Urteil
3 O 319/18
LG Gera 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGERA:2020:0219.3O319.18.00
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Leitsätze
1. Eine Widerrufsbelehrung kann fehlerhaft sein, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht darauf hingewiesen hat, dass die Widerrufsfrist erst mit Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Versicherungsinformationen „in Textform“ beginnt.(Rn.15)
2. Die Vorschrift § 205 Abs. 6 VVG ist nach ihrem Wortlaut nur auf Kündigungen, nicht jedoch auf den Widerruf anwendbar. Eine Analogie kommt nicht in Betracht. Es fehlt an der Vergleichbarkeit von Kündigung und Widerruf, die eine Analogie erlauben würde.(Rn.16)
3. Bei einer unwirksamen Widerrufsbelehrung bedarf es besonders gravierender Umstände, um eine Verwirkung zu begründen.(Rn.17)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.522,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.12.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 77% und die Beklagte 23% zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
[Anmerkung: Der Tenor ist nach Maßgabe des Berichtigungsbeschlusses vom 25.03.2020 abgedruckt.]
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Widerrufsbelehrung kann fehlerhaft sein, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht darauf hingewiesen hat, dass die Widerrufsfrist erst mit Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Versicherungsinformationen „in Textform“ beginnt.(Rn.15) 2. Die Vorschrift § 205 Abs. 6 VVG ist nach ihrem Wortlaut nur auf Kündigungen, nicht jedoch auf den Widerruf anwendbar. Eine Analogie kommt nicht in Betracht. Es fehlt an der Vergleichbarkeit von Kündigung und Widerruf, die eine Analogie erlauben würde.(Rn.16) 3. Bei einer unwirksamen Widerrufsbelehrung bedarf es besonders gravierender Umstände, um eine Verwirkung zu begründen.(Rn.17) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.522,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.12.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 77% und die Beklagte 23% zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. [Anmerkung: Der Tenor ist nach Maßgabe des Berichtigungsbeschlusses vom 25.03.2020 abgedruckt.] Die zulässige Klage hat überwiegend Erfolg. Der vorliegenden Entscheidung stehen die rechtskräftigen Entscheidungen aus dem Vorprozess (AG Pößneck 1 C 314/15 und nachfolgend LG Gera 1 S 324/16) nicht entgegen, weil der dortige Streitgegenstand ein anderer war und die (Un-)Wirksamkeit des Widerrufs lediglich eine Vorfrage darstellt, deren Entscheidung nicht in Rechtskraft erwächst. Der Kläger konnte seine auf den Abschluss des Versicherungsvertrages gerichtete Willenserklärung am 28.09.2008 gemäß § 8 VVG wirksam widerrufen. Zum Zeitpunkt des Widerrufs war die 14-tägige Widerrufsfrist nicht abgelaufen, weil sie aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht begonnen hatte. Die Beklagte hatte den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass die Widerrufsfrist erst mit Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Versicherungsinformationen „in Textform“ beginnt. Dies wäre erforderlich gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 09. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08 –, Rn. 14, juris). Der Widerruf scheitert nicht an § 205 Abs. 6 VVG. Die Norm ist nach ihrem Wortlaut nur auf Kündigungen, nicht jedoch auf den Widerruf anwendbar (Langheid/Wandt/Hütt, 2. Aufl. 2017, VVG § 205 Rn. 61). Eine Analogie kommt nicht in Betracht. Es fehlt an der Vergleichbarkeit von Kündigung und Widerruf, die eine Analogie erlauben würde. Die Zwecke, Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Kündigung und Widerruf unterscheiden sich. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstands, dass § 9 VVG das Widerrufsrecht teilweise dem Recht der Kündigung angenähert hat. Diese Annäherung ist jedoch nur für besondere Fälle des Widerrufs vorgesehen und gilt nicht allgemein. Der Gesetzgeber hat mit §§ 8 f. VVG im Wesentlichen die europarechtlichen Vorgaben der Fernabsatzrichtlinie II (Richtlinie 2002/65/EG) umsetzen wollen, auch wenn er sie auf weitere Fälle erstreckt hat (BT-Drucks. 