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Beschluss

7 T 194/24

LG Gera 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGERA:2025:0324.7T194.24.00
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Leitsätze
1. Der Betreuer ist seit 01. Januar 2023 befugt, den Teil-(Widerruf) einer Vorsorgevollmacht nach § 1820 Abs. 5 BGB über diejenigen Aufgabenbereiche zu erklären, die ihm übertragen sind. Hierfür muss ihm nicht explizit zusätzlich der Aufgabenbereich "Widerruf der Vollmacht" übertragen werden. 2. Die Genehmigung des Teil-(Widerrufs) der Vollmacht nach § 1820 Abs. 5 Satz 1 BGB verlangt im Rahmen einer Prognoseentscheidung die richterliche Überzeugung über das Vorliegen einer konkreten Gefährdungslage mit einer drohenden Schädigung des Vollmachtgebers erheblichen Ausmaßes. Hierbei kommt es auf die Perspektive des Betroffenen an, da Betreuer auch bei seiner Entscheidung über einen Widerruf der Vollmacht an die Grundnorm des § 1821 BGB gebunden ist, sodass zu prüfen ist, ob der Widerruf der Vollmacht dem Willen des Betroffenen entspricht oder ob dieser die Gefährdung in Kauf nimmt und an dem Bevollmächtigten festhält. 3. Das rechtswidrige Erschleichen von Sozialleistungen für den Betroffenen in erheblichem Umfang aufgrund von arglistiger Täuschung durch den Bevollmächtigten ist geeignet, das Vermögen i.S.v. § 1820 Abs. 5 Satz 1 BGB schwer zu schädigen. Denn ein rechtswidriger begünstigter Verwaltungsakt, der durch arglistige Täuschung erwirkt worden ist, kann gem. § 45 SGB 10 aufgehoben werden. 4. Die monatliche Entnahme von 200 € aus dem Einkommen des Betroffenen durch den Bevollmächtigten ist geeignet, das Vermögen i.S.v. § 1820 Abs. 5 Satz 1 schwer zu schädigen, wenn es sich bei diesem Geldbetrag um den größten Teil der Einkünfte handelt, die dem Betroffenen nach Abzug der Kosten für das Pflegeheim verbleiben, und es Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Geld vom Bevollmächtigten auch eigennützig verwendet wurde. 5. Wenn der Bevollmächtigte nicht mit einem Kontrollbetreuer zusammenarbeitet, kann dies die Erforderlichkeit des Widerrufs der Vollmacht begründen.
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 28.03.2024, Az. XVII 369/21 (Bl. 651 ff. d.A.), wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen dahingehend abgeändert, als die Genehmigung des teilweisen Widerrufs der Vollmacht vom 04.09.2007 bezogen auf den weiteren Beteiligten zu 3) aufgehoben wird. 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Betreuer ist seit 01. Januar 2023 befugt, den Teil-(Widerruf) einer Vorsorgevollmacht nach § 1820 Abs. 5 BGB über diejenigen Aufgabenbereiche zu erklären, die ihm übertragen sind. Hierfür muss ihm nicht explizit zusätzlich der Aufgabenbereich "Widerruf der Vollmacht" übertragen werden. 2. Die Genehmigung des Teil-(Widerrufs) der Vollmacht nach § 1820 Abs. 5 Satz 1 BGB verlangt im Rahmen einer Prognoseentscheidung die richterliche Überzeugung über das Vorliegen einer konkreten Gefährdungslage mit einer drohenden Schädigung des Vollmachtgebers erheblichen Ausmaßes. Hierbei kommt es auf die Perspektive des Betroffenen an, da Betreuer auch bei seiner Entscheidung über einen Widerruf der Vollmacht an die Grundnorm des § 1821 BGB gebunden ist, sodass zu prüfen ist, ob der Widerruf der Vollmacht dem Willen des Betroffenen entspricht oder ob dieser die Gefährdung in Kauf nimmt und an dem Bevollmächtigten festhält. 3. Das rechtswidrige Erschleichen von Sozialleistungen für den Betroffenen in erheblichem Umfang aufgrund von arglistiger Täuschung durch den Bevollmächtigten ist geeignet, das Vermögen i.S.v. § 1820 Abs. 5 Satz 1 BGB schwer zu schädigen. Denn ein rechtswidriger begünstigter Verwaltungsakt, der durch arglistige Täuschung erwirkt worden ist, kann gem. § 45 SGB 10 aufgehoben werden. 4. Die monatliche Entnahme von 200 € aus dem Einkommen des Betroffenen durch den Bevollmächtigten ist geeignet, das Vermögen i.S.v. § 1820 Abs. 5 Satz 1 schwer zu schädigen, wenn es sich bei diesem Geldbetrag um den größten Teil der Einkünfte handelt, die dem Betroffenen nach Abzug der Kosten für das Pflegeheim verbleiben, und es Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Geld vom Bevollmächtigten auch eigennützig verwendet wurde. 5. Wenn der Bevollmächtigte nicht mit einem Kontrollbetreuer zusammenarbeitet, kann dies die Erforderlichkeit des Widerrufs der Vollmacht begründen. 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 28.03.2024, Az. XVII 369/21 (Bl. 651 ff. d.A.), wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen dahingehend abgeändert, als die Genehmigung des teilweisen Widerrufs der Vollmacht vom 04.09.2007 bezogen auf den weiteren Beteiligten zu 3) aufgehoben wird. 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Die Betroffene erteilte den Beschwerdeführern und ihrem Bruder, dem weiteren Beteiligten zu 2), am 04.09.2007 eine umfassende notarielle Vorsorgevollmacht. Wegen der Einzelheiten dieser Vollmacht wird auf deren Inhalt verwiesen (Bl. 4-8 d.A.). Die Heimleitung der A. GmbH regte am 07.07.2021 die Prüfung der Vermögenssorge an, da die Familie S. eventuell hiermit überfordert sei. Die Betroffene lebe seit 2017 in der Fördereinrichtung. Die Zusammenarbeit mit den Eltern sei sehr gut. Diese seien immer für ihre Tochter da und kümmerten sich um deren gesundheitliche Belange. Jedoch seien Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Abrechnung der häuslichen Pflege bekannt geworden und bekomme die Betroffene nur gebrauchte Bekleidungsstücke, teilweise sogar gebrauchte Schuhe, obwohl sie Therapieschuhe für einen festen Halt