Urteil
3 O 576/22
LG Gera 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGERA:2024:0502.3O576.22.00
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Leitsätze
1. Der Stichentscheid soll das gerichtliche Verfahren vermeiden bzw. entbehrlich machen. Gegen einen wirksamen Stichentscheid gibt es für den Versicherer fast keine Möglichkeit vorzugehen. Entsprechend hohe Anforderungen werden vom Gesetzgeber und Rechtsprechung an dessen formelle Voraussetzungen gestellt. Eine einfache Bezugnahme auf bisher getätigten Vortrag kann daher den Anforderungen nicht entsprechen. Vielmehr muss der Stichentscheid, ähnlich einem Revisionsurteil, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar sein.(Rn.25)
2. § 342b HGB dient nicht dem Schutz von Individualinteressen. Zwar mag die Klägerin der Ansicht sein, dass die Stärkung des Vertrauens in den Kapitalmarkt zur Bejahung von Individualinteressen führen müsse. Die Interpretation, dass sich daraus eine einem Dritten gegenüber bestehende Amtspflicht ergeben müsse, widerspricht aber dem ausdrücklich niedergeschriebenen Willen des Gesetzgebers.(Rn.38)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Stichentscheid soll das gerichtliche Verfahren vermeiden bzw. entbehrlich machen. Gegen einen wirksamen Stichentscheid gibt es für den Versicherer fast keine Möglichkeit vorzugehen. Entsprechend hohe Anforderungen werden vom Gesetzgeber und Rechtsprechung an dessen formelle Voraussetzungen gestellt. Eine einfache Bezugnahme auf bisher getätigten Vortrag kann daher den Anforderungen nicht entsprechen. Vielmehr muss der Stichentscheid, ähnlich einem Revisionsurteil, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar sein.(Rn.25) 2. § 342b HGB dient nicht dem Schutz von Individualinteressen. Zwar mag die Klägerin der Ansicht sein, dass die Stärkung des Vertrauens in den Kapitalmarkt zur Bejahung von Individualinteressen führen müsse. Die Interpretation, dass sich daraus eine einem Dritten gegenüber bestehende Amtspflicht ergeben müsse, widerspricht aber dem ausdrücklich niedergeschriebenen Willen des Gesetzgebers.(Rn.38) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist nur teilweise zulässig. Der Klageantrag zu 3. ist unzulässig. Es besteht kein Feststellungsinteresse. Es gilt der Vorrang der Leistungsklage. Die Klägerin kann die Schäden beziffern, die [dem Mitversicherten] aus der Versagung des Deckungsschutzes entstanden sind. Der Sachverhalt ist abgeschlossen. Das Berufungsverfahren vor dem […] ist beendet. Dass die Schadenentwicklung noch fortdauert, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der dem mitversicherten Ehemann entstandenen Rechtsverfolgungskosten aus Vertrag, da die Beklagte keine Deckungspflicht trifft. Eine solche ergibt sich nicht aus § 125 VVG i.V.m. § 18 Abs. 2 Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (AVB) und dem ergangenen Stichentscheid des Prozessbevollmächtigten vom 11.04.2022. Das Schreiben vom 11.04.2022 entfaltet als Stichentscheid keine Bindungswirkung - ein formell unwirksamer Stichentscheid kann keine Bindungswirkung entfalten (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 12.05.2023 - 4 U 660/22 -, in BeckRS 2023, 14757, dort Rn 51). Das Schreiben vom 11.04.2022 stellt keinen Stichentscheid im Sinne dieser Klausel dar, er ist formell unwirksam. Ein Stichentscheid muss so ausreichend begründet sein, dass er hinreichend erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art die Meinung des Versicherers nach Ansicht des Rechtsanwalts unrichtig ist. Entscheidend ist nicht die Form der Stellungnahme, sondern ihr Inhalt; er ist in erster Linie abhängig vom Umfang oder der Komplexität des Streitstoffes, von der bisherigen Kenntnis des Rechtsschutzversicherers und dem Stadium der Interessenwahrnehmung. Der Rechtsanwalt hat den entscheidungserheblichen Streitstoff darzustellen, anzugeben, inwieweit für bestrittenes Vorbringen Beweis oder Gegenbeweis angetreten werden kann, die sich ergebenden rechtlichen Probleme unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Rechtslehre