16/3945 S. 61). Hierbei gehen die in Art. 7 der Fernabsatzrichtlinie II niedergelegten Rechtsfolgen grundsätzlich weiter als die einer Kündigung. Es würde der gesetzgeberischen Intention zuwider laufen, wenn man die für den Fall der Kündigung vorgesehene Regel des § 205 Abs. 6 VVG analog auf den Widerruf anwendete. Denn dann würden die in der Fernabsatzrichtlinie II kodifizierten Rechtsfolgen für eine hierin nicht vorgesehene Fallgruppe beschränkt (so auch LG Dortmund, RuS 2014, 27). Es kann auch nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden (Mandler, VersR 2015, 1489). Hinreichende Anhaltspunkte für eine Verwirkung des Widerrufsrechts sind nicht ersichtlich. Bei einer unwirksamen Widerrufsbelehrung bedarf es besonders gravierender Umstände, um die Verwirkung zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2017 – IV ZR 173/15 –, Rn. 21, juris). Derartiges ist von der Beklagten nicht vorgetragen. Die bloße Vertragsdurchführung wie im vorliegenden Fall reicht hierfür nicht aus. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VVG. Die Norm ist nur anwendbar, wenn der Versicherungsnehmer dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist zumindest konkludent zugestimmt hat. Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer über das Widerrufsrecht belehrt wurde oder der Versicherer aufgrund anderer Umstände davon ausgehen konnte, diesem sei sein Widerrufsrecht bekannt gewesen (BGH, Urteil vom 13. September 2017 – IV ZR 445/14 –, BGHZ 216, 1-9, Rn. 23). Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Beklagte konnte aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalles davon ausgehen, dass dem Kläger bei Erklärung seines Vertragsantrages sein Widerrufsrecht bekannt gewesen ist. Dies folgt aus dem Inhalt des Vertragsantrages. Denn unmittelbar vor dem Unterschriftsfeld findet sich eine Zusatzerklärung, in der auf die Hinweise auf der Rückseite, unter anderem über das Widerrufsrecht hingewiesen wird. Des Weiteren wird geäußert, dass der Kläger als Antragsteller mit seiner Unterschrift diese Hinweise zum Inhalt des Antrags mache. Die rückseitigen Hinweise sind überschaubar und es finden sich ohne Weiteres die fett gedruckten Hinweise zum „Widerrufsrecht“ und den „Widerrufsfolgen“ mit den entsprechenden Überschriften. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass er die Zusatzerklärung und die auf der Rückseite abgedruckte Widerrufsbelehrung nicht zur Kenntnis genommen habe (seine Angriffe beziehen sich auf die formale und inhaltliche Richtigkeit der Belehrung). Die Kenntnisnahme der abgedruckten Widerrufsbelehrung ist ausreichend. Im vorliegenden Kontext kommt es nicht darauf an, ob der Kläger eine Kopie bzw. einen Durchschlag des Antragsformulars vor oder zeitnah nach dessen Unterzeichnung erhalten hat, denn die vorstehend dargestellte Kenntniserlangung über das Widerrufsrecht genügt. Auch der bereits dargelegte Umstand, dass die Widerrufsbelehrung inhaltlich nicht vollständig ist, ist unerheblich (Prölss/Martin/Armbrüster, 30. Aufl. 2018, VVG § 9 Rn. 9). Es reicht aus, wenn der Versicherer – wie hier – auf das grundsätzliche Bestehen des Widerrufsrechts hingewiesen hat (arg. § 9 Abs. 1 Satz 2 VVG, OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Mai 2019 – 12 U 141/17 –, Rn. 68, juris). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger dem im Antragsformular händisch eingetragenen Versicherungsbeginn, der vor dem Ende der Widerufsfrist liegt, mit seiner Unterschrift zumindest konkludent zugestimmt hat. Soweit vertreten wird, dass § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VVG gegen Art. 7 der Fernabsatzrichtlinie II verstößt (BeckOK VVG/Brand, 5. Ed. 28.2.2019, VVG § 9 Rn. 25 m.w.N.) ist dies unerheblich, weil die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 13.11.2019 erstmals behauptet hat, dass die Antragstellung unter persönlicher Anwesenheit des Klägers und eines Vertreters der Beklagten stattgefunden habe. Dies erfüllt nicht die Definition eines Fernabsatzvertrages in Art. 2 lit. a der Fernabsatzrichtlinie II, nach der für den Vertragsschluss die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erforderlich ist. Der