Beschluss
2 StVK-Vollz. 206/11
LG Gießen 2. Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2012:0103.2STVK.VOLLZ.206.0A
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Zuweisungen der Hafträume an den Antragsteller durch die Antragsgegnerin vom 14.2.2011 und 14.3.2011 und die bis 1.4.2011 dauernde Gemeinschaftsunterbringung des Antragstellers rechtswidrig waren.
2. Im Übrigen ist die Hauptsache erledigt.
3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers hat die Staatskasse zu tragen.
4. Der Gegenstandswert wird auf 1.000.- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Zuweisungen der Hafträume an den Antragsteller durch die Antragsgegnerin vom 14.2.2011 und 14.3.2011 und die bis 1.4.2011 dauernde Gemeinschaftsunterbringung des Antragstellers rechtswidrig waren. 2. Im Übrigen ist die Hauptsache erledigt. 3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers hat die Staatskasse zu tragen. 4. Der Gegenstandswert wird auf 1.000.- € festgesetzt. Der Antragsteller verbüßt eine Gesamtfreiheitsstrafe von ... Jahren und ... Monaten wegen .... Weiter wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Am 14.2.11 wurde der Antragsteller von der JVA ... in die JVA ... verlegt. Er war in der JVA ... gemeinsam mit einem anderen Gefangenen wie folgt untergebracht: vom 14.2.2011 bis 13.3.2011 auf der Station ... Haftraum ... vom 14.3.2011 bis 1.4.2011 auf der Station ... Haftraum .... Die Gemeinschaftshafträume waren jeweils mit einem abgetrennten Toilettenbereich mit Abluft-Lüftung, ausgestattet mit einem Aktiv-Kohle-Filter, versehen. Am 1.4.2011 wurde der Antragsteller in den Einzelhaftraum ... verlegt. Am 15.2.2011 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Verlegung in einen menschenwürdigen Einzelhaftraum. Einer Gemeinschaftsunterbringung widersprach er ausdrücklich. Wegen des gesamten Inhalts des Antrags wird auf Bl. 9 d.A. Bezug genommen. Mit Bescheid vom 17.2.2011, wegen dessen Inhalt auf Bl. 10, 11 d.A. Bezug genommen wird, hat die Antragsgegnerin den Antrag abgelehnt. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28.2.2011, eingegangen bei Gericht am 1.3.2011 macht der Antragsteller geltend, er sei durch die Unterbringung in seinen Rechten verletzt. Die Art der Unterbringung verstoße gegen die Menschenwürde. Wegen des weiteren Vorbringens des Antragstellers wird auf die Antragsschrift Bl. 1 bis 12 d.A. und die Stellungnahmen vom 18.4.2011 Bl. 22 bis 29 d.A. und vom 31.8.2011 Bl. 52, 53 d.A. Bezug genommen. Der Antragsteller hat beantragt, 1. den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.02.2011 mit der Unterbringung des Antragstellers in einem Doppelhaftraum zur weiteren Strafvollstreckung in den geschlossenen Vollzug der JVA ... aufzuheben. 2. dem Antragsteller einen Einzelhaftraum mit unmittelbarer Wirkung zuzuweisen 3. Es wird festgestellt, dass die Unterbringung des Antragstellers in dem Doppelhaftraum ab dem 14.02.2011 rechtswidrig war. Die Antragsgegnerin beantragt, den Verpflichtungsantrag für erledigt zu erklären und den Feststellungsantrag als unzulässig zu verwerfen. Sie ist der Ansicht, der Feststellungsantrag sei zum Zeitpunkt der Antragstellung unzulässig gewesen, da die angefochtene Unterbringungsart zu diesem Zeitpunkt noch angedauert habe und daher keine Erledigung eingetreten sei. Bezüglich des Verpflichtungsantrags sei Erledigung eingetreten, da der Antragsteller am 01.04.2011 in den Einzelhaftraum ..., der über eine Grundfläche von 9,11 m2 und einen Rauminhalt von 28,7 m3 verfüge, verlegt worden sei. Der Antragsteller sei aufgrund des Einweisungsbescheids der JVA ... am 14.02.2011 der JVA ... zugeführt worden. In der Zeit vom 14.02.2011 bis 13.03.2011 sei er gemeinsam mit einem anderen Gefangenen in dem Haftraum ... untergebracht gewesen. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers verfüge der Haftraum ... über eine Bodenfläche - inklusive des mit Fermacell-Platten räumlich abgetrennten Toilettenbereichs - von 11 qm. Der abgetrennte Toilettenbereich habe eine Bodenfläche von 1,97 qm und verfüge über eine Abluft-Lüftung mit einem Kohle-Aktiv-Filter. Die nicht durch Mobiliar verstellte frei begehbare Bodenfläche betrage ohne den räumlich abgetrennten Toilettenbereich 6,38 qm. Der Haftraum verfüge zudem über ein Fenster, das sich vollständig öffnen lasse. Der Rauminhalt des Haftraums betrage 33 cbm inklusive des räumlich abgetrennten Toilettenbereichs und 28,36 cbm exklusive des räumlich abgetrennten Toilettenbereichs. Eine menschenunwürdige Unterbringung