Beschluss
7 T 202/23
LG Gera 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGERA:2023:0814.7T202.23.00
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Leitsätze
Über die gerichtliche Anordnung der Fixierung einer nach §§ 7 f. ThürPsychKG untergebrachten Person ist anhand der hierfür geltenden spezialgesetzlichen Regelung des § 14 ThürPsychKG - nicht hingegen gemäß § 1867 BGB - zu entscheiden.
Tenor
Auf die Beschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts X vom 22.06.2023, Az. XIV 27/23 L, den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Über die gerichtliche Anordnung der Fixierung einer nach §§ 7 f. ThürPsychKG untergebrachten Person ist anhand der hierfür geltenden spezialgesetzlichen Regelung des § 14 ThürPsychKG - nicht hingegen gemäß § 1867 BGB - zu entscheiden. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts X vom 22.06.2023, Az. XIV 27/23 L, den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. I. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 22.06.2023 die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung einer zur Unterbringung psychisch Kranker anerkannten Einrichtung bis längstens 20.07.2023 an (Az. XIV 26/23 L, 7 T 200/23). Am 22.06.2023 beantragte ausweislich eines handschriftlichen Vermerkes der Richterin die behandelnde Ärztin vor Ort die 5-Punkt-Fixierung des Betroffenen für eine Woche. Nach persönlicher Anhörung des Betroffenen in Anwesenheit des Verfahrenspflegers hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22.06.2023 die 5-Punkt-Fixierung des Betroffenen im Bett bis längstens 29.06.2023 angeordnet. Diese Anordnung beruhte ausweislich der Gründe des Beschlusses auf §§ 1867, 1831 Abs. 1, Abs. 4 BGB, 334, 331 FamFG. Mit weiterem Beschluss vom 27.06.2023 ordnete das Amtsgericht die Betreuung an, wobei dem Betreuer auch die Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1831 Absatz 4 BGB unterliegt (Az. XVII 187/23, 7 T 201/23). Der Verfahrenspfleger nahm am 26.06.2023 Stellung und befürwortete die vorübergehende Fixierung des Betroffenen aufgrund der akuten Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen und anderen Menschen in seiner Umgebung. Mit am 03.07.2023 bei Gericht eingegangenem Fax legte der Betroffene „Widerspruch gegen die Unterbringung XIV 27/23L“ ein. Das Amtsgericht legte dieses Schreiben sowohl als Beschwerde gegen die angeordnete Fixierung als auch gegen die angeordnete Unterbringung aus, half diesen Beschwerden nicht ab und legte die Sache dem zuständigen Beschwerdegericht vor. Die beauftragte Richterin der Kammer hat den Betroffenen in Anwesenheit des Verfahrenspflegers am 12.07.2023 persönlich angehört. Er stellte dabei klar, dass er auch gegen die angeordnete Fixierung Beschwerde eingelegt habe. Nachdem er von der beauftragten Richterin auf die Erledigung der Hauptsache hingewiesen worden war, beantragte der Betroffene, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses feststellen zu lassen. Die Berichterstatterin erteilte am 17.07.2023 einen rechtlichen Hinweis und räumte Gelegenheit zur Stellungnahme ein, die nicht genutzt wurde. II. Die Beschwerde des Betroffenen hat insofern Erfolg, als sie zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten Anordnung einer 5-Punkt-Fixierung gemäß § 62 FamFG führt. Der angefochtene Beschluss verletzt den Betroffenen in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG, weil die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Anordnung einer Fixierung des Betroffenen nach §§ 1867, 1831 Abs. 1 und Abs. 4 BGB weder zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses noch in der Folgezeit vorlagen. Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben sind und konnte ein Betreuer noch nicht bestellt werden oder ist der Betreuer an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert, so hat nach § 1867 BGB das Betreuungsgericht die dringend erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei § 1867 BGB handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift für dringende Eilfälle bei Fehlen eines Betreuers, weil dieser noch nicht bestellt ist oder weil der bestellte Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist. In diesem Ausnahmefall hat das Gericht sowohl das Recht als auch die Pflicht, dringend notwendige Maßnahmen zu treffen, um das Eintreten von Nachteilen durch den Aufschub des Gebotenen für den Betreuten zu verhindern (vgl. Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 1867 Rn. 1; Bt-Drs. 19/24445, S. 306). Ein dringender Eilfall, der Maßnahmen nach § 1867 BGB erforderlich gemacht hätte, lag hier jedoch nicht vor. Denn der Betroffene war nach dem ThürPsychKG untergebracht, so dass der Betroffene den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen seiner Freiheit (§ 10 Abs. 1 ThürPsychKG) unterliegt. Fixierungsmaßnahmen im Rahmen dieser Unterbringung sind deshalb nach § 14 ThürPsychKG - als lex specialis - unter den dort im Einzelnen genannten Voraussetzungen anzuordnen. Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen des hier einschlägigen § 14 ThürPsychKG vorliegen – wofür nach Aktenlage vieles spricht -, ist nicht vom Beschwerdegegenstand und damit dem Antrag nach § 62 FamFG umfasst. Die Überprüfungsmöglichkeit wird durch den erstinstanzlichen Verfahrensgegenstand sowie den beim Beschwerdegericht angefallenen Gegenstand begrenzt (vgl. Sternal, FamFG, § 69 Rn. 7, § 68 Rn. 111, 119), vorliegend somit auf die Anordnung nach § 1867 BGB. Der Übergang auf eine Anordnung nach § 14 ThürPsychKG ist ausgeschlossen. Denn bei der Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen nach dem ThürPsychKG und nach § 1867 BGB handelt es sich um unterschiedliche Verfahrensgegenstände, die im Beschwerdeverfahren nicht ausgetauscht werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2021 XII ZB 97/21 -, Rn 6 - 8 zur Unterbringung, juris). Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind weder dem Betroffenen noch einem sonstigen Beteiligten aufzuerlegen.