Beschluss
1 S 134/22
LG Gießen 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2023:1019.1S134.22.00
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Tenor
Der Kläger und Berufungskläger wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger und Berufungskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen.
Entscheidungsgründe
Der Kläger und Berufungskläger wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger und Berufungskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen. Die Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung der Kammer nach derzeitigem Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Amtsgericht ist in nicht zu beanstandender Weise zu der Überzeugung gelangt, dass der Leistungsausschluss von § 4 Abs. 5 AVB zur Anwendung gelangen kann. Aus der Anlage K1 ergibt sich unter Ziffer 31 („Tarife, Beiträge zur Krankenversicherung“), dass der Krankenhaus-Tagegeld-Tarif 451 vereinbart worden ist. zu einer Monatsrate von 6,60 DM. Solches entspricht dem vorangegangenen Vertragsverhältnis (vgl. Versicherungsschein vom 04.03.1970 = Anl. BLD 1). Die Beklagte hat im Übrigen unter Anlage BLD 2 den Krankenhaustagegeldversicherungstarif 451 vorgelegt, welcher Bezug nimmt auf Allgemeine Versicherungsbedinungen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der vorbezeichnete Tarif zumindest seit dem 03.04.1968 durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen Berlin genehmigt ist. Soweit der Kläger bestreitet, dass überhaupt Allgemeine Versicherungsbedingungen Gegenstand des streitgegenständlichen Vertrages geworden sind, verfängt dies nicht. Der Kläger hat den Antrag vom 13.02.1976 zu den Akten gereicht, nicht jedoch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass die Beklagte beweisbelastet ist, für die Behauptung, dass eine bestimmte Klausel zum Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages geworden ist, jedoch hat die Beklagte hier substantiierten, bzw. qualifizierten Vortrag gehalten (s.o.). Das Bestreiten mit Nichtwissen durch den Kläger hierzu ist unbeachtlich, nachdem er als Vertragspartei aller Voraussicht nach Erklärungen zur Einbeziehung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten abgegeben hat. Selbst ein einfaches Bestreiten des Klägers hierzu wäre nicht beachtlich. Vielmehr hätte es dem Kläger oblegen, dem beklagtenseitigen Vortrag, dass es sich bei den Unterlagen der Anlage BLD 1 um die dem Vertrag zugrunde liegenden Regelungen handele, qualifiziert entgegentreten müssen. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung der Ansicht ist, dass die Regelung von § 4 Abs. 5 AVB unwirksam sei, folgt die Kammer dieser Rechtsauffassung nicht. Rechtstechnisch betrachtet handelt es sich bei der Regelung des § 4 Abs. 5 MB/KK, bzw. § 4 Abs. 5 AVB um einen Leistungsausschluss in Form einer „sekundären“ Risikobegrenzung: Auch wenn der Krankenhausbegriff erfüllt ist, besteht ein Anspruch auf Versicherungsleistungen nur unter der weiteren, zusätzlichen Voraussetzung der Erteilung der vorherigen Leistungszusage. Hintergrund der Regelung ist, dass sich vermehrt bei privat betriebenen Kliniken klinische Behandlung und Sanatoriumsbehandlung institutionell vermischt haben und insoweit Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben haben, die im Ergebnis zu Streitigkeiten zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer geführt haben (vgl. Bach/Moser/Kalis, 5. Aufl. 2015, MB/KK § 4 Rn. 152-154). Letztlich bestimmt § 4 Abs. 5 AVB, bzw. § 4 Abs. 5 MB/KK, dass eine Leistungspflicht des Versicherers bei einem Aufenthalt in einer gemischten Anstalt nur zu bejahen ist, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Die Regelung schafft Rechtsklarheit, vermeidet nachträgliche Abgrenzungsschwierigkeiten und liegt deshalb im Interesse beider Vertragsparteien. Die – auch höchstrichterliche Rechtsprechung – hat diese Überlegungen wiederholt bestätigt: Wegen des besonderen Anstaltscharakters und der Überprüfungsschwierigkeiten im Einzelfall liegt es auf der Hand, dass der Aufenthalt des Versicherungsnehmers in einer gemischten Anstalt für den Versicherer ein erhöhtes Risiko bedeutet aufgrund der statistisch längeren