liege daher nach dem Stand der Rechtsprechung nicht vor. Vom 14.03.2011 bis zum 01.04.2011 sei der Antragsteller in dem Haftraum ... gemeinsam mit einem anderen Gefangenen untergebracht gewesen. Dieser Haftraum verfüge über eine Bodenfläche von 12,15 qm inklusive des mit Fermacell-Platten räumlich abgetrennten Toilettenbereichs. Der abgetrennte Toilettenbereich habe eine Bodenfläche von 1,6 qm und verfüge über eine Abluft-Lüftung mit einem Kohle-Aktiv-Filter. Die nicht mit Mobiliar verstellte frei begehbare Bodenfläche betrage ohne den räumlich abgetrennten Toilettenbereich 7,9 qm. Der Haftraum verfüge zudem über ein Fenster, das sich vollständig öffnen lasse. Der Rauminhalt des Haftraums beträgt 38,27 cbm inklusive des räumlich abgetrennten Toilettenbereichs und 34,75 cbm exklusive des räumlich abgetrennten Toilettenbereichs. Darüber hinaus habe der Antragsteller seit dem Zeitpunkt seiner Inhaftierung in der JVA ... die Möglichkeit gehabt, an der täglichen Freistunde und an der offenen Station, die täglich (außer freitags) angeboten werde, teilzunehmen. Diese Angebote habe er regelmäßig wahrgenommen. Am 14.03.2011 habe er zudem erstmals an der Philosophiestunde und am 16.03.2011 an der Kulturgruppe teilgenommen. Der Gefangene, mit dem der Antragsteller im Haftraum ... untergebracht gewesen sei, sei während der offenen Station neben der Kulturgruppe (jeweils mittwochs in der Zeit von 18:00 Uhr bis 21:00 Uhr) noch dienstags von 18:00 Uhr bis 19:30 Uhr zum Spanisch-Kurs 1, donnerstags zum Abendgebet und Spanisch-Kurs 1 von 17:50 Uhr bis 19:30 Uhr. Mithin sei der Antragsteller während der offenen Station an mehreren Tagen zudem alleine in seinem Haftraum gewesen. Soweit der Antragsteller vorgetragen habe, dass durch die gemeinschaftliche Unterbringung im Haftraum ... bereits Belastungssymptome aufgetreten seien und er diese bereits dem Anstaltsarzt vermittelt habe, sei dieser Vortrag unsubstantiiert und werde mit Nichtwissen bestritten. Die Unterbringung des Antragstellers sei auch nicht deswegen rechtswidrig, weil er entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 HStVollzG gemeinsam mit einem anderen Strafgefangenen untergebracht gewesen sei. Gem. § 18 Abs. 1 Satz 5 HStVollzG sei eine gemeinsame Unterbringung ohne Einwilligung ausnahmsweise kurzzeitig zulässig, wenn hierfür aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine unabweisbare Notwendigkeit besteht. Eine solche Ausnahmeklausel sei ebenfalls in § 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG statuiert. In der Begründung zum HStVollzG habe der Gesetzgeber eindeutig klargestellt, dass eine solche Ausnahmeklausel unverzichtbar ist, da der Vollzug zur Gewährleistung einer rechtsstaatlichen Ordnung auch stets auf Notsituationen, besondere Ereignisse oder auftretende Belegungsspitzen reagieren können müsse. Bei der JVA ... handele es sich um eine Anstalt, die vor dem 01.01.1977 errichtet worden sei, und auf die bis zum Inkrafttreten des "Gesetzes zur Schaffung und Änderung hessischer Vollzugsgesetze" am 01.11.2010 der § 201 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG Anwendung gefunden habe. Der § 201 Abs, 1 Nr. 3 StVollzG sehe vor, dass Gefangene während der Ruhezeit auch gemeinsam untergebracht werden dürfen, solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern. Die Regelung des § 201 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG habe neben der JVA ... bis zum Inkrafttreten des "Gesetzes zur Schaffung und Änderung der hessischen Vollzugsgesetze" am 01.11.2010 auch auf andere hessische Vollzugsanstalten Anwendung gefunden. Bereits langfristig vor dem Inkrafttreten des "Gesetzes zur Schaffung und Änderung hessischer Vollzugsgesetze" seien vom Land Hessen zur Verwirklichung der in § 18 Abs. 1 Satz 1 HStVollzG vorgesehenen regelmäßigen Einzelunterbringung unter Wegfall des § 201 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG eine umfangreiche Neubaumaßnahme in Frankfurt am Main und eine umfangreiche Sanierungsmaßnahme des Unterkunftsgebäudes 1 der JVA Dieburg auf den Weg gebracht worden. Zu dem Zeitpunkt als der Entwurf des Hessischen Strafvollzugsgesetzes dem Parlament vorgelegt worden sei,habe noch davon ausgegangen werden können, dass die beiden Baumaßnahmen "Sanierung des Unterkunftsgebäudes I bei der Justizvollzugsanstalt Dieburg" und "Neubau der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I" fristgerecht zur Mitte des Jahres 2010 bezugsfertig sein würden. Zur Neubaumaßnahme JVA Frankfurt am Main I sei Folgendes