Urteil
1 S 130/12
LG Gießen 1. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2012:0919.1S130.12.0A
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Leitsätze
Die zweiwöchige Frist des § 37 Abs. 1 HJagdG zur Erhebung einer Klage gegen einen Vorbescheid, durch den der ersatzfähige Wildschaden festgestellt worden ist, läuft unabhängig davon, ob dem Vorbescheid eine (ordnungsgemäße) Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Die Bestimmung des § 58 VwGO ist weder unmittelbar noch analog beziehungsweise ihrem Rechtsgedanken nach anwendbar.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 17.04.2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Vorverfahrens den Beklagten zur Last fallen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die zweiwöchige Frist des § 37 Abs. 1 HJagdG zur Erhebung einer Klage gegen einen Vorbescheid, durch den der ersatzfähige Wildschaden festgestellt worden ist, läuft unabhängig davon, ob dem Vorbescheid eine (ordnungsgemäße) Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Die Bestimmung des § 58 VwGO ist weder unmittelbar noch analog beziehungsweise ihrem Rechtsgedanken nach anwendbar. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 17.04.2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Vorverfahrens den Beklagten zur Last fallen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. I. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Wildschadens. Der Kläger ist Eigentümer des in der Gemarkung ... gelegenen, landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Flur ..., Flurstück .... Die Beklagten sind Jagdpächter eines Teiles des gemeinschaftlichen Bezirks der Jagdgenossenschaft ..., in dem sich das vorgenannte Grundstück des Klägers befindet. Die Beklagten haben sich gegenüber der Jagdgenossenschaft vertraglich zum Ausgleich von Wildschäden verpflichtet. Am 20.08.2007 stellte der Kläger einen Wildschaden an dem mit Silomais bepflanzten Grundstück fest, den er am 20.08.2010 und 24.08.2010 beim Magistrat der Stadt ... anmeldete. Das von der Stadt ... daraufhin durchgeführte Erstattungsverfahren endete mit Vorbescheid vom 09.11.2010, wegen dessen Inhalt auf Bl. 11 d. A. Bezug genommen wird. Da der Kläger mit der Vorgehensweise des von der Stadt ... beauftragten Wildschadenschätzers nicht einverstanden war, beauftragte er einen weiteren Wildschadenschätzer mit der Erfassung und Bemessung des entstandenen Schadens. Die Differenz zwischen dem im Vorbescheid festgesetzten Erstattungsbetrag von 535,62 € und dem vom Wildschadenschätzer des Klägers ermittelten Erstattungsbetrag von 1.540,40 € ist neben den Kosten, die die Beauftragung des weiteren Schadenschätzers verursacht hat, Gegenstand der am 23.11.2010 beim Amtsgericht Gießen eingegangenen und am 27.08.2011 zugestellten Klage. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil der Kläger die zweiwöchige Klagefrist des § 37 Abs. 1 HJagdG nicht eingehalten habe. Die Zustellung der Klage sei nicht demnächst i. S. v. § 167 ZPO erfolgt, sodass durch den Eingang der Klage bei Gericht die Klagefrist nicht habe gewahrt werden können. Die Zustellungsverzögerung habe der Kläger verschuldet, da er den Gerichtskostenvorschuss zu spät eingezahlt habe. Gegen dieses dem Kläger am 30.04.