Beschluss
8 O 52/08
LG Gießen 2. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2008:1104.8O52.08.0A
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Tenor
Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für die erste Instanz zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 1 GKG, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für die erste Instanz zu gewähren, wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 1 GKG, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Dem Beklagten war Prozesskostenhilfe für die erste Instanz nicht zu gewähren, weil seine Rechtsverteidigung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 114 ZPO). Die mit der Klageschrift geltend gemachten Anträge auf Unterlassung und Aufwendungsersatz sind begründet, weil der Beklagte über den gewerblichen Charakter seiner Angebote täuscht (§§ 8 und 5 UWG, Baumbach/Hefermehl-Bornkamm, § 5 UWG, Rdnr. 6.38 m.w.N.). Der Beklagte handelte gewerbsmäßig. Dies gilt auch unter Zugrundelegung des Sachvortrags des Beklagten zur Herkunft und zum Grund für den Verkauf der Fahrzeuge über die Internetplattform autoscout24. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist. Bei der Frage, welches Maß an Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit die Verkaufstätigkeit insoweit erreichen muss, ist auch die Funktion der Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit zu beachten. Das Gesetz erlegt dem Unternehmer deshalb die Beachtung der für ihn geltenden, besonderen Vorschriften des Wettbewerbsrechts und des sonstigen Zivilrechts, insbesondere über Belehrungs- und Informationspflichten, auf, weil die Tätigkeit des Unternehmers von vornherein auf die Vornahme einer Vielzahl von Geschäften ausgerichtet ist. Damit ist einerseits ein erhöhtes Schutzbedürfnis auf Seiten der anderen Marktteilnehmer verbunden; andererseits versetzt die bei ihm vorhandene Betriebsorganisation den Unternehmer auch in die Lage, sich auf die besonderen Anforderungen einzustellen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.3.2007, 6 W 27/07, OLGR 2007, 508). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liegt ein gewerbliches Handeln vor. Der Beklagte hat selbständig, planmäßig und auf eine gewisse Dauer angelegt entgeltliche Leistungen am Markt angeboten, indem er innerhalb eines Zeitraumes von ca. 1 Jahr 14 Fahrzeuge über die Internetplattform www.autoscout24.de angeboten hat. Die Anzahl der angebotenen Fahrzeuge liegt deutlich über der Zahl von Angeboten, die von einem privaten Anbieter zu erwarten sind. Denn bei Kraftfahrzeugen handelt es sich um Güter, die von ihrem Eigentümer im Regelfall über einen mehrjährigen Zeitraum genutzt werden. Da eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist, steht der Umstand, dass der Beklagte an den Verkäufen nichts verdient haben will, der Gewerblichkeit nicht entgegen. Die Gewerblichkeit ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die angebotenen Fahrzeuge im Eigentum der Ehefrau und des Sohnes sowie von Freunden und Bekannten des Beklagten standen. Denn eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Betätigung kann auch dann anzunehmen sein, wenn Verkäufe aus Privatvermögen, die sich wegen des Umfangs bzw. einer geschäftsbezogenen Ausgestaltung von einer gängigen privaten Verkaufstätigkeit abheben, kontinuierlich über einen längeren Zeitraum hinweg fortgesetzt werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.7.2007, 6 W 66/07, OLGR 2008, 237). Dies ist aufgrund der Anzahl der Verkaufsanzeigen des Beklagten der Fall. Im Übrigen steht der Umstand, dass Fahrzeuge im Namen von Dritten verkauft werden – wie auch ansonsten im Gebrauchtwagenhandel – der Annahme einer Gewerblichkeit nicht entgegen. Schließlich lässt sich den Verkaufsanzeigen des Beklagten auch nicht entnehmen, dass sie für Dritte aufgegeben worden sind.