auszuführen: Der Neubau der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I sei an einen Generalunternehmer vergeben worden. Der vertraglich vereinbarte Fertigstellungstermin sei der 01. Mai 2010 gewesen. Wie bei anderen Baumaßnahmen zuvor auch, habe davon ausgegangen werden dürfen, dass bei einer Generalunternehmervergabe der vertraglich vereinbarte Fertigstellungstermin gehalten werde bzw. sich nur geringfügige Verzögerungen ergeben würden. Im Januar und Februar 2010 habe der Generalunternehmer erstmals Verzögerungen bei der Bauzeit geltend gemacht. Diese habe er zum einen auf die früh einsetzende und lange anhaltende Frostperiode des Winters 2009/2010 zurückgeführt; zum anderen habe er im Wege seines Nachtragsmanagements vermeintliche zusätzliche Arbeiten geltend gemacht und diese mit einer zeitlichen Verlagerung des vereinbarten Fertigstellungstermins beaufschlagt. Zu Beginn des Februar 2010 wurde der Fertigstellungstermin in den Oktober 2010 verschoben. In den Monaten Mai bis August 2010 sei durch ein überbordendes Nachtragsmanagement des Generalunternehmers die Zusammenarbeit ganz allgemein erschwert gewesen. Da der Bauherr, das Hessische Baumanagement und der beauftragte Generalplaner den ganz überwiegenden Teil der gestellten Nachträge als ungerechtfertigt hätten zurückweisen müssen und erste Schlichtungsgespräche nach der VOB ergebnislos verlaufen seien, habe sich in der Folge der Generalunternehmer geweigert, einen Fertigstellungstermin zu benennen. Ende August sei erkennbar geworden, dass der Fertigstellungstermin Ende Oktober 2010 nicht würde gehalten werden können. Der Generalunternehmer sei aber zu definitiven Aussagen nicht zu bewegen gewesen. Erst Ende Januar 2011 sei ein neuer Fertigstellungstermin Ende Mai 2011 benannt worden. Am 08.03.2011 habe ein eingeschränkter Probebetrieb ohne Gefangene begonnen. Dieser sei im April ausgeweitet worden. Ab April würden auch vermehrt die Bediensteten in die umfangreichen technischen Anlagen eingewiesen und eingearbeitet. Sofern während dieses Probebetriebs keine gravierenden Mängel festgestellt würden, könne die Übergabe der Anstalt am 31.05.2011 erfolgen. Die neue JVA Ffm. I verfüge über insgesamt 564 Haftplätze. Bei ihrer Inbetriebnahme würden die alten Vollzugseinrichtungen in Offenbach, Frankfurt Höchst und Frankfurt Preungesheim geschlossen. Darüber hinaus entstünden aber 271 neue und zusätzliche Haftplätze für den Hessischen Justizvollzug. Die neue JVA Ffm. I verfügt über nur 24 Doppelhafträume und über 516 Einzelhafträume. Die Sanierungsmaßnahme an Haus I der JVA Dieburg bilde den 2. Bauabschnitt einer im Landeshaushalt beim Einzelplan 18 - Kapitel 18 05- veranschlagten Sanierungsmaßnahme, die mit Haus II begonnen habe. Die Fertigstellung des 2. Bauabschnitts sei für Juni/Juli 2010 geplant gewesen. Somit habe davon ausgegangen werden dürfen, dass die 169 Einzelhaftplätze des Hauses I bei Inkrafttreten des neuen Hessischen Strafvollzugsgesetzes zur Verfügung stehen würden. Leider habe sich auch die Fertigstellung dieser Maßnahme verzögert. Nicht vorhersehbare Probleme, die sich erst nach dem Beginn der Sanierungsmaßnahme gezeigt hätten, hätten zu einem deutlich höheren bautechnischen Aufwand und zu deutlich höheren Kosten geführt. Trotz der Intervention des HMDJIE und der Einbindung des Direktors des Hessischen Baumanagements sei es nicht gelungen, die Maßnahme bis zum Inkrafttreten des HStVollzG abzuschließen. Das Unterkunftsgebäude I werde zwar am 25. März 2011 an den Nutzer übergeben und nehme am 29.03.2011 seinen Betrieb wieder auf, bringe aber zunächst keine Entlastung, weil die Zweiganstalt in Höchst geschlossen werden müsse, um das notwendige Personal für den Probebetrieb und die umfangreichen Einweisungen in die neue JVA Ffm. I freisetzen zu können. Dieburg werde somit zeitgleich zur Inbetriebnahme der neuen JVA Ffm I die für den Justizvollzug notwendige Entlastung bringen. Durch die bei den og. beiden Maßnahmen verfügbar werdenden zusätzlichen 440 Einzelhafträume (169 + 271) im hessischen Justizvollzug könnten alle derzeit vorliegenden Anträge von Gefangenen auf eine Einzelunterbringung erfüllt werden. Sobald erkennbar gewesen sei, dass die beiden og. Maßnahmen nicht fristgerecht bis zum Inkrafttreten des HStVollzG fertig gestellt sein würden, seien alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden, um in den bestehenden Anstalten zusätzliche Einzelhafträume durch bauliche Maßnahmen zu schaffen. So seien insbesondere in den Justizvollzugsanstalten ... und ... insgesamt 78 zusätzliche Einzelhaftplätze, davon 24 Einzelhaftplätze in der JVA ..., geschaffen worden. In der JVA ... würden derzeit noch einmal 4 zusätzliche Einzelhafträume durch den Umbau von Funktionsräumen geschaffen. Für diese Baumaßnahme sei zunächst ein statisches Gutachten erforderlich geworden, welches dem HMDJIE am 17.03.2011 vorgelegt worden sei. Am 18.03.2010 habe das HMDJIE den Auftrag zur Umsetzung der Maßnahme erteilt. Im Hinblick auf die geschilderten Umstände sei daher nach § 18 Abs. 1 Satz 5 HStVollzG die derzeitig unabweisbare Unterbringung von Gefangenen auch ohne ihre Zustimmung in einem geeigneten Doppelhaftraum rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller habe ca. 7 Wochen auf die Zuweisung eines Einzelhaftraumes warten müssen. Diese Maßnahme sei vor dem Hintergrund, dass es sich bei der JVA ... um eine Vollzugsanstalt der Sicherheitsstufe I handele, in der nach dem Vollstreckungsplan des Landes Hessen langjährige Freiheitsstrafen vollstreckt würden, und im konkreten Fall bezogen auf die vom Antragsteller zu verbüßende Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten mit anschließender Sicherungsverwahrung durchaus als kurzfristige Maßnahme anzusehen, die nur ausnahmsweise im Hinblick auf die verspätete Fertigstellung der oben genannten Baumaßnahmen habe angeordnet werden müssen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers könne der Gefangene aus § 18 Abs. 1 Satz 1 HStVollzG auch keinen Anspruch auf Einzelunterbringung in einer bestimmten JVA geltend machen. Diese Ansicht werde dadurch bestätigt, dass gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 HStVollzG wie zuvor nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG die Gefangenen abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt oder überstellt werden könnten, wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich sei. Es sei anerkannt, dass zur Vollzugsorganisation Gründe des Belegungsausgleichs zählten. In diesem Zusammenhang seien auch die Ausführungen im hiesigen Bescheid vom 17.02.2011 zu sehen, soweit der Antragsteller in dem Bescheid darauf hingewiesen worden sei, dass es ihm unbenommen bleibe, einen Antrag auf Verlegung zur Einzelunterbringung in der JVA Kassel I zu stellen. Von der Möglichkeit einen solchen Verlegungsantrag zu stellen, habe der Strafgefangene ... jedoch keinen Gebrauch gemacht, so dass er in ... auf die Warteliste zur Zuteilung eines Einzelhaftraums gesetzt worden sei. Bislang hätten in der JVA ... drei Strafgefangene einen Verlegungsantrag zur Einzelunterbringung gestellt, statt sich auf die Warteliste setzen zu lassen. Ein Strafgefangener, der seine Verlegung in die JVA Kassel I beantragt habe, sei dorthin verlegt worden. Ein Untersuchungsgefangener, auf dessen Antrag die Verlegung in die JVA Weiterstadt vorgesehen gewesen sei, habe nicht dorthin verlegt werden können, weil die zuständige Haftrichterin der Verlegung nicht zugestimmt habe. Ein weiterer Strafgefangener sei auf seinen Verlegungsantrag hin, und weil sein Vollzugsplan dies zugelassen habe, in die JVA Frankfurt am Main IV verlegt worden. Soweit der Antragsteller vorgetragen habe, dass die JVA ... im Anwendungsbereich des § 18 HStVollzG das ihr im Rahmen ihrer Organisationshoheit zustehende Ermessen nicht richtig ausgeübt habe, werde dieser Vorwurf zurückgewiesen. Ausgehend davon, dass die gemeinsame Unterbringung gemäß § 18 HStVollzG aus den dargestellten Gründen zulässig sei, sei eine fehlerhafte Ermessensausübung nicht erkennbar. Im Hinblick auf den Antragsteller seien auch unter Berücksichtigung des im Verhältnis zu den anderen Gefangenen geltenden Gleichbehandlungsgrundsatzes keine besonderen Gründe ersichtlich, wegen denen ihm ein Einzelhaftraum hätte vorrangig zugewiesen werden müssen. Solche Gründe seien von ihm auch nicht vorgetragen worden. Sie ergäben sich auch nicht aus dem Urteil des Landgerichtes Darmstadt vom 25.05.2009 (Az.: 3 KLs - 252 Js 53880/08). Auch aus der Zugangsuntersuchung des medizinischen Dienstes hätten sich keine Hinweise ergeben, die gegen eine gemeinschaftliche Unterbringung des Antragstellers gesprochen hätten. Die gesetzlichen Vorgaben wie die Trennung von Strafgefangenen und Untersuchungsgefangenen seien ebenfalls beachtet. In Bezug auf die Auswahl der Personen, mit denen der Antragsteller bislang gemeinschaftlich untergebracht gewesen sei, sei vor allem darauf geachtet worden, dass es aufgrund des Alters, der Religionszugehörigkeit, bzgl. des der Strafvollstreckung zugrundeliegenden Delikts und aufgrund von gesundheitlichen Aspekten (Raucher/ Nichtraucher) zu keinen Problemen zwischen den gemeinschaftlich untergebrachten Strafgefangenen kommt. Dass und warum die Auswahl der konkreten Personen, die mit dem Strafgefangenen ... gemeinschaftlich untergebracht waren, fehlerhaft gewesen sein soll, hat der Antragsteller weder gegenüber der Anstalt noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen. Der hiesigen Anstalt insoweit eine fehlerhafte Ermessensausübung vorzuwerfen, sei nicht nachvollziehbar. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Antragsteller gegen die Auswahl der Personen, die mit ihm untergebracht waren, nichts einzuwenden gehabt habe. Durch Beschluss vom 24.6.2010 hat die Kammer ein Gutachten eingeholt zur Grundfläche der Hafträume in der JVA ... Station ... und .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Architekt Dipl.Ing. ... vom 16.8.2011 Bl. 42 bis 48 d.A. Bezug genommen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist erledigt soweit der Antragsteller ursprünglich im Wege des Anfechtungs- und Verpflichtungsantrages die Aufhebung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 17.2.2011 und die Zuweisung eines Einzelhaftraums beantragt hat. Erledigung ist durch Zuweisung eines Einzelhaftraums am 1.4.2011 erfolgt. Damit ist die Beschwer des Antragstellers nachträglich entfallen. Der ursprünglich neben dem Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag unzulässige Feststellungsantrag ist nach Erledigung der Hauptsache als Fortsetzungsfeststellungsantrag, § 115 Abs. 3 StVollzG, zulässig geworden. Der Antragsteller hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Die Zuweisung eines Gefangenen in einen Gemeinschaftshaftraum stellt eine hoheitliche Maßnahme durch die Antragsgegnerin dar, die in die Grundrechte des Antragstellers eingreift. Das gleich gilt für die Ablehnung des Antrages des Gefangenen vom 17.2.2011, ihm einen Einzelhaftraum zuzuweisen. Nach ständiger Rechtssprechung des OLG Frankfurt und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. OLG Frankfurt StV 1986, Seite 27f.; OLG Frankfurt ZfStrVo 2001, Seite 55 ff., Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 13.03.02, Az.: 2 BvR 261/01) hat ein Strafgefangener ein berechtigtes Interesse an einer (nachträglichen) Feststellung der Rechtswidrigkeit einer hoheitlichen Maßnahme, die in schwerwiegender Weise in Grundrechte eingreift. Angesichts der von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren geäußerten Rechtsauffassung besteht zudem die Besorgnis, dass die Antragsgegner auch in Zukunft Zuweisungen von Einzelhafträumen gegen den Willen des Gefangenen vornehmen wird, sodass auch von Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller innerhalb kurzer Zeit in drei verschiedenen Hafträumen untergebracht worden ist, besteht auch konkrete Wiederholungsgefahr. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist auch begründet. Die Zuweisung von Gemeinschaftshafträumen ohne Zustimmung des Antragstellers vom 14.2.2011 und 14.3.2011, die bis 1.4.2011 andauerten, war rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Die Zuweisung der Hafträume ... und ... war jedoch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Unterbringung wegen der Größe der Hafträume und ihrer Ausstattung menschenunwürdig gewesen wäre. Denn beide Hafträume verfügen über räumlich abgetrennte Nasszellen mit Toiletten und verfügen darüber hinaus über eine nach der Rechtsprechung der Obergerichte ausreichende Grundfläche, wie sich aus dem von der Kammer eingeholten Gutachten des Sachverständigen ... vom 16.8.2011 ergibt. Die Hafträume verfügten ausweislich des Gutachtens auch über einen ausreichenden Luftinhalt. Die Zuweisung der Gemeinschaftshafträume und die bis 1.4.2011 dauernde Unterbringung des Antragstellers verstieß jedoch gegen § 18 Abs. 1 HStVollzG und verletzten damit den grundrechtlich geschützten Anspruch des Antragstellers auf einen gesetzmäßigen Vollzug der Freiheitsstrafe. Nach § 18 Abs. 1 HStVollzG werden Gefangene während der Ruhezeit einzeln im Haftraum untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung ist ohne Einwilligung des Gefangenen nur zulässig, sofern ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Gefangenen besteht, § 18 Abs. 1 Satz 2 HStVollzG. Grundsätzlich hat jeder Gefangene nach dieser Vorschrift seit dem Inkrafttreten des Hessischen Strafvollzugsgesetzes am 1.11.2010 einen Anspruch auf Einzelunterbringung während der