Beschluss
2 StVK-Vollz. 1019/11
LG Gießen 2. Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2012:0430.2STVK.VOLLZ.1019.0A
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Tenor
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 8.9.2011 wird aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller insoweit erwachsenen notwendigen fallen der Staatskasse zur Last.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt.
Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 500,-- €.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 8.9.2011 wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller insoweit erwachsenen notwendigen fallen der Staatskasse zur Last. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 500,-- €. Der Antragsteller verbüßt mehrere Freiheitsstrafen in der JVA ----. Derzeit wird eine Restfreiheitsstrafe aus ursprünglich 5 Jahren und 7 Monaten wegen ----, Endstrafe ist auf den ---- notiert. Im Anschluss daran ist bis ---- nach Verbüßung von zwei Dritteln eine Restfreiheitsstrafe aus ursprünglich 4 Jahren und 6 Monaten ---- zu verbüßen. Er befindet sich seit ---- in Haft. Mit Anliegen vom 1.10.2010 hat der Antragsteller eine Ausführung zu Frau und Kind beantragt, "um den schädlichen Folgen des Freiheitsentzug" entgegenzuwirken. Mit Bescheid vom 8.12.2010 hat die Antragsgegnerin den Antrag zurückgewiesen. Auf den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (2 StVK-Vollz. 1291/10) hat die Kammer durch Beschluss vom 5.8.2011 den Bescheid vom 8.12.2010 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Mit Bescheid vom 8.9.2011 hat die Antragsgegnerin den Antrag des Gefangenen auf Ausführung vom 8.10.2010 und einen weiteren Antrag auf Ausführung zu Frau und Kind vom 10.8.2011 zurückgewiesen. wegen des Inhalts des Bescheides wird auf Bl. 10 bis 13 d.A. Bezug genommen. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16.9.2011, eingegangen bei Gericht am 20.9.2011, wendet sich der Antragsteller gegen diesen Bescheid. Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, der angefochtene Bescheid entspreche nicht den Vorgaben der Kammer im Beschluss vom 5.8.2011 (2 StVK-Vollz. 1291/10). Er erfüllte auch nicht die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, schädlichen Folgen des Vollzuges entgegenzuwirken. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Antragsschrift Bl. 1 bis 3 d.A. Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8.9.2011 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden sowie ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung hat sie sich im wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid bezogen. Der Bescheid berücksichtige den Beschluss der Kammer vom 5.8.2011. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet. Er führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zu der Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 HStVollzG können einem Gefangenen vollzugsöffnende Maßnahmen in der Form einer Ausführung oder eines Ausganges gewährt werden. Vollzugsöffnende Maßnahmen dürfen jedoch nur dann angeordnet werden, wenn der Gefangene für die jeweilige Maßnahme geeignet ist, insbesondere nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde, § 13 Abs. 2 HStVollzG. Auf die Vollzugslockerungen hat der Gefangene keinen Anspruch, er hat jedoch einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung durch die Vollzugsbehörde. Bei der Prüfung der ablehnenden Entscheidung kann die Strafvollstreckungskammer lediglich prüfen, ob die Vollzugsbehörde das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt, ob sie dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und ob sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 115 Abs. 5 StVollzG). Darüber hinaus steht der Vollzugsbehörde bei der Anwendung der Begriffe "Flucht- und Missbrauchsgefahr" aus § 13 Abs. 2 HStVollzG ein Beurteilungsspielraum zu. Insoweit kann die Strafvollstreckungskammer nur überprüfen, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes eingehalten hat. Um diese Überprüfung zu ermöglichen, muss die Vollzugsbehörde allerdings den Sachverhalt vollständig aufklären und die ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen in ihrem Bescheid mitteilen. Dazu gehört auch eine Schilderung der Persönlichkeit und der Entwicklung des Antragstellers, vor allem eine Schilderung der Entwicklung des Verhaltens des Antragstellers im bisherigen Vollzug (ständige Rechtsprechung des OLG Frankfurt, z. B. NStZ-RR 2004, 94) und der Entwicklung des Gefangenen seit der Erstellung bzw. der letzten Fortschreibung des Vollzugsplans. Dies hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 5.8.2011 (2 StVK-Vollz. 