gesprächsinhalt geht zurück auf ein Telefonat zwischen dem Angeklagten V(…) und dem gesondert Verfolgten H(…) vom 18.12.2023 beginnend um 15:51:01 Uhr (Bl. 34-35 Sonderband "TKÜ (ST/0311274/2023), in welchem der Angeklagte V(…) und der gesondert Verfolgte H(…) besprachen, ob sich der Angeklagte V(…) bei Z(…) einloggen kann und im Nachgang feststellten, dass der Zugriff auf dieses Programm aufgrund einer offenen Rechnung in Höhe von 17,00 € nicht möglich war. Am Ende dieses Telefonats teilte der Angeklagte V(…) ((…)) dem gesondert Verfolgten H(…) ((…)) mit, "Ok ich ruf J(…) ... Ruf du mal Jens an, dass er bezahlen soll. Ich ruf kurz I(…) an". Ebenfalls haben sich der gesondert Verfolgte H(…) und der Angeklagte I(…) über die Zahlungsein- und -ausgänge ausgetauscht. Dies ergibt sich aus einem Telefonat zwischen dem Angeklagten V(…) und dem gesondert Verfolgten H(…) vom 20.12.2023 beginnend um 14:55:52 Uhr (Bl. 103 Sonderband TKÜ J(…) V(…) Band I), in welchem der gesondert Verfolgte H(…) ((…)) dem Angeklagten V(…) ((…)) fragte, dass Jens 9,5 überweisen wird, woraufhin sich der nachfolgende Dialog anschließt: "[...] V(…): Direkt jetzt? H(…): Ja. Aber äh er meinte letzten Monat sind 15 oder so drauf. Ich meint ne, da mach nur 9,5. Ich weiß nicht was er mit 15 macht. V(…)y: Na wir ham doch Zahlungseingänge bekommen jetzt gerade mal 6000 H(…): Ja, aber das ist was anderes V(…) Hä H(…): Ja. Er meint von letzten Monat sind 15 nochwas. Ich sag hä, wie geht das. Ich dachte du hast nur 9000 überwiesen. V(…): Nein, er meinte auf P(…)bank wahrscheinlich. Auf P(…)bank sind 15 nochwas. H(…): Ne ne ne. Ich hab vom R(…) geredet V(…): Ja, R(…) sind 9/8 oder reingegangen H(…): Genau, genau V(…): Und jetzt sind nochmal 6000 nochwas reingegangen. 68, 7, äh knapp 8000 H(…):Hä, wie kommt er auf 15 V(…): Ruf ihn einfach mal an. Okay ich muss kurz rein, ja. H(…): Okay, Tschau." Bei der von dem Angeklagten V(…) und dem gesondert Verfolgten H(…) benannte Person "J(…)" handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um den Angeklagten I(…). Diese Überzeugung gründet sich darauf, dass der Angeklagte I(…) in den Telegram-Chatverkehren, welche ausweislich des Auswerteberichts Spur K4-3 vom 20.08.2024 (Bl. 170-172 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3) auf dem Mobiltelefon Samsung Galaxy A20 aufgefunden wurden, wobei das Mobiltelefon ausweislich des Protokolls Sicherstellung vom 27.02.2024 (Bl. 2-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 4: I(…), L(…)-R(…)-Str. (…), (…) B(…)") in der Wohnung des Angeklagten I(…) aufgefunden wurde, unter dem Namen "J(…) RKV" kommunizierte. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der gesondert Verfolgte H(…) tatsächlicher Nutzer der Mobilfunknummer (…) war. Ausweislich der Mobilfunkabfrage bzgl. der Mobilfunknummer (…) ergibt sich, dass der Mobilfunkvertrag auf die Person C(…) K(…), L(…)-M(…)-Str. (…), (…) B(…) abgeschlossen wurde. (Bl. 55 Sonderband TKÜ S(…) I(…) aus 820 Js 21838/23 (Auszug der Gespräche mit J(…) V(…))) Die Überzeugung gründet sich zum einen auf dem Protokoll Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 3-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 2: H(…), U(…)str. (…), (…) B(…)") sowie der Datenträgerauswertung Spur K2/8.2 vom 02.09.2024 (Bl. 188-189 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K2/8.2) aus welchem sich ergibt, dass das Mobiltelefon iPhone 14 Pro, in welchem die o.g. Mobilfunknummer genutzt wurde, in der Wohnung des gesondert Verfolgten H(…) aufgefunden wurde. Des Weiteren ergibt sich aus einem Telefonat am 18.12.2023 um 09:44:00 Uhr, dass es bei dem Sprecher mit der Rufnummer +(…) um T(…) V(…) H(…) handelt. (Bl. 29 Sonderband TKÜ (ST/0311274/2023)) Die eingenommenen Geschädigtengelder wurden von den beiden Angeklagten und dem gesondert Verfolgten H(…), wie oben bereits dargestellt, entweder von den Konten, auf welchen die Gelder eingingen weitergeleitet, um diese entweder in Kryptowährung umzuwandeln, oder wurden für private Ausgaben genutzt. Aus einem Telefonat zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und dem gesondert Verfolgten H(…) ((…)) vom 18.12.2023 beginnend um 21:15:47 Uhr (Bl. 60-62 Sonderband TKÜ J(…) V(…) Band I) ergibt sich, dass diese die Umwandlung der Geschädigtengelder in Kryptowährung besprachen: "[...] V(…): Ja das soll ja aber langfristig... Guck mal, da wäre meine Idee, äh H(…): Wir könn immer nochmal wechseln V(…): Ja, man auch glaub ich immer wieder ein R(…) Konto aufmache bei den Kunden, bis die das rumerzähln, weißte was ich meine. Dann macht das jeder H(…): Ja das mein ich aber. Du kriegst für einen Nummer nur ein R(…). Das heißt wir müssen dann auch theoretisch gesehen auch immer eine Nummer wechseln [...] V(…): Ne dann scheiß drauf, dann mach ich das anders. Ich fahr morgen zum Kunde, ich mach ein R(…)konto auf bei irgendein" H(…): Guck mal, ich sag dir ehrlich, wenn ich "J(…)" ran kriege, dann macht er auch eins auf für mich V(…): Ja, Dicker. Ich glaub jeder Kunde würde fast so aufmachen, die letzten die ich angefahren bin alle so ? (nicht verständlich) Äh, ich würde dann einfach ähm so machen und dann würde ich das R(…)geld darüber überweisen und dann aber Krypto kaufen ? (nicht verständlich) Ähm H(…): ? (nicht verständlich) Umwege? V(…): An Wallet [...]" Des Weiteren ergibt sich aus einem Telefonat zwischen dem Angeklagten V(…) und dem gesondert Verfolgten H(…), dass diese sich gemeinsam einen, insoweit durch die Kammer nicht näher feststellbaren, Pkw gekauft haben, dessen Verwertung sie durch die staatlichen Strafverfolgungsbehörden vermeiden und zuvor verkaufen wollen. Gleichsam ergibt sich, dass der Angeklagte V(…) eine Eigentumswohnung erworben hat. Dies ergibt sich aus einem Telefonat vom 21.12.2023 beginnend um 17:54:56 Uhr (Bl. 124 Sonderband TKÜ J(…) V(…) Band I), in welchem der Angeklagte V(…) ((…)) den gesondert Verfolgten H(…) ((…)) darüber informierte, dass er "erstmal eingezahlt" habe, woraufhin sich der nachfolgende Dialog anschließt: "[...] H(…): Achso ja, Nachhinein. Aber du zahlst doch jetzt ein, oder? V(…): Na ich hab ja jetzt eingezahlt um ja die Wohnung zu bezahlen, weisst du. H(…): Genau V(…): Ja, ja. Aber trotzdem hab ich Angst, wenn dann im Nachhinein, dass die dann die Immobilie oder was pfänden. Aber okay. H(…): Aber soweit geht’s ja gar nicht. V(…): Hoffen wir. Nach den Anruf heute aus G(…), da war ich bisschen stutzig, weisste. H(…): Hm. V(…): Auf jeden Fall muss, äh unser Rennwagen schnellstmöglichst weg. H(…): Ja V(…): Ich hab da jetzt Fotos gemacht richtig schöne. [...]" Ebenfalls ergibt sich hinsichtlich Angeklagten V(…), dass dieser beabsichtigte ein Grundstück in T(…) zu erwerben. In einem Telefonat vom 05.01.2024 beginnend um 16:10:33 Uhr teil der Angeklagte V(…) ((…)) einem unbekannten Gesprächspartner ((…)) mit, "Ich muss jetzt aber erstmal, damit du Bescheid weißt, ich muss jetzt am nächste Woche muss ich nach T(…) fliege wegen meinem Dings hier", woraufhin der unbekannte Gesprächspartner antwortete, "Mh, Projekt Grünstück". Dies wird daraufhin von dem Angeklagten V(…) mit, "Mh. Genau richtig" bestätigt. (Bl. 60 Sonderband TKÜ (ST0311274/2023) Entsprechend wurden im Rahmen der Durchsuchung bei dem Angeklagten V(…) ausweislich des Protokolls Sicherstellung vom 27.02.2024 (Bl. 11-13 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 5: V(…), P(…) Straße (…), (…) B(…)") sowie des Durchsuchungsberichts vom 27.02.2024 (Bl. 17-23 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 5: V(…), P(…) Straße (…), (…) B(…)") zwei PKW, Mercedes E220D sowie Porsche Panamera in dem zum Wohnhaus gehörenden Parkhaus aufgefunden. Hinsichtlich des Pkw Mercedes war dieser auf den Angeklagten V(…) zugelassen, während hinsichtlich des Porsche Panamera eine Dauernutzungsvollmacht durch den Halter S(…) M(…) vorlag. Insoweit zeigt sich, dass der Angeklagte V(…), auch ohne selber Halter eines Luxuswagens gewesen zu sein, derartige Fahrzeuge fuhr. Dies ergibt sich aus einem Telefonat vom 28.12.2023 beginnend um 19:49:10 Uhr zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und A(…) E(…) ((…)), in welchem der A(…) E(…) den Angeklagten V(…) fragt, "Kommst du mit deinem Lambo?", woraufhin der Angeklagte V(…) antwortet, "Eh nee ich komm im Ferrari". (Bl. 168 Sonderband TKÜ J(…) V(…) Band I) Selbst unterstellt, der Angeklagte hat derartige Fahrzeuge lediglich gemietet, ist nach lebensnaher Auslegung davon auszugehen, dass derartige Luxusfahrzeuge hohe Kosten nach sich ziehen. Darüber hinaus wurden in der Wohnung des Angeklagten V(…) ausweislich des Protokolls Sicherstellung vom 27.02.2024 (Bl. 11-13 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 5: V(…), P(…) Straße 4, (…) B(…)") sowie des Durchsuchungsberichts vom 27.02.2024 (Bl. 17-23 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 5: V(…), P(…) Straße (…), (…) B(…)") diverser hochwertiger Schmuck wie fünf Rolex Uhren aufgefunden. Hinsichtlich des Angeklagten I(…), der 10 % der Geschädigtengelder erhielt, zeigte sich ausweislich des Durchsuchungsberichts vom 27.02.2024 (Bl. 18-26 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 4: I(…), L(…)-R(…)-Str. (…), (…) B(…)") sowie der Protokolle über die Durchsuchung und Sicherstellung vom 27.02.2024 (Bl. 14-17 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 4: I(…), L(…)-R(…)-Str. (…), (…) B(…)"), dass dieser u.a. hochpreisige Handtaschen sowie hochwertigen Schmuck (u.a. zwei Armbanduhren der Marke Breitling) in seiner Wohnung aufbewahrte. 2.3.14. (Fall 12 - ursprünglich Fall 17 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Ausgehend von den Angaben des Angeklagten V(…) und des Angeklagten I(…) zu diesem Tatgeschehen beruht die Überzeugungsbildung der Kammer bezüglich des unter Ziffer II. 12. dargestellten Sachverhalts insbesondere auch auf den in der Hauptverhandlung verlesenen folgenden Urkunden: Protokoll der Zeugenvernehmung der H(…) J(…) L(…)vom 30.04.2024 (Fallakte 23, Bl. 12-16), Bestellformular der B(…) GmbH vom 30.09.2023 (Fallakte 23, Bl. 17-22), Rechnung der B(…) GmbH vom 04.09.2023 (Fallakte 23, Bl. 23), Überweisungsträger (Fallakte 23, Bl. 24), Datenträgerauswertung Spur K5/12 vom 31.07.2024 – 02.08.2024 mit Anlage (Bl. 425-428, 453-457 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K5/12), Protokoll Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 7-10 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 5: V(…), P(…) Straße (…), (…) B(…)"), Auswertebericht Spur K4-3 vom 20.08.2024 mit Anlage (Bl. 170-172, 183 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3), Protokoll Sicherstellung 27.02.2024 (Bl. 2-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 4: I(…), L(…)-R(…)-Str. (…), (…) B(…)") und Telekommunikation zwischen der Geschädigten L(…) ((…)) und "Herrn L(…)" ((…)) vom 21.12.2023 um 14:41:11 Uhr, vom 22.12.2023 um 10:50:22 Uhr und 14:05:03 Uhr, vom 11.01.2024 um 11:32:20 Uhr, vom 12.01.2024 um 11:44:23 Uhr und 15:57:51 Uhr, vom 13.01.2024 um 09:16:35 Uhr, vom 15.01.2024 um 09:32:09 Uhr, vom 18.01.2024 um 09:58:21 Uhr und 20.01.2024 um 11:51:45 Uhr (Fallakte 23, Bl. 3-5, 7-11 Sonderband TKÜ). Der Angeklagte V(…) hat sich zusammengefasst, wie oben im Detail dargestellt, zu diesem Tatgeschehen dahingehend eingelassen, am 30.09.2023 die geschädigte Familie L(…) in B(…) aufgesucht und sich als ein "Herr L(…)" ausgegeben zu haben. Wieder habe er einen vermeintlich existenten Kaufinteressenten und ein Angebot über 70.000,00 € vorgetäuscht. Er habe das Buch "Rene d'Anjou" für 9.250,00 € als vermeintlich für den Verkauf erforderliche Ergänzung der Sammlung verkauft. Der Kaufpreis habe über ein Darlehen finanziert werden sollen. Zunächst habe das Geld auf ein deutsches Geschäftskonto eingezahlt werden sollen. Im Dezember 2023 habe er die Kontoverbindung geändert und als Zielkonto ein l(…) R(…)- Konto gegenüber der Geschädigten angegeben. Hierdurch sei die Geschädigte misstrauisch geworden und habe das Geld letztlich nicht überwiesen. Der Angeklagte I(…) hat sich zusammengefasst, wie oben im Detail dargestellt, zu allen ihm vorgeworfenen Tatgeschehen dahingehend eingelassen, dass er hauptsächlich mit der Kontenverwaltung befasst gewesen sei. Dies habe bedeutet, dass er geschaut habe, ob Gelder von Kunden auf den Konten ((…) und (…)) der B(…) GmbH, auf die er Zugriff gehabt habe, eingegangen seien und er habe diese dann weitergeleitet. Er habe fast täglich mit Herrn V(…) telefoniert. Dieser habe ihn gefragt, ob ein bestimmter Betrag von einem bestimmten eingegangen sei. Er habe dies dann im Online-Banking überprüft. Er habe von Herrn V(…) und teilweise auch von anderen Vertretern - per Telegram-Chat oder auf die E-Mail-Adresse der B-(…) GmbH, auf die er Zugriff gehabt habe - die Bestellformulare geschickt bekommen, die die Kunden bei den Vertreterbesuchen unterzeichnet hätten. Passend zu diesen Bestellformularen habe er dann entsprechende Rechnungen für die Kunden erstellt oder die bestellten Faksimiles verschickt. Mit Herrn V(…) habe er auch die Weiterleitung der eingegangenen Gelder besprochen, die größtenteils an die M(…) GmbH gegangen und von dort weitergeleitet worden seien. Aufgrund seines Aufgabenbereiches sei er selbst nie vor Ort gewesen und kenne den Inhalt der Verkaufsgespräche zwischen den Kunden und den Vertretern nicht. Er habe aber gewusst, dass es sich bei den Kunden um zumeist ältere Personen gehandelt habe, die schon in den 90er Jahren Büchersammlungen bei Vertretern von B(…) gekauft hätten. Ihm sei in all diesen Fällen zumindest dem Grund nach bewusst gewesen, dass den Kunden die Existenz eines angeblichen - tatsächlich aber nicht existierenden - Kaufinteressenten für ihre Sammlung vorgespiegelt worden sei und die Kunden damit zur Bestellung weiterer Bücher oder, wie in den überwiegenden Fällen, der Zahlung einer Kaution oder Vermittlungsgebühr verleitet worden seien. Ihm, dem Angeklagten I(…), sei ebenfalls bewusst gewesen, dass es nicht zu dem von den Kunden angestrebten lukrativen Verkauf der Buchsammlung kommen werde und mithin den Kunden für ihre - in Erwartung dieses konkret in Aussicht gestellten Verkaufs geleisteten - Zahlungen keine adäquate Gegenleistung zufließen werde. Sein Tatbeitrag habe in diesen Fällen im Wesentlichen darin bestanden, dass er die Zahlungseingänge der Kunden auf den von ihm eingerichteten und kontrollierten Konten überwacht und diese Herrn V(…) mitgeteilt habe. Zu diesem Tatgeschehen zu Ziffer II. 12. hat sich der Angeklagte I(…) darüber hinaus dahingehend eingelassen, dass er der Geschädigten eine Rechnung übersandt habe. Diese Einlassungen der beiden Angeklagten werden durch das verlesene Protokoll der Zeugenvernehmung der H(…) J(…) L(…) vom 30.04.2024 (Fallakte 23, Bl. 12-16) bestätigt. Hierbei gab die Zeugin an, dass ein "Herr L(…)" im Oktober 2023 unaufgefordert bei ihr erschienen sei. Sie habe an diesem Tag den Pflegedienst erwartet und deshalb die Tür geöffnet, sonst wäre sie vielleicht gleich skeptisch gewesen. Jedenfalls sei der Herr L(…) gleich mit einem männlichen Begleiter in ihre Wohnung eingetreten. Er habe gewusst, dass sie eine wertvolle Büchersammlung habe und diese veräußern wolle. Sie habe darauf sinngemäß "ja natürlich" gesagt. Die beiden Herren hätten dann im Wohnzimmer Platz genommen. Herr L(…) habe ihr später eine Visitenkarte der Firma B(…) GmbH ausgehändigt und dort auf ihre Nachfrage noch seine Handynummer (…) vermerkt. Er habe erklärt, dass es mehrere Kaufinteressenten für ihre Sammlung gebe. Es gebe ein aktuelles Kaufangebot über 70.000,00 €. Sie habe ihn gefragt, wo der Käufer sitzen würden, aber er habe nur gesagt, dass dieser nicht in der S(…) oder D(…) sei. Wenn sie sich für den Verkauf entscheiden würde, könne am 07.02.2024 die Abholung ihrer Bücher stattfinden. Da wäre er, so habe der "Herr L(…)" gesagt, dann auch selber den ganzen Tag bei ihr vor Ort und würde das ordnungsgemäße Verpacken und den Transport überwachen. Den Verkaufserlös würde sie aber schon vorher erhalten und wäre daher auf der sicheren Seite. Ihr falle noch ein, dass "Herr L(…)" ihr noch erklärt habe, was sie dafür zu tun habe. Sie müsse noch ein Buch bei der B(…) GmbH bestellen. Dies würde dann mit dem hohen Erlös aus dem Verkauf der Sammlung wieder ausgeglichen werden. Ohne diesen weiteren Kauf würde er den Verkauf ihrer Sammlung nicht realisieren können. Er habe ein Bestellformular herausgeholt und dort ein "Rene D'Anjou" und den Preis 9.250,00 € eingetragen. Ihre Personalangaben habe sie selber eingetragen sollen. Das habe sie dann auch gemacht. Er habe sie gefragt, ob sie außer ihrer Rente noch ein weiteres Einkommen habe und ob sie noch weitere Konten habe. Sie habe das verneint. Da habe er vorgeschlagen, die 9.250,00 € mit einem Kredit zu finanzieren. Er habe gesagt, er würde alles beantragen und die Bank oder er würden sich bei ihr melden. Er habe noch ihre Kontonummer notiert, die er für die Kreditauszahlung brauche und natürlich auch später für die Überweisung des Kaufbetrages von 70.000,00 €. Er habe sich dann auch später bei ihr telefonisch gemeldet und gesagt, dass sie die T(…)bank-Filiale aufsuchen solle. Das habe sie gemacht und die Leute dort hätten ihr am Computer gezeigt, dass noch ihr Rentenbescheid fehlen würde, den sie dann noch schnell von zuhause geholt habe. Sie sei dort gefragt worden, wofür der Kredit sei und sie habe gesagt, für familiäre Zwecke. Sie habe den wahren Grund für die Kreditaufnahme nicht sagen wollen und "Herr L(…)" habe ihr auch gesagt, dass sie das mit den Büchern ja nicht unbedingt erwähnen müsse. "Herr L(…)" habe ihr am Telefon noch mitgeteilt, dass sie, wenn der Kredit "durch" sei, einen Herrn M(…) anrufen solle und ihm die Vertragsnummer des Kredites mitteilen solle. Das habe sie aber nicht gemacht. Sie habe aber in der T(…)bank-Filiale alles "unter Dach und Fach gebracht" und dann die 9.500,00 € auf ihrem Konto erhalten. Inzwischen habe sie auch das Buch "Rene D'Anjou" geliefert bekommen mit einer Rechnung über 9.250,00 € und einem Überweisungsschein. Irgendwie sei ihr das alles aber dann nicht geheuer gewesen und sie habe den Rechnungsbetrag nicht überwiesen und sei wieder zur T(…)bank gegangen. Dort habe der Kredit zwar nicht storniert werden können, aber sie habe eine andere Abwicklung erreichen können, sodass tatsächlich nur einmal die erste Rate von 233,70 € abgebucht worden sei und sie noch eine Kreditablösesumme von 9.446,65 € habe zahlen müssen, sie also unter dem Strich 180,35 € Schaden gehabt habe. "Herrn L(…)" habe sie unter der Rufnummer (…) telefonisch erreichen können. Die Angaben der Zeugin H(…) J(…) L(…) sind durch Verlesung des Bestellformulars der B(…) GmbH vom 30.09.2023, der Rechnung der B(…) GmbH vom 04.09.2023, des Überweisungsträgers, der Datenträgerauswertung Spur K5/12 vom 31.07.2024 – 02.08.2024 mit Anlage, des Protokolls über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024, des Auswerteberichtes vom 20.08.2024 mit Anlage, des Protokolls über die Sicherstellung vom 27.02.2024 und der Protokolle über die verschriftete Telekommunikation zwischen der Geschädigten L(…) ((…)) und "Herrn L(…)" ((…)) vom 21.12.2023 um 14:41:11 Uhr, vom 22.12.2023 um 10:50:22 Uhr und 14:05:03 Uhr, vom 11.01.2024 um 11:32:20 Uhr, vom 12.01.2024 um 11:44:23 Uhr und 15:57:51 Uhr, vom 13.01.2024 um 09:16:35 Uhr, vom 15.01.2024 um 09:32:09 Uhr, vom 18.01.2024 um 09:58:21 Uhr und 20.01.2024 um 11:51:45 Uhr bestätigt worden. Aus dem Bestellformular der B(…) GmbH vom 30.09.2023 (Fallakte 23, Bl. 17) ergibt sich, dass die Geschädigte bei der B(…) GmbH das Produkt "Rene D'Anjou" zu einem Preis von 9.250,00 € bestellt hat. Bestätigt wurde diese Bestellung in der Rechnung der B(…) GmbH vom 04.09.2023 (Fallakte 23, Bl. 23), in welcher das o.g. nochmal dargelegt und der Preis in Höhe von 9.250,00 € in Anschlag gebracht wurde. Ausweislich des übersandten und bereits vorausgefüllten Überweisungsträgers (Fallakte 23, Bl. 24), welcher die folgenden Daten enthält: Begünstigte: B(…) GmbH, IBAN: (…), BIC: (…)XXX, Betrag: 9.250,00 €, Kunden-Referenznummer: Rechnungsnummer: 10103, Kontoinhaber: H(…) L(…), sollte die Geschädigte den Rechnungsbetrag auf das l(…) R(…)konto, auf welches der Angeklagte I(…) Zugriff hatte, überweisen. Das unterschriebene Bestellformular wurde ausweislich der Datenträgerauswertung Spur K5/12 vom 31.07.2024 – 02.08.2024 (Bl. 425-428, 453-457 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K5/12) auf einem USB-Stick gefunden, welcher ausweislich des Protokolls über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 7-10 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 5: V(…), P(…) Straße (…), (…) B(…)") in der Wohnung des Angeklagten V(…) aufgefunden wurde. Inhaltlich korrespondierend ergibt sich aus dem Auswertebericht vom 20.08.2024 (Bl. 170-172, 183 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3) ein Telegram-Chatverkehr zwischen dem Angeklagten V(…) ("S(…) O(…) J(…)") und dem Angeklagten I(…) ("J(…) RKV" (Eigentümer)) vom 13.12.2023 um 15:38 Uhr, in welchem der Angeklagte V(…) dem Angeklagten I(…) eine Nachricht mit folgendem Inhalt weiterleitete: "M(…) S(…) (…) W(…) g(…)Straße (…) (…) B(…) U(…) V(…) (…) T(…) Ringe (…) (…) B(…) H(…)L(…) (…) J(…) str (…) (…) B(…) H(…) S(…) (…) G(…) A(…)str. (…)", mithin den Namen der Geschädigten L(…) benannte. Zur Überzeugung der Kammer sind die beiden Angeklagten Teilnehmer dieses Chatverkehrs, was bereits unter III. 2.3.13. dargestellt wurde. Der Telegram-Chatverkehr wurde ausweislich des Auswerteberichts vom 20.08.2024 (Bl. 170-172 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3) auf einem Mobiltelefon Galaxy A20 festgestellt, welches ausweislich des Protokolls über die Sicherstellung vom 27.02.2024 (Bl. 2-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 4: I(…), L(…)-R(…)-Str. (…), (…) B(…)") in der Wohnung des Angeklagten I(…) aufgefunden werden konnte. Dass der Angeklagte V(…) die Nachricht an den Angeklagten I(…) "weiterleitete", weist darauf hin, dass er insoweit die Nachricht nicht selber verfasste, sondern diese von, wie die Kammer feststellt, "Herrn L(…)" geschrieben und an den Angeklagten V(…) zur Kenntnis übersandt wurde. Gleiches gilt für das unterschriebene Bestellformular, welches nur durch Übersendung des "Herrn L(…)" an den Angeklagten V(…) in dessen Besitz gelangt sein konnte. Bezüglich dieser festgestellten Tat kommt hinzu, dass die gewonnenen Erkenntnisse zusätzlich aufgrund der in diesem Verfahren erfolgten Telefonüberwachungsmaßnahmen des Anschlusses des "S(…) L(…)", wobei von der Kammer nicht festgestellt werden konnte, wer tatsächlicher Nutzer der Mobilfunknummer (…) war, verifiziert werden konnten. In einem Anruf vom 21.12.2023 um 14:41:11 Uhr (Fallakte 23, Bl. 3 Sonderband TKÜ) sprach die Geschädigte L(…) ((…)) folgendes auf die Mailbox: "Herr L(…) ich grüsse sie. Ich würde gerne heute Abend dringend mit ihnen telefonieren, weil das mit der Überweisung nicht klappt. Ich bin nachher unterwegs und hab noch nen Zahnarzttermin, aber sie dürfen mich heute Abend nochmal anrufen. Ich bedanke mich, auf Wiederhören. Achso, Frau L(…)". Nachdem die Geschädigte L(…) der unbekannt gebliebenen Person des "S(…) L(…)" am 22.12.2023 um 10:50:22 Uhr erneut auf die Mailbox gesprochen und um Rückruf gebeten hatte (Fallakte 23, Bl. 4 Sonderband TKÜ), fand am selben Tag beginnend um 14:05:03 Uhr ein Telefonat (Fallakte 23, Bl. 5 Sonderband TKÜ) zwischen der Geschädigten L(…) und der unbekannt gebliebenen Person des "S(…) L(…)" statt, in welchem die Geschädigte L(…) ((…)) mit der unbekannt gebliebenen Person des "S(…) L(…)" ((…)) die fehlgeschlagene Überweisung besprach, woraufhin sich der nachfolgende Dialog anschließt: "L(…) wolle mit L(…) nochmal die IBAN vergleichen L(…) merkt an, das es doch mit LT anfangen müsse, was L(…) bestätigt L(…) liest vor (…) L(…) wolle es einfach an die Abteilung weiter geben, er wolle sich zwischen Weihnachten und Silverster nochmal melden. Er vermute auch, dass man aufgrund der IBAN den Überweisungsträger in den Briefkasten werden müsse bei der Bank. Er wolle sich aber nochmals informieren. L(…) fragt, ob das ein d(…) Konto sei L(…) verneint, es sei ein l(…) L(…) fragt, ob ihr Geld dann weg sei L(…) verneint, es sei ja eine Betrugspräventionseinlage, die B dann wiederbekomme L(…) mache sich Sorgen L(…) meint, das müsse L(…) nicht. Es sei alles gesetzlich abgesichert und L(…) erhalte ja auch ihre Einlage wieder zurück, wenn der Verkauf stattgefunden habe [...]" Am Ende des Telefonats teilt die unbekannt gebliebene Person des "S(…) L(…)" der Geschädigte L(…) mit, "man bekomme es in der ersten oder zweiten Februarwoche hin, er sage da aber nochmal genauer Bescheid. Wahrscheinlich werde es zwischen dem 05. und dem 09. Februar". Da der Geschädigten dieser Termin nicht passte, einigten sich beide auf den 07.02.. Im Folgenden sprach die Geschädigte L(…) ((…)) der unbekannt gebliebenen Person des "S(…) L(…)" ((…)) am 11.01.2024 um 11:32:20 Uhr, am 12.01.2024 um 11:44:23 Uhr und 15:57:51 Uhr, am 13.01.2024 um 09:16:35 Uhr, am 15.01.2024 um 09:32:09 Uhr, am 18.01.2024 um 09:58:21 Uhr und 20.01.2024 um 11:51:45 Uhr auf die Mailbox und bat jeweils um Rückruf (Fallakte 23, Bl. 7-11 Sonderband TKÜ). Ein solcher erfolgte nicht. Die Feststellungen zur subjektiven Seite der Tat zu Ziffer II. 12., dass eine unbekannte Person namens "Herr L(…)", welcher als Vertreter der B(…) GmbH tätig war, bewusst und gewollt gegenüber der Geschädigten L(…) vorgetäuscht hat, dass es für ihre Büchersammlung einen - tatsächlich nicht existierenden - Käufer gebe, um von dieser für die Vermittlung dieses - nicht stattfindenden - Verkaufs einen Betrag von 9.250,00 € zu erhalten, was im vorliegenden Fall scheiterte, wobei den beiden Angeklagten V(…) und I(…) die beabsichtigte Geldzahlung bekannt und durch diese gewollt war, hat die Kammer - eingebettet in das objektive Gesamtgeschehen, wie dargestellt - aufgrund der diesbezüglichen geständigen Einlassung der beiden Angeklagten getroffen. In der Gesamtschau stehen das Protokoll der Zeugenvernehmung der H(…) J(…) L(…) vom 30.04.2024, das Bestellformular der B(…) GmbH vom 30.09.2023, die Rechnung der B(…) GmbH vom 04.09.2023, der Überweisungsträger, die Datenträgerauswertung Spur K5/12 vom 31.07.2024 – 02.08.2024 mit Anlage, das Protokoll Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024, der Auswertebericht vom 20.08.2024 mit Anlage, das Protokoll Sicherstellung 27.02.2024 und die Telekommunikation zwischen der Geschädigten L(…) ((…)) und "Herrn L(…)" ((…)) vom 21.12.2023 um 14:41:11 Uhr, vom 22.12.2023 um 10:50:22 Uhr und 14:05:03 Uhr, vom 11.01.2024 um 11:32:20 Uhr, vom 12.01.2024 um 11:44:23 Uhr und 15:57:51 Uhr, vom 13.01.2024 um 09:16:35 Uhr, vom 15.01.2024 um 09:32:09 Uhr, vom 18.01.2024 um 09:58:21 Uhr und 20.01.2024 um 11:51:45 Uhr mit den Einlassungen der Angeklagten V(…) und I(…) im Einklang, sodass die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der Geständnisse hat. 2.3.15. (Fall 13 - ursprünglich Fall 18 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Ausgehend von den Angaben des Angeklagten V(…) und des Angeklagten I(…) zu diesem Tatgeschehen beruht die Überzeugungsbildung der Kammer bezüglich des unter Ziffer II. 13. dargestellten Sachverhalts insbesondere auf der Verlesung der folgenden Urkunden: Kaufvertrag der B(…) GmbH vom 01.11.2023 (Fallakte 7, Bl. 47), Durchsuchungsbericht des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 7 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 2: H(…), U(…)str. (…), (…) B(…)"), Protokoll Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 3-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 2: H(…), U(…)str. (…), (…) B(…)"), SEPA-Überweisung vom 07.11.2023 (Fallakte 7, Bl. 54), Transaktionsdetails zum Konto IBAN: (…) (Fallakte 7, Bl. 55), Telekommunikation zwischen dem Angeklagten I(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 13.11.2023, 12:07:25 Uhr (Fallakte 7, Bl. 9-10 Sonderband "TKÜ") und zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und der Geschädigten N(…) ((…)) vom 18.12.2023, 09:43:42 Uhr (Fallakte 7, Bl. 11-12 Sonderband "TKÜ"), Extraktionsbericht – Gespräch aus Spur K4-3 (Fallakte 7, Bl. 52- 53), Auswertebericht Spur K4-3 vom 20.08.2024 (Bl. 170-172 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3) und Protokoll über die Sicherstellung 27.02.2024 (Bl. 2-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 4: I(…), L(…)-R(…)-Str. (…), (…) B(…)"). Der Angeklagte V(…) hat sich zu diesem Tatgeschehen dahingehend eingelassen, dass am 01.11.2023 sein Mittäter bei der Familie N(…) in Z(…) erschienen und sich als "Herr M(…) W(…)" ausgegeben habe. Es sei ein S(…) Kaufinteressent vorgegaukelt worden, der die Sammlung für 124.000,00 € kaufen würde. Die vereinbarte Provision in Höhe von 3.950,00 € sei bezahlt und überwiesen worden, wobei die Sammlung, was auch nie beabsichtigt gewesen sei, nie verkauft worden sei. Der Angeklagte I(…) hat sich, wie oben unter III. 2.3.14 nochmals dargestellt, eingelassen. Diese Einlassungen sind durch die in der Hauptverhandlung erfolgte Verlesung des Kaufvertrages der B(…) GmbH vom 01.11.2023, des Durchsuchungsberichtes des LKA B(…) vom 27.02.2024, des Protokolls über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024, der SEPA-Überweisung vom 07.11.2023, der Transaktionsdetails zum Konto IBAN: (…), der Protokolle über die verschriftete Telekommunikation zwischen dem Angeklagten I(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 13.11.2023, 12:07:25 Uhr und zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und der Geschädigten N(…) ((…)) vom 18.12.2023, 09:43:42 Uhr, des Extraktionsberichtes – Gespräch aus Spur K4-3, den Auswertebericht Spur K4-3 vom 20.08.2024 und des Protokolls über die Sicherstellung vom 27.02.2024 bestätigt worden. Aus der Verlesung des abgeschlossenen Kaufvertrages zwischen der Geschädigten S(…) N(…) und W(…) H(…), Z(…) vom 01.11.2023 (Fallakte 7, Bl. 47) ergibt sich, dass die Büchersammlung der Geschädigten zu einem Gesamtpreis von 124.000,00 € verkauft werden und der Verkauf final im Januar 2024 stattfinden sollte. Dieser Kaufvertrag wurden neben einem mobilen Drucker und zwei Tablets/Laptops ausweislich des Durchsuchungsberichts des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 7 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 2: H(…), U(…)str. (…), (…) B(…)") sowie des Protokolls über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 3-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 2: H(…), U(…)str. (…), (…) B(…)") im Pkw des gesondert Verfolgten H(…) aufgefunden. Ausweislich der SEPA-Überweisung vom 07.11.2023 (Fallakte 7, Bl. 54) erfolgte am 07.01.2023 die Zahlung durch die Geschädigte N(…) in Höhe des Betrages von 3.950,00 €, welcher ausweislich der Transaktionsdetails (Fallakte 7, Bl. 55) auf das Konto mit der IBAN (…) eingegangen ist. Bezüglich dieser festgestellten Tat kommt hinzu, dass die gewonnenen Erkenntnisse zusätzlich aufgrund der in diesem Verfahren erfolgten Telefonüberwachungsmaßnahmen des Anschlusses des Angeklagten V(…) belegt werden konnten. In einem Anruf vom 13.11.2023 beginnend um 12:07:25 Uhr (Fallakte 7, Bl. 9-10 Sonderband TKÜ) zwischen dem Angeklagten I(…) ((…)) und Angeklagten V(…) ((…)) wurden die aktuell abgeschlossenen Verträge thematisiert. An die insoweit gestellte Frage des Angeklagten I(…) an den Angeklagten V(…), ob er alle Bestellungen bzw. Verträge haben will, die der Angeklagte I(…) verschickt hatte, schließt der nachfolgende Dialog - unter ausdrücklicher Benennung des Namens der Geschädigten N(…) - an: "V(…) sagt, dass sie bis jetzt nur 8 oder 9 Bestellungen haben. I(…) sagt, genau. Er zählt nach, hat 9 und bei 2 keine Rechnung geschickt. I(…) sagt, dass er alle über Telegram geschickt hatte. V(…) will nachschauen. I(…) zählt nochmals vor, kommt auf 11 . V(…) sagt, dass I(…) nochmal gucken soll, von wem der Vertrag mit den 3.900,- € ist. I(…) sagt, dass er es V(…) doch geschickt hatte. V(…) sagt, dass er aber nicht weiß von wem der Kunde ist. I(…) sagt, dass er nur von V(…) und dessen Partner bekommen hat, wer es eingeleitet hat, weiß er nicht. V(…) will nur wissen, von wem die Überweisung ist. Er hat nur den Namen vom Kunden, braucht den Namen von der VP. I(…) weiß ihn auch nicht. Er wiederholt, dass er nur immer an V(…) und dessen Partner weitergeleitet hat, von wem es ursprünglich ist, weiß er nicht. V(…) soll seinen Partner fragen. V(…) sagt, dass der es auch nicht weiß. (…) lacht, will mal nachschauen. Zwischendurch fragt V(…), ob I(…) mal nach Zahlungseingängen geschaut hat. I(…) verneint, es ist noch zu früh. Beide schauen nach den geschickten Nachrichten. V(…) sagt, N(…). I(…) fragt, wo er das Foto sieht. I(…) sagt, dass es bei ihm keinen N(…) gibt. V(…) sagt, bei ihm auch nicht. Er sagt, dass es auch ein Kunde sein kann, der über einen anderen Namen ...(beendet den Satz nicht). (…) versteht, schaut nach den Verträgen, bei den ersten 3 war er nicht dabei. V(…) fragt zwischendurch, wo sie das Online Banking machen, vermutet auf dem Handy. I(…) verneint, machen sie auf dem PC. I(…) schaut weiter nach, findet es nicht. [...]" Zur Überzeugung der Kammer ist der Angeklagte I(…) tatsächlicher Nutzer der Mobilfunknummer (…), obwohl ausweislich der Telefonica Germany der Mobilfunkvertrag auf die Person A(…) C(…), T(…)weg (…), (…) B(…) abgeschlossen wurde (Bl. 175-176 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3). Die Überzeugung der Kammer gründet dabei zum Einen auf dem verlesenen Protokoll über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 2-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 4: I(…), L(…)-R(…)-Str. (…), (…) B(…)") sowie auf dem verlesenen Auswertebericht Spur K4-3 vom 20.08.2024 (Bl. 170-172 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3), aus welchem sich ergibt, dass das Mobiltelefon Samsung Galaxy A20, in welchem die o.g. Mobilfunknummer genutzt wurde, in der Wohnung des Angeklagten I(…) aufgefunden wurde. Des Weiteren ergibt sich aus der verlesenen Anmerkung des ermittelnden Beamten KHM H(…) aus der Auswertung der Telekommunikation vom 09.11.2023 (Bl. 7 Sonderband TKÜ Semjon I(…) aus 820 Js 21838/23 (Auszug der Gespräche mit J(…) V(…))), dass der Sprecher "A" (+(…)) mit einem ausländischen Akzent spricht. Anhand der Stimme konnte dieser als der Angeklagte I(…) identifiziert werden. Ausweislich des Telegram-Chatverkehrs vom 13.11.2023 zwischen 12:13:12 Uhr und 12:14:17 Uhr, in welchem der Angeklagte I(…) ("J(…) RKV" (Eigentümer)) mit einer unbekannt gebliebenen Person schreibt, ergibt sich der folgende Chatverkehr: Die unbekannte Person schreibt am um 12:13 Uhr die folgende Nachricht: "Ist von N(…) was eingegangen ?" In der darauffolgenden Minute übersendet der Angeklagte I(…) einen Anhang, und zwar die SEPA-Überweisung, die oben bereits dargestellt wurde. Um 12:14 Uhr bestätigt dies die unbekannte Person mit "Oh super". Wie unter III. 2.3.13. Dargestellt, handelt es sich bei dem Chatpartner "J(…) RKV" (Eigentümer) um den Angeklagten I(…). Der Telegram-Chatverkehr wurde ausweislich des verlesenen Extraktionsberichts – Gespräch aus Spur K4-3 (Fallakte 7, Bl. 52-53) sowie des Auswerteberichts Spur K4-3 vom 20.08.2024 (Bl. 170-172 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3) auf einem Mobiltelefon Samsung Galaxy A20 aufgefunden, welches ausweislich des Protokolls über die Sicherstellung vom 27.02.2024 (Bl. 2-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 4: I(…), L(…)-R(…)-Str. (…), (…) B(…)") in der Wohnung des Angeklagten I(…) aufgefunden wurde. Die Feststellungen zur subjektiven Seite der Tat zu Ziffer. II. 13., dass der gesondert Verfolgte H(…) bewusst und gewollt die Geschädigten N(…) darüber getäuscht hat, dass es für ihre Büchersammlung einen - tatsächlich nicht existierenden - Käufer gebe, um von den Geschädigten als Sicherheit für den - nicht stattfindenden - Verkauf einen Betrag von 3.950,00 € zu erhalten, wobei den beiden Angeklagten V(…) und I(…) dies, insbesondere aber auch der Eingang der Zahlung auf dem vom Angeklagten I(…) geführten und vom Angeklagten V(…) zugriffsbereiten Konto bekannt und durch diese ebenso gewollt war, hat die Kammer - eingebettet in das objektive Gesamtgeschehen, wie dargestellt - aufgrund der diesbezüglichen geständigen Einlassung der beiden Angeklagten getroffen. In der Gesamtschau stehen der Kaufvertrag der B(…) GmbH vom 01.11.2023, der Durchsuchungsbericht des LKA B(…) vom 27.02.2024, das Protokoll Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024, die SEPA-Überweisung vom 07.11.2023, die Transaktionsdetails zum Konto IBAN: (…), die Telekommunikation zwischen dem Angeklagten I(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 13.11.2023, 12:07:25 Uhr und zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und der Geschädigten N(…) ((…)) vom 18.12.2023, 09:43:42 Uhr, den Extraktionsbericht – Gespräch aus Spur K4-3, der Auswertebericht Spur K4-3 vom 20.08.2024 und das Protokoll Sicherstellung 27.02.2024 mit den Einlassungen der Angeklagten V(…) und I(…) im Einklang, sodass die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der Geständnisse hat. 2.3.16. (Fall 14 - ursprünglich Fall 19 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Ausgehend von den Angaben des Angeklagten V(…) und des Angeklagten I(…) zu diesem Tatgeschehen beruht die Überzeugungsbildung der Kammer bezüglich des unter Ziffer II. 14. dargestellten Sachverhalts insbesondere auch auf der Verlesung der folgenden Urkunden: Protokoll der Zeugenvernehmung der B(…) W(…) vom 06.03.2024 (Fallakte 4, Bl. 12-15) sowie Telekommunikation zwischen dem Angeklagten I(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 14.11.2023, 18:45:18 Uhr (Fallakte 4, Bl. 7 Sonderband "TKÜ") und zwischen der Geschädigte B(…) W(…) ((…)) dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 20.12.2023, 09:35:42 Uhr, 21.12.2023, 13:35:51 Uhr, vom 15.01.2024, 10:08:56 Uhr, vom 05.02.2024, 13:21:14 Uhr, vom 06.02.2024, 13:47:13 Uhr und vom 07.02.2024, 13:55:43 Uhr und 16:23:05 Uhr (Fallakte 4, Bl. 8-9, 17-19 Sonderband TKÜ). Der Angeklagte V(…) hat sich zusammengefasst, wie oben im Detail dargestellt, zu diesem Tatgeschehen dahingehend eingelassen, am 07.11.2023 mit dem Geschädigten W(…) telefoniert zu haben, wobei er ihm angekündigt habe, dass der vermeintliche Verkauf der Sammlung im Januar 2024 anstehe und zuvor noch zu begleichende Anwaltsgebühren und Gutachterkosten in Höhe von 9.722,00 € zu begleichen seien. Das Geld sei durch die Geschädigten durch Überweisung bezahlt; die Sammlung sei hingegen nie - wie geplant - verkauft worden. Es habe keinen potenziellen Käufer gegeben. Der Angeklagte I(…) hat sich, wie oben unter III. 2.3.14 dargestellt, eingelassen. Diese Einlassungen der Angeklagten werden durch das in der Hauptverhandlung verlesene Protokoll der Zeugenvernehmung der B(…) W(…) vom 06.03.2024 (Fallakte 4, Bl. 12-15) bestätigt. Hierbei gab die Zeugin an, am 25.01.2023 einen Anruf von der Rufnummer (…) erhalten zu haben. Die Anruferin habe sich mit dem Namen Frau N(…) von der K(…) D(…) vorgestellt, mit dem Grund, dass ein Herr W(…) zum Hausbesuch für den 27.01.2023 angekündigt worden sei, da nun ein Käufer für ihre Büchersammlung gefunden worden sei. Der Herr W(…) sei nicht bei ihnen zu Hause erschienen. Der Termin sei auch nicht abgesagt worden. Am 30.01.2023 habe sie, Frau W(…), unter der bekannten Nummer der Frau N(…) angerufen und gefragt, warum der Herr W(…) nicht bei ihnen gewesen sei. Am Telefon sei eine andere Frau gewesen, welche von nichts gewusst habe. Ein erbetener Rückruf durch die Frau N(…) sei nicht erfolgt. Am 23.03.2023 habe sie dann ein "Herr W(…)" unter der bekannten Rufnummer (…) angerufen. Er habe sie gefragt, ob der Verkauf der Büchersammlung bereits stattgefunden habe. Sie habe ihm gesagt, dass nichts passiert sei. Er habe gesagt, dass er es nicht verstehe, da er ihre Rechnung gesehen habe, die angeblich vom Februar gewesen sei. Hiermit sei die Rechnung des Käufers der Büchersammlung gemeint gewesen. Weiter sei durch "Herrn W(…)" noch gesagt worden, dass der Käufer aufgrund des Ukrainekrieges nicht an sein Geld komme. Am 07.11.2023 habe sie einen Anruf von einem Herrn A(…) Tel: (…) erhalten. Er habe die Frau R(…) und den Herrn H(…) für einen Hausbesuch angekündigt, da sie mehrere Käufer für ihre Büchersammlung hätten. Sie habe einen Hausbesuch abgelehnt. Damit sei das Telefonat erledigt gewesen. Da es sie schon eine Weile beschäftigt habe, habe sie am 07.11.2023 die Frau N(…) von der K(…) D(…) angerufen (Tel: (…)). Unter der gewählten Rufnummer sei ein "Herr G(…)" ans Telefon gegangen. Sie habe ihm erläutert, dass sie bereits am 31. Oktober 2022 einen Vertrag zum Verkauf ihrer Büchersammlung mit der Firma K(…) D(…) unterschrieben habe. Der "Herr G(…)" habe ihr gesagt, wie auch der "Herr W(…)" bereits, dass er die Verkaufsrechnung ihrer Büchersammlung sehe und er es nicht verstehe, warum der Verkauf noch nicht abgeschlossen worden sei. Er wolle sich informieren und sich wieder bei ihr melden. Dazu habe er ihr noch seine persönliche Rufnummer mit der Telefonnummer: (…) mitgeteilt. Kurze Zeit später habe sich "der G(…)" wieder bei ihnen gemeldet. Dazu habe er die Rufnummer (…) genutzt. Der Bücherverkauf könne jetzt schnellstens über die Bühne gehen, habe er gesagt, und auch, dass aber noch verschiedene Sachen "u.a. Anwalt" geklärt werden müssten, da der Käufer ihrer Büchersammlung im Ausland sitzen würde. Er ("Herr G(…)") habe dann wieder angerufen und ihnen erklärt, dass die entstehenden Kosten für Anwalt, Gutachten usw. noch durch sie beglichen werden müssten. Er habe ihnen die Summe von 9.722,00 € genannt und ihnen telefonisch die Bankverbindung durchgegeben, auf die sie das Geld überweisen sollten (Empfänger: B(…) GmbH, IBAN: (…), Verwendungszweck: 10110 Fam. W(…)). Sie hätten daraufhin den Betrag überwiesen. Nach Zahlung, so sei ihnen gesagt worden, könne der Verkauf bis Mitte Januar 2024 über die Bühne gegangen sein. Sie hätten geglaubt, dass mit der Zahlung der Buchverkauf endlich vollzogen worden sei. Dies sei leider nicht passiert. Für diese geleistete Zahlung hätten sie keinen Vertrag, Rechnung o.