Beschluss
5 T 248/13
LG Gera 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGERA:2013:1112.5T248.13.0A
1mal zitiert
2Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einnahmen aus einem Nießbrauchsrecht sind im Rahmen des § 850 i ZPO zu berücksichtigen. Die Regelung findet auf sämtliche Einkünfte, die nicht Arbeitseinkommen sind, Anwendung (Anschluss LG Bonn, 30. August 2012, 6 T 140/12).(Rn.12)
(Rn.18)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 22.04.2013, Az. 8 IN 615/08, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung des Antrags des Schuldners sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einnahmen aus einem Nießbrauchsrecht sind im Rahmen des § 850 i ZPO zu berücksichtigen. Die Regelung findet auf sämtliche Einkünfte, die nicht Arbeitseinkommen sind, Anwendung (Anschluss LG Bonn, 30. August 2012, 6 T 140/12).(Rn.12) (Rn.18) Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 22.04.2013, Az. 8 IN 615/08, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung des Antrags des Schuldners sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Mit Schreiben vom 29.08.2012 hat der Schuldner beantragt, den Erlös aus einem ihm zustehenden Nießbrauchsrecht pfändungsfrei zu stellen, soweit dieser unter Zusammenrechnung mit seinen Renteneinkünften den pfändungsfreien Betrag entspr. § 850 c ZPO nicht übersteigt (Bl. 401 ff). Der am 24.10.1940 geborene Schuldner ist Altersrentner. Er erzielt eine monatliche Rente in Höhe von 321,39 EUR (Rentenbescheid Bl. 421). Aus einem Nießbrauchsrecht erhält er eine monatliche Zahlung in Höhe von 800,- EUR (Überlassungsvertrag vom 20.11.2006, Bl. 409 ff).. Die Ehefrau des Schuldners ist ebenfalls Rentnerin und erzielt eine monatliche Rente in Höhe von 472,39 EUR (Rentenbescheid Bl. 442). Weitere Einkünfte erzielen der Schuldner und seine Ehefrau nicht. Der Insolvenzverwalter ist der Auffassung, dass die §§ 850 ff ZPO, insbesondere § 850 f ZPO, vorliegend nicht - auch nicht analog - anzuwenden seien. Einkünfte aus einem Nießbrauchsrecht genießen keinen Pfändungsschutz. Darüber hinaus sei auch kein Unterhalt zu zahlen, da § 100 InsO keine Anwendung finde (Bl. 426 ff. und Bl. 456 ff). Das Amtsgericht Gera hat mit Beschluss vom 22.04.2013 (Bl. 469), dem Schuldner am 26.04.2013 zugestellt, den Antrag des Schuldners zurückgewiesen, da die Einkünfte aus dem Nießbrauch kein Arbeitseinkommen sind und eine analoge Anwendung der §§ 850 ff ZPO nicht in Betracht kommt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ging am 6.5.2013 bei Gericht ein (Bl. 472 ff.). Er begründet diesen im wesentlichen damit, dass die §§ 850 ff ZPO vorliegend entsprechend anzuwenden seien. Die Einzelrichterin hat einen rechtlichen Hinweis erteilt (Bl. 495). Mit Beschluss vom 11.11.2013 hat die Einzelrichterin die Sache der Kammer zur Entscheidung übertragen. II. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 36, 4 InsO, 793, 567 ff ZPO zulässig. Sie führt auch zu einem vorläufigen Erfolg, denn das Amtsgericht hat zu Unrecht in Bezug auf den Antrag auf Pfändungsschutz § 850 i ZPO nicht angewandt. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Landgerichts Bonn (Beschluss vom 30.08.2012, Az. 6 T 140/12, betreffend Mieteinnahmen, zitiert nach juris) an, wonach § 850 i ZPO weit auszulegen ist und somit auf sämtliche Einkünfte, die nicht Arbeitseinkommen sind, Anwendung findet. Zwar regeln die §§ 850 ff ZPO nach der Gesetzessystematik lediglich die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen, wie sich aus dem Wortlaut des § 850 ZPO ergibt, der sich trotz der Änderung des § 850 i ZPO eben lediglich auf Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift bezieht. Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften auf sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, ist grundsätzlich abzulehnen, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (vgl. u.a. BGH, Beschl.v. 21.12.2004, Az. IXa ZB 228/03). Nach dem seit dem 1.7.2010 geltenden § 850i Abs.1 ZPO ist dem Schuldner jedoch auf seinen Antrag von seinen sonstigen Einkünften, die kein Arbeitseinkommen sind, während eines angemessenen Zeitraumes so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestehen würde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Schon nach seinem Wortlaut bezieht sich diese Vorschrift gerade nicht auf Arbeitseinkommen und trennt dabei auch nicht zwischen laufenden und einmaligen Bezügen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 17/7615) soll mit der Neuregelung für sämtliche Arten von Einkünften, die keinem besonders geregelten Pfändungsschutz wie Arbeitseinkommen und Sozialleistungen unterliegen, Pfändungsschutz möglich sein. Dem Schuldner soll unabhängig von der Art der Einkünfte - und zwar auch unabhängig davon, ob es sich um Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, um Kapitaleinkünfte oder um freiwillige Zuwendungen Dritter handelt - ein Pfändungsfreibetrag zur Verfügung stehen, so dass er auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nicht angewiesen ist. Das Existenzminimum des Schuldners soll gesichert und die öffentlichen Haushalte von ansonsten notwendig werdenden Transferleistungen entlastet werden. Angesichts dieser Zielrichtung des Gesetzgebers besteht kein Grund, Einnahmen aus einem Nießbrauchsrecht im Rahmen des § 850 i ZPO nicht zu berücksichtigen Da das Amtsgericht die Anwendung des § 850 i ZPO nicht geprüft hat und daher bei der Entscheidung die vorzunehmende Interessenabwägung und Ermessensentscheidung nicht vorgenommen hat, ist das Verfahren an das Amtsgericht zur Sachentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Beschwerdekammer zurückzuverweisen (§ 572 Abs.3 ZPO). Die Kammer lässt die Rechtsbeschwerde zu, weil die Frage, ob für Einnahmen aus einem Nießbrauchsrecht der Pfändungsschutz des § 850 i ZPO gewährt werden kann, von grundsätzlicher Bedeutung und höchstrichterlich bisher nicht geklärt ist.