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Beschluss

7 T 125/23

LG Gera 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGERA:2025:0317.7T125.23.00
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Leitsätze
1. Auch nach dem zum 01.01.2023 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts bedarf es gem. § 1814 BGB sowohl der Betreuungsbedürftigkeit als auch des Betreuungsbedarfs.(Rn.22) 2. Die Betreuungsbedürftigkeit muss aus einer Krankheit oder Behinderung folgen. Weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass abnormale Zustände eines Menschen, die in der jeweiligen medizinischen Fachdisziplin nicht als Krankheit anerkannt werden, bereits ausreichen, um die subjektive Betreuungsbedürftigkeit zu begründen. Die Anknüpfungspunkte sind "Krankheit" und "Behinderung".(Rn.24) 3. Das Bestehen von Krankheit oder Behinderung ist gerichtlich unter Einholung eines Sachverständigengutachtens festzustellen, das den Anforderungen des § 280 FamFG entsprechen muss.(Rn.27) 4. Psychiatrische Sachverständige verwenden für ihre Diagnostik die ICD-10. Mit den dortigen Verschlüsselungsnummern versucht die medizinische Wissenschaft sämtliche bekannten Störungen auf eine (international) einheitliche und validierbare symptomatologische Basis zu stellen.(Rn.26) 5. Die vorliegend durch den Sachverständigen festgestellte Psychopathologie einer postpsychotischen Strukturverformung, die der Sachverständige als „atypisches schizophrenes Residuum“ eingeordnet hat, erfüllt keine der Kriterien für eine Krankheit nach der ICD-10 und stellt auch nach den Ausführungen des Sachverständigen keine auf dem hier maßgeblichen Fachgebiet der Psychiatrie anerkannte Krankheit oder Behinderung dar.(Rn.32) 6. Bei dem "atypischen schizophrenen Residuum" fehlt es ebenfalls an einer allgemein im Rahmen eines wissenschaftlichen Konsenses anerkannten und zulässigen Modifizierung einer Krankheit oder Behinderung.(Rn.42) 7. Dies gilt auch in Anbetracht des vom Sachverständigen erläuterten Umstands, dass die psychiatrischen Begriffe und Systeme auf provisorischen Konventionen beruhen und es seit längerem bekannte Studien gibt, die uncharakteristische Residuen beschreiben, welche aber keinen Niederschlag in der ICD-10 gefunden haben.(Rn.43) 8. Dass der Arzt die diagnostischen Leitlinien für einen Menschen ändern darf, weil sonst keine der anderen in der ICD-10 genannten Diagnosen passt, ist nach deren Wortlaut nicht vorgesehen. Damit scheidet eine Betreuungsanordnung gegen den Willen des Betroffenen aus.(Rn.45)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Rudolstadt vom 23.03.2023, Az. 2 XVII 93/15 SLF, abgeändert: Die Betreuung des Betroffenen wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch nach dem zum 01.01.2023 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts bedarf es gem. § 1814 BGB sowohl der Betreuungsbedürftigkeit als auch des Betreuungsbedarfs.(Rn.22) 2. Die Betreuungsbedürftigkeit muss aus einer Krankheit oder Behinderung folgen. Weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass abnormale Zustände eines Menschen, die in der jeweiligen medizinischen Fachdisziplin nicht als Krankheit anerkannt werden, bereits ausreichen, um die subjektive Betreuungsbedürftigkeit zu begründen. Die Anknüpfungspunkte sind "Krankheit" und "Behinderung".(Rn.24) 3. Das Bestehen von Krankheit oder Behinderung ist gerichtlich unter Einholung eines Sachverständigengutachtens festzustellen, das den Anforderungen des § 280 FamFG entsprechen muss.(Rn.27) 4. Psychiatrische Sachverständige verwenden für ihre Diagnostik die ICD-10. Mit den dortigen Verschlüsselungsnummern versucht die medizinische Wissenschaft sämtliche bekannten Störungen auf eine (international) einheitliche und validierbare symptomatologische Basis zu stellen.(Rn.26) 5. Die vorliegend durch den Sachverständigen festgestellte Psychopathologie einer postpsychotischen Strukturverformung, die der Sachverständige als „atypisches schizophrenes Residuum“ eingeordnet hat, erfüllt keine der Kriterien für eine Krankheit nach der ICD-10 und stellt auch nach den Ausführungen des Sachverständigen keine auf dem hier maßgeblichen Fachgebiet der Psychiatrie anerkannte Krankheit oder Behinderung dar.