ä. erhalten. Alles sei per Telefon vereinbart worden. Sie - die Zeugin W(…) - sei der absoluten Überzeugung, dass es sich bei dem "Herrn W(…)", welcher bereits im Januar 2022 bei ihnen gewesen sei, dem "Herrn W(…)" am Telefon im Oktober 2022 und dem "Herrn G(…)" am Telefon im November 2023 um ein und dieselbe Person gehandelt habe. Die Sprache, die Stimme und der Ausdruck der Person seien identisch gewesen. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Geschädigten W(…) den Rechnungsbetrag in Höhe von 9.722,00 € auf das Konto mit der IBAN (…) überwiesen haben, da es sich hierbei um das von den beiden Angeklagten und dem gesondert Verfolgten H(…) genutzte Konto der Firma B(…) GmbH gehandelt hat. Die vorstehenden Angaben der Zeugin B(…) W(…) sind durch die Verlesung der Protokolle über die Telekommunikation zwischen dem Angeklagten I(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 14.11.2023, 18:45:18 Uhr und zwischen der Geschädigten B(…) W(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 20.12.2023, 09:35:42 Uhr, 21.12.2023, 13:35:51 Uhr, vom 15.01.2024, 10:08:56 Uhr, vom 05.02.2024, 13:21:14 Uhr, vom 06.02.2024, 13:47:13 Uhr und vom 07.02.2024, 13:55:43 Uhr und 16:23:05 Uhr bestätigt worden. In einem Anruf vom 14.11.2023 beginnend um 18:45:18 Uhr (Fallakte 4, Bl. 7 "Sonderband TKÜ") besprechen der Angeklagte V(…) ((…)) und der Angeklagte I(…) ((…)) die aktuell eingegangenen Geldzahlungen, woraufhin sich der nachfolgende Dialog anschließt: "I(…): Ja. V(…): Hei, kannst du bitte mal gucken, ob 9.7 (9.700) von der Frau W(…) (phonetisch) eingegangen sind? I(…): Warte mal ganz kurz. V(…): Sie hat mich gestern angerufen, meinte sie hat es heute abgeschickt, das müsste heute da sein. I(…): Warte, warte, warte. Bleib kurz dran. V(…): Jo. I(…) schaut nach. I(…): So, da ist tatsächlich was eingegangen, Moment. So, also es sind heute, W(…), genau, 9.722. V(…): Perfekt. I(…): Okay. [...]" Am 20.12.2023 um 09:35:42 Uhr hinterließ die Geschädigte B(…) W(…) ((…)) dem Angeklagten V(…) ((…)) die folgende Nachricht: "Ja, hallo, hier ist W(…). Sie wollten mich doch am Montag schonmal anrufen. Vielleicht wird das noch was. Danke" (Fallakte 4, Bl. 8 Sonderband TKÜ), woraufhin am darauffolgenden Tag beginnend um 13:35:51 Uhr (Fallakte 4, Bl. 9 Sonderband TKÜ) zwischen den beiden stattfand, in welchem die Geschädigte W(…) dem Angeklagten V(…) Ihre Sorge, dass es um eine Betrugsmasche handelt, mitteilt, woraufhin sich der nachfolgende Dialog anschließt: "[...] V(…) gibt an, er habe W(…) Mitte Januar mit dem Termin eingeplant, damit es von Statten gehe. W(…) brauche sich auch keine Sorgen machen. Es falle eben auf, wenn ein Rentnerpaar eine hohe Überweisung tätige. Bei W(…) laufe aber alles in Maßen. [...] V(…) überlegt, wie man da vorgehen könne und schlägt vor, dass W(…) bis Mitte Januar geduldig sein solle, weil es dann voran gehen werde. Er habe nur Angst dass der Verkauf mit W(…) platze und diese ihr Geld verliere. [...] W(…) erklärt wiederholt, dass sie schon der Polizei eine Rückmeldung geben wolle, auch bezüglich der Telefonnummer. Erklärt auch, dass W(…) ja schon soviel Pech erlebt habe mit den Büchern und hofft, dass das jetzt nicht der Fall sei. Mache sich Gedanken, dass ein Haufen Geld umsonst investiert sein könne, also das weder das Geld zurück erlangt werden kann und / oder auch kein Buchverkauf stattfinde [...]" Am 15.01.2024 um 10:08:56 Uhr hinterließ die Geschädigte B(…) W(…) ((…)) eine Nachricht auf der Mailbox des Angeklagten V(…) ((…)) und bat um Rückruf (Fallakte 4, Bl. 17 Sonderband TKÜ). Am 05.02.2024 um 13:21:14 Uhr, am 06.02.2024 um 13:47:13 Uhr und am 07.02.2024 um 13:55:43 Uhr und 16:23:05 Uhr rief die Geschädigte B(…) W(…) ((…)) den Angeklagten V(…) ((…)) erfolglos an. (Fallakte 4, Bl. 18-19 Sonderband TKÜ) Ein Rückruf fand nicht statt. Die Feststellungen zur subjektiven Seite der Tat zu Ziffer. II. 14. hat die Kammer nach Maßgabe des objektiven Gesamtgeschehens - wie dargelegt - aufgrund der geständigen Einlassung der beiden Angeklagten getroffen. In der Gesamtschau stehen das Protokoll der Zeugenvernehmung der B(…) W(…) vom 06.03.2024 sowie die Telekommunikation zwischen dem Angeklagten I(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 14.11.2023, 18:45:18 Uhr und zwischen der Geschädigte B(…) W(…) ((…)) dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 20.12.2023, 09:35:42 Uhr, 21.12.2023, 13:35:51 Uhr, vom 15.01.2024, 10:08:56 Uhr, vom 05.02.2024, 13:21:14 Uhr, vom 06.02.2024, 13:47:13 Uhr und vom 07.02.2024, 13:55:43 Uhr und 16:23:05 Uhr mit den Einlassungen der Angeklagten V(…) und I(…) im Einklang, sodass die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der Geständnisse hat. 2.3.17. (Fall 15 - ursprünglicher Fall 20 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Ausgehend von den Angaben des Angeklagten V(…) und des Angeklagten I(…) zu diesem Tatgeschehen beruht die Überzeugungsbildung der Kammer bezüglich des unter Ziffer II. 15. dargestellten Sachverhalts insbesondere auch auf der Verlesung der folgenden Urkunden in der Hauptverhandlung: Protokoll der Zeugenvernehmung des B(…) R(…) A(…) vom 17.01.2024 (Fallakte 1, Bl. 12-16), Bestellformular der B(…) GmbH vom 09.11.2023 (Fallakte 1, Bl. 33), Transaktionsdetails zum Konto IBAN: (…) (Fallakte 1, Bl. 41), Auswertebericht Spur K4-3 vom 20.08.2024 mit Anlage (Bl. 170-172, 304 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3), Protokoll Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (2-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 4: I(…), L(…)-Str. (…), (…) B(…)") sowie Protokoll über die Verschriftung der Telekommunikation zwischen dem Angeklagten I(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 28.11.2023, 21:45:23 Uhr (Fallakte 1, Bl. 3 Sonderband "TKÜ"). Der Angeklagte V(…) hat sich insoweit dahingehend eingelassen, dass am 08.01.2023 sein Mittäter, welcher sich als "Herr L(…)" ausgegeben habe, bei den Geschädigten A(…) in B(…) erschienen und diesen einen stattfindenden lukrativen Verkauf der Büchersammlung vorgetäuscht habe, wobei zur als Voraussetzung für den Verkauf behaupteten erforderlichen Vervollständigung der Sammlung das Buch "Rene d'Anjou" für 41.000,00 € an die Geschädigten verkauft worden sei, zur Finanzierung dieses Betrages durch diese zwei Darlehen aufgenommen worden seien und die Zahlung des Betrages (von 41.000,00 €) durch die Geschädigten per Überweisung erfolgt sei. Der Angeklagte I(…) hat sich, wie oben unter III. 2.3.14 dargestellt, eingelassen. Diese Einlassungen werden zunächst durch Verlesung des Protokolls der Zeugenvernehmung des B(…) R(…) A(…) vom 17.01.2024 (Fallakte 1, Bl. 12-16) bestätigt. Hierbei gab der Zeuge an, dass er und seine Frau zuletzt durch einen "Herrn L(…)" von der B(…) mit der Rufnummer (…) im Dezember aufgesucht worden seien. Dieser habe sich um den Verkauf der Büchersammlung kümmern wollen. Die Geschädigten hätten vorher bereits versucht, durch die Firma B(…) ihre Büchersammlung zu verkaufen, wozu sie allerdings noch ein Buch hätten kaufen und dieses hätten vorfinanzieren müssen. Diesbezüglich hätten die Geschädigten einen Kredit zur sog. Zwischenfinanzierung aufgenommen, hätten auch ein Buch zugeschickt bekommen und der Verkauf an einen Käufer aus der S(…) für 68.000,00 € habe im November stattfinden sollen. Zwischenzeitlich habe sich jemand von "Buchregister" bei gemeldet und mitgeteilt, dass es Probleme mit B(…) geben würde und diese Person habe für "Herrn L(…)" einen Termin mit den Geschädigten vereinbart. Die Geschädigten seien der Meinung gewesen, dass "Herr L(…)" versucht habe zu helfen, dass diese aus der Sache mit "B(…)" herauskommen würden und mitgeteilt habe, dass sich das mit dem Kredit erledigt hätte und die Geschädigten kein weiteres Buch mehr kaufen müssten. Sie müssten lediglich eine Kaution hinterlegen; hierzu habe der Zeuge A(…) - nachdem seine Frau bereits zwei Kredite abgeschlossen gehabt haben - dann einen weiteren Kredit aufgenommen, ebenfalls bei der T(…) Bank und über Video-Verfahren. Dieser Kreditvertrag habe sich auf 24.500,00 € belaufen und sei am 04.12.2023 abgeschlossen worden. Später hätten die Geschädigten dann das Buch "Rene d'Ajou" zugeschickt bekommen. Da habe der Zeuge erst gemerkt, dass sie doch wohl wieder ein Buch gekauft hätten. Sie, die Geschädigten A(…), hätten sodann die gesamte Summe in mehreren Teilzahlungen überwiesen. Das nehme sie alles sehr mit. Sie hätten sich das eigentlich anders vorgestellt im Leben. Sie hätten von den Krediten nichts stoppen und auch nichts von den Überweisungen zurückholen können. Insgesamt hätten sie jetzt über 55.337,22 € mit Zinsen zu zahlen bis zum 31.12.2030, da sei er, der Zeuge A(…), fast 80 Jahre alt. Monatlich würden sie ca. 660,- Euro zu zahlen haben. Sie würden sich jetzt einschränken müssen. Eine Reise zum Hochzeitstag, wie sonst jedes Jahr, hätten sie dieses Jahr schon absagen müssen. Seine Frau gebe sich die Schuld und sei seelisch sehr mitgenommen. Sie weine oft deswegen. Sie sei nicht mehr so, wie seine Frau mal gewesen sei. Er mache noch einen kleinen Nebenjob in der Gartenpflege und seine Frau helfe in einer Pension mit aus, damit sie sich über Wasser halten könnten. Die Rente würde sonst nicht reichen Die Angaben des Zeugen B(…) A(…) sind durch die Verlesung des Bestellformulars der B(…) GmbH vom 09.11.2023, der Transaktionsdetails zum Konto IBAN: (…), des Auswerteberichtes zu Spur K4-3 vom 20.08.2024 mit Anlage, des Protokolls über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 sowie des Protokolls über die Verschriftung der Telekommunikation zwischen dem Angeklagten I(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 28.11.2023, 21:45:23 Uhr bestätigt worden. Ausweislich des - durch diesen unterzeichneten - Bestellformulars der B(…) GmbH vom 09.11.2023 (Fallakte 1, Bl. 33) vereinbarte der Geschädigte B(…) A(…) mit der Firma B(…) GmbH den Kauf des Produktes "Rene d'Anjou" zum Preis von 41.000,00 €, wobei die Zahlung dieses Betrages ausweislich der Transaktionsdetails zum Konto mit der IBAN: (…) in insgesamt fünf Überweisungen, und zwar vier Überweisungen zu jeweils 8.999,00 € am 15.11., 17.11., 23. 11. und 24.11.2023 sowie einer Überweisung eine Betrages in Höhe von 5.004,00 € am 20.11.2023 (Fallakte 1, Bl. 41) erfolgte. Das ausgefüllte und unterschriebene Bestellformular vom 09.11.2023 wurde ausweislich des Auswerteberichts Spur K4-3 vom 20.08.2024 (Bl. 170-172, 304 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3) auf einem Mobiltelefon Samsung Galaxy A20 gefunden, welches ausweislich des Protokolls über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 2-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 4: I(…), L(…)-Str. (…), (…) B(…)") in der Wohnung des Angeklagten I(…) aufgefunden wurde. Hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte V(…) in den Besitz des unterschriebenen Bestellformulars durch Übersendung durch "Herrn L(…)" gekommen ist. Bezüglich dieser festgestellten Tat kommt hinzu, dass die vorgenannten Erkenntnisse zusätzlich aufgrund der in diesem Verfahren erfolgten Telefonüberwachungsmaßnahmen des Anschlusses des Angeklagten I(…) belegt werden konnten, vgl. das verlesene Protokoll über die Verschriftung der Telekommunikation zwischen dem Angeklagten I(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 28.11.2023, 21:45:23 Uhr (Fallakte 1, Bl. 3 Sonderband "TKÜ"). In einem Anruf vom 28.11.2023 beginnend um 21:45:23 Uhr (Fallakte 1, Bl. 3 Sonderband "TKÜ") besprechen die beiden Angeklagten die aktuellen Kontobewegungen. Auf die Bitte des Angeklagten V(…), dass der Angeklagte I(…) ihm alle Auszüge schicken sollte, schließt der nachfolgende Dialog an: "V(…): Weißt du ausn Kopf, wie oft dieser "A(…)" (phon) bezahlt hat I(…): Äh wer? V(…): Dieser "A(…)", der hat ja mehrmals bezahlt I(…): Ne, weiß ich nicht V(…): Müssten eigentlich insgesamt 41 Tausend eigentlich drauf sein von ihm I(…): Weiß ich nicht. Ich mache das morgen früh. Dann mach ich dir von Anfang bis zum Schluss. Aber ich hab eigentlich alles reingemacht V(…): Okay I(…): Aber ich mache das nochmal morgen V(…): Okay I(…): Okay" Die Feststellungen zur subjektiven Seite der Tat zu Ziffer. II. 15., dass eine unbekannte Person namens "Herr L(…)", welcher als Vertreter der Firma B(…) gearbeitet hat, bewusst und gewollt die Geschädigten A(…) dahingehend getäuscht hat, dass er sich um den - tatsächlich nicht stattfindenden - Verkauf ihrer Büchersammlung kümmern wird, um von diesen für eine - nicht existierende - Kaution einen Betrag von 41.000,00 € zu erhalten, wobei den beiden Angeklagten V(…) und I(…) dies und insbesondere der Eingang der Zahlung auf dem vom Angeklagten I(…) geführten und vom Angeklagten V(…) zugriffsbereiten Konto bekannt und von diesen gewollt war, hat die Kammer aufgrund der Einlassung der beiden Angeklagten im Zusammenhang mit dem objektiven Gesamtgeschehen - wie festgestellt - getroffen. In der Gesamtschau stehen das Protokoll der Zeugenvernehmung des B(…) R(…) A(…) vom 17.01.2024, das Bestellformular der B(…) GmbH vom 09.11.2023, die Transaktionsdetails zum Konto IBAN: (…), der Auswertebericht Spur K4-3 vom 20.08.2024 mit Anlage, das Protokoll Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 sowie die Telekommunikation zwischen dem Angeklagten I(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 28.11.2023, 21:45:23 Uhr (Fallakte 1, Bl. 3 Sonderband "TKÜ") mit den Einlassungen der Angeklagten V(…) und I(…) im Einklang, sodass die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der Geständnisse hat. 2.3.18. (Fall 16 - ursprünglicher Fall 21 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Ausgehend von den Angaben der Angeklagten V(…) und Angeklagten I(…) zu diesem Tatgeschehen beruht die Überzeugungsbildung der Kammer bezüglich des unter Ziffer II. 16. dargestellten Sachverhalts insbesondere auch auf den verlesenen Urkunden wie folgt: Protokoll der Zeugenvernehmung der P(…) L(…) vom 17.01.2024 (Fallakte 3, Bl. 6-9), Vertrag zwischen B(…) GmbH und P(…) und J(…) L(…) vom 11.11.2023 (Fallakte 3, Bl. 10-11), Überweisungsbestätigung der S(…) Bank vom 11.11.2023 (Fallakte 3, Bl. 12), Umsatzdetails der S(…) Bank vom 18.11. und 19.11.2023 (Fallakte 3,Bl. 13-15), Bestätigungsschreiben der S(…) Bank vom 15.11.2023 (Fallakte 3, Bl. 16), Auskunft von a(…) GmbH vom 24.05.2024 (Fallakte 3, Bl. 24-31), Transaktionsdetails zum Konto IBAN: (…) (Fallakte 3, Bl. 34) sowie der Telekommunikation zwischen dem Angeklagten I(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 14.11.2023, 18:45:18 Uhr (Fallakte 3, Bl. 5 Sonderband "TKÜ") und zwischen dem Geschädigten J(…) L(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 27.12.2023 um 12:30:25 Uhr, vom 27.12.2023 um 15:07:34 Uhr, vom 05.01.2024 um 17:41:46 Uhr, vom 06.01.2024 um 14:19:10 Uhr, vom 08.01.2024 vom 09:56:25 Uhr, vom 09.01.2024 um 19:17:36 Uhr, vom 11.01.2024, 09:52:23 Uhr und 17.01.2024, 16:21:48 Uhr. (Fallakte 3, Bl. 8-12 Sonderband "TKÜ"). Der Angeklagte V(…) hat sich insoweit dahingehend eingelassen, am 11.11.2023 als ein "Herr G(…)" die Geschädigten L(…) in M(…) besucht zu haben, wobei er diesen einen Kaufinteressenten und ein Kaufangebot für die Büchersammlung über 136.000,00 € suggeriert habe. Als Provision (für den in Aussicht gestellten Verkauf der Büchersammlung) sei ein Betrag von 19.326,00 € vereinbart worden. Die Finanzierung sei durch ein Darlehen erfolgt und das Geld sei durch Überweisung gezahlt worden. Ein Verkauf der Sammlung sei nie erfolgt und auch nie beabsichtigt gewesen. Der Angeklagte I(…) hat sich, wie oben unter III. 2.3.14 dargestellt, eingelassen. Diese Einlassungen werden durch Verlesung des Protokolls der Zeugenvernehmung der P(…) L(…) vom 17.01.2024 (Fallakte 3, Bl. 6-9) bestätigt. Hierbei gab die Zeugin an, dass sie ihre Büchersammlung vor Ewigkeiten von B(…) erworben habe. Im Weiteren seien dann immer andere Firmen und andere Vertreter auf sie zugekommen. Ihr Mann J(…) L(…) und sie hätten verschiedene Bücher gekauft. Insgesamt hätten sie hierfür sicher um die 80.000,00 € ausgegeben. Sie habe, wie so oft, einen Anruf erhalten. Der Anruf sei so ca. 14 Tage vor dem 11.11.23 erfolgt. Da sei ihr angekündigt worden, dass ein Herr G(…) erscheinen werde im Hinblick auf den Verkauf ihrer Büchersammlung. Sie könne zu dem ersten Anruf nicht groß weiter was angeben. Zumindest sei ein Termin für den 11.11.2023 vereinbart worden, einen Samstag. Das habe daran gelegen, dass ihr Mann die ganze Woche unterwegs und nur am Wochenende zu Hause sei. An dem 11.11. sei ein "Herr G(…)" erschienen, sie denke es sei so gegen 11 Uhr gewesen. Vorgestellt habe er sich als Herr G(…) und habe sich mit einer Visitenplastikkarte ausgewiesen. Die Karte sei ohne Foto gewesen, aber es habe Domi draufgestanden. Er habe sich hingesetzt und seinen Laptop herausgeholt. Er habe vorgegeben, dass man ihre Sammlung für 120.000 bis 130.000,00 € verkaufen könne. Sie habe ihm erklärt, dass die Bücher noch nicht komplett abbezahlt seien, da sie noch laufende Kredite aus vorangegangenen Bücherkäufen bei anderen Vertretern laufen habe. Er habe den offenen Betrag wissen wollen. Sie habe ihr Onlinebanking geöffnet und Herr G(…) habe sich ihre laufenden Umsätze angesehen. Dann habe er gefragt, wie hoch ihr Einkommen sei. Er habe dann gemeint, dass er eine Umschuldung vornehmen könne, wo die laufenden Kreditraten zu einer zusammengefasst werden könnten. Den neuen Kredit solle ihr Mann abschließen, da ihr Einkommen zu niedrig sei. Im Weiteren hätten sich ihr Mann und Herr G(…) an ihren Laptop begeben. Hier habe sich Herr G(…) immer so versteckt, dass er im Hintergrund am Laptop nicht zu sehen gewesen sei. Ihr Mann habe dann per VideoIdentverfahren den Kreditvertrag bei der S(…) Bank über 16.000,00 € abzüglich Zinsen abgeschlossen. Hier müsse sie anfügen, dass man ihnen vorher schon gesagt habe, dass keine Erwägungen erfolgten dürften, dass sie ihre Bücher verkaufen wollen würden. Schlussendlich sei ihnen auch die Höhe des Kredites bewusst gewesen. Herr G(…) habe noch gemeint, dass sie im Weiteren das Geld dann an die Firma B(…) zahlen müssten. Sie hätten dann noch einen Vertrag mit Herrn G(…) über eine Summe von 19.326,00 € geschlossen. Ihr Mann und sie hätten diesen unterschrieben. Sie habe dann noch von Herrn G(…) dessen Telefonnummer erhalten. Diese habe gelautet: J(…) G(…) (…). Es habe keine Absprachen weiter zu dem angeblichen Käufer gegebenen oder wie der Buchverkauf überhaupt stattfinden solle. Davon sei überhaupt nicht mehr die Rede gewesen. Dies habe sie auch nicht stutzig gemacht. Der Herr G(…) sei dann gegangen. Zweimal habe der Herr G(…) sie dann nochmal angerufen und immer gemeint, dass alles in Ordnung sei und alles seinen Gang gehe. Einmal habe ihr Mann versucht, Herrn G(…) anzurufen. Hier habe dieser gemeint, er melde sich später, er sei jetzt im Urlaub. Sie hätten versucht, ihn nochmal anzurufen, hier sei aber keiner mehr ans Telefon gegangen. Der Kredit von 16.000,00 € sei von der Bank S(…) auf das Konto ihres Mannes überwiesen worden. Davon seien die folgenden Beträge von folgende Konten an die B(…) GmbH überwiesen worden: am 11.11.2023 4.326,00 Euro an die B(…) GmbH von ihrem Konto abgegangen (sie habe dies als Guthaben noch auf ihrem Konto zur Verfügung gehabt), am 18.11.2023 2 x je 5.000,00 Euro an die B(…) GmbH vom Konto ihres Mannes, und am 19.11.2023 5.000,00 Euro an die B(…) GmbH von Konto ihres Mannes. Alle Überweisungen seien auf das Konto (…) gegangen. Sie müsse hier noch anfügen, dass Herr G(…) ihr irgendeine Onlineseite gezeigt habe, wo Bücher abgebildet gewesen seien. Sinngemäß habe er gesagt, da würden die dort eingestellt werden. So richtig habe sie das aber nicht verstanden. Diese Angaben der Zeugin P(…) L(…) sind durch Verlesung des Vertrages zwischen der B(…) GmbH und P(…) und J(…) L(…) vom 11.11.2023, der Überweisungsbestätigung der S(…) Bank vom 11.11.2023, der Umsatzdetails der S(…) Bank vom 18.11. und 19.11.2023, des Bestätigungsschreibens der S(…) Bank vom 15.11.2023, der Auskunft von a(…) GmbH vom 24.05.2024, der Transaktionsdetails zum Konto IBAN: (…) sowie der Protokolle über die verschriftete Telekommunikation zwischen dem Angeklagten I(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 14.11.2023, 18:45:18 Uhr und zwischen dem Geschädigten J(…) L(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 27.12.2023 um 12:30:25 Uhr, vom 27.12.2023 um 15:07:34 Uhr, vom 05.01.2024 um 17:41:46 Uhr, vom 06.01.2024 um 14:19:10 Uhr, vom 08.01.2024 vom 09:56:25 Uhr, vom 09.01.2024 um 19:17:36 Uhr, vom 11.01.2024, 09:52:23 Uhr und 17.01.2024, 16:21:48 Uhr bestätigt worden. Ausweislich des abgeschlossenen Vertrages zwischen den Geschädigten P(…) und J(…) L(…) und der B(…) GmbH vom 11.11.2023 (Fallakte 3, Bl. 10-11) ergibt sich, dass die Geschädigten die B(…) GmbH zu einem Preis von 19.326,00 € beauftragt haben. Der gewünschte Verkaufswert des Auftraggebers, hier der Geschädigten Geschädigten P(…) und J(…) L(…), lag bei 136.000,00 €, wobei bei erfolgreicher Vermittlung der Vertragspartner, hier die Geschädigten Geschädigten P(…) und J(…) L(…), 80 % der geleisteten Summe zurückerhalten sollten und 20 % an die B(…) GmbH gehen würden. Darauffolgend werden die Präambel, die Pflichten der B(…) GmbH, die Pflichten des Vertragspartners und die Vertragslaufzeit und -beendigung aufgeführt, wie folgt: "Präambel 1. Der Vertragspartner ist im Besitz einer exklusiven und über Jahre angelegten Büchersammlung. 2. Der Vertragspartner hat den Entschluss gefasst, diese Sammlung künftig nicht zu erweitern. 3. Der Vertragspartner hat sich entschieden, seine Bibliothek als Ganzes weiterzugeben. Hierbei spielt der ideelle Wert eine große Rolle. 4. Der Vertragspartner erwägt, seine Sammlung an andere Buchliebhaber oder Sammler zu verkaufen und beauftragt die B(…) GmbH mit der Vermittlung der exklusiven Bibliothek. § 1 Pflichten der B(…) GmbH (1) B(…) GmbH nutzt seine Datenbank von weiteren Buchliebhabern und Sammlern für die Akquise. (2) Die B(…) GmbH verpflichtet sich, innerhalb von 12 vollen Kalendermonaten nach Erhalt der Zahlung durch den Vertragspartner, alle notwendigen Maßnahmen zu unternehmen, um einen Verkauf der Bibliothek zu erwirken. Sollte dies nicht erfolgreich sein, bietet die B(…) GmbH aus Kulanz eine Rückerstattung des vereinbarten Preises in Höhe von 100% an. § 2 Pflichten des Vertragspartners (1) Der Vertragspartner verpflichtet sich den im Vertrag aufgeführten Betrag für die verkaufsunterstützenden Maßnahmen spätestens 5 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung (Rechnung) zu zahlen. Die Zahlung erfolgt nach den ausgemachten Bedingungen. (2) Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber der B(…) GmbH nach vorheriger telefonischer Anmeldung, Zugang zu dem Ort der Bibliothek zu gewähren. Vorausgesetzt wird hierfür, dass der Zutritt in direkter Notwendigkeit zu der Tätigkeit der B(…) GmbH steht. § 3 Vertragslaufzeit und -beendigung (1) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung beider Vertragspartner in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Die von der B(…) GmbH geschuldeten Leistungen erbringen wir in Abstimmung mit dem Vertragspartner in eigenem Ermessen. (3) Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung innerhalb der o.g. Vertragslaufzeit, da für den Erfolg keine Garantie gegeben werden kann. Der Erfolg setzt sich aus Angebot und Nachfrage zusammen." Der ausgefüllte und unterschriebene Vertrag wurde ausweislich der Datenträgerauswertung zu Spur K5/12 vom 31.07.2024 – 02.08.2024 (Bl. 425-428, 446-447 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (Falk), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K5/12) auf einem USB-Stick gefunden, welcher ausweislich des Protokolls über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 7-10 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 5: V(…), P(…) Straße (…), (…) B(…)") in der Wohnung des Angeklagten V(…) aufgefunden wurde. Die Geschädigten schlossen ausweislich des Bestätigungsschreibens der S(…) Bank vom 15.11.2023 (Fallakte 3, Bl. 16) einen Kreditvertrag über 16.146,10 € ab, wobei die Zahlung auf den vertraglich vereinbarten Betrag ausweislich der Überweisungsbestätigung der S(…) Bank vom 11.11.2023 (Fallakte 3, Bl. 12), der Umsatzdetails der S(…) Bank vom 18.11. und 19.11.2023 (Fallakte 3,Bl. 13-15) und der Transaktionsdetails zum Konto IBAN: (…) (Fallakte 3, Bl. 34) in insgesamt vier Überweisungen, und zwar am 13.11.2023 in Höhe von 4.326,00 €, am 17.11.2023 in Höhe von 5.000,00 € sowie zwei mal am 20.11.2023 in Höhe von jeweils 5.000,00 € erfolgte. Ausweislich des Auskunftsschreiben von a(…) GmbH vom 24.05.2024 (Fallakte 3, Bl. 24-31) war sowohl bei den bei a(…) gespeicherten Personendaten als auch auf dem Kreditvertrag betreffend Herrn J(…) L(…) die Mobilfunknummer (…) hinterlegt, bei welcher, wie unter III. 2.3.3. bereits dargestellt, es sich um die Mobilfunknummer des Angeklagten V(…) handelt, die dieser unter dem Pseudonym "Herr G(…)" verwendete. Bezüglich dieser festgestellten Tat tritt hinzu, dass die oben angeführten Feststellungen aufgrund der in diesem Verfahren erfolgten Telefonüberwachungsmaßnahmen des Anschlusses des Angeklagten I(…) und V(…) belegt werden konnten, wie die Verlesung der Protokolle über die verschriftete Telekommunikation zwischen dem Angeklagten I(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 14.11.2023, 18:45:18 Uhr und zwischen dem Geschädigten J(…) L(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 27.12.2023 um 12:30:25 Uhr, vom 27.12.2023 um 15:07:34 Uhr, vom 05.01.2024 um 17:41:46 Uhr, vom 06.01.2024 um 14:19:10 Uhr, vom 08.01.2024 vom 09:56:25 Uhr, vom 09.01.2024 um 19:17:36 Uhr, vom 11.01.2024, 09:52:23 Uhr und 17.01.2024, 16:21:48 Uhr ergabe. In einem Anruf vom 14.11.2023 beginnend um 18:45:18 Uhr (Fallakte 3, Bl. 5 Sonderband "TKÜ") besprechen die beiden Angeklagten die aktuell eingegangenen Geldzahlungen - wobei sie in dem Zusammenhang im Übrigen zuvor auch die Zahlung von "9.7" (9.700) sowie im weiteren konkret "9.722" "von der Frau W(…)" erörtern, welche bestätigt wird (Fall II. 14.) - woraufhin sich der nachfolgende Dialog anschließt: "[...]V(…): Nur das ist eingegangen, ja? I(…): Nur das einmal. Alles andere habe ich Foto gemacht. V(…): Okay, dann kommen morgen oder so... I(…): Ich weiß nicht, L(…), P(…). V(…): P(…) L(…)? Ist das auch von mir? I(…): Auch von dir, ist auch am 13., also gestern, eingegangen. V(…): Da hast du mir aber schon Foto geschickt, glaub ich.[...]" Ausweislich der Verlesung der Protokolle der Telefonüberwachung des Anschlusses des Angeklagten V(…) ergibt sich ebenfalls, dass der Geschädigte J(…) L(…) ((…)) am 27.12.2023 um 12:30:25 Uhr (Fallakte 3, Bl. 7 Sonderband "TKÜ") die folgende Nachricht auf der Mailbox des Angeklagten V(…) ((…)) hinterließ, "Hallo Herr G(…). Ick hat ihn grad mal was geschickt. Könnten se da uns mal ne Antwort geben, weil wir wissen nicht, was ma da machen sollen. Sie könn auch zurück rufen. Danke", die der Angeklagte V(…) am selben Tag um 15:07:34 Uhr abhörte und löschte (Fallakte 3, Bl. 8 Sonderband "TKÜ"). Auch die nachfolgenden Nachrichten auf die Mailbox des Angeklagten V(…) ((…)) des Geschädigten J(…) L(…) ((…)) vom 05.01.2024, 17:41:46 Uhr (Fallakte 3, Bl. 8 Sonderband "TKÜ"), vom 06.01.2024, 14:19:10 Uhr (Fallakte 3, Bl. 9 Sonderband "TKÜ") und vom 08.01.2024, 09:56:25 Uhr (Fallakte 3, Bl. 10 Sonderband "TKÜ"), in welchen der Geschädigte den Angeklagten V(…) jedes Mal darum bat, ihn zurückzurufen, löschte der Angeklagte V(…) nach entsprechendem Abhören alle Mailbox-Nachrichten, unter denen sich auch die des Geschädigten J(…) L(…) befanden, am 09.01.2024 um 19:17:36 Uhr allesamt, ohne ihn zurückzurufen (Fallakte 3, Bl. 11 Sonderband "TKÜ"). Mit Nachrichten auf die Mailbox des Angeklagten V(…) ((…)) vom 11.01.2024, 09:52:23 Uhr und 17.01.2024, 16:21:48 Uhr (Fallakte 3, Bl. 12 Sonderband "TKÜ") bat der Geschädigte J(…) L(…) ((…)) erneut um Rückruf, welcher nicht erfolgte. Die Feststellungen zur subjektiven Seite der Tat zu Ziffer. II. 16., dass der Angeklagte V(…) bewusst und gewollt die Geschädigten L(…) dahingehend getäuscht hat, dass es für ihre Büchersammlung einen - tatsächlich nicht existierenden - Käufer gebe, um von den Geschädigten für die Vermittlung dieses - nicht stattfindenden - Verkaufs einen Betrag von 19.326,00 € zu erhalten, wobei dem Angeklagten I(…) der Zahlungseingang auf dem von ihm geführten Konto bekannt und auch von diesen gewollt war, hat die Kammer aufgrund der Einlassung der beiden Angeklagten im Zusammenhang mit dem objektiven Gesamtgeschehen getroffen. In der Gesamtschau stehen das Protokoll der Zeugenvernehmung der P(…) L(…) vom 17.01.2024, der Vertrag zwischen B(…) GmbH und P(…) und J(…) L(…) vom 11.11.2023, die Überweisungsbestätigung der S(…) Bank vom 11.11.2023, die Umsatzdetails der S(…) Bank vom 18.11. und 19.11.2023, das Bestätigungsschreiben der S(…) Bank vom 15.11.2023, die Auskunft von a(…) GmbH vom 24.05.2024, die Transaktionsdetails zum Konto IBAN: (…) sowie die Telekommunikation zwischen dem Angeklagten I(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 14.11.2023, 18:45:18 Uhr und zwischen dem Geschädigten J(…) L(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 27.12.2023 um 12:30:25 Uhr, vom 27.12.2023 um 15:07:34 Uhr, vom 05.01.2024 um 17:41:46 Uhr, vom 06.01.2024 um 14:19:10 Uhr, vom 08.01.2024 vom 09:56:25 Uhr, vom 09.01.2024 um 19:17:36 Uhr, vom 11.01.2024, 09:52:23 Uhr und 17.01.2024, 16:21:48 Uhr mit den Einlassungen der Angeklagten V(…) und I(…) im Einklang, sodass die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der Geständnisse hat. 2.3.19. (Fall 17 - ursprünglicher Fall 22 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Ausgehend von den Angaben der Angeklagten V(…) und Angeklagten I(…) zu diesem Tatgeschehen beruht die Überzeugung der Kammer bezüglich des unter Ziffer II. 17. dargestellten Sachverhalts insbesondere auch auf der Verlesung der folgenden auf den Urkunden: Protokoll der Zeugenvernehmung der H(…) G(…) S(…) vom 17.01.2024 (Fallakte 6, Bl. 13-17), Vertrag zwischen B(…) GmbH und H(…) S(…) vom 11.11.2023 (Fallakte 6, Bl. 18-19), Rechnung der B(…) GmbH vom 13.11.2023 (Fallakte 6, Bl. 20), Kontoauszug der D(…) Bank vom 14.11.2023 (Fallakte 6, Bl. 21-22), Transaktionsdetails zum Konto IBAN: (…) (Fallakte 6, Bl. 40), handschriftlicher Zettel (Fallakte 6, Bl. 23), Datenträgerauswertung Spur K/12 vom 31.07.2024 – 02.08.2024 (Bl. 425-428 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K5/12), Protokoll Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 7-10 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 5: V(…), P(…) Straße (…), (…) B(…)"), der Telekommunikation zwischen dem Angeklagten I(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 13.11.2023, 12:07:25 Uhr (Fallakte 6, Bl. 5-6 Sonderband "TKÜ") sowie den in richterlichen Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 451-452 (Sonderband Datenträgerauswertung K1 (Falk), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K5/12). Der Angeklagte V(…) hat sich dahingehend eingelassen, am 11.11.2023 die Familie S(…) in N(…) aufgesucht und diesen ein Kaufangebot ihre Büchersammlung betreffend über 136.000,00 € vorgetäuscht zu haben. Da die Geschädigten noch offene Forderungen, insbesondere offene Verzugszinsen, aus einem anderen Bücherkauf gehabt hätten, habe er ihnen den Erlass der Verzugszinsen bei sofortiger Zahlung der gesamten Restforderung angeboten und hierzu, zur Untermauerung der Seriosität dieses Angebots, ein Telefonat mit dem Chef der Firma B(…) GmbH vorgetäuscht. In diesem fingierten Gespräch habe er den vereinbarten Erlass von offenen Verzugszinsen vorgetäuscht. Die Restforderung in Höhe von 9.449,00 € sei auf das Konto der B(…) GmbH überwiesen worden, nachdem er die Geschädigte S(…) persönlich zur Bank begleitet habe. Der Angeklagte I(…) hat sich insoweit, wie oben unter III. 2.3.14 dargestellt, eingelassen. Die Einlassungen werden durch das verlesene Protokoll der Zeugenvernehmung der H(…) G(…) S(…) vom 17.01.2024 (Fallakte 6, Bl. 13-17) bestätigt. Hierbei gab die Zeugin an, dass sie im Besitz einer Büchersammlung sei und bei B(…) so 2001 damit angefangen habe. Bei der Nachfolgefirma I(…) O(…) habe sie ebenfalls Bücher gekauft. Ab 2015 seien Kontaktaufnahmeversuche durch verschiedene Vertreter erfolgt. Auch habe sie mehrfach Bücher erworben. Sie habe in dem Zeitraum auch in den Gesprächen geäußert, dass sie ihre Buchsammlung verkaufen wolle. Es habe mit einem Anruf begonnen. Am Telefon sei eine Dame gewesen, die gemeint habe, sie wolle einen Termin machen. Sie habe gemeint, dass gerade ihr Chef käme, ein Herr W(…) und dieser habe dann am Telefon mit ihr gesprochen. Herr W(…) habe mit ihr einen Termin machen wollen, weil er einen Käufer für ihre Büchersammlung hätte. Die Verkaufsangelegenheiten habe er in einem persönlichen Gespräch mit ihr klären wollen. Das Telefonat sei am 08.11.2023 mit der Rufnummer (…) gewesen. Sie hätten einen Termin für den 11.11.2023 für Nachmittag zwischen 14 und 15 Uhr vereinbart. Herr W(…) sei relativ pünktlich zum vereinbarten Termin erschienen und habe sich ihr als Herr W(…) vorgestellt. Ob er einen Vornamen genannt habe, könne sie nicht mehr sagen. Sie wisse auch nicht, ob er eine Visitenkarte vorgezeigt habe. Er habe erzählt, dass er J(…) W(…) heiße, vier Töchter habe und aus dem A(…) sei. Herr W(…) habe ihr für ihre Sammlung 136.000,00 € geboten. Die Sammlung habe er sich nicht angeschaut. Sie hätten auch darüber gesprochen, dass sie noch eine offene Zahlungsaufforderung von einem zuvor gekauften Buch habe, was aber durch einen anderen Vertreter gemacht worden sei. Es habe sich aber nur um eine Forderung gehandelt. Herr W(…) habe angegeben, dass sich die Forderung aus der Kaufzahlung und bestehenden Verzugszinsen und ähnlichem zusammensetzen würde, weshalb im Weiteren dann ja auch eine höhere Summe entstanden sei. Herr W(…) habe dann in ihrem Beisein ein Telefongespräch geführt. Jetzt im Nachgang denke sie, dass das Telefonat gespielt gewesen sei, da scheinbar niemand am anderen Ende gewesen sei. Herr W(…) habe angegeben, dass er mit dem Chef des vorhergehenden Vertreters (der Firma B(…) GmbH) telefonieren würde. Er habe gefordert, dass diese auf die Verzugszinsen verzichten sollten, wenn sie, die Geschädigte S(…), es jetzt gleich bezahlen würde. Das genaue Gespräch könne sie jetzt gar nicht wiedergeben. Es sei irgendwie so ausgemacht worden, dass sie die Summe an die B(…) zahle und diese sich dann entsprechend mit der Firma B(…) auseinandersetze. Am 13.11.2023 habe sie von ihrem Konto einmal einen Betrag von 949,00 € und einmal einen Betrag von 8.500,00 € überwiesen. Die Beträge seien an die B(…) Kontonummer (…) gegangen. Am 16.11.2023 habe sei erneut einen weiteren Betrag in Höhe von 9.499,00 € auf dasselbe Konto der B(…) überwiesen. Sie habe dem Herrn W(…) vorher auch gesagt gehabt, dass sie die Forderungssumme auch überweisen könne, also über den Betrag auf ihrem Konto verfüge. Von einem Kredit sei hier keinerlei Sprache gewesen. Herr W(…) habe gemeint, dass es eilig sei, zumindest bei der Zahlung vom 13.11.2023 habe sie das ganz schnell machen sollen und den weiteren anderen Betrag habe sie kurze Zeit später überweisen sollen. Im weiteren Gespräch habe Herr W(…) angegeben, dass Anfang Januar 2023 jemand zu ihr kommen würde, der die Bücher fotografieren und abholen würde. Es würde sich um einen zugelassenen Fotografen handeln, ein Name sei nicht genannt worden. Herr W(…) habe sie dann mit seinem Pkw zur Bank gefahren. Zum Fahrzeug könne sie nicht viel sagen. Es sei eine dunkle Limousine gewesen. Die Marke sei ihr auch nicht bekannt. Soweit sie sich erinnern könne, habe das Kennzeichen mit B(…) angefangen. Mehr wisse sie dazu nicht. Dort habe sie bei der Bank, welche in P(…) sei, die beiden erstaufgeführten Beträge überwiesen. Herr W(…) sei während der Überweisung in seinem Auto verblieben. Dann habe sie der Herr W(…) wieder nach Hause gefahren. Herr W(…) sei dann fortgefahren. Im Dezember 2023 habe sich Herr W(…) nochmal telefonisch gemeldet und habe ihr mitteilen wollen, dass das im Januar auch stattfinden würde. Bisher sei hier jedoch nichts erfolgt, also auch niemand erschienen. Die Telefonnummer (…) habe ihr Herr W(…) noch von sich gegeben. Am 11.11.2023 habe sie den Vertrag im Beisein von Herrn W(…) unterschrieben. Es sei eine Zahlung in Höhe von 18.948,00 € vereinbart worden. Die Überweisung für das Buch von B(…) "Vaticinia Potificium" habe damit verrechnet werden sollen. Die Differenz in Höhe von 50,00 € ergebe sich aus einem Überweisungsfehler ihrerseits. Die Rechnung von B(…) für das besagte Buch könne sie derzeit nicht auffinden. Der bei ihr erschienene Herr W(…) sei sehr charmant aufgetreten und sie sei froh gewesen, dass ihr die Aussicht auf den Verkauf ihrer Bücher gestellt worden sei. Leider sei bis heute niemand von der Firma nochmal auf sie zugekommen, weshalb sie leider auch habe erkennen müssen, dass man sie wohl betrogen habe. Sie selbst habe auch nicht versucht, den Herrn Weiß nochmal anzurufen. Die Angaben der Zeugin H(…) G(…) S(…) sind durch Verlesung des Vertrages zwischen der B(…) GmbH und H(…) S(…) vom 11.11.2023, der Rechnung der B(…) GmbH vom 13.11.2023, des Kontoauszuges der D(…) Bank vom 14.11.2023, der Transaktionsdetails zum Konto IBAN: (…), der handschriftlichen Zettel, der Datenträgerauswertung Spur K/12 vom 31.07.2024 – 02.08.2024, des Protokolls über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 und des Protokolls über die verschriftete Telekommunikation zwischen dem Angeklagten I(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 13.11.2023, 12:07:25 Uhr, sowie die in richterlichen Augenschein genommenen Lichtbilder, wie folgt, bestätigt worden. Ausweislich des abgeschlossenen Vertrages zwischen der Geschädigten H(…) G(…) S(…) und der B(…) GmbH vom 11.11.2023 (Fallakte 6, Bl. 18-19) ergibt sich, dass die Geschädigte die B(…) GmbH zu einem Preis von 18.998,00 € beauftragt hat. Der gewünschte Verkaufswert des Auftraggebers, hier der Geschädigten H(…) G(…) S(…), lag bei 136.00,00 €, wobei bei erfolgreicher Vermittlung der Vertragspartner, hier die Geschädigte H(…) G(…) S(…), 80 % der geleisteten Summe zurückerhalten soll und 20 % an die B(…) GmbH gehen sollten. Darauffolgend werden die Präambel, die Pflichten der B(…) GmbH, die Pflichten des Vertragspartners und die Vertragslaufzeit und -beendigung aufgeführt, wie unter III. 2.3.18. bereits dargestellt. Bestätigt wurde dies durch die Rechnung der B(…) GmbH vom 13.11.2023 (Fallakte 6, Bl. 20), in welcher die B(…) GmbH der Geschädigten H(…) G(…) S(…) für die Leistungen Vermittlung, Werbung, Marketing und Beratung einen Betrag von 18.998,00 € in Rechnung stellte. Den geforderten Rechnungsbetrag überwies die Geschädigte ausweislich des Kontoauszugs der D(…) Bank vom 14.11.2023 (Fallakte 6, Bl. 21-22) in drei Überweisungen an zwei Tagen, und