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 01.05.2012 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und die Berufung mit einem am 02.07.2012 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger macht geltend, das Amtsgericht habe fälschlicherweise auf § 167 ZPO abgestellt. Bei der Klagefrist nach § 37 Abs. 1 HJagdG handele es sich nicht um eine Frist i. S. v. § 167 ZPO. Im Übrigen sei die Rechtsmittelbelehrung des Vorbescheids vom 09.11.2007 fehlerhaft, so dass die Klagefrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ohnehin nicht gelte. Überdies sei § 37 Abs. 1 HJagdG teilweise verfassungswidrig, da das Land Hessen nicht die erforderliche Gesetzgebungskompetenz besessen habe, um eine sich zivilverfahrensrechtlich bzw. materiell-rechtlich auswirkende Regelung wie die zweiwöchige Klagefrist zu treffen. Der Kläger beantragt, die Beklagten in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Gießen vom 17.04.2012 zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner über den im Vorbescheid der Stadt ... vom 09.11.2010 festgesetzten Wildschaden über 535,62 € weitere 1.004,78 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2011 zu zahlen, sowie die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner 150,39 € für die Wildschadenschätzer ... durch den Sachverständigen ... vom 23.10.2010 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2011 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. II. Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt die Berufung jedoch ohne Erfolg. Die Klage ist wegen der Versäumung der Klagefrist des § 37 Abs. 1 HJagdG unzulässig. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung der Klage ist durch den innerhalb der Frist erfolgten Eingang der Klageschrift bei Gericht nicht gewahrt worden. Nach § 167 ZPO wirkt der Eingang der Klage nur dann fristwahrend, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Daran fehlt es hier. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht, ist das Merkmal „demnächst“ nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung der Zustellung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Mit Blick auf den nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss ist das nur zu bejahen, wenn dieser nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich um 2 Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt (BGH v. 03.02.2012, Az. V ZR 44/11, Juris Rdnr. 7). Dass die Kostenanforderung vom 26.11.2010 entgegen der in Hessen gemäß Runderlass des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 30.04.2002 (JMBl. S. 363), zuletzt geändert durch Runderlass des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 09.03.2007 (JMBl. S. 329), geltenden Regelungen der §§ 31 Abs. 1, 32 Abs. 2 KostVfG am 26.11.2010 nicht dem Kläger selbst, sondern dessen Prozessbevollmächtigten übersandt worden ist, spielt keine Rolle. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 05.04.2011 um Übersendung der Kostennachricht an sich gebeten, was als Angebot auf Vermittlung der Zahlung i. S. v. § 32 Abs. 2 S. 2 KostVfG anzusehen ist. Allerdings ist der Kostenvorschuss nicht innerhalb des vom Bundesgerichtshof als hinnehmbar angesehenen Zeitraums, sondern erst am 16.06.2011, mithin also 10 Wochen nach der Übersendung der Kostennachricht an den Prozessbevollmächtigten des Klägers bei Gericht eingegangen. Die Regelung des § 167 ZPO ist auf die Klagefrist des § 37 Abs. 1 HJagdG anwendbar. § 167 ZPO erfasst alle Fristen, die durch gerichtliche Geltendmachung zu wahren sind (Greger in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 167 Rdnr. 3). Dabei gilt diese Regelung auch dann, bzw. gerade dann, wenn die Klagefrist kurz bemessen ist, z. B. § 4 KSchG. Auf die vom Kläger erörterte Frage, ob die Rechtsmittelbelehrung des Vorbescheids vom 09.11.2010 fehlerhaft ist, weil im Vorbescheid lediglich das Amtsgericht Gießen (als nach § 32 ZPO örtlich zuständiges Gericht) und nicht die Wohnsitzgerichte der Beklagten (als nach § 12 ZPO örtlich zuständige Gerichte) bezeichnet sind kommt es nicht an. Selbst wenn die Rechtsmittelbelehrung unvollständig und deshalb fehlerhaft wäre, wofür gute Gründe sprechen (vgl. dazu BVerwG v. 10.09.1992, Az. 7 ER 400/92, Juris Rdnr. 2; Meissner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 2011, § 58 Rdnr. 23), hat die zweiwöchige Klagefrist des § 37 Abs. 1 HJagdG mit Zustellung