(Rn.32) 6. Bei dem "atypischen schizophrenen Residuum" fehlt es ebenfalls an einer allgemein im Rahmen eines wissenschaftlichen Konsenses anerkannten und zulässigen Modifizierung einer Krankheit oder Behinderung.(Rn.42) 7. Dies gilt auch in Anbetracht des vom Sachverständigen erläuterten Umstands, dass die psychiatrischen Begriffe und Systeme auf provisorischen Konventionen beruhen und es seit längerem bekannte Studien gibt, die uncharakteristische Residuen beschreiben, welche aber keinen Niederschlag in der ICD-10 gefunden haben.(Rn.43) 8. Dass der Arzt die diagnostischen Leitlinien für einen Menschen ändern darf, weil sonst keine der anderen in der ICD-10 genannten Diagnosen passt, ist nach deren Wortlaut nicht vorgesehen. Damit scheidet eine Betreuungsanordnung gegen den Willen des Betroffenen aus.(Rn.45) 1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Rudolstadt vom 23.03.2023, Az. 2 XVII 93/15 SLF, abgeändert: Die Betreuung des Betroffenen wird aufgehoben. I. Für den Betroffenen ist seit dem Jahr 2012 eine Betreuung angeordnet. Die Anordnung der Betreuung erfolgte gegen den Willen des Betroffenen, der sich in zahlreichen Schreiben hiergegen wendet. Zuletzt hatte die 5. Zivilkammer über eine Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 26.02.2020 (Az. 5 T 556/17; Bl. 2912 ff. d.A./ 2936 ff. d.A.) entschieden, der u.a. die persönliche Anhörung vom 03.02.2020 (Bl. 2904 ff. d.A.) und das Gutachten des Prof. Dr. S. vom 30.11.2018 (Bl. 2421 ff. d.A.) und sein Ergänzungsgutachten vom 30.09.2019 (Bl. 2768 ff. d.A.) zugrunde lagen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde nahm der Betroffene zurück. Bereits kurz nach Ende der Beschwerdeinstanz beantragte der Betroffene am 18.06.2020 einen Betreuerwechsel (Bl. 3017 d.A.). Hierzu nahmen sein damaliger Verfahrensbevollmächtigter (Bl. 3074 d.A.) und der Verfahrensbevollmächtigte der Betreuerin (Bl. 3077 ff. d.A.) am 19.08.2020 Stellung. Die Betreuungsbehörde teilte am 30.09.2020 mit, der Betroffene wünsche sich Rechtsanwalt C. zum Betreuer, diesbezüglich würden jedoch seitens der Behörde Bedenken bestehen (Bl. 3110 bis 3111 d.A.). Am 02.12.2020 teilte der Betroffene mit, er wünsche die Aufhebung der Betreuung und sei bereit, sich von Dr. X. begutachten zu lassen (Bl. 3147 ff. d.A.). Mit Beschluss vom 12.01.2021 ordnete das Amtsgericht die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Frage der Aufhebung der Betreuung an (Bl. 3171 f. d.A.). Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. K. erstellte am 29.11.2022 ein Gutachten über die Fortsetzung der rechtlichen Betreuung für den Betroffenen (Bl. 3602 ff. d.A.) und schätzte deren Notwendigkeit ein. Danach leide der Betroffene an einer anhaltend wahnhaften Störung (F22.0). Er habe keinen freien Willen. Die Prognose sei nicht günstig. Eine weitere Chronifizierung und damit ein längerfristiger Bedarf der Fortsetzung der Betreuung sei wahrscheinlich erforderlich. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen nahm am 20.02.2023 Stellung zum Gutachten und erklärte, dieses entspreche keinem wissenschaftlichem Standard und sei demzufolge unbrauchbar. Die Diagnose sei nicht wissenschaftlich begründet, sondern nur pauschal und ergebnisorientiert. Das Amtsgericht hörte den Betroffenen und dessen Betreuerin am 20.03.2023 persönlich an. Hinsichtlich der Ergebnisses wird auf den Vermerk verwiesen (Bl. 3736 ff. d.A.). Mit Beschluss vom 23.03.2023 verlängerte das Amtsgericht Rudolstadt die bestehende rechtliche Betreuung eingeschränkt um die Gesundheitssorge (Bl. 3738-3741 d.A.). Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen ging am 27.04.2023 bei Gericht ein und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass keine fundierte wissenschaftliche Aussage zur freien Willensbildung des Betroffenen im Gutachten getroffen worden sei. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Gera - Beschwerdekammer - zur Entscheidung vor. Der Betroffene hat mit Schreiben vom 23.05.2023 ausführlich genommen Stellung und die Betreuung erneut vollständig abgelehnt. Er sei völlig gesund, fühle sich im Leben stark behindert und sabotiert. Er habe das Recht, mit seinem Vermögen zu machen, was er will - auch sozial tätig zu sein. Am 11.12.2023 hat der Betroffene persönlich einen Schriftsatz vom 07.12.2023 abgegeben, dem ein Gutachten des Dr. med. M. vom 05.12.2023 beigefügt war. Die Kammer hat am 15.01.2024 den Sachverständigen Dr. med. K. ergänzend befragt und am 31.01.2024 den Betroffenen in Anwesenheit des Verfahrenspflegers und seiner Vertrauenspersonen persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Protokolle vom 15.01.2024 und 31.01.2024 (Bl. 624 ff. und 715 ff. eAkte) verwiesen. Mit Beschluss vom 26.02.2024 hat die Kammer einen rechtlichen Hinweis erteilt und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens angeordnet (Bl. 725 ff. eAkte). Am 28.07.2024 erstellte der Facharzt für Psychiatrie Prof. Dr. med. E. ein Gutachten zu den medizinischen Voraussetzungen der Verlängerung der Betreuung. Danach leide der Betroffene an einer seelischen Behinderung, sei die Anordnung einer Betreuung mit dem angeordneten Aufgabenkreis weiter erforderlich und verfüge der Betroffene mangels Krankheitseinsicht nicht über einen freien Willen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens verwiesen (Bl. 905 ff., 1173-1177 eAkte). Der Betroffene hat mit Schreiben vom 21.08.2024 Stellung genommen und das Gutachten als methodisch, wissenschaftlich und rechtlich mangelhaft abgelehnt; dieses offenbare grobe Fehler und Einseitigkeiten (Bl. 1187-1188 eAkte). Zudem ging am 13.09.2024 eine Stellungnahme des Dr. F. unter Bezugnahme auf eine Strafvollstreckungssache des Betroffenen ein (Bl. 1205 ff. eAkte). Die Kammer hat am 16.09.2024 einen rechtlichen Hinweis erteilt und den Betroffenen am 28.10.2024 nochmals persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf den Vermerk vom 28.10.2024 und den Beschluss der Kammer vom 04.12.2024 verwiesen (Bl. 1314 ff. und 1356 ff. eAkte). Der Sachverständige Prof. Dr. med. E. hat am 22.12.2024 auf Anforderung der Kammer ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten zu Fragen der Diagnose erstellt (Bl. 1396 ff. eAkte). Der Sachverständige hat diese dahingehend erläutert, dass für die Diagnose die ICD-10-Codierung heranzuziehen sei, die jedoch auf den Betroffenen nicht passe. Deshalb müsse der ICD-Code vorliegend modifiziert werden und zwar dergestalt, dass aufgrund beim Betroffenen weiterhin vorliegender inhaltlicher Denkstörungen ein atypisches Residuum vorliege. Dies sei legitim. Die Kammer hat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und den Betroffenen am 17.03.2025 abschließend angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Vermerk verwiesen. II. Die Beschwerde des Betroffenen ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die bestehende Betreuung ist nicht gemäß § 295 FamFG zu verlängern, sondern gemäß § 1871 Abs. 1 BGB aufzuheben, weil ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Hierfür genügt es, wenn eines der die Betreuung begründenden Tatbestandsmerkmale des § 1814 BGB weggefallen ist. Dies ist vorliegend der Fall, denn nach dem Ergebnis der richterlichen Ermittlungen liegt gegenwärtig keine Krankheit oder Behinderung vor, die die Anordnung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen rechtfertigen könnte. Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (§ 1814 Abs. 1 BGB). Nach den genannten gesetzlichen Voraussetzungen bedarf es, um die rechtliche Betreuung zu begründen, sowohl des Betreuungsbedarfs als auch der aufgrund einer Krankheit oder Behinderung bestehenden Betreuungsbedürftigkeit. Selbst wenn das zum 01.01.2023 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 (BGBl. 2021 I, S. 882 ff.) darauf abzielt, dem Betreuungsbedarf einen höheren Stellenwert einzuräumen, bedarf es nach dem Gesetzeswortlaut von § 1814 Abs. 1 BGB und dem hierauf bezogenen Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 19/24445, S. 134, 230) der kumulativen Feststellung beider Voraussetzungen. Es bedarf auch weiter der positiven Feststellung einer Krankheit oder