Beschluss
7 T 337/23
LG Gera 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGERA:2023:0124.7T337.23.00
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Leitsätze
1. Die Anmeldung einer Betreuervergütung wahrt die Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG nur in der Höhe, in der der Vergütungsanspruch auch tatsächlich geltend gemacht wird. Dabei ist eine Bezifferung hinsichtlich der Pauschalvergütung der §§ 4 und 5 VBVG a.F. nicht erforderlich, jedoch die Mitteilung der für die Bemessung maßgebenden Tatsachen. Nach Fristablauf ist eine über die Anmeldung hinausgehende Nachforderung ausgeschlossen (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 2009 - I-15 Wx 269/08, juris).(Rn.16)
2. Wenn die Betreuervergütung durch rechtskräftigen Beschluss festgesetzt worden ist, kann nachträglich keine höhere Vergütung beansprucht werden.(Rn.14)
3. Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs am 29. Juni 2022 - XII ZB 480/21 ist kein neuer Vergütungsanspruch geschaffen worden.(Rn.19)
Tenor
1. Die Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Altenburg vom 13.09.2023, Az. XVII 331/13, wird zurückgewiesen.
2. Der Betreuer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anmeldung einer Betreuervergütung wahrt die Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG nur in der Höhe, in der der Vergütungsanspruch auch tatsächlich geltend gemacht wird. Dabei ist eine Bezifferung hinsichtlich der Pauschalvergütung der §§ 4 und 5 VBVG a.F. nicht erforderlich, jedoch die Mitteilung der für die Bemessung maßgebenden Tatsachen. Nach Fristablauf ist eine über die Anmeldung hinausgehende Nachforderung ausgeschlossen (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 2009 - I-15 Wx 269/08, juris).(Rn.16) 2. Wenn die Betreuervergütung durch rechtskräftigen Beschluss festgesetzt worden ist, kann nachträglich keine höhere Vergütung beansprucht werden.(Rn.14) 3. Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs am 29. Juni 2022 - XII ZB 480/21 ist kein neuer Vergütungsanspruch geschaffen worden.(Rn.19) 1. Die Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Altenburg vom 13.09.2023, Az. XVII 331/13, wird zurückgewiesen. 2. Der Betreuer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Für den Betroffenen ist eine Betreuung angeordnet. Zuletzt verlängerte das Amtsgericht die Betreuung mit Beschluss vom 06.03.2019. Am 28.09.2020 berechnete der Betreuer für den Zeitraum 28.09.2019 bis 27.09.2020 entsprechend der Vergütungstabelle C Nr. C5 VBVG eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1.224,- Euro mit folgender Erläuterung: „Der Betreute hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit 04.01.2016 im Sozialtherapeutischen Wohnheim … in A… und bezieht Leistungen der Eingliederungshilfe.“ Das Amtsgericht setzte am 29.09.2020 die Vergütung antragsgemäß im Verwaltungsweg fest. Mit Schreiben vom 29.09.2021 berechnete der Betreuer seine Vergütung für den Zeitraum 28.09.2021 bis 27.09.2021. Aufgrund eines Hinweises des Gerichts reichte der Betreuer mit Schreiben vom 11.11.2021 eine geänderte Vergütungsrechnung ein. Er führte erneut aus: „Der Betreute hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit 04.01.2016 im Sozialtherapeutischen Wohnheim … in A… und bezieht Leistungen der Eingliederungshilfe.“ Nachdem der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 09.12.2021 dem Betreuer für seine Tätigkeit in der Zeit vom 28.09.2020 bis 27.09.2021 die von ihm beantragte Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen fest. Mit Schreiben vom 04.05.2023 reichte der Betreuer eine Korrekturrechnung unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2022 (Az. XII ZB 480/21) und Verweis auf die gesetzliche Verjährungsfrist ein. Mit Beschluss vom 13.09.2023 lehnte das Amtsgericht die Zuerkennung einer weiteren Vergütung für den Zeitraum 28.12.2019 bis 27.09.2021 ab, weil für den Zeitraum vom 28.09.2020 bis zum 27.09.2021 rechtskräftig entschieden worden sei, eine Nachfestsetzung somit nicht mehr möglich und hinsichtlich des Zeitraums 28.12.2019 bis 27.09.2020 die Vergütungsansprüche bereits verjährt seien. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betreuers ging am 22.09.2023 bei Gericht ein. Sie wird damit begründet, dass mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2022 erweiterte, zusätzliche neue Ansprüche entstanden seien. Für diese zusätzlichen Ansprüche sei deshalb weder Verfall noch Verjährung eingetreten. Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 04.10.2023 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Gera zur Entscheidung vor. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt dieses Beschlusses (Bl. 160 bis 161 Vergütungsheft) Bezug genommen. Die Berichterstatterin erteilte am 11.12.2023 einen rechtlichen Hinweis. Der Betreuer nahm hierauf mit Schreiben vom 18.12.2023 Stellung. Er trägt vor, der neue erhöhte Differenzvergütungsbetrag sei erst mit der BGH-Entscheidung zustande gekommen. Eine vorherige Fristwahrung hätte nicht geltend gemacht werden können. Für diese genannten Zeiträume sei deshalb ein erweiterter, sozusagen zusätzlicher Vergütungsanspruch entstanden. Hätte es diese Entscheidung vor seinen ersten Anträgen gegeben, wäre das auch bei den damaligen Ansprüchen berücksichtigt und festgesetzt worden. II. Die zulässige Beschwerde des Betroffenen führt in der Sache nicht zum Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht eine weitere Vergütung für die Zeit vom 28.12.2019 bis 27.09.2021 abgelehnt. Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss vom 04.10.2023 Bezug genommen. Ergänzend wird lediglich folgendes ausgeführt: Der Beschluss vom 09.12.2021, mit dem eine Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen für die Tätigkeit in der Zeit vom 28.09.2020 bis 27.09.2021 festgesetzt worden ist, wurde am 10.12.2021 erlassen und dem Betreuer formlos übersandt. Er wurde damit zwar nicht wirksam gemäß §§ 40, 41 FamFG bekannt gegeben, jedoch begann die Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG dennoch spätestens 5 Monate nach Erlass. Innerhalb dieser Beschwerdefrist ging kein Rechtsmittel ein, so dass der Beschluss damit rechtskräftig ist. Nach rechtskräftiger Entscheidung ist eine erneute Sachentscheidung unter denselben Beteiligten über denselben Verfahrensgegenstand unzulässig (vgl. BtKomm/Dodegge, 6. Aufl., Kapitel F, Rn. 403; Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 292 Rn. 20). Soweit die für den Zeitraum 28.09.2019 bis 27.09.2020 berechnete Vergütung im vereinfachten Verwaltungsverfahren festgesetzt wurde, sind weitergehende Ansprüche gemäß § 2 VBVG in der hier maßgebenden, bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) erloschen, weil diese nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung (vorliegend spätestens bis 27.03.2022) geltend gemacht wurden. Die mit der Rechnung vom 04.05.2023 geltend gemachten, weiteren Ansprüche sind auch nicht schon am 28.09.2020 fristwahrend angemeldet worden. Die Kammer folgt hier der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm im Beschluss vom 22.01.2009 (Az. I-15 Wx 269/08, 15 Wx 269/08). Danach wahrt die Anmeldung einer Betreuervergütung die Ausschlussfrist des § 2 VBVG a.F. nur in der Höhe, in der der Vergütungsanspruch auch tatsächlich geltend gemacht wird. Eine Bezifferung ist hinsichtlich der Pauschalvergütung der §§ 4 und 5 VBVG a.F. nicht erforderlich, jedoch die Mitteilung der für die Bemessung maßgebenden Tatsachen. Nach Fristablauf ist eine über die Anmeldung hinausgehende Nachforderung ausgeschlossen. Für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs i.S.v. § 2 S. 1 VBVG a.F. ist damit die Darlegung der für die Berechnung maßgebenden Tatsachen in dem Sinne erforderlich, dass der Betreuer seine Tätigkeit in das Bewertungsraster, wie es sich aus den §§ 4 und 5 VBVG a.F. ergibt, einordnet. Werden diejenigen Tatsachen, die einen höheren Vergütungsanspruch begründen, also nicht mitgeteilt, so ist dieser Anspruch auch nicht im Sinne des Gesetzes geltend gemacht. Denn der Antrag versetzt den Kostenbeamten dann nicht in die Lage, die Anspruchshöhe richtig zu ermitteln. So ist es auch hier: Die Rechnung vom 28.09.2020 war nur mit dem knappen Hinweis versehen, der Betreute habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt im sozialtherapeutischen Wohnheim …, und in ihr wurde auf die Vergütungstabelle C Nr. C5 VBVG (= stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulante Wohnform) abgestellt. Damit wurden die für eine Prüfung eines höheren Vergütungsanspruchs erforderlichen Tatsachen nicht ausreichend vorgetragen. Letzteres erfolgte erst Ende 2022, nachdem die Ausschlussfrist bereits abgelaufen war. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs am 29.06.2022 - XII ZB 480/21 - entstanden keine neuen Vergütungsansprüche des Betreuers für den geltend gemachten zurückliegenden Zeitraum. Die Vergütungsansprüche des Betreuers ergeben sich allein aus dem VBVG (a.F.), nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2022. Der Bundesgerichtshof legt in dieser Entscheidung lediglich die Normen des VBVG aus, speziell des § 5 Abs. 3 VBVG a.F. Die Rechtskraft dieser Entscheidung erstreckt sich lediglich auf alle an diesem Verfahren Beteiligten im Sinne des § 7 FamFG. Der Umstand, dass § 5 Abs. 3 VBVG a.F. nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nunmehr auch in der instanzgerichtlichen Praxis anders ausgelegt wird, als dies vielleicht vorher der Fall war, schafft für sich genommen keinen neuen Vergütungstatbestand. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt gemäß § 70 Abs. 2 FamFG.