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Urteil

3 O 1531/19

LG Gera 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ist auf einer BAB plötzlich und unerwartet ein Wildschwein über die Fahrbahn gelaufen und mit dem klägerischen Fahrzeug kollidiert, so haften die Teilnehmer einer Drückjagd und Halter von Jagdhunden, die ebenfalls in engem zeitlichen Zeitraum auf die Fahrbahn liefen, nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB und § 833 BGB, wenn der Geschädigte nicht bewiesen hat,  dass das Wildschwein durch ein Verhalten der Hunde veranlasst wurde, auf die Autobahn zu laufen.(Rn.17) 2. Dass die Hunde dem Wildschwein im engen zeitlichen Zusammenhang gefolgt sind, muss nicht typischerweise seinen Grund darin haben, dass die Hunde das Wildschwein gehetzt haben.(Rn.23) 3. Der Veranstalter einer Jagd haftet in einer solchen Fallgestaltung nicht, wenn der Geschädigte nicht bewiesen hat, dass die Jagd kausal dafür war, dass das Wildschwein auf die Fahrbahn der BAB gelaufen ist.(Rn.26) (Rn.27)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist auf einer BAB plötzlich und unerwartet ein Wildschwein über die Fahrbahn gelaufen und mit dem klägerischen Fahrzeug kollidiert, so haften die Teilnehmer einer Drückjagd und Halter von Jagdhunden, die ebenfalls in engem zeitlichen Zeitraum auf die Fahrbahn liefen, nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB und § 833 BGB, wenn der Geschädigte nicht bewiesen hat, dass das Wildschwein durch ein Verhalten der Hunde veranlasst wurde, auf die Autobahn zu laufen.(Rn.17) 2. Dass die Hunde dem Wildschwein im engen zeitlichen Zusammenhang gefolgt sind, muss nicht typischerweise seinen Grund darin haben, dass die Hunde das Wildschwein gehetzt haben.(Rn.23) 3. Der Veranstalter einer Jagd haftet in einer solchen Fallgestaltung nicht, wenn der Geschädigte nicht bewiesen hat, dass die Jagd kausal dafür war, dass das Wildschwein auf die Fahrbahn der BAB gelaufen ist.(Rn.26) (Rn.27) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Landgericht Gera ist sachlich gem. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit für die Beklagten zu 1) bis 4) folgt aus §§ 12, 13 ZPO, für die Beklagte zu 5) folgt sie aus § 39 S. 1 ZPO. A.) Die Beklagten zu 1) und 2) haften dem Kläger nicht. Mögliche Anspruchsgrundlagen sind § 823 Abs. 1 BGB und § 833 BGB. Eine Haftung nach diesen Normen setzt voraus, dass das Wildschwein durch ein Verhalten der Hunde der Beklagten zu 1) und 2) veranlasst wurde, auf die Autobahn zu laufen. Dies hat der hierfür beweisbelastete Kläger jedoch nicht beweisen können. Der Kläger hat in der informatorischen Befragung angegeben, nur einen schwarzen Schatten gesehen und erst später von der Polizei erfahren zu haben, dass er mit einem Wildschwein kollidiert sei, das von den Hunden der Beklagten zu 1) und 2) auf die Autobahn getrieben worden sei. Er hat selbst keine unmittelbare Wahrnehmung vom Sachverhalt, auf den er die Haftung der Beklagten stützt. Er hat insbesondere die Hunde nicht gesehen. Die Autobahnpolizeiinspektion Schleifreisen ist zwar im Unfallbericht vom 15.01.2019 (Bl. 3 der Ermittlungsakte) davon ausgegangen, dass die Hunde der Beklagten zu 1) und 2) das Wildschwein auf die Fahrbahn getrieben haben. Aus der Ermittlungsakte ergibt sich jedoch nicht, wie der Verfasser des Unfallberichts – der Zeuge PHM W. – zu dieser Feststellung gelangt ist. Im Termin befragt, äußerte er, dass er dies nicht mehr wisse und diese Äußerung zurücknehmen müsse. Die Aussage des Zeugen H. war zum Verhalten der Hunde unergiebig. Nach seinem Bekunden ist er erst zur Unfallstelle gelangt, als das Wildschwein bereits tot auf der linken Fahrspur lag. Den Hergang des Unfalls des Klägers mit dem Wildschwein hat er nicht gesehen. Der Zeuge hat nur einen der beiden Hunde wahrgenommen, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf der Standspur der Gegenfahrbahn befand. Der unstreitige Umstand, dass die Hunde in engem zeitlichen Zusammenhang zu dem Wildschwein bei der Unfallstelle auf die Autobahn gelaufen sind, begründet keinen Anscheinsbeweis zu Gunsten des Klägers. Aufgrund des überzeugenden mündlichen und schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen G. gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass auch andere Ursachen das Wildschwein veranlasst haben können, zur Unfallzeit auf die viel befahrene Autobahn A4 zu laufen, und es gibt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass auch andere Ursachen die Hunde veranlasst haben können, in engem zeitlichen Zusammenhang dem Wildschwein