Ruhezeit. Der Anspruch besteht anders als nach § 18 Abs. 2 StVollzG unabhängig von dem Erbauungsdatum und der konkreten Ausstattung der jeweiligen Anstalt. Auf eine Übergangsvorschrift wie sie § 201 Nr. 3 StVollzG für Anstalten, die vor Inkrafttreten des StVollzG errichtet worden sind, also für die JVA ... galt, hat der hessische Gesetzgeber bewusst verzichtet. In der amtlichen Begründung des Entwurfs eines "Gesetzes zur Schaffung und Änderung hessischer Vollzugsgesetze" heißt es dazu auf Seite 86: 6. Einzelunterbringung wird zur Regel, Mehrfachbelegung mit mehr als drei Gefangenen ist unzulässig. Der Grundsatz der Einzelunterbringung dient dem Schutz der Privat- und Intimsphäre, dem Schutz der Gefangenen vor wechselseitigen Übergriffen sowie der Bekämpfung subkultureller Tendenzen. Eine gemeinsame Unterbringung bleibt aber möglich bei Einwilligung, Hilfsbedürftigkeit von Gefangen oder aus vollzugsorganisatorischen Gründen. Eine Belegung mit mehr als drei Gefangenen ist jedoch unzulässig. Auf Übergangsvorschriften, wie sie noch in § 201 Nr. 3 StVollzG vorhanden waren, wird verzichtet. Der Gesetzgeber hat damit bewusst jedem Gefangenen mit dem Inkrafttreten des HStVollzG diese Rechtsposition einräumen wollen. Nur so kann der Verzicht auf eine Übergangsvorschrift verstanden werden. Dem hessischen Gesetzgeber war bei Beratung und Verabschiedung des Gesetzes zur Schaffung und Änderung hessischer Vollzugsgesetze auch bekannt, dass der Hessische Strafvollzug bei weitem nicht über ausreichende Einzelhafträume verfügt. Dies ist seit Jahrzehnten allgemein bekannt. Dies wird bestätigt durch die vom Statistischen Bundesamt erhobenen Zahlen über die Haftplätze im Strafvollzug und den Bestand der Gefangenen in den Justizvollzugsanstalten, die auf den von den Justizvollzugsanstalten gemäß der Vorgabe der Vollzugsgeschäftsordnung übermittelten Nachweisungen beruht. Nach der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts ("Rechtspflege, Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten nach ihrer Unterbringung auf Haftplätzen des geschlossenen und offenen Vollzugs jeweils zu den Stichtagen 31.März, 31.August und 30.November eines Jahres" ) verfügte das Land Hessen zum Stichtag am 31. März 2010, also vor Verabschiedung des Gesetzes zur Schaffung und Änderung hessischer Vollzugsgesetze über insgesamt über 5767 Haftplätze (= Belegungsfähigkeit), davon 3812 Haftplätze in Einzelhafträumen und 1955 für gemeinschaftliche Unterbringung. Zum Stichtag am 31. November 2010 betrug die Belegungsfähigkeit der Hessischen Anstalten insgesamt 5726, darunter 3883 Haftplätze in Einzelhafträumen und 1843 für gemeinschaftliche Unterbringung. Die tatsächliche Belegung der hessischen Haftanstalten war etwas geringer, das Verhältnis von Einzelhafträumen zu mehrfach belegten Hafträumen bleibt zu beiden Stichtagen jedoch annähernd gleich. Für den Stichtag 31.8.2011 ergibt sich eine Erhöhung der Belegungsfähigkeit auf insgesamt 6166 Haftplätze, darunter 4337 in Einzelhafträumen und 1829 in mehrfach belegten Hafträumen. Tatsächlich belegt waren 5200 Haftplätze, davon 1327 in gemeinschaftlicher Unterbringung. Das Land Hessen verfügte also weder während des Gesetzgebungsverfahrens noch verfügt es nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Schaffung und Änderung hessischer Vollzugsgesetze über ausreichende Einzelhafträume, um den Vorgaben de § 18 Abs. 1 HStVollzG zu genügen. Die Unterbringung von Gefangenen in mehrfach belegten Hafträumen und die Unterbringung in Einzelhafträumen in der JVA ... ist seit Jahrzehnten, mindestens seit 1980 - wie der erkennende Richter aus seiner Tätigkeit in der StVK weiß - immer wieder Gegenstand von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung gewesen, in denen ein Anspruch auf einen Einzelhaftraum im Hinblick auf die Übergangsvorschrift des § 201 Nr. 3 StVollzG aufgrund der baulichen Verhältnisse versagt wurde. Zugleich wurde immer wieder die teilweise unzulässige Mehrfachbelegung von Hafträumen in der JVA ... festgestellt. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes am 28.6.2010 war absehbar, dass ausreichende Einzelhafträume in absehbarer Zeit nicht, vor allem nicht kurzfristig, zur Verfügung stehen würden. Schon die Darstellung der Antragsgegnerin zu den Bauverzögerungen bei der JVA Frankfurt I belegt, dass bereits im Januar 2010 absehbar war, dass sich die Fertigstellung der Baumaßnahme nicht nur geringfügig verzögern würde. Tatsächlich konnte die JVA Frankfurt I dann auch erst Mitte August 2011 in Betrieb genommen werden. Soweit die Antragsgegnerin den Umfang der Baumaßnahmen des Landes Hessen zur Schaffung neuer Haftplätze ausführlich dargestellt hat, ist der damit verbundene Vortrag, durch die Schaffung neuer Haftplätze könnte in nennenswertem Umfang Abhilfe bei den verfügbaren Einzelhafträumen geschaffen werden, vorsichtig ausgedrückt irreführend. Denn die neu geschaffenen Haftplätze in der JVA Frankfurt I stehen Gefangenen im Strafvollzug nicht zur Verfügung. In der JVA Frankfurt I wird nach dem Vollstreckungsplan des Landes Hessen nur Untersuchungshaft vollzogen, keine Strafhaft. In der JVA ... wird dagegen nach dem Vollstreckungsplan keine Untersuchungshaft vollzogen. Tatsächlich ist die JVA ... aber in geringem Umfang mit Untersuchungsgefangenen belegt. Für die JVA ... bedeutet die Eröffnung der JVA Frankfurt I damit keine Entlastung bei den verfügbaren Einzelhafträumen. Baumaßnahmen in der JVA Dieburg bringen auch keine echte Entlastung, da die JVA Dieburg anders als die JVA ... in die Sicherheitsstufe II eingestuft ist und damit die dortigen Haftplätze für eine große Anzahl von Gefangenen der JVA ..., die bekanntermaßen in die Sicherheitsstufe I eingestuft ist, auch deshalb zur Verfügung stehen. Das oben dargestellte Verhältnis von Haftplätzen in Einzelhafträumen und in Gemeinschaftshafträumen lässt sich schon von den absoluten Zahlen her nicht kurzfristig ändern. ..., der als früherer Vollzugsabteilungsleiter in der JVA ... und ehemaliger stellvertretender Leiter der JVA ... sicherlich eine Überblick über die Situation der verfügbaren Einzelhafträume in den hessischen Vollzugsanstalten hat, hat dazu in Forum Strafvollzug 2011, ... ausgeführt: " Will der Gesetzgeber an dem sicherlich wünschenswerten Ziel, allen Gefangenen einen Einzelhaftraum zur Verfügung stellen zu können, festhalten, wird dies langfristig jedoch nur durch Schaffung weiterer Unterbringungsmöglichkeiten zu erreichen sein." Der Anspruch des Antragstellers auf einen Einzelhaftraum war auch nicht durch § 18 Abs. 1 Satz 5 HStVollzG ausgeschlossen. Gemäß ist eine gemeinschaftliche Unterbringung ohne Einwilligung abweichend von Satz 2 ausnahmsweise kurzzeitig zulässig, wenn hierfür aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine unabweisbare Notwendigkeit besteht. Ein solcher Ausnahmetatbestand lag im Falle des Antragstellers nicht vor. Weder ist nur eine kurzzeitige Unterbringung in Gemeinschaftshafträumen erfolgt, noch lagen außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 18 Abs. 1 HStVollzG vor, die eine ausnahmsweise Unterbringung des Antragstellers in einem Gemeinschaftshaftraum ohne seine Zustimmung erlaubt hätten. Die Unterbringung des Antragstellers vom 14.2.2011 bis 1.4.2011 in einem Gemeinschaftshaftraum ist mit knapp 7 Wochen jedenfalls nicht kurzzeitig. Soweit die Antragsgegnerin meint, im Hinblick auf die gegen den Antragsteller verhängte Strafe von ... Jahren und ... Monaten mit anschließender Sicherungsverwahrung seien diese knapp 7 Wochen als kurzzeitig anzusehen, ist dies schon im Ansatz verfehlt. Der Begriff "kurzzeitig" in § 18 Abs. 1 HStVollzG kann nicht auf die individuelle Dauer des Strafvollzugs bei einem Gefangenen bezogen verstanden werden. Vielmehr wird dem Anliegen des Gesetzes, nämlich Schutz der Privat- und Intimsphäre, dem Schutz der Gefangenen vor wechselseitigen Übergriffen sowie Bekämpfung subkultureller Tendenzen durch Einzelunterbringung während der Ruhezeit, nur eine Auslegung gerecht, die ohne Bezug zu der jeweils zu verbüßenden Strafe ist. Kurzzeitig bedeutet daher allenfalls eine Unterbringung für eine Woche, bis Belegungsspitzen oder Notfälle durch entsprechende Verlegungsmaßnahmen oder organisatorische Maßnahmen etwa nach den §§ 455a, 456 StPO behoben sind. Nach der amtlichen Begründung des Entwurfs eines "Gesetzes zur Schaffung und Änderung hessischer Vollzugsgesetze" soll der Anspruch auf Einzelunterbringung nur in Notsituationen, bei besonderen Ereignissen oder bei auftretenden Belegungsspitzen suspendiert sein. Es heißt dort (Seite 105) zu § 18: "Zu § 18: Abs. 1 Satz 1 schreibt regelmäßig die Einzelunterbringung während der Ruhezeit vor. Dies dient dem Schutz der Privat- und Intimsphäre und dem Schutz vor wechselseitigen Übergriffen. Satz 2 gestattet eine gemeinsame Unterbringung, wenn die Gefangenen zustimmen. Die Anstalt hat im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung darauf zu achten, dass von der gemeinsamen Unterbringung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gefangenen