Behinderung, die der Grund eines (nicht aus der Krankheit oder Behinderung vermuteten, sondern eigens festzustellenden) Betreuungsbedarfs ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll damit verhindert werden, dass in den Anwendungsbereich der rechtlichen Betreuung auch solche Menschen einbezogen werden, die ein aus gesellschaftlicher oder staatlicher Sicht nicht toleriertes Verhalten an den Tag legen, ohne dass dies auf der Grundlage eines hinreichenden medizinischen Befunds kausal auf eine Erkrankung oder Behinderung zurückzuführen ist, was aus dem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Recht auf freie und selbstbestimmte Entfaltung der Persönlichkeit folgt (BT-Drucks. 19/24445, S. 230). Eine Krankheit im Sinne des § 1814 BGB ist als regelwidriger Zustand, als funktionale Störung prozesshafter Natur, die sich negativ oder positiv verändern kann, zu verstehen. Behinderung ist die angeborene oder durch Krankheit verursachte langfristige und bleibende negative Konditionierung der körperlichen und/oder geistigen Abläufe. In Abgrenzung zur Behinderung liegt dem Krankheitsbegriff die Erwartung zugrunde, dass es sich zwar um eine funktionale, ggf. sich verschlechternde Störung handelt, diese aber doch die Chance einer Heilung oder zumindest Verbesserung in sich trägt, während die Langfristigkeit das prägende Merkmal der Behinderung ist (vgl. Schneider in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 1814, Rn. 17, 26). Die Krankheit oder Behinderung muss im Zeitpunkt der Betreuerbestellung feststellbar sein, der Nachweis zurückliegender Leiden genügt nicht (vgl. Schneider, a.a.O, Rn. 34). Voraussetzung ist also das Vorliegen eines anerkannten Krankheitsbildes, z.B. der Psychiatrie (vgl. Knittel, Betreuungsrecht, Bd. 4, § 1814 Rn. 32). Weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 19/24445, S. 230 f.) ist zu entnehmen, dass abnormale Zustände eines Menschen, die in der jeweiligen medizinischen Fachdisziplin nicht als Krankheit anerkannt werden, bereits ausreichen, um die subjektive Betreuungsbedürftigkeit zu begründen. Die Anknüpfungspunkte sind „Krankheit“ und „Behinderung“. Vorliegend hat die Beurteilung an den Maßstäben des medizinischen Fachgebiets der Psychiatrie zu erfolgen. Dies folgt insbesondere aus den im Verlauf des Verfahrens eingeholten Gutachten. Die vom Gericht beauftragten psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. K. und Prof. Dr. E. haben unter Berücksichtigung des umfangreichen Akteninhalts - mit auch zahlreichen medizinischen Dokumenten - und nach persönlicher Untersuchung des Betroffenen diese Einschätzung zugrunde gelegt. Sowohl in ihren Gutachten als auch im gesamten Inhalt des Verfahrens gibt es keine Anhaltspunkte für eine weitere Beurteilung der Betreuungsbedürftigkeit nach den Maßstäben einer anderen medizinischen Fachdisziplin. Für ihre Diagnostik verwenden psychiatrische Sachverständige die International Statistical Classification of Deseases and Related Health Problems (ICD), die von der WHO herausgegeben wird, ständiger Revision unterliegt und in deutscher Version als ICD-10-GM jährlich aktualisiert verfügbar ist. Mit den dortigen Verschlüsselungsnummern versucht die medizinische Wissenschaft sämtliche bekannten Störungen auf eine (international) einheitliche und validierbare symptomatologische Basis zu stellen. Damit sind die von Gutachtern gestellten Diagnosen heute besser nachprüfbar (vgl. BeckOGK/Schmidt-Recla, 01.10.2024, BGB § 1814 Rn. 88-102). Verfahrensrechtlich darf ein Betreuer erst bestellt werden, nachdem eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Betreuung stattgefunden hat (§ 280 Abs. 1 FamFG). Nach § 280 Abs. 3 FamFG hat sich das Gutachten auf das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung (Nr. 1), die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse (Nr. 2), den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen (Nr. 3), den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf (Nr. 4) und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme (Nr. 5) zu erstrecken. Diese Anforderungen an den Inhalt des Sachverständigengutachtens sollen gewährleisten, dass das Gericht seiner Pflicht, das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen, nachkommen kann. Das Gutachten muss daher Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen. Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen zu bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 09.08.2023 - XII ZB 507/22). Die Ausführungen des Sachverständigen müssen sich konkret und hinreichend detailliert mit dem Betroffenen befassen. Der Sachverständige muss darlegen, welche Befragungen und Untersuchungen er vorgenommen, welche Tests er angewandt und welche Befunde er erhoben hat. Die Folgerungen aus den Befundtatsachen auf die Diagnose oder sonst gestellte Beweisfragen müssen in einer Weise nachvollziehbar dargestellt werden, dass eine richterliche Überprüfung auf ihre wissenschaftliche Fundierung, Logik und Schlüssigkeit möglich ist (vgl. Schneider, Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 1814 Rn. 167). Nach den entsprechenden Ermittlungen der Kammer sind im vorliegenden Einzelfall die Voraussetzungen für die Anordnung einer rechtlichen Betreuung nicht begründet. Es fehlt an dem erforderlichen Beweis der Betreuungsbedürftigkeit, da nach den eingeholten Sachverständigengutachten gegenwärtig keine anerkannte Krankheit oder Behinderung festgestellt werden kann. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. K. erstellte am 29.11.2022 auf Anforderung des Amtsgerichts ein Gutachten über die Notwendigkeit der Fortsetzung der rechtlichen Betreuung für den Betroffenen und diagnostizierte eine anhaltend wahnhafte Störung (F22.0). Eine weitere Chronifizierung und damit ein längerfristiger Bedarf der Fortsetzung der Betreuung sei wahrscheinlich erforderlich. Die Kammer hat den Sachverständigen am 15.01.2024 ergänzend befragt, konnte jedoch dessen Ausführungen im Ergebnis nicht nachvollziehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen der Kammer im Hinweisbeschluss vom 26.02.2024 verwiesen. Das von der Kammer anschließend eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. E. - der als Facharzt für Nervenheilkunde, Psychotherapie und forensische Psychiatrie im Sinne von § 280 Abs. 1 FamFG qualifiziert ist - wird dagegen den o.g. Maßgaben des § 280 Abs. 3 FamFG gerecht. Das Gutachten ist für die Kammer auch nachvollziehbar. Der Sachverständige hat das Krankheits-/Behinderungsbild des Betroffenen einschließlich dessen Entwicklung ausführlich und gut nachvollziehbar dargestellt, die von ihm durchgeführten Untersuchungen dargelegt (in Kenntnis der an den Sachverständigen mitgereichten Verfahrensakten des Landgerichts Gera und mit einer Exploration des Betroffenen am 05.06.2024 in der Zeit von 10.30 Uhr bis 17.25 Uhr, die im Detail auf 198 Seiten wiedergegeben wird), zudem ausführlich auf den Seiten 199 - 213 den von ihm erhobenen psychopathologischen Befund zunächst dargelegt und anschließend erläutert. Danach leide der Betroffene an einer seelischen Behinderung in Form eines „atypischen“ Residuums aufgrund weiterhin bestehender inhaltlicher Denkstörungen und könne aufgrund dieser Behinderung seine Angelegenheiten im angeordneten Aufgabenkreis weiterhin nicht selbst besorgen. Der Sachverständige hat jedoch bei seiner Diagnose eines atypischen schizophrenen Residuums kein allgemein anerkanntes psychiatrisches Krankheitsbild zugrunde gelegt, sondern er hat diesen Krankheitsbegriff ausdrücklich deshalb geprägt, weil die von ihm benannten psychopathologischen Erscheinungen des Betroffenen weder die diagnostischen Kriterien des Schizophrenen Residuums (ICD-10: F20.5) erfüllen, dem sie am nächsten stünden, noch diejenigen einer anderen anerkannten psychiatrischen Krankheit oder Behinderung. Damit scheidet mangels anerkannter Krankheit oder Behinderung eine Betreuungsanordnung gegen den Willen des Betroffenen aufgrund der vom Sachverständigen individuell geprägten Diagnose eines „atypischen schizophrenen Residuums“ aus. Der Sachverständige beschreibt den Betroffenen in seinem Befund konkret als selbstsicher in seinem Auftritt, gesammelt wirkend, im Kontakt verhalten, unterkühlt