Urteil
8 O 43/14
LG Gießen 2. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2014:1110.8O43.14.00
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen.
2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Verfügungskläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen. 2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Verfügungskläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dabei kann dahin stehen, ob den Anträgen der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG entgegensteht, da die Anträge jedenfalls unbegründet sind; entsprechende Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr.1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 u. 2 ElektroStoffV stehen dem Verfügungskläger nicht zu. Unstreitig handelt es sich bei den Parteien um Marktteilnehmer im Sinne von Mitbewerbern gemäß § 2 Abs. 1 Nr, 2 u. 3 UWG, die als Anbieter der hier streitgegenständlichen Headphones in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Soweit die Verfügungsbeklagte zu Zwecken des Wettbewerbs Produkte mit der Bezeichnung … vertreibt, ist hierin eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht begründet. 1. Der Vertrieb der genannten Produkte begründet insbesondere keinen Verstoß gegen die §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 u. 2 ElektroStoffV, Zwar folgt aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 ElektroStoffV die Pflicht des Vertreibers, hier der Verfügungsbeklagten im Sinne von § 2 Nr. 7 ElektroStoffV, vor der Bereitstellung von Elektro- und Elektronikgeräten zu prüfen, ob der Hersteller der Geräte seinen Kennzeichnungspflichten nach § 5 Abs. 1 u. 2 ElektroStoffV oder der Importeur seine Kennzeichnungspflichten nach § 7 Abs. 5 ElektroStoffV erfüllt hat. Dies ist vorliegend aber der Fall. Zwar hat der Hersteller gemäß § 5 Abs. 2 S.1 ElektroStoffV sicherzustellen, dass sein Name, seine eingetragene Firma oder seine eingetragene Marke und seine Anschrift auf dem betreffenden Produkt angegeben sind, was hier unstreitig zwischen den Parteien nicht erfolgt ist. Nach § 5 Abs. 2 S.2 ElektroStoffV besteht aber die Möglichkeit, dass der Hersteller diese Angaben auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, vornimmt, wenn die Angaben aufgrund der Größe oder der Art des Elektro- bzw. Elektronikgeräts, nicht möglich ist. Hiervon hat der Hersteller des streitgegenständlichen Produkts, hier die … vorliegend Gebrauch gemacht, in dem er - worauf seitens des Gerichts bereits mit Beschluss vom … hingewiesen wurde - die entsprechenden Angaben auf der Rückseite der Verpackung des Produkts angebracht hat. Mit der Feststellung, dass der Hersteller seiner Kennzeichnungspflicht nach § 5 Abs. 1 u. 2 ElektroStoffV nachgekommen ist, hat der Vertreiber seiner Prüfpflicht gemäß § 8 ElektroStoffV Genüge getan, Es ist nicht Aufgabe des Vertreibers, die wie hinsichtlich der gegenständlichen Ohrhörer mitunter schwierige Entscheidung zu treffen, ob das Produkt ausreichend Platz bietet, die geforderten Angaben in einer lesbaren Größe darauf anzubringen. Jedenfalls kann dem Vertreiber unter Bezugnahme auf eine nur auf der Verpackung und nicht auf dem Produkt selbst angebrachten Kennzeichnung nicht untersagt werden, ein solches Produkt auf dem Markt bereit zustellen. Dies folgt unmittelbar aus der Kennzeichnungspflicht selbst die sich nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 2 ElektroStoffV ausschließlich an den Hersteller und nicht an den Vertreiber des Produkts richtet. Allein jener ist für die ordnungsgemäße Aufbringung der Angaben in Art und Weise, Größe und Form verantwortlich. Insoweit ist es auch nicht Aufgabe des Vertreibers, über die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtung hinaus, inhaltliche Anforderungen an die Art und Weise, Größe und Form der erforderlichen Angaben aufzustellen, zumal dies für den Hersteller in Abhängigkeit zum jeweiligen Vertreiber eine nicht hinnehmbare Unsicherheit begründen würde. Insoweit kann die beantragte Untersagung auch nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, die auf der Rückseite der Produktverpackung angebrachten notwendigen Herstellerangaben seien aufgrund geringer Schriftgröße kaum lesbar. Eine