im Knöchel benötige. Die Betreuungsbehörde erstellte am 22.07.2021 einen Sozialbericht und befürwortete die Anordnung einer Betreuung. Zwar bestehe ein sehr enges Verhältnis der Betroffenen zu den Eltern, jedoch stehe der Betroffenen für sich nicht der volle Barbetrag zur Verfügung und würden ihr zum größten Teil nur einfache, billige oder gebrauchte Sachen durch die Eltern zukommen. Weder die Eltern noch der Bruder seien derzeit geeignet die Betreuung fortzuführen, letzterer, weil eventuell Forderungen gegen die Eltern gestellt werden müssen. Das Amtsgericht forderte die Beschwerdeführer am 09.03.2022 zur Vorlage weiterer Unterlagen auf, insbesondere zur Vorlage der Kontoauszüge der Betroffenen der letzten 6 Monate und Belege bzgl. Neuanschaffungen in Bezug auf von der Betroffenen zerstörte Geräte und Kleidung. Erste Unterlagen wurden daraufhin am 06.04.2022 übersandt, weitere folgten am 06.05.2022. Die Beschwerdeführer erklärten, die "Betreuung" habe bislang beanstandungsfrei funktioniert, weshalb nicht alle Belege aufgehoben worden seien. Der Verfahrenspfleger erstellte am 13.01.2022 einen ersten Bericht über die finanzielle Situation der Betroffenen, teilte am 02.08.2022 mit, die Ausführungen der Bevollmächtigten nicht vollständig nachvollziehen zu können, und nahm am 05.12.2022 ausführlich Stellung. Aus seiner Sicht bestehen Zweifel daran, dass die bevollmächtigten Eltern die ihnen übertragene Vollmacht im Bereich der Vermögenssorge ordentlich ausüben. Er befürwortet deshalb die Bestellung eines Vollmachtskontrollbetreuers. Auf Anforderung des Gerichts erstellte die Fachärztin für Allgemeinmedizin und Öffentliches Gesundheitswesen Dr. med. B. am 20.12.2022 ein Gutachten zu den medizinischen Voraussetzungen der Bestellung eines (Kontroll-)Betreuers. Danach sei die Betroffene komplexbehindert, u.a. handele es sich um eine seelische Behinderung mit dementieller Symptomatik und Epilepsie und könne ihre Rechte gegenüber den Bevollmächtigten - insbesondere auf Auskunft und Rechnungslegung - weder intellektuell erfassen noch ausüben, zudem könne sie ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen. Mit der Betroffenen sei eine Verständigung möglich. Jedoch sei Verständnis für die Angelegenheit einer Betreuung nicht zu erwarten und die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung in rechtlichen Angelegenheiten aufgehoben. Die Beschwerdeführer nahmen hierzu mit Schreiben vom 21.02.2023 Stellung und bezweifeln die Diagnose der Demenz. Sie legten einen ärztlichen Bericht der Assistenzärztin Dr. med. D. vom 01.03.2023 vor, wonach die Betroffene unter einer pharmakorefraktären, fokalen Epilepsie struktureller Genese bei Mitochondriopathie und Z.n. Posteriorinfarkt sowie einer kognitiven Störung leide. Im vergangenen Jahr habe sich eine Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit mit deutlichen mnestischen Defiziten gezeigt. Die neuropsychologische Testung zeige eine deutliche Abnahme des Leistungsniveaus, jetzt schwerste und globale kognitive Leistungsminderung. Das Amtsgericht hörte die Beschwerdeführer und den weiteren Beteiligten zu 3) am 24.04.2023 persönlich an und gab diesen auf, weitere Unterlagen vorzulegen, nachdem die Verwendung von regelmäßig monatlich ca. 100,- Euro durch die Beschwerdeführer im Termin nicht geklärt werden konnte. Der weitere Beteiligte zu 3) erklärte in diesem Termin, er habe ein herzliches Verhältnis zu seinen Eltern und auch zu seiner Schwester. Wenn die Regelung der Vermögensangelegenheiten seiner Schwester ihm allein übertragen würde, würde er es künftig auch weiterhin seinen Eltern überlassen, weil diese es jahrelang super gemacht haben und er ihnen blind vertraue. Die Eltern der Betroffenen erklärten ihre Bereitschaft mit einer Kontrollbetreuerin zu kooperieren, eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung zu erstellen und für alle Ausgaben Belegen zur Verfügung zu stellen. Nach Vorlage weiterer Unterlagen durch die Beschwerdeführer am 30.05.2023 hörte das Amtsgericht die Betroffene am 08.06.2023 an. Diese erklärte ihr Einverständnis mit der Bestellung einer Kontrollbetreuerin. Mit Beschluss vom 08.06.2023 hat das Amtsgericht die Betreuung angeordnet und eine Berufsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis Geltendmachung von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen der Betreuten gegenüber den Bevollmächtigten und Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber den Bevollmächtigten bestellt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Beschwerdeführer und des weiteren Beteiligten zu 3) blieben erfolglos (Verfahren LG Gera 7 T 199/23 und 7 T 210/23). Eine im weiteren Verlauf von den Beschwerdeführern eingelegte Rechtsbeschwerde wurde durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.01.2024, Az. XII ZB 562/23 verworfen. Am 20.07.2023 teilte die Kontrollbetreuerin - die weitere Beteiligte zu 6) - mit, in dieser kurzen Zeit erst einmal Kontakt mit der Familie gehabt zu haben und diese gebeten zu haben ihr zum nächsten Kontakt eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. Die Mutter habe ihr zum ersten Kontakt zwar die Kontoauszüge der Vergangenheit vorgelegt aber keine Belege oder Quittungen zu den Ausgaben. Diese lagen alle unsortiert in einer Schublade. Es könne derzeit noch nicht beurteilt werden, ob die geordnete Aufstellung in der Zukunft gelingen werde. Das Amtsgericht - Schöffengericht - verurteilte die weitere Beteiligte zu 2) am 29.08.2023 wegen gewerbsmäßigen Betruges in 48 tatmehrheitlichen Fällen - im Hinblick auf die von ihr beantragte Auszahlung anteiligen