zuständige Einzelrichter folgt nicht vereinzelten Literaturstimmen, wonach § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VVG bei Europarechtswidrigkeit auch nicht mehr für diejenigen Fälle anwendbar wäre, die von der Fernabsatzrichtlinie II nicht erfasst sind (vgl. BeckOK VVG/Brand, 5. Ed. 28.2.2019, VVG § 9 Rn. 26). Dem steht der Gesetzeswortlaut entgegen, der durch abweichende Motive des Gesetzgebers (Umsetzung von Europarecht und Gleichstellung weiterer Fälle, vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 61) nicht an Geltung verliert. § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VVG ist nicht einschlägig. Die Beklagte hat zwar auf Seite 3 im Schriftsatz vom 22.08.2019 behauptet, der Kläger habe Leistungen in Anspruch genommen. Dies hat sie jedoch nach Bestreiten durch den Kläger im Schriftsatz vom 03.09.2019 auf Seite 3 nicht näher dargelegt und unter Beweis gestellt (vgl. hierzu Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 138 ZPO, Rn. 8a). Die abstrakte Gefahrtragung ist nicht ausreichend (Prölss/Martin/Armbrüster, 30. Aufl. 2018, VVG § 9 Rn. 31) und auch die Beitragsrückerstattung, auf die die Beklagte in der Klageerwiderung Bezug genommen hat, stellt keine Leistung auf einen Versicherungsfall dar. Aus alldem folgt, dass der Kläger Anspruch auf Erstattung der für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien hat. Aufgrund der Ausführungen auf Seite 2 der Klageschrift ist im Zeitraum vom 01.10.2008 bis 30.09.2009 von einer monatlichen Prämienzahlung i.H.v. 133,17 EUR auszugehen. Hiervon abzuziehen ist die für das Jahr 2008 von der Beklagten erbrachte Beitragsrückerstattung von 75,60 EUR (Seite 4 im Schriftsatz vom 30.05.2018). Die weiteren in der Klageerwiderung benannten Beitragsrückerstattungen liegen außerhalb des Zeitraums, für den der Kläger hier Leistungen zurückverlangen kann, und bleiben deshalb unberücksichtigt. Die Entscheidung über die Zinsen folgt §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die maßgebliche Mahnung erfolgte mit Schriftsatz vom 18.12.2017, der der Beklagten nach unstreitigem Sachvortrag am 19.12.2017 zuging, so dass hiermit die Verzugsvoraussetzungen gegeben sind. Die Kostengrundentscheidung folgt § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 ZPO. Der Kläger begehrt die Rückzahlung von Beiträgen zu einer privaten Krankenversicherung aus der Zeit 01.10.2008 bis 30.09.2012. Am 28.09.2008 beantragte er bei der Beklagten den Abschluss eines Versicherungsvertrages über eine private Krankenversicherung. Hierzu wird auf Anlage B1 Bezug genommen. Die Beklagte nahm den Vertrag am 13.10.2008 an. In der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.09.2012 zahlte der Kläger Versicherungsprämien von insgesamt 6.683,49 EUR. Die Beklagte erbrachte für diesen Zeitraum Beitragsrückerstattungen von insgesamt 435,20 EUR. Im Rahmen eines Rechtsstreits über Prämienzahlungen für die Zeit ab 01.10.2012 erklärte der Kläger am 20.06.2016 den Widerruf seiner Vertragserklärung. Mit Schriftsatz vom 18.12.2017 mahnte er die Rückerstattung von 6.683,49 EUR an. Der Kläger trägt vor, dass er keine Widerrufsbelehrung erhalten habe. Er habe den Versicherungsschein, die AVB und das Produktinformationsblatt nicht erhalten. Sofern er den Erhalt im Antragsformular bestätigt habe, sei dies unwirksam. Diese Bestätigung sei nicht gesondert unterschrieben. Außerdem sei die von der Beklagten in Anlage B1 vorgelegte Widerrufsbelehrung formal und inhaltlich fehlerhaft. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.683,49 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass durch den vorausgegangenen Rechtsstreit am AG Pößneck 1 C 314/15 und dem LG Gera 1 S 324/16 rechtskräftig entschieden sei, dass der Vertrag nicht durch Widerruf erloschen sei. Das Widerrufsrecht sei außerdem verwirkt. Im Übrigen sei die Klageforderung wegen § 9 Abs. 1 Satz 1, hilfsweise Satz 2 VVG unbegründet. Die Klage scheitere auch an § 205 Abs. 6 VVG analog; der Kläger habe erst ab 2014 den Nachweis einer Anschlussversicherung erbracht. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll, die schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.