Beschluss
1 S 178/20
LG Gießen 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2021:0121.1S178.20.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 26.10.2020 wird verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 26.10.2020 wird verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht im Verfahren nach § 495a ZPO die Klage als unzulässig abgewiesen, weil das nach § 15a EGZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1a) des HSchlichtG erforderliche Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Den Streitwert hat das Amtsgericht auf 500- € festgesetzt. Allein hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie den erstinstanzlich gestellten Antrag auf Verurteilung der Beklagten, die Kamera, die sich im hinteren Teil des Grundstücks befindet und deren Stellung sich aus dem beigefügten Foto (Bl. 4 d. A.) ergibt, zu entfernen, weiterverfolgen. Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt. Hierzu wird auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss der Kammer vom 08.01.2021 Bezug genommen. Die Ausführungen der Kläger in dem Schriftsatz vom 19.01.2021 geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Die Kammer verwirft die Berufung nicht etwa mangels Erreichens der Beschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, sondern wegen des Begründungsmangels. Die Kläger verkennen, dass das Amtsgericht die Durchführung des Schlichtungsverfahrens nicht wegen des angenommenen geringen Streitwertes von 500,- € für erforderlich gehalten hat, sondern nach § 15a EGZPO i.V.m. § 1 Nr. a) HSchlichtG (Streitigkeit über Ansprüche wegen der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen). Selbst wenn also eine Beschwer der Kläger nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gegeben wäre, wird die rechtliche Begründung des Amtsgerichts, wonach ein Fall des § 1 Nr. a) HSchlichtG vorliegen soll mit der daraus folgenden Notwendigkeit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, nicht angegriffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Vor Festsetzung des Gebührenstreitwertes im Berufungsverfahren soll zunächst über die eingelegte Streitwertbeschwerde der Kläger (Schriftsatz vom 14.10.2020, Bl. 59 d. A.) entschieden werden, sofern diese aufrechterhalten werden soll.