weitergehende Verpflichtung des Vertreibers begründet auch § 7 ElektroG nicht, da sich auch diese Norm allein an den Hersteller richtet. Nur dieser ist letztlich berechtig auf dem betreffenden Produkt eine dauerhafte Kennzeichnung anzubringen. Eine wie auch immer geartete Verpflichtung des Vertreibers lässt sich hieraus nicht ableiten. Auch soweit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ProdSG Produkte nur dann auf dem Markt bereit gestellt werden dürfen, wenn sie die vorgesehenen Anforderungen in den auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 ProdSG ergangenen Rechtsverordnungen erfüllen, folgt hieraus nicht die Begründetheit des von dem Verfügungskläger unter Ziffer 1. verfolgten Antrags, wobei dahinstehen kann, ob nach dem Vorbringen des Verfügungsklägers auch ein vermeintlicher Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) streitgegenständlich ist. Zwar stellt die Elektrostoffverordnung ausweislich ihrer Eingangsformel eine auf der Grundlage von § 8 Abs.1 S.1 .u. 2 Nr.1 lit, b) u. e) und Nr. 2 ProdSG ergangene Rechtsverordnung dar. Eine über die Anforderungen der Elektrostoffverordnung hinausgehende Verpflichtung des Vertreibers folgt aus § 3 Abs. 1 Nr.1 ProdSG aber nicht. Gemäß § 1 Abs. 4 ProdSG gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nämlich dann nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind. Mit der Regelung der Vertreiberpflichten in § 8 ElektroStoffV hat der Verordnungsgeber eine die Verpflichtungen des Vertreibers konkretisierende Regelung geschaffen, die nach der gesetzlichen Begründung einen Rückgriff auf das Produktsicherheitsgesetz insoweit ausschließt (vgl. BT/Drucksache 17/11836). Darüber hinaus ist ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht aber auch nicht geeignet, die Interessen von Mitbewerbern in relevanter Weise spürbar zu beeinträchtigen. Eine spürbare Beeinträchtigung setzt eine gewisse objektive Wahrscheinlichkeit voraus, dass die konkrete Handlung bei Mitbewerbern einen Schaden durch Einbuße an vorhandenen Vermögenswerten oder durch Minderung ihrer Marktchancen herbeiführen kann, wobei zu berücksichtigen ist, welche Interessen die verletzte Norm schützen soll, wie hoch sie zu bewerten sind und wie schwerwiegend ihre Verletzung ist (vgl. Köhler/Bornkamm-Köhler, UWG, § 4 Rn. 11.58a). Ausgehend hiervon ist nicht ersichtlich, dass sich ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht in irgendeiner Weise auf die Interessen von Mitbewerbern auswirken kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.05:2014 - I-15 U 69/14). Dies gilt jedenfalls solange der Hersteller des betreffenden Produkts der Registrierungspflicht tatsächlich ordnungsgemäß nachkommt, „weil der Umfang der Abholverpflichtungen und die Höhe der eigenen Entsorgungskosten dann im Einklang mit den in Verkehr gebrachten Geräten stehen und Mitbewerber nicht mit zusätzlichen, eigentlich vom nichtkennzeichnenden Hersteller zu tragenden Entsorgungskosten belastet werden können" (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.). Dass der Hersteller des streitgegenständlichen Produkts seiner Registrierungspflicht tatsächlich ordnungsgemäß nachgekommen ist, hat der Verfügungsbeklagte unter Bezug-nahme auf die Anlagen AG1 und AG2 dargetan, ohne dass der Verfügungskläger dem entgegen getreten ist. Fehlt es danach gegenständlich im Hinblick auf die Kennzeichnungspflicht an einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern, gilt dies erst recht für einen vermeintlichen Verstoß der Verfügungsbeklagten, nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Produkte zu vertreiben. Letztlich schützt die Pflicht zur Kennzeichnung weder die Interessen noch die Rechte oder Rechtsgüter von Verbrauchern. Die Kennzeichnung dient nicht der Information der Verbraucher, insbesondere gewährleistet sie nicht; „dass der Hersteller die von den Verbrauchern erworbenen Geräte zurücknimmt und jene dadurch von der Entsorgungslast befreit" (vgl. OLG Düsseldorf a. a. O.). Diese Funktion kommt allein der Registrierung der Hersteller zu, an die deren Abholverpflichtung anknüpft. 