Beschluss
5 T 388/13
LG Gera 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGERA:2014:0611.5T388.13.0A
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Leitsätze
1. Die im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens erfolgte nachträgliche Anordnung einer Ratenzahlung von monatlich 60,00 € ist bei einem einzusetzenden monatlichen Einkommen in Höhe von 150,00 € zutreffend ermittelt worden.(Rn.4)
2. Hinsichtlich der Berechnung des einzusetzenden monatlichen Einkommens sind vom Nettoeinkommen die Freibeträge, weitere Unterkunftskosten und die berufsbedingten Fahrtkosten abzusetzen, wobei die Fahrtkosten in Anlehnung an § 3 Abs. 6 Nr. 2a der Durchführungsverordnung zu § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII derzeit mit 5,20 € für jeden vollen Kilometer bzgl. der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zuzüglich der Beiträge der Kfz.-Haftpflichtversicherung zu berechnen sind.(Rn.7)
(Rn.8)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pößneck - Zweigstelle Bad Lobenstein - vom 30.01.2013 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens erfolgte nachträgliche Anordnung einer Ratenzahlung von monatlich 60,00 € ist bei einem einzusetzenden monatlichen Einkommen in Höhe von 150,00 € zutreffend ermittelt worden.(Rn.4) 2. Hinsichtlich der Berechnung des einzusetzenden monatlichen Einkommens sind vom Nettoeinkommen die Freibeträge, weitere Unterkunftskosten und die berufsbedingten Fahrtkosten abzusetzen, wobei die Fahrtkosten in Anlehnung an § 3 Abs. 6 Nr. 2a der Durchführungsverordnung zu § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII derzeit mit 5,20 € für jeden vollen Kilometer bzgl. der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zuzüglich der Beiträge der Kfz.-Haftpflichtversicherung zu berechnen sind.(Rn.7) (Rn.8) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pößneck - Zweigstelle Bad Lobenstein - vom 30.01.2013 wird zurückgewiesen. I. Das Amtsgericht ordnete aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen mit Beschluss vom 30.01.2013 (Bl. 26 PKH-Heft) nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO nachträglich eine monatliche Ratenzahlung von 115 € an und ermäßigte diese im Nichtabhilfebeschluss vom 07.08.2013 (Bl. 40 PKH-Heft) auf monatlich 60 € durch Teilabhilfe. Der Beschwerdeführer greift die nachträgliche Anordnung der Ratenzahlung mit seiner Beschwerde vom 03.02.2013 (Bl.28 PKH-Heft, ergänzend: Bl. 30 u. 36) an. Er habe für sein Kraftfahrzeug, mit dem er zur Arbeit fahre, Reparaturaufwendungen tragen müssen, um die Zulassung durch die Hauptuntersuchung zu erlangen. Diese Kosten zahle er in monatlichen Raten von 100 € ab. Er habe ein Gebäudegrundstück gekauft, um seine (nicht beruflich benutzten) Maschinen unterzustellen. Hierzu habe er einen Kredit aufgenommen, den er mit monatliche Raten bedienen müsse. Er erhalte zudem nicht in jedem Monat 1.303,81 € Lohn ausbezahlt. Bei seinen Wohnkosten sei der Anteil von monatlich 25 € für Strom nicht berücksichtigt worden. II. Die zulässige Beschwerde ist, soweit ihr nicht durch das Amtsgericht abgeholfen worden ist, unbegründet. Die monatliche Rate von 60 € ist durch das Amtsgericht in dem Nichtabhilfebeschluss vom 07.08.2013 nach § 115 Abs. 2 ZPO nicht zu Lasten des Beschwerdeführers unzutreffend ermittelt worden. Diese Rate ergibt sich bei einem einzusetzenden monatlichen Einkommen von über 150 €. Vorliegend beläuft sich das einzusetzende monatliche Einkommen auf 330,08 €. Es berechnet sich wie folgt: Nettoeinkommen 1.303,81 € ./. Freibeträge 442,00 € 201,00 € ./. Kfz-Kosten für Fahrt zur Arbeitstelle 205,73 € ./. Wohnkosten 125 € Einzusetzende Einkommen 330,08 € Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen von 1.303,81 € ergibt sich aus den durch den Beschwerdeführer vorgelegten Lohnabrechnungen. Die letzte stammt von Juli 2013 und führt unten links die bis einschließlich Juli im Kalenderjahr insgesamt ausgezahlten und abgeführten Beträge auf. Demnach sind von einem Gesamt-Bruttolohn von 13.214,13 € die Gesamtbeträge von 1.316,06 € für Einkommenssteuer, 72,36 € für den Solidaritätszuschlag, 1.083,57 € für Krankenversicherung, 1.248,76 € für Rentenversicherung, 198,22 € für Arbeitslosenversicherung und 168,47 € für Pflegeversicherung abzuziehen. Dies ergibt ein Gesamtnetto für die ersten 7 Monate 2013 von 9.126,69 €, also ein durchschnittliches Netto-Monatseinkommen von 1.303,81 €. Die von dem Einkommen durch den Arbeitsgeber abgeführten Beiträge für vermögenswirksame Leistungen (40 € monatlich) sind nicht abzuziehen, da diese der Vermögensbildung des Beschwerdeführers dienen. Die hiervon abzuziehenden Freibeträge von 442 € und 201 € ergeben sich aus § 115 Abs. 1 Nr. 1.b) u. 2.a) ZPO und werden durch den Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt. Die Berechnung der Kfz-Aufwendungen von 352 € durch das Amtsgericht gehen nicht zu Lasten des Beschwerdeführers. Diese belaufen sich allerdings lediglich auf 205,73 € (5,20 € x 32 km = 166,40 € + 39,33 € (471,93 € : 12 Monate) Kfz-Haftpflichtversicherung). Die Fahrtkosten sind in Anlehnung an § 3 Abs. 6 Nr. 2a der Durchführungsverordnung zu § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII zu berechnen, mithin derzeit mit 5,20 € für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt zuzüglich die Beiträge der Kfz-Haftpflichtversicherung (vgl. BGH, Beschluss v. 13.06.2012, AZ. XII ZB 658/1; anders bisher OLG Jena, Beschluss vom 11.06.2009 AZ. 1 WF 126/09). Die durchschnittliche Entfernung von 32 km hat das Amtsgericht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers für zwei unterschiedliche Arbeitsstellen zutreffend errechnet. Mit diesem Pauschalbetrag sind auch Verschleiß und Reparaturen abgegolten. Die Unterkunftskosten sind mit 125 € zutreffend angesetzt. Die Stromkosten von monatlich 25 € gemäß Mietvertrag vom 05.01.2013 sind herauszurechnen, da es sich hierbei nicht um Kosten der Unterkunft handelt, diese vielmehr unter den Freibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO (442 €) fallen (vgl. BGH Beschluss v. 08.01.2008, AZ. VIII ZB 18/06). Die Kosten für ein erworbenes Grundstück zum Zwecke der Unterbringung nicht beruflich benötigter Maschinen sind im Rahmen der Berechnung des anzusetzenden Einkommens nicht zu berücksichtigen.