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Beschluss

1 S 337/12

LG Gießen 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2013:0306.1S337.12.0A
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Tenor
In dem Rechtsstreit ... werden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22.03.2013.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit ... werden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22.03.2013. Die Zurückweisung der Berufung ist beabsichtigt, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat zu Recht den Kaufpreiszahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten in Höhe von Euro 746 für ein unter dem Ebay Account des Beklagten ersteigertes, unstreitig aber nicht an diesen übergebenes, MacBook aus § 433 Abs. 2 BGB zurückgewiesen. Soweit der Kläger einen vertraglichen Erfüllungsanspruch, hier gerichtet auf Kaufpreiszahlung, geltend macht, trägt er, auch wenn der Vertrag auf elektronischem Wege zustande gekommen sein soll, für die anspruchsbegründenden Tatbestandvoraussetzungen die volle Darlegungs- und ihr folgend die Beweislast. Nachdem der Beklagte bestritten hat, die auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärungen über sein Ebay-Mitgliedskonto abgegeben zu haben, fehlt es an der Darlegung der den erforderlichen Vertragsschluss zwischen dem Kläger und dem Beklagten tragenden Tatsachen. Die Auffassung des Klägers, der Beklagte sei deswegen als aus dem über Ebay geschlossenen Kaufvertrag verpflichtet anzusehen, weil ihm wegen der Nutzung des Ebay-Mitgliedskontos des Beklagten jedenfalls die dort abgegebene Erklärung gemäß §§ 164 Abs. 1 S. 1, 167 BGB zuzurechnen sei, überzeugt nicht. Denn weder ist eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung einer konkreten Person, die das Ebay-Mitgliedskonto des Beklagten zum Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages genutzt hat, durch den Beklagten vorgetragen, noch haftet der Beklagte nach Rechtsscheinsgrundsätzen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2011 – VIII ZR 289/09, hier zitiert nach Juris, Leitsatz 1), von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht, liegt regelmäßig ein Handeln unter fremdem Namen vor, wenn unter Nutzung eines fremden Ebay-Mitgliedskontos auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Erklärungen abgegeben werden. Ohne Vollmacht oder nachträgliche Genehmigung des Inhabers eines Ebay-Mitgliedskontos unter fremdem Namen abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen sind dem Kontoinhaber nur unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Nach diesen Grundsätzen ist indes vorliegend nicht von einer wirksamen Vertretung des Beklagten auszugehen, so dass eine Zurechnung des Vertragsschlusses an den Beklagten scheitert. Daran vermag die Verwendung des passwortgeschützten Ebay-Mitgliedskontos des Beklagten und die Tatsache, dass das Höchstgebot – was zwischen den Parteien unstreitig ist – unter diesem Account abgegeben wurde, nichts zu ändern. Eine Duldungsvollmacht liegt regelmäßig nur dann vor, wenn der Vertretene es willentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde zu den vorgenommenen Erklärungen bevollmächtigt ist (vgl. BGH a.a.O., Rdziff. 15). Einen derartigen Duldungstatbestand hat der Beklagte indes nicht gesetzt. Weder ist vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass der Beklagte einem Dritten, hier einem Unbekannten, die Zugangsdaten für sein Ebay-Mitgliedskonto offen gelegt hat, noch behauptet der Kläger die Nutzung des Ebay-Mietgliedskontos durch eine dritte Person mit Wissen oder Einverständnis des Beklagten. Auch vom Vorliegen einer Anscheinsvollmacht für denjenigen, der unter Nutzung des Mitgliedskontos des Beklagten das Höchstgebot abgegeben hat, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Eine Anscheinsvollmacht ist regelmäßig dann gegeben, wenn der Vertreter das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und wenn der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters (vgl. BGH a.a.O., Rdziff. 