Pflegegeldes - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten, wobei die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az. 1 Ls 620 Js 23965/21). Die Kontrollbetreuerin berichtete am 28.09.2023 über den Verlauf der Betreuung. Danach habe die Mutter der Betroffenen mittlerweile ein Haushaltsbuch angelegt und die Ein- und Auszahlungen dort mit Quittungen hinterlegt. Nach Überprüfung der letzten Monate seien nach allen Ausgaben monatlich ca. 180,- Euro übrig. Die Bevollmächtigte habe ihr mitgeteilt, dass sie niemanden erzählen müsste, was mit dem restlichen Geld, ca. 180,- Euro monatlich, passiere. Diese sei sehr erstaunt gewesen, dass soviel Geld monatlich noch übrig sei. Zur Verwendung habe sie mitgeteilt, sie würde Bekleidung und Kosmetik für ihre Tochter kaufen. Einzahlungen des Taschengeldes auf das Verwahrkonto des Heimes in Höhe von jeweils 50,- Euro seien am 31.01.2023, 03.04.2023, 25.04.2023 und 12.06.2023 erfolgt. Das mache von Januar bis September 2023 insgesamt 200,- € Taschengeld, welches aber auch nicht zur freien Verfügung für die Betroffene stehe. Nach Rücksprache mit der Bereichsleitung Elementarförderung müsse vor Verwendung des Taschengeldes bei der Familie angefragt werden, ob und für was es genutzt werden darf. Ihrer Einschätzung nach werde sich an dieser Handhabung durch die Familie nichts ändern und die Mutter der Betroffenen nicht bereit eine Veränderung in Bezug auf die Verwaltung des Geldes ihrer Tochter anzunehmen. Ihrer Ansicht nach müsse ein Betreuer für die Vermögenssorge bestellt werden. Am 28.11.2023 regte die Kontrollbetreuerin die Einrichtung einer Betreuung an mit Bestellung eines Berufsbetreuers mit dem Aufgabenkreis: Vermögenssorge, Ämter und Behörden, Widerruf der Vorsorgevollmachten. Zur Begründung führte sie aus, dass die weitere Beteiligte zu 2) nicht in der Lage sei, die finanziellen Angelegenheiten ihrer Tochter zu regeln. Am 05.02.2024 führte die Kontrollbetreuerin nach einer Aufforderung des Amtsgerichts zum Stand der Betreuung aus. Diese stellte dar, dass die Beschwerdeführer einen ersten Termin wegen Wasserschadens in der Wohnung abgesagt hatten. In einem weiteren Termin vom 28.06.2023 in der Wohnung der Beschwerdeführer wurden der Kontrollbetreuerin Kontoauszüge und unsortierte, sowie lückenhafte Ausgabenbelege vorgelegt. Die Kontrollbetreuerin schlug ein Haushaltsbuch vor. Ein weiterer Termin vom 09.08.2023 wurde von den Beschwerdeführern abgesagt. In dem Termin vom 27.09.2023 legten die Beschwerdeführer ein Haushaltsbuch vor, das nicht richtig nachvollziehbar war. Die Kontrollbetreuerin erklärte, dass nach ihrer Berechnung 180,- € monatlich übrig seien. Hierauf erklärten die Beschwerdeführer, dass sie das Geld sparen würden; auf weitere Nachfrage ergänzten sie, dass das Geld versteckt sei und sie nicht sagen, wo es ist. Der weitere Beteiligte zu 1) erklärte, dass außerdem Geld für die Reparatur eines Autos verwandt worden sei, mit dem die Betroffene auch herumgefahren werde. In einem Telefonat am 28.11.2023 verneinte der weitere Beteiligte zu 1) einen weiteren Termin mit der Kontrollbetreuerin bis Ende Januar 2024 und lehnte auch ab, der Kontrollbetreuerin Kontoauszüge und eine Bargeldliste in Kopie vorzulegen. Auch infolge dreier weiterer Kontaktversuche der Kontrollbetreuerin wurden von den Beschwerdeführern keine Kontoauszüge vorgelegt. Im einem Telefonat vom 05.02.2024 wurden von dem weiteren Beteiligten zu 1) künftige Termine endgültig abgelehnt, die Kontrollbetreuerin solle die Beschwerdeführer in Ruhe lassen. Die Kontrollbetreuerin schloss ihren Bericht mit den Einschätzungen, dass in der Haushaltsauflistung für die Betroffene monatlich 200 € Ausgaben Taschengeld stehen, die sie nicht nachvollziehen könne. Die Eltern vermischten teilweise das Geld ihrer Tochter mit ihren eigenen monatlichen Ausgaben. Deshalb sollte dringend ein Berufsbetreuer die Vermögenssorge ausüben. Allerdings bestehe ein sehr gutes Verhältnis der Familie S. zu ihrer Tochter und auch die Betroffene wolle den Kontakt zu ihren Eltern. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 19.02.2024 mittels einstweiliger Anordnung die Betreuung der Betroffenen über den Aufgabenkreis der Vermögenssorge sowie der Behörden-, Renten- und Sozialleistungsangelegenheiten an und bestellte die weitere Beteiligte zu 6) zur Betreuerin. Der Verfahrenspfleger erklärte, dass er dieser Maßnahme zustimme. Gegen den Beschluss vom 19.02.2024 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde. Sie führten aus, dass sie höhere Ausgaben hätten, als im Beschluss vom 19.02.2024 zugrunde gelegt. So seien z.B. die Benzinpreise gestiegen. Auch sei ein Haushaltsbuch geführt worden und die Verurteilung der weiteren Beteiligten zu 2) habe mit der Betroffenen nichts zu tun und gefährde diese nicht. Die Betroffene habe zudem ausreichend Taschengeld. Das Amtsgericht hörte im Rahmen des Abhilfeverfahrens die Betroffene am 27.03.2024 im Beisein des Verfahrenspflegers persönlich an. Die Betroffene erklärte u.a., dass sie es nicht in Ordnung finde, dass die Verwaltung des Geldes durch die weitere Beteiligte zu 6) erfolge und dass auch die Eltern dies nicht in Ordnung fänden. Sie habe zu ihren Eltern ein gutes Verhältnis. Ihr Bruder melde sich nicht mehr. Der Verfahrenspfleger erklärte, dass er die Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung befürworte. Die Betroffene könne aufgrund ihrer Erkrankung die Tragweite der notwendigen Regelungen der Vermögenssorge nicht erkennen. Die Beschwerde blieb letztlich erfolglos. Die Kammer verwarf diese im Verfahren 7 T 123/24 durch Beschluss als unzulässig. Mit Beschluss vom 28.03.2024 ordnete das Amtsgericht im Wege der Hauptsacheentscheidung die Betreuung der Betroffenen über den Aufgabenkreis der Vermögenssorge sowie der Behörden-, Renten- und Sozialleistungsangelegenheiten an und bestellte die weitere Beteiligte zu 6) zur Betreuerin. Für weitere Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen (Bl. 646 ff. d.A.). Mit weiterem Beschluss vom 28.03.2024 genehmigte das Amtsgericht den Widerruf der Vorsorgevollmacht vom 04.09.2007 durch die Betreuerin für die Aufgabenbereiche Vermögenssorge und Vertretung bei Behörden, Renten- und Sozialleistungsangelegenheiten (Bl. 651 ff. d.A.). Die Beschwerdeführer haben gegen die Beschlüsse vom 19.02.2024 und 28.03.2024 am 15.04.2024 Beschwerde erhoben. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass die vom Amtsgericht in den Beschlüssen zugrunde gelegte Höhe von Ausgaben für die Betroffene unzutreffend seien. Die Ausgaben seien vielmehr höher, z.B. die gestiegenen Kosten für Benzin. Auch sei ein Haushaltsbuch geführt worden, mit dem die weitere Beteiligte zu 6) nur nicht zurecht gekommen sei. Kontoauszüge seien vom Gericht nicht angefordert worden. Außerdem habe sich die Betroffene gegen die weitere Beteiligte zu 6) als Betreuerin ausgesprochen. Die Verurteilung der weiteren Beteiligten zu 2) habe nichts mit der Betreuung zu tun, da diese auch durch den weiteren Beteiligten zu 1) oder zu 3) ausgeübt werden könne. Es gebe auch genügend Taschengeld für die Betroffene. Es bestehe eine Absprache mit dem Heim, dass bestehende Ausgaben für die Betroffene bei den Beschwerdeführern angemeldet und diese dann beglichen werden. Zwischenzeitliche Negativsalden bei dem Heim seien nur dadurch zustande gekommen, dass das Heim dieser Absprache nicht gefolgt sei. Auf den Vorwurf, die Betroffene würde nur gebrauchte Sachen tragen, sei zu erwidern, dass die Betroffene, wenn es geht, nur ihre Lieblingssachen anziehe und auch diejenigen Sachen, welche ihr vom Heim aus dem Schrank gelegt würden. Schuhe - auch orthopädische - würden vom Heim bestellt. Die bestehende Vollmacht sei nicht von Dritten anzufechten. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts Gera vorgelegt. Die Beschwerde gegen die Anordnung der Betreuung wird unter dem Aktenzeichen 7 T 193/24, die Beschwerde gegen die Genehmigung des Teilwiderrufs der Vollmacht wird unter dem hiesigen Aktenzeichen geführt. Die Kammer hat das Gutachten der Sachverständigen T. vom 11.10.2024 eingeholt. Für weitere Einzelheiten wird auf dessen Inhalt Bezug genommen (Bl. 38 ff. Beschwerdeakte). Ebenfalls hat die Kammer die Betroffene in zwei Terminen vom 02.12.2024 und 22.01.2025 persönlich angehört, wozu auf die Vermerke Bezug genommen wird (Bl. 74, 83 Beschwerdeakte). Auf eine Anfrage der Kammer zur Ausübung von Betreuung und Vollmacht hat der weitere Beteiligte zu 3) zunächst erklärt, dies tun zu wollen. Hierzu wurde er am 10.03.2025 von der Kammer angehört. Die Betreuungsbehörde hat mit Schreiben vom 13.03.2025 erklärt, dass sie den weiteren Beteiligten zu 3) wegen bestehender Einträge im Schuldnerverzeichnis nicht für geeignet halte, die Vermögenssorge auszuüben. Der weitere Beteiligte zu 3) hat am 14.03.2025 erklärt, von der finanziellen Betreuung seiner Schwester zurückzutreten. II. Die Beschwerde hat im Wesentlichen keinen Erfolg. Sie ist zulässig und teilweise begründet. A.) Die Beschwerde ist zulässig. Die Eltern der Betroffenen sind gemäß § 303 Abs. 2 Nr. Nr. 1 FamFG im eigenen Namen beschwerdeberechtigt, nachdem sie am Verfahren beteiligt wurden. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerde im Interesse der Betroffenen eingelegt wurde, nachdem diese im Anhörungstermin die Bestellung der Betreuerin abgelehnt hatte. Die Beschwerde ist auch wirksam im Sinne von § 64 Abs. 2 S. 3 FamFG eingelegt worden. Hierbei ist es unschädlich, dass das Amtsgericht Gera am 28.03.2024 zwei unterschiedliche Beschlüsse (den hier gegenständlichen und denjenigen, der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 7 T 193/24 ist) erlassen hat und daraufhin zwei - unterschiedlich adressierte aber inhaltlich identische - Schreiben vom 14.04.2024 eingegangen sind, in denen jeweils u.a. Beschwerde gegen "den Beschluss vom 28.03.2024" eingelegt worden ist. Nach § 64 Abs. 2 S. 3 FamFG muss die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Es dürfen dabei aber keine übermäßigen Anforderungen an die Beachtung der Formalien gestellt werden. Die verfahrensrechtlichen Formvorschriften sind kein Selbstzweck; sie dienen der Erleichterung des Geschäftsgangs des Beschwerdegerichts und sollen ihm zu einer eindeutigen Identifizierung des angefochtenen Beschlusses, der Klärung der Person des Rechtsmittelführers sowie des Ziels einer Überprüfung der Entscheidung durch die nächste Instanz verhelfen. Damit können unzureichende Angaben unschädlich sein, wenn vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Person des Rechtsmittelführers bzw. das mit der Eingabe verfolgte Ziel geklärt werden können. Für die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses ist z.B. die Angabe des Aktenzeichens nicht zwingend erforderlich. Es muss nur eindeutig erkennbar sein, welcher Beschluss zur Überprüfung des höheren Gerichts gestellt werden soll. Sind der Beschwerde keine Kopien der angefochtenen Entscheidung beigefügt und lässt sich innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht zweifelsfrei feststellen, welche Entscheidung der Rechtsmittelführer anfechten will, ist die Beschwerde unzulässig. Das Gericht ist verpflichtet, den Wortlaut des Erklärenden, der in der Erklärung verkörpert sein muss, zu erfassen. Im Einzelfall bedarf es einer am Wortlaut und dem wohlverstandenen Interesse des Beteiligten ausgerichteten Auslegung der Eingabe (vgl. Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 64 Rn. 35, beck-online). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Erklärungen der Beschwerdeführer so auszulegen, dass Beschwerde gegen beide am 28.03.2024 erlassenen Beschlüsse eingelegt wurde. Diese sind den Beschwerdeführern am selben Tag zugestellt worden und bilden letztendlich aus laienhafter Sicht auch eine Einheit (nämlich Anordnung der Betreuung [7 T 193/24] und insoweit Widerruf der Vollmacht [7 T 194/24]). B.) Die gegen den Beschluss vom 28.03.2024 gerichtete Beschwerde ist im Wesentlichen unbegründet. Das Amtsgericht Gera hat zu Recht den Teilwiderruf der Betreuerin zur Vollmacht vom 04.09.2007, errichtet vor Notar Dr. H. zu URNr. 947/2007, bezogen auf die Aufgabenbereiche der Vermögenssorge und der Vertretung bei Behörden, Renten- und Sozialleistungsträgern im Hinblick auf die Beschwerdeführer gem. § 1820 Abs. 5 BGB genehmigt. Dem entgegen liegen nach den weiteren Ermittlungen der Kammer die Voraussetzungen für die Genehmigung des Teilwiderrufs der Vollmacht bei dem weiteren Beteiligten zu 3) nicht vor; insofern unterliegt der angefochtene Beschluss der Teilaufhebung. 1.) Die Genehmigung des Teilwiderrufs der Vollmacht bezogen auf die Beschwerdeführer ist gem. § 1820 Abs. 5 BGB zu Recht erfolgt. Die Genehmigung des Teilwiderrufs einer umfassenderen Vorsorgevollmacht ist nach dem Gesetzeswortlaut des § 1820 Abs. 1 S. 1 BGB ("oder einen Teil einer Vollmacht") zulässig. Die Vollmacht der Betroffenen vom 04.09.2007 ist hinsichtlich der Aufgabenbereiche, zu denen ein Widerruf erfolgen soll, auch teilbar. Ebenfalls begegnet es keinen Bedenken, dass der Betreuerin nicht explizit der Aufgabenbereich des Widerrufs der Vollmacht übertragen wurde. Dies ist nach der zum 01.01.2023 eingetretenen Änderung des Betreuungsrechts nicht mehr erforderlich; vielmehr ist es ausreichend, dass dem Betreuer diejenigen Aufgabenbereiche zur Ausübung übertragen sind, bezüglich derer der Widerruf einer vorhandenen Vorsorgevollmacht erfolgen soll (BT-Drucks. 19/24445, S. 248). Da es sich beim Widerruf um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne des § 1858 Abs. 1 und 2 BGB handelt, muss die Genehmigung - wie hier - vor Ausspruch des Widerrufs eingeholt werden (Bauer in: Bauer/​Lütgens/​Schwedler, HK zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, 152. Lieferung, 2/​2025, § 1820 BGB, Rn. 150). Die Kammer hat keine Zweifel an der Wirksamkeit der im Jahr 2007 errichteten Vollmacht. Sie ist vor einem Notar und ca. 10 Jahre vor Eintritt eines Zustandes bei der Betroffenen im Rahmen der nach den Einschätzungen der Sachverständigen Dr. T. im schriftlichen Gutachten vom 11.10.2024 (Bl. 38 ff. der Beschwerdeakte 7 O 193/24) und Dr. B. vom 20.12.2022 (Bl. 113 ff. d.A.) progredient verlaufenden Grunderkrankung errichtet worden, der ihren Umzug in eine Pflegeeinrichtung erforderlich machte. Umstände, die eine fehlende Geschäftsfähigkeit der Betroffenen im Jahr 2007 nahelegen, sind weder vorgetragen, noch erkennbar. Die materiellen Voraussetzungen für die Genehmigung des Teilwiderrufs liegen bezogen auf die Beschwerdeführer vor. Nach § 1820 Abs. 5 S. 1 BGB darf der Betreuer eine Vollmacht oder einen Teil einer Vollmacht, die den Bevollmächtigten zu Maßnahmen der Personensorge oder zu Maßnahmen in wesentlichen Bereichen der Vermögenssorge ermächtigt, nur widerrufen, wenn das Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung der Person oder des Vermögens des Betreuten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betreuten geeignet erscheinen. Der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes ist bei § 1820 Abs. 5 S. 1 BGB noch einmal höher, als er in Abs. 4 S. 1 Nr. 1 als Voraussetzung für eine Suspension der Vollmacht oder erst recht in Abs. 3 Nr. 2 für die Bestellung eines Kontrollbetreuers verlangt wird. Aufgrund des mit dem Vollmachtswiderruf verbundenen erheblichen Grundrechtseingriffs wird eine mehr als hohe Wahrscheinlichkeit verlangt. Es bedarf im Rahmen einer Prognoseentscheidung der richterlichen Überzeugung über das Vorliegen einer konkreten Gefährdungslage mit drohender Schädigung des Vollmachtgebers erheblichen Ausmaßes (Bauer in: Bauer/​Lütgens/​Schwedler, HK zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, 152. Lieferung, 2/​2025, § 1820 BGB, Rn. 145). Hierbei kommt es auf die Perspektive des Betroffenen an, da Betreuer auch bei seiner Entscheidung über einen Widerruf der Vollmacht an die Grundnorm des § 1821 BGB gebunden ist, sodass zu prüfen ist, ob der Widerruf der Vollmacht dessen mutmaßlichem Willen entspricht oder ob dieser die Gefährdung in Kauf genommen und an dem Bevollmächtigten festgehalten hätte (vgl. BT-Drucks. 