zwar am 13.11.2023 in Höhe von 949,00 € und 8.550,00 € sowie am 16.11.2023 in Höhe von 9.499,00 €. Ausweislich der Transaktionsdetails zum Konto IBAN: (…) (Fallakte 6, Bl. 40) gingen die Überweisungen der Geschädigten auch auf dieses Konto ein, wobei die Verwendungszwecke "Rnr. 10113 Teil 1" und "Rnr. 10113 Teil 2" inhaltlich mit den Daten auf dem handschriftlichen Zettel (Fallakte 6, Bl. 23), welchen die Geschädigte während des Gesprächs mit "Herrn W(…)" angefertigt hat und der folgende Daten enthält, "Empfänger: B(…) GmbH, IBAN (…), Verwendungszweck: Rnr. 10113 Teil 1 2, 9499,-", übereinstimmen. Bei der von "Herrn W(…)" gegen der Geschädigten genannten Mobilfunknummer (…) handelt es sich, wie unter III. 2.3.3. bereits dargestellt, um die des Angeklagten V(…). Bezüglich dieser festgestellten Tat haben sich zusätzlich die festgestellten Erkenntnisse zusätzlich aufgrund der in diesem Verfahren erfolgten Telefonüberwachungsmaßnahmen des Anschlusses des Angeklagten I(…) bestätigt. Wie die Verlesung der verschrifteten Telekommunikation ergeben hat, besprechen in einem Anruf vom 13.11.2023 beginnend um 12:07:25 Uhr (Fallakte 6, Bl. 5-6 Sonderband "TKÜ") zwischen dem Angeklagten I(…) ((…)) und Angeklagten V(…) ((…)) diese die aktuell abgeschlossenen Verträge. Auf die Frage des Angeklagten V(…), wo sie das Online-Banking machen, schließt der nachfolgende Dialog an: "[...] I(…) verneint, machen sie auf dem PC. I(…) schaut weiter, findet es nicht. Weiter über Verträge. I(…) erwähnt die Frau S(…) und fragt, ob V(…) bei ihr die Nr. 11 genommen hat. V(…) schaut nach, sagt, dass er bei S(…) eine weiter genommen hat, die Nr. 12 weil es da Komplikationen gab. Er hatte davor einer Kundin die 11 gegeben. [...]" Ein weiteres Indiz für die Täterschaft der Angeklagten ergibt sich aus den in richterlichen Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 451-452 (Sonderband Datenträgerauswertung K1 (Falk), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K5/12). Auf dem oberen Lichtbild Bl. 451 ist die Vorderseite des Personalausweises der Geschädigten H(…) G(…) S(…) zu erkennen. Auf dem unteren Lichtbild Bl. 451 ist die Vorderseite der EC-Karte M(…) Sparkasse der Geschädigten H(…) G(…) S(…) zu sehen. Auf dem oberen Lichtbild Bl. 452 ist die Rückseite des Personalausweises der Geschädigten H(…) G(…) S(…) zu erkennen. Auf dem unteren Lichtbild Bl. 452 ist die Rückseite der EC-Karte M(…) Sparkasse der Geschädigten H(…) G(…) Schulze abgebildet. Ausweislich der Datenträgerauswertung Spur K5/12 vom 31.07.2024 – 02.08.2024 (Bl. 425-428 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K5/12) wurden diese Lichtbilder auf einem USB-Stick gefunden, welcher ausweislich des Protokolls Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 7-10 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 5: V(…), P(…) Straße (…), (…) B(…)") in der Wohnung des Angeklagten V(…) aufgefunden wurde. Die Feststellungen zur subjektiven Seite der Tat zu Ziffer. II. 17. beruhen wiederum auf den Einlassungen der beiden Angeklagten im Zusammenhang mit dem objektiven Gesamtgeschehen. In der Gesamtschau stehen das Protokoll der Zeugenvernehmung der H(…) G(…) S(…) vom 17.01.2024, der Vertrag zwischen B(…) GmbH und H(…) S(…) vom 11.11.2023, die Rechnung der B(…) GmbH vom 13.11.2023, der Kontoauszug der D(…) Bank vom 14.11.2023, die Transaktionsdetails zum Konto IBAN: (…), der handschriftlichen Zettel, die Datenträgerauswertung Spur K/12 vom 31.07.2024 – 02.08.2024, das Protokoll Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024, die Telekommunikation zwischen dem Angeklagten I(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 13.11.2023, 12:07:25 Uhr sowie die in richterlichen Augenschein genommenen Lichtbilder mit den Einlassungen der Angeklagten V(…) und I(…) im Einklang, sodass die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der Geständnisse hat. 2.3.20. (Fall 18 - ursprünglicher Fall 23 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Ausgehend von den Angaben der Angeklagten V(…) und Angeklagten I(…) zu diesem Tatgeschehen beruht die Überzeugung der Kammer bezüglich des unter Ziffer II. 18. dargestellten Sachverhalts insbesondere auch auf den verlesenen Urkunden wie folgt: Protokoll der Zeugenvernehmung der I(…) B(…) G(…)-E(…) vom 17.01.2024 (Fallakte 2, Bl. 17-20), Bestellformular der B(…) GmbH vom 16.11.2023 (Fallakte 2, Bl. 22), Rechnung der B(…) GmbH vom 27.11.2023 (Fallakte 2, Bl. 31), Schreiben der S-K(…) GmbH vom 17.11.2023 (Fallakte 2, Bl. 25), Umsatzdetails der Sparkasse (Fallakte 2, Bl. 32), Transaktionsdetails zum Konto IBAN: (…) (Fallakte 2, Bl. 44), handschriftlicher Zettel (Fallakte 2, Bl. 23), Auswertebericht Spur K4-3 vom 20.08.2024 mit Anlage (Bl. 170-172, 332-336 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3), Protokoll über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 2-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 4: I(…), L(…)-R(…)-Str. (…), (…) B(…)"), Datenträgerauswertung Spur K5/12 vom 31.07.2024 – 02.08.2024 mit Anlage (Bl. 425-428, 463-467 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K5/12), Protokoll Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 7-10 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 5: V(…), P(…) Straße (…), (…) B(…)") sowie Protokoll der verschrifteten Telekommunikation zwischen dem Zeugen T(…) E(…) ((…)) und "Herrn L(…)" ((…)) vom 19.12.2023, 18:51:55 Uhr (Fallakte 2, Bl. 3 Sonderband "TKÜ"). Der Angeklagte V(…) hat sich insoweit dahingehend eingelassen, dass am 16.11.2023 sein Mittäter als ein Herr S(…) L(…) bei den Geschädigten E(…) in B(…) gewesen sei und diesen drei fingierte Kaufangebote zwischen 33.000,00 € bis zu 42.000,00 € vorgelegt habe. Die Geschädigten hätten sich für das höchste Angebot entschieden. Sodann sei eine Kaution in Höhe von 10.000,00 € vereinbart worden, wobei die Finanzierung durch einen Darlehensvertrag bei der Sparkasse und die Zahlung durch Überweisung erfolgt sei. Tatsächlich habe es nie ein Kaufangebot gegeben und es habe kein Verkauf stattgefunden. Der Angeklagte I(…) hat sich, wie oben unter III. 2.3.14 dargestellt, eingelassen. Diese Einlassungen werden im Wesentlichen durch das verlesene Protokoll der Zeugenvernehmung der I(…) B(…) G(…)-E(…) vom 17.01.2024 (Fallakte 2, Bl. 17-20) bestätigt. Hierbei gab die Zeugin an, dass sie jemand vom Bundesregister kontaktiert habe. Es sei eine Frau gewesen, der Name sei ihnen nicht bekannt. Die Telefonnummer sei im Telefon nicht mehr aufgelistet. Hierbei sei gesagt worden, dass der Firma bekannt sei, dass sie ihre Brockhaus-Sammlung verkaufen wollen würden. Das Telefonat sei am 14.11.2023 gewesen. Die Frau habe gesagt, dass jetzt der Zeitpunkt sei, dass sich nun Interessenten gemeldet hätten, die diese Sammlung kaufen würden und dass es ausdrücklich darum, gehe kein weiteres Buch zu kaufen. Für den 16.11.2023 sei ein Termin mit einem Vertreter vereinbart worden. Der Herr L(…) sei für 16:00 Uhr oder 17:00 Uhr angekündigt worden, er sei der Vertreter. Am 16.11.2023 sei Herr L(…) angekommen, sie beide seien zu dem Termin zugegen gewesen. Er habe drei Angebote mitgebracht, handschriftlich vorbereitet auf einem Zettel. Sie habe diesen nicht kopieren dürfen, nur abschreiben. Es habe sich um Gebote im Wert von 33.000,00 € bis 42.000,00 € mit verschiedenen Kaufdaten gehandelt. Sie hätten sich für den höchsten Wert und den nächstgelegenen Termin entschieden, das seien 42.000,00 € mit einem Termin am 20.02.2024 gewesen. 3,9 % (ein Betrag in Höhe von 1.638,00 €) hätten vom Kaufpreis an die Firma B(…) als Provision gehen sollen, so dass sie 40.362,00 € hätten ausgezahlt bekommen sollen. Es habe weiterhin eine Kaution in Höhe von 10.000,00 € als Sicherheit hinterlegt werden sollen, entweder von ihnen selbst 3.870,00 € oder über eine Finanzierung in Höhe von 10.080,00 €. Da sie sich dies nicht hätten leisten können, hätten sie sich für die Finanzierung entschieden. Er, Herr L(…), habe immer betont, dass es nur eine kurzzeitige Finanzierung über 2 Monate sei, da ja der Verkauf im Februar angestanden hätte. Herr L(…) habe mit einem Handy eine Kreditanfrage vorbereitet, woraufhin ein Video-Ident-Verfahren nötig gewesen sei, um den Privatkredit abzuschließen. Herr L(…) habe ihr deutlich gemacht, dass es ganz wichtig sei, in dem Telefonat die richtigen Antworten zu geben. Dabei habe er ihr Antworten auf einen Zettel geschrieben, welche sie dann im Telefonat habe geben sollen. Hier habe sie auch die Telefonnummer von Herrn L(…) hinterlegt. Auf ihre Nachfrage hin, warum seine Nummer hinterlegt werde, habe er gesagt, es sei einfacher, das sei dann gleich die Kontonummer. Dieser Kredit sei nicht genehmigt worden, weil nicht ihr vollständiger Name angegeben worden sei. Ihr Doppelname auf dem Aufweis stimme nicht mit der Angaben Frau I(…) G(…) im Kreditantrag überein. Danach sei allerdings auf gleiche Weise ein Kredit bei der Sparkasse zustande gekommen. Es sei dann noch ein Anruf von der Bank gekommen, es sei ihre Hausbank, ob der Kredit erhöht werden wolle, das habe sie verneint. Sie habe sich sicher gefühlt. Insgesamt habe sie dann einen Betrag von 11.000,00 € ausgezahlt bekommen. Mit Zinsen müssten sie insgesamt 15.492,74 € zurückbezahlen, die Zinsen würden 4.492,74 € bis 2031 betragen. Herr L(…) habe tatsächlich immer etwas am Handy gemacht. Die Einkommensnachweise habe er fotografiert, ihren Personalausweis - glaube sie - nicht. Sie hätten umgehend nach Erhalt der Kreditsumme den Betrag auf das Konto der B(…) überwiesen. Sie habe für diese Überweisung ihr Limit erhöhen müssen, um eine so große Summe zu überweisen. Es habe sich im Dezember jemand melden sollen, der die Bücher habe fotografieren und den Zustand begutachten sollen. Bis Februar habe dann eine Firma kommen sollen, welche die Bücher verpacken und versenden sollte. Voraussetzung hierfür sei ein Zertifikat gewesen, welches lange nicht angekommen sei. Zwischenzeitlich habe sie immer wieder Kontakt mit Herrn L(…) gehabt, der sich für die Verzögerung entschuldigt habe. Er sei immer ans Telefon gegangen oder habe zurückgerufen, aber die Sendung sei nicht angekommen. Am 14.12.2023 habe sie dann einen Anruf von der Polizei in G(…) erhalten und erfahren, dass sie betrogen worden sei. Sie habe dann am gleichen Tag Strafanzeige bei der Polizei in B(…) erstattet. Am 19.12.2023 sei dann ein Paket per DHL gekommen. Der Kredit laufe an ihren Namen. Sie zahle im Monat 183,22 € bis 2031. Das sei für sie sehr viel und fehle ihr im täglichen Leben. Die Angaben der Zeugin I(…) G(…)-E(…) sind durch die Verlesung des Bestellformulars der B(…) GmbH vom 16.11.2023, der Rechnung der B(…) GmbH vom 27.11.2023, des Schreibens der S-Kreditpartner GmbH vom 17.11.2023, der Umsatzdetails der Sparkasse, der Transaktionsdetails zum Konto IBAN: (…), des handschriftlichen Zettels, des Auswerteberichts zu Spur K4-3 vom 20.08.2024 mit Anlage, des Protokolls über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024, der Datenträgerauswertung Spur K5/12 vom 31.07.2024 – 02.08.2024 mit Anlage, des Protokolls über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 sowie der Protokolle über die verschriftete Telekommunikation zwischen dem Zeugen T(…) E(…) ((…)) und "Herrn L(…)" ((…)) vom 19.12.2023, 18:51:55 Uhr (Fallakte 2, Bl. 3 Sonderband "TKÜ") bestätigt worden. Ausweislich des Bestellformulars der B(…) GmbH vom 16.11.2023 (Fallakte 2, Bl. 22) vereinbarte die Geschädigte I(…) G(…)-E(…) mit der B(…) GmbH den Kauf des Produktes "Rene d'Anjou" zum Preis von 10.000,00 €. Bestätigt wurde dies nochmal durch die Rechnung der B(…) GmbH vom 27.11.2023 (Fallakte 2, Bl. 31), die B(…) GmbH der Geschädigten G(…)-E(…) für den Erwerb des o.g. Buches einen Betrag von 10.000,00 € in Anschlag brachte. Zur Finanzierung dieses Rechnungsbetrages ergibt sich aus dem Schreiben der S-K(…) GmbH vom 17.11.2023 (Fallakte 2, Bl. 25), dass die Geschädigte einen Kreditvertrag i.H.v. 11.000,00 € abgeschlossen hat, wobei dieser Betrag ausweislich der Umsatzdetails der Sparkasse (Fallakte 2, Bl. 32) am 17.11.2023 auf das Konto der Geschädigten überwiesen wurde, die wiederum ausweislich der Transaktionsdetails zum Konto IBAN: (…) (Fallakte 2, Bl. 44) den Rechnungsbetrag von 10.000,00 € auf dieses Konto überwies, wobei der Verwendungszweck der Überweisung "Re-Nr.: 10114" mit den Angaben auf dem handschriftlichen Zettel (Fallakte 2, Bl. 23), welchen die Geschädigte während des Besuchs des "Herrn L(…)" wie folgt angefertigt hat, "B(…) GmbH, IBAN (…), VZ RE-NR: 10114, 10.000", übereinstimmt. Das unterschriebene Bestellformular wurde ausweislich der Datenträgerauswertung Spur K5/12 vom 31.07.2024 – 02.08.2024 (Bl. 425-428, 463-467 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K5/12) auf einem USB-Stick gefunden, welcher ausweislich des Protokolls Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 7-10 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 5: V(…), P(…) Straße (…), (…) B(…)") in der Wohnung des Angeklagten V(…) aufgefunden wurde. Darüber hinaus wurde das unterschriebene Bestellformular ausweislich des Auswerteberichts Spur K4-3 vom 20.08.2024 (Bl. 170-172, 332-336 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3) auf einem Mobiltelefon Galaxy A20 aufgefunden, welches ausweislich des Protokolls Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 2-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 4: I(…), L(…)-R(…)-Str. (…), (…) B(…)") in der Wohnung des Angeklagten I(…) aufgefunden wurde. Demnach kamen die beiden Angeklagten in den Besitz des unterschriebenen Bestellformulars durch Übersendung des "Herrn L(…)". Bezüglich dieser Tat konnten die getroffenen Feststellungen durch die Verlesung der Protokolle über die in diesem Verfahren erfolgten Telefonüberwachungsmaßnahmen des Anschlusses des unbekannt gebliebenen "S(…) L(…)" belegt werden. In einem Anruf vom 19.12.2023 beginnend um 18:51:55 Uhr (Fallakte 2, Bl. 3 Sonderband "TKÜ") spricht der Ehemann der Geschädigten, T(…) E(…), ((…)) auf die Mailbox des "S(…) L(…)" ((…)) die folgende Nachricht: "Ja ein wunderschönen guten Tag Herr S(…) (B hat sich versprochen), S(…). Äh hier ist der T(…) E(…) aus B(…). Äh ick wollte nur nochmal nachfragen, ob das morgen, wann das morgen mit dem Termin klappt. Ick würde den gerne zwischen 17 und 18 Uhr haben wollen, da meine Frau (Frau E(…) spricht im Hintergrund, dass sie Weihnachtsfeier hat. Ihr Mann schreit sie erbost über das Zwischengerede an, was das soll). Bis nachher. Ich hoffe du rufst zurück." Die Feststellungen zur subjektiven Seite hinsichtlich dieser Tat beruhen ebenfalls auf den geständigen Angaben der beiden Angeklagten im Zusammenhang mit dem objektiven Gesamtgeschehens. In der Gesamtschau stehen das Protokoll der Zeugenvernehmung der I(…) B(…) G(…)-E(…) vom 17.01.2024, das Bestellformular der B(…) GmbH vom 16.11.2023, die Rechnung der B(…) GmbH vom 27.11.2023, das Schreiben der S-K(…) GmbH vom 17.11.2023, die Umsatzdetails der Sparkasse, die Transaktionsdetails zum Konto IBAN: (…), der handschriftlichen Zettel, der Auswertebericht Spur K4-3 vom 20.08.2024 mit Anlage, das Protokoll Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024, die Datenträgerauswertung Spur K5/12 vom 31.07.2024 – 02.08.2024 mit Anlage, das Protokoll Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 sowie die Nachricht des T(…) E(…) ((…)) vom 19.12.2023 um 18:51:55 Uhr auf die Mailbox der unbekannt gebliebenen Person des "Herrn L(…)" (Fallakte 2, Bl. 3 Sonderband "TKÜ") mit den Einlassungen der Angeklagten V(…) und I(…) im Einklang, sodass die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der Geständnisse hat. 2.3.21. (Fall 19 - ursprünglicher Fall 24 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Ausgehend von den Angaben des Angeklagten V(…) und des Angeklagten I(…) zu diesem Tatgeschehen beruht die Überzeugung der Kammer bezüglich des unter Ziffer II. 19. dargestellten Sachverhalts insbesondere auf der Verlesung den folgenden Urkunden: Protokoll der Zeugenvernehmung des C(…) H(…) vom 25.03.2024 (Fallakte 5, Bl. 13-21), Bestellformular der B(…) GmbH vom 16.11.2023 (Fallakte 5, Bl. 23), Transaktionsdetails zum Konto IBAN: (…) (Fallakte 5, Bl. 30), Datenträgerauswertung Spur K5/12 vom 31.07.2024 – 02.08.2024 mit Anlage (Bl. 425-428, 458-562 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K5/12), Protokoll Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 7-10 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 5: V(…), P(…) Straße (…), (…) B(…)"), Auswertebericht Spur K4-3 vom 20.08.2024 mit Anlage (Bl. 170-172, 310 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3) und Protokoll Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 2-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 4: I(…), L(…)-R(…)-Str. (…), (…) B(…)"). Der Angeklagte V(…) hat sich dahingehend eingelassen, dass am 16.11.2023 ihr Mittäter als "Herr L(…)" bei den Geschädigten H(…) erschienen sei und diesen wiederum drei Kaufangebote vorgetäuscht habe. Die Geschädigten hätten sich für das höchste in Höhe von 45.000,00 € entschieden. Es seien eine Kaution in Höhe von 4.000,00 € und der Kauf des Buches "Rene d'Anjou" vereinbart worden. Die Zahlung sei durch Überweisung erfolgt, wobei weder eine Begutachtung der Bücher, noch ein Verkauf - wie beabsichtigt - stattgefunden hätten. Der Angeklagte I(…) hat sich wie oben unter III. 2.3.14 dargestellt eingelassen. Die Einlassungen werden durch das in der Hauptverhandlung verlesene Protokoll der Zeugenvernehmung des C(…) H(…) vom 25.03.2024 (Fallakte 5, Bl. 13-21) bestätigt. Hierbei gab der Zeuge an, dass er mal im B(…) Club gewesen sei. Dort habe er vierteljährlich ein Buch kaufen müssen. Das habe er aber irgendwann geändert. Das habe geheißen, man habe auch eine CD oder ein Prospekt auswählen können. Habe man sich in diesem Vierteljahr keine Sache ausgesucht, sei einem automatisch eine zugesandt worden. Irgendwann sei dieser B(…) Buchclub pleite gegangen. Daher würde seine ersten 12 Bücher stammen. In den letzten fünf Jahren habe er noch fünf oder sechs Bücher erworben. Es habe ihn zwei Tage vorher eine Dame von einer Festnetz-Nummer angerufen. Den Namen der Dame wisse er nicht mehr. Sie habe ihm gesagt, dass sie einen Käufer für ihre Sammlung gefunden hätten und ihn ein Vertreter besuchen würde, der ihm alles genauer erklären würde. Die Festnetznummer habe er leider auch nicht mehr. Es habe geheißen, dass Herr L(…) für die Bücher von B(…) kommen würde. Diese Dame habe dann direkt Herrn L(…) angekündigt. Der Termin sei für zwei Tage später vereinbart worden. Herr L(…) sei dann entgegen der Absprache eine Stunde zu spät gekommen und sei um 11 Uhr bei ihm gewesen. Herr L(…) habe ihm dann eine Visitenkarte von sich überreicht. Die Telefonnummer habe er erst vor Ort darauf geschrieben. Das habe ihn, den Zeugen, schon etwas verwundert. Herr L(…) habe gemeint, dass es mindestens drei Käufer für seine Sammlung geben würde. Die Käufer hätten alle Nummern und seien nicht mit Klarnamen aufgelistet. Sie seien auf seinem Handy gespeichert und er habe diese ihm auch gezeigt. Die Käufer würden der Aussage des Herrn L(…) zufolge aus Ö(…) und der S(…) kommen. Es seien auch wirklich drei verschiedene Nummern und Buchstaben gewesen. Das habe er wohl aus Gründen des Datenschutzes machen müssen. Er habe ihm, dem Zeugen, dann gezeigt, dass jeder Käufer zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt kaufen wollen würde. Je länger der Zeitraum sei, desto mehr Geld wäre ihm für seine Sammlung geboten worden. Der erste Käufer hätte im Januar für ca. 35.000,00 €, der Zweite - glaube er - für 41.000,00 € und der dritte Käufer für 45.000,00 € kaufen wollen und dieser Verkauf wäre am 20.02.2024 gewesen. Da er es nicht eilig gehabt habe, habe er sich für den höchsten Verkaufspreis und das dritte Angebot entschieden. Herr L(…) habe ihm dann erklärt, dass er 3,9 % des Verkaufspreises als Provision erhalten würde, was einem Betrag von 1.755,00 € entsprechen würde. Somit hätte er 43.245,00 € für seine komplette Büchersammlung erhalten. Ob ihm der Verkaufspreis direkt vom Käufer oder der Firma überwiesen worden wäre, wisse er nicht mehr, er habe aber spätestens am 20.02.2024 auf seinem Konto eingehen sollen. Bis zu diesem Tag habe dann auch nochmal ein Gutachter zu ihm nach Hause kommen und sich seine Sammlung anschauen sollen. Dieser Gutachter habe dann bestätigen sollen, dass alles einwandfrei sei. Er habe eine Kaution hinterlegen und dafür ein Buch für 4.000,00 € kaufen sollen, damit er nicht vom Verkauf zurücktrete. Wenn er zurückgetreten wäre, dann wären auch seine 4.000,00 € weg gewesen. Herr L(…) habe auch gemeint, dass das Buch wertlos sei und es nur um die Zahlung als Kaution gehen würde. Das Buch sei nur pro forma (zu kaufen) gewesen. Er, Herr L(…), habe ihm dann einen Zettel überreicht, auf dem er seine Kundendaten eingetragen habe. Das Buch und den Preis dafür habe Herr L(…) darauf dann danach eingetragen. Ein schriftliches Verkaufsangebot habe er von Herrn L(…) nicht erhalten. Den Betrag habe er nicht direkt überwiesen. Daher habe ihn Herr L(…) in der Zeit danach sehr oft angerufen. Er habe jedoch wegen der Arbeit nicht rangehen können. Er habe diesen dann irgendwann zurückgerufen und gemeint, dass er den Betrag aktuell nicht bezahlen könne. Er habe ihm dann erklärt, dass er Ende des Monats Gehalt und eine Weihnachtszulage erhalten würde und den Betrag dann bezahlen könne. Damit sei Herr L(…) dann auch einverstanden gewesen. Das Buch und die Rechnung habe er schon erhalten. Den Betrag habe er an die Kontoverbindung des Schreibens überwiesen. Er habe auch keine separate Rechnung oder Überweisungsträger erhalten. Nach der Zahlung sei nichts weiter passiert. Es habe sich keiner mehr gemeldet. Die Angaben des Zeugen C(…) H(…) sind durch die Verlesung des Bestellformulars der B(…) GmbH vom 16.11.2023, der Transaktionsdetails zum Konto IBAN: (…), der Datenträgerauswertung Spur K5/12 vom 31.07.2024 – 02.08.2024 mit Anlage, des Protokolls über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024, des Auswerteberichts Spur K4-3 vom 20.08.2024 mit Anlage und des Protokolls über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 bestätigt worden. Ausweislich des Bestellformulars der B(…) GmbH vom 16.11.2023 (Fallakte 5, Bl. 23) vereinbarten der Geschädigte C(…) H(…) und die Firma B(…) GmbH den Kauf des Produktes "Rene d'Anjou" zum Preis von 4.000,00 €, welchen der Geschädigte ausweislich der Transaktionsdetails zum Konto IBAN: (…) (Fallakte 5, Bl. 30) auf das genannte Konto überwies. Dieses ausgefüllte und unterschriebene Bestellformular wurde ausweislich der Datenträgerauswertung Spur K5/12 vom 31.07.2024 – 02.08.2024 (Bl. 425-428, 458-562 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K5/12) auf einem USB-Stick gefunden, welcher ausweislich des Protokolls über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 7-10 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 5: V(…), P(…) Straße (…), (…) B(…)") in der Wohnung des Angeklagten V(…) aufgefunden wurde. Ebenfalls wurde das ausgefüllte und unterschriebene Bestellformular ausweislich des Auswerteberichts Spur K4-3 vom 20.08.2024 mit Anlage (Bl. 170-172, 310 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3) auf einem Mobiltelefon Samsung Galaxy A20 aufgefunden, welches ausweislich des Protokolls über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 2-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 4: I(…), L(…)-R(…)-Str. (…), (…) B(…)") in der Wohnung des Angeklagten I(…) aufgefunden wurde. Somit war festzustellen, dass die beiden Angeklagten in den Besitz des unterschriebenen Bestellformulars nur durch Übersendung durch "Herrn L(…)" gekommen sein können. Die Feststellungen zur subjektiven Seite der Tat zu Ziffer. II. 19., dass eine unbekannte Person namens "Herr L(…)", welcher als Vertreter der Firma B(…) gearbeitet hat, bewusst und gewollt den Geschädigten H(…) dahingehend getäuscht hat, dass er sich um den - tatsächlich nicht stattfindenden - Verkauf seiner Büchersammlung kümmern wird, um von diesen dafür einen Betrag von 4.000,00 € zu erhalten, wobei dies und insbesondere der Umstand, dass den beiden Angeklagten V(…) und I(…) der Eingang der Zahlung auf dem vom Angeklagten I(…) geführten und vom Angeklagten V(…) zugriffsbereiten Konto bekannt und gewollt war, hat die Kammer aufgrund der Einlassung der beiden Angeklagten getroffen. In der Gesamtschau stehen das Protokoll der Zeugenvernehmung des C(…) H(…) vom 25.03.2024, das Bestellformular der B(…) GmbH vom 16.11.2023, die Transaktionsdetails zum Konto IBAN: (…), die Datenträgerauswertung Spur K5/12 vom 31.07.2024 – 02.08.2024 mit Anlage, das Protokoll Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024, den Auswertebericht Spur K4-3 vom 20.08.2024 mit Anlage und das Protokoll Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 mit den Einlassungen der Angeklagten V(…) und I(…) im Einklang, sodass die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der Geständnisse hat. 2.3.22. (Fall 20 - ursprünglicher Fall 25 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Ausgehend von den Angaben des Angeklagten V(…) und des Angeklagten I(…) zu diesem Tatgeschehen beruhen die Feststellungen der Kammer bezüglich des unter Ziffer II. 20. dargestellten Sachverhalts insbesondere auch auf den verlesenen Urkunden: Protokoll der Zeugenvernehmung des G(…) W(…) S(…) vom 24.05.2024 (Fallakte 25, Bl. 26-29), Bestellformular der B(…) GmbH vom 17.11.2023 (Fallakte 25, Bl. 6), Rechnung der B(…) GmbH vom 20.11.2023 (Fallakte 25, Bl. 7) und Widerrufsschreiben vom 27.11.2023 (Fallakte 25, Bl. 30-31), Datenträgerauswertung Spur K5/12 vom 31.07.2024 – 02.08.2024 mit Anlage (Bl. 425-428, 468-472 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K5/12), Protokoll Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 7-10 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 5: V(…), P(…) Straße (…), (…) B(…)") sowie Telekommunikation zwischen dem Angeklagten I(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 17.11.2023, 18:07:57 Uhr (Bl. 13 Sonderband "TKÜ S(…) I(…) aus 820 Js 21838/23 (Auszug der Gespräche mit J(…) V(…)) und vom 20.11.2023, 17:29:51 Uhr (Fallakte 25, Bl. 5 Sonderband TKÜ). Der Angeklagte V(…) hat sich insoweit dahin eingelassen, dass am 17.11.2023 sein Mittäter bei dem Geschädigten Dr. S(…) in B(…) erschienen sei und einen möglichen Verkauf der Büchersammlung für 16.000,00 € vorgetäuscht habe. Der vermeintlich erforderliche Ankauf eines Ergänzungsbuches namens "Giovanni Sercambi" für 500,00 € sei mit dem Geschädigten vereinbart worden. Später sei entgegen der Vereinbarung der Kaufpreis auf dem Vertrag auf 12.800,00 € geändert worden. Da das vereinbarte Buch nicht mehr vorrätig gewesen sei, seien dem Geschädigten zwei Exemplare des Buches "Rene d'Anjou" zugesendet worden. Dieser sei hierdurch misstrauisch geworden und habe die Bücher zurückgeschickt. Der Angeklagte I(…) hat sich, wie oben unter III. 2.3.14 dargestellt, eingelassen, darüber hinaus dahingehend, dass er dem Geschädigten die vermeintlich bestellten Bücher übersandt habe. Diese Einlassungen werden durch Verlesung des Protokolls der Zeugenvernehmung des Dr. G(…) W(…) S(…) vom 24.05.2024 (Fallakte 25, Bl. 26-29) bestätigt. Hierbei gab der Zeuge an, dass er seit der Wende mehrmals kontaktiert worden sei und die Personen gewusst hätten, dass er seine Buchsammlung verkaufen wolle. Im November 2023 sei er von einem Herrn telefonisch kontaktiert worden und es sei ihm gesagt worden, dass er wisse, dass er seine Buchsammlung verkaufen wolle und dass er gerne vorbeikommen würde. Sie hätten einen Termin vereinbart für den 17.11.2023. Der Herr habe ihm seine Visitenkarte gezeigt, wonach er ein Mitarbeiter der Fa. B(…) GmbH gewesen sei. Sein Name habe S(…) L(…) gelautet und auf der Visitenkarte habe die Rufnummer (…) gestanden. Herr L(…) habe sich die Bücher zeigen lassen. Es habe ein Bücherband (10 Bücher) verkauft werden sollen. Ein Verkaufspreis von 16.000,00 € habe dadurch erzielt werden können. Für den Verkauf habe jedoch noch ein letzter Band erworben werden müssen. Ihm sei gesagt worden, dass er dieses letzte Buch von der Fa. B(…) GmbH für 500,00 € erwerben könne. Herr L(…) habe dann noch seine letzten Kontoauszüge sehen wollen. Ihm, dem Zeugen, sei ein Bestellformular vorgelegt worden, auf dem er seine Daten ausgefüllt habe. Der obere Bereich des Formular sei im Anschluss durch den Herrn L(…) ausgefüllt worden. Im Anschluss habe Herr L(…) seine Wohnung verlassen. Am 24.11.2023 sei eine Lieferung der B(…) GmbH angekommen. Darin habe sich jedoch nicht das im Bestellformular eingetragene Buch befunden. Auf dem Bestellformular sei der Buchname "Giovanni Sercambi" eingetragen gewesen. In der Lieferung seien statt dessen zwei Bücher mit dem Namen "Rene d'Anjou" samt einer Rechnung über 12.800,00 € gewesen. Dabei hätten noch zwei ausgefüllte Überweisungsträger über jeweils 6.400,00 € mit beigelegen. Ihn habe der hohe Rechnungsbetrag gewundert, da man ihm mündlich mitgeteilt habe, dass das fehlende Buch nur 500,00 € kosten solle. Deswegen habe er am Folgetage seiner Tochter von der Rechnung erzählt. Zusammen mit seiner Tochter habe er dann am Montag, den 27.11.2023, die Strafanzeige erstattet. Am Folgetag habe er dann einen Widerspruch geschrieben und das Paket mit den Büchern zurückgeschickt. Eine Zahlung habe er nicht getätigt. Die Angaben des Zeugen G(…) W(…) S(…) sind durch die Verlesung des Bestellformulars der B(…) GmbH vom 17.11.2023, der Rechnung der B(…) GmbH vom 20.11.2023, des Widerrufsschreibens vom 27.11.2023 die Datenträgerauswertung Spur K5/12 vom 31.07.2024 – 02.08.2024 mit Anlage, des Protokolls über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 sowie des Protokolls über die Verschriftung der Telekommunikation zwischen dem Angeklagten I(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 17.11.2023, 18:07:57 Uhr und vom 20.11.2023, 17:29:51 Uhr bekräftigt worden. Ausweislich des Bestellformulars der B(…) GmbH vom 17.11.2023 (Fallakte 25, Bl. 6) vereinbarten der Geschädigte G(…) W(…) S(…) mit der Firma B(…) GmbH den Kauf des Produktes "Giovanni Sercambi" zum Preis von 12.800,00 €. Bestätigt wurde dies durch die Rechnung der B(…) GmbH vom 20.11.2023 (Fallakte 25, Bl. 7), mit welcher die B(…) GmbH dem Geschädigten S(…) für den Erwerb des o.g. Buches einen Betrag von 12.800,00 € in Rechnung stellte. Die Kammer folgt insoweit den Angaben des Zeugen G(…) W(…) S(…), dass das Bestellformular unter der Vorspiegelung, dass das o.g. Buch lediglich 500,00 € kosten würde, zunächst nur im Bereich der Kundendaten ausgefüllt und unterzeichnet wurde, hingegen der Betrag von 12.800,00 € nachträglich durch "Herrn L(…)" ohne Kenntnis des Geschädigten eingesetzt wurde. Diese Überzeugung gründet auch auf dem Widerrufsschreiben des Geschädigten vom 27.11.2023 (Fallakte 25, Bl. 30-31), in welchem er wie folgt ausführte: "Der Vertragsabschluss erfolgte unter Vortäuschung falscher Tatsachen, meine Hilflosigkeit und Schwerhörigkeit wurden ausgenutzt. Mündlich wurde ein Buchpreis von 500 Euro genannt, auf dem Vertrag stand dann eine Summe von 12800 Euro, die, als ich den Vertrag unterschrieben habe, für mich nicht sichtbar war." Das ausgefüllte und unterschriebene Bestellformular wurde ausweislich der Datenträgerauswertung Spur K5/12 vom 31.07.2024 – 02.08.2024 (Bl. 425-428, 468-472 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K5/12) auf einem USB-Stick gefunden, welcher ausweislich des Protokolls über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 7-10 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 5: V(…), P(…) Straße (…), (…) B(…)") in der Wohnung des Angeklagten V(…) aufgefunden wurde. Mithin konnte der Angeklagte V(…) in den Besitz des unterschriebenen Bestellformulars nur durch Übersendung durch "Herrn L(…)" gekommen sein. Hinzu tritt, dass die festgestellten Erkenntnisse zusätzlich aufgrund der in diesem Verfahren erfolgten Telefonüberwachungsmaßnahmen des Anschlusses des Angeklagten I(…) belegt werden. Wie die Verlesung des Protokolls der Telekommunikationsüberwachung ergeben hat, wurde in einem Telefonat vom 17.11.2023, 18:07:57 Uhr (Bl. 13 Sonderband "TKÜ S(…) I(…) aus 820 Js 21838/23 (Auszug der Gespräche mit J(…) V(…)) zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und dem Angeklagten I(…) ((…)) nachfolgender Dialog festgestellt: "I(…) fragt nach einem Namen: "G(…) S(…)". Er will wissen, ob das eine Sache von gestern ist oder bereits im Vorlauf. V(…) sagt, dass es ein neuer Vertrag von heute ist. Er fragt, ob das bei der E-Mail, die der "andere Kollege" geschickt hat, nicht ankommt. I(…) will mal gucken und V(…) Bescheid sagen. Verabschiedung." Aus dem Telefonat ergibt sich, dass der mit dem Geschädigten S(…) geschlossene Vertrag am selben Tag an den Angeklagten I(…) gesendet worden ist. In einem Telefonat vom 20.11.2023, 17:29:51 Uhr (Fallakte 25, Bl. 5 Sonderband TKÜ), besprechen der Angeklagte V(…) ((…)) und der Angeklagte I(…) ((…)) konkret die Weiterleitung der Gelder auf ein Liechtensteiner Konto sowie die Versendung von Faksimiles an die Kunden, woraufhin sich der nachfolgende Dialog anschließt: "[...]V(…) fragt, ob "der" 2 mal "L(…)" (phoentisch) bestellt hat. I(…) bejaht. Er hat jetzt eins eingepackt, das Teuerste und fragt, was sie mit dem 2. machen. V(…) überlegt, V(…) soll ihm einen Screenshot schicken. Er will mal den VP fragen, ob sie dem Kunden etwas anderes schicken können. Es geht um "K(…)", da hat man noch 2 oder 3[...]" Zur Überzeugung der Kammer besprechen die beiden Angeklagten hier das Problem der Buchübersendung an den Geschädigten S(…), da der vollständige Buchtitel des erworbenen Werkes "Giovanni Sercambi" "Cronicas de Lucca de Giovanni Sercambi" lautet. Dies ergibt sich aus einer Buchpreisliste, in welcher ein Buch mit der Bezeichnung "Crónica de Lucca, de Giovanni" benannt ist (Bl. 142 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-1). Letztlich wurde, wie sich aus der verlesenen Zeugenaussage des Dr. S(…) ergeben hat, jenem der Absprache zwischen den Angeklagten zufolge ein völlig anderes Buch als das bestellte, und das gleich zweifach, übersandt. Die Feststellungen zur subjektiven Seite der Tat zu Ziffer. II. 20., dass eine unbekannte Person namens "Herr L(…)", welcher als Vertreter der Firma B(…) tätig war, bewusst und gewollt den Geschädigten Dr. S(…) darüber getäuscht dass er sich um den - tatsächlich nicht stattfindenden - Verkauf seiner Büchersammlung kümmern wird, wobei Voraussetzung für den Vollzug des Verkaufs der Erwerb eines weiteren Buches zum Preis von 500,00 € ist, hingegen durch "Herrn L(…)" nach Unterschriftsleistung der Preis des Buches auf 12.800,00 € geändert und die Zahlung dieses Betrages verlangt wurde, Dr. Simon statt des bestellten Werkes von dem Angeklagten I(…) zwei andere Bücher erhalten hatte, woraufhin er letztlich keine Zahlung leistete und der Angeklagte V(…) sowohl von der fehlerhaften Buchübersendung auch von der beabsichtigten Geldzahlung Kenntnis hatte, hat die Kammer - eingebettet in das objektive Gesamtgeschehen, wie dargestellt - aufgrund der diesbezüglichen geständigen Einlassung der beiden Angeklagten getroffen. In der Gesamtschau stehen das Protokoll der Zeugenvernehmung des G(…) W(…) S(…) vom 24.05.2024, das Bestellformular der B(…) GmbH vom 17.11.2023, die Rechnung der B(…) GmbH vom 20.11.2023, das Widerrufsschreiben vom 27.11.2023 die Datenträgerauswertung Spur K5/12 vom 31.07.2024 – 02.08.2024 mit Anlage, das Protokoll Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 sowie die Telekommunikation zwischen dem Angeklagten I(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 17.11.2023, 18:07:57 Uhr und vom 20.11.2023, 17:29:51 Uhr mit den Einlassungen der Angeklagten V(…) und I(…) im Einklang, sodass die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der Geständnisse hat. 2.3.23. (Fall 21 - ursprünglicher Fall 26 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Ausgehend von den Angaben der beiden Angeklagten zu diesem Tatgeschehen beruht die Überzeugung der Kammer bezüglich des unter Ziffer II. 21. dargestellten Sachverhalts insbesondere auf der Verlesung der folgenden Urkunden: Protokoll der Zeugenvernehmung des J(…) K(…) vom 04.12.2023 (Sachakte, Bl. 14-17 Bd. I), Bestellformular der B(…) GmbH vom 22.11.2023 (Sachakte, Bl. 27-33 Bd. I), handschriftliche Niederschrift des J(…) K(…) vom 24.11.2023 (Sachakte, Bl. 34-35 Bd. I), Überweisungsträger (Sachakte, Bl. 35 Bd, I) und Kontoauszug der C(…)bank vom 04.12.2023 (Sachakte, Bl. 40-44 Bd. I). Der Angeklagte I(…) hat sich, wie oben unter III. 2.3.14 dargestellt, eingelassen. Der - insoweit nicht angeklagte - Mitangeklagte V(…) hat sich diesbezüglich dahingehend eingelassen, er sei am 22.11.2023 mit ihrem Mittäter bei den Geschädigten K(…) in G(…) erschienen und sie hätten einen möglichen Verkauf deren (Bücher-)Sammlung bis zum 18.01.2024 für 150.000,- € vorgetäuscht. Es seien der Ankauf des Buches "Pontificium Vaticinia" vereinbart und eine "Betrugspräventionsgebühr" berechnet worden. Die vereinbarten 13.860,- € seien durch Überweisung gezahlt worden. Ein tatsächlicher Verkauf sei nie beabsichtigt gewesen und sei auch nicht erfolgt. Diese Einlassungen werden durch das verlesene Protokoll der Zeugenvernehmung des J(…) K(…) vom 04.12.2023 (Sachakte, Bl. 14-17 Bd. I) bestätigt. Hierbei gab das Zeuge an, dass sich am 21.11.2023 telefonisch eine gewisse Frau W(…) unter der Tel. (…) gemeldet habe. Sie habe sich als Mitarbeiterin der Firma B(…) GmbH vorgestellt. Sie habe angegeben, dass die Firma einen Käufer für seine Büchersammlung habe. Somit habe er einen Termin für den Folgetag, 22.11.23 zwischen 10 und 11 Uhr, vereinbart. Es werde ein Herr L(…) zu ihm kommen, sei gesagt worden. Am 22.11.2023 seien ein Herr L(…) und eine weitere männliche Person erschienen, deren Name ihm nicht vorgestellt worden sei. Beide Personen hätten sich als Mitarbeiter der Firma B(…) GmbH ausgegeben. Der Herr L(…) habe ihm eine Visitenkarte von sich überreicht mit der Tel. (…). Die Personalausweise habe er sich von den beiden Vertretern nicht zeigen lassen. Zu Beginn des Gesprächs sei ihm gesagt worden, dass es drei Käufer (für seine Büchersammlung) gebe und man habe ihm eine handschriftliche Liste mit drei Verkaufsterminen vorgelegt. Der Verkauf habe spätestens im Januar 2024 abgeschlossen sein sollen. Seine Frau und er hätten sich für den Verkaufstermin am 18.01.2024 mit einem Verkaufspreis von ca.150.000,00 € entschieden. Ein konkreter Käufername sei ihm nicht genannt worden. Zur Absicherung des Verkaufs sei von ihm eine Betrugspräventionsgebühr in Höhe von 13.860,00 € verlangt worden. Er, Herr L(…), habe ihm erklärt, dass diese notwendig sei, sonst könne er ja mit dem Geld und der Bücher untertauchen. Der Betrag habe der Sicherheit der Firma dienen sollen. Diese Argumentation sei ihm soweit verständlich gewesen. Danach habe ihm der Herr L(…) ein Bestellformular für den Kauf des Buches "Pontificium Vaticinia" vorgelegt. Der Kaufpreis hierfür habe 13.860,00 € betragen. Im Buch würde sich, nach Aussage des Herrn L(…), auf der letzten Seite die Bestätigung der gezahlten Betrugspräventionsgebühr befinden. Nach dem erfolgten Verkauf der Bücher werde er die gezahlten 13.860,00 € zurückerhalten. Er habe daraufhin das Bestellformular für das Buch unterschrieben. Danach sei ihm ein bereits ausgefüllter Überweisungsschein durch den Herrn L(…) in Höhe von 13.860,00 € übergeben worden, den er bei der Bank habe in Auftrag geben sollen. Gegen 13:30 Uhr seien die beiden Vertreter wieder gegangen. Wortführer des Gesprächs sei der Herr L(…) gewesen. Der andere Vertreter habe lediglich zu den Ausführungen des Herrn L(…) genickt. Am 23.11.2023 sei er, Herr K(…), dann zur C(…)bank nach G(…) zum J(…)platz gefahren und habe dort den Überweisungsschein in Höhe von 13.860 Euro persönlich bei einem Mitarbeiter abgegeben. Am 23.11.2023 habe ihn nachmittags der Herr L(…) angerufen und gefragt, ob er das Geld überwiesen habe. Er habe dies bejaht. Er habe gesagt, dass er nochmal am Samstag, den 25.11.2023, anrufen wolle. Dies habe er nicht gemacht. Über das Wochenende habe er sich nochmal Gedanken über den Vertrag gemacht. Er habe eine Betrugshandlung vermutet; somit sei er am Dienstag, 28.11.2023 zur C(…)bank gefahren und habe die Überweisung rückgängig machen wollen. Der Mitarbeiter habe alle erforderlichen Daten erfasst und habe versuchen wollen, das überwiesene Geld zurückzuholen. Dazu habe er ein Aktenzeichen der Polizei benötigt. Er habe mitgeteilt, dass er den Sachverhalt zur Anzeige bringen werde und das Aktenzeichen der Bank zukommen lasse. Das Geld sei durch ihn an die B(…) GmbH, IBAN: (…), überwiesen worden. Am 04.12.2023 habe er sein Konto überprüft. Die 13.860,00 € seien am 27.11.2023 von seinem Konto abgebucht worden. Eine Rückbuchung des Betrages habe er bisher nicht erhalten. Nachdem er am 28.11.2023 bei der C(…)bank gewesen sei, habe er auch den Vertrag bei B(…) GmbH widerrufen und dies per Einschreiben versendet. Das Buch habe er am 01.12.2023 erhalten. Darin habe sich keine Bestätigung befunden, dass er die sogenannte Betrugspräventionsgebühr bezahlt habe. Die Angaben des Zeugen J(…) K(…) sind durch die Verlesung des Bestellformulars der B(…)GmbH vom 22.11.2023, der handschriftlichen Niederschrift des J(…) K(…), des Überweisungsträgers und des Kontoauszug der Commerzbank vom 04.12.2023 bestätigt worden. Ausweislich des Bestellformulars der B(…) GmbH vom 22.11.2023 (Sachakte, Bl. 27-33 Bd. I) vereinbarte der Geschädigte J(…) K(…) mit der B(…) GmbH den Kauf des Produktes "Pontificium Vaticinia" zum Preis von 13.860,00 €. Bestätigt wurde dies durch die handschriftliche Niederschrift des J(…) K(…) vom 24.11.2023 (Sachakte, Bl. 34-35 Bd. I), in welcher er folgendes ausführte: "Niederschrift über Buchverkauf durch Bundesregister.de Termin 22.11.2023, 11.30 - 13.30 Uhr Teilnehmer: Hr. L(…) (B-R) Hr. Mitarbeiter wurde nicht vorgestellt Hr. J(…) K(…) (Verkäufer) Fr. Karin Klemm (Ehefrau - Beide Herren geben sich als MA der FA B(…) GmbH aus - Verkaufsablauf wurde erläutert - Liste mit 3 Interessenten vorgelegt (handschriftlich) - Haben uns für Angebot von ca. 150.000 € entschieden, als Termin wurde der 18.01.2024 genannt - Zur Absicherung des Verkaufes wurde eine Betrugspräventionsgebühr von 13.860,00 € verlangt - Begründung war einleuchtend - Geld würde nach Verkaufsablauf zurückerstattet - RE am 23.11.2023 überwiesen - Rentenbescheid + Kto-Auszüge vorgelegt - nach Verlassen der Herren kam Verdacht auf Betrug auf da keine Unterschriften Es folgt die Kopie eines handschriftlich ausgefüllten Überweisungsträgers mit den folgenden Daten "Zahlungsempfänger: B(…) GmbH, IBAN: (…), Betrag: 13.860,-, Kunden-Referenznummer: RE-NR: 10-120", wobei im Feld Unterschriften handschriftlich vermerkt wurde "wurde vom Mitarbeiter ausgefüllt" 10-120 = RE-NR 23.11.2023: Anruf von Hr. L(…) ob Geld überwiesen ist 28.11.2023: Geldrückforderung bei der C(…)bank beantragt, gegen 16.00 tel. Anzeige bei der K-Polizei erstattet" Ausweislich des verlesenen Kontoauszuges der C(…)bank vom 04.12.2023 (Sachakte, Bl. 40-44 Bd. I) erfolgte die Zahlung auf den Rechnungsbetrag von 13.860,00 € vom Konto des Geschädigten K(…) am 27.11.20223 auf das Konto der B(…) GmbH. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Geschädigte den Rechnungsbetrag auf das Konto mit der IBAN (…) überwiesen hat, da sich diese Kontonummer aus dem in den handschriftlichen Notizen befindlichen Überweisungsträger (Sachakte, Bl. 35 Bd. I) ergibt. Die Feststellungen zur subjektiven Seite, dass eine unbekannte Person namens "Herr L(…)" und eine nicht namentlich bekannte Person gemeinsam bewusst und gewollt den Geschädigten K(…) darüber getäuscht haben, dass sie sich um den - tatsächlich nicht stattfindenden - Verkauf seiner Büchersammlung kümmern werden, um von diesem einen Betrag von 13.860,00 € für eine - nicht existierende und nicht erforderliche - Betrugspräventionsgebühr zu erlangen, wobei dem Angeklagten I(…) der Eingang dieser Zahlung auf dem ihm geführten Konto bekannt und von diesem gewollt war, hat die Kammer aufgrund der Einlassungen der beiden Angeklagten getroffen. In der Gesamtschau stehen das Protokoll der Zeugenvernehmung des Jürgen K(…) vom 04.12.2023, das Bestellformular der B(…) GmbH vom 22.11.2023, die handschriftliche Niederschrift des J(…) K(…) vom 24.11.2023 und der Kontoauszug der C(…)bank vom 04.12.2023 mit der Einlassung des Angeklagten I(…) im Einklang, sodass die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses hat. 2.3.24. (Fall 22 - ursprünglicher Fall 27 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Ausgehend von den Angaben des Angeklagten V(…) und des Angeklagten I(…) zu diesem Tatgeschehen beruht die Überzeugung der Kammer bezüglich des unter Ziffer II. 22. dargestellten Sachverhalts insbesondere auch auf der Verlesung der folgenden Urkunden: Protokoll der Zeugenvernehmung des K(…) S(…) vom 31.01.2024 (Fallakte 17, Bl. 11-14), Protokoll der Zeugenvernehmung des I(…) W(…) W(…) S(…) vom 31.01.2024 (Fallakte 17, Bl. 23-28), Vertrag zwischen B(…) GmbH und I(…) S(…) vom 30.11.2023 (Fallakte 17, Bl. 29-30), Rechnung der B(…) GmbH vom 01.12.2023 (Fallakte 17, Bl. 35), Überweisungsnachweis der P(…)bank vom 12.12.2023 (Fallakte 17, Bl. 16), Transaktionsdetails zum Konto IBAN: (…) (Fallakte 17, Bl. 41), Kontaktdetails zur Telefonnummer +(…) (Fallakte 17, Bl. 17), Chatverkehr zwischen K(…) S(…) und +(…) ("S(…) J(…)") vom 01.12.2023 (Fallakte 17, Bl. 18), Auswertebericht Spur K4-3 vom 20.08.2024 mit Anlage (Bl. 170-172, 177, 325-326 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3), Protokoll über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 2-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 4: I(…), L(…)-R(…)-Str. (…), (…) B(…)") und der Protokolle über die verschriftete Telekommunikation zwischen dem Angeklagten I(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 14.12.2023, 09:33:12 Uhr (Fallakte 17, Bl. 6-7 Sonderband "TKÜ") sowie zwischen S(…) S(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 30.01.2024, 14:14:24 Uhr (Bl. 235 Sonderband TKÜ J(…) V(…) Band II). Der Angeklagte V(…) hat sich hierzu dahingehend eingelassen, sich am 30.11.2023 bei den Geschädigten S(…) in L(…) als ein "Herr S(…) O(…) J(…)" von der B(…) GmbH ausgegeben zu haben. Er habe dabei einen möglichen Verkauf der Büchersammlung für 100.000,00 € vorgetäuscht. Es sei eine Kaution in Höhe von 5.000,00 € vereinbart worden, die habe zurückgezahlt werden sollen, wenn binnen 12 Monaten kein Verkauf erfolgen werde. Die Bezahlung des Betrages sei durch Überweisung erfolgt, wobei ein tatsächlicher Verkauf, wie beabsichtigt, nicht stattgefunden habe. Der Angeklagte I(…) hat sich wie oben unter III. 2.3.14 dargestellt eingelassen. Die Einlassung wird durch das verlesene Protokoll der Zeugenvernehmung des K(…) S(…) vom 31.01.2024 (Fallakte 17, Bl. 11-14) sowie das ebenfalls verlesene Protokoll der Zeugenvernehmung des I(…) W(…) W(…) S(…) vom 31.01.2024 (Fallakte 17, Bl. 23-28) bestätigt. Hierbei gab der Zeuge K(…) S(…) an, dass er fast jeden Tag bei seinen Eltern sei. Sein Vater habe ihn gebeten, bei nachfolgendem Termin als Zeuge dabei zu sein. Dieser sei - glaube er - Ende November 2023 gewesen. Er sei bei seinen Eltern gewesen, als eine männliche Person mit (angegebenem) Namen S(…) O(…) J(…) angekommen sei, welche sich als Vertreter der Firma B(…) vorgestellt habe. Der Herr J(…) habe angegeben, dass nach Vertragsabschluss mit ihm eine Person kommen und die Bücher schätzen und fotografieren werde. Dann habe eine Spedition kommen sollen, wenn die Firma B(…) einen Käufer für die Büchersammlung habe, um die Bücher abzuholen. Für diese Aufwendungen habe man 5.000,00 € Kaution zahlen sollen, und es sei gesagt worden, dass, sollte innerhalb von 12 Monaten ein Käufer durch die Firma B(…) gefunden worden sein, man die Kaution vollständig zurückerhalten werde. Sein Vater habe dann den Vertrag abgeschlossen und auch eine Ausfertigung dieses Vertrages erhalten. Die Kaution in Höhe von 5.000,00 € habe er, K(…) S(…), dann bezahlt, um seinen Vater zu unterstützen. Er habe von seinem Konto mit der IBAN: (…) am 12.12.2023 auf das Empfängerkonto der B(…)GmbH mit der IBAN: (…) den Betrag in Höhe von 5.000,00 € überwiesen. Die Umsatzdetails werde er nach hier übersenden. Der Herr J(…) habe ihm gegenüber angegeben, dass er keine Visitenkarte mehr habe. Er könne aber einen QR-Code scannen, welcher auf dem Handy des J(…) gewesen sei. Er habe dann die Telefonnummer von dem J(…) und andere Angaben sehen können. Er übersende diese Angaben als Anlage 1 per E-Mail. Gestern habe er dann mit der Telefonnummer des J(…) der (…) einen WhatsApp Kontakt erstellt und diesen angeschrieben. Jener habe ihm geantwortet, dass er sich zurzeit in der S(…) aufhalte. Er, K(…) S(…), übersende den Chatverlauf per E-Mail als Anlage 2, die Angaben im WhatsApp Profil als Anlage 3 und das Profilbild als Anlage 4. Der Zeuge I(…) W(…) W(…) S(…) gab hierzu an, dass er bei B(…) seit dem Jahre 2002 Kunde gewesen sei. Es sei dann ab und zu ein Vertreter zu ihm gekommen und habe ihm ein Buch zu der Lexika-Sammlung verkauft. Die Kontaktaufnahme sei telefonisch von einer Firma erfolgt, deren Name er jetzt nicht mehr sagen könne. Er sei durch eine weibliche Stimme angerufen worden. Eine Telefonnummer könne er nicht mehr sagen. In der Folge habe wieder ein Vertreter am 30.11.2023 vor seiner Tür gestanden, sich als S(…) O(…) J(…) von der B(…) GmbH vor gestellt und ihm angeboten, seine Buchsammlung zu kaufen. Er habe dazu eine Kaution in Höhe von 5.000,00 € zahlen sollen. Während dieses Gespräches sei sein Sohn K(…) S(…) anwesend gewesen. Dieser habe auch die Telefonnummern des J(…) herausbekommen. Die Handynummer sei die +(…) und die Festnetznummer die +(…). Zudem habe er offensichtlich das Profilbild des J(…). Er reiche alle Unterlagen als Anlage 3 zu seiner Vernehmung. Im Endeffekt seien die 5.000,00 € von seinem Sohn mit der IBAN: (…) an das Empfängerkonto B(…) GmbH mit der IBAN: (…) überwiesen worden. Er habe gedacht, er würde irgendwie die bislang verlorene Summe durch diese Zahlung wieder ausgleichen können. Die Person, die im Profilbild abgebildet sei, sei auch bei ihnen vor Ort gewesen, allerdings ohne Anzug, aber mit Brille. Er, I(…) S(…), sei bei den Verkaufsgesprächen nicht unter Druck gesetzt worden und benutze auch nur eine Lesebrille. Ihm sei aber in allen Verkaufsgesprächen dargestellt worden, dass er seine Büchersammlung zu einem guten Preis verkaufen könne, wenn er zusätzlich Bücher kaufe oder die Kaution bezahle. Die Angaben der Zeugen K(…) und I(…) W(…) W(…) S(…) sind durch die Verlesung des Vertrages zwischen B(…) GmbH und I(…)S(…) vom 30.11.2023, der Rechnung der B(…) GmbH vom 01.12.2023, des Überweisungsnachweises der P(…)bank vom 12.12.2023, der Transaktionsdetails zum Konto IBAN: (…), der Kontaktdetails zur Telefonnummer +(…), des Chatverkehrs zwischen K(…) S(…) und +(…) ("S(…) J(…)") vom 01.12.2023, des Auswerteberichtes zu Spur K4-3 vom 20.08.2024 mit Anlage, des Protokolls über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 und der Protokolle über die verschriftete Telekommunikation zwischen dem Angeklagten I(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 14.12.2023, 09:33:12 Uhr sowie zwischen S(…) S(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 30.01.2024, 14:14:24 Uhr bestätigt worden. Aus dem Vertrag zwischen dem Zeugen I(…) W(…) W(…) S(…) und der B(…) GmbH vom 30.11.2023 (Fallakte 17, Bl. 29-30) ergibt sich, dass der Zeuge die B(…) GmbH zu einem Preis von 5.000,00 € beauftragt hat. Der gewünschte Verkaufswert des Auftraggebers, hier des Geschädigten I(…) W(…) W(…) S(…), lag bei 50.00,00 €, wobei bei erfolgreicher Vermittlung der Vertragspartner, hier der Geschädigte I(…) W(…) W(…) S(…), 80 % der geleisteten Summe zurückerhalten soll und 20 % an die B(…) GmbH gehen würden. Darauffolgend werden die Präambel, die Pflichten der B(…) GmbH D(…), die Pflichten des Vertragspartners und die Vertragslaufzeit und -beendigung aufgeführt, wie unter III. 3. 1.3.18. bereits dargestellt. Bestätigt wurde dies durch die Rechnung der B(…) GmbH vom 01.12.2023 (Fallakte 17, Bl. 35), in welcher die B(…) GmbH dem Geschädigten S(…) für die Leistungen Vermittlung, Werbung, Marketing und Beratung einen Betrag von 5.000,00 € in Rechnung stellte. Diesen Rechnungsbetrag zahlte der Sohn des Zeugen, der Geschädigte K(…) S(…), ausweislich des Überweisungsnachweises der P(…)bank vom 12.12.2023 (Fallakte 17, Bl. 16), welcher ausweislich der Transaktionsdetails zum Konto IBAN: (…) (Fallakte 17, Bl. 41) auf diesem Konto am 13.12.2023 eingegangen ist, wobei der Verwendungszweck der Überweisung "Rechnungsnummer-10127" mit den Angaben auf der Rechnung der B(…) GmbH vom 01.12.2023 (Fallakte 17, Bl. 35) übereinstimmt, bei welcher folgende Daten vermerkt sind, "Datum: 01.12.2023, Rechnungsnummer: 10127, Kundennummer: 10126". Dieser unterschriebene Vertrag wurde ausweislich des Auswerteberichts zu Spur K4-3 vom 20.08.2024 (Bl. 170-172 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3) auf einem Mobiltelefon Samsung Galaxy A20 festgestellt, welches ausweislich des Protokolls Sicherstellung des LKA Berlin vom 27.02.2024 (Bl. 2-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 4: I(…), L(…)-R(…)-Str. (…), (…) B(…)") in der Wohnung des Angeklagten I(…) aufgefunden wurde. Bei der von "Herrn S(…) O(…) J(…)" dem Sohn des Geschädigten, K(…) S(…), genannte Mobilfunknummer (…), unter welcher dieser auch mit dem K(…) S(…) über WhatsApp am 01.12.2023 kommunizierte, wobei der K(…) S(…) ihn fragte, wann man sich nochmal für ein Gespräch treffen könnte und dieser mit der Nachricht antwortete, "Ja gerne, ich melde mich nochmal wenn ich in B(…) bin. Ich bin erstmal zuhause in der S(…). Beste Grüße" (Fallakte 17, Bl. 17-18), handelt es sich, wie unter III. 2.3.13. bereits dargestellt, um die des Angeklagten V(…). Ausweislich des verlesenen Telegram-Chatverkehrs zwischen "S(…) O(…) J(…)" ((…)) und "J(…) RKV (Eigentümer) ((…)) übersandte am 06.12.2023 um 09:52:38 Uhr der "S(…) O(…) J(…)" dem "Jens RKV (Eigentümer) eine Nachricht mit dem folgenden Inhalt: "Hallo Kunde S(…) 5k sagt Rechnung noch nicht erhalten" (Bl. 177 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3). Ausweislich des Auswerteberichts Spur K4-3 (Bl. 170-172 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3) wurde dieser Chatverkehr auf einem Mobiltelefon Samsung Galaxy A20 festgestellt, welches ausweislich des Protokolls Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 2-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 4: I(…), L(…)-R(…)-Str. (…), (…) B(…)") in der Wohnung des Angeklagten I(…) aufgefunden wurde. Wie oben unter III. 2.3.13. Dargestellt, handelt es sich bei dem Chatpartner "J(…) RKV" (Eigentümer) um den Angeklagten I(…) und bei "S(…) O(…) J(…)" um den Angeklagten V(…). Bezüglich dieser festgestellten Tat kommt hinzu, dass die dargestellten Erkenntnisse zusätzlich aufgrund der in diesem Verfahren erfolgten Telefonüberwachungsmaßnahmen des Anschlusses des Angeklagten I(…) belegt werden. Wie die Verlesung der Protokolle über die Telekommunikationsüberwachung ergab, besprachen in einem Anruf vom 14.12.2023, 09:33:12 Uhr (Fallakte 17, Bl. 6-7 Sonderband "TKÜ") der Angeklagte V(…) ((…)) und der Angeklagte I(…) ((…)) Unstimmigkeiten hinsichtlich der Zahlungsein- und -ausgänge, woraufhin sich der nachfolgende Dialog anschloss: "[...] I(…) will das heute nachrechnen. Er macht ein Foto vom neuen Kontoauszug und schickt es V(…). V(…) fragt, ob S(…) die 5000,- eingegangen sind. I(…) bestätigt. V(…) fragt, ob I(…) abheben kann. I(…) meint, das geht nicht. I(…) überlegt nochmal wo die Differenz her kommt. V(…) denkt, dass es auch noch mit dem Rest von der Postbank zu tun haben kann. I(…) will eine Excell-Tabelle machen. V(…) fragt, ob nachdem das Konto eingefroren wurde, kam nur noch S(…) rein, die 5000,-. I(…) bestätigt S(…) und eine zweite mit 8 noch. (verm. 8000,-) Die sind am Freitag eingegangen. Aktuelle sind auf dem Konto 15.000,- Euro "eingesperrt".[...]" Eine Nachricht auf der Mailbox des Angeklagten V(…) ((…)) von der Ehefrau des Zeugen I(…) S(…), S(…) S(…) ((…)), vom 30.01.2024, 14:14:24 Uhr (Bl. 235 Sonderband TKÜ J(…) V(…) Band II), in welcher sie mitteilte: "Ja hallo B(…) hier. Rufen se mich mal bitte gern zurück. Wiederhören" blieb unbeantwortet. Die Feststellungen zur subjektiven Seite der Tat zu Ziffer. II. 22. basieren auf den Einlassungen beider Angeklagten, die zum objektiven Gesamtgeschehen passen. In der Gesamtschau stehen die Protokolle der Zeugenvernehmungen des K(…) S(…) und des I(…) W(…) W(…) S(…) jeweils vom 31.01.2024, der Vertrag zwischen B(…) GmbH und I(…) S(…) vom 30.11.2023, die Rechnung der B(…) GmbH vom 01.12.2023, der Überweisungsnachweis der P(…)bank vom 12.12.2023, die Transaktionsdetails zum Konto IBAN: (…), die Kontaktdetails zur Telefonnummer +(…), der Chatverkehr zwischen K(…) S(…) und +(…) ("S(…) J(…)") vom 01.12.2023, der Auswertebericht Spur K4-3 vom 20.08.2024 mit Anlage, das Protokoll Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 und die Telekommunikation zwischen dem Angeklagten I(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 14.12.2023, 09:33:12 Uhr sowie zwischen S(…) S(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 30.01.2024, 14:14:24 Uhr mit den Einlassungen der Angeklagten V(…) und I(…) im Einklang, sodass die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der Geständnisse hat. 2.3.25. (Fall 23 - ursprünglicher Fall 28 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Ausgehend von den Angaben des Angeklagten V(…) und des Angeklagten I(…) zu diesem Tatgeschehen beruhen die Feststellungen der Kammer bezüglich des unter Ziffer II. 23. dargestellten Sachverhalts auch auf der Verlesung folgender Urkunden: Protokoll der Zeugenvernehmung des P(…) A(…) G(…) M(…) vom 12.02.2024 (Fallakte 16, Bl. 33-37), Bestellformular der B(…) GmbH vom 17.11.2023 (Fallakte 16, Bl. 24, 26), Rechnung der B(…) GmbH vom 20.11.2023 (Fallakte 16, Bl. 28), Tilgungsplan der T(…)bank AG, Kontonummer: (…) (Fallakte 16, Bl. 29), Überweisungsträger (Fallakte 16, Bl. 25) sowie der Telekommunikation zwischen dem Angeklagten I(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 20.11.2023, 17:29:51 Uhr (Fallakte 16, Bl. 4 Sonderband TKÜ), zwischen P(…) A(…) G(…) M(…) ((…)) und "Herrn L(…)" ((…)) vom 29.12.2023, 11:27:49 Uhr, 02.01.2024, 15:48:30 Uhr und 05.01.2024, 14:10:47 Uhr (Fallakte 16, Bl. 5-7 Sonderband TKÜ) sowie zwischen "Herrn L(…)" ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 22.12.2023, 14:27:24 (Fallakte 16, Bl. 9 Sonderband TKÜ). Der Angeklagte V(…) hat sich insoweit dahingehend eingelassen, dass im November 2023 sein Mittäter als ein "Herr L(…)" bei den Geschädigten M(…) in B(…) erschienen sei und ein Verkaufsangebot für die Büchersammlung über 35.000,00 € vorgetäuscht habe. Es sei eine Kaution über 8.890,00 € vereinbart worden. Entgegen der Absprache sei sodann ein Verkaufsformular für zwei Ausgaben des Buches "Giovanni Sercambi" über 8.890,00 € vorgelegt und unterzeichnet worden. Die Zahlung dieses Betrages sei durch Überweisung erfolgt, wobei ein tatsächlicher Sammlungsverkauf nicht beabsichtigt gewesen und auch nie erfolgt sei. Der Angeklagte I(…) hat sich wie oben unter III. 2.3.14 dargestellt und darüber hinaus dahingehend eingelassen, dass er dem Geschädigten die vermeintlich bestellten Bücher übersandt habe. Diese Einlassungen werden zunächst durch die Verlesung des Protokolls der Zeugenvernehmung des P(…) A(…) G(…) M(…) vom 12.02.2024 (Fallakte 16, Bl. 33-37) bestätigt. Hierbei gab der Zeuge an, dass er über eine Büchersammlung "Enzyklopädie Brockhaus" verfüge, die er im Jahre 1989/1990 erworben habe. Es handele sich um 30 Bücher, die damals pro Buch 198 € gekostet hätten. Es habe sich um eine wertvolle Buchsammlung handeln sollen, da die Auflage sehr begrenzt gewesen sei. Seit ca. 20 Jahren kämen immer wieder Anrufe, ob sie (die Eheleute M(…)) ihre Sammlung verkaufen und ob sie weitere Bücher erwerben wollen würden. Anfang November (2023) habe eine Frau W(…) angerufen, die gefragt habe, ob sie an einem Verkauf ihrer Sammlung interessiert seien. Diese habe gesagt, dass sie nach der Pleite von B(…) die Kundenkartei übernommen, deswegen ihre Daten hätte und dass sie ihnen Käufer für ihre Sammlung vermitteln könne. Ihr Sohn habe die Bücher nicht haben wollen .Sie hätten es satt gehabt, dass sich immer diese Leute bei ihnen melden würden, sodass sie sich diesmal entschlossen hätten, die Bücher zu verkaufen. Frau W(…) habe ihnen einen Herrn L(…) angekündigt, welcher am 17.11.2023 bei ihnen erschien sei. Er habe ihnen eine Visitenkarte übergeben, auf der gestanden habe, dass er für die B(…) GmbH in der Q(…)str. (…), (…) B(…) tätig sei. Die Rufnummer des Herrn L(…) habe (…) gelautet. Dieser habe sich die Buchsammlung nur flüchtig angeschaut. Er habe angegeben, dass er drei Käufer für ihre Sammlung gefunden hätte. Die Angebote hätten zwischen 35.000.00 € und 49.000,00 € gelegen. Sie hätten sich für das Kaufangebot für 35.000 € entschieden, da dort der Verkauf am schnellsten habe abgewickelt werden können. Herr L(…) habe immer wieder betont, dass er für ein seriöses Unternehmen tätig sei und dass sie ihm vertrauen könnten. Alles sei überprüft worden und sie würden erst das Geld erhalten und dann würden die Bücher abgeholt werden. Er habe auch gesagt, dass er bei der Abholung der Bücher dabei sein könne. Dann habe er sich nochmals die Bücher angeschaut und plötzlich bemerkt, dass da ja noch zwei Bücher fehlen würden. Die hätten sie noch erwerben müssen, sei ihnen gesagt worden, damit der Verkauf der Sammlung stattfinden könne. Diese Bücher würden 8.890,00 € kosten. Herr L(…) habe einen mobilen Drucker bei sich gehabt und habe ihre Kontoauszüge über seinen Laptop ausgedruckt. Wie er das gemacht habe, könnten sie sich icht erklären. Dann habe er ihnen gesagt, dass er über seinen Laptop eine Schufa-Abfrage mache. Bei der sei wohl alles in Ordnung gewesen. Er habe ein Bestellformular der Firma B(…).de ausgefüllt. Er habe auch gesagt, dass man nicht verlangen könne, dass die Kunden Tausende von Euro zur Verfügung haben würden. Deswegen habe man einen guten Draht zur T(…)bank und könne den Kaufpreis mittels eines Kredites finanzieren. Er habe ihnen ein Dokument zur Legitimation gegeben, mit dem sie schnellstmöglich zur P(…)bank hätten gehen sollen. Er habe erklärt, dass sie den Rechnungsbetrag mit dem Kredit begleichen sollten und dass man sich dann darum kümmern werde, dass der Kredit herausgelöst werde. Er, Herr M(…), sei zur Post gegangen und habe dort seinen Personalausweis vorlegen und etwas unterschreiben müssen. Sie hätten die Bücher mit einer Rechnung vom 20.11.2023 erhalten. Am 06.12.2023 sei auf ihrem Konto der Kreditbetrag über 9.500,00 € eingegangen. Davon habe er den Rechnungsbetrag auf das auf der Rechnung angegebene Konto B(…) GmbH (…) gezahlt. Bis zu dem Zeitpunkt hätten sie regelmäßig telefonischen Kontakt zu dem Herrn L(…) gehabt. Nach der Überweisung des Geldes sei der Kontakt abgebrochen. Der angebliche Verkauf habe am 18.01.2024 abgewickelt werden sollen. Dazu hätte dieser sie vor Weihnachten nochmal kontaktieren wollen. Dazu sei es aber nicht gekommen. Da sie trotzdem die kleine Hoffnung gehabt hätten, dass es am 18.01.2024 zum Verkauf ihrer Büchersammlung kommen würde, hätten sie bis zu diesem Tag noch abgewartet. Als dann dort auch keine Meldung erfolgt sei, seien sie im Anschluss zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten. Die vorgenannte Zahlung hätten sie nur wegen des geplanten Verkaufes getätigt. Sie hätten ihre Sammlung verkaufen wollen und hätten gedacht, dass der Verkauf nur durch die Überweisung der Kreditsumme, wie erfolgt, möglich sein würde. An dem erworbenen Buch hätten sie keinerlei Interesse gehabt. Sie hätten ja nur die Bücher nur loswerden wollen und fühlten sich definitiv betrogen. Die Angaben des Zeugen P(…) A(…) G(…) M(…) sind durch die Verlesung des Bestellformulars der B(…) GmbH vom 17.11.2023, der Rechnung der B(…) GmbH vom 20.11.2023, des Tilgungsplans der T(…)bank AG, Kontonummer: (…), des Überweisungsträgers und der Protokolle über die Telekommunikation zwischen dem Angeklagten I(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 20.11.2023, 17:29:51 Uhr, zwischen P(…) A(…) G(…) M(…) ((…)) und "Herrn L(…)" ((…)) vom 29.12.2023, 11:27:49 Uhr, 02.01.2024, 15:48:30 Uhr und 05.01.2024, 14:10:47 Uhr sowie zwischen "Herrn L(…)" ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 22.12.2023, 14:27:24 Uhr bestätigt worden. Ausweislich des Bestellformulars der B(…) GmbH vom 17.11.2023 (Fallakte 16, Bl. 24, 26) ergibt sich, dass der Geschädigte bei der B(…) GmbH das Produkt "Giovanni Sercambi" zu einem Preis von 8.890,00 € bestellt hat. Bestätigt wurde dies durch die Rechnung der B(…) GmbH vom 20.11.2023 (Fallakte 16, Bl. 28), in welcher die B(…) GmbH dem Geschädigten M(…) für den Erwerb des o.g. Werkes einen Betrag von 8.890,00 € in Rechnung stellte. Zur Finanzierung dieses Rechnungsbetrages schloss der Geschädigte zur Überzeugung der Kammer einen Kreditvertrag über 9.500,00 € bei der T(…)bank ab, welchen er ausweislich des Tilgungsplanes der T(…)bank AG, Kontonummer: (…) (Fallakte 16, Bl. 29) seit dem 01.01.2024 abbezahlen muss. Ebenso zur Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass der Geschädigte M(…) den Rechnungsbetrag in Höhe von 8.890,00 € auf das Konto mit der IBAN (…) überwiesen hat. Die Kontoverbindung mit der o.g. IBAN ergibt sich aus dem Überweisungsträger (Fallakte 16, Bl. 25), welcher mit den folgenden Daten ausgefüllt war: Begünstigter: B(…) GmbH, IBAN: (…), BIC: (…), Betrag: 8.890,00, Kunden-Referenznummer: Rechnungsnummer: 10120, Kontoinhaber: G(…) M(…). Die Kammer geht, da diese Daten bereits auf den Überweisungsträger gedruckt waren, davon aus, dass dieser bereits vorgefertigt dem Geschädigten M(…) übergeben wurde. Insoweit hat der Geschädigte M(…) über dem Überweisungsträger händisch vermerkt "05.12.23 13:45 Uhr Online" (Fallakte 16, Bl. 25), was für die Kammer belegt, dass der Geschädigte an diesem Tage besagten Rechnungsbetrag online überwiesen hat. Bezüglich dieser festgestellten Tat kommt hinzu, dass die festgestellten Erkenntnisse zusätzlich aufgrund der in diesem Verfahren erfolgten Telefonüberwachungsmaßnahmen des Anschlusses des Angeklagten I(…) belegt werden. In einem Telefonat vom 20.11.2023, 17:29:51 Uhr (Fallakte 16, Bl. 4 Sonderband TKÜ) besprachen der Angeklagte V(…) ((…)) und der Angeklagte I(…) ((…)) die Weiterleitung der Gelder auf ein L(…) Konto sowie die Versendung von Faksimiles an die Kunden, woraufhin der Angeklagte I(…) folgendes mitteilte: "I(…) erwähnt "G(…) M(…)", will V(…) was schicken. V(…) soll mal fragen" Weiterhin können die festgestellten Erkenntnisse aufgrund der in diesem Verfahren erfolgten Telefonüberwachungsmaßnahmen des Anschlusses des "S(…) L(…)" belegt werden. Der Geschädigte P(…) A(…) G(…) M(…) ((…)) sprach "Herrn L(…)" ((…)) am 29.12.2023, 11:27:49 Uhr (Fallakte 16, Bl. 5 Sonderband "TKÜ"), am 02.01.2024, 15:48:30 Uhr (Fallakte 24, Bl. 6 Sonderband "TKÜ") sowie am 05.01.2024, 14:10:47 Uhr (Fallakte 16, Bl. 7 Sonderband TKÜ) auf die Mailbox, wobei er wegen des nicht erfolgten, aber versprochenen Anrufes vor Weihnachten nachfragte. Beispielhaft kann hier die Nachricht vom 29.12.2023, 11:27:49 Uhr (Fallakte 16, Bl. 5 Sonderband "TKÜ") aufgeführt werde, in welcher der Zeuge P(…) A(…) G(…) M(…) folgendes auf die Mailbox des unbekannt gebliebenen "Herrn L(…)" sprach: "Guten Tag Herr L(…), hier ist M(…). Wir wollten nur mal fragen, ob sie noch existieren, weil ja aus ihrem versprochenen Anruf vor Weihnachten nichts mehr geworden ist. Oder müssen wir jetzt schon wieder zittern. Vielleicht können sie sich auch mal kurz melden. Danke." Der nachfolgende Anruf am 02.01.2024 wurde anschließend skeptischer, in welchem der Zeuge M(…) davon spricht, "irgendwas kommt mir hier spanisch vor. Sie sind ja überhaupt nicht mehr zu erreichen", bis die letzte Mailbox-Nachricht vom 05.01.2024 wie folgt ausfiel, "Ja, lange kannst du Dreckschwein dich nicht mehr verstecken. Wir packen dich, das sag ich dir." Ein Rückruf durch "Herrn L(…)" erfolgte nicht. Ein weiteres Indiz, dass dem Angeklagten V(…) das Vorgehen "Herr L(…)" bekannt war, ergibt sich aus dem Anrufversuch des unbekannt gebliebenen "Herrn L(…)" ((…)) bei dem Angeklagten V(…) ((…)) am 22.12.2023 um 14:27:24 Uhr (Fallakte 16, Bl. 9 Sonderband TKÜ). Ausweislich der Zeugenvernehmung des Geschädigten M(…) versprach "Herr L(…)" vor Weihnachten anzurufen, um den Stand der Verkaufsverhandlungen mitzuteilen. Ausgehend von dem bereits in den vorhergehenden Fällen dargestellten "Nachtatverhalten", dass die Geschädigten von den Beteiligten noch über einen gewissen Zeitraum hingehalten und in Sicherheit gewogen wurden, ergibt sich aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Anrufversuch vom 22.12.2023 und dem zwei Tage später stattfindenden Weihnachtsfest, dass sich der unbekannt gebliebene "Herr L(…)" bei dem Angeklagten V(…) dahingehend erkundigt haben könnte, ob er den versprochenen Anruf tätigen und damit das Konstrukt des behaupteten Bücherverkaufs noch weiter aufrechterhalten soll. Die Feststellungen zur subjektiven Seite der Tat zu Ziffer. II. 23. hat die Kammer aufgrund der Einlassung der beiden Angeklagten, eingebettet in das objektiven Gesamtgeschehens - wie oben dargestellt - getroffen. In der Gesamtschau stehen das Protokoll der Zeugenvernehmung des P(…) A(…) G(…) M(…) vom 12.02.2024, das Bestellformular der B(…) GmbH vom 17.11.2023, die Rechnung der B(…)GmbH vom 20.11.2023, der Tilgungsplan der T(…)bank AG, Kontonummer: (…), der Überweisungsträger und die Telekommunikation zwischen dem Angeklagten I(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 20.11.2023, 17:29:51 Uhr (Fallakte 16, Bl. 4 Sonderband TKÜ), zwischen P(…) A(…) G(…) M(…) ((…)) und "Herrn L(…)" ((…)) vom 29.12.2023, 11:27:49 Uhr, 02.01.2024, 15:48:30 Uhr und 05.01.2024, 14:10:47 Uhr (Fallakte 16, Bl. 5-7 Sonderband TKÜ) sowie zwischen "Herrn L(…)" ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 22.12.2023, 14:27:24 (Fallakte 16, Bl. 9 Sonderband TKÜ) mit den Einlassungen der Angeklagten V(…) und I(…) im Einklang, sodass die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der Geständnisse hat. 2.3.26. (Fall 24 - ursprünglicher Fall 29 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Ausgehend von den Angaben des Angeklagten V(…) zu diesem Tatgeschehen beruht die Überzeugung der Kammer bezüglich des unter Ziffer II. 24. dargestellten Sachverhalts insbesondere auf der Verlesung der folgenden Urkunden: Protokoll der Zeugenvernehmung des H(…)-W(…) K(…) vom 15.04.2024 (Fallakte 18, Bl. 18-25), Überweisungsträger (Fallakte 18, Bl. 35), ergänzender Durchsuchungsbericht des LKA B(…) vom 28.02.2024 (Bl. 50-53 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 5: V(…), P(…) Straße (…), (…) B(…)"), Protokoll Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 11-13 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 5: V(…), P(…) Straße (…), (…) B(…)"), das in richterlichen Augenschein genommene untere Lichtbild Bl. 57 (Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 5: V(…), P(…) Straße (…), (…) B(…)") sowie die Telekommunikation zwischen dem Zeugen K(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 19.12.2023, 09:42:52 Uhr, vom 20.12.2023, 13:57:46 Uhr, vom 20.12.2023 um 19:22:33 Uhr, vom 21.12.2023 um 09:40:38 Uhr, vom 24.12.2023 um 10:16:25, vom 25.12.2023 um 11:48:34 Uhr, vom 26.12.2023 um 11:46:42 Uhr und vom 27.12.2023 um 15:07:34 Uhr (Fallakte 18, Bl. 3, 5-10 Sonderband TKÜ). Der Angeklagte V(…) hat sich zu diesem Tatgeschehen dahingehend eingelassen, im Dezember als ein "Herr S(…) O(…) J(…)" die Geschädigten K(…) in B(…) besucht zu haben. Die Geschädigten hätten bereits zuvor Strafanzeige erstatte, weshalb er vermeintliche anwaltliche Unterstützung angeboten haben, um die Schäden in Höhe von 120.000,00 € geltend zu machen. Es seien insoweit durch ihn 10.000,00 € an Anwaltsgebühren aufgerufen worden. Da eine Auslandsüberweisung auf das l(…) Konto seitens des Geschädigten abgelehnt worden sei, habe er, der Angeklagte V(…), mehrere Dosen mit Münzen (insgesamt 1.919,00 €) und weitere 1.200,00 € in Papiergeldform von dem Geschädigten K(…) entgegen bzw. mitgenommen, wobei eine tatsächliche anwaltliche Unterstützung des Geschädigten nie beabsichtigt gewesen sei. Diese Einlassung wird durch das verlesene Protokoll der Zeugenvernehmung des H(…)-W(…) K(…) vom 15.04.2024 (Fallakte 18, Bl. 18-25) vollumfänglich bestätigt. Hierbei gab der Zeuge K(…) insbesondere an, dass er sich zum Besuch des Herrn J(…) handschriftlich etwas aufgeschrieben habe. Dieser sei Mitte Dezember zweimal bei ihm gewesen. Der Herr J(…) sei ihm durch eine Frau W(…) telefonisch vorab angekündigt worden. In dem Telefonat sei es um den Ankauf seiner Buchsammlung gegangen. Herr J(…) sei wie gesagt Mitte Dezember gekommen und habe sich durch Visitenkarte und Personalausweis ausgewiesen. Er habe sich den Namen notiert mit S(…) O(…) J(…), 11.09.1990 geboren, sowie auch die Ausweisnummer (…) und die Rufnummer (…) zu dem Herren. Er habe dem Herrn J(…) erzählt, dass er derzeit auf der Suche nach einem Rechtsanwalt sei, um das bisher überwiesene Geld an die K(…) D(…) zurückzuerhalten. Daraufhin habe der Herr J(…) behauptet, dass die Firma, für die er tätig sei, die Fa. B(…), eine Sammelklage gegen die K(…) D(…) und den J(…) R(…) führen würde. Er, Herr K(…), könne sich der Sammelklage anschließen. Dazu müsse er Rechtsanwaltskosten i.H.v. mind. 7.000,00 € vorab bezahlen. Dazu habe er ihn einen Überweisungsträger ausfüllen lassen, wonach er das Geld an die B(…) GmbH, (…) habe überweisen sollen. Er, der Zeuge, habe jedoch angegeben, dass er wegen seiner bisherigen Erfahrungen kein Geld auf ein l(…) Konto überweisen werde. Da er gerade dabei gewesen sei, einen langen Brief an die Polizei zu schreiben, in dem er alle Informationen bezüglich der "K(…) D(…)" zusammengetragen habe, habe er gefragt, ob seine Informationen bezüglich des Falles als "Bezahlung" ausreichen würden. Herr J(…) habe ihm daraufhin angeboten, dass er sich einige Unterlagen mitnehmen würde, um sie zu kopieren und dem Rechtsanwalt vorzulegen. Als Bezahlung seien diese jedoch nicht ausreichend. Die Originale würde er ihm die nächsten Tage wieder in den Briefkasten werfen. Also habe er, Herr K(…), dem Herrn J(…) die Zahlung 3.200,00 € angeboten, bestehend aus seinem Wirtschaftsgeld i.H.v. 1.200,00 € in Scheinen und ca. 2.000,00 € in Münzen. Diese Münzen hätten sich in drei Plastikbehältern zu je genau 600,00 € (überwiegend 2 € Münzen und 1 € Münzen) befunden; in einem weiteren Plastikbehälter hätten sich ca. 200,00.€ (ausschließlich 50 Cent Münzen) befunden. Bei den Plastikbehältern habe es sich um Behälter gehandelt, in denen sich vorher Nudelsalat bzw. Kartoffelsalat der Marke "Golßener" befunden habe. In die drei Behälter habe er zugeschnittene Pappstücke gelegt, um eine Trennung zwischen den 2 €- und 1 €-Münzen vorzunehmen. er Herr J(…) habe dann die insgesamt 3.200,00 € mitgenommen und sich seitdem nicht mehr gemeldet. Leider habe der Herr J(…) auch alle Unterlagen mitgenommen, insbesondere auch die zu weiteren Vertretern, die bei ihm gewesen seien und seine Buchsammlung hätten für ihn verkaufen wollen, wodurch leider viele Informationen verloren gegangen seien. Die Angaben des H(…)-W(…) K(…) sind durch die Verlesung des Überweisungsträgers, des ergänzenden Durchsuchungsberichts des LKA B(…) vom 28.02.2024, des Protokolls über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 sowie der Protokolle über die verschriftete Telekommunikation zwischen dem Zeugen K(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 19.12.2023, 09:42:52 Uhr, vom 20.12.2023, 13:57:46 Uhr, vom 20.12.2023 um 19:22:33 Uhr, vom 21.12.2023 um 09:40:38 Uhr, vom 24.12.2023 um 10:16:25, vom 25.12.2023 um 11:48:34 Uhr, vom 26.12.2023 um 11:46:42 Uhr und vom 27.12.2023 um 15:07:34 Uhr bestätigt worden. Ausweislich des Überweisungsträgers (Fallakte 18, Bl. 35), welcher handschriftlich ausgefüllt wurde, sollte ein (nicht ausgefüllter) Geldbetrag an die B(…) GmbH, IBAN (…), BIC (…) vom Konto des H(…)-W(…) K(…), IBAN (…) unter Kunden-Referenznummer: Kunden Nr. 10032 und dem Verwendungszweck: Teil 1 überwiesen werden. Da der Geschädigte K(…) die Zahlung auf ein l(…) Konto ablehnte, nahm der als Herr J(…) aufgetretene Angeklagte V(…) bei seinem Besuch im Dezember 2023 aus dessen Wohnung vier Plastikboxen mit Münzgeld mit sich, welche ausweislich des ergänzenden Durchsuchungsberichts des LKA B(…) vom 28.02.2024 (Bl. 50-53 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 5: V(…), P(…) Straße (…), (…) B(…)") und des Protokolls über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 11-13 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 5: V(…), P(…) Straße (…), (…) B(…)") in der Wohnung des Angeklagten aufgefunden wurden. Die Kammer hat hierzu das untere Lichtbild Bl. 57 (Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 5: V(…), P(…) Straße (…), (…) B(…)") in richterlichen Augenschein genommen. Hierauf ist das Innere eines Tresor zu erkennen, im oberen Bereich liegen Schmuck, ein Reisepass, ein Fahrzeugschlüssel, ein Portmonee und die Verpackung eines Mobiltelefons; im unteren Bereich des Tresors sind auf der linken Seite eine blaue Geldkassette und auf der rechten Seite übereinander gestapelt vier längliche Salatplastikboxen mit Münzgeld gefüllt zu erkennen. Bezüglich dieser festgestellten Tat konnten vorstehenden Erkenntnisse zusätzlich aufgrund der in diesem Verfahren erfolgten Telefonüberwachungsmaßnahmen des Anschlusses des Angeklagten V(…) belegt werden, wobei, wie unter III. 2.3.3. bereits dargestellt, die Mobilfunknummer (…) dem Angeklagten V(…) zugeordnet werden kann. In einem Anruf vom 19.12.2023, 09:42:52 Uhr (Fallakte 18, Bl. 3 Sonderband TKÜ) ergab sich zwischen dem Geschädigten K(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) der nachfolgende Dialog: "- V(…)stellt sich als S(…) J(…) vor - soll Unterlagen zurückbringen - K(…) muss noch zu zwei Vorgängen bei der Polizei Schreiben fertigen - V(…) schlägt Freitag vor, das ist K(…) zu spät, weil er was für die Polizei vorbereiten muss - V(…) beeilt sich, morgen vielleicht. Er fragt ob sich der Typ mit den 18.000,00 € wegen den Medaillen gemeldet hat - K(…) nein - Bank ist nicht willens Geld nach L(…) schicken - K(…) sagt Geld ist zurück gekommen - die andere Gruppe wollte Geld nach GB oder T(…) schicken - R(…) hats erwischt und Bank ist sensibel - V(…) hat dann wohl Klage umsonst geschrieben - K(…) weiß gar nicht wovon er leben soll - V(…) spricht K(…) mit H(…) an und meint, dass K(…) doch noch 5.000,- Euro auf dem Konto hat - V(…) sagt, dass ja die 9.000,00 € zurück kommen sollen, der Widerruf wäre ja eingeworfen - K(…) möchte nichts mehr überweisen - V(…) fragt ob ein Paket ankam - K(…) nein" In einem Anruf vom 20.12.2023, 13:57:46 Uhr (Fallakte 18, Bl. 5 Sonderband TKÜ) ergibt sich zwischen dem Geschädigten K(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) der nachfolgende Dialog: "K(…) fragt, was für Begehren bestehe V(…) stellt sich als Sebastian vor (duzt K(…)) und wollte K(…) nur sagen, das seine Unterlagen auf dem Weg sind. Die sollten gegen 17/18 Uhr bei K(…) eintreffen. Fragt, ob K(…) den ganzen Tag zu Hause ist K(…) bejaht V(…) fragt, ob K(…) heut noch Besuch erwartet K(…) meint, es könne sein, das vielleicht ein Nachbar mal vorbeischaut V(…) meint nochmal, das auf jeden Fall die Unterlagen unterwegs sind K(…) meint, das es Klasse sei, da könne er sich morgen hinsetzen und weitermachen oder schon heut Abend V(…) meint, kann K(…) ganz in Ruhe machen, sagt zu K(…) mein Lieber K(…) wolle fertig werden, er habe Anfang Dezember angefangen und kriegt das alles noch gar nicht fertig, da er sich ja das Handgelenk gebrochen hatte, ne Stunde könne er gut schreiben, dann kämen aber Schwierigkeiten mit der Hand und dann sehe es nicht mehr schön aus V(…) wolle K(…) nochmal anrufen, ob es da ist" Nachfolgend sprach der Geschädigte K(…) ((…)) dem Angeklagten V(…) ((…)) am 20.12.2023 um 19:22:33 Uhr (Fallakte 18, Bl. 6 Sonderband "TKÜ"), am 21.12.2023 um 09:40:38 Uhr (Fallakte 18, Bl. 6 Sonderband "TKÜ"), am 24.12.2023 um 10:16:25 (Fallakte 18, Bl. 7 Sonderband "TKÜ"), am 25.12.2023 um 11:48:34 Uhr (Fallakte 18, Bl. 8 Sonderband "TKÜ") und am 26.12.2023 um 11:46:42 Uhr (Fallakte 18, Bl. 9 Sonderband "TKÜ") auf die Mail-Box, wobei er die fehlende Rückgabe seiner Dokumente und die fehlende rechtliche Hilfe thematisierte. Beispielhaft sei hier die Nachricht vom 21.12.2023 um 09:40:38 Uhr (Fallakte 18, Bl. 6 Sonderband "TKÜ") aufgeführt, in welcher der Zeuge H(…)-W(…) K(…) folgendes auf die Mailbox des Angeklagten V(…) spricht: "Hier spricht nochmal der Rentner K(…), dem sie gestern 3000 Euro ausn Leib gerissen haben. Ich bitte um eine Quittung und geben sie mir bitte noch bekannt, wann ihr merkwürdiger Rechtsanwalt, so was unzuverlässiges hab ich noch nie als Rechtsanwalt erlebt, wann der hier mal auftauchen wird. Es ist jetzt der 21.12. 