1291/10) mit identischen Wortlaut ausgeführt. An der Darstellung dieser Umstände fehlt es jedoch in dem damals angefochtenen Bescheid. Dessen ungeachtet fehlt indem jetzt angegriffenen Bescheid vom 8.9.2012 erneut eine Darlegung dieser Umstände. Der angefochtene Bescheid beschränkt sich auf Angaben zu fehlenden sozialtherapeutischen Maßnahmen, die von dem Gefangenen verhindert worden seien. Eine Schilderung der Persönlichkeit und der Entwicklung des Antragstellers, vor allem eine Schilderung der Entwicklung des Verhaltens des Antragstellers im bisherigen Vollzug fehlt dagegen - mit Ausnahme der Mitteilung eines Handyfundes - nach wie vor völlig. Soweit die Antragsgegnerin aus fehlenden sozialtherapeutischen Maßnahmen ableitet, dass eine Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen sei, verkennt sie weiterhin den Begriff der Missbrauchsgefahr in § 13 Abs. 2 HStVollzG. Missbrauchsgefahr ist immer in Bezug auf die konkret beantragte vollzugsöffnende Maßnahme zu sehen, niemals - wie von der Antragsgegnerin hier offensichtlich zugrunde gelegt, ganz allgemein betrachtet. Die Kammer hat dies bereits in einer Vielzahl von Verfahren entschieden. In ihrem Beschluss vom 5.8.2011 in dem diesem Verfahren vorangegangenen Verfahren 2 StVK-Vollz 1291/10 hat die Kammer zu diesem Punkt ausgeführt: " Die Prüfung der Missbrauchsgefahr in dem angefochtenen Bescheid ist unzureichend und widersprüchlich. Einmal wird (zutreffend) ausgeführt, dass bei einer Ausführung von einer geringeren Missbrauchsgefahr auszugehen ist als bei weitergehenden vollzugsöffnende Maßnahmen. Hier hätte jedoch Art und Weise der Tatbegehung sowie die Umstände, unter denen die Ausführung erfolgen soll, dargelegt werden müssen sowie die Begründung dafür, dass bei einer Ausführung trotz Begleitung zweier Bediensteter mit gleichartigen oder ähnlichen Delikten gerechnet werden muss. Der abschließende Satz des Bescheides "Im Allgemeinen können derzeit vollzugsöffnende Maßnahmen nicht gewährt werden, weil eine Missbrauchsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann", verkennt, dass es nicht auf "Allgemeines" ankommt, sondern eine Einzelfallprüfung zu erfolgen hat". Die Antragsgegnerin hat jedoch erneut keine Einzelfallprüfung vorgenommen. Es muss konkret geprüft und dargelegt werden, ob und aus welchen Gründen bei einer Ausführung zu seiner Familie, wie sie der Antragsteller beantragt hat, die Gefahr eines Missbrauchs bestehen soll und warum bei einer Ausführung mit zwei Bediensteten mit Begehung gleichartiger oder ähnlicher Delikte wie in der Vergangenheit gerechnet werden muss. Die Antragsgegnerin verkennt in dem angefochtenen Bescheid auch erneut die Tragweite des § 13 Abs. 5 Nr. 1 HStVollzG. Es ist Aufgabe der Antragsgegnerin, bei der Bescheidung des Antrags zu prüfen, ob derartige besondere Umstände vorliegen. Dabei muss sie nach vollständigen Sachverhaltsaufklärung die ihr vorliegenden Erkenntnisse daraufhin prüfen und bewerten, ob besondere Umstände die Annahme begründen, dass eine Flucht- und Missbrauchsgefahr im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 HStVollzG nicht gegeben ist. Dass sie dies getan hat, muss aus dem Bescheid zumindest ansatzweise erkennbar sein, die bloße Bezugnahme auf § 13 Abs. 5 Nr. 1 HStVollzG reicht nicht aus. Liegt schon kein vollständig ermittelter Sachverhalt vor, fehlt schon die Grundlage für eine Anwendung des § 13 Abs. 5 Nr. 1 HStVollzG. Soweit in dem angefochtenen Bescheid die Gewährung der beantragten Ausführung auch mit der Personalsituation und einem hohen organisatorischen und personellen Aufwand einer Ausführung begründet hat, so ist auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.10.2011 Az. 2 BvR 1539/09 zu verweisen. Das BVerfG hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass sich Grenzen für die Möglichkeit der Durchführung von Behandlungsmaßnahmen auch aus der räumlichen und personellen Ausstattung der Justizvollzugsanstalt ergeben können. Der Strafgefangene kann nicht verlangen, dass unbegrenzt personelle und sonstige Mittel aufgewendet werden, um Beschränkungen seiner grundrechtlichen Freiheiten zu vermeiden. Andererseits kann aber der Staat grundrechtliche und einfachgesetzlich begründete Ansprüche Gefangener nicht nach Belieben dadurch verkürzen, dass er die Vollzugsanstalten nicht so ausstattet, wie es zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich wäre. Vielmehr setzen die Grundrechte auch Maßstäbe für die notwendige Beschaffenheit staatlicher Einrichtungen. Der Staat ist verpflichtet, Vollzugsanstalten in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten. Das Bundesverfassungsgericht verlangt in dieser Entscheidung für den Fall einer Ablehnung wegen einer personellen Mangellage, dass die Strafvollstreckungskammer Feststellungen zu Art und Dauer der von der Justizvollzugsanstalt angeführten Mangellage trifft und prüft, ob und welche Abhilfemaßnahmen von der Justizvollzugsanstalt ergriffen beziehungsweise beantragt wurden und ob und welche besonderen Anstrengungen ihr zumindest vorübergehend zumutbar sind, um sicherzustellen, dass die gesetzlich eröffnete Möglichkeit von Vollzugslockerungen nicht in einer mit dem dahinterstehenden Resozialisierungsziel unvereinbaren Weise leerläuft. Die Antragsgegnerin ist deshalb gehalten, immer dann, wenn sie Ausführungen (auch) wegen personeller Engpässe nicht bewilligen will, Art und Dauer der Mangellage und die von ihr gegenüber der vorgesetzten Behörde unternommenen Abhilfeanstrengungen darzulegen, damit die Kammer eine entsprechende Prüfung vornehmen kann. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 120 Abs. 2, 121 Abs. 2 StVollzG, 52, 60, 65 GKG.