des Vorbescheids an den Kläger begonnen. Nach § 37 Abs. 1 HJagdG ist der Fristbeginn nicht davon abhängig, dass die Rechtsmittelbelehrung fehlerfrei ist. Zwar schreibt § 36 Abs. 5 HJagdG vor, dass der Vorbescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist. Anders als etwa § 58 Abs. 1 VwGO bestimmt das HJagdG nicht, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, wenn die Belehrung unterbleibt oder fehlerhaft ist (ebenso OLG Brandenburg v. 14.12.2010, Az. 2 U 14/09, Juris Rdnr. 22 zu den vergleichbaren Regelungen des BbgJagdG; a. A.: AG Siegburg v. 24.09.2010, Az. 111 C 150/08, Juris Rdnr. 15 u. AG Brakel v. 18.12.1981, Az. 7 C 371/81, Juris, jeweils zu § 41 LJG-NRW). Der Rechtsordnung ist auch nicht der allgemeine Grundsatz zu entnehmen, nach dem das Fehlen einer erforderlichen Belehrung den Lauf einer Rechtsmittelfrist nicht in Gang setzen kann (BGH v. 02.05.2002, Az. V ZB 36/01, Juris Rdnr. 16). Eine analoge Anwendung des § 58 Abs. 1 VwGO, wie sie der Kläger in Betracht zieht, kommt nicht infrage. Voraussetzung für eine Analogie ist eine planwidrige Regelungslücke (BGH v. 05.02.1981, Az. III ZR 66/80, Juris Rdnr. 11), die im HJagdG nicht zu erkennen ist. Der Landesgesetzgeber hat mit den Regelungen des HJagdG zum Wildschadenerstattungsverfahren erkennbar das Ziel der maximalen Beschleunigung des Erstattungsverfahrens verfolgt. Wie schon die Vorgängerregelung, das Hessische Ausführungsgesetz zum Bundesjagdgesetz vom 16.03.1951 (HAusfGBJagG), sieht § 34 Abs. 1 S. 1 HJagdG vor, dass der Gemeindevorstand nach der Schadensmeldung unverzüglich einen Ortstermin anzuberaumen hat. Kommt eine gütliche Einigung in diesem Termin nicht zustande, ist nach § 36 Abs. 4 HJagdG unverzüglich ein neuer Termin unter Hinzuziehung eines Schadenschätzers zu bestimmen. Hierdurch soll vermieden werden, dass die Schadensfeststellung durch Zeitablauf erschwert oder gar unmöglich wird. Die vom Landesgesetzgeber in § 37 Abs. 1 HJagdG geregelte, aus § 35 Abs. 1 HAusfGBJagG unter redaktionellen Änderungen übernommene (vgl. Landtags-Drs. 13/6211, S. 33) zweiwöchige Klagefrist dient ebenfalls diesem Ziel. Die Länge der Frist ist dabei offensichtlich an die vom Bundesgesetzgeber in § 34 S. 1 BJagdG geregelte, noch kürzere Anmeldefrist von einer Woche angelehnt. Im Hinblick hierauf kann nicht davon ausgegangen werden, dass das HJagdG insoweit lückenhaft ist, als es keine Regelung zum Beginn der Klagefrist im Fall einer fehlerhaften Rechtmittelbelehrung trifft. Es ist vielmehr anzunehmen, dass nach dem Willen des Landesgesetzgebers im Interesse eines schnellen Abschlusses des Verfahrens auch in diesem Fall die Klagefrist mit Zustellung des Vorbescheids beginnt. Die Interessenlage ist vergleichbar mit der der Parteien im (früheren) WEG-Verfahren, für das der Bundesgerichtshof eine entsprechende Anwendung des § 58 VwGO bzw. gleichlautender Vorschriften anderer Verfahrensordnungen abgelehnt hat (vgl. BGH v. 02.05.2002, Az. V ZB 36/01, Juris Rdnr. 19). Sollte der Geschädigte auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung vertraut und deshalb die Klagefrist nicht eingehalten haben, ist der Geschädigte nicht rechtlos gestellt, da er ggf. die die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung erlassen habende Gemeinde aus Amtshaftung in Anspruch nehmen kann. Aber selbst dann, wenn eine planwidrige Gesetzeslücke anzunehmen wäre und der Rechtsgedanke des § 58 VwGO wie in Verfahren nach dem EnWG (BGH v. 29.04.2008, Az. KVR 30/07, Juris Rdnr. 17; vgl. auch in Baulandsachen: BGH v. 10.12.1998, Az. III ZR 2/98, Juris Rdnr. 17 ff.) zum Schließen dieser Lücke herangezogen werden könnte, änderte dies nichts. Bei der Bildung der Analogie wäre eine Einschränkung dahingehend vorzunehmen, dass ein Fehler der Rechtsmittelbelehrung nur dann den Fristbeginn hinausschiebt, wenn