10 Uhr, äh ja kurz vor 10 sag mer mal und da hätt ick doch gerne gewusst, ob ich jetzt einkaufen gehen kann oder ob ick hier sitzen bleiben darf, bis der sich hier mal vorbei bequehmt. Tschüss. Achso, deine Brille liegt auch noch hier. Meine haste auf der Nese. Tschüss" sowie die Nachricht vom 24.12.2023 um 10:16:25 (Fallakte 18, Bl. 7 Sonderband "TKÜ"), in welcher der Zeuge H(…)-W(…) K(…) folgendes auf die Mailbox des Angeklagten V(…) spricht: "Ja hier spricht der Herr K(…), F(…)straße (…), Telefon haben se selbst, das wissen se. Äh, sie haben bei mir Unterlagen mitgehen lassen, freundlicherweise zum kopieren wegen des Falles R(…) K(…) aus M(…). Und diese Unterlagen hätt ich gerne mit den entsprechenden Kopien bis heute Nachmittag zurück. Heute ist Weihnachten, ich würde mich freuen. Okay. Sonst muss ick sie anzeigen wegen Urkundendiebstahls. Vielen Dank, Tschüss." Letztlich hörte der Angeklagte V(…) alle Mailbox-Nachrichten, unter denen sich die o.g. Nachrichten des Geschädigten K(…) befanden, am 27.12.2023 um 15:07:34 Uhr ab und löschte sie, ohne diesen zurückzurufen (vgl. Fallakte 18, Bl. 10 Sonderband "TKÜ"). Die Feststellungen zur subjektiven Seite der Tat zu Ziffer. II. 24., dass der Angeklagte V(…) bewusst und gewollt gegenüber den Geschädigten K(…) dahingehend getäuscht hat, ihn bei der anwaltlichen Vertretung gegen eine vorangegangene Betrugsmasche zu unterstützen, um von diesem letztlich für das - tatsächlich nicht geplante - anwaltliche Tätigkeitwerden einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.119,00 € zu erlangen, wobei er gleichzeitig in Kenntnis, dass der K(…) gegen eine gegen ihn begangene Betrugshandlung vorgehen möchte und hierfür diesbezügliche Unterlagen zusammengetragen hat, diese Unterlagen mit sich nahm und nicht an diesen zurückgab, um die Strafverfolgung nicht lediglich hinsichtlich seiner eigenen Person, sonder auch hinsichtlich der gesondert verfolgten Verantwortlichen der K(…) zumindest zu erschweren, hat die Kammer aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten V(…) im Zusammenhang mit dem objektiven Gesamtgeschehen getroffen. 2.3.27. (Fall 25 - ursprünglicher Fall 30 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Ausgehend von den Angaben des Angeklagten V(…) und des Angeklagten I(…) zu diesem Tatgeschehen beruhen die Feststellungen der Kammer bezüglich des unter Ziffer II. 25. dargestellten Sachverhalts insbesondere auch auf der Verlesung der Urkunden wie folgt: Protokoll der Zeugenvernehmung der H(…) G(…) vom 06.03.2024 (Fallakte 13, Bl. 9-12), Vertrag zwischen B(…) GmbH und H(…) G(…) vom 11.12.2023 (Fallakte 13, Bl. 32), Rechnung der B(…) GmbH vom 12.12.2023 (Fallakte 13, Bl. 33), Schreiben der R(…) Business über Transaktionen (Transaction History) (Fallakte 13, Bl. 3-4 Sonderband Bankauskünfte), Protokoll über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 7-10 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 5: V(…), P(…) Straße (…), (…) B(…)"), Datenträgerauswertung Spur K5/1 vom 24.07.2024-25.07.2024 (Bl. 196-202 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K5/1), Auswertebericht Spur K4-3 vom 20.08.2024 mit Anlage (Bl. 170-172, 178, 199 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3) und Protokoll über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 2-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 4: I(…), L(…)-R(…)-Str. (…), (…) B(…)") sowie auf der richterlichen Inaugenscheinnahme des Lichtbildes Bl. 201 (Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K5/1). Der Angeklagte V(…) hat sich zu dieser Tat dahingehend eingelassen, dass am 11.12.2023 ihr Mittäter telefonisch die Geschädigten G(…) aus W(…) aufgesucht und diesen als "Herr M(…) von M(…)" ein Kaufangebot über 22.000,00 € für ihre (Bücher-)Sammlung vorgetäuscht habe. Die Vertragsunterlagen seien postalisch zugesendet worden. Die Überweisung einer Provision in Höhe von 1.600,00 € durch die Geschädigten sei auf das l(…) Konto erfolgt, wohingegen ein Verkauf der Sammlung tatsächlich nie beabsichtigt gewesen (und nicht erfolgt) sei. Der Angeklagte I(…) hat sich wie oben unter III. 2.3.14 dargestellt eingelassen. Die Einlassungen werden durch das verlesene Protokoll der Zeugenvernehmung der H(…) G(…) vom 06.03.2024 (Fallakte 13, Bl. 9-12) bestätigt. Hier gab die Zeugin an, dass sie von einem Herrn M(…) von M(…) aus B(…) mit der Mobilfunknummer (…) sowie später mit der Nummer (…) auf ihrem Festnetztelefon angerufen worden sei. Es sei alles telefonisch abgewickelt worden, jedoch immer mit diesem Herrn M(…) von M(…) und der oben aufgeführten Mobilfunknummer. Es sei so gewesen, dass dieser Herr von M(…) sie angesprochen habe, dass sie doch im Besitz mehrerer Bände der Buchreihe Meilensteine sei und er gefragt habe, ob sie Interesse habe, diese zu verkaufen. Sie müsse dazu sagen, dass sie 2013 von der Fa. B(…) 21 Bände dieser Meilensteine käuflich erworben habe. Eine Kopie des damaligen Vertrages gebe sie bei. Die Bücher habe sie 2013 zum Gesamtbetrag von 4.024,00 € erworben. Herr von M(…) habe keine Firma oder Ähnliches angegeben, für die er tätig gewesen sei. Er habe immer nur von sich als Vermittler gesprochen. Es sei so gewesen, dass sie der Herr von M(…) kurz vor Weihnachten bzw. Anfang/Mitte Dezember 2023 angerufen habe. Es habe dann alles relativ schnell gehen sollen bzw. es sei relativ schnell gegangen. Am 18.12.2023 habe sie den Vertrag über die Einstellung in dieses Bundesregister erhalten, und am 20.12.2023 habe sie den Betrag von 1.600,00 € an die Firma B(…) überwiesen. Zwischendurch habe dieser Herr von M(…) immer wieder bei ihr angerufen. Unter anderem habe er ihr mitgeteilt, dass seiner Meinung nach bis Mitte Mai der Verkauf ihrer Büchersammlung abgeschlossen sein solle. Des Weiteren habe er irgendwann wieder angerufen und ihr mitgeteilt, dass er eventuell einen Käufer in S(…) habe, dafür aber Zollgebühren in Höhe von ca. 2.000 Euro anfallen würden, welche dann von ihr zu tragen seien. Darauf habe sie zu ihm gesagt, dass ihr dies zu teuer sei und sie das nicht machen würde. Bis Mitte/Ende Januar habe er sich immer wieder mal telefonisch bei ihr gemeldet und ihr immer wieder erzählt bzw. Hoffnung gemacht, dass der Verkauf kurz bevorstehe bzw. er wahrscheinlich Käufer für die von ihr eingestellten Bücher habe. Seit ca. Mitte Januar (2024) habe sich dieser M(…) von M(…) nicht mehr bei ihr gemeldet. Sie habe auch versucht, ihn unter der oben aufgeführten Mobilfunknummer zu erreichen, habe ihn aber nie mehr erreichen können und er habe sich auch nicht mehr bei ihr gemeldet. Einen Kredit habe sie nicht aufgenommen. In diesem Fall habe sie die 1.600 Euro direkt von ihrem Konto bezahlt. Wie bereits erwähnt, seien für den Kauf der Bücher seinerzeit 2013 bzw. 2022 auch Geld- bzw. Ratenzahlungen vereinbart worden, diese hätten aber mit dieser Bezahlung der 1.600 Euro nichts zu tun. Die Angaben der Zeugin H(…) G(…) sind durch Verlesung des Vertrages zwischen der B(…)GmbH und H(…) G(…) vom 11.12.2023, der Rechnung der B(…) GmbH vom 12.12.2023, des Schreibens der R(…) Business über Transaktionen (Transaction History), des Protokolls über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024, der Datenträgerauswertung Spur K5/1 vom 24.07.2024-25.07.2024, des Auswerteberichtes zu Spur K4-3 vom 20.08.2024 mit Anlage, des Protokolls über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 sowie das in richterlichen Augenschein genommene Lichtbild Bl. 201 bestätigt worden. Ausweislich des abgeschlossenen Vertrages zwischen der Geschädigten H(…) G(…) und der B(…) GmbH vom 11.12.2023 (Fallakte 13, Bl. 32) ergibt sich, dass die Geschädigte die B(…) GmbH zu einem Preis von 1.600,00 € beauftragt hat. Der gewünschte Verkaufswert des Auftraggebers, hier der Geschädigte H(…) G(…), lag bei 22.00,00 €, wobei bei erfolgreicher Vermittlung der Vertragspartner, hier die Geschädigte H(…) G(…), 80 % der geleisteten Summe zurückerhalten sollen und 20 % an die B(…) GmbH gehen würden. Darauffolgend werden die Präambel, die Pflichten der B(…) GmbH, die Pflichten des Vertragspartners und die Vertragslaufzeit und -beendigung aufgeführt, wie unter III. 3. 1.3.18. bereits dargestellt. Bestätigt wurde dies durch die Rechnung der B(…) GmbH vom 12.12.2023 (Fallakte 13, Bl. 33), in welcher die B(…) GmbH der Geschädigten G(…) für die Leistungen Vermittlung, Werbung, Marketing und Beratung einen Betrag von 1.600,00 € in Rechnung stellte. Diesen Rechnungsbetrag zahlte die Geschädigte G(…) ausweislich des Schreibens der R(…) Business über Transaktionen (Transaction History) (Fallakte 13, Bl. 3-4 Sonderband Bankauskünfte) am 22.12.2023 auf das Konto mit der IBAN (…). Das vorab ausgefüllte, aber nicht unterschriebene Vertragsformular vom 11.12.2023 wurde ausweislich des Auswerteberichts zu Spur K4-3 vom 20.08.2024 (Bl. 170-172, 199 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3) auf einem Mobiltelefon Samsung Galaxy A20 festgestellt, welches ausweislich des Protokolls über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 2-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 4: I(…), L(…)-R(…)-Str. (…), (…) B(…)") in der Wohnung des Angeklagten I(…) aufgefunden wurde. Dieses Dokument leitete der Angeklagte V(…) dem Angeklagten I(…) am 11.12.2023 um 14:06:04 Uhr in einem Telegram-Chat weiter (vgl. Bl. 178 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3). Ausweislich des Protokolls über die Sicherstellung des LKA Berlin vom 27.02.2024 (Bl. 7-10 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 5: V(…), P(…) Straße (…), (…) B(…)") wurde in der Wohnung des Angeklagten V(…) ein iPhone 13 mini aufgefunden, auf welchem sich ausweislich der Datenträgerauswertung Spur K5/1 vom 24.07.2024-25.07.2024 (Bl. 196-202 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K5/1) ein Lichtbild festgestellt wurde, welches von der Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, befand (Bl. 201). Es handelt sich um den Ausschnitt eines Videos, auf welchem ein beschrifteter Zettel abgefilmt worden und auf dem Ausschnitt der folgende Text zu lesen ist: "S(…) 2000 S(…) 5800 G(…) 1940 G(…) 1600 Brutto 11.340 Netto 6529,41 € /50% 4764,70 €/10% auscashen 4288,23€" Zur Überzeugung der Kammer betrifft die Bezeichnung "G(…) 1600" die erfolgte Zahlung von 1.600,00 € durch die Geschädigte G(…). Die Feststellungen zur subjektiven Seite der Tat zu Ziffer. II. 25., dass eine unbekannte Person namens "Herr M(…) von M(…)", welcher als Vertreter der B(…) GmbH aufgetreten ist, bewusst und gewollt gegenüber der Geschädigten G(…) mit der vorgetäuschten Erwartung aufgetreten ist, dass es für ihre Büchersammlung einen - tatsächlich nicht existierenden - Käufer gebe, um von dieser für die Vermittlung dieses - nicht stattfindenden - Verkaufs letztlich einen Betrag von 1.600,00 € zu erlangen, wobei den beiden Angeklagten V(…) und I(…) der Eingang der Zahlung auf dem vom Angeklagten I(…) geführten Konto bekannt war, hat die Kammer vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen insbesondere aufgrund der Einlassung der beiden Angeklagten getroffen. 2.3.28. (Fall 26 - ursprünglicher Fall 31 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Ausgehend von den Angaben des Angeklagten V(…) und des Angeklagten I(…) zu diesem Tatgeschehen beruht die Überzeugungsbildung der Kammer bezüglich des unter Ziffer II. 26. dargestellten Sachverhalts insbesondere auf der Verlesung der folgenden Urkunden: Protokoll der Zeugenvernehmung des D(…) E(…) B(…) S(…) vom 18.01.2024 (Fallakte 11, Bl. 27-37), Vertrag zwischen B(…) GmbH und D(…) S(…) vom 11.12.2023 (Fallakte 11, Bl. 20-21), Rechnung der B(…) GmbH vom 12.12.2023 (Fallakte 11, Bl. 22), Kontoauszug der D(…) Bank (Fallakte 11, Bl. 24), Schreiben der R(…) Business über Transaktionen (Transaction History) des Kontos (…) (Fallakte 11, Bl. 3-5 Sonderband Bankauskünfte S(…)), Auswertebericht Spur K4-3 vom 20.08.2024 mit Anlage (Bl. 170-172, 179, 203 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3), Protokoll über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 2-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 4: I(…), L(…)-R(…)-Str. (…), (…) B(…)"), Protokoll über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 7-10 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 5: V(…), P(…) Straße (…), (…) B(…)"), Datenträgerauswertung Spur K5/1 vom 24.07.2024-25.07.2024 (Bl. 196-202 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K5/1), Protokoll über die verschriftete Telekommunikation zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und dem gesondert Verfolgten F(…) ((…)) vom 27.12.2023, 16:19:12 Uhr (Bl. 51-53 Sonderband TKÜ (ST/0311274/20203) sowie auf der richterlichen Inaugenscheinnahme des Lichtbilds Bl. 201 (Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K5/1). Der Angeklagte V(…) hat sich insoweit dahingehend eingelassen, dass er am 11.12.2023 mit zwei Mittätern bei dem Geschädigten S(…) in B(…) erschienen sei. Es sei diesem ein Verkaufsangebot für die Büchersammlung über 160.000,00 € vorgetäuscht worden. Es sei insoweit ein vermeintlich erforderliches Zertifikat über 2.000,00 € vereinbart worden und die Zahlung des Betrages sei auf das l(…) Konto erfolgt, wobei es tatsächlich nie einen Kaufinteressenten gegeben habe. Der Angeklagte I(…) hat sich wie oben unter III. 2.3.14 dargestellt eingelassen. Die Einlassungen werden durch das verlesene Protokoll der Zeugenvernehmung des D(…) E(…) B(…) S(…) vom 18.01.2024 (Fallakte 11, Bl. 27-37) bestätigt. Hierbei gab der Zeuge an, dass er seit dem Jahr 1997 Kunde bei B(…) gewesen sei. Er habe damals dort das Alte und das Neue Testament als Faksimile bestellt. Von der Firma B(…) seien danach auch Vertreter zu ihm nach Hause gekommen. Bei denen habe er weitere Bücher bestellt. Als es B(…) nicht mehr gegeben habe, seien Vertreter anderer Buchhändler gekommen. Er habe die Jahre über 20 Werke gekauft. Von der Firma B(…) habe er immer vorher einen Anruf erhalten, bevor ein Vertreter gekommen sei. Die seien immer korrekt gewesen. Die anderen Vertreter, die dann später gekommen seien, hätten einfach vor der Tür gestanden. Ob er bei B(…) mit einem Verkäufer oder mit einem Callcenter gesprochen habe, könne er nicht sagen. Er könne leider keine zeitliche Abfolge über die Besuche der Vertreter darstellen. Es seien einfach zu viele über die Jahre gewesen. Alle hätten ihm Bücher verkaufen wollen, was er zuletzt nicht mehr gewollt habe. Er lege hier sämtliche Unterlagen vor. Konkrete Erinnerung habe er nicht mehr daran. Er könne sich nur noch an den Besuch von drei Mitarbeitern der Firma B(…) GmbH im Dezember 2023 genauer erinnern. Ob sie mit einem Fahrzeug gekommen seien, wisse er nicht. Die Drei hätten geklingelt unten an der Haustür. Einer von ihnen habe gesagt, dass sie einen Käufer für seine Bücher in der S(…) gefunden hätten. Er habe die Männer herein gelassen. Er könne leider nicht sagen, wie sie ausgesehen hätten. Es seien zwei ältere (ca. 35-40 Jahre alt) und ein jüngerer Mann (etwa 20 Jahre alt) gewesen. Sie seien alle schick angezogen gewesen, alle im Anzug. Sie hätten Hochdeutsch gesprochen, keinen Dialekt. Sie hätten sich alle vorgestellt. Einer der Älteren habe gesagt, er würde "von ..." heißen, also so ein Adelsname (er meine, er habe den Namen eines Berges genannt, also "von + "der Name eines Berges"). Leider könne er sich nicht genau erinnern. Er habe keine Visitenkarten bekommen. Alles, was er habe, seien die Vertragsunterlagen und die Rechnung vom 11. und 12.12.2023. Die Männer hätten sich die Büchersammlung in seinem Schlafzimmer angesehen. Einer von ihnen habe gemeint, er würde die Sammlung mit einer Note "1+" bewerten. Die "Wahrscheinlichkeit der Wertsteigerung" sei schon damals von B(…) angesprochen worden. Aus diesem Grund habe er die Sammlung ja angefangen. Das sei nicht das Thema in diesem Gespräch gewesen. Wenn er nach einer "Pyramiden-Skizze" gefragt werden würde, falle ihm ein, dass tatsächlich einer der Männer ihm anhand einer gezeichneten Pyramide verdeutlicht habe, wie wertvoll seine Sammlung sei. Das kenne er auch von den anderen Vertretern, die vorher bei ihm gewesen seien. Die drei Männer, die am 11.12.2023 bei ihm gewesen seien, habe er vorher nie gesehen. Es sei nun darum gegangen, dass ein S(…) Käufer, der gerade in D(…) sei, großes Interesse an den Büchern habe. Die Bücher hätten vorher zertifiziert werden müssen, was 2.000,00 € kosten würde, sei ihm gesagt worden. Es würde nur sehr wenige Leute geben, die diese Zertifizierung durchführen könnten. Es seien (noch) keine Bücher verkauft worden. Er habe die Rechnung, die er für die Zertifizierung habe bezahlen müssen, am 19.12.2023 auf ein l(…) Konto überwiesen (2.000,00 €). Den Konto-Auszug lege er vor. Er könne nur sagen, dass Bertelsmann ihm schon damals mitgeteilt habe, dass sein Besitz der Bücher im Internet veröffentlicht werde. Dazu habe er keinerlei Unterlagen und habe auch nie für so etwas bezahlt. Bei diesem letzten Besuch (im Dezember 2023) hätten die Männer seinen Personalausweis abfotografiert. Seinen Rentenbescheid habe er ihnen auch gezeigt, den hätten sie sehen wollen. Mit den Vertretern, die im Dezember bei ihm gewesen seien, habe er kein Codewort oder Parole ausgemacht. Das kenne er aber aus der Vergangenheit von anderen Vertretern. Er habe keinen anderen Vertreter ins Haus lassen sollen, habe es geheißen. Die Vertreter hätten sich zwei oder drei Werke angeguckt, mehr nicht. Eines der Bücher sei auch fotografiert worden, da es ein "ganz Besonderes" gewesen sei. Ob es eine Änderung der Kontoverbindung gegeben habe, könne er nicht mehr sagen, das wisse er nicht. Einen Kredit habe er dafür nicht aufgenommen. Die Angaben des Zeugen D(…) E(…) B(…) S(…) sind durch Verlesung des Vertrages zwischen der B(…) GmbH und D(…) S(…) vom 11.12.2023, der Rechnung der B(…) GmbH vom 12.12.2023, des Kontoauszuges der D(…) Bank, des Schreibens der R(…) Business über Transaktionen (Transaction History) des Kontos (…), des Auswerteberichtes zu Spur K4-3 vom 20.08.2024 mit Anlage, des Protokolls über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024, die Datenträgerauswertung Spur K5/1 vom 24.07.2024-25.07.2024, des Protokolls über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024, die Verschriftung der Telekommunikation zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und dem gesondert Verfolgten F(…) ((…)) vom 27.12.2023, 16:19:12 Uhr (Bl. 51-53 Sonderband TKÜ (ST/0311274/20203) sowie das in richterlichen Augenschein genommene Lichtbild Bl. 201 bestätigt worden. Ausweislich des Vertrages zwischen dem Geschädigten D(…) S(…) und der B(…) GmbH vom 11.12.2023 (Fallakte 11, Bl. 20-21) ergibt sich, dass der Geschädigte die B(…) GmbH zu einem Preis von 2.000,00 € beauftragt hat. Der gewünschte Verkaufswert des Auftraggebers, hier des Geschädigten D(…) S(…), lag bei 160.00,00 €, wobei bei erfolgreicher Vermittlung der Vertragspartner, hier die Geschädigte D(…) S(…), 80 % der geleisteten Summe zurückerhalten sollen und 20 % an die B(…) GmbH gehen würden. Darauffolgend werden die Präambel, die Pflichten der B(…) GmbH, die Pflichten des Vertragspartners und die Vertragslaufzeit und -beendigung aufgeführt, wie unter III. 3. 1.3.18. bereits dargestellt. Bestätigt wurde dies durch die Rechnung der B(…) GmbH vom 12.12.2023 (Fallakte 11, Bl. 22), in welcher die B(…) GmbH dem Geschädigten S(…) für die Leistungen Vermittlung, Werbung, Marketing und Beratung einen Betrag von 2.000,00 € in Rechnung stellte Ausweislich des Kontoauszuges der D(…) Bank (Fallakte 11, Bl. 24) zahlte der Geschädigte den Rechnungsbetrag am 22.12.2023, welcher ausweislich des Schreibens der R(…) Business über Transaktionen (Transaction History) des Kontos (…) (Fallakte 11, Bl. 3-5 Sonderband Bankauskünfte Schönberg) auf der Konto mit der o.g. IBAN am 27.12.2023 einging, wobei der Verwendungszweck "RECHNUNG NUMMER 10130" mit den Daten auf der Rechnung vom 12.12.2023 (Fallakte 11, Bl. 22) übereinstimmt, bei welcher folgende Daten vermerkt sind: "Datum: 12.12.2023, Rechnungsnummer 10130, Kundennummer: 10130". Das vorab ausgefüllte, aber nicht unterschriebene Vertragsformular vom 11.12.2023 wurde ausweislich des Auswerteberichts Spur K4-3 vom 20.08.2024 (Bl. 170-172, 203 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3) auf einem Mobiltelefon Samsung Galaxy A20 aufgefunden, welches ausweislich des Protokolls Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 2-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 4: I(…), L(…)-R(…)-Str. (…), (…) B(…)") in der Wohnung des Angeklagten I(…) aufgefunden wurde. Dieses Dokument leitete der Angeklagte V(…) dem Angeklagten I(…) am 11.12.2023 um 14:06:04 Uhr in einem Telegram-Chat weiter (vgl. Bl. 179 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3). Wie unter III. 2.3.25 bereits dargestellt, wurde auf dem iPhone 13 mini des Angeklagten V(…) ein Lichtbild eines beschrifteten Zettels aufgefunden (Bl. 201), der insbesondere die Angabe "S(…) 2000" enthielt, womit zur Überzeugung der Kammer die Zahlung von 2.000,00 € des Geschädigten S(…) gemeint gewesen ist. In einem Telefonat zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und dem gesondert Verfolgten F(…) ((…)) vom 27.12.2023 beginnend um 16:19:12 Uhr (Bl. 51-53 Sonderband TKÜ (ST/0311274/20203), in welchem sie die aktuellen Ermittlungen besprechen, teilt der Angeklagte V(…) dem gesondert Verfolgten F(…) mit, "Übrigens S(…) ist, drauf, 2k.". Die Feststellungen zur subjektiven Seite der Tat zu Ziffer. II. 26., dass drei unbekannte Personen bewusst und gewollt gegenüber dem Geschädigten S(…) mit der vorgetäuschten Erwartung aufgetreten sind, dass es für seine Büchersammlung einen - tatsächlich nicht existierenden - Käufer gebe, um von diesem zur Vorbereitung dieses - nicht stattfindenden - Verkaufs für eine - nicht stattfindende - Zertifizierung einen Betrag von 2.000,00 € zu erlangen, wobei den beiden Angeklagten V(…) und I(…) der Eingang der Zahlung auf dem von dem Angeklagten I(…) geführten und vom Angeklagten V(…) zugriffsbereiten Konto bekannt war, hat die Kammer aufgrund der Einlassung der Angeklagten getroffen. In der Gesamtschau stehen das Protokoll der Zeugenvernehmung des D(…) E(…) B(…) S(…) vom 18.01.2024, der Vertrag zwischen B(…) GmbH und D(…) S(…) vom 11.12.2023, die Rechnung der B(…) GmbH vom 12.12.2023, der Kontoauszug der D(…) Bank, das Schreiben der R(…) Business über Transaktionen (Transaction History) des Kontos (…), der Auswertebericht Spur K4-3 vom 20.08.2024, das Protokoll Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024, die Datenträgerauswertung Spur K5/1 vom 24.07.2024-25.07.2024, das Protokoll Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024, die Telekommunikation zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und dem gesondert Verfolgten F(…) ((…)) vom 27.12.2023, 16:19:12 Uhr sowie das in richterlichen Augenschein genommene Lichtbild Bl. 201 mit den Einlassungen der Angeklagten V(…) und I(…) im Einklang, sodass die Kammer auch insoweit keinen Zweifel an der Richtigkeit der Geständnisse hat. 2.3.29. (Fall 27 - ursprünglicher Fall 32 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Ausgehend von den Angaben des Angeklagten V(…) und des Angeklagten I(…) zu diesem Tatgeschehen beruht die Überzeugung der Kammer bezüglich des unter Ziffer II. 27. dargestellten Sachverhalts insbesondere auf den verlesenen folgenden Urkunden: Protokoll der Zeugenvernehmung der K(…) G(…) vom 04.04.2024 (Fallakte 12, Bl. 11-15), Schreiben der R(…) Business über Transaktionen (Transaction History) des Kontos (…) (Fallakte 12, Bl. 3-4 Sonderband Bankauskünfte), Protokoll über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 7-10 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 5: V(…), P(…) Straße (…), (…) B(…)"), Datenträgerauswertung zu Spur K5/1 vom 24.07.2024-25.07.2024 (Bl. 196-202 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K5/1), Auswertebericht zu Spur K4-3 vom 20.08.2024 mit Anlage (Bl. 170-172, 180, 205 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3) und Protokoll über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 2-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 4: I(…), L(…)-R(…)-Str. (…), (…) B(…)") sowie das in richterlichen Augenschein genommene Lichtbild Bl. 201 (Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K5/1). Der Angeklagte V(…) hat hier dahingehend eingelassen, dass am 19.12.2023 sein Mittäter bei den Geschädigten G(…) in M(…) erschienen sei. Es sei dort eine vermeintliche Unterstützung bei der Suche nach einem Kaufinteressenten für die (Bücher-)Sammlung vorgetäuscht und hierfür eine Gebühr von 1.940,00 € vereinbart worden, welche auf das l(…) Konto überwiesen worden sei. Der Angeklagte I(…) hat sich wie oben unter III. 2.3.14 dargestellt eingelassen. Die Einlassungen werden durch das verlesene Protokoll der Zeugenvernehmung der K(…) G(…) vom 04.04.2024 (Fallakte 12, Bl. 11-15) bestätigt. Hierbei gab die Zeugin an, dass sie früher vor vielleicht 10 Jahren Kundin bei B(…) gewesen sei, damals aber auch gekündigt habe. Die Kontaktaufnahme sei mit telefonischer Vorankündigung erfolgt. Die Verkäufer hätten sich persönlich angekündigt, mehr wisse sie auch nicht. Vor vielleicht zwei Jahren sei der erste Kontakt gewesen. Sie hätten gewusst, dass sie Bücher verkaufen wolle. Das sei eine ganze Reihe von Märchen aus der ganzen Welt gewesen. Die Nobelpreisträger von 1900 sei auch eine ganze Reihe gewesen. Welcher Vertreter sie zuhause aufgesucht habe, wisse sie alles nicht mehr. Zu ihr würden so viele Leute kommen. Dazu könne sie wirklich nichts sagen. Bei ihr sei ein Kommen und Gehen. Sie könne auch keine Personenbeschreibung abgeben, da sie sich an nichts erinnern könne. Gegebenenfalls habe sie daheim einen Namen aufgeschrieben, wenn sie ihn finden würde, würde sie sich noch mal melden. Namen und Telefonnummern der Vertreter, das wisse sie alles nicht mehr. Von einem Vertreter habe sie noch die Nummer, die werde sie nachreichen. Visitenkarten seien nicht hinterlassen worden. Ihr seien auch keine Agenturnummern bekannt. Sie wisse auch nicht, mit welchen Fahrzeugen die Vertreter angereist seien. Darauf habe sie nicht geachtet. Zu einem Vertreter könne sie sagen, dass dieser ca. 40-50 Jahre alt gewesen sei, eine normale Statur gehabt habe, hellhäutig gewesen sei und keinen Bart gehabt habe. Zu den Haaren könne sie nichts mehr sagen. Er habe einen Anzug mit einem Mantel darüber getragen. Es sei ein D(…) gewesen. Er habe Hochdeutsch gesprochen und sei nur einmal da gewesen. Er habe für sie die Bücher verkaufen wollen. Das habe er jedoch nicht getan. Er sei vielleicht 10 Minuten da gewesen. Wie lange das her sei, könne sie auch nicht mehr sagen, vielleicht kurz bevor sie das Geld überwiesen habe. Die Vollständigkeit der Büchersammlung sei nicht bemängelt worden, da alles bei ihr originalverpackt gewesen sei. Die Büchersammlung sei als hochwertig angepriesen worden. Sie habe aber weitere Bücher kaufen sollen, damit die Sammlung vervollständigt werde, sonst könne man sie nicht verkaufen. Sie habe jedoch davon abgesehen. Bei ihr sei im Verkaufsgespräch zur Erklärung keine Pyramide skizziert oder verwendet worden. Ihr sei nicht erklärt worden, warum die Bücher so teuer seien. Ihr sei gesagt worden, dass ihre Bücher in der Schweiz auf einem Portal angepriesen bzw. verkauft werden sollen. Welches Portal das gewesen sei, wisse sie nicht. Ihre Bücher seien nicht verkauft worden. Sie wisse nicht mehr, ob Unterlagen von ihr durch die Vertreter kopiert oder fotografiert worden seien. Sie gehe nicht davon aus. Ein Codewort oder eine Parole habe sie mit den Vertretern nicht vereinbart. Ihr sei ein Käufer aus H(…) als potentieller Käufer für ihre Büchersammlung in Aussicht gestellt worden. Der Mann habe gesehen, dass die Bücher originalverpackt gewesen seien und somit sei eine weitere Überprüfung nicht mehr notwendig gewesen. Die Bücher seien nicht geschätzt worden. Die Büchersammlung habe einen Wert von ca. 50.000,00 €, dies habe ihr der Mann gesagt. Sie habe keine Kaution für den Verkauf der Bücher zahlen sollen. Der von ihr gezahlte Betrag in Höhe von 1.940,00 € habe als Zahlung von Spesen für die Leute gelten sollen, die Käufer für ihre Büchersammlung suchen würden. Wie die Suche im einzelnen ausgesehen habe, wisse sie nicht. Sie habe keinen Kredit hierfür aufgenommen. Ihr sei nur die Kontoverbindung mitgeteilt worden, wohin sie das Geld dann auch überwiesen habe. Der Mann habe ihr, als er da gewesen sei, diese auf einen Zettel geschrieben. Den habe sie weggeworfen. Sie fühle sich betrogen, weil sie die Leute nicht mehr habe erreichen können. Nach der Überweisung des vorgenannten Betrages sei sie von dem Vertreter nicht noch mal kontaktiert worden. Sie habe ein paar Wochen später versucht das Geld zurückzuholen. Da sei es bereits zu spät gewesen. Es seien keine Bücher verkauft worden. Die Angaben der Zeugin K(…) G(…) sind durch Verlesung des Schreibens der R(…) Business über Transaktionen (Transaction History) des Kontos (…), des Protokolls über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024, der Datenträgerauswertung Spur K5/1 vom 24.07.2024-25.07.2024, des Auswerteberichtes zu Spur K4-3 vom 20.08.2024 mit Anlage, des Protokolls über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 sowie das in richterlichen Augenschein genommene Lichtbild Bl. 201 (Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K5/1) bestätigt worden. Ausweislich des Vertrages zwischen der Geschädigten K(…) G(…) und der B(…) GmbH vom 12.12.2023 (Bl. 205 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3) ergibt sich, dass die Geschädigte die B(…) GmbH zu einem Preis von 1.940,00 € beauftragt hat. Der gewünschte Verkaufswert des Auftraggebers, hier der Geschädigten K(…) G(…), lag bei 93.00,00 €, wobei bei erfolgreicher Vermittlung der Vertragspartner, hier die Geschädigte K(…) G(…), 80 % der geleisteten Summe zurückerhalten sollen und 20 % an die B(…) GmbH gehen würden. Darauffolgend werden die Präambel, die Pflichten der B(…) GmbH, die Pflichten des Vertragspartners und die Vertragslaufzeit und -beendigung aufgeführt, wie unter III. 3. 1.3.18. bereits dargestellt. Das vorab ausgefüllte, nicht unterschriebene Vertragsformular wurde ausweislich des Auswerteberichts Spur K4-3 vom 20.08.2024 (Bl. 170-172, 205 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3) auf einem Mobiltelefon Samsung Galaxy A20 aufgefunden, welches ausweislich des Protokolls Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 2-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 4: I(…), L(…)-R(…)-Str. (…), (…) B(…)") in der Wohnung des Angeklagten I(…) aufgefunden wurde. Dieses Dokument leitete der Angeklagte V(…) dem Angeklagten I(…) am 12.12.2023 um 11:20:20 Uhr in einem Telegram-Chat weiter (vgl. Bl. 180 Sonderband Datenträgerauswertung Spuren K4.1-K4.15 I(…), Trennblatt Spur K4-3). Ausweislich des Schreibens der R(…) Business über Transaktionen (Transaction History) des Kontos (…) (Fallakte 12, Bl. 3-4 Sonderband Bankauskünfte) zahlte die Geschädigte G(…) einen Betrag von 1.940,00 €, welcher am 19.12.2023 auf dem o.g. Konto einging. Wie unter III. 2.3.25 bereits dargestellt, wurde auf dem iPhone 13 mini des Angeklagten V(…) ein Lichtbild eines beschrifteten Zettels aufgefunden, der insbesondere die Angabe "G(…) 1940" enthielt, womit zur Überzeugung der Kammer die Zahlung von 1.940,00 € der Geschädigten G(…) an die Angeklagten gemeint gewesen ist. Die Feststellungen zur subjektiven Seite der Tat beruhen auch insoweit im Wesentlichen auf der Einlassung der beiden Angeklagten. In der Gesamtschau stehen das Protokoll der Zeugenvernehmung der K(…) G(…) vom 04.04.2024, das Schreiben der R(…) Business über Transaktionen (Transaction History) des Kontos (…), das Protokoll Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024, die Datenträgerauswertung Spur K5/1 vom 24.07.2024-25.07.2024, der Auswertebericht Spur K4-3 vom 20.08.2024 mit Anlage, das Protokoll Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 sowie das in richterlichen Augenschein genommene Lichtbild Bl. 201 mit den Einlassungen der Angeklagten V(…) und I(…) im Einklang, sodass die Kammer auch keinen Zweifel an der Richtigkeit der Geständnisse hat. 2.3.30. (Fall 28 - ursprünglicher Fall 33 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Ausgehend von den Angaben des Angeklagten V(…) und des Angeklagten I(…) zu diesem Tatgeschehen beruht die Überzeugung Kammer bezüglich des unter Ziffer II. 28. dargestellten Sachverhalts insbesondere auch auf den verlesenen Urkunden: Protokoll der Zeugenvernehmung der S(…) M(…) I(…) S(…) vom 17.01.2024 (Fallakte 9, Bl. 23-29), handschriftlicher Zettel (Fallakte 9, Bl. 30-31), Datenträgerauswertungsbericht Spur K2/8.1 vom 21.08.2024 - 29.08.2024 mit Anlage (Bl. 27-37, 123-129 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K2/8.1), Protokoll über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 3-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 2: H(…), U(…)str. (…), (…) B(…)"), RBE Untersuchungsauftrag 004/24 vom 07.03.2024 (Bl. 8-10 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 2: H(…), U(…)str. (…), (…) B(…)") sowie Protokoll über die verschriftete Telekommunikation zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und der Geschädigten S(…) ((…)) vom 15.12.2023, 14:35:38 Uhr, vom 18.12.2023, 16:45:08 Uhr, vom 20.12.2023, 08:54:16 Uhr und 11:47:21 Uhr, vom 21.12.2023, 15:45:59 Uhr, vom 27.12.2023, 09:07:52 Uhr und 18:48:26 Uhr, vom 09.01.2024, 09:34:37 Uhr und 19:17:36 Uhr, vom 12.01.2024, 09:22:09 Uhr und vom 15.01.2024, 12:22:11 Uhr (Fallakte 9, Bl. 9-10, 15-23 Sonderband TKÜ) und zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und dem gesondert Verfolgten H(…) ((…)) vom 19.12.2023 um jeweils 16:10:16 Uhr, 16:23:48 Uhr, 16:27:53 Uhr und 16:40:09 Uhr (Fallakte 9, Bl. 11-14 Sonderband TKÜ). Der Angeklagte V(…) hat sich dahingehend eingelassen, am 19.12.2023 als "S(…) J(…)" bei den Geschädigten S(…) in S(…)/O(…) schienen zu sein. Es sei diesen mögliche Hilfe bei der Regulierung offener Forderungen der V(…) GmbH vorgegaukelt und ein Telefonat mit einem vermeintlichen Mitarbeiter der V(…) fingiert worden. Im Ergebnis sei eine günstige Vereinbarung vorgetäuscht worden. Die sofortige Zahlung von 7.500,00 € hätte die Angelegenheit regeln sollen. Er, der Angeklagte V(…), habe einen Überweisungsträger für das l(…) Konto ausgefüllt, wobei die tatsächliche Ausführung der Überweisung (über 7.500,00 €) durch das Eingreifen von Polizeibeamten gescheitert sei. Der Angeklagte I(…) hat sich wie oben unter III. 2.3.14 dargestellt eingelassen. Die Einlassungen werden durch das verlesene Protokoll der Zeugenvernehmung der S(…) M(…) I(…) S(…) vom 17.01.2024 (Fallakte 9, Bl. 23-29) bestätigt. Hierbei gab die Zeugin an, dass sie seit 1997 Kunde bei B(…) gewesen sei und über diese Mitgliedschaft auch Bücher erworben habe. Sie sei allein Mitglied gewesen. Sie habe diese Enzyklopädie und die Jahresbände von B(…) erworben. Der Kauf sei über eine Ratenzahlung erfolgt. Es habe ihr als spätere Geldanlage dienen sollen. Das Unternehmen B(…) sei dann eingestellt worden. Sie habe keine Informationen vom Unternehmen erhalten. Dies habe sie aus der Presse erfahren. Im November 2011 sei es dann dazu gekommen, dass sich der Herr O(…) bei ihr telefonisch gemeldet habe. Er habe den Bezug zu B(…) hergestellt und sich für ein persönliches Gespräch bei ihnen zuhause angekündigt. Er sei mit einer weiteren Person zusammen erschienen. Diese habe sich Herr H(…) genannt. Sie hätten ihr mit einer Visitenkarte ihre Erreichbarkeit unter Tel. (…) und (…) mitgeteilt. Auf der Visitenkarten und auch was sie gesagt hätten, seien beide für das Unternehmen Bücherregister.de, D(…) GmbH, K(…)damm (…) in (…) B(…) tätig gewesen. Diese Visitenkarte werde sie zur Verfügung stellen. In dem Gespräch sei es um ihre über B(…) erworbenen Bücher gegangen. Es sei gefragt worden, ob sie diese verkaufen wolle oder als Wertanlage habe behalten wollen. Sie sei für einen Verkauf gewesen. Daraufhin sei ihr mitgeteilt worden, dass die Sammlung dann noch zu vervollständigen sei und sie noch fünf Bücher nachkaufen müsse, um dann eine komplette Sammlung zum Verkauf anbieten zu können. Sie habe nicht darauf geachtet, mit welchen Fahrzeugen die Vertreter angereist seien. Dazu könne sie nichts sagen. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass Bücher zur Vervollständigung fehlen würde. Er habe sich ihre vorhandenen Bücher angesehen. Er habe gesagt, dass die Büchersammlung sehr hochwertig sei, mit Ledereinband und Goldapplikationen. Es sei eine gute Wertanlage. Ihr sei gesagt worden, dass es hier um Ergänzungsbücher zu ihrer vorhandenen Serie handeln würde. Es sei ihr eine Notwendigkeit des Erwerbs zur Vervollständigung stets mitgeteilt worden. Bei ihr sei im Verkaufsgespräch zur Erklärung keine Pyramide skizziert oder verwendet worden. Ihr sei gesagt worden, dass es hier um Faksimiles handeln würde, welche eine sehr hochwertige Ausstattung haben würden. Der Verkauf habe bei Vollständigkeit über einen Online-Showroom geschehen sollen. Dies habe sie aber abgelehnt, da sie nicht so für Technik zu haben sei. Bei ihr habe eine Mappe erstellt werden sollen, welche durch die Vertreter erstellt und potenziellen Kunden dann angeboten werden solle. Sie habe folgende Bücher erworben: Der Atlas von Borso D’Este für 9998 €, Sakramentar von Metz für 4998 €, Der Ildefonso Codex aus Parma für 9998 €, Das Jagdbuch des Gaston Phoebus für 5998 €, Libro delle Sorti di Lorenzo Spirito 8998 €. Es seien jeweils Rechnungen vorhanden vom Unternehmen K(…) GmbH aus (…) B(…), K(…)damm (…). Dann habe sie von Herr B(…) und Frau M(…), vom V(…) Unternehmen aus W(…), B(…)straße (…) zwei weitere Bücher erworbene. Sie habe gedacht, die Firmen würden zusammengehören und habe anfangs nicht mitbekommen, dass es sich um ein separates Unternehmen gehandelt habe. Diese beiden Person seien ebenfalls zu ihr gekommen und sie habe ebenfalls zur Vervollständigung einer Sammlung zwei Bücher gekauft. Diese habe sie bereits erhalten, wisse aber gerade nicht wie diese heißen würden. Eine Rechnung habe sie darüber nicht erhalten und auch noch nichts bezahlt. Sie habe die Käufe als Ratenzahlungsvertrag von ihrem Konto abbuchen lassen. Da sie nicht über die nötigen Barmittel verfüge, habe sie einen Kredit aufgenommen bei der V(…)bank H(…) und bei der Firma Q(…) Ratenkauf. Diese Kreditverträge seien ihr per Post zustellt worden. Die Kredite bei der V(…) Bank und bei Firma Q(…) habe sie einfach ausgefüllt und unterschrieben. Diese Nachweise werde sie einreichen. Beim Unternehmen V(…) Herr B(…) und Frau M(…) habe sie über die Post ein Postidentverfahren vorgenommen und habe dafür die Büchersendung der beiden Bücher erhalten. Ob sie damit einem Kreditvertrag eingewilligt habe sei ihr nicht bekannt. Sie habe 3x 3500 € über Einzahlschein eingezahlt. Die Kontonummer sei ihr nicht bekannt. In diesem Zusammenhang seien eine Frau G(…) und ein Herr J(…) aufgetreten, welche sich telefonisch bei mir gemeldet hätten und mitgeteilt hätten, dass sie für ihre Sammlung ein Echtheitszertifikat ausstellen würden, welches verkaufsfördernd sei. Herr J(…) und Frau G(…) seien auch bei ihr gewesen und sie habe mit diesen einen Registrierungsvertrag abgeschlossen. Für die Echtheitszertifikate habe sie das Geld von 3x 3500 € überwiesen. Die Zertifikate habe sie nicht erhalten. Am 19.12.2023 sei Herr J(…) letztmalig bei ihr gewesen und er habe ihr die Verträge und die Einzahlungsbelege sowie alle Unterlagen, welche sie für ihn und Frau G(…) angelegt habe, weggenommen. Sie habe nicht so schnell reagieren können. Ein Onlineangebot der Sammlung habe sie nicht gesehen. Dies habe sie ja auch nicht gewollt. Für die Darlehensverträge seien folgende Sachen von den Vertretern mit einem Mobiltelefon fotografiert worden: nur ihre Rentenbescheide, kein Personalausweis. Ein Codewort bzw. eine Parole habe man ihr nicht gesagt. Man habe ihr einen Zettel gegeben, wo man ihr aufgeschrieben habe, was sie zu sagen habe, wenn die Banken bei ihr anrufen würden. Den Zettel habe ihr, glaube sie, Herr R(…) vom D(…) GmbH übergeben. Das sei am 17.10.2023 gewesen. Die Frau Graf habe ihr mitgeteilt, dass es einen Herrn A(…) aus der S(…) und einen Herrn B(…) gebe, welche Interesse (am Kauf ihrer Büchersammlung) hegen würden. Es habe Terminvereinbarungen gegeben, welche nicht wahrgenommen worden seien. Ihre vorhandenen Bücher seien nicht dokumentiert worden. Außer die Echtheitszertifikate des Herrn J(…) habe sie in diesem Bezug nichts weiter bezahlt. Es habe mal einen Versuch des Herrn J(…) gegeben, ein Konto in L(…) für sie zu erstellen. Sie habe bei Herrn J(…) einen Überweisungsträger unterschrieben. Dieser sei handschriftlich durch Herrn J(…) vorab ausgefüllt worden. Diesen habe sie unterschrieben. Was dort vermerkt worden sei, wisse sie nicht. Die S(…)kasse habe diese Geldanweisung über 7.000,00 € auf dieses l(…) Konto mitbekommen und sie dann angerufen. Es sei dann eine Rückholung des Geldbetrages erfolgt. Bezüglich einer Änderung der Kontoverbindung sei ihr nichts mitgeteilt worden. Der Kreditabschluss sei bei der V(…)bank und Q(…) erfolgt. Es seien die Telefonnummer und die Personaldaten auf dem Antragsformular angegeben worden. Eine Mailadresse habe sie nicht. Ihr Festnetznummer laute (…). Es habe nur eine Postidentabholung gegeben, bei der sie nicht wisse, ob hieraus ein Vertrag entstanden sei. Es sei aber auch nichts vom Konto abgebucht worden. Ihr sei bewusst gewesen, dass sie einen Kredit aufnehme und sie hier eine Ratenrückzahlungspflicht habe und dass sie dafür ihre Rücklage in Form der Bücher aufbessere. Die Angaben der Zeugin S(…) M(…) I(…) S(…) sind durch Verlesung des handschriftlichen Zettels, wie folgt, des Datenträgerauswertungsberichtes zu Spur K2/8.1 vom 21.08.2024 - 29.08.2024 mit Anlage, des Protokolls über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024, des RBE Untersuchungsauftrages 004/24 vom 07.03.2024 sowie die Protokolle über die Telekommunikation zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und der Geschädigten S(…) ((…)) vom 15.12.2023, 14:35:38 Uhr, vom 18.12.2023, 16:45:08 Uhr, vom 20.12.2023, 08:54:16 Uhr und 11:47:21 Uhr, vom 21.12.2023, 15:45:59 Uhr, vom 27.12.2023, 09:07:52 Uhr und 18:48:26 Uhr, vom 09.01.2024, 09:34:37 Uhr und 19:17:36 Uhr, vom 12.01.2024, 09:22:09 Uhr und vom 15.01.2024, 12:22:11 Uhr und zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und dem gesondert Verfolgten H(…) ((…)) vom 19.12.2023 um jeweils 16:10:16 Uhr, 16:23:48 Uhr, 16:27:53 Uhr und 16:40:09 Uhr bestätigt worden. Die Angaben der Zeugin S(…) korrespondieren inhaltlich mit den Angaben auf dem von ihr gefertigten handschriftlichen Zettel (Fallakte 9, Bl. 30-31), auf welchem sie jeweils das Datum und die entsprechende Vertreterhandlung beschrieb und insoweit für den 19.12.2023 vermerkte, "16.00 Herr J(…), Unterlagen mitgenommen". Ausweislich eines Telegram-Chatverkehrs zwischen (…) ☃☃ (Eigentümer) mit "J(…) G(…)" ((…)) (123-129 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K2/8.1) schrieb "J(…) G(…)" eine Nachricht am 12.12.2023 um 09:51:11 Uhr mit folgenden Inhalt: "guten morgen, bitte die liste anfangen zu terminieren für herrn j(…) für morgwen" Hierauf reagierte (…) ☃☃ um 11:32:28 Uhr mit der nachfolgenden Nachricht: "M(…) hat sich heute morgen gemeldet... er möchte Termine für L(…) morgen und morgen bekomme ich ne neue Liste für außerhalb für morgen... Termine nun für L(…) oder J(…)? Sag mal bitte Bescheid...erst hör ich gar nichts und nun wieder so... Und mit Handy ist NICHT schön zu telefonieren" Am 18.12.2023 um 17:04:26 Uhr übersandte "J(…) G(…)" sodann die folgende Textnachricht: "b(…)a h(…) E(…) m(…) I(…) s(…) H(…) S(…) I(…) S(…) E(…) s(…) S(…) N(…) R(…) e(…) A(…) W(…) B(…) H(…) C(…) h(…) S(…) S(…) A(…) f(…) R(…) b(…)" Hierauf antwortete (…) ☃☃ um 17:56:06 Uhr in einer Nachricht wie folgt: "Sind insgesamt 8 die auf der Liste noch anzurufen sind...konnte bisher noch nichts erreichen... Muss jetzt auch los zur Physiotherapie...ich probiere morgen noch einmal...und sag dir dann Bescheid...Termine wären dann für Donnerstag hast du gesagt..." Wie unter Ziffer III. 2.3.13. dargelegt, handelt es sich bei den beiden Chatpartnern um den gesondert Verfolgten H(…) ((…) ☃☃ (Eigentümer)) und den Angeklagten V(…) (J(…) G(…) (…)). Ausweislich des Datenträgerauswertungsberichts Spur K2/8.1 vom 21.08.2024 - 29.08.2024 (Bl. 27-37 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K2/8.1) wurde dieser Telegram-Chatverkehr auf einem iPhone 7 aufgefunden, welches ausweislich des Protokolls über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 3-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 2: H(…), U(…)str. (…), (…) B(…)") und des RBE Untersuchungsauftrages 004/24 vom 07.03.2024 (Bl. 8-10 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 2: H(…), U(…)str. (…), (…) B(…)") in dem vom gesondert Verfolgten H(…) genutzten Pkw aufgefunden wurde. Bezüglich dieser festgestellten Tat kommt hinzu, dass die festgestellten Erkenntnisse zusätzlich aufgrund der in diesem Verfahren erfolgten Telefonüberwachungsmaßnahmen des Anschlusses des Angeklagten V(…), wie die Verlesung der Protokolle über die Telekommunikationsüberwachung ergeben hat, belegt werden. In einem Anruf vom 15.12.2023, 14:35:38 Uhr (Fallakte 9, Bl. 9-10 Sonderband "TKÜ") kontaktiert der Angeklagte V(…) ((…)) die Geschädigte S(…) (unbekannte Rufnummer), woraufhin sich der nachfolgende Dialog anschließt: "V(…) stellt sich mit Herr J(…) vor und fragt, ob er mit dem Herrn S(…) spreche S(…) fragt nach, wer V(…) sei V(…) wiederholt das er Herr J(…) ist und er mit Frau S(…) sprechen wolle S(…) gibt an, dass sie das sei V(…) meint, er habe eine Rückfrage. Man habe mehrere Aufträge erhalten, der letzte von September, da ging es um den Verkauf der Bibliothek der S(…), V(…) wolle bezüglich der Voranmeldung fragen, ob der Verkauf zum Jahreswechsel für S(…) Recht sei S(…) meint auf jeden Fall V(…) sehe gerade, das S(…) im September ja noch ein Buch (Rene Donjour) gekauft habe und fragt, ob das auch mit in den Verkauf gehe, weil S(…) das ja wohl als Abschlusswerk gekauft habe S(…) meint, es kann alles weg V(…) würde die Angebote dann zum Wochenende fertig machen und es mit S(…) nochmal besprechen. Fragt wann S(…) zeitlich erreichbar sei S(…) sei eigentlich zu Hause, sie sei ja Rentnerin V(…) merkt an S(…) / O(…), er schaue kurz. Fragt, ob die Bücher bei S(…) abgezahlt seien S(…) verneint, sie zahle ab V(…) fragt, ob B das über einen Kredit gemacht habe S(…) bestätigt V(…) fragt, ob auch das letzte Buch S(…) bestätigt V(…) fragt, ob Schönemann alleinige Eigentümerin der Werke sei S(…) bestätigt, ihr Mann sei verstorben V(…) tut sein Beileid kund und gibt an, dass deshalb wohl S(…) keine Verwendung mehr für die Bücher habe und diese verkaufen wolle S(…) bestätigt V(…) fragt, ob S(…) / O(…) in der Nähe von P(…) sei S(…) sagt, 100 km von B(…) entfernt Richtung P(…) V(…) fragt, wie es kommenden Montag bei S(…) ausschaue S(…) meint, das ginge nicht, da habe sie beim Augenarzt einen Termin V(…) fragt, ob den ganzen Tag S(…) bekomme da eine Spritze ins Auge V(…) fragt, wie es mit Dienstag ausschaue S(…) fragt wann V(…) meint zur Mittagszeit gegen 12 S(…) lehnt wieder ab, sie müsse da nochmals zur Kontrolle V(…) fragt, wann es Dienstag S(…) besser passen würde, wenn sie vom Arzt zurück sei S(…) gibt an, am Nachmittag V(…) könne 16 Uhr anbieten S(…) sei dies egal, da sei sie zu Hause V(…) erklärt, dass sein Name J(…) sei, er sei dann am Dienstag 16 Uhr in der Dr. W(…)-K(…)-Viertel (…) in S(…) / O(…) S(…) bestätigt[...]" In einem weiteren Telefonat vom 18.12.2023, 16:45:08 Uhr ruft der Angeklagte V(…) ((…)) die Geschädigte S(…) ((…)) erneut an und lässt sich den Termin bestätigen, wobei die Geschädigte den Angeklagten V(…) darauf hinweist, dass der Termin nicht, wie von ihm genannt, am Mittwoch, sondern am Dienstag um 16 Uhr ist. (Fallakte 9, Bl. 10 Sonderband TKÜ) Am 19.12.2023 um 16:10:16 Uhr findet sodann das erste von vier fingierten Telefonaten zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und dem gesondert Verfolgten H(…) ((…)) in der Wohnung der Geschädigten S(…) in deren Anwesenheit statt. Nachdem sich der Angeklagte als Herr J(…) von Bundesregister vorgestellt hat, schließt sich sodann der nachfolgende Dialog an: "V(…): Ähm ich hab hier was unfassbares entdeckt. Und zwar geht es darum... H(…): Ja V(…): Ähm, ich bin bei Frau S(…), Hallo? S(…). Ich geb ihnen mal die Registernummer. Kleinen Moment, hier ist nämlich was verheerendes passiert. Äh die 3046202211000147 H(…): Bist du in der Nähe V(…) verneint H(…): ? (nicht verständlich) essen V(…): Was? Okay. Kleinen Moment. Empfang irgendwie ein bisschen. Ich würd mal ans Fenster kurz gehen. Ja. Okay. So haben sie aufgerufen? Hallo? H(…): Mhm V(…): Haben sie aufgerufen ja? H(…): mhm V(…): Okay, was gibt es denn? H(…): Och keine Ahnung, richtig lecker. V(…): Na zum Beispiel? H(…): Eingelegte Chinakohl, Brokkoli, eingelegte hm (nicht verständlich), dann Pasta so V(…): Ach du heilige Nonne. Das würde die V(…) jetzt machen, ja H(…): Och ne V(…): hm. Naja eigentlich war hier die Frau, der Herr B(…). Der hat hier ein Buch verkauft für 11.000 Euro H(…): mhm V(…): Und denn war der B(…) nochmal da, hat dann nen Vermittlungsvertrag verkauft und dann war.... H(…): Ey sei leise (Anmerkung, fordert sein Kind auf, was im Hintergrund zu hören ist, leise zu sein) V(…): Und dann war jetzt die Frau M(…) da, hatte nochmal 15.000 ein Buch untergejubelt, was nicht bezahlt ist aber hier ist und die Widerrufsfrist ist raus. Das ist jetzt meine Sorge und jetzt das es nicht reicht, ist jetzt das Kunstblatt im Auftrag vom Bücherregister noch gekommen und hat ihr auch nochmal ein Kredit untergejubelt von 15.000 Euro obwohl sie eigentlich gar nicht mehr Kreditfähig ist. Und der wurde ausgezahlt an die Firma H(…): (Anmerkung: spricht mit einer weiblichen Person im Hintergrund) V(…): Okay. Könnten sie das erst einmal stoppen irgendwie. Weil die Bücher sind ja jetzt noch im Besitz der Bank in der Regel. Ja das sind ja hier 1,2, 3, 4 aktuell. Und ich glaube die Frau S(…) hat kein Interesse jetzt ihr Lebenlang die Bücher abzubezahlen und die hier zu behalten. H(…): (Anmerkung: schweigt, Kind im Hintergrund zu hören) V(…): Machen sie das mal bitte. Alles klar ich danke ihnen. Ich ich, ja ich beeil mich. Bis gleich. Tschüss" Am selben Tag um 16:23:48 Uhr folgt das nächste fingierte Telefonat zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und dem gesondert Verfolgten H(…) ((…)) wie folgt (Fallakte 9, Bl. 12 Sonderband TKÜ): "H(…): Ja V(…): Jung Hallo H(…): ja, ich hab mir grad (nicht verständlich) mein Nerv ist eingeklemmt V(…): mh H(…): Ich hab grad nachgeguckt V(…): mhm H(…): Man kann den nur telefonisch erreichen, über Chat funktioniert das nicht. Rechnung ist beglichen aber da steht immer nur gesperrt V(…): Okay, dann müsste ich da anrufen H(…): Ja V(…): Ham sie die Nummer, könne sie die mal rausholen? H(…): Ja V(…): schicken sie mir die bitte zu H(…): Ja V(…): Okay. Ähm wie gehen wir hier jetzt an, also jetzt sind noch 15 tausend gefordert, ja. Beim besten Willen, also die Frau S(…) hat das nicht da und äh da wurde sie nochmal belastet mit nem Kredit H(…): (Anmerkung: schweigt) V(…): Na Regress gehen ist dann wieder, da brauchst sie wieder ne Rechtsschutzversicherung und und und. Das zieht sich doch alles in die Länge. Sie will doch die Bücher einfach nur verkauft haben. H(…): (schweigt weiterhin) V(…): Sind alle in Top Zustand, also neu und verpackt relativ H(…): (stöhnt) scheiße V(…): Dann über die Frau Doktor B(…) oder wie? mhm. Okay, gut, dann schicken sie es zu ich ruf dann gleich an. Danke bis gleich." Sodann erfolgt um 16:40:09 Uhr das dritte fingierte Telefonat zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und dem gesondert Verfolgten H(…) ((…)) wie folgt (Fallakte 9, Bl. 13 Sonderband TKÜ): "V(…): Ja, guten Tag, hier spricht Herr S(…) O(…) J(…). ( kurze Pause) Ja, bin ich hier beim V(…) D(…) in W(…)? mhm. Ach super (kurze Pause) Herr J(…), ja? mhm, okay. Herr "J(…)" (phon) und zwar gibt es hier, ich geb ihnen mal ne Kundennummer durch, ja? Ähm kleinen Moment.... Das ist die 415507. Haben sie verzeichnet ja? Genau. Ja, das ist die Frau S(…) in S(…) / O(…) H(…): (Anm: schweigt, Kinderstimme im Hintergrund zu hören) V(…): Und, genau darum geht es mir. Ja. Sie haben hier im September ne Dame hergeschickt, namens Frau M(…) war das, davor haben sie hier nen Herrn Namens B(…) hergeschickt, der auch wohl öfter da war, eigenartigerweise. Ähm, ja und zwar geht es darum, sie haben hier.. Ja? (kurze Pause) aha (kurze Pause) äh ja. Okay. Meine Bitte ist es jetzt erstmal, das sie vielleicht die Mahnung erstmal löschen. Ja. Wir ham nämlich ein anderes Problem. Die Frau S(…) probiert ihre Mitarbeiter, die Frau M(…) und den Herrn B(…) schon zu erreichen, aber es geht keiner ans Telefon. Nach ihnen war die Firma Bücherregister da und hat dann was ganz heimtückisches gemacht. Die haben ihr zwei Bücher verkauft und dann einen Kredit hinterrücks beantragt für 15.000 Euro. Das erklärt ja schon alleine die wirtschaftliche Situation bei der Dame hier zu Haus (kurze ;'Pause) Hm, na mich, mir geht das nix an, aber wir können ja irgendwo den moralischen Schalter mal umlegen oder? (kurze Pause) Naja, jetzt hab ich ja mitbekommen, dass sie die Mahnung da fertig schreiben und dann hier mit Gerichtsvollzieher drohen und sonstiges. Ist ihnen eigentlich bewusst, wie sie das Leben der Dame hier ruinieren könnten? (kurze Pause) Na die Dame lebt hier zur Miete, die muss ja auch Miete bezahlen. Was ich von.... Sie könn mal nen Gang runter fahrn ja! Ich bin jetzt auch gar nicht (kurze Pause) Ich bin hier auch gar nicht unhöflich oder so, ich ich sprech ganz normal. (kurze Pause) Schaun sie mal, im Rahmen des Verkaufsmandats ähm ist es so, wir möchten den Betrag äh begleichen, wir können aber grade nicht. Ja. Also ich weiß, dass es in D(…) nix umsonst gibt, vor allem warscheinlich nicht bei ihnen, so wie sie hier ihre Vertreter herschicken, und das soll jetzt kein Angriff sein, ähm wir wolln die Bücher auch eigentlich verkaufen und schnellstmöglichst loswerden. Unser Angebot wäre, dass wir ihnen... Das wir auf nen Vergleich eingehen und die Restsumme dann bezahlen, wenn die Bücher verkauft sind. Wärn sie damit einverstanden damit? (kurze Pause) Als könn sie ja. Die volle Summe werden sie so oder so nicht bekommen, also im schlimmsten Fall, die Dame hat auch ne Rechtsschutzversicherung, dann gehen wir Regress an. Zieht sich halt alles in die Länge, ist nervig für sie und für uns, aber trotzdem H(…): (rülpst) V(…): Ja. (kurze Pause) Okay, dann machen sie erstmal, ne, silencio und ich besprech das jetzt mit der Frau S(…) aus was wir uns einigen und dann würd ich mich gleich bei ihnen melden. Hauptsache es geht jetzt erstmal per Post keine Mahnung oder sonstiges raus. Das könn wir glaub ich als letztes gebrauchen grade. Es ist auch kurz vor Weihnachten, mal ein bisschen moralisch die Sache angehn. Oder? (kurze Pause) ? (nicht verständlich) (kurze Pause) H(…): (Anm. Schweigt immer noch, Kind ist im Hintergrund zu hören) V(…): LT ja? Das ist aber L(…) ne. (kurze Pause) Okay (kurze Pause) Mhm H(…): (rülpst erneut ins Teleon) V(…): Gut alles klar, mach ich. Ich geb ihn dann bescheid gleich, ja? Vielen Dank. Ja !" Im Anschluss findet um 16:40:09 Uhr das letzte der fingierten Telefongespräche zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und dem gesondert Verfolgten H(…) ((…)) wie folgt statt (Fallakte 9, Bl. 14 Sonderband TKÜ): "H(…): Hallo V(…): Achso, wie ist ihr Name (kurze Pause) Herr "U(…)" (phon) Okay. Könnt ich bitte mit dem Herrn "J(…)" (phon) sprechen? (kurze Pause) Huynh: (hustet) mein Name ist S(…) V(…): Ja, J(…) nochmal hier, hallo. Wir haben eben gesprochen bezüglich Frau S(…). Ähm, wir sind auf einen Nenner gekommen. Ähm folgendes Angebot was wir jetzt hätten, wäre, wir würden ihnen jetzt die siebeneinhalb jetzt sofort überweisen, ja. Sie müssen mir dann bitte die Kontoverbindung geben und dafür ähm würden wir die anderen siebeneinhalb erst dann bezahlen, im Mai Juni nächsten Jahres, wenn die Bücher verkauft sind. Das würden wir dann sozusagen übernehmen, ja? Wir wolln auch nicht, dass sie die Frau S(…) nochmal kontaktieren irgendwie oder irgendein Vertreter vorbeischicken, der hier irgendwie nochmal Geld abknöpft oder so. (kurze Pause) Also komm sie, das ist doch ein guter Deal (kurze Pause) So haben alle Parteien was davon. Die Frau S(…) kann dann wenigstens noch die Weihnachtszeit überstehn, ja. Sie kriegen schonmal die Hälfte ihres Geldes, bevor wir das halt komplett in Streik setzen und das dauert halt wieder ewig und wir könn uns dann um den Verkauf kümmern bei der Frau S(…) (kurze Pause) Das ist alles was ich gesagt habe (kurze Pause) Ja. Okay. (kurze Pause) Heute noch? Mach ich fertig. Aber es kommt kein Brief mehr raus? Nicht das sie sagen, es hat sich überschnitten oder so. Ich will nicht das die Frau S(…) hier nen Anfall bekommt noch wegen ihnen. (kurze Pause) Kein Vertreter mehr, gar keiner mehr (kurze Pause) Es gibt keine Bücher mehr, die sind verkauft. Keiner soll herkommen (kurze Pause) ganz einfach, einfach ne, ja. Wir machen das jetzt. Ich mach das heute noch fertig, sie ham morgen ihr Geld, spätestens übermorgen ist es da und dann ist die Rechnung erloschen und sie lassen uns einfach in Ruhe. Ja? (kurze Pause)Alles klar, gut, ich danke, schönen Tag noch." Wie unter Ziffer III. 2.3.13. dargestellt, handelt es sich bei dem gesondert Verfolgten H(…) um den tatsächlichen Nutzer der Mobilfunknummer (…). In zwei darauffolgenden Telefonaten vom 20.12.2023 um 08:54:16 Uhr und 11:47:21 Uhr besprach die Geschädigte S(…) ((…)) um 08:54:16 Uhr zunächst die Mailbox des Angeklagten V(…) ((…)) mit den folgenden Worten: "Guten Morgen Herr J(…), ich mache jetzt, hier ist S(…) aus S(…), ich mach mich jetzt auf den Weg zur S(…)kasse wegen der Überweisung. Schönen Tag wünsche ich ihnen. Wenn ich da fertig bin und es sollte sich was ergeben, ruf ich sie wieder an. Danke" (Fallakte 9, Bl. 15 Sonderband TKÜ), woraufhin um 11:47:21 Uhr zwischen beiden ein Telefonat stattfand, in welchem die Geschädigte mitteilte, den Überweisungsträger abgegeben zu haben, und der Angeklagte V(…) sie darüber informierte, dass er ihr Bescheid gebe, "wenn Geld drauf ist, der Firma sagt er auch die Bestätigung zu, das keine Mahnung rausgeschickt wird fragt, ob sie (vermut/. Bankangestellte) nicht hinterfragt hat wegen der Kontoverbindung oder sonstiges", was die Geschädigte verneint. (Fallakte 9, Bl. 16 Sonderband TKÜ) Am 21.12.2023, 15:45:59 Uhr (Fallakte 9, Bl. 17 Sonderband TKÜ) findet zwischen der Geschädigten S(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) ein weiteres Telefonat statt. Auf die Frage des Angeklagten V(…), ob sich die Bank bei der Geschädigten gemeldet hat, schließt sich der nachfolgende Dialog an: "S(…): Die Bank hat angerufen und hat gesagt, die ham das Geld noch einbehalten V(…): Noch einbehalten? S(…): Na einbehalten, ja, nicht noch, sondern einbehalten V(…): Achso, ham sie nicht gesagt, dass die Überweisung ausgeführt werden soll? S(…): Doch, ich hab das ja alles abgegeben. V(…): Ja S(…): Und die ham angerufen, ham gesagt, die überweisen das nicht, se stornieren des oder was weiß ick wat. V(…): Hä?, Okay da müss... Hat die Bank gesagt, dass sie vorbei komm solln oder? S(…): Nö gar nüscht weiter V(…): Das ist ja merkwürdig S(…): Na ich weiß auch nicht V(…): Okay, okay, ähm, verdammt, da muss ich jetzt die Firma anrufen und mit denen das ganze besprechen, dass das n’ bisschen dauert. Ähm, okay. ! Ähm, heut ist Donnerstag, richtig? | S(…): Ja V(…): Ja, jetzt komm die Feiertage. Ähm, ihnen ist bewusst, dass die Karte ja gesperrt ist, ihre Bankkarte, ne? Schönemann: Nö ist mir nicht bewusst V(…): Das hab ich ihnen ja gesagt, weil sie den falschen PIN angegeben hatten S(…): Ja, ja, hm V(…): Ja, genau, ähm, machen sie mal folgendes, äh ich muss jetzt, ich ruf sie gleich an, ich muss mal ganz kurz die, erstmal, die Agentur hier anrufen, damit das die jetzt kein Druck hier ausüben, ja, weil ich den gesagt hab, das Geld ist auf’n Weg S(…): Ja V(…): Ähm, ich muss das mal ganz kurz klarstellen, das sie da keine Probleme ham, okay? S(…): Danke V(…): Ich meld mich dann nochmal bei ihnen. S(…): Ja[...]" Nachdem die Geschädigte S(…) ((…)) dem Angeklagten V(…) ((…)) am 27.12.2023, 09:07:52 Uhr auf die Mailbox gesprochen und um die Rücksendung ihrer Unterlagen gebeten hat, die dieser "am 20.12. mitgenommen" hat (Fallakte 9, Bl. 18 Sonderband TKÜ), erfolgte am selben Tag um 18:48:26 Uhr ein Rückruf durch den Angeklagten V(…), in welchem er die Geschädigte dahingehend vertröstet, dass sie die Unterlagen im neuen Jahr per Post zugesandt bekomme, da er die ganzen Sachen ja noch ablichten müsse (Fallakte 9 Bl. 19 Sonderband TKÜ). Nachdem die Geschädigte ((…)) dem Angeklagten V(…) ((…)) am 09.01.2024 um 09:34:37 Uhr eine Nachricht auf die Mailbox sprach, worin sie die Rückgabe ihrer Unterlagen forderte (Fallakte 9, Bl. 20 Sonderband TKÜ), löschte der Angeklagte diese Mailbox-Nachricht nach entsprechendem Abhören um 19:17:36 Uhr (Fallakte 9, Bl. 23 Sonderband TKÜ), rief die Geschädigte am 15.01.2024 um 12:22:11 Uhr, nachdem diese erneut am 12.01.2024 um 09:22:09 Uhr auf dessen Mailbox gesprochen und um Rückruf gebeten hat (Fallakte 9, Bl. 22 Sonderband TKÜ), zurück und teilte ihr das Folgende mit: "- V(…) sagt Unterlagen sind beim Rechtsanwalt P(…) - Rechtsanwalt bringt die Unterlagen - S(…) hat einen neuen Termin heute mit Hr. S(…) um 14:00 Uhr - V(…) rät dazu nicht zu öffnen und Termin nicht wahrzunehmen - Rechtsanwalt für Straf- und Zivilrecht setzt sich für Geschädigte ein, wenn überteuerte Bücher gekauft werden - V(…) will verkaufen - V(…) meldet sich am Abend erneut" Ein Rückruf durch den Angeklagten V(…) erfolgte nicht. Die Feststellungen zur subjektiven Seite der Tat zu Ziffer. II. 28., dass der Angeklagte V(…) bewusst und gewollt die Geschädigte S(…) dahingehend getäuscht hat, dass er sie bei der - tatsächlich nicht beabsichtigten - Klärung ihrer finanziellen Verpflichtungen aus einer vorangegangenen Bücherbetrugsmasche unterstützen werde, wofür sie habe 7.500,00 € zahlen sollen, die Überweisung auf das angegebene l(…) Konto durch die Zeugin S(…) nur durch das Eingreifen der Polizei nicht vollzogen wurde, wobei dem Angeklagten I(…) der beabsichtigte Eingang der Zahlung auf dem von ihm geführten Konto bekannt war, hat die Kammer aufgrund der Einlassung der Angeklagten getroffen. In der Gesamtschau stehen das Protokoll der Zeugenvernehmung der S(…) M(…) I(…) S(…) vom 17.01.2024, der handschriftlicher Zettel, der Datenträgerauswertungsbericht Spur K2/8.1 vom 21.08.2024 - 29.08.2024 mit Anlage, das Protokoll Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024, der RBE Untersuchungsauftrag 004/24 vom 07.03.2024 sowie die Telekommunikation zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und der Geschädigten S(…) ((…)) vom 15.12.2023, 14:35:38 Uhr, vom 18.12.2023, 16:45:08 Uhr, vom 20.12.2023, 08:54:16 Uhr und 11:47:21 Uhr, vom 21.12.2023, 15:45:59 Uhr, vom 27.12.2023, 09:07:52 Uhr und 18:48:26 Uhr, vom 09.01.2024, 09:34:37 Uhr und 19:17:36 Uhr, vom 12.01.2024, 09:22:09 Uhr und vom 15.01.2024, 12:22:11 Uhr und zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und dem gesondert Verfolgten H(…) ((…)) vom 19.12.2023 um jeweils 16:10:16 Uhr, 16:23:48 Uhr, 16:27:53 Uhr und 16:40:09 Uhr mit den Einlassungen der Angeklagten V(…) und I(…) im Einklang, sodass die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der Geständnisse hat. 2.3.31. (Fall 29 - ursprünglicher Fall 34 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Ausgehend von den Angaben des Angeklagten V(…) zu diesem Tatgeschehen beruht die Überzeugung der Kammer bezüglich des unter Ziffer II. 29. dargestellten Sachverhalts insbesondere auf der Verlesung der folgenden Urkunden: Datenträgerauswertung Spur K2/8.1 vom 21.08.2024 – 29.08.2024 mit Anlage (Bl. 27-37, 123-129 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K2/8.1), Protokoll über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 7-10 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 5: V(…), P(…) Straße (…), (…) B(…)"), RBE Untersuchungsauftrag 004/24 vom 07.03.2024 (Bl. 8-10 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 2: H(…), U(…)str. (…), (…) B(…)"), Datenträgerauswertung Spur K5/1 vom 24.07.2024-25.07.2024 (Bl. 196-202 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K5/1), Protokolle über die verschriftete Telekommunikation zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und der Geschädigten B(…) ((…)) vom 15.12.2023 um 14:44:41 Uhr und vom 18.12.2023 um 16:48:27 (Fallakte 22, Bl. 3-4 Sonderband TKÜ) und SMS-Kontakt zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und der Geschädigten B(…) ((…)) vom 22.12.2023, 14:52:54 Uhr und vom 27.12.2023, um 15:51:54 Uhr, um 19:20:20 Uhr sowie um 19:23:56 Uhr (Fallakte 22, Bl. 6-7 Sonderband TKÜ) sowie dem in richterlichen Augenschein genommenen Lichtbild Bl. 198 (Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K5/1). Der Angeklagte V(…) hat sich insoweit dahingehend eingelassen, am selben Tag (19.12.2023) die Geschädigte B(…) wieder als "Herr S(…) O(…) J(…)" besucht zu haben und dieser ein Kaufangebot für die Büchersammlung über 140.000,00 € vorgetäuscht zu haben. Nach Vertragsunterzeichnung habe er das vermeintliche Fehlen eines weiteren Buches vorgetäuscht und versucht, dieses für 16.000,00 € zu verkaufen. Dies sei durch Frau Büsch abgelehnt worden. In einem späteren Telefonat habe er eine vermeintlich erforderliche Kaution über 7.000,00 € gefordert, wobei auch dies abgelehnt worden sei. Ein Verkauf der Sammlung sei nie beabsichtigt gewesen. Diese Einlassung ist durch die Verlesung der Datenträgerauswertung Spur K2/8.1 vom 21.08.2024 – 29.08.2024 mit Anlage, des Protokolls über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024, des RBE Untersuchungsauftrages 004/24 vom 07.03.2024, der Datenträgerauswertung Spur K5/1 vom 24.07.2024-25.07.2024, der Protokolle über die verschriftete Telekommunikation zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und der Geschädigten B(…) ((…)) vom 15.12.2023 um 14:44:41 Uhr und vom 18.12.2023 um 16:48:27 und den SMS-Kontakt zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und der Geschädigten B(…) ((…)) vom 22.12.2023, 14:52:54 Uhr und vom 27.12.2023, um 15:51:54 Uhr, um 19:20:20 Uhr sowie um 19:23:56 Uhr sowie das in richterlichen Augenschein genommene Lichtbild Bl. 198 (Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K5/1) bestätigt worden. Wie unter III. 2.3.30. bereits dargestellt, fand zwischen dem 12.12. und dem 18.12.2023 zwischen (…) ☃☃ (Eigentümer) und "J(…) G(…)" ((…)) ein Telegram-Chatverkehr statt, in welchem der Name der Geschädigten R(…) B(…) im Zusammenhang mit einer Terminplanung genannt wurde (123-129 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K2/8.1), wobei es sich wie unter Ziffer III. 2.3.13. dargelegt, bei den beiden Chatpartnern um den gesondert Verfolgten H(…) ((…) ☃☃ (Eigentümer)) und den Angeklagten V(…) (J(…) G(…) (…)) handelte und ausweislich des Datenträgerauswertungsberichts Spur K2/8.1 vom 21.08.2024 - 29.08.2024 (Bl. 27-37 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K2/8.1) dieser Telegram-Chatverkehr auf einem iPhone 7 aufgefunden wurde, welches ausweislich des Protokolls über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 3-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 2: H(…), U(…)str. (…), (…) B(…)") und des RBE Untersuchungsauftrages 004/24 vom 07.03.2024 (Bl. 8-10 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 2: H(…), U(…)str. (…), (…) B(…)") in dem vom gesondert Verfolgten H(…) genutzten Pkw aufgefunden wurde. Bezüglich dieser festgestellten Tat kommt hinzu, dass die festgestellten Erkenntnisse zusätzlich aufgrund der in diesem Verfahren erfolgten Telefonüberwachungsmaßnahmen des Anschlusses des Angeklagten V(…) belegt werden. In einem Anruf von am 15.12.2023 um 14:44:41 Uhr (Fallakte 22, Bl. 4 Sonderband TKÜ) teilte der Angeklagte V(…) ((…)) der Geschädigten B(…) (unbekannte Rufnummer) mit, dass er den vereinbarten Termin am heutigen Tag nicht schafft und deshalb den Termin auf den kommenden Dienstag verschieben will, woraufhin sich der nachfolgende Dialog anschließt: "[...]V(…) gibt an, dass er dann zwischen 09:30 und 10 Uhr bei B(…) sei, fragt ob es immer noch der S(…)weg (…) sei in T(…) B(…) bestätigt V(…) fragt, ob die die alleinige Eigentümerin der Werke sei B(…) bestätigt V(…) fragt, ob die Bücher abbezahlt seien und keine Kredite oder dergleichen bei B(…) gemacht worden, so hoffe er es B(…) meint, ein Kredit laufe noch V(…) wiederholt einer und fragt, ob der zur freien Verwendung sei oder das direkte Werk was finanziert werde B(…) meint, es ist das Buch was finanziert werde V(…)y fragt, ob B angeben kann bei welcher Bank das sei B(…) müsse nachschauen, sei bei der P(…)bank V(…) meint, das sei dann in Ordnung, dass passe. Verabschiedet sich von B(…) und wiederholt, dass man sich am Dienstag zwischen 09:30 Uhr und 10:00 Uhr sehe" In einem Anruf vom 18.12.2023, 16:48:27 Uhr (Fallakte 22, Bl. 3 Sonderband TKÜ) kontaktierte der Angeklagte V(…) die Geschädigte B(…) und bestätigte den Termin mit dieser am morgigen Tag um 10 Uhr unter der Anschrift S(…)weg 1 in T(…), was die Geschädigte bejaht. Hinsichtlich dieser Terminabsprache ergeben sich zeitliche Übereinstimmungen mit der Geschädigten H(…) (Fall II. 30), was unten noch ausgeführt wird. Im Anschluss an den Termin erfolgte zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und der Geschädigten B(…) ((…)) SMS-Kontakt. Am 22.12.2023, 14:52:54 Uhr (Fallakte 22, Bl. 7 Sonderband TKÜ) übersandte die Geschädigte B(…) dem Angeklagten V(…) die folgende Textnachricht: "Jetzt kann ich die 1400 vergessen und den Vertrag wohl auch. Es ist zum Heulen. Habe gestern gleich ein Schreiben fertig gemacht. Geht an den Hauptsitz in P(…). LG R. B(…)." Am 27.12.2023, 15:51:54 Uhr (Fallakte 22, Bl. 7 Sonderband TKÜ) meldete sich der Angeklagte V(…) bei der Geschädigten Büsch in einer Nachricht wie folgt: "Guten Tag Frau B(…), zu aller erst tut es mir leid, Ich war über die Feiertage mit meiner Familie im Urlaub und hoffe sie hatten trotzdem schöne Feiertage. Wie ist jetzt der aktuelle Stand bei Ihnen?Liebe Grüße J(…)" Hierauf schrieb die Geschädigte B(…) dem Angeklagten V(…) am selben Tag um 19:20:20 Uhr (Fallakte 22, Bl. 6 Sonderband TKÜ) die folgende Textnachricht: "Es ist keine Abbuchung erfolgt. Habe keine Kraft mehr die Vollpflege für meinen Mann zu übernehmen. Bin am Ende. Gehen nach E(…) in die Klinik und beziehen ein Zimmer. Lasse meinen Mann an seinen letzten Tagen nicht allein. Tut mir leid, dass aus unserem tollen Plan nichts wird. Muss ich einen Widerruf verfassen? Bin nur noch am Heulen, wenn ich alleine bin. Sind 61 Jahre verheiratet. Das verbindet. LG R. B(…)" Drei Minuten später reagierte der Angeklagte V(…) mit einer Nachricht wie folgt (Fallakte 22, Bl. 7 Sonderband TKÜ): "Frau B(…), das tut mir leid! Selbstverständlich bleiben Sie bei Ihrem Mann die letzten Tage und kümmer sich bitte um Ihn. Alles andere hat Zeit und wir sprechen denn wenn es so weit ist. Ich drücke Ihnen die Daumen und wünsche ihnen alles gute. Einen Widerruf müssen sie nicht unbedingt schreiben. Aber um sicher zu sein. Können sie das gerne machen. LG J(…)" Zur Überzeugung der Kammer war der Angeklagte V(…) am 19.12.2023 auch vor Ort bei der Geschädigten B(…). Dies ergibt sich aus dem in richterlichen Augenschein genommenen Lichtbild Bl. 198 (Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K5/1). Auf diesem ist ein Kontoauszug des Herrn S(…) B(…), S(…)weg (…), (…) T(…) vom 26.09.2023 der V(…)-Bank U(…)-R(…) E.G. mit Kontoumsätzen aus dem Zeitraum 20.09. bis 22.09.2023 zu erkennen. Ausweislich der Datenträgerauswertung Spur K5/1 vom 24.07.2024-25.07.2024 (Bl. 196-202 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K5/1) wurde diese Datei am 19.12.2023, dem Tag des abgesprochenen Termins, erstellt. Zur Überzeugung der Kammer beabsichtige der Angeklagte V(…) die Geschädigte zur Zahlung auf eines der l(…) Konten, wobei nicht näher feststellbar ist auf welches, zu veranlassen. Dies gründet sich auf den unter Ziffer III. 2.3.13. dargestellten modus operandi, mit welchem die beiden Angeklagten und der gesondert Verfolge H(…) beabsichtigten, das l(…) Konto mit der IBAN (…) zur Verschleierung der Geldflüsse zu nutzen sowie unter erneuter Änderung des modus operandi l(…) Konten zu nutzen, die sie auf die Namen der Geschädigten eröffneten, wie insbesondere auch bei der Geschädigten C(…) H(…) (wird unten ausgeführt; Fall II. 30). Die Feststellungen zur subjektiven Seite der Tat zu Ziffer. II. 29., dass der Angeklagte V(…) beabsichtigt hatte, von der Geschädigten B(…) zunächst einen Betrag in Höhe von 16.000,00 € für den Verkauf eines - nicht erforderlichen - Buches zur Vervollständigung ihrer Büchersammlung für einen - nicht stattfindenden - Verkauf sowie anschließend, da die Zahlung von der Geschädigten abgelehnt wurde, einen Betrag in Höhe von 7.000,00 € für eine Kaution für einen - nicht stattfindenden - Verkauf an einen - tatsächlich nicht existierenden - Käufer zu erlangen, beruhen maßgeblich auf der Einlassung des Angeklagten V(…). In der Gesamtschau stehen die Datenträgerauswertung Spur K2/8.1 vom 21.08.2024 – 29.08.2024 mit Anlage, das Protokoll Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024, die Datenträgerauswertung Spur K5/1 vom 24.07.2024-25.07.2024, die Telekommunikation zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und der Geschädigten B(…) ((…)) vom 15.12.2023 um 14:44:41 Uhr und vom 18.12.2023 um 16:48:27 und dem SMS-Kontakt zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und der Geschädigten B(…) ((…)) vom 22.12.2023, 14:52:54 Uhr und vom 27.12.2023, um 15:51:54 Uhr, um 19:20:20 Uhr sowie um 19:23:56 Uhr sowie das in richterlichen Augenschein genommene Lichtbild Bl. 198 mit der Einlassung des Angeklagten V(…) im Einklang, sodass die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses hat. 2.3.32. (Fall 30 - ursprünglicher Fall 35 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Ausgehend von den Angaben des Angeklagten V(…) zu diesem Tatgeschehen beruht die Überzeugung der Kammer bezüglich des unter Ziffer II. 30. dargestellten Sachverhalts insbesondere auch auf der Verlesung den Urkunden wie folgt: Protokoll der Zeugenvernehmung der C(…) H(…) vom 17.01.2024 (Fallakte 14, Bl. 12-17), Datenträgerauswertung Spur K2/8.1 vom 21.08.2024 – 29.08.2024 mit Anlage (Bl. 27-37, 123-129 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K2/8.1), Protokoll über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 3-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 2: H(…), U(…)str. (…), (…) B(…)"), RBE Untersuchungsauftrag 004/24 vom 07.03.2024 (Bl. 8-10 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 2: H(…), U(…)str. (…), (…) B(…)"), Datenträgerauswertung Spur K5/1 vom 24.07.2024-25.07.2024 (Bl. 196-202 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K5/1), Protokoll über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 7-10 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 5: V(…), P(…) S(…) (…), (…) B(…)"), Protokoll über die verschriftete Telekommunikation zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und der Geschädigten H(…) ((…)) vom 15.12.2023, 14:41:10 Uhr und 18.12.2023, 16:47:19 Uhr (Fallakte 14, Bl. 3-4 Sonderband TKÜ) sowie auf dem in richterlichen Augenschein genommenen Lichtbild Bl. 200 (Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K5/1). Der Angeklagte V(…) hat sich hierzu dahingehend eingelassen, am 19.12.2023 als ein "Herr J(…)" die Geschädigte H(…) in P(…) besucht und dieser ein Kaufangebot über 50.000,00 € für die Büchersammlung vorgespiegelt zu haben. Als vermeintlich erforderliche Kaution habe er sich hierfür von der Geschädigten H(…) 1.000,00 € in bar übergeben lassen, wobei ein Kaufangebot tatsächlich nie vorgelegen habe. Diese Einlassung wird durch das verlesene Protokoll der Zeugenvernehmung der C(…) H(…) vom 17.01.2024 (Fallakte 14, Bl. 12-17) bestätigt. Hierbei gab die Zeugin an, dass sie angeben könne, dass sie in den 90er Jahren bei B(…) die Brockhausserie erworben habe. Die Bücher seien monatlich ausgegeben worden, welche sie dann per Rechnung bezahlt habe. Von B(…) habe sie kein Information erhalten, dass die Firma sich aufgelöst habe. Herr P(…) S(…) A(…) habe sich im August letzten Jahres bei ihr telefonisch unter (…) gemeldet, sich als Rechtsanwalt vorgestellt und sich über ihre Brockhaussammlung erkundigt und nach einem Verkaufsinteresse gefragt. Sie habe Interesse geäußert und dann sei eine Frau R(…), Tel. (…) am 16.08.2023 zu ihr gekommen und habe geäußert, dass sie zur Vervollständigung ihrer Sammlung ein Buch dazu erwerben müsse. Es würde den Wert ihrer Sammlung steigern. Sie habe ein Bestellformular unterschrieben. Sie habe dann über die Kaufsumme von 3.800,00 € ein Überweisungsformular unterschrieben. Die entsprechenden Unterlagen reiche sie ein. Das Buch sei dann per Postpaket zu ihr nach Hause gekommen. Danach habe sich Herr A(…) erneut gemeldet und mitgeteilt, dass Frau R(…) nicht mehr komme, sondern ein Herr F(…) Tel. (…). Dieser sei am 14.09.2023 zu ihr gekommen und habe sie erneut überredet, für die Steigerung des Wertes der Sammlung ein Buch zu erwerben. Bei diesem habe sie über ein Bestellformular ein weiteres Buch über 3.000,00 € durch Zahlung per Überweisungsträger und Lastschrift auf das Konto (…) gekauft. Das Buch sie wieder per Post zu ihr gekommen. Sie könne sich noch erinnern, dass, nachdem Herr F(…) bei ihr gewesen sei sie einen Brief einer Kreditbank erhalten habe, wobei ihr eine Kreditkarte zugesandt worden sei und sie ein Formular habe unterschrieben zurücksenden sollen. Die Bank sei, glaube sie, aus L(…) gewesen. Die Karte und den Brief habe sie entsorgt und nichts ausgefüllt. Das Geld habe sie als Erspartes zur Verfügung gehabt. Dann sei wieder eine andere männliche Person erschienen mit einem Namen ähnlich H(…). Dieser habe ihr mitgeteilt, dass er für ihre Sammlung Kunden suchen werde. Für diese habe sie nichts gekauft. Danach sei lange Zeit nichts passiert, bis sich eine Frau W(…) melden werde. Diese habe ihr über Telefon (…) mitgeteilt, dass sie einen Vertreter Herrn J(…), Tel. (…), zu ihr senden wolle. Dieser sei kurz vor Weihnachten bei ihr erschienen und habe ihr mitgeteilt, dass er in ihrem Namen ein Konto eröffnen müsse, damit man den Verkaufserlös bei einem Verkauf überweisen könne. Er habe ihr seine Telefonnummer und seine Ausweisnummer auf einen Zettel persönlich aufgeschrieben. Er habe sie über seinen Laptop fotografiert und auch ihren Ausweis. Ob er die Kontoeröffnung bei ihr vor Ort vorgenommen habe oder dieses später getan habe, könne sie nicht mehr sagen. Sie habe hierfür 20 € einzahlen sollen und sie habe durch einen Überweisungsträger, welchen Herr J(…) per Hand bei ihr ausfüllt habe, dieses Geld auf ein ihr jetzt nicht bekanntes Konto überwiesen. Sie werde zu Hause nachsehen, das müsse ja auf dem Kontoauszug stehen. Sie habe bei der R(…) U(…) Bank kein Konto und keine Kreditkarte eröffnet. Zuerst sei Frau R(…) für die Firma V(…) am 16.08.2023 gekommen. Danach sei Herr F(…) von der V(…) am 14.09.2023 erschienen. Dazwischen sei im Oktober eine unbekannte männliche Person auch von der Firma V(…) gekommen. Als letztes sei dieser Herr J(…) kurz vor Weihnachten erschienen und habe sich als Mitarbeiter von Bücherregister oder so vorgestellt. Sie reiche alle Bestellunterlagen ein. Herr J(…) sei mit einem Pkw vorgefahren, Marke und Kennzeichen könne sie nicht sagen. Bei den Anderen könne sie nicht sagen, wo diese gestanden hätten, jedenfalls nicht vor ihrem Haus. Die (Bücher-)Sammlung sei sich angesehen und als gut erhalten beschrieben worden. Es sei aber darauf hingewiesen worden, das man noch etwas dazukaufen solle, um den Wert zu steigern. Es sei zu einer Kontoeröffnung ein Bild von ihr gemacht worden und von ihrem Ausweis. Weiterhin habe sie ihren Rentenbescheid bereitgestellt. Ihre Bücher seien nur angeguckt worden. Von Herrn J(…) sei die (Forderung der) Zahlung einer Kaution gekommen. Sie habe ihm 1.000,00 € in bar übergeben, wobei er (Herr J(…)) ihr den Nachweis der Zahlung später habe zusenden wollen. Das habe er nicht getan. Das Geld habe sie zu Hause als Notgroschen abgelegt gehabt. Dies habe als Kaution gezahlt werden sollen, wofür genau, habe sie keine Ahnung. Die Angaben der Zeugin C(…) H(…) sind durch die Verlesung der Datenträgerauswertung zu Spur K2/8.1 vom 21.08.2024 – 29.08.2024 mit Anlage, des Protokolls über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024, des RBE Untersuchungsauftrages 004/24 vom 07.03.2024, der Datenträgerauswertung zu Spur K5/1 vom 24.07.2024, die Verschriftung der Telekommunikation zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und der Geschädigten H(…) ((…)) vom 15.12.2023, 14:41:10 Uhr und 18.12.2023, 16:47:19 Uhr (Fallakte 14, Bl. 3-4 Sonderband TKÜ) sowie das in richterlichen Augenschein genommene Lichtbild Bl. 200 (Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K5/1) bestätigt worden. Die festgestellten Erkenntnisse können zunächst aufgrund der in diesem Verfahren erfolgten Telefonüberwachungsmaßnahmen des Anschlusses des Angeklagten V(…) belegt werden. In einem Anruf vom 15.12.2023 um 14:41:10 Uhr (Fallakte 14, Bl. 3 Sonderband TKÜ) teilt der Angeklagte V(…) ((…)) der Geschädigten ((…)) mit, dass er den vereinbarten Termin am heutigen Tag nicht schafft und deshalb den Termin verschieben will, woraufhin sich der nachfolgende Dialog anschließt: "[...] V(…) gibt an, es ging ja um den Verkauf der Bibliothek von H(…) H(…) bejaht V(…) gibt an, es ginge nicht um Gemälde oder Portraits, sondern um die Faksimiles H(…) sagt, um die Brockhaus Bücher V(…) erklärt, H(…) habe ja das Abschlusswerk bei einer anderen Firma im September gekauft und fragt, wie schnell der Verkauf für H(…) eigentlich stattfinden dürfe H(…) wisse es nicht, so wie V(…) es möchte V(…) meint, man würde es zeitnah zum März fertigstellen H(…) fragt nach, im März V(…) bestätigt. Fragt ob der Zeitraum plausibel für H(…) sei H(…) bestätigt V(…) fragt, ob H(…) die alleinige Eigentümerin der Werke sei H(…) bestätigt V(…) fragt, wie es zeitlich bei H(…) ausschaue H(…) meint, heute nicht mehr V(…) meint, kommenden Dienstag, da sei er in S(…) / O(…) und da sei die Fahrt zu H(…) nicht so weit H(…) meint, Dienstag würde gehen V(…) fragt, ob gegen 13 Uhr gehe H(…) bestätigt V(…) würde zwischen 12 und 13 bei H(…) sein" In einem Telefonat vom 18.12.2023, 16:47:19 Uhr (Fallakte 22, Bl. 4 Sonderband TKÜ) kontaktiert der Angeklagte V(…) die Geschädigte H(…) und gleicht mit dieser den abgesprochenen Termin ab, woraufhin diese den Termin mit "morgen zwischen 12 und 13 Uhr" angab. Auffällig bei diesen Telefonaten, die die Terminabsage am 15.12.2023 sowie die Terminbestätigung vom 18.12.2023 thematisieren, ist die inhaltliche Übereinstimmung zu den beiden Telefonaten mit der Geschädigten B(…) im vorhergehenden Fall sowie der Umstand, dass die Telefonate mit der Geschädigten H(…) und der Geschädigten B(…) an beiden Tagen nur wenige Sekunden nacheinander geführt wurden. Ebenso fanden beide Termine am selben Tag statt, dies wird noch dadurch bekräftigt, dass der Angeklagte V(…), wie oben dargelegt, in dem Telefonat mit der Geschädigten H(…) angab, sich am Dienstag in S(…)/O(…) zu befinden, wodurch der Anfahrtsweg zur Geschädigten H(…) nicht weit sei. Hieraus lässt sich abteilen, dass der Angeklagte V(…) zunächst die Geschädigte B(…) und am selben Tag anschließend die Geschädigte H(…) aufgesucht hat. Ausweislich der Datenträgerauswertung zu Spur K2/8.1 vom 21.08.2024 – 29.08.2024 mit Anlage (Bl. 27-37 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K2/8.1) fand zwischen dem Angeklagten V(…) ((…) ☃☃ (Eigentümer)) mit "J(…) G(…)" ((…)") zwischen dem 12.12.2023, 09:51:11 Uhr und 17.12.2023, 17:56:06 Uhr (Bl. 123-129 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K2/8.1) ein Telegram-Chatverkehr statt, wie unter III. 2. 