16). Die Rechtsgrundsätze der Anscheinsvollmacht greifen in der Regel aber nur dann ein, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung des Dritten glaubt schließen zu können, von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist. Diese kann selbst im Falle der wiederholten Nutzung eines Ebay-Mitgliedskontos nicht vermutet werden. Denn auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zugangsdaten für die Internet-Plattform Ebay eine Identifikationsfunktion besitzen, weil das Mitgliedskonto nicht übertragbar und das ihm zugeordnete Passwort geheim zu halten ist, lassen die derzeit vorhandenen Sicherheitsstandards im Internet nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass unter einem registrierten Mitgliedsnamen ausschließlich dessen tatsächlicher Inhaber auftritt (vgl. BGH a.a.O., Rdnr. 18). Soweit der Berufungskläger unter Hinweis auf die sog. Halsband-Entscheidung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2009 – I ZR 114/06) die Auffassung vertritt, dass sich der Beklagte die unter Nutzung seines Ebay-Mitgliedskontos abgegebenen Erklärungen schon deswegen zurechnen lassen müsse, weil er keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen gegen einen Zugriff Dritter auf seine maßgeblichen Kontodaten getroffen habe, das Risiko einer unbefugten Nutzung aus seinem Gefahrenkreis herrühre und somit er als Beklagter die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass eine unbefugte Nutzung seines Ebay-Mitgiedskontos erfolgt sei, kann er hiermit nicht durchdringen. Denn der BGH hat in der hier zugrunde gelegten Entscheidung (vgl. BGH a.a.O., Rdnr. 19) zu Recht darauf hingewiesen, dass die in der Halsband-Entscheidung formulierte Rechtsprechung, nach der im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts eine unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines Ebay-Mitgliedskontos als eigenständiger Zurechnungsgrund für unter Verwendung des Kontos begangene Urheberrechts- und oder Markenrechtsverletzungen sowie sonstige Wettbewerbsverstöße genügt, eben im Vertragsrecht keine Anwendung finden kann. Zutreffend verweist der BGH darauf, dass diese, für den Bereich der deliktischen Haftung entwickelten Grundsätze, sich nicht auf die Zurechnung einer unter unbefugter Nutzung eines Mitgliedskontos von einem Dritten abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärung übertragen lassen. Denn während im Deliktsrecht der Schutz absoluter Rechte Vorrang vor den Interessen des Schädigers genießt, ist bei der Abgabe von auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Erklärungen eine Einstandspflicht desjenigen, der eine unberechtigte Nutzung seines passwortgeschützten Mitgliedskontos ermöglicht hat, nur dann gerechtfertigt, wenn die berechtigten Interessen des Geschäftspartners schutzwürdiger sind als seine eigenen Belange. Dies aber ist nicht schon allein deswegen der Fall, weil der Kontoinhaber bei Ebay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto eingerichtet und sich der Betreiber dieser Plattform zur Geheimhaltung der Zugangsdaten verpflichtet hat. Das folgt letztlich aus der Risikozuweisung der Vertretungsregelungen in §§ 164, 167, 179 BGB, nach denen das Risiko einer fehlenden Vertretungsmacht des Handelnden von Gesetzes wegen dem Geschäftsgegner und eben nicht demjenigen zugewiesen wird, in oder unter dessen Namen jemand als Vertreter oder scheinbarer Namensträger auftritt. Eine Durchbrechung dieser Risikozuweisung ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn der Vertretene das Handeln des Dritten bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. Vielmehr ist in diesen Fällen für eine Zurechnung der von dem Dritten abgegebenen Erklärung weiter zu fordern, dass der Geschäftsgegner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Verhalten des Dritten. Nur unter dieser zusätzlichen Voraussetzung verdient ein vom Vertretenen oder Namensträger möglicherweise schuldhaft mit verursachter Rechtsschein im Rechtsverkehr in der Weise Schutz, dass das Handeln des Dritten dem Vertretenen zugerechnet wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend indes nicht erfüllt. Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, wenn sich der Kläger bei der Abholung des PC Klarheit über die Identität der abholenden Person verschafft hätte. Dies hätte etwa durch Einsichtnahme in den für diese Person ausgestellten Personalausweis erfolgen können. Soweit hier der Personalausweis des Beklagten vorgezeigt worden wäre, hätte dies eine Rechtsscheinhaftung des Beklagten als Ausweisinhaber auslösen können (vgl. Borges, Rechtsfragen der Haftung im Zusammenhang mit dem elektronischen Identitätsnachweis, Seite 136). Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Kammer dem Kläger zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuem Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert würden.