Urteil
2 O 635/95
LG Gießen 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:1997:0616.2O635.95.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.000,- DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz seit dem 2. Dezember 1995 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,- DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung darf auch durch unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgerin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.000,- DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz seit dem 2. Dezember 1995 zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung darf auch durch unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgerin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden. Die Klage hat Erfolg. I. Der Beklagte ist aus Bürgschaft (§ 765 BGB) zur Zahlung von 50. 000, - DM an die Klägerin verpflichtet. 1. Der Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin verpflichtet, für die Erfüllung der in Rede stehenden Darlehensverpflichtungen der Firma … einzustehen. Die Erklärungen des Beklagten auf den Darlehensanträgen vom 22. Mai und 24. Mai 1995 genügen dem Schriftformerfordernis des § 766 BGB. Der Verbürgungswille wird bereits durch den Wortlaut der Erklärung deutlich. Durch die Zusammenfassung von Darlehensantrag und Bürgschaft in einer Urkunde sind auch die Person des Gläubigers, die Person des Hauptschuldners und die Schuld, für die gebürgt werden soll, ohne weiteres erkennbar. Entgegen der Ansicht des Beklagten stellt die Bürgschaftsabrede auf den Darlehensanträgen keine überraschende Klausel im Sinne von § 3 AGBG dar. Die Bürgschaftserklärung ist hinreichend deutlich von dem Darlehensantrag abgegrenzt. Außerdem war dem Beklagten die Bedeutung seiner Erklärung sehr wohl bewußt. Das Gericht folgt insoweit der in jeder Hinsicht glaubhaften Aussage des Zeugen …, wonach der Beklagte zeitlich vor den in Rede stehenden Bürgschaftserklärungen eine solche mit dem Firmenstempel versehen hatte und ihm deshalb persönlich noch ein separates Bürgschaftsformular übersandt werden mußte, das er dann unterschrieben zurückreichte. Spätestens seit diesem Zeitpunkt mußte dem Beklagten klar sein, daß es sich um eine persönliche Bürgschaft handelte. Von einer „Überraschung“ kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Die Annahmeerklärung der Klägerin ist im Zweifel bereits konkludent erfolgt. Im übrigen hat die Klägerin den Zugang der Bestätigungsschreiben vom 23. Mai und 21. Juni 1995 auch durch Vorlage der Auslieferungsscheine (BI. 69 bis 72 d. A.) nachgewiesen. 2. Das Verbraucherkreditgesetz findet im Streitfall keine Anwendung. Der Beklagte fällt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zwar in den persönlichen Anwendungsbereich des genannten Gesetzes (vgl. BGH, NJW 1997, 1443). Der sachliche Anwendungsbereich ist aber nicht gegeben. Das Verbraucherkreditgesetz gilt nach seinem § 1 Abs. 1 für Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge. Kreditvertrag ist nach § 1 Abs. 2 ein Vertrag, durch den ein Kreditgeber einem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit in Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht. Kreditvermittlungsvertrag ist gemäß § 1 Abs. 3 ein Vertrag, nach dem ein Kreditvermittler es unternimmt, einem Verbraucher gegen Entgelt einen Kredit zu vermitteln oder ihm die Gelegenheit zum Abschluß eines Kreditvertrages nachzuweisen. Keine dieser Voraussetzungen liegt bei einer Bürgschaft vor. Der Bürge ist auch im weitesten Sinne nicht Kreditnehmer, da er es gerade übernimmt, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten - hier des Kreditnehmers — einzustehen. Eine entsprechende Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes ist auch nach dem Schutzzweck des Gesetzes nicht geboten. Der Warnfunktion des Schriftformerfordernisses in § 4 VerbrKrG wird durch § 766 BGB Genüge getan. Das gilt auch für die Fälle, in denen der Hauptvertrag nicht unter das Verbraucherkreditgesetz fällt und deshalb die Besonderheiten der Schriftform nach § 4 des Gesetzes nicht eingehalten werden müssen. Die nach dieser Vorschrift erforderlichen Angaben sollen in erster Linie dem Kreditnehmer einen Konditionenvergleich ermöglichen. Darauf kommt es beim Bürgen aber nicht entscheidend an, da er nicht Kreditnehmer ist, sondern sich für eine fremde Schuld verbürgt. Unklarheiten über den Umfang seiner Verpflichtung und ruinösen Bürgschaftserklärungen kann nach allgemeinen Regeln ausreichend begegnet werden. 3. Der Beklagte kann sich nicht auf die Einrede der Vorausklage berufen, da er sich als „Selbstschuldner" verbürgt hat (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Das folgt ohne weiteres aus dem Wortlaut der Erklärung. Daß der Beklagte hiermit eine andere Vorstellung verknüpfte, trägt er selbst nicht vor. Ein rechtserheblicher Irrtum ist mithin nicht gegeben. 4. Die Hauptforderungen sind unstreitig entstanden. Soweit der Beklagte die Höhe der jetzigen Forderungen bestreitet, hätte er etwaige Erfüllungstatbestände vortragen und ggfls. beweisen müssen (vgl. BGH, NJW 1996, 719). Das hat er nicht getan. Die Klägerin kann mithin die geltend gemachten Teilbeträge beanspruchen. II. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist wegen Verzuges (§§ 284 ff. BGB) begründet. Die Verzugschadensberechnung ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, NJW 1992, 109). Der Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Art der Sicherheitsleistung beruhen auf §§ 708, 709, 108 ZPO. Beschluß Der Streitwert wird gemäß §§ 6 ZPO, 12 GKG auf 50. 000, - DM festgesetzt. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus Bürgschaften in Anspruch. Der Beklagte war Geschäftsführer der Firma … in … . Die Klägerin gewährte der genannten Firma diverse Darlehen, u. a. am 22./23. Mai 1995 57.456, - DM (Konto …) und am 24. Mai/21. Juni 1995 22 925,- DM (Konto Nr. …). Beide Darlehensanträge enthalten den Zusatz: „Wir/ ich verbürge (n) mich/uns selbstschuldnerisch für die Rückzahlung des Darlehens", der von dem Beklagten unterzeichnet: wurde. Wegen Vermögensverfall der GmbH wurden die Darlehen fristlos gekündigt. Die Klägerin behauptet, aus dem Darlehensvertrag … sei eine Forderung von 46.001, 21 DM offen, aus dem Darlehensvertrag … eine solche von 18.473,01 DM. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Bürgen aus dem ersten Darlehen mit einem Teilbetrag von 40.000,- DM und aus dem zweiten Darlehen mit einem Teilbetrag von 10. 000, - DM in Anspruch. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 50. 000,- DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, eine wirksame Bürgschaftsverpflichtung liege nicht vor. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 3. Mai 1996 (BI. 41 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluß vom 16. Dezember 1996 (Bl. 95 d. A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 16. Dezember 1996 (Bl. 94 ff. d. A.) Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Protokolle verwiesen.