1.3.30. bereits dargestellt, in welchem die Geschädigte H(…) hinsichtlich einer Terminabsprache benannt wurde. Ausweislich des Datenträgerauswertungsberichts Spur K2/8.1 vom 21.08.2024 - 29.08.2024 (Bl. 27-37 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K2/8.1) dieser Telegram-Chatverkehr auf einem iPhone 7 aufgefunden wurde, welches ausweislich des Protokolls Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 3-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 2: H(…), U(…)str. (…), (…) B(…)") und des RBE Untersuchungsauftrages 004/24 vom 07.03.2024 (Bl. 8-10 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 2: H(…), U(…)str. 60, 13581 Berlin") im vom gesondert Verfolgten H(…) genutzten Pkw aufgefunden wurde. Zur Überzeugung der Kammer war der Angeklagte am 19.12.2023 auch vor Ort bei der Geschädigten H(…). Dies ergibt sich aus dem in richterlichen Augenschein genommenen Lichtbild Bl. 200 (Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K5/1). Auf diesem ist ein Bestellformular der V(…) D(…) vom 14.09.2023 der C(…) H(…), unterschrieben von ihr und einem "F(…)", zu erkennen. Dies korrespondiert mit den Aussagen der Zeugin H(…), dass vor dem Herrn J(…) ein Vertreter namens "F(…)" von der Firma V(…) bei ihr gewesen sei. Ausweislich der Datenträgerauswertung zu Spur K5/1 vom 24.07.2024-25.07.2024 (Bl. 196-202 Sonderband Datenträgerauswertung K1 (F(…)), K2 (H(…)) und K5 (V(…)) Trennblatt Spur K5/1) wurde diese Datei am 19.12.2023 um 13:51 Uhr, dem Tag des abgesprochenen Termins, erstellt und auf einem iPhone 13mini aufgefunden, welches ausweislich des Protokolls Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 7-10 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 5: V(…), P(…) Straße (…), (…) B(…)") in der Wohnung des Angeklagten V(…) aufgefunden wurde. Dass durch einen der drei Beteiligten, nach Erlangung der erforderlichen Unterlagen und eines Fotos der Geschädigten H(…) durch den Angeklagten V(…), auf den Namen der Geschädigten H(…) sowohl ein Konto bei der R(…) Bank, IBAN (…) als auch bei der W(…) Bank, IBAN (…) eröffnete wurde, wurde unter Ziffer III. 2.3.13. bereits dargestellt. Die Feststellungen zur subjektiven Seite der Tat zu Ziffer. II. 30. haben sich aus der Einlassung des Angeklagten V(…), eingebettet in das objektive Gesamtgeschehen, ergeben. In der Gesamtschau stehen das Protokoll der Zeugenvernehmung der C(…) H(…) vom 17.01.2024, die Datenträgerauswertung Spur K2/8.1 vom 21.08.2024 – 29.08.2024 mit Anlage, das Protokoll Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024, der RBE Untersuchungsauftrag 004/24 vom 07.03.2024, die Datenträgerauswertung Spur K5/1 vom 24.07.2024-25.07.2024, das Protokoll Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024, die Telekommunikation zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und der Geschädigten H(…) ((…)) vom 15.12.2023, 14:41:10 Uhr und 18.12.2023, 16:47:19 Uhr (Fallakte 14, Bl. 3-4 Sonderband TKÜ) sowie das in richterlichen Augenschein genommene Lichtbild Bl. 200 mit der Einlassung des Angeklagten V(…) im Einklang, sodass die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses hat. 2.3.33. (Fall 31 - ursprünglicher Fall 36 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Ausgehend von den Angaben des Angeklagten V(…) zu diesem Tatgeschehen beruht die Überzeugung der Kammer hinsichtlich des unter Ziffer II. 31. dargestellten Sachverhalts insbesondere auch auf der Verlesung der folgenden Urkunden: Protokoll der Zeugenvernehmung der S(…) H(…) N(…) vom 15.01.2024 (Fallakte 7, Bl. 36-40) und der Telekommunikation zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und der Geschädigten N(…) ((…)) vom 19.12.2023, 09:43:42 Uhr (Fallakte 7, Bl. 11-12 Sonderband TKÜ). Der Angeklagte V(…) hat sich dahingehend eingelassen, am 19.12.2023 als "Herr J(…)" die Geschädigten N(…) in Z(…) aufgesucht und Ihnen ein Kaufangebot über 140.000,00 € - 180.000,00 € vorgetäuscht zu haben. Für die Registrierung der (Bücher-)Sammlung seien 10.000,00 € als Sicherheit vereinbart worden. Da die Geschädigten nicht hätten zahlen können, habe er diesen mit der Sperrung des Konto gedroht und die Herausgabe der Kreditkarte nebst PIN von diesen gefordert. Die Karte sei ihm daraufhin übergeben worden und er habe mit dieser 1.000,00 e an einem Bankautomaten in A(…) abgehoben. Die Karte habe er den Geschädigten N(…) nie zurückgegeben. Diese Einlassung wird durch das verlesene Protokoll der Zeugenvernehmung der (…) H(…) N(…) vom 15.01.2024 (Fallakte 7, Bl. 36-40) bestätigt. Hierbei die Zeugin an, dass sie Bücher gekauft hatten und eine Firma aus N(…) sie kontaktiert hätte. Sie habe die Bücher gekauft und es habe einen Disput wegen der Bezahlung gegeben. Sie habe ein Buch nicht bekommen und dementsprechend auch nicht dafür bezahlt. Die Firma habe zunächst "Die K(…)" geheißen, mittlerweile heiße diese Firma "H(…) o(…) A(…)". Der Vertreter der Firma "Die K(…)" heiße Herr S(…). Sie wisse aber nicht, wie der Name geschrieben werde. Weiterhin sei ein Herr J(…) bei ihnen gewesen, der auch habe Geld haben wollen. Der habe die Kreditkarte ihres Mannes mitgenommen und die PIN hätten sie ihm freiwillig mitgegeben. Er habe ihnen mit einer Kontosperrung gedroht. Danach habe dieser Herr J(…) dann 1.000 € von ihrem Konto abgehoben. Danach hätten sie das Konto sperren lassen. Ein Herr S(…) habe sie auch angerufen. Der sei vor etwa 1,5 Jahren bei ihnen gewesen. Danach hätten sich er und die Firma "Die K(…)" nicht mehr gemeldet. Das mit den Büchern gehe aber schon viel länger. Anfang letzten Jahres habe sich ein Herr F(…) gemeldet. Dieser habe alle ihre Bücher kaufen wollen für einen Preis von 180.000 €. Dafür habe Herr F(…) eine Sicherheit hinterlegt haben wollen. Diese Sicherheit habe 9.800,00 € betragen sollen. Das Geld hätten sie nicht gehabt und er habe gewollt, dass sie ihr Konto überziehen. Das hätten sie nicht gemacht. Herr F(…) habe dann noch mal angerufen und er habe dann erzählt, dass er wieder zurück in seine Heimat gehen und der Kauf nicht zustande kommen würde. Dann sei der Herr J(…) zu ihnen gekommen, er komme wohl aus P(…). Er habe nicht mal eine Visitenkarte gehabt. Er sei im Herbst letzten Jahres erschienen, sie glaube, es sei so im Oktober (2023) gewesen. Er habe vorher angerufen und angegeben, dass er die Bücher bewerten wolle. Dies hätten sie abgelehnt, er sei aber dann trotzdem eines Tages vor ihrer Tür erschienen. Sie hätten ihn ins Haus gelassen, er habe sich ihre Bücher angesehen und dann ihre Kreditkarte verlangt. Er habe nach Eisenhüttenstadt zur R(…)bank fahren und dort etwas machen wollen. Sie hätten sich dann überreden lassen und ihm noch ihre PIN übergeben, dadurch habe er Geld abheben können. Ein Buch habe er auch mitgenommen. Sie hätten dann gewartet, dass er erneut bei ihnen auftauche. Als er nach zwei Stunden noch nicht bei ihnen gewesen sei, hätten sie sich den Betrug schon denken können und hätten die Karte sperren lassen. Sie hätten ihm vertraut und einen schlechten Moment gehabt. Er habe auch vertrauenswürdig gewirkt und auch gute Kleidung getragen. Im Nachhinein sei es ein Fehler gewesen. Er habe angedeutet, dass es einen Käufer für ihre Bücher geben würde. Den Namen des Käufer habe er dabei nicht genannt, auch keine Verkaufssumme. Er habe als Sicherheit für den anvisierten Verkauf 10.000 € haben wollen. Er habe die 10.000,00 € direkt als Bargeld vor Ort haben wollen. Das Geld hätten sie aber nicht gehabt. Dann sei das mit der Kreditkarte losgegangen. Sie hätten ihm ja dann die Kreditkarte zu ihrem gemeinsamen Konto gegeben und die zugehörige PIN. Er - der Herr J(…) - sei dann mit der Karte los. Er habe gesagt, er werde sich darum kümmern. Er habe keine Unterlagen bei sich geführt und sei auch alleine gewesen. Er habe ihnen keinen Ausweis gezeigt. Er sei mit einem großen Mercedes oder BMW vorgefahren. Das Kennzeichen hätten sie nicht erkannt. Es sei eine große Limousine gewesen. Sie hätten im Jahr 2003 zehn Bände bei B(…) gekauft. Die Angaben der Zeugin S(…) N(…) sind durch die Verlesung der Protokolle über die Telekommunikation zwischen ihr (03365346615) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 19.12.2023, 09:43:42 Uhr (Fallakte 7, Bl. 11-12 Sonderband TKÜ) bestätigt worden. In einem Anruf vom 19.12.2023 beginnend um 09:43:42 Uhr spricht der Angeklagte V(…) ((…)) mit der Geschädigten N(…) (…)) über die vom Angeklagten V(…) wahrheitswidrig behauptete Rücksendung der Kreditkarte der Geschädigten. Auf die Erklärung des Angeklagten V(…), dass die Kreditkarte der Geschädigten bereits zu ihr unterwegs sei und heute Nachmittag eintreffen müsste, schließt der nachfolgende Dialog an: "V(…): Ja guten Morgen Frau N(…), J(…) spricht, hallo. N(…): Ja Herr J(…). V(…): Ich grüße Sie, ich wollte nur sagen, die Karte ist unterwegs. Die müsste jetzt heute Nachmittag bei Ihnen eintreffen per PIN N(…): Jetzt habe ich noch mal eine andere Frage. V(…): Bitte. N(…): Was haben Sie denn jetzt, entschuldigen Sie aber, ich bin jetzt auch nicht ganz auf der Höhe, weil ich sehr aufgeregt bin. Was haben Sie denn gemacht bitte. Können Sie mir das sagen? V(…): Das hab ich Ihnen 7x gesagt das letzte Mal. Also schauen Sie mal, sie haben eine offene Forderung von 16.000,00 € gehabt, ja? Einmal 6 und einmal 10, ja? Die 6.000,00 € sind beglichen indem wir das buch zurück geschickt haben, ok? Und die 10.000,00 € sind jetzt noch gefordert, davon hab ich 2.000,00 € hin überweisen, ja? Damit die da Ruhe geben und nicht mit dem Gerichtsvollzieher kommen oder sonstiges. Ja? Und das wars auch schon. N(…): Ja, bitte? V(…): Und das wars auch schon. N(…): jetzt hab ich mal noch eine Frage. Kann ich denn noch von meinem Konto Geld abheben? V(…): Das können Sie machen, ja. Sollte ab, warten Sie, sag ich Ihnen, ab morgen sollte das möglich sein. N(…): Ab morgen. V(…): Ja ja sollte ab morgen möglich sein. N(…): Wirklich? V(…): Heute Abend oder morgen früh, morgen Vormittag. Ich kann auch gleich noch einmal bei der Bank anrufen, wenn Sie möchten, dann frag ich da noch mal, aber sollte eigentlich schon fertig sein, da können Sie dann ganz normal abheben. N(…): Und die Karte, wenn die dann wieder hier ist, hab ich ein bisschen Spielraum, dass wir wenigstens was zu Weihnachten kaufen können. V(…): Ja ja haben Sie, hab ich Ihnen doch gesagt. Sie haben noch über 1.500,00 € noch drauf. N(…): Naja, aber, ja ich war mir jetzt so unsicher, V(…): Naja Sie haben ja einen Dispo N(…): Naja die Karte, ja, entschuldigen Sie bitte. V(…): Sie haben ja einen Disporahmen von 2,5. N(…): Entschuldigen Sie bitte, das ist wirklich jetzt irgendwie ein bisschen. Ich wusste jetzt auch nicht wie es weitergeht. V(…): Naja hab ich Ihnen ja gesagt. Sie sollen einfach nur bis heute warten, bis die Karte kommt. N(…): Ja ist gut, wenn die Karte dann da ist. Recht schönen Dank und ein schönes Fest wünsch ich Ihnen.[...]" Die Feststellungen zur subjektiven Seite der Tat zu Ziffer. II. 31., dass der Angeklagte V(…) beabsichtigt die Geschädigten N(…) dahingehend getäuscht hat, aufzutreten, dass es für ihre Büchersammlung einen - tatsächlich nicht existierenden - Käufer gebe, um von diesen als Sicherheit für die - nicht stattfindende - Registrierung der Bücher einen Betrag von 10.000,00 € zu erhalten, und dass er aufgrund fehlenden Bargeldes neben der Täuschung den Geschädigten mit der Sperrung ihres Konto drohte, um diese unter dem Eindruck dieser Drohung zur erfolgten Herausgabe der Kreditkarte sowie der dazugehörigen PIN zu bewegen, womit er anschließend 1.000,00 € abhob, hat die Kammer aufgrund dessen Einlassung getroffen. In der Gesamtschau stehen das Protokoll der Zeugenvernehmung der S(…) H(…) N(…) vom 15.01.2024 und die Telekommunikation zwischen der Geschädigten N(…) ((…)) und dem Angeklagten V(…) ((…)) vom 19.12.2023, 09:43:42 Uhr mit der Einlassung des Angeklagten V(…) im Einklang, sodass die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses hat. 2.3.34. (Fall 32 - ursprünglicher Fall 37 der Anklageschrift vom 17.10.2024) Ausgehend von den Angaben des Angeklagten V(…) zu diesem Tatgeschehen beruht die Überzeugung der Kammer bezüglich des unter Ziffer II. 32. dargestellten Sachverhalts insbesondere auch auf der Verlesung der folgenden Urkunden: Protokoll der Zeugenvernehmung der E(…) M(…) B(…) M(…) vom 29.04.2024 (Fallakte 20,Bl. 13-18), Kaufvertrag zwischen J(…) Z(…) und E(…) M(…) B(…) M(…) vom 21.02.2023 (Fallakte 20, Bl. 24), Schreiben von CHECK24 vom 10.01.2024 (Fallakte 20, Bl. 26-37), Durchsuchungsbericht des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 7 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 2: H(…), U(…)str. (…), (…) B(…)"), Protokoll über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 3-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 2: H(…), U(…)str. (…), (…) B(…)") und Protokoll über die Verschriftung der Telekommunikation zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und dem gesondert Verfolgten H(…) ((…)) vom 10.01.2024, 19:13:15 Uhr und 19:50:55 Uhr (Fallakte 20, Bl. 4-5 Sonderband "TKÜ"). Der Angeklagte V(…) hat sich dahingehend eingelassen, dass am 10.01.2024 ihr Mittäter als "Herr S(…)" bei den Geschädigten M(…) in P(…) erschienen sei und einen potenziellen S(…) Käufer für die Büchersammlung und ein Angebot über 63.230,00 € vorgetäuscht habe. Es sei eine Vermittlungsgebühr von 35 % vereinbart werden, die jedoch nach Vertragsschluss wieder zurückerstattet werden sollte. Zur Vertrauensbildung hätten sie gemeinsam ein firmeninternes Telefonat vorgetäuscht, in welchem die Möglichkeit der Vorkasse seitens der Firma erörtert worden sei. Sodann sei ein Kreditantrag bei der D(…) Bank unterzeichnet, aber im Ergebnis nie eingereicht worden. Auch die Vermittlungsgebühr sei nie gezahlt worden. Einen Kaufinteressenten habe es nie gegeben. Diese Einlassung des Angeklagten V(…) wird durch das verlesene Protokoll der Zeugenvernehmung der E(…) M(…) B(…) M(…) vom 29.04.2024 (Fallakte 20, Bl. 13-18) bestätigt. Hierbei gab die Zeugin an, dass im Januar 2024 wieder eine männliche Person bei ihr vor der Tür gestanden habe (die Person, die sie nicht im Rahmen der Wahllichtbildvorlage erkannt habe). Er habe gesagt, dass er im Auftrag von "Bücherregister" kommen würde. Er habe sie zu einem Abschluss eines Vertrages gedrängt. Zudem habe sie einen Kredit aufnehmen sollen. Da sie fast 85 Jahre sei, sei es schwierig, einen Kreditabschluss zu erhalten. Er habe dann aber im Internet eine Bank gefunden, und sie habe den Kreditantrag unterschrieben. Die Unterschriften auf den Bankunterlagen der D(…) Bank seien von ihr. Er habe gesagt, dass er einen S(…) Kunden habe, der für die Bücher viel Geld bezahlen würde. Im Vorfeld habe sie aber eine Vermittlungsgebühr bezahlen sollen, für die sie aber einen Kredit habe aufnehmen müssen. Diese Gebühr würde sie, so sei es ihr gesagt worden, nach Abschluss des Geschäfts wiederbekommen. Die männliche Person sei dann gegangen, in der Annahme, dass sie die Unterlagen bei der Bank einreichen werde. Das habe sie aber nicht gemacht. Es sei zu keinem Kreditvertrag gekommen. Die Angaben der Zeugin E(…) M(…) B(…) M(…) sind durch Verlesung des Kaufvertrages zwischen J(…) Z(…) und E(…) M(…) B(…) M(…) vom 21.02.2023, des Schreibens von CHECK24 vom 10.01.2024, des Durchsuchungsberichtes des LKA B(…) vom 27.02.2024, des Protokolls über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 und des Protokolls über die verschriftete Telekommunikation zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und dem gesondert Verfolgten H(…) ((…)) vom 10.01.2024, 19:13:15 Uhr und 19:50:55 Uhr (Fallakte 20, Bl. 4-5 Sonderband "TKÜ") bestätigt worden. Aus dem verlesenen Kaufvertrag zwischen J(…) Z(…), Z(…) und der B(…) M(…) vom 10.01.2024 (Fallakte 20, Bl. 24) ergibt sich, dass die Büchersammlung der Geschädigten zu einem Gesamtpreis von 63.230,00 € verkauft werden und der Verkauf final im Mai/Juni 2024 stattfinden sollten. Ausweislich des Schreibens von CHECK24 vom 10.01.2024 einschließlich der Darlehensvertragsunterlagen (Fallakte 20, Bl. 26-37) ergibt sich eine Kreditanfrage der Zeugin M(…) vom 10.01.2024 über einen Kredit in Höhe von 10.000,00 €, welche von ihr auch unterzeichnet worden ist. Sowohl die Kreditanfrage vom 10.01.2024 als auch der Kaufvertrag wurden neben einem mobilen Drucker und zwei Tablets/Laptops ausweislich des Durchsuchungsberichts des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 7 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 2: H(…), U(…)str. (…), (…) B(…)") sowie des Protokolls über die Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 (Bl. 3-4 Sonderband Durchsuchung Trennblatt "Objekt 2: H(…), U(…)str. (…), (…) B(…)") in dem von dem gesondert Verfolgten H(…) genutzten Pkw aufgefunden. Inhaltlich korrespondierend sind diesbezüglich die festgestellten Erkenntnisse aufgrund der in diesem Verfahren erfolgten Telefonüberwachungsmaßnahmen des Anschlusses des Angeklagten V(…). In einem Telefonat am 10.01.2024 beginnend um 19:13:00 Uhr (Fallakte 20, Bl. 4 "Sonderband TKÜ") zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und dem gesondert Verfolgten H(…) ((…)) fragte der Angeklagte V(…) bei dem gesondert Verfolgten H(…) an, ob er diesen gleich zurückrufen könne, woraufhin sich der nachfolgende Dialog anschließt: "H(…): Äh eine Sekunde, äh (im Hintergrund von B ist eine weibliche Person C zu hören) V(…): Ja oder ist wichtig. H(…): Ja nur eine kurze Frage. Hier war eine Firma da, die hieß die K(…).. Oder nee, wie hieß die? Weibliche Person C: K(…) H(…): K(…), ja. V(…): Aus M(…). H(…): Der Name war? Weibliche Person C: G(…). H(…): G(…). V(…): wie heißt die Dame? H(…): Ähm, genau immer noch. Ich bin immer noch bei Frau M(…), Weibliche Person C: und dann gibt’s noch einen Herr L(…), G(…) und L(…). H(…): Aha ok. V(…): Ok und was ist da passiert? In P(…). H(…): Genau. V(…): Und? Unterlagen mitnehmen! Dann machen wir eine Verfahrensablichtung. Die Katze ist aus dem Sack. Und geht da noch was? H(…): Ja geht, bar. Geht. Ja Ja auf jeden Fall. Das Werk ist vollständig, ja. Gut dankeschön. Ja, Tschüss." In einem weiteren Telefonat vom selben Tag beginnend um 19:50:55 Uhr (Fallakte 20, Bl. 5 "Sonderband TKÜ") zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und dem gesondert Verfolgten H(…) ((…)) begrüßt der Angeklagte V(…) den gesondert Verfolgten H(…) mit "Jo", woraufhin sich der nachfolgende Dialog anschließt: "H(…): Grüß Sie, "Sturm" nochmal hier. Also Sie wäre mit 63.230,- Euro einverstanden. Äh die 35 % die sie bezahlen müsste‚ also die 22.000,- Euro‚ sie hat jetzt momentan nicht so viel da. V(…): Mh. H(…): Ja es sind paar zerquetschte, ja 22.000 noch was. Ähm meine Frage ist jetzt, können wir da irgendwie in Vorkasse gehen? V(…): Wir könnten mit 5 Euro, also könnte ich jetzt anbieten. H(…): Ja, ja ich weiß, das ist ein besonderer Fall hier und ich seh, hier ist ja einiges schief gelaufen. Und ich geb mir hier n bisschen sehr viel Mühe um alles gerade zu biegen. Und sie möchte hier auch einen Schlussstrich ziehen. Hier ist ja einiges passiert. V(…): na was kann sie denn bezahlen, die Alte? H(…): Na um Gottes willen, sie möchte verkaufen, sie möchte verkaufen: Weibliche Person C: (weibliche Stimme im Hintergrund von H(…)) Ja, Ja H(…): genau. Jaaaa. Ähm drei Wochen ist da so ne Sache. V(…): Wieviel hat sie denn gerade da? H(…): Weiß ich jetzt nicht. V(…): Bringen sie das mal noch in Erf.... Oh oh mein Anwalt ruft an. Sagen sie mir Bescheid, ja. H(…): Ok, ja." Die Feststellungen zur subjektiven Seite auch dieser Tat zu Ziffer. II. 32. haben sich insbesondere aus der Einlassung des Angeklagten V(…) - im Zusammenhang mit dem objektiven Gesamtgeschehen, wie dargestellt - ergeben. In der Gesamtschau stehen das Protokoll der Zeugenvernehmung der E(…) M(…) B(…) M(…) vom 29.04.2024, der Kaufvertrag zwischen J(…) Z(…) und E(…) M(…) B(…) M(…) vom 21.02.2023, das Schreiben von CHECK24 vom 10.01.2024, der Durchsuchungsbericht des LKA B(…) vom 27.02.2024, das Protokoll Sicherstellung des LKA B(…) vom 27.02.2024 und die Telekommunikation zwischen dem Angeklagten V(…) ((…)) und dem gesondert Verfolgten H(…) ((…)) vom 10.01.2024, 19:13:15 Uhr und 19:50:55 Uhr mit der Einlassung des Angeklagten V(…) im Einklang, sodass die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses hat. 3. (Schuldfähigkeit) Anhaltspunkte, die den Schluss auf eine Einschränkung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit bei den beiden Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten belegt hätten, bestanden nicht. Es haben sich keinerlei Hinweise für die Annahme ergeben, dass bei den Angeklagten V(…) und I(…) ein Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB erfüllt und diese aufgrund dessen in ihrer Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten erheblich vermindert gewesen wären. 4. (Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO) Hinsichtlich der den beiden Angeklagten unter den Ziffern 1 bis 3 der Anklageschrift vom 17.10.2024 sowie hinsichtlich der dem Angeklagten V(…) unter den Ziffer 4 und 5 der Anklageschrift vom 17.10.2024 vorgeworfenen Handlungen ist das Verfahren jeweils in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. IV. Der Angeklagte I(…) ist nach den unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen des gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 13 Fällen sowie des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 3 Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Abs. 5, 12 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23, 25 Abs. 2, 53 StGB schuldig. Der Angeklagte V(…) ist nach den unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen des Betruges in 11 Fällen, des gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 15 Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung und in einem weiteren Falle in Tateinheit mit Erpressung sowie des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 5 Fällen gemäß §§ 253 Abs. 1, Abs. 2, 258 Abs. 1, Abs. 4, 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Abs. 5, 12 Abs. Abs. 1, Abs. 2, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB schuldig. Keinem Zweifel unterliegt, dass die Angeklagten V(…) und I(…) gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten H(…) und weiteren Mittätern die von ihnen begangenen Betrugstaten - der Angeklagte I(…) insoweit in 13 Fällen (Ziffern II. 13.-19., 21.-23., 25.-27.) in Vollendung und in 3 Fällen (Ziffern II. 12., 20. und 28.) im Versuch [ursprüngliche Fälle 18., 19., 20., 21., 22., 23., 24., 26., 27., 28., 30., 31. und 32. sowie 17., 25. und 33. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft G(…) vom 17.10.2024] und der Angeklagte V(…) insoweit in 15 Fällen (Ziffern II. 13.-19., 22.-27., 30.-31.) in Vollendung sowie in 5 Fällen (Ziffern II., 12., 20., 28., 29. und 32.) im Versuch [ursprüngliche Fälle 18., 19., 20., 21., 22., 23., 24., 27., 28., 29., 30., 31., 32., 35. und 36. sowie 17., 25., 33., 34. und 37. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft G(…) vom 17.10.2024] jeweils als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begingen, § 263 Abs. 5 StGB. 1. (Betrug) Bei den gegenständlichen Sachverhalten handelt es sich um (gewerbsmäßige bzw. bandenmäßig begangene) Betrugsstraftaten. Sämtlichen Geschädigten wurde tatplangemäß und bewusst wahrheitswidrig die Existenz eines - tatsächlich nicht existierenden - Kaufinteressenten für deren bereits vorhandene Büchersammlung vorgespiegelt. Unter Ausnutzung dieser Täuschung und der weiteren wahrheitswidrigen Behauptung, dass ein Verkauf lediglich unter verschiedenen, von dem Angeklagten V(…) und dem gesondert Verfolgten H(…) vorgegebenen Bedingungen wie einer Vermittlungsgebühr, einer Kaution oder einer Betrugspräventionsgebühr zustande kommen könne, wurden die Geschädigten sodann zur Unterzeichnung vorgefertigter Vertragsformulare veranlasst, wobei ihnen zum Teil vorgespiegelt wurde, dass der formularmäßige Ankauf von Faksimiles mit den o.g. Kosten verrechnet werden würde. Zudem wurden die Geschädigten alle über die Rückzahlungsbereitschaft der Angeklagten getäuscht. Aufgrund dieser Täuschung irrten die Geschädigten über einen - tatsächlich nicht existierenden - Käufer ihrer Büchersammlung, einen - tatsächlich nicht stattfindenden - Verkauf derer sowie die damit einhergehenden - tatsächlich nicht erforderlichen - Kosten für diesen nicht stattfindenden Verkauf. Für die Frage des Schadens ist insoweit maßgeblich, ob der vertraglich vorgesehene Zweck erfüllt wurde, welcher von einer grundsätzlich irrelevanten Hoffnung auf Vermögenszuwachs abzugrenzen ist. Sämtlichen Geschädigten wurde seitens der Tätergruppierung ab der ersten - in der Regel telefonischen - Kontaktaufnahme der Verkauf ihrer Büchersammlung konkret in Aussicht gestellt und im anschließenden persönlichen Gespräch nochmals nahegelegt. Soweit in der Folge durch die Geschädigten Bestell- bzw. Vertragsformulare unterzeichnet wurden, so erfolgte dies allein täuschungsbedingt in dem irrigen Glauben, die Kosten seien - wie durch die jeweiligen Täter vorgespiegelt - zwingende Voraussetzung für den von Anfang an durch die Geschädigten allein angestrebten und ihnen vorgespiegelten Verkauf ihrer Büchersammlung. Bei diesem handelte es sich demnach gerade nicht um ein lediglich hinter dem Vertragsschluss stehendes unbeachtliches Handlungsmotiv, sondern vielmehr um den alleinigen Vertragszweck, welcher den Geschädigten durch die jeweiligen Täter auch von Beginn an in dieser Form vermittelt wurde. Ohne die Täuschung, mithin ohne die vorherige wahrheitswidrige Behauptung, dass ein Kaufinteressent die Sammlungen erwerben und hierfür zuvor zunächst anfallende Kosten zu übernehmen sind, wären keine Vertragsunterzeichnungen erfolgt. Es handelte sich demnach auch gerade nicht um ein - durch § 263 StGB nicht geschütztes - bloßes Affektionsinteresse seitens der Geschädigten. Die durch Täuschung erreichte irrtumsbedingte Vermögensverfügung der Geschädigten, die bei den von den beiden Angeklagten kontrollieren Bankkonten zu der beabsichtigten Vermögensmehrung führte, lag in der Zahlung der Kosten für einen - tatsächlich nicht stattfindenden - Verkauf Ihrer Büchersammlung. Selbst wenn die Geschädigten in einigen Fällen ein sog. Faksimile erhalten haben - dessen Wert ungeachtet des Umstandes, ob das Faksimile echt oder unecht ist, nur von untergeordneter Relevanz ist - wäre dessen Wert nicht mit den gezahlten Kosten zu saldieren bzw. diesen gleichzusetzen gewesen. Bei der zur Bestimmung des Vermögensschadens stets gebotenen Gesamtsaldierung ist auch der subjektive Wert des Erlangten für den Verletzten zu berücksichtigen. Ist nach dem Urteil eines objektiven Dritten eine (möglicherweise objektiv werthaltige) Gegenleistung des Täuschenden bei normativer Betrachtung unter Berücksichtigung der individuellen und wirtschaftlichen Bedürfnisse und Verhältnisse des Geschädigten sowie der von ihm verfolgten Zwecke subjektiv wertlos, begründet dies einen Vermögensschaden in voller Höhe des zur Erlangung der Gegenleistung Aufgewandten (sog. persönlicher Schadenseinschlag, st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 16. August 1961 - 4 StR 166/61, BGHSt 16, 321; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 1 StR 458/10, wistra 2011, 335, 338; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 178 mwN). Nach Ansicht der Kammer handelt es sich bei den übersandten Faksimiles bereits nicht um eine adäquate Gegenleistung in diesem Sinne, da die Geschädigten den Erwerb der Faksimiles nur als Zwischenschritt in Kauf genommen haben, um das eigentliche Ziel, den - ihnen vorgegaukelten - Verkauf ihrer Büchersammlung, zu welchem es in allen Fällen nie gekommen ist, zu fördern. Eine Erweiterung - oder wie von dem Angeklagten V(…) und dem gesondert Verfolgten H(…) behauptete Vervollständigung - der Büchersammlung war von den Geschädigten nie beabsichtigt. Diese Ausführungen gelten entsprechend auch hinsichtlich der Taten zu Ziffern II. 1. bis 11., bei denen eine bandenmäßige Begehungsweise nicht festgestellt werden konnte. 2. (Gewerbsmäßigkeit) Die Kammer sieht hinsichtlich aller festgestellten Gewerbsmäßigkeit, also eine wiederholte Tatbegehung, um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer Dauer zu verschaffen, als gegeben an, da es sich sowohl bei den beiden Angeklagten V(…) und I(…) sowie bei dem gesondert Verfolgten H(…) um deren berufliche Tätigkeit gehandelt hat und alle drei von dieser Einnahmequelle ihren Lebensunterhalt bestritten haben. Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist bereits die erste Tat als gewerbsmäßig zu werten (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2018 - 4 StR 336/17). Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend erhielt der Angeklagte I(…) einen Anteil von 10 % am Gesamterlös der Taten. Auch wenn die Kammer letztlich nicht genau feststellen konnte, welche Vereinbarung hinsichtlich der Verteilung des Anteils zwischen dem Angeklagten V(…), dem gesondert Verfolgten H(…) sowie den unbekannt gebliebenen weiteren Vertretern, die der Angeklagte V(…) ebenfalls auszahlte, ergab sich jedenfalls für den Angeklagten V(…) ein Erlös im sechsstelligen Bereich. 3. (Bande) Überdies stehen sowohl das Vorliegen einer Bande hinsichtlich der ab Fall II. 12. festgestellten Taten als auch die Tatsache fest, dass die Angeklagten I(…) und V(…) sowie der gesondert Verfolgte H(…) - soweit festgestellt - jeweils als Bandenmitglied handelten. Eine Bande ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Betrugsstraftaten zu begehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2001, Az.: GSSt 1/00, zit. nach juris). Ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" ist nicht erforderlich (vgl. BGH, a.a.O.). Das Bestehen einer Bande im vorgenannten Sinne setzt eine gegenseitig bindende Verpflichtung voraus (vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl., § 244, Rdnr. 34, m.w.N.). Für diese - ausdrücklich oder konkludent mögliche - Bandenabrede ist die Vereinbarung erforderlich, mit (jeweils mindestens zwei) anderen zusammen künftig für eine gewisse Dauer eine Mehrzahl von Straftaten zu begehen (vgl. Fischer, a.a.O., m.w.N.). Es ist also zwischen mindestens drei Personen ein übereinstimmender Wille zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer vorausgesetzt (vgl. Fischer, a.a.O., m.w.N.). Dabei genügt es, dass sich die Bandenmitglieder für einen überschaubaren Zeitraum von nur wenigen Tagen zur "fortgesetzten" Begehung von Straftaten im Sinne des § 263 Abs. 5 StGB verbunden haben (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1992, Az.: 3 StR 431/92, zit. nach juris). Es bedarf weder einer "gewissen Regelmäßigkeit" noch der Absprache einer "zeitlichen Dauer" der zu begehenden Straftaten (vgl. BGH, Urteil vom 11.09.1996, Az.: 3 StR 252/96, zit. nach juris). Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel am Bestehen einer Bande. Gemessen an diesen Grundsätzen unterfällt die von den Angeklagten I(…) und V(…) sowie dem gesondert Verfolgten H(…) getroffene Abrede dem Begriff der Bande. So beschreiben bereits die Einlassungen der Angeklagten V(…) und I(…) das Vorliegen einer solchen Abrede; auf die obigen Ausführungen dazu wird Bezug genommen. Insbesondere auch die unter Ziffer II. 2.3.13 aufgeführten Telefongespräche der Angeklagten lassen keine andere Interpretation zu. Die Tatbeteiligung der beiden Angeklagten sowie des gesondert Verfolgten H(…) erfolgte jeweils auch täterschaftlich. Denn sie wollten die jeweilige Tat in eigenem Interesse und verfügten auch über Tatherrschaft. Eine bloße Unterstützung der Tathandlungen des - nicht vor Ort handelnden - Angeklagten I(…) im Sinne jeweiliger Beihilfehandlungen lag nicht vor. Auch zweifelt die Kammer vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen nicht daran, dass der Angeklagte I(…), der selbst persönlich nie bei den Geschädigten vor Ort war, die Tathandlungen des Angeklagten V(…) und des gesondert Verfolgten H(…) für sich und seine eigene Person jeweils billigte und wollte und dass die Angeklagten V(…) und I(…) und der gesondert Verfolgte die jeweils von ihnen begangenen Taten in Umsetzung der getroffenen Abrede im bewussten und gewollten Zusammenwirken gewerbsmäßig begingen. Mittäterschaft erfordert dabei nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass dieser Tatbestand kein örtliches und zeitliches Zusammenwirken von mindestens zwei Bandenmitgliedern fordert. Erforderlich ist hingegen, dass sich die Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der auf die jeweilige Tat bezogenen Tätigkeit aller darstellt. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zu ihr sein. Beschränkt sich die Beteiligung auf einen Teilakt, so kommt es maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen der Gesamttat zukommt. (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2020 – 4 StR 287/19 –, Rn. 12, juris). Vor diesem Hintergrund handelten der Angeklagte V(…) und der gesondert Verfolgten H(…) aufgrund ihrer direkten Tätigkeit vor Ort bei den Geschädigten und des Erhalts eines Großteils der Einnahmen mittäterschaftlich. Aber auch der Angeklagte I(…) war Mittäter und nicht nur Gehilfe. So war der Angeklagte I(…) nicht nur am Gewinn der erlangten Beute prozentual beteiligt, sondern führte im Gesamtgefüge zentrale Handlungen aus, nämlich den Aufbau der Unternehmensstruktur, die Eröffnung und Verwaltung der Konten sowie die Überwachung und Weiterleitung der auf diesen Konten eingegangenen Geldbeträge. Insbesondere durch die Verwendung des (umgewandelten) Unternehmens B(…) GmbH war es dem Angeklagten V(…) und dem gesondert Verfolgten H(…) überhaupt möglich, gegenüber den Geschädigten als seriös wirkendes Unternehmen auftreten zu können sowie im Anschluss die betrügerisch erlangten Geld auf Konten einzahlen zu lassen und diese zeitnah zur Verschleierung und Auszahlung weiterleiten zu können. Ohne diese Tatbeiträge hätten dem Angeklagten V(…) und den gesondert Verfolgten H(…) das äußere Konstrukt, in welchem die beiden letztlich agierten, vollständig gefehlt, weshalb dem Angeklagten I(…) eine exponierte Funktion zukam. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es sich bei dem Angeklagten I(…) bei Begehung der eigentlichen Betrugstaten letztlich um eine Art Hintermann gehandelt hat, hingegen kann ihm trotz des zeitweiligen Anweisungscharakters aus den vorgenannten Gründen gerade keineswegs eine völlig untergeordnete Rolle zuerkannt werden. 4. (Tat zu Ziffer II. 24) Hinsichtlich der Tat zu Ziffer II. 24 hat sich der Angeklagte V(…) tateinheitlich mit gewerbsmäßigem Bandenbetrug der versuchten Strafvereitelung gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5, 258 Abs. 1, Abs. 4, 12 Abs. 2, 22, 23 StGB schuldig gemacht. Durch die Mitnahme der Unterlagen, die der Geschädigte K(…) über eine vorangegangene betrügerische Handlung zu seinem Nachteil zusammengetragen und aufbewahrt hatte, hat der Angeklagte V(…) in die Beweislage eingegriffen und zur versuchten Strafvereitelung unmittelbar angesetzt, da diese Handlung nach seinem Tatplan der Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals des Vereitelns vorgelagert war und im Falle ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden sollte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16.07.2015 - 4 StR 219/15). 5. (Tat zu Ziffer II. 31.) Hinsichtlich der Tat zu Ziffer II. 31 hat sich der Angeklagte tateinheitlich zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug einer Erpressung gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5, 253 Abs. 1, Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte V(…) hat, wie unter III. 2.3.31. festgestellt, die Geschädigten N(…) durch Vorspiegelung, es gebe einen Käufer für ihre Büchersammlung, betrogen und wollte einen Geldbetrag von ihnen erhalten, welchen diese aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht leisten konnten. Unabhängig von der Vorspiegelung falscher Tatsachen drohte der Angeklagte den Geschädigten ausdrücklich die Sperrung ihres Kontos an und bewegte diese unter dem Eindruck dieser Drohung zur Herausgabe ihrer Geldkarte samt PIN, um den Betrag von 1.000,00 € abzuheben, wie erfolgt. Diese Tat war unzweifelhaft rechtswidrig i.S.d. § 253 Abs. 2 StGB. V. Die Kammer ist bei der Strafzumessung gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 StGB von der Schuld des jeweiligen Angeklagten ausgegangen und hat die Wirkungen, die von der Strafe für dessen zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten sind, berücksichtigt (§ 46 Abs. 1 S. 2 StGB). Im Einzelnen hat die Kammer sich hierbei von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. (Strafzumessung betreffend den Angeklagten I(…)) 1.1. Hinsichtlich des Angeklagten I(…) hat die Kammer für die 13 Fälle (Ziffern II. 13.-19., 21.-23., 25.-27.) des jeweils verwirklichten (vollendeten) gewerbsmäßigen Bandenbetruges (ursprüngliche Fälle 18., 19., 20., 21., 22., 23., 24., 26., 27., 28., 30., 31. und 32. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft G(…) vom 17.10.2024) jeweils den Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB zugrunde gelegt, welcher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. In allen Fällen hat die Kammer zunächst das Vorliegen eines minder schweren Falles geprüft und ist nach Gesamtabwägung der nachfolgend genannten Strafzumessungskriterien zu dem Schluss gelangt, dass jeweils die Anwendung des Normalstrafrahmens, anstatt des Strafrahmens für den minder schweren Fall, trotz des Vorliegens gewichtiger, zugunsten des Angeklagten I(…) streitender Umstände Raum für eine tat- und schuldangemessenere Strafe bietet. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen unter Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Gesamtverhaltens, seiner Tatmotive und der seine Tat begleitenden Umstände. Die Kammer hat hierbei zur Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, für jeden einzelnen oben aufgeführten Fall eine Gesamtbetrachtung durchgeführt, in welche allgemeine bzw. fallübergreifende sowie fallbezogene Erwägungen einbezogen wurden. Zugunsten des Angeklagten I(…) war hinsichtlich jeder seiner Taten zu berücksichtigen, dass dieser bislang nicht vorbestraft ist und sich in dieser Sache erstmals und ununterbrochen seit dem 27.02.2024, und mithin nahezu 14 Monate, in Untersuchungshaft in der - fernab seinem Wohnort gelegenen - Justizvollzugsanstalt T(…), später H(…) befunden hat, was zu einer erhöhten Haftempfindlichkeit des Angeklagten führte. Erheblich zugunsten des Angeklagten I(…) hat die Kammer ferner das sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vollumfängliche Geständnis gewürdigt. Durch seine geständige und zudem auch von Reue und Verantwortungsübernahme getragene Einlassung konnte nicht nur eine umfangreiche Beweisaufnahme vermieden werden und damit das ursprünglich mit 22 Hauptverhandlungsterminen veranschlagte Verfahren deutlich abgekürzt werden, sondern blieb auch den - überwiegend lebensälteren und zumeist außerhalb von T(…) wohnhaften - Geschädigten infolge der geständigen Einlassung in Verbindung mit dem durch den Angeklagten I(…) erklärten Einverständnis mit der Verlesung der Vernehmungsprotokolle eine Anreise zum Landgericht sowie zeugenschaftliche Vernehmung vor diesem erspart.Zugunsten des Angeklagten I(…) hat die Kammer auch gewürdigt, dass er sich selbst durch die festgestellten Taten nicht erheblich bereichert hat, da pro Tat jeweils nur von einer Entlohnung von 10% des Verkaufspreises ausgegangen werden konnte.Zudem war zu seinen Gunsten zu sehen, dass auch die Einziehung eines Geldbetrages beim Angeklagten I(…) angeordnet wurde, was auf den Angeklagten auch eine weitere sanktionierende Wirkung hat. Letztlich war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Taten zum Teil mittlerweile längere Zeit zurückdatieren. Demgegenüber sprach der jeweilige modus operandi der Taten für ein hochkriminelles Vorgehen der Bandenmitglieder und mithin auch des Angeklagten I(…). Die Begehungsweise dieser Tätergruppierung war auf eine Vielzahl an Taten sowie auf die Erlangung hoher Beutesummen angelegt, wie auch der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer wusste. Ferner war in den Blick zu nehmen, dass sich die Tätergruppierung bei der Auswahl ihrer Tatopfer bewusst auf Personen fortgeschrittenen Alters ausgerichtet hat, was zur festen Überzeugung der Kammer auch dem Angeklagten I(…), welcher die internen Abläufe im Wesentlichen kannte, bewusst war. Hintergrund dafür ist, dass diese im Lebensalter fortgeschrittene Personengruppe regelmäßig in ihrer Wahrnehmungs- und/oder Kritikfähigkeit eingeschränkt ist und meistens eine höhere Vertrauensseligkeit aufweist. Zudem war in diesem Zusammenhang zu würdigen, worauf es dieser Tätergruppierung auch ankam, dass diese Personen aufgrund des regelmäßigen Abschlusses ihres Erwerbslebens in der Regel größere Summen an erspartem Vermögen aufweisen. Dem Angeklagten I(…), welcher jedenfalls in den oben genannten Fällen die Zahlungseingänge prüfte bzw. verwaltete, war bewusst, dass es sich jeweils um erhebliche Geldsummen handelte, welche sich diese überwiegend lebensälteren Menschen bei lebensnaher Betrachtung für ihr Alter zu ihrer Absicherung zurückgelegt haben, was die Kammer als besonders verwerflich angesehen hat.Hinsichtlich der Geschädigten A(…) (Tat Ziffer II. 15.; ursprünglicher Fall 20. der Anklageschrift) und G(…)-E(…) (Tat Ziffer II. 18.; ursprünglicher Fall 23. der Anklageschrift) hat die Kammer darüber hinaus strafschärfend gewürdigt, dass diese über die erfolgten Zahlungen hinaus noch einen weiteren Schaden erlitten haben, indem sie zum aktuellen Zeitpunkt weiterhin noch Raten auf die abgeschlossenen Darlehen leisten müssen und die finanziellen Verhältnisse der Geschädigten dadurch nochmals beengter wurden. Entsprechend strafschärfend gewürdigt hat die Kammer auch, dass sich der Angeklagte I(…) trotz der stattgefundenen polizeilichen Durchsuchungsmaßnahmen im Parallelverfahren nicht hat beeindruckt lassen, sondern hierdurch "motiviert" wurde, das bestehende Geschäftsmodell zu überdenken, um insbesondere durch die Nutzung ausländischer Konten, die hierauf eingehenden Gelder dem Zugriff der deutschen Polizeibehörden zu entziehen. Letztlich hat die Kammer zulasten des Angeklagten I(…) berücksichtigt, dass dieser innerhalb der Bande - trotz verhältnismäßig geringer Bereicherung - eine exponierte Rolle eingenommen hat, da er als Gründer der Firma B(…) GmbH sowie Kontengründer und -verwalter nicht ohne Weiteres durch ein anderes Bandenmitglied ersetzbar war. Tatbild und Vorgehensweise der einzelnen Taten des Angeklagten I(…) sprachen in der Gesamtabwägung - trotz der eingangs genannten, ganz gewichtigen zugunsten des Angeklagten I(…) zu berücksichtigenden Strafzumessungsumstände - jeweils gegen eine Einordnung der Taten als minder schwerer Fall des § 263 Abs. 5 StGB. Ausgehend mithin von einem mithin jeweils anzuwendenden Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren hat die Kammer die vorstehend genannten, bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten I(…) zu berücksichtigenden Erwägungen erneut und mit vollem Umfang in ihre Gesamtabwägung einfließen lassen und für die einzelnen Taten die Verhängung der folgenden Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erachtet, wobei sich die Kammer hierbei bei der Findung der zu verhängenden Strafe insbesondere an der Höhe des eingetretenen Schadens orientiert hat: Fall II. 13. (ursprünglicher Fall 18. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 1 Jahr, Fall II. 14. (ursprünglicher Fall 19. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, Fall II. 15. (ursprünglicher Fall 20. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten, Fall II. 16. (ursprünglicher Fall 21. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Fall II. 17. (ursprünglicher Fall 22. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Fall II. 18. (ursprünglicher Fall 23. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Fall II. 19. (ursprünglicher Fall 24. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten, Fall II. 21. (ursprünglicher Fall 26. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Fall II. 22. (ursprünglicher Fall 27. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, Fall II. 23. (ursprünglicher Fall 28. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 2 Jahre und 1 Monat, Fall II. 25. (ursprünglicher Fall 30. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten, Fall II. 26. (ursprünglicher Fall 31. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten sowie Fall II. 27. (ursprünglicher Fall 32. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten. 1.2. Hinsichtlich des Angeklagten I(…) hat die Kammer für die 3 Fälle (Ziffern II. 12., 20 und 28) des Versuchs des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs (ursprüngliche Fälle 17., 25. und 33. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft G(…) vom 17.10.2024) ebenso jeweils den Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB zugrunde gelegt. Die Kammer geht unter Gesamtabwägung der strafmildernd wie auch strafschärfend zur beachtenden allgemeinen Umstände - wie oben hinsichtlich der vollendeten Fälle des gewerbsmäßigen Bandenbetruges bereits angeführt - und auch unter hier zusätzlich vorzunehmender Berücksichtigung des hier gegebenen vertypten Strafmilderungsgrundes des Versuches nicht davon aus, dass insoweit jeweils ein minder schwerer Fall des § 263 Abs. 5 StPO vorliegt. Insbesondere aufgrund des jeweils erstrebten Vermögensvorteils in Höhe von 9.250,00 Euro (Fall Ziffer II. 12.), in Höhe von 12.800,00 Euro (Fall Ziffer II. 20.) und in Höhe von 7.500,00 Euro (Fall Ziffer II. 28) und des auch hier festgestellten professionellen Vorgehens ist von einem erheblichen Handlungsunrecht auszugehen, wenngleich ein Erfolgsunrecht aufgrund rechtzeitigen Eingreifens der Polizei (Fall Ziffer II. 28) oder durch Zweifel an der Seriosität der Geschäfte durch die Geschädigten (Fälle Ziffer II. 12. und 20) nicht eingetreten ist. Die Annahme eines minder schweren Falles war auch unter diesem Gesichtspunkt heraus zur Überzeugung der Kammer jeweils nicht geboten Die Kammer hatte demgemäß insoweit zu prüfen, ob der niedrigere Strafrahmen nach Maßgabe der §§ 23, 49 Abs. 1 StGB bezüglich der Fälle zu Ziffern II. 12., 20. und 28. anzuwenden ist. Mit Blick auf die in § 23 Abs. 2 StGB ermöglichte Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs hat die Kammer nach Maßgabe einer Gesamtwürdigung der Tatumstände unter Berücksichtigung aller schuldrelevanten Umstände - die für diese drei Taten zunächst gleichermaßen wie oben hinsichtlich der vollendeten Taten angeführt gelten - eine Milderung wegen Versuchs nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB abgelehnt, nachdem sie unter umfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, der Tatumstände im weitesten Sinne und insbesondere der versuchsbezogenen Gesichtspunkte wie der Nähe zur Tatvollendung, der Gefährlichkeit des Versuches und der eingesetzten kriminellen Energie zu dem Schluss gelangt ist, dass das Handlungsunrecht hinsichtlich dieser drei Versuchstaten vorliegend nicht geringwertiger einzustufen ist als jenes bei den vollendeten Delikten. Im Fall zu Ziffer II. 12. überwies nach erfolgter Auszahlung des Darlehensbetrages die hochbetagte Geschädigte L(…) den Betrag von 9.250,00 € nur deshalb nicht, weil ihr Zweifel hinsichtlich der ausländischen Bankverbindung (l(…) R(…)-Konto) gekommen waren. Im Fall zu Ziffer II. 20. nahm der Geschädigte Dr. S(…), nachdem ihm am 24.11.2023 zwei identische Bücher "René d' Anjou" sowie eine Rechnung über einen Gesamtbetrag in Höhe von 12.800,00 €, wodurch er erstmals Kenntnis vom dem geforderten, hingegen nicht vereinbarten Rechnungsbetrag erlangte, wegen aufgekommener Zweifel an der Seriosität von der Zahlung des Betrages Abstand, schickte die Bücher zurück und widerrief den Vertrag, nachdem er seine Tochter zu Rate gezogen hatte. Im Fall zu Ziffer II. 28. konnte, nachdem die Geschädigte S(…) im Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der Angaben des Angeklagten V(…) den von ihr unterschriebenen Überweisungsträger über 7.500,00 € am 20.12.2023 gegen 9:00 Uhr bei der S(…)kasse eingereicht und den Angeklagten V(…) hierüber telefonisch in Kenntnis gesetzt hatte, allein durch das rechtzeitige Eingreifen der Polizeibeamten die Ausführung des Auftrages verhindert werden. Wegen der jeweiligen Nähe zur Tatvollendung und der gleichwohl eingesetzten kriminellen Energie der Täter erachtet die Kammer insoweit eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 StGB jeweils für nicht tat- und schuldangemessen. Ausgehend mithin auch bei diesen drei Taten von einem anzuwendenden Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren hat die Kammer die oben genannten, bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten I(…) zu berücksichtigenden Erwägungen erneut mit vollem Umfang in ihre Gesamtabwägung einfließen lassen und zusätzlich zu Gunsten des Angeklagten jeweils den Umstand berücksichtigt, dass letztlich kein Vermögensschaden bei den Geschädigten der Taten zu Ziffern II. 12., 20. und 28. eingetreten ist. Für die nachfolgenden Taten hat die Kammer daher die Verhängung der folgenden Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erachtet: Fall II. 12. (ursprünglicher Fall 17. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 1 Jahr, Fall II. 20. (ursprünglicher Fall 25. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 1 Jahr sowie Fall II. 28. (ursprünglicher Fall 33. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten. 1.3. Aus den vorgenannten Einzelstrafen hatte die Kammer unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten I(…) und der einzelnen Strafen unter Erhöhung der verwirkten höchsten Einsatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Kammer hat insoweit die vorstehend bei der Findung der Einzelstrafen jeweils zugunsten, aber auch zu Lasten des Angeklagten I(…) gewürdigten Umstände erneut und mit vollem Gewicht in ihre Gesamtwürdigung einfließen lassen. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer darüber hinaus die zeitliche Nähe sowie den engen situativen Zusammenhang der Taten gewürdigt. Zusätzlich hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten I(…) insoweit nochmals erheblich berücksichtigt, dass er sich vollumfänglich geständig eingelassen hat. Im Ergebnis ihrer Erwägungen hat die Kammer unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren erkannt, die einerseits ausreichend, andererseits aber auch erforderlich ist, um unter Berücksichtung der Persönlichkeit des Angeklagten I(…) und zusammenfassender Würdigung der einzelnen Straftaten eine tat- und schuldangemessene Strafe auszusprechen. 2. (Strafzumessung betreffend den Angeklagten V(…)) 2.1. Hinsichtlich des Angeklagten V(…) hat die Kammer für die 11 Fälle (Taten zu Ziffern II. 1.-11.) des jeweils verwirklichten Betruges (ursprüngliche Fälle 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13., 14., 15. und 16. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft G(…) vom 17.10.2024) jeweils den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB zugrunde gelegt, welcher eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. In allen diesen Fällen hat die Kammer die Anwendung des Normalstrafrahmens, welcher sich aus § 263 Abs. 1 StGB ergibt und Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, geprüft und ist nach Gesamtabwägung der nachfolgend genannten Strafzumessungskriterien im Hinblick auf das Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit jeweils zu dem Schluss gelangt, dass die Anwendung des Strafrahmens des § 263 Abs. 3 StGB, anstatt des Strafrahmens des § 263 Abs. 1 StGB, insoweit jeweils Raum für eine tat- und schuldangemessenere Strafe bietet. Die Indizwirkung des in § 263 Abs. 3 S. 2 StGB genannten Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit ist vorliegend in allen diesen Fällen auch unter Berücksichtigung der nachfolgend genannten, ganz gewichtig zugunsten des Angeklagten V(…) sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte nicht entkräftet. Zugunsten des Angeklagten V(…) war insoweit hinsichtlich jeder Tat zu berücksichtigen, dass dieser bislang nicht vorbestraft ist und sich in dieser Sache erstmals und ununterbrochen seit dem 27.02.2024 und mithin nahezu 14 Monate in Untersuchungshaft in der - fernab seinem Wohnort gelegenen - Justizvollzugsanstalt H(…) befunden hat, was zu einer erhöhten Haftempfindlichkeit führte. Erheblich zugunsten des Angeklagten V(…) hat die Kammer dessen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gewichtiges vollumfängliches Geständnis gewürdigt. Durch seine umfassend geständige und auch von Reue und Verantwortungsübernahme getragene Einlassung konnte nicht nur eine umfangreiche Beweisaufnahme vermieden werden und damit das ursprünglich mit 22 Hauptverhandlungsterminen veranschlagte Verfahren deutlich abgekürzt werden, sondern es blieb auch den - überwiegend betagten und zumeist außerhalb von T(…) wohnhaften - Geschädigten infolge der geständigen Einlassung in Verbindung mit dem durch den Angeklagten V(…) erklärten Einverständnis mit der Verlesung der Vernehmungsprotokolle eine Anreise zum Landgericht Gera sowie zeugenschaftliche Vernehmung vor diesem erspart.Zudem war zu seinen Gunsten zu sehen, dass auch die Einziehung eines Geldbetrages beim Angeklagten V(…) angeordnet wurde, was auf diesen auch eine weitere sanktionierende Wirkung hat. Letztlich hat die Kammer zu seinen Gunsten gewürdigt, dass die Hemmschwelle im Laufe der Tatserie sukzessiv gesunken ist und der Angeklagte V(…) derjenige war, der als im Vordergrund Agierender sich einem höheren Festnahme- und Strafverfolgungsrisiko ausgesetzt hat. Letztlich war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Taten zum Teil mittlerweile längere Zeit zurückdatieren. Demgegenüber sprach die hohe Professionalität des jeweiligen modus operandi für ein hochkriminelles Vorgehen des Angeklagten V(…), dessen Handeln auf eine Vielzahl an Taten sowie auf die Erlangung hoher Beutesummen angelegt war, wobei diese bei der Auswahl der Tatopfer bewusst auf Personen fortgeschrittenen Alters ausgerichtet waren vor dem Hintergrund, dass diese im Lebensalter fortgeschrittene Personengruppe regelmäßig in ihrer Wahrnehmungs- und/oder Kritikfähigkeit eingeschränkt ist und meistens eine höhere Vertrauensseligkeit aufweist. Nach Maßgabe des Vorgenannten hat die Kammer die Indizwirkung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 StGB in Gesamtwürdigung der Taten zu II. 1. - 11. auch unter Beachtung der vorstehend genannten gewichtigen günstigen Strafzumessungsgesichtspunkte nicht als entkräftet angesehen und mithin den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB angewandt. Bei der Findung der Einzelstrafen hat die Kammer die vorstehend genannten, für und gegen den Angeklagten V(…) streitenden Strafzumessungsgesichtspunkte jeweils umfassend gewürdigt und ist zur Verhängung der folgenden Einzelstrafen gelangt, wobei sich die Kammer insoweit auch an der Höhe des Schadens orientiert und ferner hinsichtlich der Geschädigten G(…) (Taten Ziffer II. 1., 5. und 8.), L(…) (Taten Ziffer II. 2. und 7.) sowie M(…), A(…) (Taten Ziffer II. 3. [und später 37.]) berücksichtigt hat, dass diese mehrfach durch den Angeklagten V(…) oder einen Mittäter aufgesucht wurden, um weitere Gelder von diesen zu erhalten: Fall II. 1. (ursprünglicher Fall 6. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten, Fall II. 2. (ursprünglicher Fall 7. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, Fall II. 3. (ursprünglicher Fall 8. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, Fall II. 4. (ursprünglicher Fall 9. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Fall II. 5. (ursprünglicher Fall 10. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten, Fall II. 6. (ursprünglicher Fall 11. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten, Fall II. 7. (ursprünglicher Fall 12. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten, Fall II. 8. (ursprünglicher Fall 13. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 3 Jahren, Fall II. 9. (ursprünglicher Fall 14. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 3 Jahren, Fall II. 10. (ursprünglicher Fall 15. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten sowie Fall II. 11. (ursprünglicher Fall 16. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten 2.2. Hinsichtlich des Angeklagten V(…) hat die Kammer ferner für die 15 Fälle (Ziffern II. 13.-19., 22.-27., 30.-31.) des jeweils verwirklichten (vollendeten) gewerbsmäßigen Bandenbetruges (ursprüngliche Fälle 18., 19., 20., 21., 22., 23., 24., 27., 28., 29., 30., 31., 32., 35. und 36. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft G(…) vom 17.10.2024) jeweils den Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB zugrunde gelegt, welcher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. In allen Fällen hat die Kammer das Vorliegen eines minder schweren Falles geprüft und ist nach Gesamtabwägung der nachfolgend genannten Strafzumessungskriterien zu dem Schluss gelangt, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens, anstatt des Strafrahmens für den minder schweren Fall, insoweit jeweils Raum für eine tat- und schuldangemessenere Strafe bietet. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen unter Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Gesamtverhaltens, seiner Tatmotive und der seine Tat begleitenden Umstände. Die Kammer hat hierbei zur Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, für jeden einzelnen oben aufgeführten Fall eine Gesamtbetrachtung durchgeführt, in welche allgemeine bzw. fallübergreifende sowie fallbezogene Erwägungen einbezogen wurden. Zugunsten des Angeklagten V(…) war insoweit hinsichtlich jeder Tat zu berücksichtigen, dass dieser nicht vorbestraft ist und sich in dieser Sache erstmals und ununterbrochen seit dem 27.02.2024 und mithin nahezu 14 Monate in Untersuchungshaft in der - fernab seinem Wohnort gelegenen - Justizvollzugsanstalt H(…) befunden hat, was zu einer erhöhten Haftempfindlichkeit führte. Erheblich zugunsten des Angeklagten V(…) hat die Kammer das sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vollumfängliche Geständnis gewürdigt. Durch seine geständige und auch von Reue und Verantwortungsübernahme getragene Einlassung konnte nicht nur eine umfangreiche Beweisaufnahme vermieden werden und damit das ursprünglich mit 22 Hauptverhandlungsterminen veranschlagte Verfahren deutlich abgekürzt werden, sondern blieb auch den - überwiegend betagten und zumeist außerhalb von T(…) wohnhaften - Geschädigten infolge der geständigen Einlassung in Verbindung mit dem durch den Angeklagten V(…) erklärten Einverständnis mit der Verlesung der Vernehmungsprotokolle eine Anreise zum Landgericht Gera sowie zeugenschaftliche Vernehmung durch dieses erspart.Zudem war zu seinen Gunsten zu sehen, dass auch die Einziehung eines Geldbetrages beim Angeklagten I(…) angeordnet wurde, was auf den Angeklagten V(…) auch eine weitere sanktionierende Wirkung hat. Letztlich war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Taten zum Teil mittlerweile längere Zeit zurückdatieren. Demgegenüber sprach die hohe Professionalität des jeweilige modus operandi für ein hochkriminelles Vorgehen der Bandenmitglieder und mithin des Angeklagten V(…). Die Begehungsweise de Tätergruppierung war auf eine Vielzahl an Taten sowie auf die Erlangung hoher Beutesummen angelegt, wie auch der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer wusste. Ferner war in den Blick zu nehmen, dass sich diese Tätergruppierung bei der Auswahl ihrer Tatopfer bewusst auf Personen fortgeschrittenen Alters ausgerichtet hat. Hintergrund dafür ist, dass diese im Lebensalter fortgeschrittene Personengruppe regelmäßig in ihrer Wahrnehmungs- und/oder Kritikfähigkeit eingeschränkt ist und meistens eine höhere Vertrauensseligkeit aufweist. Zudem war in diesem Zusammenhang zu würdigen, worauf es auch der Tätergruppierung ankam, dass diese Personen aufgrund des regelmäßigen Abschlusses ihres Erwerbslebens in der Regel größere, Summen an ersparten Vermögen aufweisen, was sie sich häufig ein Leben lang angespart haben. Der Angeklagte V(…), welcher zum Teil direkt mit den Geschädigten in Kontakt war und dabei auch ihr fortgeschrittenes Alter kannte, wusste, dass es sich um erhebliche Geldsummen handelt, welche sich diese älteren Menschen bewusst bei lebensnaher Betrachtung für ihr Alter zu ihrer Absicherung zurückgelegt haben, was die Kammer als besonders verwerflich angesehen hat.Hinsichtlich der Geschädigten V(…) und B(…) A(…) (Fall II. 15.) und I(…) G(…)-E(…) (Fall II. 18) hat die Kammer darüber hinaus strafschärfend gewürdigt, dass diese über die erfolgten Zahlungen hinaus noch einen weiteren Schaden erlitten haben, indem sie zum aktuellen Zeitpunkt weiterhin noch Raten auf die abgeschlossenen Darlehen leisten müssen und die finanziellen Verhältnisse der Geschädigten dadurch nochmals deutlich beengter wurden. Hinsichtlich der Geschädigten W(…) (Taten Ziffer II. 4. und 14.), Naumann (Taten II. 13. und 31.) und M(…), P(…) (Taten Ziffer II. 10. und 32.) hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass diese mehrfach aufgesucht wurden, um weitere Gelder von diesen zu erhalten. Entsprechend strafschärfend gewürdigt hat die Kammer, dass sich auch der Angeklagte V(…) trotz der stattgefundenen polizeilichen Durchsuchungsmaßnahmen im Parallelverfahren hierdurch nicht hat beeindruckt lassen, sondern versucht wurde, das bestehende Geschäftsmodell zu optimieren, um insbesondere durch die Nutzung ausländischer Konten, die hierauf eingehenden Gelder dem Zugriff der deutschen Polizeibehörden zu entziehen. Letztlich hat die Kammer zulasten des Angeklagten V(…) berücksichtigt, dass dieser innerhalb der Bande als zentrales Verbindungsglied fungierte, wobei er sowohl Verwaltungsaufgaben in Form der Überwachung der Zahlungsein- und -ausgänge übernahm als auch persönlich bei den Geschädigten vor Ort agierte, wenngleich dem relativierend gegenüber steht, dass er dadurch auch einem höheren Strafverfolgungsrisiko ausgesetzt war. Tatbild und Vorgehensweise der einzelnen Taten haben für die Kammer in Gesamtabwägung des Vorgenannten - trotz der eingangs genannten gewichtigen, zugunsten des Angeklagten V(…) zu berücksichtigenden Strafzumessungskriterien - jeweils gegen eine Einordnung der Taten unter als minder schwerer Fall im Sinne des § 263 Abs. 5 StPO gesprochen. Ausgehend mithin von einem anzuwendenden Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren hat die Kammer die vorstehend genannten, bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten V(…) zu berücksichtigenden Erwägungen erneut mit vollem Umfang in ihre Gesamtabwägung einfließen lassen und für die einzelnen Taten die Verhängung der folgenden Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erachtet: Fall II. 13. (ursprünglicher Fall 18. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, Fall II. 14. (ursprünglicher Fall 19. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, Fall II. 15. (ursprünglicher Fall 20. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten, Fall II 16. (ursprünglicher Fall 21. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, Fall II 17. (ursprünglicher Fall 22. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, Fall II. 18. (ursprünglicher Fall 23. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, Fall II. 19. (ursprünglicher Fall 24. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten, Fall II. 22. (ursprünglicher Fall 27. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Fall II. 23. (ursprünglicher Fall 28. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten, Fall II. 24. (ursprünglicher Fall 29. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, Fall II. 25. (ursprünglicher Fall 30. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten, Fall II. 26. (ursprünglicher Fall 31. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten, Fall II. 27. (ursprünglicher Fall 32. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten. Fall II. 30. (ursprünglicher Fall 35. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie Fall II. 31. (ursprünglicher Fall 36. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten 2.3. Hinsichtlich des Angeklagten V(…) hat die Kammer für die 5 Fälle (Taten zu Ziffern II. 12., 20., 28., 29. und 32.) des Versuchs des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs (ursprüngliche Fälle 17., 25., 33., 34. und 37. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft G(…) vom 17.10.2024) ebenso jeweils den Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB zugrunde gelegt. Die Kammer geht unter Gesamtabwägung der strafmildernd wie auch strafschärfend zur beachtenden Umstände - wie oben bereits hinsichtlich der vollendeten Fälle des gewerbsmäßigen Bandenbetruges angeführt gelten diese auch bei den im Versuchsstadium verbliebenen Taten - und hier auch ferner unter zusätzlicher Berücksichtigung des gegebenen vertypten Strafmilderungsgrundes des Versuches nicht davon aus, dass insoweit jeweils ein minder schwerer Fall des § 263 Abs. 5 StGB vorliegt. Insbesondere aufgrund des jeweils erstrebten Vermögensvorteils in Höhe von 9.250,00 € (Fall Ziffer II. 12.), in Höhe von 12.800,00 € (Fall Ziffer II. 20.), in Höhe von 7.500,00 € (Fall Ziffer II. 28.), in Höhe von 7.000,00 € (Fall Ziffer II. 29.) und in Höhe von 22.000,00 € (Fall Ziffer II. 32.) und des auch hier festzustellenden professionellen Vorgehens ist von einem erheblichen Handlungsunrecht auszugehen, wenngleich ein Erfolgsunrecht aufgrund rechtzeitigen Eingreifens der Polizei (Fall Ziffer II. 28) oder durch Zweifel an der Seriosität der Geschäfte durch die Geschädigten (Fälle Ziffer II. 12. und 20) nicht eingetreten ist. Die Annahme eines minder schweren Falles war auch unter diesem Gesichtspunkt heraus zur Überzeugung der Kammer jeweils nicht geboten. Die Kammer hatte hinsichtlich der verwirklichten Versuchsfälle (Fälle zu Ziffern II. 12., 20., 28., 29. und 32.) zu prüfen, ob der niedrigere Strafrahmen nach Maßgabe der §§ 23, 49 Abs. 1 StGB anzuwenden ist. Mit Blick auf die in § 23 Abs. 2 StGB ermöglichte Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs hat die Kammer auch insoweit nach Maßgabe einer Gesamtwürdigung der Tatumstände unter Berücksichtigung aller schuldrelevanten Umstände - die auch für diese fünf Taten zunächst gleichermaßen wie oben hinsichtlich der vollendeten Taten angeführt gelten - eine Milderung wegen Versuchs nach §§ 23 Abs. 2,49 Abs. 1 StGB für vorliegende Versuchsfälle abgelehnt, nachdem sie unter umfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, der Tatumstände im weitesten Sinne und insbesondere der versuchsbezogenen Gesichtspunkte wie der Nähe zur Tatvollendung, der Gefährlichkeit des Versuches und der eingesetzten kriminellen Energie zu dem Schluss gelangt ist, dass das Handlungsunrecht hinsichtlich dieser fünf Versuchstaten vorliegend nicht geringwertiger einzustufen ist als jenes bei den vollendeten Delikten. Im Fall zu Ziffer II. 12. überwies nach erfolgter Auszahlung des Darlehensbetrages die hochbetagte Geschädigte L(…) den Betrag von 9.250,00 € nur deshalb nicht, weil ihr Zweifel hinsichtlich der ausländischen Bankverbindung (l(…) R(…)-Konto) gekommen waren. Im Fall zu Ziffer II. 20. nahm der Geschädigte Dr. S(…), nachdem ihm am 24.11.2023 zwei identische Bücher "René d' Anjou" sowie eine Rechnung über einen Gesamtbetrag in Höhe von 12.800,00 €, wodurch er erstmals Kenntnis vom dem geforderten, hingegen nicht vereinbarten Rechnungsbetrag erlangte, wegen aufgekommener Zweifel an der Seriosität von der Zahlung des Betrages Abstand, schickte die Bücher zurück und widerrief den Vertrag, nachdem er seine Tochter hierzu konsultiert hatte. Im Fall zu Ziffer II. 28. konnte, nachdem die Geschädigte S(…) im Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der Angaben des Angeklagten V(…) den von ihr unterschriebenen Überweisungsträger über 7.500,00 € am 20.12.2023 gegen 9:00 Uhr bei der S(…)kasse eingereicht und den Angeklagten V(…) hierüber telefonisch in Kenntnis gesetzt hatte, allein durch das rechtzeitige Eingreifen der Polizeibeamten die Ausführung des Auftrages verhindert werden. Die Geschädigte B(…) (Fall zu Ziffer II. 29.) lehnte letztlich den Kauf eines weiteren Buches und sodann, nach erneutem telefonischen Kontaktversuch des Angeklagten V(…), um diese zur Zahlung von 7.000,00 € für eine angebliche von dem - tatsächlich nicht existenten - Käufer geforderte Kaution als Sicherheit zu erhalten, auch die Zahlung einer solchen ab. Die Geschädigte E(…) M(…) (Fall zu Ziffer II. 32.), die der gesondert Verfolgte H(…) bereits zur Unterzeichnung eines Kreditantrages bei der D(…) Bank veranlasst hatte, reichte nur aufgrund sodann aufgetretener Zweifel die angeforderten Unterlagen nicht ein, so dass der Darlehensvertrag nicht zustande kam und letztlich auch die geforderte Vermittlungsgebühr in Höhe von 22.000,00 € durch die Geschädigte in der Folge nicht gezahlt wurde. Wegen der jeweiligen Nähe zur Tatvollendung und der jeweils eingesetzten kriminellen Energie erachtet die Kammer insoweit eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 StGB jeweils für nicht tat- und schuldangemessen. Ausgehend mithin auch bei diesen fünf Taten von einem anzuwendenden Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren hat die Kammer die oben genannten, bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten V(…) zu berücksichtigenden Erwägungen erneut mit vollem Umfang in ihre Gesamtabwägung einfließen lassen und zusätzlich zu Gunsten des Angeklagten jeweils den Umstand berücksichtigt, dass letztlich kein Vermögensschaden bei den Geschädigten der Taten zu Ziffern II. 12., 20., 28., 29. und 32. eingetreten ist. Für die nachfolgenden Taten hat die Kammer daher die Verhängung der folgenden Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erachtet: Fall II. 12. (ursprünglicher Fall 17. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 1 Jahr, Fall II. 20. (ursprünglicher Fall 25. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 1 Jahr, Fall II. 28. (ursprünglicher Fall 33. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten, Fall II. 29. (ursprünglicher Fall 34. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten sowie Fall II. 32. (ursprünglicher Fall 37. der Anklageschrift): Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten. 2.4. Aus den vorgenannten Einzelstrafen hatte die Kammer unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten V(…) und der einzelnen Strafen unter Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten als Einsatzfreiheitsstrafe gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Kammer hat insoweit die vorstehend bei der Findung der Einzelstrafen jeweils zugunsten, aber auch zu Lasten des Angeklagten V(…) gewürdigten Umstände erneut in ihre Gesamtwürdigung einfließen lassen. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer darüber hinaus die zeitliche Nähe sowie den engen situativen Zusammenhang der Taten gewürdigt sowie insbesondere maßgeblich den Umstand berücksichtigt, dass sich der Angeklagte im vorliegenden Verfahren umfassend geständig eingelassen hat. Im Ergebnis ihrer Erwägungen hat die Kammer unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 3 (drei) Monaten erkannt, die einerseits ausreichend, andererseits aber auch erforderlich ist, um unter Berücksichtung der Persönlichkeit des Angeklagten V(…) und zusammenfassender Würdigung der einzelnen Straftaten eine tat- und schuldangemessene Strafe auszusprechen. VI. Gegen die Angeklagten I(…) und V(…) sowie gegen die beiden Einziehungsbeteiligten M(…)GmbH und H(…) C(…) war die Einziehung der aus dem Tenor ersichtlichen Geldbeträge anzuordnen. 1. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten V(…) in Höhe von 447.040,00 € beruht auf §§ 73, 73c Satz 1 StGB. Hierbei hat die Kammer den Wertersatz hinsichtlich des Angeklagten V(…) dahingehend berechnet, dass alle durch die Geschädigten gezahlten Beträge aus den dem Angeklagten V(…) zur Last gelegten Taten addiert wurden. Hierdurch ergab sich die folgende Rechnung: Fall 1: 28.423 € Fall 2: 89.600 € Fall 3: 20.000 € Fall 4: 5.000 € Fall 5: 21.500 € Fall 6: 13.300 € Fall 7: 50.320 € Fall 8: 20.000 € Fall 9: 42.000 € Fall 10: 3.000 € Fall 11: 23.321 € Fall 12: Kein finanzieller Schaden Fall 13: 3.950 € Fall 14: 9.722 € Fall 15: 41.000 € Fall 16: 19.326 € Fall 17: 18.948 € Fall 18: 11.000 € Fall 19: 4.000 € Fall 20: Kein finanzieller Schaden Fall 22: 5.000 € Fall 23: 8.890 € Fall 24: 1.200 € Fall 25: 1.600 € Fall 26: 2.000 € Fall 27: 1.940 € Fall 28: Kein finanzieller Schaden Fall 29: Kein finanzieller Schaden Fall 30: 1.000 € Fall 31: 1.000 € Fall 32: Kein finanzieller Schaden Gesamtsumme: 447.040,00 € Der Angeklagte V(…) haftet insoweit mit dem gesondert Verfolgten H(…) über einen Betrag in Höhe von 130.576,00 € gesamtschuldnerisch. Haben Mittäter einer Straftat unmittelbar aus der Tat etwas erlangt, so haften sie bei Einziehung des Wertes von Taterträgen - wie zuvor beim Verfall von Wertersatz - als Gesamtschuldner, wenn sie in "irgendeiner Phase des Tatablaufs" (BT-Drs. 18/9525, S. 62), d. h. zumindest zeitweise bei oder nach der Tat, eine faktische oder wirtschaftliche (Mit-)Verfügungsgewalt inne gehabt haben (BVerfG StV 2004, 409 ff. Rn 52, 53 mwN; LK-Schmidt StGB 12. Auflage § 73 Rn. 32). Dies ist angesichts der dem gemeinsamen Tatplan entsprechenden gemeinschaftlichen Tatausführung ab der Tat zu Ziffer II. 12. hier der Fall, da sowohl der Angeklagte V(…) als auch der gesondert Verfolgte H(…) die wirtschaftliche Verfügungsgewalt nach Auskehrung des Beuteanteils begründet hatten. (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 3 StR 26/18 –, Rn. 2, juris) 2. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten I(…) in Höhe von 14.123,60 € beruht auf §§ 73, 73c Satz 1, 73d StGB. Hierbei hat die Kammer den Wertersatz hinsichtlich des Angeklagten I(…) dahingehend berechnet, dass alle gezahlten Beträge aus den dem Angeklagten I(…) zur Last gelegten Taten addiert wurden und hieraus die festgestellte 10%-ige Vergütung, die dem Angeklagten I(…) insoweit zugeflossen ist, errechnet wurde. Hierdurch ergibt sich folgende Rechnung: Fall 12: Kein finanzieller Schaden Fall 13: 3.950 € Fall 14: 9.722 € Fall 15: 41.000 € Fall 16: 19.326 € Fall 17: 18.948 € Fall 18: 11.000 € Fall 19: 4.000 € Fall 20: Kein finanzieller Schaden Fall 21: 13.860 € Fall 22: 5.000 € Fall 23: 8.890 € Fall 25: 1.600 € Fall 26: 2.000 € Fall 27: 1.940 € Fall 28: Kein finanzieller Schaden Aus der Summe der o.g. Beträge ergibt sich ein Betrag von 141.236,00 €. Eine hiervon festgestellte 10%-ige Vergütung für den Angeklagten I(…), ergibt einen Gesamtbetrag von 14.123,60 €. 3. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die nach § 424 StPO betroffenen Einziehungsbeteiligten M(…) GmbH und H(…) C(…) in Höhe von 84.699,67 € beruht auf §§ 73, 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a), 73c Satz 1 StGB. Auch bei Drittbegünstigten sind die aus rechtswidrigen Taten erlangten Vermögenswerte durch Einziehung abzuschöpfen. Nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a) StGB kann gegen eine Person, die nicht Täter oder Teilnehmer einer Straftat gewesen ist, die Einziehung angeordnet werden, wenn ihm das Erlangte unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde. Das war hier der Fall. Der Angeklagte I(…), der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seit September 2023 u.a. mit der Kontoverwaltung der B(…)GmbH, auf die er Zugriff hatte, befasst war, hat in seiner Einlassung angegeben, dass er, nach vorheriger Absprache mit dem Angeklagten V(…), die auf diesem Konto eingegangenen Gelder weitergeleitet hat, wobei diese größtenteils an die M(…) GmbH überwiesen wurden. Die entsprechenden Überweisungen fanden Bestätigung durch die im Wege des Selbstleseverfahren gemäß § 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführten Transaktionsdetails zum Konto mit der IBAN (…) (Sonderband Vermögensabschöpfung, Bd. I Bl. 8), wonach insgesamt drei Überweisungen am 29.11.2023 in Höhe von 30.000,00 €, am 30.11.2023 in Höhe von 28.500,00 € und am 05.12.2023 in Höhe von 26.199,67 € auf das Konto der M(…) GmbH mit der IBAN (…) vorgenommen wurden. Diese Beträge resultieren unmittelbar aus den vorangegangenen Zahlungen der Geschädigten S(…) und B(…) N(…) (3.950,00 € am 07.11.2023, Fall II. 13.), H(…) G(…) S(…) (949,00 € und 8.500,00 € vom 13.11.2023, Fall II. 17.), P(…) L(…) (4.326,00 € am 13.11.2023, Fall II. 16.), B(…) und B(…) W(…) (9.722,00 € am 13.11.2023, Fall II. 14.), B(…) und V(…) A(…) (8.999,00 € am 15.11.2023, Fall II. 15.), H(…) G(…) S(…) (9.499,00 € am 15.11.2023, Fall II. 17.), B(…) und V(…) A(…) (8.999,00 € am 17.11.2023, Fall II. 15.), J(…) L(…) (5.000,00 € am 17.11.2023, Fall II. 16.), B(…) und V(…) A(…) (5.004,00 € am 20.11.2023, Fall II. 15.), I(…) G(…)-E(…) (10.000,00 € am 20.11.2023, Fall II. 18.), J(…) L(…) (2 x 5.000,00 € jeweils am 20.11.2023, Fall II. 16.), B(…) und V(…) A(…) (8.999,00 € am 23.11.2023, Fall II. 15.), B(…) und V(…) A(…) (8.999,00 € am 24.11.2023, Fall II. 15.), J(…) und K(…) K(…) (13.860,00 € vom 27.11.2023, Fall II. 21.) und C(…) H(…) (4.000,00 € am 28.11.2023, Fall II. 19.) auf das Konto der B(…) GmbH mit der IBAN (…). (Sonderband Vermögensabschöpfung, Bd. I Bl. 8) Die Erbringung von Arbeitsleistungen durch die M(…) GmbH - einer Baufirma - für die B(…)GmbH - eine Firma für Handel, Verlag und Vertrieb von Druckerzeugnisse -, die durch die B(…)GmbH vergütet wurde, lag nicht vor. VII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 467 Abs. 1 StPO.