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Beschluss

1 S 11/12

LG Gießen 1. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2012:0418.1S11.12.0A
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Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gelegenheit zur Stellungnahme besteht bis zum 04.05.2012 .
Entscheidungsgründe
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gelegenheit zur Stellungnahme besteht bis zum 04.05.2012 . Die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss ist beabsichtigt, weil das Rechtsmittel der Klägerin zwar zulässig ist, in der Sache aber offensichtlich keinen Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und auch die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Zudem ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der hälftigen Kosten für Schönheitsreparaturen in Höhe von 2.397,44 € besteht bereits deshalb nicht, weil die Erblasserin zur Ausführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet war. Nach der gesetzlichen Regelung in § 535 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen. Zwar kann der Vermieter diese Pflicht durch Vereinbarung auf den Mieter übertragen. Unabhängig von der Frage, ob die diesbezügliche, in dem von der Klägerin unterzeichneten schriftlichen Mietvertrag enthaltene Regelung wirksam vereinbart werden konnte, konnte die Klägerin schon nicht beweisen, dass dieser schriftliche Mietvertrag mit der Erblasserin abgeschlossen worden ist. Die Klägerin hat trotz des Bestreitens der Beklagten lediglich das von ihr selbst unterzeichnete Mietvertragsformular vorgelegt, nicht aber eines, welches von der Erblasserin unterzeichnet wurde. Die Regelung in § 126 Abs. 2 S. 1 BGB hilft nicht darüber hinweg, dass der Beweis über den Abschluss des schriftlichen Mietvertrags nicht geführt ist. Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen … in seinem schriftlichen Gutachten vom 16.09.2008 handelt es sich bei den von der Klägerin hier geltend gemachten Kosten sämtlich um solche, die zur Beseitigung eines Zustandes erforderlich werden, welcher auf einen nutzungsbedingten Verschleiß zurückzuführen ist, und damit um Schönheitsreparaturen, die mangels (wirksamer) Übertragung auf die Erblasserin von der Klägerin als Vermieter selbst zu tragen sind. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der hälftigen Miete für die Monate November 2007 bis November 2010 in Höhe von 3.310,57 € nach § 535 Abs. 2 BGB besteht ebenfalls nicht. Denn die Parteien haben das Mietverhältnis zum Ende des Monats Oktober 2007 einvernehmlich aufgehoben. Das ursprünglich mit der Erblasserin bestehende Mietverhältnis ist nach dem Tode der Erblasserin im März 2007 gem. § 564 BGB mit der ungeteilten Erbengemeinschaft, bestehend aus der Klägerin und der Beklagten, fortgesetzt worden. Obwohl nunmehr ein außerordentliches Kündigungsrecht der Erbengemeinschaft nach § 564 S. 2 BGB bestand, ist eine Kündigung nicht ausdrücklich erklärt worden. Vielmehr haben die Parteien die gemeinsame Räumung angestrebt, die auch im Oktober 2007 durchgeführt worden ist. Mietzinszahlungen sind seitdem nicht mehr erfolgt, eine Aufforderung zur weiteren Zahlung des monatlichen Mietzinses durch die Klägerin als Vermieterin ist ebenfalls nicht erfolgt. Vielmehr hat die Klägerin im Oktober 2007 erklärt, dass die Wohnung von ihrem Sohn bewohnt werden soll, womit die Beklagte einverstanden war. Diese Umstände begründen die Annahme eines stillschweigenden Mietaufhebungsvertrages. Es ist anerkannt, dass eine Aufhebung des Mietvertrages auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann. Die Annahme eines solchen Ausnahmetatbestandes bedarf einer sorgfältigen Prüfung der gesamten Umstände und der beiderseitigen Interessenlage (BGH NJW 1981, 43 ; Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 311, 7). Vorliegend hat die Beklagte spätestens mit der Mitwirkung an der Räumung der Mietwohnung und der Abgabe der Wohnungsschlüssel an die Klägerin nach außen hin dokumentiert, dass der Mietvertrag beendet werden soll. Nach der Räumung der Wohnung hätte auch die weitere Aufrechterhaltung des Mietvertrages keinen Sinn mehr gemacht. Die Beklagte selbst wollte die Wohnung nicht nutzen. Auch dem Verhalten der Klägerin kann ein nach außen dokumentierter Erklärungswille dahin entnommen werden, dass das Mietverhältnis beendet werden soll. Sie hat an der Räumung als Erbin mitgewirkt und die Mietsache als Vermieterin vollständig zurückerhalten. Vorbehalte in Bezug auf etwa weiter zu leistende Mietzahlungen hat sie nicht gemacht und in der Folge auch nicht zur Zahlung aufgefordert. Im Gegensatz zu anderen in der Praxis entschiedenen Fällen ist nicht etwa eine Kündigung des Mietvertrags, die das Mietverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt beendet hätte, erfolgt (vgl. AG Hamburg-Barmbek, WuM 2006, 90 ), sodass bei einer vorzeitigen Wohnungsrückgabe in der Entgegennahme der Wohnungsschlüssel kein Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages gesehen werden kann. Vorliegend sollte bei vernünftiger Betrachtung trotz des Nichtvorliegens einer Kündigung gleichwohl das Mietverhältnis spätestens nach vollständiger Räumung beendet werden, weil die Erbengemeinschaft die Mietwohnung nicht nutzen wollte. Dass das Mietverhältnis auch nach der Räumung auf unbestimmte Zeit weiter laufen sollte, ist völlig lebensfremd. Zudem wäre die Klägerin als Miterbin verpflichtet gewesen, das Mietverhältnis gemeinsam mit der Beklagten nach § 564 BGB zu kündigen. Die alsbaldige Beendigung des Mietvertrages lag im wohlverstandenen Interesse der Klägerin als Mitglied der Erbengemeinschaft. Vor diesem Hintergrund kann die gemeinsame Räumung der Mietsache ohne weitere Vorbehalte der Klägerin nur dahin verstanden werden, dass damit der Mietvertrag aufgehoben wird. Der Umstand, dass noch über eine Renovierungs- und Schadensersatzverpflichtung gestritten wurde, steht der Annahme des Abschlusses eines stillschweigend geschlossenen Aufhebungsvertrages vorliegend nicht entgegen, weil sich der Inhalt einer solchen Vereinbarung lediglich auf die Beendigung des Mietverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt beschränkt (vgl. Sternel, Mietrecht Aktuell, 4. Aufl., X 149). Ob eine etwaige Mietzinsforderung wegen des Zeitablaufs von 3 Jahren verwirkt wäre, wie das Amtsgericht mit guten Gründen angenommen hat, kann deshalb dahingestellt bleiben. Ein Anspruch der Klägerin nach § 546a Abs. 1 BGB besteht nicht, weil nach Räumung der Wohnung eine Rückgabe i.S.d. § 546 Abs. 1 BGB an die Klägerin erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Kammer der Klägerin, die Rücknahme der Berufung zu erwägen und dadurch deren Zurückweisung durch unanfechtbaren Beschluss zu vermeiden. Die Begründung der Zurückweisung könnte sich in einer Bezugnahme auf vorstehende Hinweise erschöpfen. Neuem Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Rücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert würden.