2. Der einstweiligen Verfügung war auch insoweit nicht stattzugeben als der Verfügungskläger beantragt hat, der Verfügungsbeklagten aufzugeben, es zu unterlassen, wie bei dem Kopfhörer … geschehen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kopfhörer an Verbraucher abzugeben, ohne dass diese selbst oder wenn dies aufgrund der Produktgröße nicht möglich ist, auf der Verpackung eine CE-Kennzeichnung tragen, Unabhängig davon, dass sich der Antrag zu Ziffer 2. - auch in der abgeänderten und in der mündlichen Verhandlung gestellten Fassung - jedenfalls insoweit als zu weit gefasst darstellt, als er sich über das konkrete Produkt hinausgehend ersichtlich auf alle Kopfhörer erstreckt, die von der Verfügungsbeklagten abgegeben werden, worauf diese bereits im Rahmen ihrer Antragserwiderung hingewiesen hat, liegen jedenfalls die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Verfügung nicht vor. Zwar folgt aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV die Pflicht des Vertreibers vor der Bereitstellung von Elektro- und Elektronikgeräten zu prüfen, ob der Hersteller das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 ElektroStoffV versehen hat, was weder auf dem gegenständlichen Produkt selbst noch auf dessen Verpackung erfolgt ist. Ein Verbot des Vertreibers, das Produkt auf dem Markt bereit zu stellen, folgt hieraus unmittelbar aber nicht. Vielmehr erfordert ein solches Verbot gemäß § 8 Abs. 2 ElektroStoffV den bestehenden Grund zu der Annahme des Vertreibers, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät nicht die Anforderungen des § 3 Abs. 1 ElektroStoffV erfüllt. Dass ein solcher Grund für die Verfügungsbeklagte besteht, ist seitens des Verfügungsklägers weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Allein der Umstand, dass die CE-Kennzeichnung weder auf dem Produkt selbst noch auf der Verpackung angebracht ist, rechtfertigt nicht die begründete Annahme der Verfügungsbeklagten, das Gerät erfülle nicht die Anforderungen des § 3 Abs. 1.ElektroStoffV, zumal es sich bei dem Hersteller der im Antrag genannten, … um eine hundertprozentige Tochter der Vertreiberin, der Verfügungsbeklagten, handelt, worauf der Verfügungskläger selbst hingewiesen hat. Zwar begründet das Vorhandensein der CE-Kennzeichnung gemäß § 13 ElektroStoffV die Vermutung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach § 3 Abs. 1, 2 S.1 Nr. 1, 2 u, 3 u. S.2 ElektroStoffV erfüllt. Eine gegenteilige Vermutung bei Nichtvorhandensein der Kennzeichnung besteht aber nicht, jedenfalls nicht ohne die Darlegung begründeter Anhaltspunkte hierfür. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann hierauf mit Erfolg nicht gestützt werden, zumal im Hinblick auf die dargelegte Weite des Antrags zu Ziffer 2, der sämtliche von der Verfügungsbeklagten angebotenen „Kopfhörer" erfasst. Die hach § 3 Abs. 1, 2 S.1 Nr. 1, 2 u, 3 u. S.2 ElektroStoffV zu erfüllenden Voraussetzungen sind für jedes einzelne Gerät gesondert zu prüfen; eine sich durch die Nichtanbringung der CE-Kennzeichnung begründete Annahme der Verfügungsbeklagten, das jeweilige Elektro- oder Elektronikgerät erfülle nicht die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 ElektroStoffV, ist in jedem Einzelfall gesondert darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Der geltend gemachte Antrag kann auch - unabhängig von seiner zu weitgehenden Fassung - mit Erfolg nicht auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 ProdSG gestützt werden, da wie ausgeführt eine über die Anforderungen der Elektrostoffverordnung hinausgehende Verpflichtung jedenfalls des Vertreibers aus dem Produktsicherheitsgesetz nicht folgt, wobei auch insoweit offen bleiben kann, ob nach dem Vorbringen des Verfügungsklägers der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch auf einen vermeintlichen Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz gestützt wird. 3. Mangels Begründetheit der beantragten Unterlassungsverfügungen war auch dem Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890.ZPO nicht zu entsprechen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Der Verfügungskläger ist Inhaber der Marke … . Er ist Hersteller von Kopfhörern und verkauft diese unter anderem über die Handelsplattform eBay und über seinen online -Shop, wobei hinsichtlich