19/24445, S. 248; Bauer in: Bauer/​Lütgens/​Schwedler, HK zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, 152. Lieferung, 2/​2025, § 1820 BGB, Rn. 146; Reh in: Bienwald, Betreuungsrecht, 7. Auflage 2023, § 1820 BGB, Rn. 110; BeckOGK/Schmidt-Recla, 1.2.2025, BGB § 1820 Rn. 91, beck-online). Im vorliegenden Fall lässt bei den Beschwerdeführern das Festhalten an Aufgabenbereichen der Vermögenssorge sowie der Behörden, Renten- und Sozialleistungsangelegenheiten eine künftige Verletzung des Vermögens der Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten. Dies folgt aus den gerichtlichen Ermittlungen. Hierbei gelten die nachfolgend aufgeführten Feststellungen gleichermaßen für beide Beschwerdeführer. Denn sie treten bei der Ausübung der Vollmacht und im betreuungsgerichtlichen Verfahren als Einheit auf, so dass für die Vergangenheit und auch die Zukunft davon ausgegangen werden kann, dass die Handlungen des einen mit Zustimmung bzw. Billigung des anderen erfolgen. Das einheitliche Auftreten der Beschwerdeführer wird beispielsweise an der Gestaltung ihrer Schriftsätze im Beschwerdeverfahren deutlich. Sie sind durchgehend mit "P. und I. S." über- und unterschrieben. In der Beschwerdeschrift ist formuliert: "... legen wir als Familie gegen ... nochmals Widerspruch ein". Dieses einheitliche Auftreten erfolgte auch durchgehend in der ersten Instanz. Beide Eheleute hatten ursprünglich Rechtsanwalt B. mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Angelegenheiten beauftragt (Bl. 29 d.A.). Noch während (z.B. als Anlage zum Schriftsatz vom 30.05.2022, Bl. 95 f. d.A.) und insbesondere nach Beendigung der Tätigkeit des Rechtsanwalts sind die an das Betreuungsgericht gerichteten Schreiben der Eheleute so gestaltet, wie vorangehend beschrieben. Soweit eine Teilnahme an gerichtlichen Anhörungen durch die weiteren Beteiligten erfolgen konnte, waren beide stets gemeinsam anwesend. Auch in den Berichten der vormaligen Kontrollbetreuerin (z.B. dem vom 05.02.2024, Bl. 812 d.A.) wird deutlich, dass beide Eltern der Betroffenen hier als Einheit und in gleicher Weise auftreten. Beide Eheleute haben schlussendlich eine Zusammenarbeit mit der Kontrollbetreuerin verweigert. Das Festhalten an der Vollmacht bezogen auf die Behörden-, Renten- und sonstigen Sozialleistungsangelegenheiten durch die Beschwerdeführer lässt eine künftige Verletzung des Vermögens der Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten. Denn die Beteiligte zu 2) hat die Vollmacht dazu missbraucht, um die Pflegekasse der Betroffenen in den Jahren 2017 bis 2021 in mindestens 48 Fällen zu betrügen und sich hierdurch unredlich rechtswidrige eigene Einnahmen in Höhe von rund 12.500,- € zu verschaffen. Hierfür nimmt die Kammer Bezug auf die Feststellungen in dem aktenkundigen Urteil des Amtsgerichts vom 27.09.2023, Az. 1 Ls 620 Js 23965/21 (Bl. 415 ff. d.A.). Die Straftaten der Beteiligten liegen nicht so lange zurück, als das die Prognose gerechtfertigt wäre, dass es im weiteren Verlauf nicht wieder zu Unregelmäßigkeiten kommen könnte, zumal die Betroffene nicht in der Lage ist, das Handeln ihrer Eltern zu kontrollieren, und die Beschwerdeführer nicht gewillt waren, mit der durch Beschluss vom 08.06.2023 (Bl. 181 d.A.) zunächst eingesetzten Kontrollbetreuerin zusammenzuarbeiten. Für letzteres nimmt die Kammer Bezug auf entsprechende Berichte der Kontrollbetreuerin vom 28.09.2023 (Bl. 403 d.A.) und vom 05.02.2024 (Bl. 512 d.A.) sowie des Verfahrenspflegers vom 29.02.2024 (Bl. 547 d.A.). Hinzu kommt, dass die weitere Beteiligte zu 2) im vorliegenden Betreuungsverfahren und im Beschwerdeverfahren keinerlei Reue in Bezug auf die begangenen Straftaten zeigt, sondern vielmehr zusammen mit dem weiteren Beteiligten zu 1) der Ansicht Ausdruck verleiht, dass dies "nichts mit der Betreuung zu tun" habe (Beschwerdebegründung, S. 2 oben). Das rechtswidrige Erschleichen von Sozialleistungen aufgrund arglistiger Täuschung ist jedoch geeignet, das Vermögen der Betroffenen schwer zu schädigen. Denn ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, der durch arglistige Täuschung erwirkt worden ist, kann gem. § 45 SGB X aufgehoben werden. Dies gilt auch, wenn die arglistige Täuschung nicht durch die Betroffene selbst, sondern durch die Beschwerdeführer als deren Vertreter erfolgt ist (vgl. BeckOGK/Sandbiller, 15.11.2024, SGB X § 45 Rn. 59 m.w.N., beck-online). Dies wiederum hat zur Folge, dass zu Unrecht erbrachte Leistungen von der Betroffenen als Leistungsempfängerin gem. § 50 SGB X dem Sozialleistungsträger erstattet werden müssen. Das Festhalten an der Vollmacht bezogen auf die Vermögenssorge durch die Beschwerdeführer lässt eine künftige Verletzung des Vermögens der Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten. Denn bis zur Suspendierung der Vollmacht (zunächst mit einstweiliger Verfügung des Amtsgerichts Gera vom 19.02.2024, anschließend mit der Hauptsacheentscheidung vom 28.03.2024) haben die Beschwerdeführer aus dem Einkommen der Betroffenen einen monatlichen Geldbetrag von 200 € entnommen, ohne dass erkennbar ist, in welchem Umfang das Geld für die Betroffene ausgegeben oder gespart wurde. Vielmehr gibt es Anhaltspunkte dafür, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit begründen, dass das Geld nicht nur für die Betroffene, sondern durch die Beschwerdeführer auch eigennützig verwendet wurde. Die monatliche Entnahme von 200,- € ist durch den Bericht der Kontrollbetreuerin vom 05.02.2025 (Bl. 512 ff. d.A.) belegt, insbesondere durch die von der weiteren Beteiligten zu 2) der Kontrollbetreuerin ausgehändigten "Haushaltsliste" über den Zeitraum vom April bis Dezember 2023 (Bl. 518 ff. d.A.). Die benannten 200,- € monatlich sind mit dem Betreff "Geld für Taschengeld u.v.m." versehen, wobei von den Beschwerdeführern weder nach dem Bericht der Kontrollbetreuerin vom 05.02.2024 noch im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens eine konkret nachvollziehbare Begründung der Verwendung dieses Geldes gegeben wurde einschließlich einer Erklärung der Bedeutung des Kürzels "u.v.m.". Auf einem ebenfalls von der Kontrollbetreuerin vorgelegten Kontoauszug der Betroffenen aus dem Pflegeheim ergeben sich für den Zeitraum vom 12.06.2023 bis 31.12.2023 nur Einzahlungen eines Taschengeldes von insgesamt 250,- €, obwohl nach