ausgehen. Die Ausnahmeregelung in Satz 3 lässt insbesondere die Unterbringung in Krankenabteilungen und Vollzugskrankenhäusern zu, weil dort eine gemeinschaftliche Unterbringung nicht von einer Zustimmung der Gefangenen abhängig gemacht werden kann. Sie erfasst aber auch die Fälle, in denen beispielsweise suizid-gefährdete Gefangene zu ihrem Schutz gemeinsam mit anderen (nicht gefährdeten) Gefangenen in einem Haftraum untergebracht werden. Wegen der hiermit gegebenenfalls verbundenen Belastungen für die anderen Gefangenen ist deren Zustimmung erforderlich. Satz 4 stellt klar, dass eine Belegung mit mehr als drei Gefangenen unzulässig ist. Gleichwohl bleibt eine Ausnahmeklausel, wie in Satz 5 geregelt, unverzichtbar. Zur Gewährleistung einer rechtsstaatlichen Ordnung muss der Vollzug auch stets auf reagieren können. Beispielsweise für den Fall, dass eine ganze Anstalt oder Teile davon (z. B. wegen eines Brandes) evakuiert werden müssen, ist die Handlungs- und Aufnahmefähigkeit des Vollzugs aufrecht zu erhalten. Dazu sind die erforderlichen Regelungen unabdingbar. Gleiches gilt, wenn bei erheblichem Anstieg der Belegungszahlen eine Abhilfe durch Schaffung neuer Haftplätze nicht kurzfristig möglich ist." Not- und Unglücksfälle oder Belegungsspitzen die kurzfristig zu beseitigen gewesen wären, sind danach der Anwendungsbereich von § 18 Abs. 1 Satz 5 HStVollzG (ebenso. Arloth, StVollzG, 3. Aufl. § 18 HStVollzG Rdn 1) nicht aber die bei Inkrafttreten des Gesetzes tatsächlich bestehenden baulichen Verhältnisse. § 18 Abs. 1 Satz 5 HStVollzG kann im vorliegenden Fall auch aus rechtssystematischen Gründen nicht zur Anwendung kommen. Wenn bei Inkrafttreten eines Gesetzes, das einen entsprechenden Anspruch auf Einzelunterbringung enthält, keine ausreichende Kapazität zur Erfüllung des Anspruchs besteht, muss der Gesetzgeber etwa in einer Übergangsvorschrift wie § 201 Nr. 3 StVollzG regeln, in welcher Weise und in welchem zeitlichen Rahmen der Anspruch zu erfüllen ist. Eine angeblich teleologische Reduktion im Sinne eines Anspruchs nur innerhalb der vorhandenen Kapazitäten, wie sie ..., FS 2011, ... vorschlägt, kann es nicht geben. Dagegen spricht schon, dass § 18 Abs. 1 Satz 5 HStVollzG ausdrücklich eine gemeinschaftliche Unterbringung von Gefangenen nur " kurzzeitig " und nur aufgrund " außergewöhnlicher" Umstände zulässt. Nach der oben beschriebenen Belegungsfähigkeit der hessischen Vollzugsanstalten und dem Verhältnis zwischen Einzelhafträumen und Gemeinschaftshafträumen, bestehen keinerlei ernsthaft Zweifel daran, das ohne umfangreiche zusätzliche Baumaßnahmen und jedenfalls nicht in absehbarer Zeit mit ausreichenden Einzelhafträumen gerechnet werden kann. Von einer kurzzeitigen Änderung, wie sie das Gesetz verlangt, kann keine Rede sein. Soweit die Antragsgegnerin vorgetragen hat, die in der JVA Frankfurt I und der JVA Dieburg zusätzlich geschaffenen Einzelhafträume reichten aus, um allen Gefangenen, die einen Einzelhaftraum beantragt hätten, einen Einzelhaftraum zur Verfügung zu stellen, ist klarzustellen, dass die Pflicht der Antragsgegnerin zur Einzelunterbringung von Gefangenen oder einem entsprechenden Belegungsausgleich nicht davon abhängig ist, dass ein Gefangener einen Antrag auf Einzelunterbringung stellt. Auch ohne entsprechenden Antrag darf ein Gefangener ohne seine Zustimmung nicht regelmäßig in einem Gemeinschaftshaftraum untergebracht werden. Eine Einschränkung des Anspruchs auf einen Einzelhaftraum aus § 18 Abs. 1 HStVollzG ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 1 HStVollzG, der der früheren Regelung in § 4 Abs. 2 StVollzG entspricht. Die Generalklausel des § 6 Abs. 1 HStVollzG ist nur anwendbar, soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält. § 18 Abs. 1 HStVollzG enthält jedoch eine besondere Regelung zur Unterbringung von Gefangenen im Sinne des § 6 Abs. 1 HStVollzG, die detailliert ist und die Ausnahmen von der grundsätzlichen Unterbringungsart auflistet. Eine Einschränkung des Rechts auf Einzelunterbringung und damit eine langfristige gemeinschaftliche Unterbringung von Gefangenen aus baulichen Gründen kann auf § 6 Abs. 1 HStVollzG daher nicht gestützt werden (anders ... a.a.O.). Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 121 Abs. 2 StVollzG, 52, 60, 65 GKG. Soweit die Hauptsache erledigt ist, waren die entsprechenden Kosten gleichfalls der Staatskasse aufzuerlegen, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne das erledigende Ereignis insoweit Erfolg gehabt hätte.