der Aktivlegitimation ergänzend Bezug genommen wird auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vorn …, dort Seite 2 (BI. 2 d. A.). Die Verfügungsbeklagte vertreibt in ihrem Elektronikwarenhaus identische Ware. Im Rahmen eines Testkaufs erwarb der Verfügungskläger ein Produkt mit der Bezeichnung …, wobei insoweit auf das zur Akte gereichte Produkt ebenso Bezug genommen wird wie auf den als Anlage FN8 zur Akte gereichten Kassenbeleg der Beklagten vom … (Bl. 45 d. A.). Das Produkt selbst verfügt über keine Kennzeichnung, die eine Identifizierung des Herstellers ermöglicht. Darüber hinaus ist weder das Produkt selbst noch die Verkaufsverpackung mit dem CE-Kennzeichen versehen. Der Verfügungskläger ist der Auffassung, der Verfügungsbeklagte verschaffe sich. durch den Vertrieb der nicht gekennzeichneten Produkte einen erheblichen Wettbewerbsvorteil. Dabei seien sowohl § 5 Abs. 1, Abs. 2 ElektroStoffV bzw. § 7 S. 1 ElektroG, die eine Identifizierung des Herstellers vorschrieben, marktverhaltensregelnde Normen. Eine Kennzeichnung auf dem streitgegenständlichen Produkt sei dabei sowohl möglich als auch marktüblich. Als Händlerin obliege der Verfügungsbeklagten die Überwachungspflicht, ob der jeweilige Hersteller der genannten Kennzeichnungspflicht nachkomme. Die Herstellerkennzeichnungspflicht gehöre zum System der präventiven Kontrolle nach dem ElektroG, das die Inanspruchnahme der Kollektivgemeinschaft verhindern solle. Dabei sei der Richtlinienzweck nicht erreichbar, wenn der Handel nicht in gleicher Weise wie die Hersteller verpflichtet sei bzw. dafür Sorge zu tragen habe, dass nur gekennzeichnete Ware verkauft werde. Die Kennzeichnungspflicht sichere zudem, dass die spätere Rücknahme und Entsorgung des Geräts wirtschaftlich gesichert sei. Deshalb diene die Vorschrift (§ 7 S. 1 ElektroG) auch vor diesem Hintergrund dem Interesse der Allgemeinheit und der Verbraucher an einer geordneten Entsorgung, wobei insoweit ergänzend Bezug genommen wird auf die Ausführungen im vorgenannten Schriftsatz, dort Seite 4 und 5 (BI. 4 f. d. A.). Auch etwaige Angaben auf der Rückseite der Verkaufsverpackung des streitgegenständlichen Produkts ließen den Wettbewerbsverstoß nicht entfallen, da nach der gesetzlichen Intention die Kennzeichnung auf dem Gerät selbst zu erfolgen habe. Dies umso mehr, als gegenständlich eine entsprechende Kennzeichnung auf dem Produkt selbst Sowohl möglich als auch marküblich sei. Soweit das streitgegenständliche Produkt über eine CE-Kennzeichnung nicht verfüge, stelle dies, so die Auffassung des Verfügungsklägers, ein Verstoß gegen § 7 Abs. 3 ProdSG dar, wonach die Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild angebracht werden müsse. Für den Fall, dass dies die Art des Produkts nicht zulasse oder nicht rechtfertige, sei die Kennzeichnung auf der Verpackung oder auf etwaigen Begleitunterlagen anzubringen. Da die Kennzeichnung vorliegend fehle, habe das streitgegenständliche Produkt in dieser Form nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. Auch insoweit treffe die Verfügungsbeklagte als Vertreiberin eine Überwachungspflicht hinsichtlich der ordnungsgemäßen Kennzeichnung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 ElektroStoffV). Der Verfügungskläger hat das Verhalten der Verfügungsbeklagten durch. seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vorn … abgemahnt und diese unter Fristsetzung bis zum … zur Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung aufgefordert. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom … hat die Verfügungsbeklagte ihrerseits die Abmahnung zurückgewiesen. In diesem Zusammenhang wird sowohl Bezug genommen auf den Wortlaut der Abmahnung vom … (Bl. 47 bis 50 d. A.) als auch auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten vom … (BI. 51 bis 59 d. A.) nebst den in diesem Zusammenhang zur Akte gereichten Anlagen (BI. 60 bis 70 d. A..). Der Verfügungskläger beantragt, der Verfügungsbeklagten aufzugeben, es zu unterlassen, wie bei dem Kopfhörer … (Anl. FN1) geschehen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kopfhörer an Verbraucher abzugeben, 1. ohne dass diese eine dauerhafte Kennzeichnung haben, die den Hersteller eindeutig identifiziert, 2. ohne dass diese selbst oder wenn dies aufgrund der Produktgröße nicht möglich ist, auf der Verpackung eine CE-Kennzeichnung tragen. 3. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung in den Anträgen zu 1. - 2. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft angedroht. Der Verfügungsbeklagte beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte vertritt die Auffassung, nicht passiv legitimiert zu sein, da sie keine Elektro- und Elektronikgeräte herstelle und erstmals in den Geltungsbereich des Elektrogesetzes brächte. Vielmehr sei sie lediglich Vetreiberin. Da es sich bei dem Hersteller des streitgegenständlichen Produkts jedoch um einen registrierten Hersteller handele, läge auch insoweit ein wettbewerbswidriges Verhalten ihrerseits nicht vor, wobei in Ergänzung auf die Ausführungen im Schriftsatz des Bevollmächtigten des Verfügungsbeklagten vom … dort Seite 4 (BI. 102 d. A), Bezug genommen wird. Sowohl der Hersteller des streitgegenständlichen Produkts, die Firma … als auch die Marke … seien jeweils registriert, wobei hinsichtlich der Registrierungsnummer Bezug genommen wird auf die Ausführungen in dem vorbezeichneten Schriftsatz, dort Seite 4 und 5 (BI. 102 f. d. A.), sowie auf die als Anlagen AG1 (BI. 114) und AG2 (Bl. 115) zur Akte gereichten Nachweise. Vor diesem Hintergrund läge jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten ihrerseits nicht vor. Unabhängig hiervon seien die Anträge schon deshalb, zu weit gefasst, da diese allgemein auf Kopfhörer Bezug nehmen würden, während es tatsächlich vorliegend um ein In-Ear-Kopfhörerprodukt gehe. Schließlich sei eine Haftung ihrerseits ausgeschlossen, da sich § 7 S. 1 ElektroG nach der Gesetzessystematik ausschließlich an den Hersteller richte. Selbst für den Fall, dass man sich hierüber hinwegsetze, fehle es hinsichtlich des beanstandeten Verhaltens an einer spürbaren Beeinträchtigung der Mitbewerber: Durch die Registrierung der Marke… bei der … sei eine Identifizierung unproblematisch möglich. Für einen wettbewerbsrechtlich relevanten Nachteil von Mitbewerbern gebe es danach keinen Ansatz. Auch § 5 Abs. 2 ElektroStoffV begründe eine Passivlegitimation ihrerseits als Vertreiberin nicht. Auch hinsichtlich des Antrags zu 2. unterlasse es der Verfügungskläger, den Antrag auf ein konkretes Produkt zu beziehen. Dies sei aber schon deshalb erforderlich, da die CE-Kennzeichnung für jedes Produkt vom Hersteller gesondert geprüft werden müsse. Der Antrag, sei demgemäß zu weitgehend. Ebenso wie hinsichtlich des Antrags zu 1. sei der Verfügungskläger auch hinsichtlich des Antrags, zu 2. auf eine Inanspruchnahme des Herstellers zu verweisen, wobei ergänzend Bezug genommen wird auf die Ausführungen im Schriftsatz des Verfügungsbeklagtenvertreters vom … dort Seite 8 bis 10 (Bl. 106 bis 108 d. A.). Auch sehe die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 1 S. 3 ElektroStoffV bei einem Verstoß gegen die CE-Kennzeichnungspflicht ein Vertriebsverbot nicht vor. Weiterhin vertritt die Verfügungsbeklagte die Auffassung, dass die. Regelungen zur CE-Kennzeichnung in der Elektrostoffverordnung (ElektroStoffV) keinen marktverhaltensregelnden Charakter im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hätten, wobei insoweit ergänzend Bezug genommen wird auf die Ausführungen in dem vor-genannten Schriftsatz, dort Seite 11 (BI. 109 d. A.). Letztlich vertritt die Verfügungsbeklagte die Auffassung, die Antragstellung erweise ich im Hinblick auf die Vielzahl vergleichbarer Verfahren und der damit zusammenhängenden Kosten als rechtsmissbräuchlich, wobei ergänzend Bezug genommen wird auf die Ausführungen im Schriftsatz des Bevollmächtigten des Verfügungsbeklagtem vom … dort Seite 12 bis 15 (BI. 110 bis 113 d. A.). In Ergänzung des Parteivorbringens wird schließlich, soweit noch nicht konkret erfolgt, Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere auch auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Verfügungsklägers vom … (BI. 127 bis 129 d. A.) und auf dessen Schriftsatz vom … (Bl. 155 bis 157 d. A.) sowie auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Verfügungsbeklagten vom … (BI. 131 bis 138 d. A.) nebst Anlagen.