der "Haushaltsliste" in diesem Zeitraum ca. 1.300,- € für "für Taschengeld u.v.m." von den Beschwerdeführern aus dem Einkommen der Betroffenen entnommen wurde. Es gibt Anhaltspunkte, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit begründen, dass das Geld nicht nur für die Betroffene, sondern von den Beschwerdeführern auch eigennützig ausgegeben wurde. Bei diesem Geldbetrag handelt es sich um den größten Teil der Einkünfte, die der Betroffenen nach Abzug der Kosten für das Pflegeheim zu ihrer Lebensführung verbleiben (vgl. Bl. 518 ff. d.A.), was die erhebliche Schwere i.S.v. § 1820 Abs. 5 S. 1 BGB begründet. Ein Anhaltspunkt für die hinreichende Wahrscheinlichkeit ist die Erklärung des weiteren Beteiligten zu 1), Geld für die Reparatur eines Autos verwendet zu haben (Bl. 513 d.A.). Hierbei fehlen weitere konkrete Angaben und Nachweise über den Zeitpunkt der Verwendung und die Höhe des verwendeten Geldbetrages. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Denn selbst wenn die Betroffene gemäß der Erklärung des weiteren Beteiligten zu 1) mit dem reparierten Auto durch die Beschwerdeführer gefahren wurde, muss Berücksichtigung finden, dass in der Haushaltsliste nur wenige Fahrten der Betroffenen (null bis drei Fahrten pro Monat) vermerkt sind, so dass der Einsatz von Geld für eine Autoreparatur überwiegend den Beschwerdeführern und nur geringfügig der Betroffenen zugute kam. Die Haushaltsliste ist neben der Angabe 200 € "für Taschengeld u.v.m." in weiteren Details nicht hinreichend verständlich. Es sind beispielsweise Einträge beim 06.09.2023 und beim 13.11.2023 für eine "Fahrt Uni Jena" erwähnt. Beim erstgenannten Eintrag ist dafür ein Geldbetrag von 19,99 € veranschlagt, während beim zweitgenannten Eintrag nur ein Geldbetrag von 10,00 € gelistet ist, ohne dass die Zusammensetzung der jeweiligen Geldbeträge und auch deren deutlicher Unterschied nachvollzogen werden kann. Hinzu kommt, dass die in der Liste aufgeführten Monatssalden nicht stimmen. Nimmt man beispielsweise das Einkommen im März 2023 bestehend aus einem Übertrag von 11,60 €, Grundsicherung von 513,34 €, Rente von 211,07 € und Kindergeld von 250 € und zieht hiervon die in der Liste enthaltenen Ausgaben ab, dann verbleibt ein Übertrag von 57,15 €, nicht - wie in der Liste ausgeführt - ein Übertrag von 64,15 € (Bl. 521 d.A.). Derartige Diskrepanzen lassen sich ebenfalls bei anderen Monaten feststellen. Kontoauszüge wurden der Kontrollbetreuerin nicht vorgelegt und Belege waren nur lückenhaft vorhanden, wie sich aus dem Bericht der Kontrollbetreuerin vom 05.02.2024 ergibt (Bl. 512 ff. d.A.). Die Beschwerdeführer haben des Weiteren erheblich divergierende Aussagen über die Ansparung von Geld der Betroffenen getätigt: Das Einkommen der Betroffenen werde vollständig verbraucht und es könne nichts angespart werden (Bl. 141 d.A.). An anderer Stelle haben sie behauptet, es werde Geld gespart und dieses werde "versteckt" (Bl. 513 d.A.). Eine Herausgabe von gespartem Geld durch die Beschwerdeführer an die Betreuerin nach der Suspendierung der Vollmacht bezogen auf die Vermögenssorge ist nicht erfolgt. Die Argumentation der Beschwerdeführer, dass das Geld der Betroffenen aufgezehrt worden sei, weil in Wirklichkeit alles teurer sei, als das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 28.03.2024 geschätzt hat, lässt die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Verletzung des Vermögens der Betroffenen in erheblicher Schwere nicht entfallen. Denn die Beschwerdeführer haben trotz angeordneter Kontrollbetreuung eine Verwendung des von ihnen entnommenen Geldes - insbesondere der 200 € monatlich - nicht konkret aufgezeigt. Es ist kein milderes Mittel als der Widerruf der Vollmacht ersichtlich. Denn die Beschwerdeführer haben mit der zunächst eingesetzten Kontrollbetreuerin erst ungenügend zusammengearbeitet und dann ab dem 05.02.2024 jeglichen Kontakt zu ihr eingestellt, wie sich aus dem Bericht der Kontrollbetreuerin vom 05.02.2024 ergibt (Bl. 514 d.A.). Da die Beschwerdeführer auch seither keine Anzeichen haben erkennen lassen, eine Überprüfung ihres Handelns als Vertreter ihrer Tochter zuzulassen, ist davon auszugehen, dass sie sich auch künftig von einer Betreuerin nicht kontrollieren lassen werden. Zugleich erlaubt die von den Beschwerdeführern in der Vergangenheit fast durchgehend praktizierte Art der Auszahlung von Bargeld vom Konto der Betroffenen auch für sich genommen keinen Nachvollzug, wie das Geld anschließend verwendet wird. Das zeigt sich an zu Beginn des amtsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Kontoauszügen für die Zeit vom 30.09.2021 - 16.03.2022 (Bl. 48 ff. d.A.). Bei der Entscheidung des Betreuers, ob er eine Vollmacht widerruft, sind gem. § 1821 Abs. 2 BGB die Wünsche der Betroffenen festzustellen und es ist diesen grundsätzlich zu entsprechen. Vorliegend lassen sich die aktuellen Wünsche der Betroffenen nicht feststellen, weil diese krankheitsbedingt keinen Willen hierzu mehr bilden kann. Dies folgt aus dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dr. T.