sachlich, distanziert, sehr kontrolliert. Die Bewusstseinslage sei klar, er sei zur Person, zum Ort, zum gegenwärtigen Datum und zum Zweck des Treffens voll orientiert. Er wirke durchgehend hochernst, spröde, affektarm. Sein Antrieb sei kraftvoll, energisch; sein Sprechstil eindringlich, stellenweise beschwörend, selten bedrohend, stets auf seinem Standpunkt bedacht und insistierend. Der Sprachfluss sei eloquent, flott und wortreich formulierend. Seinen Willen bringe er deutlich zum Ausdruck. Formal greifen seine Antworten überwiegend den Sinn der gestellten Fragen auf, er sei schwer zu fokussieren, nahezu jede Frage werde zum Zündpunkt vehementer Mitteilungsaktivität. Sein baldiges Abbiegen vom Thema wird vom Sachverständigen als leichte, wenn auch durchgehend präsente formale Denkstörung angesehen; diese ziehe in zwei Richtungen: einmal ergehe er sich in Detaillierungen. Er habe eine Vorliebe für nebensächliche Begebenheiten, denen ein bemerkenswertes ereignisorientiertes Gedächtnis zu Hilfe komme. Fortlaufende Verzweigungen in Relativsätzen seien locker assoziiert an gerade eingeschlagenen Themen. Dabei zerfasere sich gelegentlich der formale Gedankengang. Zum anderen kehre er oft dem Thema den Rücken, indem er, manchmal eingeleitet durch „generell“ oder „und überhaupt“, übergangslos auf die „großen Zusammenhänge“ abhebe und dabei die allgemeinsten Positionen von Politik, Religion und Recht auf phantasievolle Weise miteinander verwebe. Von dieser Schwäche, den gedanklichen Ausgangsfragepunkt festzuhalten, sei eine schwere Ausprägung der formalen Denkstörung abzuheben, die darin zu sehen sei, dass aus gedanklichen Vorgaben die passenden Schlussfolgerungen nicht gezogen werden. Sie trete als inkonsequentes, logikfernes („paralogisches“) Denken hervor. Inhaltlich träten zahlreiche großartige Gedanken und Themen hoher und höchster Rangordnung auf, oft überraschend unvermittelt neben alltäglichen banalen Vorkommnissen. Er fühle sich angegriffen, beeinträchtigt, eingeengt, gelegentlich gar sabotiert durch (aus seiner Sicht) Machenschaften, Komplotte, Verschwörungen gegen ihn, die mit schädlichen Absichten vorgetragen empfunden werden. Er reagiere forsch, nahezu bedrohlich, wenn kritische Anfragen in diese Richtung erfolgen. Es fehlten Hinweise auf illusionäre Verkennungen oder Halluzinationen. Störungen des Ich-Erlebnisses nach Art von Störungen der Meinhaftigkeit auf den Gebieten des Denkens, Strebens oder Wollen ließen sich nicht identifizieren. Er verfüge hinsichtlich der meisten Ereignisse über ein hervorragendes Gedächtnis. Die Intelligenz sei ungestört. Die Persönlichkeit zeige Züge eines beharrlichen, teils fanatisch kämpfenden Mannes gegen subjektiv empfundenes Unrecht mit querulatorischer Ausdauer. Der Sachverständige führt anschließend konkrete Beispiele für das Bestehen der formalen Denkstörung auf. Im Ergebnis fasst der Sachverständige seinen Befund schließlich wie folgt zusammen: „Die maniforme Selbstüberschätzung seiner Person und seiner Fähigkeiten, die Verneinung jeglicher (Psycho-)Pathologie und die gleichermaßen empfindsame wie unkritische Wohltäterpose könnten eine lebenszugewandte, optimistische Grundhaltung beim Betroffenen erwarten lassen. Aber er ist verbittert, verbittert über die ausbleibende Resonanz auf seine hochfrequent verschickten und zum Teil ausufernden Kampfschriften gegen die Justiz, in denen immer wieder paranoid klingende, aber am Ende wieder verstehbare Konstruktionen aus der Phantasiewelt des „Zweiten Deutschen Reichs“ die Feder führen. Beides, die überaus positiven Bewertungen seiner Stärken und seines Vermögens einerseits, und die fanatische Opposition gegen geltendes Recht und dessen Repräsentanten andererseits, kommt nicht zur Versöhnung in einer Person. Herr Z. verfügt nicht mehr über die mentale Struktur, die diese Widersprüche lösen kann, weil seine mentale Struktur durch die durchgemachte Schizophrenie verformt ist. Psychopathologisch liegt eine postpsychotische Strukturverformung vor.