herauszuarbeiten und sich auch mit etwa vorhandenen Argumenten auseinander zu setzen, die gegen eine Erfolgsaussicht sprechen (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., Rn 41). Der Stichentscheid soll das gerichtliche Verfahren vermeiden bzw. entbehrlich machen. Gegen einen wirksamen Stichentscheid gibt es für den Versicherer fast keine Möglichkeit vorzugehen. Entsprechend hohe Anforderungen werden vom Gesetzgeber und Rechtsprechung an dessen formelle Voraussetzungen gestellt. Eine einfache Bezugnahme auf bisher getätigten Vortrag kann daher den Anforderungen nicht entsprechen. Vielmehr muss der Stichentscheid, ähnlich einem Revisionsurteil, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar sein. Das Schreiben vom 11.04.2022 genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beklagte verneint in dem Ablehnungsschreiben die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Interessenwahrnehmung damit, dass die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dem DPR e.V. sei im Zusammenhang mit der „W. Affäre“ keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Ein Anspruch scheide schon deshalb aus, weil dem Verein gegenüber den einzelnen Anlegern keine Amtspflicht treffe. Der Verein sei weder Beliehener noch Amtsträger, ihm habe kein hoheitliches Handeln zugestanden. Auch sei der Verein kein Verwaltungshelfer. Mit diesen Argumenten wird sich im Schreiben vom 11.04.2022 nicht auseinandergesetzt. Vielmehr wird lediglich allgemein behauptet, dass die Erfolgsaussichten bereits dann zu bejahen seien, wenn die von dem Versicherungsnehmer eingenommene Rechtsansicht vertretbar sei. Es wird jedoch nicht mitgeteilt, weshalb diese vertretbar seien und sich nicht im Einzelnen mit den Argumenten auseinandergesetzt. Mit der Bezugnahme auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten vom 22.02.2022, der den Rechtsstreit vor dem Landgericht und Kammergericht Berlin führte, erfolgt - entgegen der Ansicht der Klägerin - ebenfalls keine Auseinandersetzung. Die Ausführungen wurden nicht dargestellt und im Hinblick auf die Ablehnungsentscheidung der Beklagten geprüft. Die Problematik und deren Beurteilung sind aus dem Schreiben vom 11.04.2022 heraus nicht verständlich. Auch im Rahmen der Mutwilligkeitsprüfung setzt sich der Stichentscheid nicht mit den Argumenten der Beklagten auseinander. Eine Deckungspflicht der Beklagten und damit ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 125 VVG i.V.m. dem Rechtsschutzversicherungsvertrag i.V.m. §§ 1, 5 AVB. Es fehlt an den hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich die hinreichende Aussicht auf Erfolg nach den zu § 114 ZPO entwickelten Grundsätzen. Versicherungsschutz ist damit (nur) für Fälle zugesagt, in denen der Versicherungsnehmer einen Rechtsstandpunkt einnimmt, der aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zutreffend oder zumindest vertretbar erscheint und in denen in tatsächlicher Hinsicht zumindest die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 - IVa ZR 76/86 -, zitiert nach juris, dort Rn. 10). Durch das Berufungsgericht ist mit Beschluss vom [...] entschieden, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Berufungsverfahren, für die Deckungsschutz erteilt werden sollte und nunmehr Zahlung verlangt wird, endete mit Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO. § 522 Abs. 2 ZPO setzt das offensichtliche Fehlen von Erfolgsaussicht voraus. Auch unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zwischen den hiesigen Parteien kam der Berufung keine Aussicht auf Erfolg zu. [Der Mitversicherte] hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Es fehlt offensichtlich bereits an der Kausalität zwischen der behaupteten unterlassenen Prüfung des DPR und der Anlageentscheidung des Ehemanns der Klägerin. Die Klägerin trägt selbst vor, dass ihr Ehemann die W. Aktien nach Veröffentlichung des Sonderprüfungsberichtes erwarb, also bereits genau mit den Zweifeln behaftet, dass es Bilanzmanipulationen gab. Vielmehr Erkenntnisse