sich dieser Fehler im konkreten Fall ausgewirkt hat. Zwar setzt die Anwendung des § 58 VwGO einen solchen Kausalzusammenhang zwischen der Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung und der Versäumung der Klagefrist nicht voraus (BGH v. 29.04.2008, Az. KVR 30/07, Juris Rdnr. 17; BVerwG v. 15.12.1988, Az. 5 C 9/85, Juris Rdnr. 15). Etwas anderes muss jedoch bei Heranziehung des Rechtsgedankens des § 58 VwGO im Zivilprozess gelten, um die berechtigten Interessen der am Verfahren beteiligten Parteien sachgerecht in Ausgleich zu bringen. Im Zivilverfahren ist stets vom Erfordernis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis auszugehen. Dies hat der Bundesgerichtshof in anderem Kontext wiederholt zum Ausdruck bebracht (vgl. BGH v. 02.05.2002, Az. V ZB 36/01, Juris Rdnr. 18; BGH v. 26.03.2009, Az. V ZB 174/08, Rdnr. 21; BGH v. 28.02.2008, Az. V ZB 107/07, Juris Rdnr. 8). Ein solcher Zusammenhang zwischen der verspäteten Zustellung der Klage und einer möglichen Unvollständigkeit der Rechtsmittelbelehrung des Vorbescheids vom 09.11.2010 besteht hier nicht. Die Zustellungsverzögerung ist allein auf die nicht rechtzeitige Vorschusseinzahlung durch den Kläger zurückzuführen. Schließlich vermag auch der Einwand des Klägers, das Land Hessen habe nicht über die erforderliche Gesetzgebungskompetenz zum Erlass der in § 37 Abs. 1 HJagdG normierten Klagefrist verfügt, nicht zu überzeugen. Nach § 35 BJagdG können die Länder in Wild- und Jagdschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges davon abhängig machen, dass zuvor ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde stattfindet, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung aufzunehmen ist oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung zu erlassen ist. Da die formelle Rechtskraft der zu erlassenden vollstreckbaren Entscheidung dann eintritt, wenn sie nicht mehr auf einen gewöhnlichen Rechtsbehelf hin aufgehoben werden kann, aber weder die ZPO noch das BJagdG eine Klagefrist, nach deren Ablauf die Rechtskraft eintritt, kennen, erstreckt sich die den Ländern durch § 35 BJagdG übertragene Gesetzgebungsbefugnis auch auf die Regelung einer solchen notwendigen Klagefrist. Demgemäß stehen die Vorschriften der §§ 3 Abs. 2, 14, 15 EGZPO dieser durch Landesgesetz getroffenen gesetzlichen Regelung nicht entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Das angefochtene Urteil war von Amts wegen um eine Entscheidung über die Kosten des Vorverfahrens zu ergänzen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat in Zivilprozessen das Berufungsgericht die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts insgesamt zu überprüfen. Eine danach notwendige Abänderung oder Ergänzung ist nicht aufgrund von § 528 ZPO beschränkt, weil über die Kosten des Rechtsstreits von Amts wegen zu befinden ist (BGH v. 23.09.1997, Az. X ZR 64/96, Juris Rdnr. 39). Dieser Grundsatz gilt im Wildschadensverfahren auch im Hinblick auf die Kosten der Vorverfahrens, weil die diese Kosten ebenfalls nicht zur Disposition der Parteien stehen, sondern hierüber von Amts wegen zu entscheiden ist (§ 37 Abs. 2 S. 2 HJagdG). Hier waren die Kosten des Vorverfahrens nach billigem Ermessen den Beklagten aufzuerlegen, da die Beklagten nach dem Vorbescheid zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet sind und der Vorbescheid selbst entgegen § 36 Abs. 5 S. 2 HJagdG keine Kostenregelung enthält. Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Frage, ob und in welchem Umfang § 58 VwGO auf die Klagefrist des § 37 Abs. 1 HJagdG entsprechend anzuwenden ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eines Ausspruchs nach § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO bedurfte es nicht, da das amtsgerichtliche Urteil bereits ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.