[, nach dem der Betroffenen] Bedeutung und Inhalt einer Vorsorgevollmacht nicht ansatzweise geläufig sind, sie sich in der Vermögenssorge weder zu Einnahmen noch zu Ausgaben bzw. ihr rechtlich zustehenden Beträgen für den persönlichen Bedarf äußern kann und krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die Vor- und Nachteile einer Vorsorgevollmacht gegeneinander abzuwägen und nach gewonnener Erkenntnis/Einsicht zu handeln (S. 9 des Gutachtens, Bl. 46 der Akte 7 T 193/24). Dies steht im Einklang mit dem Verhalten der Betroffenen laut Anhörungsvermerk vom 22.01.2025, wonach die Betroffene z.B. die Frage nicht beantworten konnte, wer die Betreuung für sie ausüben soll. Insofern ist gem. § 1821 Abs. 4 BGB der mutmaßliche Wille der Betroffenen aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. Hierbei soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Im konkreten Fall gibt es wenig Anhaltspunkte für die Ermittlung des mutmaßlichen Willens. Die bestehenden Anhaltspunkte lassen auf einen hypothetischen Willen zum Widerruf der Vollmacht bezogen auf die hier gegenständlichen Aufgabenbereiche schließen. Denn in der amtsgerichtlichen Anhörung vom 08.06.2023 äußerte die Betroffene: "Schweinerei, Sauerei" zu dem Thema, wenn (von ihrem Geld) etwas fehlt (Bl. 179 d.A.). In der Anhörung vom 22.01.2025 konnte die Betroffene nicht sagen, ob die Betreuung von jemandem anders ausgeübt werden sollte. Auf unmittelbar danach gestellte Fragen, ob sie sich gegenwärtig etwas wünsche oder brauche oder ob es so wie bisher bleiben soll, sagte die Betroffene nach Nachdenken, dass alles so bleiben soll (Bl. 83 d.A. 7 T 193/24). Auch zuvor Anfang November 2024 erklärte sie dem Verfahrenspfleger, als er mit ihr das eingeholte Gutachten besprach, dass alles so bleiben soll (Bl. 52 f. d.A.). Diese beiden, im zeitlichen Abstand von knapp einem Vierteljahr getätigten Äußerungen fallen in die Zeit der seit mehreren Monaten (seit dem 19.02.2024) laufenden Betreuung bei zugleich suspendierter Vollmacht bezogen auf die gegenständlichen Aufgabenbereiche. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Betroffene im Anhörungstermin vom 02.12.2024 abweichend eingelassen hat: Die Eltern sollen sich um das Geld kümmern, nicht Frau Z. [die Betreuerin] (Bl. 74 d.A. 7 T 193/24). Denn diese Einlassung erfolgte nach Anhörungsvermerk und Schriftsatz des Verfahrenspflegers vom 02.12.2024 in einer für die Betroffene angespannten, nicht unbeeinflussten Atmosphäre nach unmittelbarer vorheriger Anwesenheit ihrer Eltern. Dem stehen ebenfalls nicht entgegen die im Anhörungstermin beim Amtsgericht am 24.04.2023 laut Vermerk getätigten Angaben der Beschwerdeführer, dass die Einnahmen der Betroffenen bereits zum Zeitpunkt der Vollmachterrichtung im Jahr 2007 durch sie verwaltet worden seien. Die Betroffene habe eine eigene Wohnung im gleichen Gebäude und auf der gleichen Etage wie die Eltern gehabt. Die Mahlzeiten seien gemeinsam eingenommen worden. Die Betroffene habe damals geäußert, dass die Eltern das ganze Geld nehmen sollen, da sie von ihnen alles bekomme, solange sie zusammenleben (Bl. 141 d.A.). Diese Angabe ist nicht hinreichend belastbar. Das zeigt sich am weiteren Verhalten der Beschwerdeführer: Sie haben laut Vermerk am 24.04.2023 u.a. ebenfalls angegeben, dass kein Geld gespart werden könne. Dem entgegen haben sie am 27.09.2023 gegenüber der Kontrollbetreuerin erklärt, dass sie Geld ihrer Tochter sparen würden, wenn auch nicht wie viel und wo es verwahrt wird (Bl. 513 d.A.). Hinzu kommt, dass es auch für diese Zeit keine weiteren Anhaltspunkte gibt, welche Entscheidung die Betroffene zur Vermögenssorge bzw. den Behörden-, Renten- und Sozialleistungsangelegenheiten getroffen hätte, wenn sie damals Anhaltspunkte gekannt hätte, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit begründen, dass von dem ihr monatlich zur Verfügung stehenden Geld durch die Eltern nicht nur Ausgaben für sie, sondern auch eigennützige Ausgaben getätigt worden wären, und wenn sie erfahren hätte, dass die Mutter unter Verwendung der eingeräumten Vollmacht die Pflegekasse der Betroffenen in 48 Fällen betrogen und damit einen Schaden von ca. 15.000,- € hervorgerufen hat. 2.) Die Genehmigung des Teilwiderrufs der Vollmacht bezogen auf den weiteren Beteiligten zu 3) ist aufzuheben, weil bei ihm nach den weiteren Ermittlungen der Kammer die Voraussetzungen des § 1820 Abs. 5 BGB nicht vorliegen. Der weitere Beteiligte zu 3) war bis zur Suspendierung der Vollmacht durch das Amtsgericht nicht an der Vermögensverwaltung oder den genannten Betrugshandlungen der weiteren Beteiligten zu 2) gegenüber der Pflegekasse beteiligt. Dies folgt aus seinen Einlassungen im Anhörungstermin beim Amtsgericht Gera vom 24.04.2023. Auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte dafür. Von der am 24.04.2023 getätigten Äußerung, dass er, wenn er als Bevollmächtigter tätig werden würde, die Ausführung auch künftig weiterhin seinen Eltern überlassen würde, weil diese es jahrelang super gemacht hätten und einen super Überblick hätten (Bl. 141 d.A.), hat er sich im Anhörungstermin der Kammer vom 10.03.2025 glaubhaft distanziert. Hinzu kommt, dass er im Nachgang durch Schreiben vom 14.03.2025 erklärt hat, die "finanzielle Betreuung" seiner Schwester nicht übernehmen zu wollen, weil ihm die rechtlichen Konsequenzen bei Fehlverhalten zu extrem sind (Bl. 110 d.A. 7 T 193/24). Aufgrund des in der Anhörung vom 10.03.2025 gewonnenen Eindrucks der Kammer vom weiteren Beteiligten zu 3) ist diese Äußerung auch glaubhaft. Damit fehlt es beim weiteren Beteiligten zu 3) an der Besorgnis einer künftigen Verletzung des Vermögens der Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere i.S.v. § 1820 Abs. 5 S. 1 BGB. 3.) Die Kostenentscheidung folgt §§ 81, 84 FamFG. Auch wenn das Rechtsmittel hinsichtlich des weiteren Beteiligten zu 3) Erfolg hatte, haben die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten, weil der mit der Beschwerde bezweckte Erfolg, dass die Beschwerdeführer selbst als Bevollmächtigte (hilfsweise als Betreuer) für die Betroffene weiterhin tätig werden können, keinen Erfolg hatte.