hätte eine Veröffentlichung eines Prüfberichts durch den DPR dem Ehemann der Klägerin auch nicht gebracht. Es kommt zwar nicht mehr darauf an, aber es fehlt außerdem hoheitliches Handeln des DPR. Die im Einklang mit Willen des Gesetzgebers stehende herrschende Meinung geht davon aus, das der DPR kein Beliehener ist, weil er keine hoheitlichen Befugnisse ausübt (vgl. LG Wuppertal, r+s 2022, 113 Rn. 47, beck-online; MüKoHGB/Paal, 4. Aufl. 2020, HGB § 342b Rn. 3; Heidel/Schall, Handelsgesetzbuch, HGB § 342b Rn. 3, beck-online, m.w.N.). Der Gesetzgeber hat ausdrücklich festgehalten, dass die Prüfstelle und ihre Mitglieder nicht hoheitlich handeln (vgl. BT-Drs. 15/3421, S. 11, 12 und 15). Hiergegen hat auch die Klägerin keine neuen Argumente vorgetragen. Dass der DPR Verwaltungshelfer sei, wird von der Klägerin bereits nicht behauptet. Zudem mangelt es an einer Verletzung einer einem Dritten gegenüber bestehenden Amtspflicht. § 342b HGB dient nicht dem Schutz von Individualinteressen. Auch hierzu hat sich bereits eine herrschende Meinung gebildet (vgl. MüKoHGB/Paal, 4. Aufl. 2020, HGB § 342b Rn. 55 m.w.N.). Auch hier hat die Klägerin keine neuen Argumente vorgebracht. Zwar mag die Klägerin der Ansicht sein, dass die Stärkung des Vertrauens in den Kapitalmarkt zur Bejahung von Individualinteressen führen müsse. Die Interpretation, dass sich daraus eine einem Dritten gegenüber bestehende Amtspflicht ergeben müsse, widerspricht aber dem ausdrücklich niedergeschriebenen Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. a.a.O). Der Zinsanspruch ist mangels bestehender Hauptforderung unbegründet. Der Klageantrag zu 2 ist unbegründet, da ein formwirksamer Stichentscheid, der Kosten auslösend gewesen wäre, nicht ergangen ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien des Rechtsstreites sind verbunden durch einen Rechtsschutzversicherungsvertrag zur Versicherungsscheinnummer [...]. Versicherungsnehmerin ist die Klägerin, ihr Ehemann [...] ist mitversicherte Person. Nach diesem Vertrag besteht Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz nach § 26 der die Vertragsgrundlage bildenden allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2011, Fassung 2011-10/11 Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung). Am 28.04.2020 erwarb der mitversicherte [...] nach der Veröffentlichung eines Sonderprüfungsberichtes und der Verschiebung der Veröffentlichung des Konzernabschlusses 2019 der W. AG 5000 Aktien der W. AG zu einem Kurswert von 499.774,83 €; die Anschaffungskosten insgesamt betrugen 499.902,41 €. Am 29. April 2020 kaufte er nochmals 1000 Aktien der W. AG zu einem Kurswert von 91.185,10 €; die Anschaffungskosten insgesamt betrugen hierfür 91.185,10 €. Diese Aktien veräußerte er am 26. Juni 2020 zu einem Kurswert in Höhe von 10.946,96 € und erlöste damit 10.918,76 €. [Der Mitversicherte] meinte, dass der „Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung“ e.V. (DPR) seine Amtspflichten verletzt habe. Bei diesem Verein handelt es sich um eine 2005 eingerichtete Institution zur Überwachung der Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen in Deutschland im Staatsauftrag. Am 30.03.2005 schloss die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Ministerium der Justiz mit der DPR einen Anerkennungsvertrag, mit dem sich der DPR gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 verpflichtete, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Prüfstelle im Sinne der §§ 342b ff. HGB ein Vereinsorgan namens „Prüfstelle“ einzurichten. Er führte vor dem Landgericht B. einen Rechtsstreit gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Amtspflichtverletzungen, wofür die Beklagte Deckung gewährte. Das Landgericht B. wies die Klage mit Urteil vom [...] ab, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf das als Anlage B5 eingereichte Urteil Bezug genommen wird. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.04.2022 begehrte er von der Beklagten Deckung für die Prozessführung in zweiter Instanz. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 22.02.2022 mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg Deckungsschutz ab. Auch nach Übermittlung des Stichentscheids der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 11.04.2022 [...], der im Ergebnis die hinreichende Erfolgsaussicht bejahte, lehnte die Beklagte die Deckung mit Schreiben vom 11.05.2022 [...] mit der Begründung ab, dass die Sach- und Rechtslage gröblich verkannt werde. [Der Mitversicherte] legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts B. ein. Mit Beschluss vom [...] wies das Berufungsgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten die ihrem mitversicherten Ehemann für die gerichtliche Rechtsverfolgung gegen die Bundesrepublik Deutschland in zweiter Instanz entstanden sind. Weiter begehrt sie die Freistellung von den Kosten des Stichentscheids. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Stichentscheid vom 11.04.2022 allen formellen Voraussetzungen der Versicherungsbedingungen der Beklagten entspricht. Sie meint, die mit der Berufung verfolgte Rechtsansicht verkenne die Rechtslage nicht, sei vielmehr, auch unter dem Aspekt, dass es noch keine abschließend klärende höchstrichterliche Rechtsprechung gebe, vertretbar. Der DPR übe ein öffentliches Amt und Aufgaben aus. Dass nur eine privatrechtlich organisierte Einrichtung nach § 342b Abs. 1 Satz 1 HGB als Prüfstelle anerkannt werden könne, schließe den Amtshaftungstatbestand nicht aus, da der DPR als Beliehener einzuordnen sei. § 342b HGB diene dem Schutz von Individualinteressen. Dieser solle das Vertrauen in den Kapitalmarkt stärken. Dies könne nur erreicht werden, wenn Individualinteressen geschützt würden, da Vertrauen etwas sehr Individuelles sei. Die Klägerin hat zunächst unter 1. beantragt, festzustellen, dass die Beklagte aus dem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag Nr. [...] verpflichtet ist, die Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung für die II. Instanz hinsichtlich der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des [...] als mitversicherte Person gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Justiz, zu tragen, die ihm infolge des sogenannten „W.-Skandals“ wegen Unterlassung ordnungsgemäßer Finanzkontrolle nach § 342 ff HGB entstanden sind. Nach Klageänderung des Klageantrags zu 1. beantragt die Klägerin nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, aus dem vormaligen Rechtsschutz-Versicherungsvertrag mit der Nummer [...] an den Mitversicherten [...] den Betrag von 31.983,50 € nebst Zinsen aus 7405,12 € seit dem 23.02.2023, aus 7.390,38 € seit dem 11.04.2022 sowie aus 17.188,00 € seit dem 15.04.2022 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, sie von den Kosten freizustellen, die ihr durch die Fertigung des Stichentscheides vom 11.04.2022 hinsichtlich der Rechtsschutzdeckung für die II. Instanz zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Justiz, wegen der Unterlassung ordnungsgemäßer Finanzkontrolle nach § 342 ff. HGB im sogenannten „W.-Skandal“ entstanden sind, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, [...] alle Schäden zu ersetzen, die ihm aus der unberechtigten Deckungsablehnung bezüglich des Rechtsschutz-Versicherungsvertrages Nr. [...] zur Leistungsnummer [...] für die II. Instanz zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland infolge des sogenannten „W.-Skandal“ wegen Unterlassung ordnungsgemäßer Finanzkontrolle nach § 342 ff HGB entstanden sind oder noch entstehen werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, der Stichentscheid sei nicht bindend, da er den formellen Voraussetzungen nicht entspreche. Der Stichentscheid setzte sich nicht ausreichend mit ihren Argumenten im Ablehnungsschreiben auseinander. Sie ist der Ansicht, unabhängig davon, dass weder der DPR ein öffentliches Amt ausübe, noch eine drittschützende Norm verletzt worden sei, fehle es vorliegend an der Kausalität zwischen der behaupteten unterlassenen Prüfung für die Anlageentscheidung des [Mitversicherten] und dem Handeln des DPR.