Urteil
2 O 300/12
LG Gießen 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2012:0814.2O300.12.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger auch aktiv parteifähig. Zwar erkennt das Gesetz (§ 50 Abs. 2 ZPO) im Sinne einer ausdrücklichen Regelung nur die passive Parteifähigkeit des nichtrechtsfähigen Vereines an. Doch ist die weitere Entwicklung der Prozessstellung des nichtrechtsfähigen Vereines zur vollen, nunmehr auch aktiven Parteifähigkeit eine Konsequenz der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der BGB-Außengesellschaft (seit BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056). Insofern hat die Rechsentwicklung auf dem Gebiete des materiellen Rechtes zu einer dritten Form der Rechtsfähigkeit unterhalb der Schwelle der juristischen Person geführt, woraus nunmehr entsprechende Konsequenzen für das Prozessrecht zu ziehen sind (vgl. näher Zöller – Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 50 Rdz. 37 mit zahlreichen Nachweisen). Die Klage ist auch begründet. Im Hauptanspruch kann der Kläger für die unstreitig erbrachten Kehrleistungen gemäß den klagegegenständlichen Rechnungen vom 15.12.2011 die – auch der Höhe nach unstreitige – berechnete Gesamtsumme von 9.862,14 € verlangen. Die Hauptforderung ist als solche unstreitig. Ihr Rechtsgrund hängt von dem Rechtscharakter des Schuldverhältnisses ab, welches durch die „Nutzungsverpflichtung“ der Beklagten vom 30.09. / 01.10.2003 und die entsprechende „Eintrittserklärung“ konstituiert worden ist. Die Kammer neigt zu der Auffassung, dass insoweit – trotz der fehlenden ordnungsgemäßen Vertretung der Beklagten bei jenen Erklärungen – ein mitgliedschaftliches Verhältnis der Beklagten bei dem als zivilrechtlicher Verband – nichtrechtsfähiger Verein – einzuordnenden Kläger im Sinne der Grundsätze über die faktische Gesellschaft bestand. Dann wäre der Rechtsgrund der Klageforderung vertraglicher Art. Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen. Wenn man die vertragliche Qualifikation des Schuldverhältnisses verneint, schuldet die Beklagte die Klageforderung jedenfalls aus dem rechtlichen Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1, 818 Abs. 2 BGB). Denn bei einer derartigen Betrachtung fehlte der für die Erbringung dieser Leistung durch den Kläger erforderliche Rechtsgrund, während die Beklagte den entsprechenden Vermögensvorteil durch Erbringung von Diensten im Sinne von Kehrleistungen erlangt hat. Wegen der Höhe der auf Seiten der Beklagten eingetretenen Bereicherung hat die Kammer keine Bedenken, den maßgeblichen objektiven Verkehrswert (§ 818 Abs. 2 BGB) unter Heranziehung der Berechnung in den streitgegenständlichen Rechnungen zu schätzen (§ 287 ZPO), weil die angemessene Höhe dieser Beträge zwischen den Parteien unstreitig ist. Die beklagtenseits ausgebrachte Hauptaufrechnung (§§ 387 ff. BGB) greift nicht durch. Freilich steht die mögliche Qualifikation der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung als öffentlich-rechtlich im Sinne eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs der Aufrechnung gegen die geltend gemachte privatrechtliche Klageforderung nicht entgegen, weil die gesetzliche Regelung (vgl. insbesondere § 395 BGB) zeigt, dass ein Gegenüber von privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Forderung grundsätzlich die Aufrechnung nicht hindert. Indessen steht der Beklagten keine aufrechenbare Gegenforderung für die in den Jahren 2004 bis 2010 gezahlten Mitgliedschaftsbeiträge zu. Voraussetzung sowohl eines möglichen privat-rechtlichen Bereicherungsanspruchs (§§ 812 ff. BGB) als auch des gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist, dass diese Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt sind. Rechtsgrund der zur Aufrechnung gestellten Zahlungen ist indessen jeweils der zugrunde liegende Beitragsbescheid im Sinne eines – unstreitig – bestandskräftigen Verwaltungsaktes. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten sind die fraglichen Beitragsbescheide nicht nichtig (§ 44 HVwVfG). Ein Nichtigkeitsfall im Sinne der enumerativen Aufzahlung in Absatz 2 der genannten Vorschrift liegt erkennbar nicht vor. Für die Nichtigkeit gemäß Abs. 1 der genannten Vorschrift fehlt es an der - kumulativ zur besonderen Schwere des Fehlers erforderlichen - Offenkundigkeit. Zwar kommt es für diese Offenkundigkeit auf den fachkundigen Betrachter und nicht etwa auf eine laienhafte Sichtweise an. Doch spricht gegen Offenkundigkeit bereits der Umstand, dass die auf kommunaler Ebene beteiligten Fachkreise die Existenz des Klägers als öffentlich- rechtliche Körperschaft mehr als ein Jahrzehnt für unproblematisch angesehen haben und der Kläger dementsprechend auch als öffentlich-rechtliche Körperschaft tatsächlich umfangreich agiert hat. Bedeutung hat in dem Zusammenhang auch der Umstand, dass die Existenz des Klägers als öffentlich-rechtliche Körperschaft lediglich an einem Formmangel scheiterte. Dem entspricht es, dass auch das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Az.: 4 ZKO 834/01, Beschluss vom 05.11.2002, zitiert in Juris) entschieden hat, dass die Abgabenbescheide eines Zweckverbandes, dessen fehlende rechtliche Existenz erst nach dem Erlass der Abgabenbescheide festgestellt wird, der aber im Rechtsverkehr über Jahre ohne Beanstandung durch die Aufsichtsbehörde oder ein Gericht aufgetreten ist, regelmäßig nicht nichtig, sondern nur rechtswidrig ist. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der Kläger verlangt Vergütung für Kehrleistungen; die Beklagte wendet Hauptaufrechnung wegen vermeintlich rechtsgrundlos gezahlter Mitgliedschaftsbeiträge beim Kläger ein. Im Jahre 1996 wurde der Kläger mit dem Ziel der Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gegründet. Bis etwa 2010 agierte der Kläger als öffentlich- rechtliche Körperschaft und vereinnahmte für Mitgliedschaft und entsprechende Leistungen Zahlungen aufgrund von entsprechenden Bescheiden. Am 30.09. / 01.10.2003 unterzeichnete der Bürgermeister der Beklagten eine „Nutzungsverpflichtung“ bezüglich einer Kehrmaschine bzw. eine „Eintrittserklärung“ zum Kläger (vgl. im Einzelnen Anlagen K 3 / K 4 = Bl. 23 / 24 d. A.) Ab Oktober 2003 erbrachte der Kläger für die Beklagte Kehrleistungen, wofür die Beklagte – ohne Beanstandung von Grund und Höhe – aufgrund entsprechender Bescheide Vergütung an den Kläger zahlte. Seit 2011 entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof – so in Urteilen vom 11.11.2011 (Az.: 7 A 203/11, hier Anlage K 6 = Bl. 28 ff. d. A.) und vom 29.05.2012 (Az.: 7 A 1836/11; hier Bl. 76 ff. d. A.) -, dass der Kläger wegen formeller Gründungsmängel als öffentlich-rechtliche Körperschaft niemals existent war und verneinte darüber hinaus jegliche Mitgliedschaft der Beklagten beim Kläger. Daraufhin stellte der Kläger der Beklagten 8 Rechnungen vom 15.12.2011 (vgl. im Einzelnen Anlage K 9 = Bl. 49 ff. d. A.) für – in der Sache unstreitige – Kehrleistungen von Februar bis September 2011 mit einem Betrag von insgesamt 9.862,14 €, der Klageforderung. Der Kläger ist der Auffassung, er sei an sich ein nicht rechtsfähiger Verein, ähnele aber nach den Grundsätzen der faktischen Gesellschaft einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Die Beklagte sei in diesem Verband – jedenfalls durch „konkludentes Verhalten“– Mitglied geworden, wobei für das Mitgliedschaftsverhältnis die erlassenen Satzungen (vgl. etwa im Einzelnen Anlagen K 1 / K 2 = Bl. 15 ff., 20 ff. d. A.) maßgeblich seien. Der Hauptaufrechnung der Beklagten stehe das Fehlen einer Aufrechnungsforderung entgegen, weil den jetzt zurückverlangten Zahlungen Bescheide zugrunde lägen, welche – dies ist unstreitig (vgl. Protokoll vom 14.08.2012, Bl. 90 ff., 91 Mitte d. A.) – sämtlich bestandskräftig sind. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.862,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei niemals Mitglied des Klägers – auch nicht im Sinne eines rechtsfähigen Vereines – geworden. Die der Aufrechnung zugrunde gelegten Mitgliedschaftsbeiträge aus dem Jahren 2004 bis 2010 (vgl. im Einzelnen Auflistung in der Klageerwiderung, Bl. 64 ff., 69 d. A.) könne sie trotz formeller Bestandskraft der zugrunde liegenden Bescheide zurückverlangen, weil diese Bescheide als Verwaltungsakte nicht nur anfechtbar, sondern sogar nichtig seien.