Aufenthalte in reinen Kuranstalten, Sanatorien oder gemischten Einrichtungen gegenüber reinen Krankenhäusern (vgl. Bach/Moser/Kalis, 5. Aufl. 2015, MB/KK § 4, Rn. 155). Es besteht ein berechtigtes Interesse daran, einen generellen Leistungsausschluss für die Behandlung in gemischten Anstalten vorzusehen, der seinerseits durch schriftliche Leistungszusage des VR vor Behandlungsbeginns im Einzelfall „aufgehoben“ werden kann. § 4 Abs. 5 MB/KK ist deshalb auch unter AGB-rechtlichen Aspekten wirksam (so u. a. BGH VersR 1971, 949; 1982, 285 f.; 1983, 576 f.; OLG Koblenz VersR 2008, 1525 f.; OLG Frankfurt VersR 2006, 1673; r + s 2007, 68 f.; OLG Koblenz VersR 2008, 108 ff.; OLG Hamm VersR 1988, 127 f.; 1999, 1138; OLG Celle VersR 1980, 962; OLG Köln VersR 1981, 424 und 1125; r + s 1995, 112; OLG Karlsruhe VersR 1985, 560, 561; OLG München VersR 1983, 361; OLG Stuttgart VersR 1983, 576; OLG Nürnberg r + s 1996, 283; LG Berlin VersR 1983, 923; LG Köln r + s 1995, 274; LG Saarbrücken VersR 1984, 31; LG Kempten VersR 1986, 758 f.; LG Aachen r + s 1990, 248 f.). Soweit vorstehend auf die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. v. 28.06.2006 – 7 U 9/05 Bezug genommen wird, hat der dortige Senat u.a. ausgeführt, dass die in Rede stehende Vorschrift eine nicht zu beanstandende Risikobegrenzung enthalte, die den Versicherer davor schützen soll, wegen einer als Krankenhausbehandlung bezeichneten Kur- oder Rehamaßnahme in Anspruch genommen zu werden, für die nach § 5 Abs. 1 d MBKK 94 (≙ § 5 Abs. 1 lit. d) AVB) Versicherungsschutz nicht besteht (vgl. VersR 2006, 1673, beck-online). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen bestehen aus Sicht der Kammer weder Bedenken hinsichtlich einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers, noch liegt eine überraschende Klausel i.S.v. § 305c BGB vor. Nach alledem konnte vorliegend die Klausel des § 4 Abs. 5 AVB zur Anwendung gelangen mit der Folge, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger nicht zur Leistung verpflichtet gewesen ist. Anderes gilt auch nicht vor dem Hintergrund, dass der Kläger nach seinem Vorbringen in der Berufungsbegründung nicht positiv gewusst habe, was eine gemischte Krankenanstalt sei oder ob es sich bei den … Kliniken … um eine solche Anstalt handele. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die meisten gemischten Anstalten schon anhand von Prospekt- und Anzeigenmaterial zu erkennen sind, weil sie ausdrücklich Einrichtungen für Kur- und Sanatoriumsbehandlung darstellen und mit entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten werben (vgl. LG Stuttgart VersR 1989, 1254). Ergibt sich aus dem Internetauftritt einer Klinik eindeutig das objektive Leistungsangebot einer gemischten Anstalt, muss der Versicherungsnehmer dessen Vorhandensein substantiiert bestreiten (OLG Koblenz VersR 2004, 1126 f.). Dass es sich bei den … Kliniken … (überhaupt) um eine gemischte Krankenanstalt handelt, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Auf die positive Kenntnis des Klägers über das Behandlungsangebot der Klinik kommt es ebenfalls nicht entscheidend an. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 03.01.2022 selbst vorgetragen, dass er in der Vergangenheit von der Beklagten auf die Meldepflicht, bzw. die Pflicht zur Einholung einer Zustimmung vor Behandlungsbeginn hingewiesen worden sei. Soweit ein Klinikaufenthalt bevorsteht, ist dem Kläger, bzw. einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Situation des Klägers daher bewusst, dass im Falle des Bestehens einer gemischten Krankenanstalt oder eines Kur-/Sanatoriumsbetriebes eine Zustimmung des Versicherers vorab einzuholen ist. Sollten ein Grenzfall oder eine entsprechende Unklarheit vorliegen, bleibt es dem Versicherungsnehmer ohne weiteres möglich, eine Rückfrage bei dem Versicherer anzustellen oder selbst mit überschaubarem Aufwand die Einrichtungsart zu recherchieren. Hierzu ist überdies auch nicht die Nutzung des Internets erforderlich; auch durch einen Anruf bei der Klinik ist für den Versicherer ohne weiteres zumutbar. Auch der Vortrag des Klägers, das Amtsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die