auf die Autobahn zu folgen. Derartige andere Ursachen müssten jedoch ausgeschlossen sein, um zu einem Beweis des ersten Anscheins zu kommen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2010 – VI ZR 33/09 –, Rn. 13, juris). Der Sachverständige hat im Termin vom 12.03.2021 überzeugend ausgeführt, dass es vielfältige Ursachen haben kann, dass ein Wildschwein tagsüber auf eine viel befahrene Autobahn läuft und ihm Hunde folgen. Er hat andere nicht untypische Szenarien benannt, weshalb ein Wildschwein tagsüber auf eine viel befahrene Autobahn rennt, z.B. Unruhe im Wildschweinverband, Erschrecken durch andere Wildtiere oder durch ein vorbeifahrendes Auto. Dies hat der Sachverständige überzeugend mit dem Wesen von Wildschweinen und den vergleichsweise guten örtlichen Lebensbedingungen neben dem konkreten Autobahnabschnitt begründet, auf dem sich der Unfall ereignete. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass sich Wildschweine an den Geräuschpegel der Autobahn gewöhnen und dass sie als Wildtiere aus verschiedenen Anlässen ungewohnte Wege nehmen und z.B. hierbei auch auf die Autobahn laufen können. Nach den anschaulichen Ausführungen des Sachverständigen stellen weder der Verkehrslärm der Autobahn noch die zur Seitenbegrenzung bestehende Leitplanke ein erhebliches Hindernis für ein Wildschwein dar. Die Betrachtung ändert sich nicht dadurch, dass die Hunde dem Wildschwein im engen zeitlichen Zusammenhang gefolgt sind. Dies muss nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht typischerweise seinen Grund darin haben, dass die Hunde das Wildschwein gehetzt haben. Vielmehr können die Hunde auch seiner Fährte gefolgt sein, um es aufzuspüren – ohne es bereits zu hetzen. Für diese Feststellung hat der Sachverständige nachvollziehbar zum Witterungsverhalten von Hunden bei frischen Spuren und sog. Verleitspuren ausgeführt. Er hat dargestellt, dass im Waldabschnitt neben der Autobahn allgemein eine Vielzahl von Spuren vorhanden ist, auf die die Hunde reagieren können, wodurch sie möglicherweise im konkreten Fall erst allmählich auf die Fährte des den Unfall verursachenden Wildschweins gestoßen sein und dieser gefolgt sein können. Die Jagd fand unstreitig 2,3 km bis 3 km entfernt vom Unfallort statt (den konkretisierenden Sachvortrag aus dem Schriftsatz vom 20.05.2020 hat der Kläger nicht bestritten), so dass das vom Sachverständigen beschriebene Stöbern der Hunde mit der Nase konkret möglich erscheint. Auch der Verkehrslärm der Autobahn stellt nach den Ausführungen des Sachverständigen kein Hindernis dar, weil Jagdhunde daran gewöhnt werden, Lärm z.B. bestimmter Formen und Situationen der Jagd zu ertragen und auszublenden. In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass der Beklagte zu 1) in seiner informatorischen Anhörung am 12.06.2020 erklärt hat, dass sein Hund über eine Jagdausbildung verfügte, was unstreitig geblieben ist. An der Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass der Sachverständige im Termin vom 12.03.2021 zunächst von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist, dass die Hunde und das Wildschwein beim streitgegenständlichen Unfallereignis unterschiedliche Eintrittspunkte auf die Autobahn hatten. Auf Nachfrage hat der Sachverständige klargestellt, dass sich das Ergebnis nicht ändert, wenn das Wildschwein und die Hunde denselben Eintrittspunkt zur Autobahn genutzt haben. Herr G. verfügt als zertifizierter Sachverständiger für Jagd, Wild, Forstschutz und Wertermittlungen die erforderliche Sachkunde, um die maßgeblichen fachlichen Einschätzungen treffen zu können. Er hat in der ca. zweistündigen Befragung zur Sache am 12.03.2021 klare, nachvollziehbare, differenzierende fachliche Antworten auf die ihm gestellten Fragen geäußert. Im schriftlichen Gutachten vom 07.01.2021 zeigen sich zudem sein theoretischer Wissenshintergrund und die von ihm durchgeführte eingehende Erfassung der Unfallörtlichkeit, auf die er im Termin immer wieder Bezug genommen hat. B.) Der Kläger kann die begehrten Zahlungen auch nicht von den Beklagten zu 3) und 4) als Veranstalter der Jagd verlangen. Die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB und ebenfalls des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 20 Abs. 1 BJagdG liegen nicht vor. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Jagd kausal dafür war, dass das Wildschwein auf die Fahrbahn der BAB 4 gelaufen ist. Dies folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen G. Wie bereits unter Gliederungspunkt A.) ausgeführt, hat der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass auch Ursachen außerhalb der Jagd (z.B. Unruhe im Wildschweinverband, Erschrecken durch andere Wildtiere oder durch ein vorbeifahrendes Auto) das Wildschwein veranlasst haben können, auf die Fahrbahn zu laufen. In der Beweisaufnahme durch die Aussagen der Zeugen und auch in der informatorischen Anhörung ist dem Kläger eine Eingrenzung auf Ursachen, die im kausalen Zusammenhang mit der Jagd stehen, nicht gelungen. C.) Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 5). Es fehlen die Voraussetzungen für einen Direktanspruch gegen die Beklagte zu 5) als Versicherer. Auch wenn die Jagdhaftpflichtversicherung (§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BJagdG, § 26 Abs. 3 S. 1 ThürJagdG) und die Hundehalterhaftpflichtversicherung (§ 2 Abs. 5 ThürTierGefG) Pflichtversicherungen i.S.v. § 113 VVG sind, finden sie keine Erwähnung im Pflichtversicherungsgesetz, auf das § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG verweist. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 VVG liegen ebenfalls nicht vor. Im Übrigen ist die Klage auch deshalb ausgeschlossen, weil kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1) bis 4) besteht. Hierfür wird auf die Ausführungen zu den Gliederungspunkten A.) und B.) Bezug genommen. Weil der Kläger gegen die Beklagten dem Grunde nach keine Ansprüche zukommen, bedarf es keiner Ausführungen zur Anspruchshöhe. Ansprüche auf Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Kosten bestehen deshalb ebenfalls nicht. Die Kostengrundentscheidung folgt § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 ZPO. Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Unfall am 15.12.2018 gegen 10:30 Uhr auf der Bundesautobahn A4 bei Stadtroda auf Höhe Kilometer 161. Zur genannten Zeit fuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug VW-Transporter T4 mit dem amtlichen Kennzeichen … auf der BAB 4 in Fahrtrichtung Frankfurt am Main, als an der Unfallstelle plötzlich und unerwartet ein Wildschwein über die Straße lief, mit dem das klägerische Fahrzeug kollidierte. Das Wildschwein wurde durch den Zusammenstoß getötet und das Fahrzeug des Klägers erlitt einen Totalschaden. In engem zeitlichen Zusammenhang liefen die Hunde der Beklagten zu 1) und 2) bei der Unfallstelle auf die Autobahn. Der Hund des Beklagten zu 1) wurde auf der Fahrbahn nach Dresden von einem Auto erfasst und getötet. Der Hund des Beklagten zu 2) konnte später am rechten Rand der Fahrbahn nach Dresden in Gewahrsam genommen werden. Die Beklagten zu 1) und 2) hatten an einer Drückjagd teilgenommen, die von den Beklagten zu 3) und 4) am Unfalltag veranstaltet wurde. Im Zuge der Jagd hatten die Beklagten ihre Hunde aus den Augen verloren. Die Beklagte zu 5) ist die Jagdhaftpflichtversicherung der Beklagten zu 3) und 4); bei ihr waren auch die Hunde der Beklagten zu 1) und 2) versichert. Der Wiederbeschaffungsaufwand für das Fahrzeug des Klägers beträgt 3.840,00 EUR. Zur Schadensermittlung holte der Kläger ein außergerichtliches Schadensgutachten ein, wofür er 834,47 EUR aufwendete. Der Kläger erhob vorgerichtlich Schadensersatzansprüche, die die Beklagte zu 5) mit Schreiben vom 29.03.2019 im Namen der Beklagten zu 1) und 2) sowie mit Schreiben vom 05.09.2019 im Namen der Beklagten zu 3) und 4) ablehnte. Der Kläger behauptet, die Jagd habe direkt im angrenzenden Waldstück stattgefunden und die Jagdhunde der Beklagten zu 1) und 2) hätten das Wildschwein auf die Autobahn getrieben. Der Kläger äußert, dass durch den Unfall die Airbags seines Fahrzeugs aufgegangen seien und hierdurch seine Brille zerstört hätten. Er habe für die Neuanschaffung einer Brille 260,00 EUR aufgewendet. Außerdem habe er 14 Tage zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges benötigt und demzufolge Nutzungsausfall von 476,00 EUR gehabt. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagten zu werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.444,47 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.03.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Nebenkosten in Höhe von 782,07 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 29.03.2019 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat die Akte der Staatsanwaltschaft Gera 220 Js 2747/19 1 Ls (nachfolgend: Ermittlungsakte) beigezogen, die Zeugen H. und W. vernommen sowie das Gutachten des Sachverständigen G. eingeholt. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll, die schriftsätzlichen Einlassungen der Parteien nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.