“ Die Kammer kann diesen psychopathologischen Befund des Sachverständigen aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Betroffenen, den sie in den verschiedenen persönlichen Anhörungen von ihm gewonnen hat, und aufgrund des Inhalts der zahlreichen an das Gericht gerichteten Schreiben gut nachvollziehen, wie auch bereits im Beschluss vom 26.02.2024 in Bezug auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. K. ausgeführt. Der Sachverständige Prof. Dr. E. diagnostiziert aufgrund dieses Befundes bei dem Betroffenen ein sogenanntes atypisches schizophrenes Residuum (ICD-10: F20.5) entsprechend einer seelischen Behinderung. Es handele sich - so der Sachverständige - um ein schizophrenes Residuum, da früher eine eindeutige psychotische Episode vorhanden war, welche die allgemeinen Kriterien für Schizophrenie erfüllt (Kriterium 2 der diagnostischen Leitlinien der ICD-10), da ein Zeitraum von wenigstens einem Jahr, während dessen die Intensität und Häufigkeit von floriden Symptomen wie Wahn und Halluzinationen gering oder wesentlich vermindert waren und das „negative“ schizophrene Syndrom vorlag (Kriterium 3 der diagnostischen Leitlinien der ICD-10) und keine Demenz oder andere organische Hirnerkrankung oder -störung, keine chronische Depression oder Hospitalismus, welche die „negativen“ Symptome erklären könnte (Kriterium 4 der diagnostischen Leitlinien der ICD-10). Es handele sich um ein atypisches schizophrenes Residuum, da „negative“ schizophrene Symptome nicht vorliegen. Kriterium 1 der diagnostischen Leitlinien der ICD-10 fordert ein auffallendes Vorhandensein von „negativen“ schizophrenen Symptomen wie psychomotorische Verlangsamung, verminderte Aktivität, Affektverflachung, Passivität und Initiativemangel, Verarmung hinsichtlich Menge und Inhalt des Gesprochenen, geringe nonverbale Kommunikation durch Gesichtsausdruck, Blickkontakt, Modulation der Stimme und Körperhaltung; Vernachlässigung der Körperpflege und sozialer Leistungsfähigkeit. Der Betroffene weise keines der genannten „negativen“ schizophrenen Symptome auf, seine Diagnose sei wegen der Kriterien 2-4 zum schizophrenen Residuum zu rechnen. Die seelische Behinderung, der das atypische schizophrene Residuum entspreche, bestehe in 1) der sich wiederholt zeigenden Unfähigkeit zu logischem Schlussfolgern, bestehe 2) in der Zugrundelegung realitätsferner Größendimensionen bei der Beurteilung seiner gesellschaftlichen Position, seiner eigenen Fähigkeiten und seines Umgangs mit eigenem und fremden Vermögen. Neben diesen das logische Denken und das quantitative Einschätzen betreffenden Einschränkungen gebe sich die seelische Behinderung 3) als Kommunikationsstörung zu erkennen. Der Betroffene zeige eine prägnante Schwäche, seine Redebeiträge auf Ausgangsthemen zu fokussieren. Er verfalle entweder in eine Detailverlorenheit, der das Gegenüber alsbald kaum mehr folgen könne, oder er schwenke um zu von ihm weitaus mehr bevorzugten Narrativen, die mit dem Betreuungsverfahren keinen Kontakt halten. Der Sachverständige hat diese Ausführungen auf Anforderung der Kammer in seinem ergänzenden Gutachten vom 22.12.2024 nochmals näher erläutert und dabei zunächst klar gestellt, dass das Vokabular der ICD-10-Codierung für die Diagnose heranzuziehen sei. Hierbei sei jedoch nicht außer Acht zu lassen, dass das Vokabular merkantilen Zwecken unterworfen sei und der Abrechnung der medizinischen Leistungen diene. Er erläutert nochmals ausführlich und für die Kammer nachvollziehbar, dass bei dem Betroffenen gegenwärtig keine der in der ICD-10 F20 aufgeführten Krankheiten bestehe. Der Betroffene sei nach der akuten Manifestation einer Schizophrenie im Jahr 2012 nicht wieder völlig gesund geworden. Es verbleibe dem vorgelegten Gutachten somit hierfür nur der Bewegungsspielraum zwischen dem Typus der paranoiden Schizophrenie und dem des schizophrenen Residuums: erstere liege nicht vor, denn die hierfür erforderlichen Symptome könnten nicht festgestellt werden, so dass das vorgelegte Gutachten also gehalten sei, den Typus des schizophrenen Residuums an das psychopathologische Ensemble aus formalen und inhaltlichen Denkstörungen zu halten. Es bestehe dabei das Dilemma, dass kein anderer begrifflicher Typus als der des schizophrenen