behandelnde Ärztin in der Verordnung von Krankenhausbehandlung (Anl. K2) die … Kliniken … unter dem Punkt „Nachsterreichbare, geeignete Krankenhäuser“ angegeben hat, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Insoweit dürfte einerseits die Ärztin in aller Regel keinen an den Voraussetzungen einer Krankenhaustagegeldversicherung und deren Vertragsbestimmungen orientierten Vorschlag von Kliniken äußern, sondern diesen vielmehr daran orientieren, dass nach ärztlicher Einschätzung die für erforderlich gehaltene medizinische Behandlung in dieser Einrichtung stattfinden kann. Ein weitergehender Erklärungsinhalt ist hieraus nicht zu entnehmen. Im Übrigen folgt auch aus dem Wortlaut der Verordnung („geeignete Krankenhäuser“), mithin aus der Verwendung des Plurals und der mehrzeiligen Ausfüllmöglichkeit, dass ärztlicherseits mehrere geeignete Einrichtungen angegeben werden können. Folglich ergibt sich daraus, dass sich der behandelnde Arzt durch eine dortige Angabe nicht auf eine bestimmte Einrichtung festlegen muss, bzw. dass die dortigen Angaben zwingende Bindungswirkung entfalten, zumal im Falle der Mehrfachangabe allenfalls eine der angegebenen Einrichtungen ausgewählt werden kann. Schließlich ist kein Ausschluss von der Regelung von § 4 Abs. 5 AVB gegeben, nachdem es sich bei dem hier streitigen Klinikaufenthalt nicht um eine Notfalleinweisung gehandelt hat. Solches zeigt sich bereits an dem Umstand, dass die Verordnung von Krankenhausbehandlung vom 08.02.20.. datiert, während der Krankenhausaufenthalt zwischen dem 23.02.20.. und dem 08.04.20.. stattgefunden hat. Mithin bestand für einen Zeitraum von über zwei Wochen die klägerseitige Möglichkeit, eine Zustimmung vorab einzuholen. Schließlich kann die Kammer auch keine Erstattungsübung durch das vormalige Gewähren von Krankenhaustagegeld und hiermit verbunden das Bestehen eines etwaigen Vertrauenstatbestandes erkennen. Einerseits hat der Kläger bereits nicht näher vorgetragen, welche Leistungen für welche konkreten Klinikaufenthalte in der Vergangenheit gewährt worden sind. Es ist vor diesem Hintergrund bereits nicht erkennbar, ob und inwieweit eine Vergleichbarkeit hinsichtlich Diagnose, Aufenthaltsdauer und ausgewählter Einrichtung mit dem hier gegenständlichen Fall besteht und in welchen zeitlichen Abständen die beschriebenen Leistungsgewährungen erfolgt sind. Andererseits vermag selbst im Falle einer (vermeintlichen) Gleichförmigkeit der Sachverhalte eine lediglich zweimalig stattgehabte Leistung von Krankenhaustagegeld ohne vorherige Einholung einer Zustimmung noch keine Übung dergestalt verursachen, als dass die Beklagte künftig (ggf. sogar ungeachtet der Art und der Dauer eines behandlungsaufenthaltes) ihre Leistungsbereitschaft stillschweigend erklären würde. Vielmehr ist in jedem Fall eine Einzelfallabwägung vonseiten des Versicherers vorzunehmen. Überdies spricht auch der Umstand, dass die Beklagte den Kläger vor dem hier streitgegenständlichen Klinikaufenthalt bereits zwei Mal auf die Meldepflicht, bzw. das Zustimmungserfordernis hingewiesen hat, dafür, dass seitens der Beklagten gerade an den vereinbarten Vertragsbedingungen und deren Einhaltung festgehalten werden soll. Die Berufung bezeichnet im Übrigen keine konkreten Umstände, aus denen eine verfahrensfehlerhafte Erhebung der Beweise zu folgern ist; Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingehend gehaltenen Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts ergeben sich nicht (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO); auch ist die auf der Grundlage der erhobenen Beweise vorgenommene Würdigung durch das Amtsgericht in keiner Weise als fehlerhaft zu beanstanden. Im Übrigen liegen auch keine im Berufungsrechtszug zu berücksichtigenden neuen Tatsachen vor; das Urteil beruht auch nicht auf einer falschen Rechtsanwendung. Zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen unanfechtbaren Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, empfiehlt die Kammer dem Kläger, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert würden. Die Kammer wird nach Ablauf der gesetzten Frist über das Rechtsmittel befinden, sofern es nicht zurückgenommen wird.