Residuums übrig bleibe, mit dessen Hilfe die ausschlaggebende Symptomatik überhaupt eingefangen werden könnte, der Wortlaut dieses Typus aber Bedingungen formuliere, die die Folge haben, dass dieser Typus nicht ohne weiteres angewendet werden könne, weil die geforderten negativen schizophrenen Symptome beim Betroffenen nicht vorliegen. Der Sachverständige kommt aufgrund dessen zum Schluss, dass der ICD-Code angepasst werden müsse, wenn man die Kompatibilität zwischen Psychopathologie und ICD-Code erreichen wolle. Da eine solche Modifikation des ICD-Codes einer eigenen Kennzeichnung bedürfe, habe er hierfür den Ausdruck „atypisches Residuum“ vorgenommen. Dies solle auf die Ausnahmestellung der besonderen individuellen Erscheinungsform der Erkrankung des Betroffenen hinweisen, weil die ICD-10 nicht für einen Menschen wie den Betroffenen gemacht sei. Die Kammer versteht diese Ausführungen des Sachverständigen dahingehend, dass unter Zugrundelegung der diagnostischen Leitlinien zu ICD-10 F20.5 nicht alle hierfür erforderlichen Symptome beim Betroffenen vorliegen, weil die dort geforderten negativen Symptome beim Betroffenen nicht vorliegen und auch keine eindeutige Verschlechterung von einem frühen Stadium zu einem späteren Stadium gegeben ist; darüber hinaus kann auch sonst keine der in der ICD-10 F 20 dargelegten Krankheiten festgestellt werden. Soweit der Sachverständige deshalb allerdings die ICD-10 F 20.5. modifiziert und ein „atypisches Residuum“ diagnostiziert, fehlt es an einer hinreichenden Begründung dafür, dass es sich bei der von ihm festgestellten Pathologie der postpsychotischen Strukturverformung um eine allgemein im Rahmen eines wissenschaftlichen Konsenses anerkannte und zulässige Modifizierung dieser Krankheit/Behinderung handelt. Denn, wie oben bereits ausgeführt, sollen mit den Verschlüsselungsnummern sämtliche bekannten Störungen auf eine (international) einheitliche und validierbare symptomatologische Basis gestellt werden, gerade um die von Gutachtern gestellten Diagnosen besser nachprüfbar zu machen. Unter Ad3 (S. 9-11 des Ergänzungsgutachtens) und bei der grammatikalischen Erläuterung des Wortes „atypisch“ (S. 6/7 des Ergänzungsgutachtens) verweist der Sachverständige zusammenfassend darauf, dass in der empirischen Forschung Einigkeit darüber herrsche, dass alle psychiatrischen Begriffe und Systeme auf provisorischen Konventionen beruhen. Solange und soweit empirische Psychiatrie betrieben werde, hänge der Gültigkeitsgrad ihrer Aussagen davon ab, wer zu welchem Zeitpunkt mit welchen Informationen mit welchen Diagnosekriterien welchen Patienten begegne, um ihn zu begutachten. Das Zusammenfallen von schizophrenen Residuen mit „negativen“ Symptomen sei empirisch gerechtfertigt (nur 2% uncharakteristische Residuen als Ergebnis einer Studie aus 1979). Zudem sei mit geringeren bis ganz fehlenden typischen schizophrenen Residuen und mit höherer Wahrscheinlichkeit mit einer Heilung zu rechnen, wenn im Verlauf der Erkrankung affektive Komponenten aufgetreten seien. Bei den hierzu vom Sachverständigen angeführten Zitaten handelt es sich nach ihrem Publikationsdatum um bereits seit längerem bekannte Studien, deren Ergebnisse im Hinblick auf sog. uncharakteristische Residuen im Zusammenhang mit affektiven Komponenten jedoch keinen Niederschlag in die Formulierungen der ICD-10 F20.5 (schizophrenes Residuum) gefunden haben. Denn aus dem Wortlaut der vorgelegten Diagnostischen Leitlinien (S. 14 des Ergänzungsgutachtens) folgt ausdrücklich, dass die dort genannten Bedingungen für eine zuverlässige Diagnose eines schizophrenen Residuums erfüllt sein müssen. Der Sachverständige hat diesbezüglich aber eindeutig ausgeführt, dass bei dem Betroffenen diese Bedingungen nicht vorliegen. Dass der Arzt diese diagnostischen Leitlinien deshalb für nur einen einzigen Menschen ändern darf, weil sonst auch keine der anderen in der ICD-10 genannten Diagnosen passt, ist dem gegenüber nach deren Wortlaut nicht vorgesehen. Kosten sind weder dem Betroffenen noch einem sonstigen Beteiligten aufzuerlegen, § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.